DRQEdit-Ergänzung (H. Speer)

Ursula Altmann, Nachwort zu Jodokus Pflanzmann, Kaiserliches LehnrechtQuelle

Kaiserliches Lehnrecht

Die Lehnrechtsbücher Libri feudorum waren vor der Erfindung des Buchdruckes handschriftlich in ganz Europa verbreitet; sie sind danach als Teil des Corpus iuris civilis durch den Druck vervielfältigt worden und fanden neben den einheimischen Rechten als gemeines Recht (ius commune) Anwendung. An den Rechtsschulen Oberitaliens entstanden, sind die Libri feudorum die Grundlage einer Wissenschaft vom Lehnrecht, die an den Universitäten Mittel- und Nordeuropas gelehrt wurde und Auswirkungen hatte auf öffentliches Recht und Zivilrecht. Bis ins 19. Jahrhundert sind die Libri feudorum die am weitesten verbreitete Quelle des Lehnrechtes.

Am Silvestertag des Jahres 1482 begann der Augsburger Notar Jodokus Pflanzmann, die Libri feudorum in die oberdeutsche ("oberländische") Sprache zu übertragen. Seine Arbeit ist keine wörtliche Übersetzung, sondern eine freie, sehr kurze Wiedergabe des lateinischen Textes. Sie wurde 1493 erstmals mit dem Titel "Das buch der lehenrecht" von Erhard Ratdolt in Augsburg gedruckt. Bereits im darauf folgenden Jahr veranstaltete der Augsburger Drucker Lukas Zeissenmair einen Nachdruck. Er erschien unter dem Titel "Keyserliche lehenrecht czusampt andern rechte(n) hierinne begriffen durch Obertum zusamen geseczt vnd kürtzlich czu teutsch pracht vnd transferiert ist". Diese zweite, heute sehr seltene Ausgabe wird mit dem vorliegenden fotomechanischen Nachdruck wiedergegeben.

Das Lehnrechtsbuch des Jodokus Pflanzmann, die Übertragung der Libri feudorum in die Volkssprache, ist eines jener Bücher, die im Verlaufe der Übernahme des römischen Rechts entstanden; mit ihrer Hilfe vollzog sich der Prozeß der Rezeption des fremden Rechts. Nicht ohne Grund nennt sich die Ausgabe von 1494 "Kaiserliches Lehnrecht". Seit der Übertragung der Kaiserwürde an Karl den Großen waren die Kaiser von der Idee beherrscht, in der Nachfolge der Imperatoren zu stehen, beanspruchten seit Friedrich I. die Befugnisse der Imperatoren und sahen das Gesetzbuch Justinians als das ihre an.1 Folgerichtig wurden kaiserliche Gesetze als Authenticae den Novellen zum Corpus iuris angegliedert. Als Decima collatio (zehnte Sammlung der Novellae) sind auch die Libri feudorum in das Corpus iuris civilis eingegangen.

Nicht offizieller Auftrag führte zu dieser Entwicklung, sondern die Tätigkeit oberitalienischer Juristen, für die das römische Recht eine neue praktische Bedeutung erlangte in der Anwendung unter veränderten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen. Die Entstehungsgeschichte der Libri feudorum spiegelt diesen Prozeß deutlich wider.

Ein kaiserliches Gesetz, die Constitutio de beneficiis Konrads II. von 1037, ist ein wichtiger Punkt in der Entstehungsgeschichte der Libri feudorum.2 Das Gesetz verschaffte der neuen Schicht der kleinen Lehnsleute, in Italien Valvassoren genannt, Anerkennung ihrer lehnsrechtlichen Stellung und verwies Streitigkeiten zwischen Lehnsherrn und Vasall an das Lehnsgericht der Vasallen. Als Teil des in der Lombardei geltenden Rechts wurde das Gesetz Konrads II. in die Gesetzessammlung der Rechtsschule von Pavia aufgenommen. Die praktische Anwendung in den Lehnskurien ging einher mit der gelehrten Auseinandersetzung an den Rechtsschulen, in deren Verlauf, etwa um 1100, jene Traktate entstanden, die zum Grundbestand der Libri feudorum gehören. Ein neuer Impuls ging von Mailand aus, der bedeutendsten Lehnskurie Oberitaliens. Zu ihren Juristen gehörte Obertus de Orto, kaiserlicher iudex genannt, und als Consul Angehöriger des Consiliums, des Rates, der die Angelegenheiten der Commune leitete.

Diesen Obertus nennt der Titel der Druckausgabe von 1494 als denjenigen, der das kaiserliche Lehnrecht samt anderen Rechten "zusammengesetzt" hat. Damit wird sowohl der komplexe Inhalt als auch die Art und Weise der Aufzeichnung wiedergegeben, auch wenn die Zusammenstellung der Texte mit Obertus noch längst nicht ihren Abschluß fand. Entscheidungen und Lehrmeinungen des Obertus in Lehnrechtsfragen unter Berücksichtigung des römischen und kanonischen Rechts, dazu eine systematische Darstellung des lombardischen Lehnrechts, niedergelegt in zwei Briefen an seinen Sohn Anselm, machen die geistige Schulung und den inhaltlichen Einfluß des römischen Rechts auf die Libri feudorum deutlich. Anselm de Orto studierte um 1150 in Bologna, wo zu jener Zeit das lombardische Lehnrecht noch nicht gelehrt wurde. In Bologna entstand etwa 100 Jahre später die zweite Fassung der Libri feudorum.

Die sogenannte Obertinische Rezension wurde noch vor 1200 in Mailand erweitert. Den Libri feudorum wurden Texte angegliedert, die den wirtschaftlichen, politischen und sozialen Veränderungen in Italien Rechnung trugen. Der Grundbesitz der Feudalherren war weiterhin die wirtschaftliche Basis, aber der hohe Adel und die Bischöfe hatten an Bedeutung verloren gegenüber den hochentwickelten Städten. Fortschreitende Arbeitsteilung, Warenherstellung in Manufakturen, Ausdehnung des Handels und weitreichender Fernhandel, Entwicklung der Ware-Geld-Beziehungen und frühkapitalistische Geldgeschäfte hatten die Städte wirtschaftlich erstarken und kulturell erblühen lassen. Der niedere Adel war in das Patriziat der Städte eingetreten, gewählte Consules regierten unabhängig vom Landesherrn. Diesen mächtigen Städten sah sich Friedrich I. Barbarossa gegenübergestellt, als er versuchte, die kaiserliche Herrschergewalt im gesamten Imperium zu erneuern, und seine Ansprüche zunächst in Italien geltend machte.3 Ein starkes kaiserliches Ritterheer belagerte Mailand, das im September 1158 fiel. Die Stadt wurde zerstört, ihre Bewohner wurden in der Umgegend angesiedelt. Diesen Erfolg nutzte Barbarossa umgehend und ließ im November 1158 auf einem Hoftag zu Roncaglia jene Maßnahmen beschließen, die den Ausbau der kaiserlichen Macht in Italien sichern sollten. Ein allgemeiner Landfriede und ein neues Lehnsrecht wurden verkündet, ferner ein Beschluß über die Regalien, die allein dem Kaiser zugesprochen wurden. Münz- und Zollrechte, das Recht auf Steuererhebung, die Befugnis, Konsuln einzusetzen, und Gerichtsrechte aller Art sollten weltlichen und geistlichen Adelsherren sowie den Kommunen der Städte fernerhin nur mehr dann zustehen, wenn sie darüber kaiserliche Privilegien vorweisen konnten. Vier Juristen der Rechtsschule von Bologna, verstärkt durch 28 Vertreter aus italienischen Städten, hatten im Auftrage Friedrichs ein Verzeichnis aller Regalien erstellt, das, zusammen mit drei auf dem Hoftag verkündeten Gesetzen, in die Libri feudorum aufgenommen wurde.4 Diese zweite Fassung der Libri feudorum lag Jacobus de Ardizone (1234-1250) in Bologna vor, der sie für seine Summa feudorum benutzte und die Gesetze Friedrichs in Extravagantes anführte.

Barbarossas Italienpolitik blieb im Ergebnis erfolglos. Nach der Niederlage im Kampf gegen den lombardischen Städtebund 1176 wurden im Frieden von Konstanz 1183 dauerhaftere Vereinbarungen getroffen. Die Libri feudorum spiegeln diese Entwicklung wider. Accursius (um 1183-1263), der Kompilator der Glossa ordinaria zum Corpus iuris, gab der Sammlung von lehnrechtlichen Traktaten, Summen, gewohnheitsrechtlichen Regeln, Gerichtsgebrauch, Entscheidungen und in Italien erlassenen Kaisergesetzen eine übersichtliche und systematische Ordnung. Von den Gesetzen Friedrichs I. ist nur der Katalog der Regalien (Regalia sunt haec) am Schluß der Sammlung verblieben; die Gesetze über die Herrschergewalt, über Kopf- und Grundsteuer und über das Recht, Königsburgen zu errichten, waren inzwischen wieder ausgeschieden worden. Die Rezension des Accursius (Vulgata5 hat mit dem Anschluß an das Corpus iuris die weiteste Verbreitung gefunden.

Die Handschriften überliefern die Libri feudorum in den unterschiedlichsten Entwicklungsstadien. Annähernd 200 Handschriften, nicht nur in italienischen, österreichischen und deutschen Bibliotheken, sondern auch in Frankreich und Spanien, in den Niederlanden und in England sowie in Dänemark und Schweden bezeugen ihre Verwendung im Universitätsunterricht und im Gerichtsgebrauch weit vom ursprünglichen Geltungsbereich entfernt. Die Berücksichtigung der Libri feudorum neben den einheimischen Volksrechten erklärt sich aus ihrer Entstehungsgeschichte. Entstanden an städtischen Lehnskurien, geschrieben von den gelehrten Juristen der berühmten oberitalienischen Rechtsschulen, die im römischen Recht bewandert waren, boten die Libri feudorum die Möglichkeit, lehnsrechtliche Beziehungen unter veränderten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zu regeln. Sie gewannen vielfach die Oberhand gegenüber den Volksrechten.

Die weitere Entwicklung der Libri feudorum, wie sie sich in den Druckausgaben des 15. Jahrhunderts darstellt, ist dem Gesamtkatalog der Wiegendrucke6 zu entnehmen. Die Libri feudorum wurden erstmals 1472 in Straßburg von Heinrich Eggestein gedruckt (GW 7774), und zwar mit der Glossa ordinaria des Accursius. Eggestein ließ dieser Ausgabe 1475 eine zweite folgen (GW 7775). Er brachte die Libri feudorum im Anschluß an seine Ausgabe der Institutionen (1472, GW 7581) heraus. Abgesehen von der deutschen Bearbeitung des Jodokus Pflanzmann, sind die Libri feudorum dann immer in Verbindung mit den Novellae gedruckt worden. Den Novellen zum Codex Iustinianus, den neun Sammlungen von neuen Gesetzen, Ergänzungen und gesetzlichen Änderungen nach Abschluß des großen Gesetzeswerkes, wurden die Libri feudorum als Decima collatio angefügt. Alle Ausgaben stimmen darin überein, daß die Libri feudorum mit einer Glosse versehen sind, als deren Verfasser Jacobus Columbi gilt: den Libri feudorum folgt, im Druck nicht besonders abgesetzt, die Constitutio Friderici imperatoris de statutis et consuetudinibus contra libertatem ecclesiae editis, bis auf eine Ausnahme ohne Kommentar.

Die Reihe der Novellensammlungen, glossiert von Accursius, beginnt mit der Ausgabe von Peter Schöffer, Mainz 1477 (GW 7751). Die Libri feudorum, vom Herausgeber als 10. Kollation behandelt, wie das Kolophon der Druckausgabe beweist, folgen in den einzelnen Exemplaren nicht immer unmittelbar auf die Novellen. Bereits im nächsten Jahr wurden die Novellen in Basel von Michael Wenssler nachgedruckt (GW 7752). Auch hier sind die Libri feudorum von den anderen Stücken deutlich geschieden; sie wurden sogar in abweichendem Satz ein zweites Mal hergestellt und manchmal der Ausgabe der Institutionen, die Wenssler auch 1478 veranstaltet hatte (GW 7597), beigegeben.

Der übermächtigen Konkurrenz der italienischen Drucker weichend, haben deutsche Offizinen die Herausgabe der großen Rechtsbücher noch vor 1480 aufgeben müssen. Im letzten Drittel des 15. Jahrhunderts sind die Novellen hauptsächlich in Venedig und in Lyon gedruckt worden (GW 7753-7773). Gemeinsam ist diesen Ausgaben die Anordnung der Texte: Den neun Kollationen der Novellen folgen die drei letzten Bücher (lib. X-XII) des Codex Iustinians, die das öffentliche Recht behandeln; diesen wurden die Libri feudorum angeschlossen (Venedig 1479 und früher, GW 7754 und 7755). Die Ausgaben enthalten Glossen und Summen zu den Novellen von verschiedenen Rechtsgelehrten. Danach lassen sich drei Gruppen unterscheiden. Die Editionen der ersten Gruppe sind lediglich mit der Glossa ordinaria des Accursius zu den Novellen ausgestattet (GW 7753-7762). In der Ausgabe Rom 1476 (GW 7753), nachgedruckt in Pavia 1480 (GW 7756), in den Ausgaben Mailand 1482 (GW 7757) und Lyon um 1488/90 (GW 7761), ferner in vier venezianischen Drucken zwischen 1483 und 1489 folgen den Libri feudorum (10. Kollektion) als 11. Kollektion einige sonst Extravagantes genannte Konstitutionen Heinrichs VII., die zweite datiert Pisa 1312, mit einem Kommentar von Bartolus de Saxoferrato. Eine Besonderheit zeichnet die Mailänder Ausgabe von 1482 (GW 7757) aus: In ihr ist auch die Constitutio Friedrichs II. (nach 1216) glossiert, und sie bringt zusätzlich am Ende der Libri feudorum die Acta de pace Constantiae mit einem Kommentar von Baldus de Ubaldis, nimmt also ausdrücklich Bezug auf die Bestätigung der Gesetze Friedrichs I. im Frieden von Konstanz 1183. Sie knüpft damit an die Tradition an; die Mailänder Juristen insbesondere sind es ja gewesen, die sich mit den Maßnahmen Barbarossas hatten auseinandersetzen müssen.

Weitere Ausgaben der Novellen (GW 7763-7769) unterscheiden sich durch die hinzugefügten Summarien. Die Libri feudorum sind glossiert, aber nicht mit Summarien versehen. Vier dieser Drucke, in Venedig zwischen 1494 und 1500 herausgekommen, enthalten die Acta de pace Constantiae (GW 7766-7769). Von 1476 an sind die Novellae, mit ihnen die Libri feudorum, beinahe jährlich erschienen. Die Drucklegung ging von Rom und Mainz über Basel, Pavia und Mailand an Venedig über, wo innerhalb von knapp 25 Jahren 13 Ausgaben zunächst in verschiedenen Druckoffizinen hergestellt wurden. Schließlich schlug die Werkstatt des Baptista de Tortis die Konkurrenten aus dem Felde. Die Drucke der Firma de Tortis lassen das Bemühen um ständige Verbesserung der Editionen erkennen, woran die Herausgeber mehrerer Offizinen beteiligt waren. De Tortis brachte die Novellen erstmals 1489 heraus (GW 7762). Mit der nächsten Novellenausgabe, abermals de Tortis und zwar 1491 (GW 7763), beginnt die Reihe der Editionen, die außer der Glosse des Accursius noch Summarien enthalten. Zunächst werden die Summaria eines unbekannten Kompilators gedruckt, der Werke von Bartolus de Saxoferrato und Angelus de Ubaldis zu diesem Zweck auszog und jeder Stelle ein Summarium, entweder von Bartolus oder von Angelus, beigab. In der darauf folgenden Ausgabe, wiederum bei de Tortis erschienen (1492, GW 7764), werden die Summaria des Hieronymus Confortus gedruckt; sie sind denselben Werken des Bartolus und des Angelus entnommen, jedoch reichhaltiger. Zu jeder Stelle wird ein Summarium sowohl aus Bartolus als auch aus Angelus gegeben. 1494 brachte Georgius Arrivabene eine Novellenausgabe heraus (GW 7766), die ein Nachdruck der mit ausführlichen Summarien versehenen dritten Edition von de Tortis (GW 7764) ist, aber zusätzlich die Pax Constantiae der Mailänder Ausgabe enthält und so dem Herausgeber jener Ausgabe (GW 7757), Matthaeus Barlasina, nacheifert. Die vierte Edition von de Tortis (GW 7767) ist ein Nachdruck dieser Ausgabe. Mit ihr haben die venezianischen Novellensammlungen ihre endgültige Form erreicht: Sammlung 1-9 der Novellae, Buch X-XII des Codex, als 10. Novellensammlung die Libri feudorum mit dem Regalienkatalog und der Constitutio Friderici, gefolgt von dem Buch De pace Constantiae, und als 11. Kollektion die Extravagantes bzw. Constitutiones Heinrichs VII.

Gegen Ende des 15. Jahrhunderts erschienen in Lyon gleich vier Ausgaben der Novellae (GW 7770-7773). Ihnen fehlen die Extravagantes und die Acta de pace Constantiae. Außer der Glossa ordinaria des Accursius bieten sie eine neue Sammlung von Summarien, die dem Text vorangestellt sind. Für die Überlieferung der Libri feudorum sind diese Ausgaben besonders interessant. Als Neuerung wurde den Libri feudorum eine reichhaltige Casus- und Summariensammlung beigegeben, die unter anderem Auszüge aus Baldus de Ubaldis, De usibus feudorum, enthält.

Buchführer haben die Druckausgaben des 15. Jahrhunderts bald nach ihrem Erscheinen weit in Europa verbreitet. Die im Gesamtkatalog der Wiegendrucke nachgewiesenen Exemplare der deutschen, italienischen und französischen Novellenausgaben bestätigen das Bild, das sich aus der Überlieferung der Handschriften der Libri feudorum gewinnen ließ: In Italien, Österreich, der Schweiz und Deutschland, in Frankreich und Spanien, in den Niederlanden, in Belgien und in England, im Norden in Dänemark und Schweden, im Osten in Böhmen und in Polen standen die Libri feudorum, nun als Teil des Corpus iuris civilis, für die Gerichtspraxis zur Verfügung.

Speziell für den Gebrauch an den Gerichtshöfen, als Hilfsmittel zur Rechtsfindung, schuf Jodokus Pflanzmann sein Lehnrechtsbuch. Was hat ihn dazu veranlaßt? Wer war Jodokus Pflanzmann?

"Prokurator und Fürsprech" am Hof zu Augsburg nennt sich Pflanzmann 1493 zu Beginn seiner Vorrede zum Lehnrechtsbuch. Schon 1475 bezeichnete er sich als Fürsprech des geistlichen Gerichts des Hofs zu Augsburg. Pflanzmann war also längere Zeit als Advokat am geistlichen Gericht des Augsburger Bischofs tätig. Fürsprecher haben ihre Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt. Seit Friedrich III. (1415-1493) mußten sie zu diesem Zweck eine Prüfung ablegen, um die nötigen Kenntnisse nachzuweisen. Hervorgegangen ist dieser Berufsstand aus den bei Gericht tätigen Schreibern. Jodokus Pflanzmann, der das Lehnrechtsbuch aus dem Latein ins Deutsche übertrug, hat eine solide Universitätsausbildung genossen. Zum Kreis der gelehrten Juristen, die ihre Studien in Italien betrieben hatten und, humanistisch gebildet, in der Heimat hohe Ämter antraten, gehörte er nicht. Seine Vermögensverhältnisse waren bescheiden. In den Jahren 1471 und 1475 versteuerte er ein Vermögen von 80-160 fl. (Gulden), wobei es ungeklärt ist, ob Pflanzmann neben Bargeld und fahrender Habe auch Immobilien besaß. 1480 hatte Pflanzmann für ein Vermögen zwischen 150 und 300 fl. Steuern zu zahlen. 1486 und 1492 versteuerte er ein Vermögen zwischen 100 und 200 fl. 1498 wird Pflanzmann in den Steuerbüchern nicht mehr erwähnt.7

Der Vermögenszuwachs 1480 ist auffällig. Er ist vermutlich begründet in der Tatsache, daß Jodokus Pflanzmann von 1475 bis 1480 eine eigene Buchdruckerei besaß. Aus seiner Werkstatt sind, soviel wir wissen, nicht viele Drucke hervorgegangen; Herstellung und Verkauf müssen jedoch nach Abzug der Kosten einen Gewinn erbracht haben, der in der Steuerzahlung faßbar ist.

Die Drucke der Offizin des Jodokus Pflanzmann sind, von einer Ausnahme abgesehen, nicht umfangreich. Nur 29 Blätter umfaßt die deutsche Übersetzung der Epistola des Rabbi Samuel (Hain8 14272); auf 22 Blättern ist ein Schriftchen über die Entstehung und die Verfasser der Psalmen gedruckt, das sich Titel des Psalters nennt (Hain 15530) und mit zwei Holzschnitten9 geschmückt ist. Auf der Rückseite des letzten Blattes spricht Pflanzmann von seiner Druckerei, in der er das Werk hat drucken lassen. Nur fragmentarisch erhalten ist eine Ausgabe der Sammlung von Schwänken um den Pfarrer von Kalenberg, die Philipp Frankfurter für die Drucklegung bearbeitete (GW 10289); sie dürfte etwa 50 Blätter umfaßt haben. Abgesehen von einer Reihe von Einblattdrucken10 — in der Hauptsache Ablaßbriefe (GW 13-16) und Beichtbescheinigungen (GW 3767) sowie ein Ausschreiben Friedrichs III. an alle Stände des Reiches vom 5. September 1479 in Angelegenheiten des Augsburger Bischofs Johannes von Werdenberg (GW 10354) -, ist nur noch ein Druckwerk bekannt, das zugleich die bedeutendste Leistung der Offizin Pflanzmann darstellt: die Ausgabe der Bibel in deutscher Sprache (GW 4297).

Die Bibel ist in Deutsch zuerst in Straßburg gedruckt worden, und zwar von Johann Mentelin (1466, GW 4295) und von Heinrich Eggestein (vor 1470, GW 4296). Pflanzmanns Druck ist also die dritte deutsche Bibel, die mit beweglichen Lettern gesetzt und gedruckt wurde, und sie ist die erste Bibel mit Holzschnittillustrationen. Auf 456 Blättern ist der Text, in zwei Spalten angeordnet, in einer schönen Gotico-Antiqua gedruckt. Pflanzmann ließ 21 Holzstöcke11 mit Darstellungen zum Alten und zum Neuen Testament anfertigen, die in den Ausmaßen der Spaltenbreite angepaßt waren und mehrfach an entsprechenden Stellen dem Text eingefügt wurden. Nach Abschluß der Drucklegung gab Pflanzmann die Holzstöcke an den Augsburger Drucker Anton Sorg weiter, der sie schon 1477 wiederverwendete (GW 4301). Pflanzmanns Bibeldruck, nicht firmiert und undatiert herausgebracht, muß vor diesem Termin, also zwischen 1475 und Mitte 1477 erschienen sein.

Pflanzmann hat seine Druckerei neben den Advokatsgeschäften betrieben. Als Notar beglaubigte er die Bulle Sixtus' IV. "Salvator noster" vom 9. Februar 1479/80, den Ablaß zum Besten einer Kirche in Nördlingen betreffend, aus der Offizin von Hermann Kästlin (Einblattdrucke 1355). Obwohl Pflanzmann mit der Bibelausgabe zweifellos erfolgreich war, hat er die Drucktätigkeit aufgegeben. Er wandte sich einer neuen Aufgabe zu, der Arbeit am Lehnrechtsbuch nämlich.

Augsburg, die alte Bischofsstadt, kirchlicher Herrschaftsmittelpunkt und seit den Italienzügen der Kaiser ein Zentrum der Reichsgeschichte, war wirtschaftlich außerordentlich erstarkt. Die Interessengegensätze zwischen dem Bischof und den aufstrebenden Kaufleuten und Handwerkern führten zu Spannungen, Reibereien und Auseinandersetzungen.12 Die Bestätigung des Stadtrechts durch Friedrich Barbarossa 1156 hatte noch die Rolle des Bischofs als Stadtherr betont. Aber die Einsetzung eines königlichen Vogtes begünstigte nach 1168 die Autonomiebestrebungen der zahlenmäßig mächtig gewachsenen Bürgerschaft. Um die Mitte des 13. Jahrhunderts erreichten die Augsburger Bürger schrittweise den Aufbau einer selbständigen Verwaltung, wovon Stadtsiegel, Rathaus, Consules, Bürgermeister und Bürgervertreter zeugen.

In dieser Zeit bemühten sich die Augsburger auch um ein eigenes Stadtrecht. Einige Jahrzehnte zuvor, zwischen 1224 und 1227, hatte der Schöffe Eike von Repgow seine ursprünglich lateinische Darstellung des Land- und Lehnrechts in die mittelniederdeutsche Sprache übertragen; sein Spiegel der sassen wollte dem Mangel an offiziellen Rechtsaufzeichnungen abhelfen und dem Bedürfnis nach einer allgemein zugänglichen Belehrung über das geltende Recht für dessen Anwendung genügen. Vermutlich im Magdeburger Minoritenlektorat und wahrscheinlich von einem aus Augsburg stammenden Minoriten wurde eine Handschrift des Sachsenspiegels ins Oberdeutsche übersetzt und nach Augsburg verbracht. Die in Augsburg zwischen 1265 und 1275 bestehenden Verfassungsverhältnisse, in den Auseinandersetzungen zwischen Bischof und Bürgerschaft errungen, waren darin bereits berücksichtigt. Auf der Basis dieser oberdeutschen Handschrift entstanden in Augsburg der Spiegel aller deutschen Leute und der Schwabenspiegel.13 Die Arbeiten an diesen Rechtsbüchern stehen im Zusammenhang mit der Tatsache, daß Rudolf I. den Augsburgern 1276 die Anlage eines Stadtbuches gestattete, in dem die damalige Rechtslage festgehalten werden sollte, und dessen Statuten bestätigte, die gegenwärtigen und die zukünftigen. Der unbekannte Verfasser des Schwabenspiegels, dem die oberdeutsche Fassung des Sachsenspiegels und auch der Deutschenspiegel vorlagen, ließ fort, was sich nur auf Sachsen bezog, berücksichtigte dagegen schwäbische und bayerische Verhältnisse, ferner Bestimmungen des römischen und kanonischen Rechts sowie Reichsgesetze bis zu Rudolf I. und verfolgte den Zweck, ein gemeinsames, über dem Landrecht stehendes Stadtrecht und gute Gewohnheiten darzustellen.

Auf der Grundlage des neuen Rechtsbuches übten künftig Rat und Stadtgericht Augsburgs die Gewerbeaufsicht und die niedere Gerichtsbarkeit aus. Die oberste Rechtsinstanz war der Vogt als Vertreter des Königs. Als 1316 Ludwig der Bayer Augsburg die Reichsfreiheit gewährte, wurde die Oberschicht, bürgerliche Geschlechter, die die Stadt leiteten, den Ministerialen des Reiches gleichgestellt, ihre Angehörigen durften zu Gericht sitzen und Recht sprechen.14 Es gab fortan zwei voneinander unabhängige, einander gegenüberstehende Rechtsgebilde und demgemäß neben dem geistlichen Gericht des Bischofs das Stadtgericht. Der Bischof war nicht mehr Stadtherr, aber mit bischöflichen Ministerialen und adligem Domkapital sowie dem entsprechenden Grundbesitz, auch dem der Klöster, blieb Augsburg weiterhin ein adliges Herrschaftszentrum. Im Verhältnis zur Bürgerstadt ergaben sich bei dem engen räumlichen Nebeneinander politische, gesellschaftliche und rechtliche Probleme und daraus folgend Streitigkeiten und Auseinandersetzungen bis zum Ende des 15. Jahrhunderts hin. In den Jahren 1484 bis 1491, als Jodokus Pflanzmann an seinem Lehnrechtsbuch arbeitete, ging der Streit um die Aufnahme eines Augsburger Bürgersohnes in das adlige Domkapitel.

Als Fürsprech am geistlichen Gericht war der Laie Pflanzmann vom Bischof nicht abhängig; er war vielmehr Vertreter in Rechtsangelegenheiten, die am Gerichtshof des Bischofs anhängig waren. Zwischen dem städtischen und dem bischöflichen Gericht gab es viele Berührungspunkte und Überschneidungen; Pflanzmann hat seinen Beruf vermutlich auch als Vertreter der Stadt ausgeübt,15 deren Rat immer bestrebt war, seine Zuständigkeit zu erweitern und Einfluß zu gewinnen selbst auf die Leitung kirchlicher Einrichtungen, die innerhalb der Stadt lagen.

Bei seiner beruflichen Tätigkeit waren dem Magister16 Pflanzmann die Libri feudorum eine wichtige und sehr nützliche Rechtsquelle. Sie behandelten das Lehnrecht unter Berücksichtigung der städtischen Verhältnisse; sie enthielten Regelungen, nach denen der Verkauf oder die Verpachtung von Lehen wenigstens teilweise gestattet waren; einige ihrer Bestimmungen, die einander widersprachen, ließen eine unterschiedliche Auslegung zu. Jodokus Pflanzmann erschienen die Libri feudorum so nützlich, daß er es für notwendig erachtete, sie durch Übersetzung und Drucklegung allgemein zugänglich zu machen, damit diese Rechtsquelle auch dann zu Rate gezogen werden konnte, wenn es an gelehrten Juristen mangelte.

Jodokus Pflanzmann beginnt sein Rechtsbuch mit einer langen Vorrede. Im ersten Teil dieser Vorrede, die seine philosophische Bildung und seine gedankliche Auseinandersetzung mit dem Recht beweist, spricht er über den Zweck seines Buches und über dessen Anlage. Er erläutert Ursache, Materie, Form und Nutzen des Lehnrechtsbuches. Die Entstehung der Libri feudorum stellt er zutreffend dar. Für die Ursache der Aufzeichnung hält er die Notwendigkeit, das Lehnrecht denjenigen zur Kenntnis zu bringen, die es angeht. Als Materie des Lehnrechts nennt Pflanzmann Erkenntnisse, Gesetze und Gewohnheiten der Lehnskurien, aufgezeichnet in den Libri feudorum. Was die Form betrifft, so rezipiert Pflanzmann die Rezension des Accursius. Den Nutzen des Lehnrechtsbuches sieht Pflanzmann darin, daß jedem gegeben werde, was sein ist, um der Gerechtigkeit, der Sittlichkeit und der Vernunft genüge zu tun. Die Bitte an den Leser, das Folgende fleißig zu lesen, leitet den zweiten Teil der Vorrede ein. Pflanzmann gibt hier in 22 Abteilungen eine eingehende Übersicht über alle Arten von Lehen. In der Tat trägt diese Aufzählung, immer mit Hinweis auf den oder die Titel, in denen das entsprechende Lehen beschrieben wird, wesentlich zum praktischen Gebrauch des Buches bei. Die Hinweise Pflanzmanns sind gleichzeitig eine Inhaltsangabe zu den Libri feudorum: Natur des Lehens; königliche Lehen, die ihre Besitzer adeln, und sogenannte Bürgerlehen; erbliche Lehen und Erbfolge; Eidesleistung und Verlust des Lehens; weiterhin unter anderem Dienstlehen, Schillinglehen, Vogtlehen, Lehen für Fürsprech, Prokurator, Arzt und Notar, Beneficium (Manuale, Victuale), Lehen in Form von liegenden Gütern und Lehen, aus bestimmten Einkünften bestehend.

Mit großer Überlegtheit und in übersichtlicher Form hat Pflanzmann den Inhalt der Libri feudorum und die Meinung der Rechtslehrer zu ihren Bestimmungen in deutscher Sprache wiedergegeben. Er bringt den entsprechenden Titel jeweils im lateinischen Original und danach in deutscher Übersetzung. Dann faßt er den Inhalt der Bestimmung und danach die Ansichten der Rechtsgelehrten zusammen und gibt sie in einem in sich geschlossenen Abschnitt wieder. Als Beispiel diene der Titel "Si de investitura inter dominum et vassalum lis oriatur" auf Bl. 29 (b 7 a ß). Der Übersetzung des Titels folgen die lateinischen Anfangsworte im Text der Libri feudorum "Si inter". Da nun sehr unterschiedliche Probleme behandelt werden müssen, folgt Pflanzmann dem Vorbild der Rechtslehrer und bildet zehn Unterabteilungen, die wiederum lateinisch eingeleitet werden. In jeder dieser Abteilungen faßt er die Aussagen zusammen. Durch die laufenden Verweisungen auf das Original und auf die Verfasser der Summarien ermöglicht es Pflanzmann dem Rechtssuchenden, eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der Problematik zu führen.

Pflanzmann tritt bescheiden hinter seine Leistung zurück. Es gebühre niemandem, kaiserliche Gesetze zu verändern, zu verdeutschen oder auszulegen. Deshalb habe er die Summarien der bewährten Lehrer übersetzt, damit mit deren Hilfe der Sinn des lateinischen Textes besser verstanden werde. Gelehrte und Ungelehrte sollen sein Buch lesen. Sie sollen nicht fragen, warum er dieses und nicht ein anderes Wort gewählt habe. Ihm kam es auf den Sinn des Inhalts und ein richtiges Verständnis des Textes an. Mit Selbstverständlichkeit rechnet Pflanzmann damit, daß nicht nur Lehnsherren, sondern auch Lehnsmannen sein Buch lesen, auf daß sie wissen, wie sie sich gegeneinander und gegenüber anderen zu verhalten haben. Denn, so sagt er, Unwissenheit entschuldigt weder vor Gott noch vor der Welt.

Für die Drucklegung seines Rechtsbuches gewann Pflanzmann Erhard Ratdolt, Augsburgs leistungsstärksten Drucker. Ratdolt war von 1476 bis 1486 erfolgreich in Venedig tätig gewesen und dann, wiederholten Einladungen der Augsburger Bischöfe folgend, in seine Vaterstadt zurückgekehrt. 1493 erschien bei ihm Pflanzmanns Werk mit dem Titel "Das Buch der lehenrecht" (GW 7776). Es war mit einem Holzschnitt ausgestattet, der eine Belehnungsszene darstellt.17 Der Kaiser thront auf einer erhöhten Tribüne, umgeben von drei geistlichen und drei weltlichen Kurfürsten. Vor ihm kniet der Lehensempfänger, dessen Gefolge vor der Tribüne Aufstellung genommen hat. Schon im nächsten Jahr, 1494, brachte Lukas Zeissenmair die Neuauflage mit dem Titel "Keyserliche lehenrecht" heraus (GW 7777). Interessant ist nun, daß Ratdolt im selben Jahr 1494, da die zweite Ausgabe des Lehnrechtsbuches bei Zeissenmair erschien, für seinen Druck nachträglich einen Umschlag herstellen ließ, der den Titel "Römischer Keiser bestätt glaubhaftiglechen rechtbuch zesampt anderen rechten ..." trägt.18 Es kann nicht geklärt werden, ob Zeissenmairs Titelblatt oder Ratdolts nachträglicher Umschlag, beide 1494 gedruckt, zuerst erschienen ist; bemerkenswert jedoch ist die Berufung auf das kaiserliche Recht. Sie sollte dem Rechtsbuch des Jodokus Pflanzmann die nötige Autorität sichern, ist gleichzeitig ein Hinweis auf die Allgemeingültigkeit dieses Lehnrechtes und bezeugt die Rezeption des ursprünglich fremden Rechts.

Zeissenmair hat seine Ausgabe mit zwei Typen gedruckt. Als Texttype verwendet er eine relativ große Schrift, von der 20 Zeilen 105 mm messen. Der Sprache des Buches entsprechend ist eine gotische Buchschrift mit Unterlängen bei s und f gewählt. Die Auszeichnungstype ist eine strenge gotische Textura; sie erscheint auf dem Titelblatt und zur Wiedergabe der lateinischen Titel des Rechtsbuches, das damit seine bereits erwähnte Übersichtlichkeit erhält. Auf der Rückseite des Titelblattes gelangte der Holzstock zum Abdruck, der schon die Ausgabe des Erhard Ratdolt zierte; Zeissenmair hat den Holzstock demnach zur Wiederverwendung von Ratdolt erhalten. Die Vorrede des Jodokus Pflanzmann wird mit einer Initiale im Maiblumenstil begonnen. Im Exemplar der Deutschen Staatsbibliothek19 findet sich noch der wesentliche Teil des Buchumschlages20, den Zeissenmair dem schmalen Bändchen von 36 Blättern beigegeben hat und der auch den Einband unseres fotomechanischen Neudruckes schmücken soll.

Über den Erfolg des durch den Druck vervielfältigten Rechtsbuches von Pflanzmann wissen wir nichts. Die im Gesamtkatalog der Wiegendrucke nachgewiesenen heute noch erhaltenen Exemplare beider Ausgaben lassen nur bedingt Schlüsse auf die Verwendung des Buches als Auskunftsmittel in Lehnrechtsfragen zu. Soviel jedoch darf wohl gesagt werden: Pflanzmanns Lehnrechtsbuch war in Augsburg und in dessen näherer und weiterer Umgebung bis nach Böhmen und Ungarn, wahrscheinlich sogar auch in Schweden in Gebrauch. Es wurde an Lehnskurien zu Rate gezogen und stand in Bibliotheken des Adels und in Klosterbibliotheken zum Nachschlagen zur Verfügung. Zweifelsohne hat es dazu beigetragen, die Rechtsunsicherheit in einigen Teilbereichen zu mindern. Der Fachwissenschaft möge unser Neudruck zur näheren Untersuchung dienen.

Das Rechtsbuch des Jodokus Pflanzmann kann nur dann recht gewürdigt werden, wenn man es im Zusammenhang mit den Reformbestrebungen des Augsburger Frühhumanismus sieht.

Weltoffenheit, einen weiten geistigen Horizont und die Kenntnis eines neuen Bildungsideals hatten die weitgereisten Augsburger Fernhandelskaufleute mit heimgebracht. Zu ihnen gehörte Sigmund Gossembrot, der neben seiner Geschäftstätigkeit der Vaterstadt diente: seit 1441 als Mitglied des kleinen Rates und des Stadtgerichts, 1457 als Siegler und 1458 als Bürgermeister. Gossembrot hatte in Wien studiert und auf Geschäftsreisen in Italien seine humanistische Bildung vervollkommnet. Um 1450 gründete Sigmund Gossembrot einen humanistischen Freundeskreis, dem unter anderen der Stadtschreiber Valentin Eber, der Stadtarzt Hermann Schedel, der im Schuldienst tätige Thomas Ödenhofer, der Benediktiner Sigmund Meisterlin und der Generalvikar Leonhard Gessel angehörten und zu dem der Bischof von Augsburg, Kardinal Peter von Schaumburg, gute Beziehungen unterhielt. Die Mitglieder dieser Sodalitas einte die Begeisterung für das neue Gedankengut und das Streben, den italienischen Humanisten nachzueifern. In diesem Sinne verfaßte Sigmund Meisterlin auf Anregung von Gossembrot 1457 eine Chronographia Augustensis, das erste deutsche Geschichtsbuch im humanistischen Geiste.21 Es ist unbekannt, wie lange dieser Humanistenkreis bestand; 1459 schon gab Gossembrot seine Ämter auf und zog sich nach Straßburg zurück, und eine neue Sodalitas gründete gegen Ende des Jahrhunderts Konrad Peutinger. Die Anregungen des ersten humanistischen Freundeskreises jedoch lassen sich noch jahrzehntelang nachweisen; davon gibt das Schaffen der Augsburger Drucker ein beredtes Zeugnis.

Augsburgs Erstdrucker Günther Zainer, seit 1468 tätig, begann 1471 mit der Herausgabe humanistischer und antiker Literatur, worin ihm nacheinander mehrere Druckwerkstätten folgten. Am Anfang steht die Ausgabe der Renaissance-Novelle Griseldis, die Petrarca nach Boccaccios Decamerone (letzte Novelle) in lateinischer Sprache neu gestaltet hatte, in der Übersetzung von Heinrich Steinhöwel (Hain 12817); sie wurde in Augsburg zwischen 1471 und 1497 achtmal gedruckt.22 Zainer brachte 1471 Ovid, De arte amandi et remedio amoris (Hain 12216) und Vegetius, De re militari23 heraus; der Vegetius wurde um 1476 von Johann Wiener mit zahlreichen Holzschnitten unter dem Titel Von der Ritterschaft auch in deutscher Sprache gedruckt (Hain 15916). Bei Ludwig Hohenwang erschien um 1477 (Pseudo-) Lukians Goldener Esel in der lateinischen Fassung des Poggio Bracciolini (Hain 10264) und in der deutschen Übersetzung von Nikolaus von Wyle,24 beide Male mit Holzschnitten illustriert. Es wurden Valerius Maximus, Facta et dicta memorabilia, deutsch 1489 (Hain 11632), Seneca (Hain 14639, Hain 14617) und Cicero (GW 7027, 6975) veröffentlicht. Der Druck von Johannes Schobser 1488 (GW 6975) De officiis, deutsch, ist die einzige Ausgabe einer Schrift des Cicero in deutscher Sprache im 15. Jahrhundert. Die Fabeln des Aesop wurden in Augsburg zwischen 1477 und 1498 achtmal in deutscher Sprache gedruckt (GW 352 bis 354, 357-359, 361, 362), 1480 in Latein (GW 347); die erste Ausgabe (GW 352) ist mit 208 Holzschnitten ausgestattet. Ebenfalls achtmal innerhalb der Jahre 1481 und 1498 erschienen die Disticha Catonis in Deutsch25 neben einer Ausgabe in lateinischer Sprache 1497 (GW 6315). Die Gesta Romanorum wurden um 1487 in Latein (Hain 7739) und 1489 in Deutsch (Hain 7753) gedruckt. Illustriert und in deutscher Sprache wurden gedruckt die Geschichte vom großen Alexander in der Fassung des Johannes Hartlieb (GW 883 a-887 a), die Geschichte von der Zerstörung Trojas (GW 7233-7237) und die Geschichte von Appolonius, dem König von Tyros, in der Übersetzung von Heinrich Steinhöwel (GW 2273-2276). Johann Hartlieb übersetzte auch des Andreas Capellanus Schrift De amore et de amoris remedio ins Deutsche; in Augsburg wurde die Übersetzung 1482 und 1484 gedruckt, jeweils mit 19 Holzschnitten geschmückt (GW 1760,1762).

Die aufsehenerregende Novelle De duobus amantibus von den beiden ungleichen Liebenden Euryalus und Lukretia, die der strengen Standesordnung zum Trotz doch glücklich vereint wurden, von Aeneas Sylvius verfaßt und von Nikolaus von Wyle verdeutscht, wurde mit Holzschnittillustrationen 1489 und 1491 herausgebracht (Hain 242 a, Copinger26 3550). Boccaccios Novelle von Guiscard und Sigismunda, von Leonardus Brunus Aretinus ins Lateinische und von Nikolaus von Wyle ins Deutsche übertragen, wurde 1482 (GW 5646) und früher27 gedruckt. Das Decamerone, deutsch von Heinrich Leubing, erschien mit 88 Holzschnitten 1490 (GW 4452), Boccaccios Schrift Über berühmte Frauen, von Heinrich Steinhöwel übertragen, bereits 1479 mit 78 Holzschnitten (GW 4487). Neben den Werken italienischer Humanisten, zu denen auch Agostino Dati (Elegantiolae, GW 8108, 8129, 8130) zählt, haben die Augsburger Drucker auch die Schriften des deutschen Frühhumanismus veröffentlicht: den Ackermann von Böhmen (GW 200), Albrecht von Eyb (GW 9522, 9523, 9525, 9527), Konrad Celtis (GW 6466) und Sebastian Brant (GW 5045, 5056, 5049, 5052).

Augsburger Drucker sind nicht die einzigen gewesen, die sich um die Verbreitung antiker und humanistischer Literatur verdient gemacht haben; im Vergleich mit der Drucklegung entsprechender Texte in anderen deutschen Städten nimmt Augsburg jedoch eine herausragende Stellung ein. Die Augsburger Druckausgaben in deutscher Sprache, mit Holzschnitten nicht nur geschmückt, sondern in ihrer Aussagekraft verstärkt, wenden sich an ein breites Laienpublikum, an neue Leserkreise; sie haben zur weiteren Verbreitung des neuen Gedankengutes wesentlich beigetragen. Die Auswahl der Texte — Schriften, die nicht nur unterhielten, sondern zugleich bildeten und belehrten -, kennzeichnet den Augsburger Frühhumanismus: Praktische Tätigkeit, verbunden mit der Öffnung gegenüber einer Wissenschaft außerhalb der kirchlichen Tradition, verstärkten die Bemühungen um eine rechte Ordnung der Verhältnisse, führten zu einer positiven Haltung gegenüber der Kirchenreform und schufen den Raum, in dem Reformen möglich wurden. Ausdruck für diese Gesinnung ist beispielsweise die wiederholte Drucklegung der wichtigsten Reformschrift des 15. Jahrhunderts, der Reformatio Sigismundi.28 Die Reformatio Sigismundi verlangte die Abschaffung der vielen Mißstände in Stadt und Land durch die grundlegende Umgestaltung von Staat und Kirche und legte dafür ein umfassendes Reformprogramm vor, das fast alle Gebiete des gesellschaftlichen Lebens berücksichtigte.

Zu den Mißständen gehörte auch die Rechtsunsicherheit. Augsburger Drucker haben viel dazu beigetragen, diesem Übel abzuhelfen, indem sie die zur Rechtsfindung nötigen Bücher druckten.

Der Sachsenspiegel wurde seit 1481 mehrfach gedruckt, sowohl das Landrecht (GW 9257-9260) als auch das Lehnrecht (GW 9266-9268); der Schwabenspiegel erschien bereits um 1475 (Hain 9868), dann erneut 1480 (Hain 9872) und ein weiteres Mal (Hain 9869); 1484 und 1495 wurde das Bayerische Landrecht durch den Druck veröffentlicht (Hain 9866, 9867). Der Rechtspflege diente ferner die Drucklegung der Bestimmungen, die von den Richtern des geistlichen Gerichts zu Augsburg ausgegangen waren (GW 2859).

Über die gesetzlichen Grundlagen hinaus waren weitere Hilfsmittel zur Rechtsfindung nötig. Dazu gehört der Arbor consanguinitatis des Johannes Andreae, eine Darstellung der verwandtschaftlichen Verhältnisse zur Berechnung der Blutsverwandtschaft und Schwägerschaft, die bei Erbschaftsregelungen zu Rate gezogen wurde; Augsburger Drucker haben das nützliche Werk schon Anfang der siebziger Jahre des 15. Jahrhunderts gedruckt (GW 1717, 1718, 1677). Muster für Verträge, für Schreiben in rechtlichen Angelegenheiten und dergleichen mehr, zusammengefaßt unter dem Titel Formulare und Deutsch Rhetorica, wurden in Augsburg dreimal gedruckt (GW 10179, 10182, 10183). Hinweise für ein kluges und geschicktes Auftreten vor Gericht bot die Ordnung vor Gericht zu reden, die Johann Bämler, ehemals Schreiber und seit 1472 Drucker, erstmals typographisch vervielfältigt hat.29 Zum praktischen Lehrbuch der Prozeßführung wurde der Belial des Jacobus de Theramo. Der Autor, Professor des kanonischen Rechts in Padua, hatte in einem theologisch-erbaulichen Buch alle Formularien des Prozeßganges nachgebildet: Erhebung der Klage, Ladung vor Gericht, Bestellung eines Prokurators, Verhandlung, Entscheidung, Appellation, Verhandlung vor dem Schiedsgericht, Schiedsspruch. Der Belial wurde in Augsburg 1472 zunächst in lateinischer Sprache gedruckt (Copinger 5791); in deutscher Sprache erschienen in Augsburg zwischen 1472 und 1500 nicht weniger als 14 Ausgaben.30

Zwei Bücher sind schließlich noch zu nennen, die tief durchdrungen waren von dem Streben nach Ordnung und Besserung der Verhältnisse; sie gehören zu den Reformschriften des 15. Jahrhunderts und haben auch wesentlich zur Rezeption des römischen Rechts beigetragen. Als "ein nützlich rechtbuch, darin geistlich und weltlich Ordnung begriffen", wurde die von dem Dominikaner Berthold herrührende deutsche Bearbeitung der Summa confessorum des Johannes von Freiburg angesehen. Mit dem Versuch des Bruder Berthold, römisches und deutsches Recht, kodifiziertes Recht mit Gewohnheit und Landesbrauch zu verbinden, entstand ein wichtiges Lehrbuch für Laien, das in Augsburg zwischen 1472 und 1495 fünfmal aufgelegt wurde (Hain 7367-7369, 7374, 7376). Zum Besten der weltlichen Richter entstand der Klagspiegel, ein Hilfsbuch, dessen unbekannter Verfasser römisches Zivilrecht und kanonisches Recht ausgezogen hatte und eigenständig ein theoretisches Kompendium und zugleich ein praktisches Nachschlagewerk mit Anweisungen für den Gebrauch bei Gericht geschaffen hatte. Der Klagspiegel wurde in Augsburg dreimal gedruckt (Hain 3728-3730).

Die in Augsburg erschienene Rechtsliteratur ist in einem besonderen Aspekt vergleichbar mit den Ausgaben antiker und humanistischer Schriften, die Augsburger Druckoffizinen herausbrachten. Nicht die Bücher des römischen und kanonischen Rechts in lateinischer Sprache, nicht die vielbändigen Kommentare gelehrter Juristen wurden in Augsburg gedruckt, sondern neben den einheimischen Rechtsbüchern Bearbeitungen der lateinischen Rechtsliteratur in deutscher Sprache und bezogen auf deutsche Verhältnisse. Mit der Vervielfältigung und dem Vertrieb solcher Bücher haben Augsburger Drucker einen noch nicht gewürdigten Beitrag geleistet zur Rezeption des römischen Rechts.31 Diese Bücher vermittelten notwendige Kenntnisse, wollten bilden und belehren und einer geordneten Rechtspflege dienen.

Ordnung und Rechtssicherheit waren dringende Bedürfnisse der Zeit. Gegen Unwissenheit und Willkür der Gerichte, auch der Fürsten und Herren, wurde Abhilfe erwartet von der Anwendung des geschriebenen Rechtes. In diesem Sinne schuf Jodokus Pflanzmann sein Lehnrechtsbuch. Der Vorbesitzer unseres Exemplars des kaiserlichen Lehnrechts hat ihn recht verstanden. Er vereinigte das Lehnrechtsbuch und das Schachzabelbuch des Jacobus de Cessolis,32 eine Allegorie auf die ständisch geordnete weltliche Gesellschaft, in einem Bande mit der Druckausgabe der Reformatio Sigismundi.

Ursula Altmann33

Fußnoten
Quelle. Bibliothek seltener Bücher. Neudrucke, herausgegeben von der Deutschen Staatsbibliothek zu Berlin durch Ursula Altmann, in Zusammenarbeit mit dem Zentralantiquariat der DDR Leipzig. 4 : Kaiserliches Lehnrecht. Die Libri feudorum in der Fassung des Jodokus Pflanzmann (Augsburg : Lukas Zeisenmair 1494, mit einem Nachwort von Ursula Altmann; Leipzig 1989 [Digitalisiert 2010 mit freundlicher Erlaubnis der Schwester von Frau Altmann, Frau Maria Nolte, durch Heino Speer] => zurück
1. Schulte, Johann Friedrich von: Lehrbuch der deutschen Reichs- und Rechtsgeschichte. — 6., umgearb. Aufl. — Stuttgart, 1892. — S. 140 bis 142. => zurück
2. Dilcher, Gerhard: Libri Feudorum. — In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. — Bd. 2. — Berlin, 1978. — Sp. 1995 bis 2001. => zurück
3. Töpfer, Bernhard: Die verstärkte feudale Eroberungspolitik und die Schwächung der Zentralgewalt : Erfolge der kommunalen Bewegung und deren Auswirkungen auf die Lage der Bauern (1122-1250). — In: Deutsche Geschichte in zwölf Bänden / hrsg. vom Zentralinstitut für Geschichte der Akademie der Wissenschaften der DDR. — Bd. 2. — Berlin, 1983. - S. 75-213, insbesondere S. 133-153. => zurück
4. Colorni, Vittore: Die drei verschollenen Gesetze des Reichstages bei Roncaglia / übers. von Gero Dolezalek. — Aalen, 1969. — (Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte. NF ; 12). => zurück
5. Lehmann, Karl: Das langobardische Lehnrecht (Handschriften, Textentwicklung, ältester Text und Vulgatatext nebst den capitula extraordinaria). — Göttingen, 1896. => zurück
6. Gesamtkatalog der Wiegendrucke / hrsg. von der Kommission für den Gesamtkatalog der Wiegendrucke. — Bd. 1-8, Lfg 1. — Leipzig, 1925-1940. Bd. 8 ff. hrsg. von der Deutschen Staatsbibliothek zu Berlin. — Stuttgart; Berlin; New York, 1972 ff. Zitiert als GW; für die Libri feudorum Bd. 7. - Leipzig, 1938. — Sp. 155-171. => zurück
7. Wehmer, Carl: Zur Beurteilung des Methodenstreits in der Inkunabelkunde. — In: Gutenberg-Jahrbuch. 1933. — S. 250-325, insbes. S. 291. => zurück
8. Hain, Ludwig: Repertorium bibliographicum. — Vol. 1,1.2. 2,1.2. — Stuttgartiae; Lutetiae Parisiorum, 1826-1938. Neudr. Milano, 1948. => zurück
9. Schramm, Albert: Der Bilderschmuck der Frühdrucke. — Bd. 4. — Leipzig, 1921. — Abb. 307 und 315. => zurück
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11. Schramm, Bilderschmuck. — Bd. 4. — Leipzig, 1921. — Abb. 285-288, 296-298, 300, 302, 307, 309, 315, 317-319, 323, 325. — Bd. 23. -Leipzig, 1943. — S. 16-17 und 27 sowie Abb. 410-413. => zurück
12. Kießling, Rolf: Bürgerliche Gesellschaft und Kirche in Augsburg im Spätmittelalter. — Augsburg, 1971. — (Abhandlungen zur Geschichte der Stadt Augsburg ; 19). => zurück
13. Homeyer, Gustav: Die deutschen Rechtsbücher des Mittelalters und ihre Handschriften / neubearb. von Conrad Borchling u. a. Abt. 1: Verzeichnis der Rechtsbücher / bearb. von Karl August Eckhardt. — Weimar, 1934. Schulte, Reichs- und Rechtsgeschichte S. 159 bis 167. => zurück
14. Kießling, Bürgerliche Gesellschaft S. 26-27. => zurück
15. ... ich Jodocus pflantzma(nn) ein procurator vn(d) fürsprech des hofs zu Augspurg vnd(er) andern meine(r) genossen am ampt d(er) elter ...". — In: Libri feudorum, deutsch. — Augsburg, 1494. — Bl. 2 a (GW 7777). => zurück
16. Pflanzmann wird in den Steuerbüchern Advokat oder Meister, das heißt Magister, genannt. => zurück
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18. GW 7776 Anmerkung. Davies, Hugh William: Catalogue of a collection of early German books in the library of C. Fairfax Murray. — Vol. 1.2. — London, 1913. Reprint. London, 1962. — Nr. 238. Baer, Leo: Mit Holzschnitten verzierte Buchumschläge des 15. und 16. Jahrhunderts. - Frankfurt a. Main, 1923. — Nr. III. => zurück
19. Voullieme, Ernst: Die Inkunabeln der Königlichen Bibliothek und der anderen Berliner Sammlungen : ein Inventar. [Nebst] Nachträge. — Leipzig, 1906-1927. — (Zentralblatt für Bibliothekswesen. Beih. 30. 45. 49 u. Nachtr. zu 49). — Nachdruck Wiesbaden, 1968 Nr. 326. Schmitt, Anneliese: Die Inkunabeln der Deutschen Staatsbibliothek zu Berlin : im Anschluß an Ernst Voullieme bearbeitet. — Berlin, 1966. — (Beiträge zur Inkunabelkunde. 3. Folge ; 2) Nr. 326. => zurück
20. Holzschnitte auf Buchumschlägen aus dem 15. und der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts / hrsg. von Leo Baer. — Straßburg, 1936. (Einblattdrucke des 15. Jahrhunderts ; 90). => zurück
21. Vergleiche dazu: Ursprung und Anfang Augsburgs. — [Augsburg: Johann Bämler 1483.] GW 2860. => zurück
22. Von Zainer 1471 und wenig später (Hain 12817 und Copinger 4716); von Bämler 1472, 1480, 1482 und ein weiteres Mal (Hain 12818, Hain 12815, Hain 12820 und in Hain 10005) und zweimal von Schauer in den neunziger Jahren mit Holzschnitten (Hain 12816 und Voullieme: Berlin 323,10). => zurück
23. Freys, Ernst: Makulatur aus der Presse Günther Zainers. — In: Gutenberg-Jahrbuch. 1944/49. — S. 94-96, insbes. S. 94. => zurück
24. Ohly, Kurt: Ein unbeachteter illustrierter Druck Eggesteins. — In: Gutenberg-Jahrbuch. 1953. — S. 50-61, insbes. S. 50-51. => zurück
25. GW 6320, 6322, 6328, 6330, 6331, 6339, 6340, 6344. => zurück
26. Copinger, Walter Arthur: Supplement to Hains Repertorium bibliographicum. — P. 1. 2,1.2. — London, 1895-1902. => zurück
27. Seit 1477/78 im Anschluß an Aesop; GW 352-354, 357. => zurück
28. 1476 und 1480 im Anschluß an Johann Bämlers Chronik von allen Kaisern, Königen und Päpsten (GW 3163 u. 3164) zusammen mit der Reformation Friedrichs III.; 1484 (Copinger 5452), 1497 (Hain 17730). Reformatio Sigismundi. (Augsburg: Lukas Zeissenmair 1497) / mit einem Nachwort von Ursula Altmann. — Leipzig, 1979. 2. Reprint. Leipzig, 1984. — Bibliothek seltener Bücher. Neudrucke ; 1). => zurück
29. Allein Bämler druckte schon sechs Ausgaben, u.a. Hain 12066, 12068, 12070, Copinger 4878. => zurück
30. Copinger 5803, 5805-5807, 5810, 5811, 5814-5816, 5818-5820, Voullieme: Berlin 208,5 und ein weiterer Druck. => zurück
31. Stintzing, Roderich: Geschichte der populären Literatur des römisch-kanonischen Rechts in Deutschland am Ende des 15. und im Anfang des 16. Jahrhunderts. — Leipzig, 1867. Neuduck Aalen 1959. => zurück
32. Jacobus de Cessolis: Schachzabel. (Augsburg: Johann Schönsperger 1483) / mit einem Nachwort von Anneliese Schmitt. — Leipzig, 1981. — (Bibliothek seltener Bücher. Neudrucke ; 2). => zurück
33. Für wertvolle Unterstützung bei der Abfassung dieses Nachwortes danke ich Frau Gerda Strauß. Mein Dank gilt auch Matthias Gabbe, mit dessen Hilfe ich insbesondere die Grundlagen erarbeiten konnte. => zurück


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