DRQEdit-Ergänzung (H. Speer)

Johannes Merkel, Quellen des Nürnberger StadtrechtsQuelle

I.

Das fünfzehnte Jahrhundert bildet den Abschluß in der Entwicklung der Stadt Nürnberg zur Selbständigkeit ihres Regiments. Nicht allein die oligarchische Verfassung vollendete sich in jener Zeit, sondern dem Gemeinwesen war es auch gelungen, sich allmählich in den Besitz aller der Hoheitsrechte zu setzen, welche infolge der gegebenen Verhältnisse bisher anderen Gewalten, wie dem Reiche oder dem Burggrafen, hatten überlassen werden müssen. Insbesondere bezieht sich dieser Verselbständigungsprozeß auch auf die Gerichtsbarkeit.

Das Reichsschultheißenamt war schon am Ende des vierzehnten Jahrhunderts städtisch geworden, und während desselben Zeitraumes erhielt die Stadt wiederholt die, namentlich dem geistlichen Gerichte des Bamberger Bischofs gegenüber bedeutungsvolle, kaiserliche Anerkennung des Rechtes, daß ihre Bürger und sonstigen Unterthanen in weltlichen Sachen vor kein anderes Gericht, als dasjenige des Schultheißen geladen werden durften. Im Jahre 1431 bestätigte ihr Kaiser Sigmund dieses Privilegium mit dem wichtigen Zusatze, daß auch das kaiserliche Landgericht des Burggrafentums, welches öfters versucht habe, den Nürnbergern jenes Recht "zu überfaren und zu bekränken", künftighin an die Beobachtung desselben strengstens gebunden sein sollte59.1. [S. 60]

Daran schloß sich 1459 die Verleihung des Blutbannes durch den der Stadt besonders wohlgesinnten Friedrich III. und die Befreiung von dem westfälischen Gerichte der heiligen Vehme60.1 und selbst der Kampf um das Landgericht, in welchen Nürnbergs mächtiger Gegner Albrecht Achilles von Brandenburg die Stadt verwickelte, endigte 1463 mit einer vollständigen Abweisung der von dem Markgrafen erhobenen weitgehenden Ansprüche60.2.

So schien um die Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts die Zeit gekommen, mit eigenen Rechtsordnungen auf dem eroberten Gebiete vorzugehen, und es ist nicht schwer, die Reformierungsabsicht damals als wirklich vorhanden nachzuweisen. Das Ratsmanual von 1452 enthält die Notiz: item das wandelpuch waldpuch reformyren, item die stucklein in des rats buchlein welche aussgericht oder so alt sein ausstun60.3. Sodann heißt es, vermutlich 1458: item der stat bucher zu reformiren. Conrat Baumgartner. Anthoni Tucher: und 1459: item die eltern herren (d. h. die sieben "Herren Ältern", ein gewählter Ausschuß des kleineren oder engeren Rates, die eigentlichen Regenten) zu reden von der reformirung wegen des statbuchs vnd wanckelbuchs60.4; und an anderer Stelle60.5: pesser Ordnung zu machen der gericht vnd bekanntnuss in des gerichts buch.

Das Ergebnis solcher Bestrebungen war auf dem Gebiete des Civilrechts und des Civilprozesses die "Reformation der [S. 61] Statut vnd gesetze die ein erbar Rath der Stadt Nürenberg vmb gemeins nutzes notdurft vnd vrsachen willen In anfang vnd eingang derselben hiernach begriffen fürgenomen hat", deren Druck am Pfingstabend 1484 durch Anton Koberger vollendet worden ist, das erste gedruckte deutsche Stadtrecht, die wichtigste und einflußreichste unter den städtischen Gesetzgebungen jener Periode61.1.

Merkwürdigerweise liegt die Geschichte dieses Gesetzgebungsaktes noch fast ganz im Dunkeln. Bekannt ist eigentlich nur, daß Sebald Schreyer, ein als eifriger Förderer des Humanismus und der Kunst in seiner Vaterstadt geschätzter Nürnberger Patrizier, "zu seiner Verfertigung gebraucht" worden ist61.2, woraus man den Schluß auf eine Kommission gezogen hat, welche das Gesetzbuch verfertigt habe61.3.

Jedenfalls dürfte bereits im Anfange des Jahres 1479 das Werk vollendet gewesen sein. Denn von diesem Jahre datiert bekanntlich der dem Texte des Gesetzbuches vorangegangene Druck des Registers, bezüglich dessen der Rat zur angegebenen Zeit61.4 folgenden Beschluß faßte: Es ist ertailt das die Tittel der Reformacion in ein zymlich form pracht fürder getruckt vnd männiglich so des beger gegeben werden. Daß die Herstellung des Textes damals erst begonnen habe, ist weder aus der Bezeichnung: fürgenomen, welche für die "Newe Reformacion" in der Überschrift des Registers gebraucht wird, zu folgern61.5, noch an sich wahrscheinlich. Denn der Inhalt des [S. 62] Registers hat die fertigen Gesetze zur Voraussetzung, und ohne Kenntnis der letzteren hätten weder die Nürnberger Juden 1480 ihre Weigerung, das neue Recht als für sich gültig anzuerkennen, begründen, noch im Jahre 1481 die siebenbürgischen Sachsen das Nürnbergische Rechtsbuch für sich zum Vorbilde nehmen können62.1. Es giebt ja noch jetzt Exemplare der Reformation, welche das Register gedruckt oder geschrieben vor dem handschriftlichen Texte enthalten62.2.

Als Verfertiger des Registers findet sich manchmal Hans Tucher angegeben62.3. Allein von ihm ist nur berichtet, daß er ein "alphabetisches" Verzeichnis zur ersten Ausgabe der Reformation abgefaßt habe62.4, und dieses dürfte das nämliche gewesen sein, welches den Ausgaben des Gesetzbuches von 1503 an beigegeben zu werden pflegte62.5.

Das Register mußte für die Ausgabe von 1484 übrigens erweitert werden. Denn man hatte die Gelegenheit ergriffen, noch zehn Gesetze, welche 1479 nicht mit verzeichnet waren, in den Text der Statuten aufzunehmen62.6. Sie sind aber keineswegs alle erst in dem Zeiträume zwischen 1479 und 1484 erlassen worden, wie an einem derselben, einem Ratsdekret von 1466 (= Ref. XXV 13), später nachgewiesen werden soll. Man scheute sich eben nicht, auch ältere Gesetze, die 1479 bereits hätten eingestellt werden können, noch hinzuzufügen, wenn man ihre Aufnahme jetzt noch als ersprießlich ansah.[S. 63]

II.

Es besteht nun freilich Grund zu der Annahme, daß diese gedruckte Reformation nicht das erste gesetzgeberische Unternehmen auf den von ihr bearbeiteten Rechtsgebieten gewesen ist. Dafür ist wieder weniger ein Ausdruck, wie: Neue Reformation für das Werk von 1479—148463.1, als vielmehr eine geschichtlich beglaubigte Thatsache maßgebend. Es wird nämlich erzählt, daß bereits 1478 Nürnberg "die Ordnung seines Gerichts" nach Frankfurt am Main mitgeteilt habe63.2, offenbar als ein erbetenes Muster zur Befolgung.

Für die Frage, was für eine Gerichtsordnung diese gewesen sei, gab es erst einen Anhaltspunkt, als im Jahre 1878 der ehemalige Bezirksgerichtsrat Heinrich Vocke in Nürnberg, ein um die Aufdeckung fränkischer Rechtsquellen verdienter Schriftsteller, Mitteilungen über ein von ihm entdecktes handschriftliches Rechtsbuch machte63.3, welches er für eine von dem Landschreiber am Landgericht des Burggrafentums Georg Spengler (dem Vater des bekannteren Lazarus) um 1473 zusammgebrachte Statutensammlung erklärte. Darin befand sich nämlich (S. 120 ff. der Originalpaginierung) "die Gerichtsordnung des Stadtgerichts zu Nürnberg von 1473 nebst einigen Nachträgen von 1473 und 1474 von späterer Hand", in dem Hauptregister des Codex als "die alt Gerichts-Reformacion zu Nurmberg" bezeichnet. Vocke hatte aus dieser Handschrift schon früher ein Formular und einige Stücke der Gerichtsreformation [S. 64] veröffentlicht64.1 und die Beobachtung gemacht64.2, daß zwei kleinere in v. Wölckerns Kommentar zum Nürnberger Stadtrecht (1737) aus einer Pergamenthandschrift der v. Scheurlschen Familienbibliothek abgedruckte Stellen einer "Reformatio nova judicii Nurn."64.3 sich, nur unter veränderter Blattzahl, in jenem Landschreiberbuche wieder fänden. Die "alt Gerichtsreformacion" des Landschreiberbuches und die "reformatio nova" des Scheurlschen Codex konnten demnach teilweise wenigstens in ihrem Inhalte sich decken.

Weiteres, als die Beschreibung des Landschreiberbuches und die Erwähnung des Scheurlschen Codex, hat man bisher nicht erfahren64.4. Denn Vocke ist inzwischen verstorben, ohne verraten zu haben, wo jene Sammlung aufbewahrt werde, und die letzterwähnte Handschrift hatte er selbst als "nicht mehr auffindbar" bezeichnet.

Nachforschungen ergaben indessen, daß das Landschreiberbuch in der Handschrift Nr. 105 im Besitze der Fürther Stadtbibliothek und der schon durch v. Wölckern benutzte Codex unter den Beständen der v. Scheurlschen Sammlung in der Bibliothek der Stadt Nürnberg unter Nr. MMMCCXXIII erhalten sind, und beide Handschriften bieten in der That jene "alte" oder "neue" Gerichtsreformation — man sieht, wie wenig auf dieses Epitheton zu geben ist! — in Übereinstimmung dar.

Es bedarf nur noch einer Schilderung des Scheurlschen Codex. Derselbe ist laut Inschrift von Christian (nicht Christof, wie Wölckern druckt) von Scheurl "sibi et agnatis masculis familiae suae anno Christianae salutis 1630" erworben worden. Er ist in hölzerne Deckel eingebunden, auf welchen vorn und [S. 65] hinten der Scheurlsche Wappenstempel eingebrannt steht, und welche einstmals mit einem Gesperre verschlossen waren. Den Inhalt bilden 42 Pergamentblätter von 29 cm Höhe und 12 1/2 cm Breite. Sie sind nicht ganz unbeschnitten, weshalb manche Randbemerkungen, wie die auf Fol. XI, zum Teile nicht mehr gelesen werden können, und am Schlusse fehlen vier Blätter, die herausgetrennt wurden.

Das erste Blatt, dem Anscheine nach den übrigen erst später, vielleicht beim Erwerbe der Handschrift, vorgeheftet, trägt einen Gerichtskalender: wann vnd zu welcher zeit im jare man die gericht aufslahen sol, und: wenn man pawern gericht (den Gerichtshof für die bäuerlichen Unterthanen der Stadt, die Vorschule des Staatsdienstes für die jungen Patrizier)65.1 halten oder aufslahen sol. Dann folgt (Blatt 2—7) ein gewöhnlicher Jahreskalender mit einem sogenannten Cisiojanus, der Zusammenstellung der Kalendertage aus Silben, die den Namen der Kalenderheiligen entlehnt sind, versehen. Blatt 8 steht als Zwischenblatt leer. Auf Blatt 9 aber beginnt die Gerichtsreformation und damit die Übereinstimmung mit dem Fürther Codex.

Die beiden Handschriften sind Abschriften einer und derselben Statutensammlung, welche sich aus — zum Teile datierten — Dekreten des Nürnberger Rates, einzelnen Vorschriften, mit und ohne ersichtlich gemachte Herkunft, und fertigen "Ordnungen", so: der "Ordnung der Schöffen", "der Fronboten am Stadtgericht Ordnung" und einer — allerdings nicht als solche bezeichneten — Prokuratorenordnung, zusammensetzt. Aber die Sammlung besteht aus mehreren, zeitlich zu sondernden Bestandteilen, wie sich jetzt erst nach einer Vergleichung beider Codices feststellen läßt.[S. 66]

Der älteste Teil reicht so weit, wie ein in beiden Handschriften vorhandenes Register von 30 Titelüberschriften, welche im Scheurlschen Codex auch über den Texten wiederholt werden: Scheurl Fol. I—XIII \ Fürth S. 122-132 (oder Fol. I—XI)66.1. Dazu gehört aber noch die Formel des Judeneides, räumlich von dem Übrigen getrennt66.2, was, wie der Scheurl-Codex ergiebt, aus dem Grunde geschehen zu sein scheint, um Platz für spätere Nachträge zu lassen.

Das ist der Inhalt jener "neuen" oder "alten" Gerichtsreformation, deren Abschluß mit dem jüdischen Eide der gedruckten Reformation entspricht und deren Individualität in beiden Codices auch durch die Einheit der schreibenden Hand ersichtlich gemacht wird.

Für das Alter dieses Stückes ist es maßgebend, daß in ihm datierte Rechtsvorschriften von 1456, 1459, 1460, dann aber auch, ohne Beisatz der Jahrhundertziffer, von 24 bis 63 enthalten sind. Indessen können die meisten von den letzteren, Dank den in der Regel bei den Ratserlassen hinzugefügten Namen der regierenden Bürgermeister, unter deren Herrschaft sie ergingen, und der "Relatores". welche die Entscheidungen des Rates "von Rats wegen im Gericht angesagt" haben, als ebenfalls aus dem fünfzehnten Jahrhundert stammend festgestellt werden66.3.

Freilich sind in diesen ältesten Teil auch manche ältere Gesetze aufgenommen worden, wie hier sogleich hervorgehoben werden möge.[S. 67]

Die bisherige Kenntnis des vorreformatorischen Nürnberger Rechtes beruhte im wesentlichen auf dem nur teilweise erst veröffentlichten Inhalte fünf alter Pergamenthandschriften, welche der altdorfische Professor Johann Christian Siebenkees im Jahre 1786 aus eigener Anschauung beschrieben und von denen Gengler 1852 noch behauptet hatte, daß sie sich "gegenwärtig auf dem königlichen Archive zu Nürnberg" befänden67.1. Die letztere Bemerkung erregt Bedenken. Jedenfalls scheinen sich zur Zeit nur noch Bruchstücke der mit A, C und E bezeichneten Codices nachweisen zu lassen. Denn die fünf Manuskripte sollen seiner Zeit an einen Goldschläger veräußert worden sein und das noch Vorhandene ist alles, was vor der gewerblichen Vernutzung gerettet werden konnte. Von Codex A und C befinden sich die Fragmente im königlichen Kreisarchiv zu Nürnberg unter Hochquart Nr. 228 und Folio 31467.2. Codex E, der stärkste und am schönsten geschriebene von ihnen, welcher noch 1864 für verschwunden angesehen wurde67.3, ist unter dem Namen eines "Nürnberger Stadtbuches" in der Bibliothek des germanischen Museums Nr. 6028a erhalten.

Aus dem Inhalte dieser, zum großen Teile bereits dem fünfzehnten Jahrhundert angehörigen Rechtssammlungen sind nun einige Stücke in die "alte Gerichtsreformation" übergegangen. Es sind das zwei Judengesetze und ein Teil des Titels: von frawen leihen.[S. 68]

Das erste, hier überschrieben: von kewffeln vnd kewfflin: ist datiert: zum newen rate68.1 Ambrosy (4. April) anno etc. XL68.2, was nach Baader68.3 das Jahr 1340 bezeichnen müßte. Daß die Verordnung einer älteren Quelle entnommen ist, deutet auch der Zusatz: Requirere plus in eadem causa Folio CLXVIII S. B.: in unseren Handschriften an. Das Gesetz verbietet den Juden das Pfandleihen an Käufel oder Käuflin, Knecht oder Magd über ein Pfund Heller hinaus ohne Zustimmung des Eigentümers des Pfandgegenstandes bei Strafe von 60 Hellern für jedes weitere Pfund der Darlehenssumme und bei Verpflichtung, das Pfand "umsonst" zurückzugeben. Dies entspricht genau den älteren Überlieferungen68.4, nur daß in einer derselben68.5 die Voraussetzung: das Pfand müsse einem Bürger der Stadt gehören, noch nicht ausgesprochen war.

Das zweite Gesetz, an das vorangehende sich unmittelbar auschließend und betitelt: Von Juden: verbietet, mit einem Selbst(= Haupt)schuldner zu "furschlahen" oder zu "rayten", d.h. eine neue Verabredung zu treffen oder abzurechnen "on der burgen wort", nämlich ohne deren Zuziehung, widrigenfalls die Bürgen ihrer Haftung sofort ledig sein sollen68.6.

Die dritte Bestimmung endlich bezieht sich auf das Vorladen verheirateter Frauen vor Gericht und das Schreiben der Klage auf ihren Namen. Jenes wird dem Fronboten68.7, dieses, genauer das Schreiben-lassen, den Schöffen untersagt. Die [S. 69] trotzdem auf die Ehefrau geschriebene Klage soll ihrem Manne keinen Schaden bringen, und der Mann kann die Frau mit 13 Heller davon lösen: "ausgenomen gewandschneiderin kremerin wechslerin offengastgebin beckin und die zu offen marckt steen". Die Stelle ist nach unseren Codices entnommen: "folio Lmo iterum LXV nouo W. B.," was wohl ein Citat aus einem Wandelbuch bedeutet69.1.

Übrigens entscheidet das letztgenannte Stück zugleich über das Alter der "alten Gerichtsreformation", insofern dieselbe jedenfalls vor 1470 gesetzt werden muß. Denn aus diesem Jahre rührt eine Ratsverordnung her, welche gemäß einer im Scheurl-Codex von späterer Hand nachgetragenen Bemerkung am Dienstag nach Gallus (23. Oktober) a. 70 ergangen ist69.2. Durch diese Ratsverordnung wurde nämlich das Wort "beckin" eingefügt, welches sowohl in der älteren Fassung der ganzen Vorschrift, als auch noch in der gedruckten Reformation in Fällen sonstiger rechtlicher Auszeichnung derselben Gewerbetreibenden (VI 5, XII 5) fehlt.

Es befinden sich zweifellos unter den Bestandteilen der "alten Gerichtsreformation" noch manche Vorschriften gleichen oder ähnlichen Alters, wie die soeben hervorgehobenen. Bei einzelnen wird dies namhaft gemacht werden, ohne daß es sich aber mit solcher Sicherheit wie hier wird nachweisen lassen.

Der "alten Gerichtsordnung" sind andere Vorschriften, namentlich Ratserlasse einschlägigen Inhalts hinzugefügt worden, und zwar nicht bloß jüngere, sondern, wie in der Redaktion der gedruckten Reformation von 1484 (oben S. 62),[S. 70] auch solche, welche in die frühere Sammlung bereits hätten eingereiht werden können. Dies trifft für zwei Ratsdekrete aus den Jahren 61 und 6270.1 jedenfalls zu (s. oben S. 66).

Aber es läßt sich auch unter diesen Nachträgen eine Unterscheidung machen, auf welche vor allem der Fürther Codex führt. Während nämlich im Scheurlschen sogleich nach dem Schlusse der vorigen Abteilung und noch vor dem Judeneide andere Hände zu schreiben beginnen70.2, setzt sich dort sowohl die Einheit der schreibenden Hand, als auch die neben der deutschen weitergeführte lateinische Seitenzählung (S. 66 N. 1) bis zu einem gewissen Punkte fort, welcher auch in der Scheurl-Handschrift dadurch gekennzeichnet ist, daß — von einer einzigen, als zufällig erscheinenden Ausnahme (zu Fol. XXVI) abgesehen — das ebenfalls von späterer Hand fortgeführte Inhaltsverzeichnis (auf dem neunten Blatte) hier abbricht. Dieser Abschnitt ist: Scheurl XIIIb Fürth 132 von dem Titel an: Wie einer den andern beclaget so er ine vor im rechten hatt (= Ref. VI 7) bis Scheurl XXIIIb Fürth 140b. Es sind im ganzen 17 bis 20 Titel, welche hier eingefügt wurden; ihre Zahl kann nur, da die Überschriften manchmal fehlen — sie stehen überhaupt nur im Scheurlschen Manuskripte —, nicht mit Sicherheit angegeben werden.

Die Vorschriften datieren, von der vorigen Ausnahme abgesehen, aus der Zeit zwischen 65 und 73. Wir werden diesen Teil des Ganzen als die "erweiterte Gerichtsreformation" bezeichnen.

Der dritte und letzte Teil der Sammlung, im Fürther Codex an dem Aufhören der bisher schreibenden Hand und [S. 71] der lateinischen Paginierung kenntlich, erscheint auch dadurch als etwas Besonderes, daß in seinem Anfange sogleich eine Anzahl von Satzungen in beiden Codices umgestellt werden. Während nämlich der Kopist des Scheurl-Codex das Folgende so ordnet: I. von sperrung verwilligter vnd erlangter pfande vnd vmb zinse; II. von fronveste vnd vrlawben; III. so ein gast einem burger furbewtt der nit anheymisch ist; wenn ein feyertag auf ein vollungstag gefellt; wie einer eyner antwurt so in furgebotn ist vber XIIII tag bekennen soll; IV. von den procuratorn, werden im Fürther Manuskript die Stücke nach der Reihenfolge III, II, IV, I aufgeführt. Zudem ist hier III mit einer Einleitung und I mit einer Schlußbemerkung versehen, welche beide im Scheurl-Codex fehlen— eine um so beachtenswertere Thatsache, weil sich sonst die Abweichungen zwischen beiden Handschriften fast nur auf die Orthographie beschränken.

Der Zusatz zu I hat für die Datierung der Sammlung eine gewisse Bedeutung. Denn Vocke scheint auf das Jahr 1473 für die "alte Gerichtsreformation" (oben S. 63) eben durch jenen Zusatz gekommen zu sein. Er heißt: Vnd dise Ordnung wie vorstett sol angeen vff das nachst gerichte nach pfingsten schierstkommend anno etc. LXXIII darnach sich menniglich zu richten: und, da nach der Fürther Handschrift das Stück Nr. I gerade den Abschluß der obigen Reihe bildet, so konnte man, freilich ohne die Anzeichen des schon vorangehenden Abschnittes zu beachten, annehmen, daß hier die "alte Gerichtsreformation" erst zu Ende sei. Dies ist nach der hier vertretenen und hoffentlich genügend begründeten Annahme nicht der Fall. Die Bemerkung mag nur zum Stücke Nr. I gehören, welches ein besonderes Gesetz für sich bildet.

Die datierten Gesetze dieser Abteilung reichen von 73 bis 1477, wovon die Jahreszahlen 75 und 1477 nur im Scheurlschen Codex erhalten sind, so daß die von Vocke [S. 72] angenommene Beschränkung auf Nachträge bis 1474 (oben S. 63) begreiflich ist. Wir wollen die dritte Abteilung den "Anhang zur Gerichtsreformation" nennen. Sie ist insofern beachtlich, als sie schon ziemlich nahe an die gedruckte Reformation heranreicht. Zur Zeit, als man die letzten Verordnungen in diesen Anhang einstellte, muß die Kommission, welcher Sebald Schreyer angehörte (oben S. 61), bereits an der Arbeit gewesen sein. Den Frankfurtern (oben S. 63) kann aber sehr wohl die Nürnbergische "Gerichtsordnung" im Jahre 1478 bereits in der hier gegenwärtigen Gestalt mit allen Erweiterungen vorgelegen haben.

Die beiden Codices gemeinsame Sammlung schließt bei Scheurl mit der vorletzten Seite, in Fürth mit S. 150 ab. Dort folgt dann nur noch das oben (S. 62) erwähnte Gesetz von 1466. Hier sind noch Bauordnungen hinzugefügt unter dem Titel: von den pawmaistern, welche zum Teile mit älteren Rechtsordnungen übereinstimmen72.1 und als Vorläufer des XXXV. Titels der gedruckten Reformation werden betrachtet werden können72.2.

III.

Die Bedeutung der im Vorstehenden geschilderten Rechtssammlung für die gedruckte Reformation von 1484 ist eine verschiedene. Zum Teile lernen wir aus ihr die unmittelbaren Vorlagen einzelner Gesetze kennen, mit mehr oder weniger Umänderungen, teils stimmt die gedruckte Ordnung nur dem Inhalte, weniger der Form nach mit jenen überein. Endlich aber lassen sich auch ersichtliche Abweichungen feststellen, [S. 73] welche die Redaktionskommission vermutlich bewußterweise den älteren Vorschriften gegenüber vollzogen hat.

Wir beginnen mit der ersten Gruppe dieser Satzungen und zwar nach der Reihenfolge des Druckes.

Da stoßen wir zuerst auf die beiden letzten Absätze des ersten Gesetzes im ersten Titel (Ref. I 1). Es ist von der gerichtlichen Vorladung die Rede im Falle der Klagerhebung, und das Gesetz schreibt — in sachlicher Übereinstimmung mit unserer Gerichtsordnung — ein zweimaliges "Fürbot" durch den geschwornen Fronboten vor. Absatz 2 und 3 handeln dann von Zeit und Ort des Fürbietens, und, was nun hier angeordnet wird, deckt sich fast wörtlich mit dem Inhalte einer "Nota von fürbieten" in der "alten Gerichtsreformation"73.1.

Weiter: Ref. I 4: von den die sich in der statt oder im pittelstab (= Stadtgerichtsbezirk) verpergen oder nit zetreffen sein, beruht auf einem Ratsdekret vom Montag nach Sonntag Lätare des Jahres 68 (28. März) oder 69 (13. März)73.2, welches in die erweiterte Gerichtsreformation unter dem Titel: die antreffend so sich vor des gerichts potten geuerlich verpergen vnd nit vinden lassen wollen, aufgenommen war. Das Original erwähnt den "Pittelstab" noch nicht, bezieht sich auch noch nicht auf so viele Prozeßhandlungen, wie der Druck (Fürbot, Ladung, Verkündung, Anbietung, Vollziehung), sondern nennt bloß Fürbot und Ladung. Die wichtigste Abweichung besteht darin, daß die ältere Ordnung dem auf wiederholte Ladung Erscheinenden einen Gefährdeeid auferlegte, wenn die gegen ihn erkannte "Vollung" (= Vollstreckung) aufgehoben und er zu seiner Verteidigung zugelassen werden sollte, während die Redaktoren der gedruckten Reformation sich mit dem bloßen "Vorbringen" ausreichender Rechtfertigung, vorbehaltlich des [S. 74] "widertails gegenwere", begnügen. Der zweite kurze Absatz des Druckes, betreffend den Fall, wenn bereits "execucion vnd volziehung" erfolgt war, steht noch nicht in der Vorlage74.1.

In Ref. I 8 und 9, Klage der "Gäste" wider Bürger bei Gegenständen unter 32 Gulden Wertes und Gerichtsstand der Einheimischen betreffend, sind zwei gleichzeitige Ratserlasse von Mittwoch nach Bartholomäi (27. August) 1477, proklamiert am Sonntag vor Egidi (1. September) desselben Jahres, erhalten, welche in dem Anhange zur Gerichtsreformation stehen74.2.

Die Aufnahme des ersten erfolgte nahezu wörtlich74.3. Aber nach den Schlußworten hiels es in der Vorlage noch: "Vnd des widerrechten halb sol es gehallten werden nach innhalt ains besundern gesetzs darvon begriffen". Dies bezog sich auf ein in der "alten Gerichtsreformation" enthaltenes Ratsdekret von Mittwoch nach Fronleichnam (2. Juni) 145674.4, wonach ein "Gast", der "selbst ein Sachwalter wäre", d. h. seine Sache selbst führt, im Falle, wo der Beklagte gegen ihn "ein Widerrecht begehrt", entweder sich sogleich selbst verantworten oder einen Bürgen stellen muß: "Exceptis wer mit der Stat in einigung were". Nach einem anderen hier angeschlossenen Ratsbeschlusse braucht der "Anwalt", der einen anderen vertritt, weder "widerrechten — zuuerpringen noch selbs furstandt74.5 zuthun". Diese Vorschriften selbst sind durch Ref. VI 9 ersetzt worden und eine Verweisung hierauf in I 8 scheint man für entbehrlich gehalten zu haben.[S. 75]

Mehr geändert ist in Ref. I 9. Vor allem kennt die Vorlage die Ausnahmen noch nicht, nach welchen die Bürger von Nürnberg einander in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auch vor andere Gerichte, als das Stadt- oder das Bauerngericht oder "andere Untergerichte" der Stadt — man denke an das Butigler-(Zeidler-)Gericht, das Rugsamt — vorladen dürfen, wie bei freiwilliger Unterwerfung unter fremde Gerichtsbarkeit wegen Forderung und bei Barkäufen außerhalb des Stadtgebietes75.1. Neben anderen minder bedeutenden Umgestaltungen75.2 fällt sodann noch auf, daß die Vorlage bei den Worten: auf verpeenung solichs gesetzs, abbricht, so daß also der noch ziemlich beträchtliche Schluß des Gesetzes, von der Vollstreckung in das Vermögen verstorbener Schuldner handelnd, hinzugearbeitet ist.

Die Vorschrift stellt sich als die folgerichtige Fortentwicklung älterer Rechtsordnungen dar, welche, wie die oben erwähnte von 1431 (S. 59), die Nürnberger vor der Citation an fremde Gerichte sicherstellen sollten. Sie richteten sich namentlich gegen den Bischof von Bamberg und seine Offiziale. So wird in jenen alten Pergamentcodices, von welchen oben die Rede gewesen ist (S. 67), ein Gesetz mitgeteilt, nach welchem die Ladung eines Mitbürgers nach Bamberg in weltlichen Dingen bei 5 Pfund Heller Strafe und dem Nachteile vollen Schadenersatzes an den Geladenen untersagt wurde75.3. Umgekehrt fehlt auch seit Alters die positive [S. 76] Vorschrift nicht, daß die Bürger der Stadt sich gegenseitig nur vor das Gericht des Schultheißen vorfordern dürften, bei gleichen oder ähnlichen Rechtsnachteilen, es müßte denn der Gegner "entwichen" sein76.1. Aber freilich eine so harte Strafe, wie sie das Ratsdekret von 1477 (= Ref. I 9) dem Übertreter androhte, indem es außer dem Ersatze von Kosten und Schäden an den Geladenen und 50 Gulden Strafe an das "geordnete Gericht" auch noch den Verlust der eingeklagten Forderung verhängte, scheint in den Vorbestimmungen ohne Beispiel zu sein. Die Schwere dieser Rechtsnachteile ist wohl auch Cantiuncula auffällig gewesen, als er in seinen Bemerkungen zum Stadtrecht von 1522 das "Summarium" des Gesetzes, welches eben diese Strafen aufzählte, für perobscurum oder imperfectum oder für beides erklärte76.2, denn er konnte sich den Verlust der Forderung als Folge offenbar nur bei der inzwischen in das Gesetz aufgenommenen cessio ad potentiorem vorstellen.

Auch für Ref. IV 6 und 7 und damit zugleich für XI 10 ist nunmehr die nächste Quelle gefunden. Sie besteht in einem "Gesetz", welches der Nürnberger Rat mit besonderem Privilegium des Kaisers Friedrich III. errichtete und am Sonntag nach St. Ulrichs Tag (5. Juli) 72 hat ausrufen lassen. Demselben gehören diese Stücke alle drei an, aber es begann mit [S. 77] einer nicht in die Reformation aufgenommenen Vorschrift, denn es war dazu bestimmt, in umfassenderer Weise den Gläubigern gegenüber entrinnenden Schuldnern und solchen, die in fraudem creditorum handelten, zu ihrem Rechte zu verhelfen77.1.

Den Anfang machte eine Bestimmung: von verschaffen verbergen oder vermachen So einer seiner haussfraweu oder andern zu thun vermeint, also gegen Vermögensveräußerungen zum Nachteile der Gläubiger gerichtet77.2. Es wird vorgeschrieben, daß, wer eine rechtsgültige Vermögensübergabe machen wolle, dieselbe am Stadtgericht im Beisein des Richters und mindestens zweier Schöffen und des Gerichtsschreibers öffentlich ausrufen und verkünden lassen müsse. Dafür giebt es eine Formel, "erteilt durch die älteren Herren" am Freitag vor Maria Magdalena (17. Juli) 72, in welcher Berechtigte aufgefordert werden, sich selbst oder durch ihren bevollmächtigten Anwalt binnen sechs Wochen und drei Tagen mit ihren Ansprüchen zu melden. Erfolgt die Vergabung zum Schaden der Gläubiger oder derer, welchen man binnen Jahresfrist nach der Proklamation schuldig wird, so soll sie "crafftloss vntuglich vnd von vnwirden geachtet vnd gehalten werden".

Dieses Stück ist also, wie gesagt, in den Druck nicht übergegangen, nur die kurze Vorschrift in XXII 8 mag bestimmt sein, dem gleichen Zwecke zu dienen. Den Rest des Gesetzes aber hat sich die Kommission angeeignet.

Es besteht zunächst in der Vorlage für Ref. IV 6: Anordnung von Realarresten in das Vermögen von Schuldnern, [S. 78] die sich "auf trünnigem Fuße" befinden, durch einen der Bürgermeister und Bestrafung ungerechtfertigter Arrestanträge. Hier hat man die Spuren des früheren Ratsbefehls (wir wollten; so ordnen vnd wollen wir u. s. f.) beseitigt und anstatt des in der älteren Rechtssprache unbedenklich für den Gläubiger gebrauchten Ausdruckes "Schuldiger" die deutlichere Bezeichnung gesetzt. Aber auch sachlich ist an dem Texte geändert worden, insofern der Passus: Wo aber demselben gelter (S. 1 Z. 9 von unten) bis: begriffen ist (Z. 3 von unten) eingeschoben wurde, wodurch für den Arrestkläger, welcher am nächsten Gerichtstag nach der Anlegung des Arrestes Klage erheben muß, die Art der gerichtlichen Zustellung vereinfacht wird78.1.

Das dritte Stück des "Gesetzes" handelte: von den die von iren schuldigern (= Gläubigern) frist schube satzung oder nachlassen begern, nämlich von der Arrestanlage im Falle einer Gefährdung der Gläubiger ohne Flüchtigwerden des Schuldners, und ist die Grundlage von Ref. IV 7 geworden. Hier hat die Kommission einen Gefährdeeid eingelegt, den sie an anderer Stelle (Ref. I 4 s. oben S. 73) beseitigt hatte. Sie verlangt ihn von dem Arrestsucher, während das Original sich mit dem "glaublichen Fürbringen" der begründenden Thatsachen vor dem Bürgermeister begnügte. Infolge dessen fehlen auch in der Vorlage die Bezugnahmen auf diese "Beteuerung" im zweiten und dritten Absatze. Geändert ist aber auch am vierten Absatze, indem die formale Beweisvorschrift, daß der Antragsteller im Falle einer Beschwerde wegen ungerechtfertigten Arrestes mit mindestens zwei glaubwürdigen Personen seinen Verdacht erweisen müsse, fallen gelassen, dafür aber eingehender unterschieden wird, wo der Beweis zu führen ist, ob in der Stadt oder außer derselben, ob innerhalb der "vier weld" oder "außer Landes".[S. 79]

Der letzte Absatz stimmt dagegen wörtlich mit dem Originale überein79.1.

Der Schluß dieser Reihe, die Bestimmung: wie man erclagte verkaufte erbe vnd aigen vor offen gericht beruffen solle, hat in den Händen der Gesetzgebungskommission als Ref. XI 10 bloß redaktionelle Änderungen erlitten, indem die Form des Ratserlasses verwischt und einige Worte hinzugefügt, andere ausgelassen wurden79.2. Es liegt darin übrigens eine Neuordnung gegenüber einem in der "alten Gerichtsreformation" enthaltenenatserlasse vom Mittwoch vor der elftausend Jungfrauen Tag (20. Oktober) 3479.3. Derselbe bezeichnet sich als "ein neu Gesetz, Häuser anzubieten", handelt aber vom gerichtlichen Verkaufe auch an Hausrat und anderer fahrender Habe. Er war dadurch veranlaßt worden, daß nach bisherigem alten Brauch ("lenger dann yemandz gedenckt") das Gericht den Verkauf nicht zu bestätigen pflegte, wenn nicht zuvor ein Angebot des Gegenstandes (zur Auslösung) an "solche Leute, die das antreffe" "unter Augen" möglich gewesen war. Darin, heißt es, sei großer Vorteil und Gefährde gesucht und getrieben, den Leuten ihre Forderung damit oft gar lange verzögert worden, so daß sie etwa gar darum kamen oder die Habe oft verdarb, und es soll deshalb von jetzt an, wenn ein Anbieten "unter Augen" wegen Abwesenheit der Beteiligten nicht thunlich ist, [S. 80] von Schöffen und Rat ein Erkenntnis gefällt werden, daß die "Leute'' "außen seien" und sich verbergen, worauf ein Schöffe dieses von Gerichts wegen "zu Haus und zu Hofe" (d. h. in absentia) dem Gesuchten kund zu thun hat. Dann ist der Kauf (dem Bieter) zu bestätigen.

Nach dem Eingang des Gesetzes vom Jahre 72 (= Ref. XI 10) war trotzdem das Anbieten "entspennter verfaylster und verkaufter Erbe" "bisher ungleich gehalten worden", weshalb die Neuordnung des Gegenstandes allerdings wieder mit Beschränkung auf Grundstücke, sogar nur auf "Erbe", nicht auch für "Eigen", erfolgte. Ein Ratsdekret vom Jahre darauf80.1, Teil der erweiterten Gerichtsreformation, wollte zwar den Schöffen die "merklich Mühe", welche ihnen aus dem Anbieten "verkaufter auch erklagter Erbe und Eigen und Gebäu der Mauern in dieser Stadt" erwüchse, wieder abnehmen und für sie den geschwornen Fronboten substituieren. Allein die Kommission hat es bei der in diesem Punkte unveränderten Aufnahme der älteren Anordnung belassen80.2.

Eine ganz wörtliche Reception fand ferner in Ref. VI 7 statt. Es ist das erste Stück der erweiterten Gerichtsreformation, in der Scheurlschen Handschrift (von einer späteren Hand) als ein Ratsschluß von Mittwoch nach Kreuzerhöhung (16. September) 61 bezeichnet80.3. Die Überschrift hieß dort: wie einer den andern beclaget so er ine vor im rechten hatt. Es handelt sich um das Recht der Widerklage.

Ref. IX 1 ist ein Ratsdekret vom Dienstag nach St. Veit (10. Juni) 77 und stand im Anhange zur Gerichtsreformation. Die Kommission hat einiges geändert. So hat sie im Anfange [S. 81] sogleich die Erwähnung des Stadtgerichts und Bauerngerichts hinzugesetzt als der Gerichte, an welchen Gerichtshücher für Eintragung der gerichtlichen "Bekenntnisse" geführt werden, und das Erfordernis, daß die Eintragungen in Gegenwart sämtlicher Urkundspersonen (des geschwornen Gerichtsschreibers und zweier Genannten vom großen Rat) noch einmal verlesen und "gemäß der Ansage gerechtfertigt" werden müssen81.1. Mit diesen freiwilligen Anerkenntnissen beschäftigte sich schon ein in die "alte Gerichtsreformation" aufgenommener Ratserlaß vom Jahre 56, welcher allerdings nichts weiter bestimmte, als daß es mit ihnen solle gehalten werden wie bisher81.2, und in einem anderen daselbst vom Jahre 63 war von "Verneuung" des Bekenntnisses die Rede: sie soll zu Haus und Hof verkündet werden81.3, wie sie nachher in schriftlicher Form durch Ref. IX 3 zur Regel erhoben wurde. Sodann enthält die erweiterte Gerichtsreformation ein Gesetz, wonach es keines Vorbietens bedarf, wenn ein solches Anerkenntnis mit der Bemerkung "als erklagt und erfolgt" (= parata executio) geschehen ist, vielmehr in diesem Falle eine "Verkündung" genügt, um den Gegner "in das Recht" zu "ziehen"81.4. Als eine Fortsetzung dieser Rechtsvorschriften, von denen nur noch die vom Jahre 63 sich in Ref. III 4 wiederfindet, ist dann das Gesetz vom Jahre 77 zu denken.

Auch Ref. XI 1 enthält eine Reproduktion aus unseren Codices, nämlich den letzten Absatz des Titels: wie man [S. 82] Gerichts Ordnung halten sol, in der "alten Gerichtsreformation". Er bestimmte, daß nach "erreichter Vollung", d. h. wenn diese auf Anordnung des Gerichtes geschrieben ist und die Vollstreckung beginnen kann, am nächsten Tage schon gepfändet werden darf, auch ohne daß dies ein Gerichtstag wäre; man muß sich nur dann am nächsten Gerichtstage "das Gericht erlauben" lassen "und seinen Rechten nachgehen". Die Kommission hat eingefügt, daß die Pfändung auch noch an einem anderen nachfolgenden Tage geschehen dürfe, vorausgesetzt, daß er kein Feiertag sei, vermutlich um auszudrücken, wie der Termin des nächsten Tages nur der früheste sein solle. Im übrigen ist am Schlusse der Vorlage noch einiges, jedoch nichts von sachlicher Bedeutung, geändert worden82.1.

Auch die Gesetze in Ref. XXII 4—6, aus welchen vor allen die Juden Nürnbergs Veranlassung genommen haben werden, sich gegen die neue Gesetzgebung aufzulehnen (oben S. 62), finden sich in unseren Handschriften und zwar im Anhang zur Gerichtsreformation, vermutlich im Original, leider aber ohne Datierung. Sie sind im allgemeinen wieder bloß redaktionell beeinflußt worden82.2, nur hat die Kommission im ersten derselben einen Schlußabsatz hinzugefügt, welcher dem Juden eine "auf Gegenwehr und Verhörung im Rechten" gegen einen Christen erlangte Vollung für rechtsgültig erklärt. Diese [S. 83] Konzession hatte also das Original noch nicht. Aber man wird wohl annehmen dürfen, daß zur Zeit seines Erlasses die in der "alten Gerichtsreformation" vorgetragenen Bestimmungen über das Leihen und die Verträge mit dem Hauptschuldner (oben S. 68) nicht mehr als anwendbar erachtet wurden, obwohl sie im Scheurl-Codex nicht mit einem Vakatvermerk, gleich anderen überholten Bestandteilen, versehen worden sind.

Die alte Gerichtsreformation erwähnte übrigens auch noch das "Geleitgeld" der Juden83.1 und ordnete an, daß die dem Fronboten zu entrichtenden Gerichtsgebühren von einem Juden doppelt zu entrichten seien, er möge Bürger oder Gast sein83.2.

Bei dieser Gelegenheit sei auch der jüdischen Eidesformel gedacht, mit deren Aufstellung die alte Gerichtsreformation schließt (oben S. 66 N. 2). Sie entspricht dem bei Würfel aus "einem alten Stadtpflichtbuch" (d. h. wohl aus einem der obigen fünf Codices S. 67) mitgeteilten Schema83.3, und es beruht auf ihr ersichtlich die in der gedruckten Reformation an deren äußerstem Ende getroffene Feststellung, aber identisch ist sie mit der letzteren nicht83.4.

Die letzte Vorschrift der Reformation, in Bezug auf welche sich ein unmittelbarer Übergang aus unserer handschriftlichen Überlieferung erweisen läßt, ist Ref. XXV 1.3, das Schlußstück im Scheurlschen Codex, ein Ratserlaß, proklamiert am Donnerstag vor Petri Kettenfeier (31. Juli) 66 (s. oben S. 62, 72). Das Gesetz bestimmt die Räumungsfrist für Mietwohnungen, und die Kommission hat den Eingang, in welchem der Rat sich über die ratio legis aussprach, weggelassen, auch im übrigen einige Eingriffe redaktioneller Art vorgenommen. [S. 84] Am Schlusse war in der Vorlage etwas deutlicher ausgedrückt, daß die Strafe der Verspätung für jeden Tag des Verzuges neu verfallen sei. Übrigens entsprach die Höhe dieser Buße (ein Pfund neuer Heller) einem älteren Statut, welches die Räumung, aber ohne Frist, sofort nach Ablauf der Mietszeit verlangte84.1.

Das Ergebnis der vorangehenden Vergleichung ist dieses: daß zu neun Gesetzen der gedruckten Reformation die unmittelbaren Vorlagen datiert, zu anderen ohne Jahreszahl festgestellt werden konnten84.2. Freilich sind es eben nur die nächsten Quellen, nicht über die Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts zurückgehend; deren weitere Grundlagen verlieren sich immer noch in den Tiefen der Vergangenheit.

2. Sachliche, wenn auch nicht wörtliche Übereinstimmungen zwischen dem Werke der Reformationskommission und unseren Texten sind folgende.

Ref. V 4 verbietet den Gebrauch von Schmähworten im gerichtlichen Vorbringen bei Strafe von fünf Pfund neuer Heller. Dieselbe Vorschrift stand bereits in der "alten Gerichtsreformation" und wird dort als "von Alter herkommen" bezeichnet84.3. Sodann kehrt sie in deren Erweiterung unter der Überschrift: clag vnd antwort macher, mitgeteilt aus einem "W(andel?) B(uch?) CLXXXI", wieder, diesmal aber in der Form eines Ratsbeschlusses vom Montag nach Sonntag Cantate, ausgerufen am Sonntag Vocem Jucunditatis a. 62. Derselbe war dadurch veranlaßt worden, daß manchmal in den "hier [S. 85] an des Reichs Gericht" "geübten" Gerichtshändeln frevle, unziemliche, zu Rechten nicht dienende Worte geführt werden, was denn dem Gericht schmählich, dieser ehrbaren Stadt unlöblich und den Parteien selbst ungebührlich sei85.1. Allein die wiederholte Einschärfung half immer noch nicht. Denn eine im Anhang mitgeteilte Prokuratorenordnung giebt sich als gerade wieder durch Mißbräuche, welche in dieser Richtung einrissen, hervorgerufen, zu erkennen85.2 und setzt als Buße den sogenannten großen Wandel fest, d. h. das Doppelte des früheren Betrages: zehn Pfund Heller85.3. Zu dieser Erhöhung hat sich die Kommission nicht verstanden, sondern sie ist zu dem alten Ansatze wieder zurückgekehrt, sie hatte in die Redaktion von 1479 das Gesetz überhaupt noch nicht einmal eingestellt.

Ref. VI 1 handelt von der Verurteilung in die Gerichtskosten, ein Gegenstand, welchen nach unserer Überlieferung erst ein in die erweiterte Gerichtsordnung aufgenommener Ratsbeschluß von Samstag vor St. Gertrud (16. März) a. 71 ordnete85.4. Es ist darin vorgeschrieben worden, daß, wer es wäre, Kläger oder Antworter, der forthin im Rate oder im Stadt- oder Bauerngerichte seiner Sache mit Urteil verlustig gehe, seinem Gegner alle Gerichtsschäden: was den Gerichtsschreibern für Mühe Lesens und Einschreibens und desgleichen den Fronboten gegeben sei, auch was die Briefe in der Kanzlei gekostet hätten, ganz und gar ausrichten und bezahlen solle. Vorher scheint dergleichen nicht gesetzlich bestimmt gewesen zu sein. [S. 86] Wohl aber stellte schon die "alte Gerichtsreformation" in ihrer Fronbotenordnung einen Tarif für die Ansprüche der Fronboten auf86.1, gleichwie die vorhin erwähnte Prokuratorenordnung einen solchen für den Lohn der Anwälte86.2, und es wird von Interesse sein, die dortigen Ansätze hier mitzuteilen. Der Fronbote erhielt für ein Fürbot86.33 oder eine Verkündung zwei Pfennige, ebensoviel "von einem Richter ein Bauerngericht zu holen"; für "Eingehen mit Gericht" d. h. Pfändung oder Zwangsvollstreckung aber acht Pfennige, während das "Anbieten" im Falle gerichtlichen Verkaufes (oben S. 80 N. 1)) bloß vier Pfennige kosten sollte. Wenn er dem Richter wegen Versäumnis eines Geladenen den "Schaden" (d. h. eine verfallene Buße) einbringt, so erhält er davon ebenfalls vier Pfennige. Ein "Gast" hat meistens das Doppelte zu geben, so wegen Fürbots und Verkündung und für Anbieten, nicht aber für Eingehen mit Gericht. Von der Auszeichnung der Juden in dieser Richtung war schon oben (S. 83) die Rede.

Der Prokuratorenlohn betrug höchstens sechs Pfennige "von einem jeglichen wesentlichen gerichtlichen Termino", d. h. den zwei Fürboten, Klage, Antwort, Widerrede, Nachrede und Vollung, ebensoviel für eine vom Gericht eingeschobene außerordentliche Verhandlung. Jede der vier erlaubten Schriften: Klage, Antwort, Wider- und Nachrede, durfte nicht mehr als 15 Pfennige kosten, es müßten denn "die Taxatores" höher taxieren.

Für die Vorstellung des Wertes dieser Taxen wird man ein Pfund neuer Heller oder einen Gulden = 120 Pfennigen = [S. 87] 240 Heller annehmen dürfen, was einem heutigen Münzwert von etwa 6 Mark 92 1/2 Pfennig (den modernen bayrischen Gulden zu 1,70 Mark gerechnet) entsprechen würde87.1.

Was nun die gedruckte Reformation von obigen Bestimmungen reproduziert, das ist, außer der allgemeinen Anordnung der Verurteilung in die Gerichtsschäden (VI 1 Abs. 1), besonders die Erwähnung der Gerichtsschreibergebühren "vmb ir mü lesen vnd einschreiben", des "Briefgelds" und der Belohnung der Prokuratoren und Fronboten in Absatz 2 des Gesetzes. Tarifierung unterbleibt. Erst die "Verneute vnd gepesserte Gerichts-Ordnung" vom 28. November 1549 — mit unseren Vorlagen nicht zu vergleichen, da sie ja nur zu ordnen hatte, was nicht in der Reformation stand — kommt wieder auf den Gegenstand zurück und bestimmt z. B. den Höchstbetrag des Prokuratorenlohnes auf einen Gulden "rheinisch in Münz" für den ganzen Prozeß, dem Fremden das Doppelte87.2.

Fast mehr als eine bloß sachliche Übereinstimmung findet zwischen Ref. XI 3, 2 und einem Ratsdekret vom Dienstag vor Lorenzi (4. August) a. 72, einem Stücke der erweiterten Gerichtsordnung, statt87.3. Denn hier wurde bereits angeordnet, daß man einer Kindbetterin oder sonst einem Kranken beim "Eingehen mit Gericht" das Gemach nicht versperren dürfe, worin sie liegen, und nichts hinaustragen oder einsperren dürfe, was ihnen "ungefährlich zustehet oder zugebühret".

Auch bei Ref. XI 11, den Bestimmungen über Zwangsvollstreckungen gegen einen bäuerlichen Hintersassen, werden die Gesetzgeber ältere Satzungen vor Augen gehabt haben. Alte Ordnung verlangte von dem "Eigenherrn'', daß er den [S. 88] Gläubigern seines Bauern selbst "Pfandes helfen" solle88.1. Dementsprechend bestimmte der Rat am Dienstag nach Egidii (4. September) a. 24 — der ältesten datierten Vorschrift der "alten Gerichtsreformation"88.2 —, daß der Herr alles, was an Habe, "die man treiben und tragen mag", vorhanden sei, über den Wert seiner verfallenen Gülten hinaus dem Gläubiger "gönnen" müsse, um den Bauern oder "armen Mann" vor Entspehnung oder Urlauben (= Gefangensetzung) zu schützen. Die beiden letztgenannten Vollzugsmittel durften erst zur Anwendung kommen, wenn Habe jener Art nicht genug gefunden werden konnte. Daran klingt noch der Inhalt des gedruckten Gesetzes an, nur ist die Sonderstellung, welche in dem bäuerlichen Gutsinventar den Ackerpferden, Ochsen und "anderem Ackerzeug" eingeräumt wird, erst hineingearbeitet worden.

Andere in die gedruckte Reformation übernommene Rechtssätze stehen zwar nicht mehr hier, standen aber in unserer Statutensammlung ebenfalls im Zusammenhange mit der Zwangsvollstreckung. Es sind dies die Festsetzungen in Ref. XIII 5 Absatz 1 und Absatz 5 über den Begriff der Fahrnis, welcher dort im Interesse des ehelichen Güterrechts festgestellt wird. Der erste Absatz ordnet an, daß Getreide und Obst, so lange jenes stellt und dieses hängt, nicht für fahrende Habe anzusehen sei, wohl aber nach der Trennung. Genau so ein Titel der erweiterten Gerichtsreformation, welcher sich mit den Worten einführt: Sag ich die recht ercleren u. s. w.88.3. Dies bedeutet, daß die "Erklärung" den fremden Rechten, speciell dem römischen, entlehnt ist88.4 — beiläufig bemerkt der einzige Fall, [S. 89] welcher als eine solche Reception in unserer Statutensammlung wird nachgewiesen werden können. Daß dort die Norm ursprünglich in allgemeinerer Anwendung gedacht war, scheint daraus zu folgen, daß ausdrücklich hinzugefügt wird, es sei "auch im Gericht" so zu halten.

Der fünfte citierte Absatz führt unter den beweglichen Sachen Hausrat, Kleinod, Harnasch, Werkzeug u. s. w. auf. Dies erinnert an einen Titel der "alten Gerichtsreformation": von varnder hab, laut dessen unter dem Bürgermeisteramt des Ulman Hegneyn und des Ruprecht Haller am Freitag vor Christi Beschneidung 1459 (29. Dezember 1458) "mit der mehreren Menge Schöffen und des Rats erteilt" worden ist, daß Silbergeschirr, Harnasch und "Stückwerk" (Kleider?) fürbaß für fahrende Habe gehalten und geteilt werden solle89.1.

In gewisser Hinsicht kann man auch die Vorläufer für Ref. XXIII 10, Verkauf verfallener Pfänder betreffend, in Bestimmungen unserer Sammlung suchen, wenigstens was die Verfallfrist anlangt. Nach früherem Rechte wurden Pfänder, die man einem Bürger "von der Stadt wegen" abgenommen hatte, nach vierzehn Tagen oder erst nach sechs Wochen verkauft89.2. Im Jahre 73 ordnete man an: wenn jemand den andern mit dessen Willen um Schuld pfände, so solle die Sperrung vier Wochen und einen Tag dauern, worauf gerichtliches Aufgebot und Verkauf erfolge89.3. Dieselbe Frist steht nun an der angeführten Stelle der gedruckten Reformation. Dagegen ist die kürzere Sperrungsfrist jenes Gesetzes von [S. 90] bloß drei Tagen im Falle einer Pfändung "in Kraft erlangter Gerechtigkeit oder um Zins von Gerichts wegen unverwilligt des Widerteils" in den Druck nicht übergegangen, welcher, an dem dort citierten Orte bloß von "verwillkürtem" Pfande handelt.

Endlich dürfte für die Behandlung der Zinsschuldner eines "Zinsherrn" oder "Eigenherrn" einiges aus unserer Sammlung maßgebend gewesen sein. Schon die "alte Gerichtsreformation" reproduziert ein Ratsdekret vom Freitag nach St. Urban (1. Juni) 1459, welches dem Eigenherrn bei der Klage um seinen "versessenen" Zins das Recht giebt, dem leugnenden Beklagten gegenüber den Zinsanspruch zu "bestatten", d. h. zu beeidigen oder dem Gegner "das Recht heimzuwerfen"90.1 Das Verfahren ist das gleiche, wie es Ref. XXVI 9 vorschreibt. Ferner besteht schon seit alters die Befugnis des Zinsherrn, den Mieter zu pfänden, wenn er ohne Bezahlung seiner Mietsschulden auszuziehen im Begriff ist90.2. Dies wiederholt in ausführlicher Weise ein Ratsbeschluß ohne Jahr (Relatoren waren: Jobst Haider und Gabriel Nutzel) in der erweiterten Gerichtsreformation, welcher zudem noch das Recht auf Arrestanlegung (durch einen Bürgermeister) feststellt, wenn der Zinsmann schon ausgezogen ist90.3. Auch dies dürfte die Vorlage für Ref. XXV 4 gewesen sein. Dagegen die etwas verschärfte Ordnung im Anhange, wonach der Schuldner, wenn der Zinsherr den Eid geleistet hatte, noch "dieweil Gericht währet", also sofort, Ausrichtung thun oder das Schreiben der Vollung über sich ergehen lassen muß90.4, ist in dem Druck nicht übernommen worden.[S. 91]

3. Den dritten Vergleichungspunkt zwischen der gedruckten Reformation und unseren Vorlagen bilden die Abweichungen beider voneinander. Dahin gehört zunächst die Durchführung der pflichtmäßigen Schriftlichkeit für die vier Parteihandlungen der Klage, Antwort, Widerrede und Nachrede (Ref. V 1, 3), während früher deren schriftliche Abfassung im Belieben der Parteien (oder der Richter?) stand91.1. Ferner ist ein Unterschied gegenüber dem letzten Titel der "alten Gerichtsreformation": wer am gericht verhört sol werden, festzustellen. Hier waren die "geschwornen Unterkäufel", deren man sich bei gerichtlichen "Verfeilsungen" bediente und die eine Art Amtscharakter besessen haben werden91.2, als geeignet zur gerichtlichen Vernehmung bezeichnet worden, aber die "Heiratsleut" nicht91.3. Im Gegensatze dazu zählt Ref. VIII 1 auch die letzteren neben den ersteren als zulässige Zeugen auf, und ein Benutzer der Scheurlschen Handschrift hat, vermutlich mit Rücksicht hierauf das "nicht", in "auch" verwandelt. Unter "Heiratsleuten" dürften die Zeugen des Eheversprechens zu verstehen sein91.4.

Eine in die Augen fallende Veränderung ist es auch, daß in Ref. XI 6 dem Vermieter gestattet wird, kraft seines oben (S. 90) erwähnten Pfändungsrechtes im Falle einer von andern gegen den Mieter durchgeführten Zwangsvollstreckung so viel von dessen Hausrat oder anderer Fahrnis zurückzubehalten, als ihm zur Deckung seiner bereits fälligen Zinsansprüche nötig ist, wenn nicht dieser Ausstand zuvor noch bezahlt oder [S. 92] ausgerichtet wird. Nach einem in der "alten Gerichtsreformation" stehenden Ratserlasse vom Donnerstag vor St. Elsbeth (17. November) a. 63 sollte dagegen dem "clager der sein schulde erclagt vnd ervolgt hat", d.h. dem Vollstreckungssucher zu den von ihm in Beschlag genommenen Pfändern "erstlich verholten werden" "ohne Hinderung des Zinsherrn"92.1. Man wird diese Umgestaltung damit in Zusammenhang zu bringen haben, daß die Gesetzgebungskommission an Stelle des alten Pfändungsrechtes das römische Legalpfand recipierte und sich in der vorliegenden Frage von dem besseren Rechte des älteren Pfandgläubigers leiten ließ.

Von besonderem Interesse ist es, daß die "alte Gerichtsreformation" noch die Doktoren als Rechtsbeistände von den Gerichten ausschließt, wie sie ja auch thatsächlich noch keine romanistischen Vorschriften enthält. Der dies bestimmende Titel lautet92.2:

"De procuratoribus.
Item daz nun hinfuron kein procurator mit nyemande mer in daz gericht gen sol bei vier pfund newer haller ausgenomen ein witiba die mag wol ein lerer haben der ir mit recht zugetailt wurde. Wolt aber yemandz dem andern beistand oder hilf thun daz möcht einer auswendig des rings thun vnd nit innwendig des gerichts."

Die Vorschrift ist schon ihrer Sprache wegen — man berücksichtige Wörter, wie: witiba, ring — zu den älteren Bestandteilen dieser Ordnung zu zählen. Sie stimmt aber ihrer Absicht nach überein mit dem berüchtigten Ratsdekrete, das jedenfalls 1454 schon bestand: daß in den Rat der Stadt [S. 93] keine Doktoren eingelassen werden dürften93.1, sondern daß man sie außerhalb der Ratssitzungen befragen müsse93.2. Noch im Jahre 1497, als das Stadtgericht vom Rate ganz losgelöst und einer neuen Organisation unterzogen wurde, hieß es in Dekreten des Rats, daß die Doktores, welche der Rat "in der neuen Gerichtsordnung an das Gericht brauchen will, allein ratgeben und nit urteilen sollten"93.3. So wollte die "alte Gerichtsreformation" die Vertreter der fremden Rechte auch als Beistände der Parteien den Gerichten fern halten. Gegen die gerichtliche Vertretung an und für sich waren ihre Bestimmungen natürlich nicht gerichtet, es werden selbst von ihr "Anwälte", z. B. beim Gastprozesse, erwähnt93.4, aber als solcher konnte schon nach altem Rechte93.5 der "Wirt" des Gastes oder ein anderer ehrbarer Mann oder Bürger von Nürnberg auftreten.

Jener Titel der "alten Gerichtsreformation" war schon überholt, als man in den Anhang Prokuratorenordnungen einstellte93.6, deshalb schrieb auch eine Hand an den Rand des Scheurlschen Codex an dieser Stelle ein doppeltes "Vacat", und selbst der oben (N. 4) citierte Passus vom Gastprozesse — daß kein Anwalt Widerrechts schuldig sei und selber "Fürstand" thun müsse — ist durchgestrichen. In der gedruckten Reformation tritt sodann der "Anwalt", "Prokurator", "Advokat" durchaus als eine unbeanstandete Persönlichkeit entgegen (s. z. B. II 2, V 4. 5).[S. 94]

Die letzte Abweichung, welche noch hervorgehoben werden soll, betrifft eigentlich eine civilrechtliche Frage. Denn die "alte Gerichtsordnung" und ihre Fortsetzung hat sich in der Weise älterer Gerichtsordnungen überhaupt keineswegs ausschließlich auf das Gebiet des Prozeßrechtes beschränkt. Hier steht nämlich ein Titel: von schoffen (d. h. Schafen) wann sie einem zu schaden gen, vermutlich wieder ein älterer Bestandteil, denn es findet sich das Citat dabei: "LVII im W. Buch vltra folio LVIII vom hirten". Es beschloß der Rat, daß, wer Schafe "hätte", dem durch dieselben Geschädigten zu Recht stehen müsse mit Zugeständnis oder Leugnen und jenem "den Schaden nicht heimwerfen" dürfe94.1. Damit war ein einfacher Schadenersatzanspruch anerkannt, vielleicht mit Rücksicht auf den seitens der Gemeinde angestellten Hirten94.2, um diesen einer Haftung zu entlasten und sie dem zahlungsfähigeren Eigentümer der Tiere zu überweisen. In die gedruckte Reformation hat dann aber die römische actio de pauperie samt noxae datio ihren Einzug gehalten (Ref. XXXI 1).

IV.

Bei der Wichtigkeit, welche unsere Vorlagen für die Vorgeschichte der gedruckten Reformation besitzen, dürfte es sich empfehlen, auch den übrigen, bisher noch nicht hervorgehobenen Inhalt derselben bei dieser Gelegenheit bekannt zu machen. Es soll dies in möglichster Kürze geschehen und zwar nicht im Anschlusse an die Reihenfolge jener Überlieferung, vielmehr in systematischer Anordnung.

1. Die "alte Gerichtsreformation" giebt sich in ihrer Einleitung als ein Gesetz des Rates zu erkennen. Ihre Anfangsbestimmungen (über die Gerichtszeit) sind dadurch [S. 95] hervorgerufen, daß die Gerichtsschöffeu ihrer Pflicht, an jedem Werktage mit Ausnahme der Karwoche, der Kreuzwoche95.1 und der Zeit von St. Thomas (21. Dezember) bis zum Tage nach Obersten (6. Januar) zu Gerichte zu sitzen, nicht nachgekommen waren. Von jetzt an sollte immer am Montag, Mittwoch und Freitag Stadtgericht und am Samstag "nach Tisch", wie herkömmlich, Bauerngericht stattfinden. Der Termin des letzteren blieb also unverändert.

Von Gerichtsferien handelt die Ordnung nicht. Das erste Blatt der Scheurlschen Handschrift enthält jedoch, wie bemerkt (oben S. 65), einen Gerichtskalender, nach welchem die Ferienzeiten folgende waren. Beide Gerichtshöfe feiern von St. Thomas bis hl. drei König (6. Januar), das Bauerngericht sogar bis St. Erhards Tag (8. Januar), das Stadtgericht allein von Montag nach Herrenfastnacht (= Sonntag Quinquagesimae oder Estomihi) bis Aschermittwoch, beide Gerichte wieder von Palmsonntag bis zu dem Tag der Heiligtums Weisung (dem zweiten Freitag nach Ostern), jedoch soll am Montag vorher, wenn er kein Feiertag ist, und am Mittwoch Stadtgericht gehalten werden. In der Kreuzwoche (s. oben N. 1) findet bloß am Freitag Stadtgericht statt, während der Pfingstwoche feiern beide Gerichte, das Bauerngericht allein von St. Margaret (13. Juli) bis Bartholomäi (24. August) — worauf der Spruch sich gründet: "Die zwei Apostel Peter und Paul (29. Juni) thun zu der Bauern zänkisch Maul"95.2. Auch um St. Egidien (1. September) herum setzen die Gerichte aus und zwar das Stadtgericht an den beiden nächsten Gerichtstagen zuvor und darnach und das Bauerngericht, wenn der Egidientag auf einen Freitag fällt.[S. 96]

2. Über die Zusammensetzung des Stadtgerichts erfährt man, daß dasselbe aus den Schöffen und anderen ihnen zugeordneten Ratspersonen bestand. Der ersteren waren nach der alten Verfassung 13, die Hälfte der 26 Bürgermeister, nur Patrizier, später — zu Christof Scheurls Zeit, nach der Reorganisation von 1497 (oben S. 93) — acht, vom Rate aus den "Genannten" (dem großen Rat) gewählt96.1.

Vom Schultheißen ist niemals die Rede, sondern bloß vom "Richter", d.h. dem Stadtrichter96.2, der das Gericht hegte, während die Schöffen urteilten, ferner von den beiden Gerichtsschreibern und deren "Substituten". Vom Unterpersonal werden die vier Stadtknechte und die Fronboten oder Büttel erwähnt, welche letztere Bezeichnung als die ältere an manchen Stellen stehen geblieben ist, auch im Scheurlschen Manuskript öfter anstatt der nachher erst hineinkorrigierten Fronboten ursprünglich stand. Einer der Büttel ist der "Wöchner", der einzige unter ihnen, der bei der Gerichtssitzung anwesend sein darf und hier das Amt des Thürhüters zu versehen hat.

Die Pflichten der Gerichtsschöffen werden in der "ordnung der schöpfen", mit welcher die "alte Gerichtsreformation" beginnt, festgestellt. Sie beziehen sich vor allem auf das pünktliche Erscheinen, sobald die Gerichtsglocke läutet. Wer sich verspätet, muß dem Richter zwei Pfennige zur Strafe zahlen und, so oft dieser das Stundenglas umkehrt, zwei Pfennige mehr. Verlassen des Gerichts ohne hinreichenden Grund und ohne des Richters Urlaub kostet ein Pfund neuer Heller. Diese Strafen und die zulässigen Entschuldigungsgründe soll das "Ratsbüchlein" (s. oben S. 60 N. 3) vorgeschrieben haben.

Besondere Maßnahmen trifft die Schöffenordnung, um die Gerichtspflicht der Beisitzer mit ihrer Ratsherrnpflicht zu vereinigen, was jetzt um so nötiger gewesen sein wird, als die [S. 97] drei neu geordneten Gerichtstage der Woche: Montag, Mittwoch und Freitag zugleich die althergebrachten Sitzungstage des Rates waren97.1. Die Ratsmitglieder werden für die Woche, während deren sie zum Gericht verordnet sind, von Ratsgeschäften befreit, und, bedarf der Rat ihrer, so muß er andere schicken, sie auch, sobald er sie wieder entbehren kann, an das Gericht zurückgehen lassen. Namentlich wird für die Freitagssitzung gesorgt. Bisher pflegten nach dem Herkommen und dem Inhalte des "Ratsbüchleins" die (7) "Älteren Herren" — ein Ausschuß der 13 älteren Bürgermeister — an jedem Samstag etliche Stunden Sitzung zu halten97.2. Dies wurde wegen Unbequemlichkeiten abgeschafft, und jene sollten bis auf weiteres, um "ihren geruhigen Tag zu haben, der Stadt Notdurft zu bedenken und zu ratschlagen", vom Bürgermeister auf Freitag zur Sitzung beschieden werden. Wahrscheinlich fiel infolge dessen die Ratssitzung am Freitag aus, und deshalb schreibt unser Gesetz den Schöffen und Räten, die vors Gericht gehören, besonders vor, sich dahin zu begeben, "so ihnen daran geboten wird", mit Ausnahme der "Lochschöffen", d. h. der Untersuchungsrichter im Lochgefängnis97.3, welche für die Woche dieses Dienstes von den Gerichtssitzungen befreit sind. Um diese Ordnung aufrecht zu erhalten, mußte der jüngere der regierenden Bürgermeister jeden Freitag sich an das Gericht begeben und mit dem Richter "Aufmerkung haben", ob den Vorschriften nachgekommen werde. Zu diesem Zwecke hatten die Gerichtsschreiber den Bütteln an jedem Donnerstag die Liste der zum nächsten Tage für das Gericht bestimmten Schöffen und Räte einzuhändigen.[S. 98]

Die Bedeutung der Freitagssitzung geht auch daraus hervor, daß, wenn die Schöffen wegen zu geringer Anzahl, "die dann Nachred besorgen", das Urteil "in den Rat weisen", die Fortsetzung der Verhandlung am "nächsten Freitag früh" stattzufinden hat.

Widerspenstige Beisitzer muß der Richter dem Bürgermeister melden, damit dieser sie vor den Rat stelle.

Zum Schutze der Gerichtssitzungen bestimmt ein besonderer Titel der "alten Gerichtsreformation", daß während derselben niemand ohne des Richters Erlaubnis in das Gericht gehen dürfe bei einem Pfund neuer Heller, und daß weder Schöffe noch Fronbote diese Erlaubnis erteilen dürfen98.1.

Von diesen Vorschriften werden die auf die Erscheinungspflicht der Gerichtsbeisitzer sich beziehenden in einem Titel der erweiterten Gerichtsreformation: wie man das gericht handthaben vnd bey was penn die schöpfen daran gen sollen: zum Teile wiederholt98.2, wobei insbesondere auf den Inhalt des "Ratsbüchleins" wegen der gesetzlichen Entschuldigungsgründe hingewiesen ist. Später ordnet die Gerichtsordnung von 1549 (oben S. 87 N. 2) manches neu, indem sie dem Richter z. B. anstatt des einen Horglases die Ausstellung zweier "Hörlein" von 1/4- und 3/4-stündiger Dauer vorschreibt, nach deren Ablauf sich die Strafe des zu spät Kommenden verschieden bemißt98.3. Ferner wird hier die Strafe der unbefugter Weise in das Gericht Eindringenden auf GO Pfennige angegeben (S. 5).

3. Was die Einleitung des civilgerichtlichen Verfahrens angeht, so schaffte die "alte Gerichtsreformation" die frühere [S. 99] Gewohnheit des "Dreistund" Fürbietens ab und ordnete eine nur zweimalige Vorladung durch den Fronboten an.

"Zum" zweiten Fürbot wird die Klage (ins Gerichtsbuch eingeschrieben und, antwortet der Geladene hierauf binnen 14 Tagen nicht, so wird "Vollung geschrieben", worauf Pfand gefordert werden kann, wie es die in die gedruckte Reformation aufgenommene Vorschrift (Ref. XI 1, s. oben S. 82) anordnet99.1. Das Gesetz war demnach bestrebt, den Prozeß thunlichst zu beschleunigen.

Die vier regelmäßigen Parteihandlungen der Klage, Antwort, Widerrede und Nachrede stellt ebenfalls schon die "alte Gerichtsreformation" fest und ordnet an, daß sie nach Bedürfnis gehört werden sollen, schriftlich oder mündlich, und zwar haben Widerrede und Nachrede stets zum nächsten Gerichtstage zu geschehen, und es soll dafür keine längere Frist gegeben werden, "Längerung und Irrung zu vermeiden", namentlich muß jeder seine Widerrede "von Stund an" im Gericht thun und kann höchstens zum nächsten Rechtstag Aufschub erhalten99.2.

Auf das Einschreiben der Klage beziehen sich zwei Vorschriften der "alten Gerichtsreformation", die sich an den Fronboten wenden. Er darf dem Kläger die Klage weder einschreiben lassen, noch (die eingeschriebene zum zweiten Fürbot dem Gegner) ansagen, ehe das erste Fürbot geschehen ist, "bei seinem Eide". Er muß ferner imstande sein, jetzt die Namen der Parteien genau anzugeben, wenn er nicht einer sofort "in die gemeine Büchse" zu zahlenden Buße von zwei Pfennigen oder, falls er nicht zahlen kann, der Pfändung verfallen will. Das Pfand aber muß er noch "bei scheinender Sonne" lösen99.3.[S. 100]

Es ist auch ein jeder Fronbote verpflichtet, dem Gerichtsschreiber anzusagen, ob der Geladene eine Antwort binnen 14 Tagen bekennen will. Erfolgt die Antwort nicht, und ist der Geladene "dem Gerichte nicht gehorsam", so hat ihn der Gerichtsschreiber sogleich "zu Schaden zu schreiben", d. h. er unterliegt dem "Wandel" an den Richter, welcher nach Ref. V 6 ein Pfund Heller beträgt und zu dessen Einbringung der Fronbote dem Richter zu helfen verpflichtet ist (s. oben S. 86)100.1.

Alle Verkündung "am Gericht erteilt", muß "unter Augen" erfolgen. Zu dieser Bestimmung fügt die "alte Gerichtsreformation" ein Ratsdekret vom Montag vor Pauli Bekehrung (24. Januar) a. 63100.2 unter dem Titel: wie man vernewung verkünden sol; denn dasselbe bezieht sich auch auf die Erneuerung von Vollung und Bekenntnis (s. oben S. 81 N. 3). Die Erneuerung ist bloß "zu Haus und Hof", die Vollung (nach Versäumnis des ersten Fürbots) aber "unter Augen" zu verkünden und, wenn das nicht möglich ist und zwei Nachbarn die Unmöglichkeit bestätigen, so wird Vollung geschrieben und "dem Recht sein Gang gelassen". Nur mußte das erste Fürbot dann "unter Augen" vorgenommen sein100.3. Fiel der vierzehnte Tag jedoch auf einen Feiertag, so waren nach einer schwer verständlichen Vorschrift der Fronhotenordnung alle Fronboten pflichtig, Vollung zu Haus und zu Hof zu verkünden, eine im Scheurlschen Codex mit einem "Vakat" versehene Bestimmung100.4.

Die Gerichtsreformation berücksichtigt auch den Fall, wenn jemand mit einer oder mehreren Parteien bereits "in hangenden Rechten" steht, d. h. einen Prozeß schon seinerseits anhängig [S. 101]gemacht hat. Wenn dann an ihn eine Verkündung geschieht, welcher er nicht Folge leistet, so soll dem anderen Teil, der verkündet hat, sein Recht widerfahren101.1.

Dies sind die Satzungen der "alten Gerichtsreformation" über die Voraussetzungen eines Versäumnisverfahrens. Denn das Gesetz vom Jahre 68 oder 69 über die Behandlung von Personen, die sich nicht antreffen lassen (= Ref. I 4, 1, s. oben S. 73), gehörte ihr noch nicht an.

Die Vollung durfte übrigens nicht eher geschrieben werden, als bis (am zweiten Termine) das Gericht abgeläutet war, um dem Vorgeladenen möglichst lange noch Gelegenheit zum Erscheinen zu geben; es müßte denn sein, daß einer dem andern freiwillig "einer Vollung bekennen" wollte. Andererseits durfte der jüngste Schöffe das Gericht nicht eher verlassen, als bis alle an demselben Tage zuerkannten Vollungen geschrieben waren. Ebenso lange mußten auch die Fronboten bleiben, es wäre denn, daß sie ein Bürgermeister oder der Rat erforderte oder ein Schöffe von Gerichtswegen verschickte101.2.

Für die Beweisführung gab die "alte Gerichtsreformation", abgesehen von dem oben (S. 91) zu Ref. VIII 1 Bemerkten, nur die Vorschrift, daß beim Beweise mit Schriftstücken die Beweisstücke spätestens zum zweiten Fürbot vorgelegt werden mußten, widrigenfalls der Gegner nicht zu antworten brauchte und der Klage ledig war. So verfügte der Rat am Dienstag vor Johannistag (22. Juni) 1456101.3.

Die Urteile mußten verkündet werden und zu diesem Zwecke die Parteien "unter Augen" vorgeladen werden101.4.

Soviel läßt sich aus der "alten Gerichtsreformation" über [S. 102] das Verfahren entnehmen. Aus deren Anhängen gehören aber noch einige Bestimmungen hierher. So steht in der erweiterten Gerichtsreformation ein Ratserlaß von Donnerstag vor Michaelis (23. September) a. 65, welcher unter verschiedenen Vorschriften über gerichtliche Aufzeichnungen auch die trifft, daß die Schöffen den Parteien auf Wunsch Urteilsbriefe erteilen müssen, nachdem dieselben in das Gerichtsbuch eingetragen worden sind102.1. Eine andere, undatierte Verordnung, im Anhange zur Gerichtsreformation befindlich, beabsichtigt einen bei der Klagebeantwortung bisher vorhandenen Mißbrauch abzustellen. Der Vorgeladene ließ nämlich manchmal dem vorladenden Fronboten durch seine Ehehalten einen Pfennig zustellen, damit dieser ihm eine dem Kläger in 14 Tagen zu gebende Antwort einschreiben lasse. Von jetzt an muß er die Antwort, entweder in eigener Person oder durch einen bevollmächtigten Anwalt erteilen. Ferner sollte nach einer anderen Ratsverordnung die alte Gewohnheit aufgehoben werden, wenn Vollung verkündigt war und auf den vierzehnten Tag ein Feiertag fiel, den nächsten Gerichtstag darnach "lediglich vergehen" zu lassen. Vielmehr mußte jede Vollung auf den vierzehnten Tag und, wenn dieser kein Gerichtstag sein würde, auf den nächstfolgenden Gerichtstag verkündigt werden102.2.

Endlich hat die zweite Prokuratorenordnung im Anhange die schriftliche Einreichung der Klage anheimgestellt, aber mündliche Beantwortung derselben gestattet, wenn nicht die Schöffen Schriftlichkeit der Verhandlung beschließen. Dies gilt auch gegenüber der in dem Gerichtsbuch (nach dem ersten Fürbot) eingetragenen Klage102.3. Obgleich also die schriftliche [S. 103] Form der bekannten vier Parteihandlungen nach dieser Ordnung wohl als Regel angesehen wurde (oben S. 91 N. 1), hing doch die Festsetzung voller Schriftlichkeit darnach immer noch von dem freien Ermessen der Urteiler ab.

4. Für die Zwangsvollstreckung bestimmte ein Gesetz vom Sonntag vor Maria Magdalena (20. Juli) 1400 die Reihenfolge der Vollstreckungsmittel. Es bildet einen Teil der "alten Gerichtsreformation"103.1. Nach ihm hat sich das "Eingehen mit Gericht" zuerst auf Erbe und Eigen des Schuldners zu richten und auf das, was man bei ihm "im Hause findet" (d. h. bewegliches Vermögen), und erst, wenn weder jenes noch dieses vorhanden ist, darf man ihn zur Fronfeste führen (Urlauben). Es wird nicht zufällig sein, daß gerade an diesen Titel sich der: von fahrender Habe (oben S. 89) unmittelbar anschließt. Sodann war schon früher durch einen Ratserlaß von Freitag nach Erhardi a. 31 (12. Januar) oder 41 (13. Januar)103.2 über die Priorität von Gläubigern verfügt worden, welche "auf einen flüchtigen Mann erklagt und ervolgt" und deshalb auf dessen Habe "Verbot und Kummer" hatten legen lassen neben anderen Gläubigern, die nicht Vollung erreicht hatten, vorausgesetzt, daß die Arrestanlegung binnen eines und desselben Tages geschehen war. In diesem Falle gingen die erstgenannten Gläubiger den anderen vor und teilten untereinander, wenn sie des Verbots "gebrauchen" wollten "nach Markzahl" (d. i. zu gleichen Teilen). Ein anderer Titel: so einer auff trünnigem fuess stet, hängt, gleich anderen bereits erwähnten Vorschriften103.3, damit zusammen, wenn der Tag der Vollung auf einen Feiertag [S. 104] entfiel. Stritten sich in diesem Falle mehrere Gläubiger, welche ihrem trünnigen Schuldner an verschiedenen Tagen oder an demselben Tage zu verschiedenen Zeiten vorgeboten hatten, darüber, wer von ihnen mit seiner Vollung vor- oder nachgehen sollte, so sollte "solches durch Recht geläutert werden", wie es bisher geschehen sei, wenn zu Zeiten das Gericht "abgerufen" oder ein gebannter Feiertag gewesen war104.1.

Minder günstig stand der Vollstreckungsgläubiger einem anderen Gläubiger gegenüber, welchem der Schuldner, wie es seit Alters geschehen konnte, die Schuld "in das Gerichtsbuch bekannte" und dabei alles, was er in seinem Hause hatte, verpfändete, unter Übergabe der Schlüssel dazu "in sein Gewer". Ein solcher ging dem, der darnach erst ervollet hatte, "zu den Pfändern" vor und konnte mit den Pfändern nach Gerichtsrecht verfahren. Erst wenn er von seinem Rechte keinen Gebrauch machte, stand jenem der Zugriff frei, und es half auch fortan kein "Fürstand" (Sicherheitsleistung) mehr104.2.

Endlich schreibt die "alte Gerichtsreformation" in Bezug auf "erklagte Häuser und Erbstücke", auf welche man "erstandene Recht oder Urteil im Gerichtsbuch" oder "besiegelte Gerichtsbriefe" (bei freiwilliger Übertragung) besitze, eine Räumungsfrist von acht Tagen vor bei Strafe von einem Pfund Heller für jeden Tag der Verspätung "als von Alter Herkommen ist"104.3. Damit läßt sich Ref. XI 9 g. E. vergleichen, wo für Räumung erklagter Erbe jedoch eine vierzehntägige Frist gesetzt ist und wonach die Buße von einem Pfund Novi nur drei Tage lang verfällt, von da ab aber Führung zur Fronfeste erfolgt.

Aus der erweiterten Gerichtsreformation gehört hierher [S. 105] ein undatierter Ratserlaß, welcher das alte Herkommen regelt, daß eine mit einem Nürnberger Bürger in ehelicher Gütergemeinschaft ("Leib an Leib, Gut an Gut") lebende Frau "fürsteht" und ihre Habe für sich in Anspruch nimmt; dies soll den Vollstreckungsgläubiger im allgemeinen nicht "irren" und ihm keinen "Eintrag" thun. Aber wenn die Ehefrau einen Heiratsbrief oder andere Urkunde vorbringen kann, wodurch sie ihre Behauptung nachzuweisen vermag, dann soll sie "des genießen"105.1. Auch hier schließt sich eine Bestimmung der gedruckten Reformation (XI 4) nahe an, indem sie der Ehefrau das "Fürstehen" gestattet. Aber der entscheidende Punkt jener Ratsverordnung, der urkundliche Beleg, wird nicht wiederholt und das Recht ausdrücklich auf solche Schulden beschränkt, für welche die Ehefrau nicht neben dem Manne zu haften hat.

Weitere Beiträge für die Behandlung der Zwangsvollstreckung bietet der Anhang zur Gerichtsreformation dar. Zunächst ein neues Gesetz: von fronveste vnd vrlauben, ergangen im Jahre 75 und nach einer Bemerkung im Scheurl-Codex dazu bestimmt, die Eingangs dieses Abschnittes erwähnte Ratsverordnung von 1460 (oben S. 103) zu ersetzen105.2. Die Absicht des Rates war wieder die, die Gefangennahme der Schuldner zu begrenzen, und deshalb wird vorgeschrieben, der Fronbote müsse "nach gutem Fleiße" erst nachforschen, ob der "Verrechtete" in Stadt oder Pittelstab nicht beerbt oder beeignet sei, und erst, wenn er darüber den Schöffen im Gerichte Auskunft erteilt hat, kann der Kläger oder sein Anwalt [S. 106] beantragen, die Verhaftung zu verhängen, es müßte sich denn jener noch auslösen. Aber die bloße Behauptung des "Verrechteten", daß er in der städtischen Losungsstube oder sonstwo Zins- oder Leibgedingsansprüche oder in fremden Gerichtsbezirken liegendes oder fahrendes Gut besitze, hilft ihm ohne gleichzeitige Befriedigung des Gläubigers nichts. Der letztere ist übrigens verpflichtet, dem Gefangenen täglich für drei Pfennige Brot und "Wassers ein Notdurft" reichen zu lassen.

Was Ref. XI 7 und XXII 7 in betreff von Fronfesten und Schuldturm verfügt, enthält daran kaum noch Anklänge, ausgenommen vielleicht die Bemerkung in XI 7 über die Erfolglosigkeit bloßer Bezugnahme auf vorhandenes Vermögen.

"Pfaffenkellnerinnen", Dienstehehalten von Priestern, aber auch andere Personen, bei denen es nicht so nahe lag, pflegten nicht selten ihre Habe "zu den Priestern" zu flüchten, um sie auf diese Weise dem weltlichen Zugriffe zu entziehen. Dies zu vereiteln, bezweckte ein Ratserlaß vom Montag vor St. Bartholomä (22. August) im LXXIV. Jahre106.1. Er verfügt, daß jeder, bei dem innerhalb des städtischen "Gerichtszwanges" nichts gefunden werde, womit er bezahlen möge, zur Fronfeste zu führen sei.

5. Von einem eigentlichen Berufungsverfahren ist in unseren Texten nirgends die Rede, nur davon, daß, wie schon erwähnt (oben S. 98), die Schöffen wegen zu geringer Anzahl und "Furcht oder Nachred halben" das Urteil "in den Rat weisen" konnten. Indessen empfiehlt ihnen die "alte Gerichtsreformation" an dieser Stelle, "damit dem Rate desto minder Urteile übern Hals geschoben würden", lieber die Parteien noch einmal auf nächsten Freitag früh zu bescheiden, wo (infolge der ausfallenden Ratssitzung, s. oben S. 97) mehr Schöffen [S. 107] zu Gebote stünden, und zu versuchen, ob sie nicht mit diesen auf einen Mehrheitsbeschluß sich vereinigen könnten107.1. Hierauf bezieht sich auch eine ebenfalls früher schon herangezogene Bestimmung der erweiterten Gerichtsreformation (oben S. 102 N. 1) vom Jahre 65. Sie handelt von der Schriftlichkeit gerichtlicher Akte und verfügt Aufzeichnung des Tages, an welchem die Überweisung an den Rat stattfand, sowie des Termines, an welchem die Schöffen die gefällten Urteile "aus dem Rat im Gericht ansagen wollten". Eine solche Eröffnung fand übrigens bloß auf Antrag einer Partei statt, wozu der Gegner zu laden war. Auch der Tag der erfolgten Öffnung und die Data der Urteilsbriefe waren zu notieren.

Trotzdem wird ein Berufungsrecht damals bereits bestanden haben, wie sich daraus schließen läßt, daß in Ref. X 4 der Text ausdrücklich darauf Bezug nimmt, daß in vergangenen Tagen und bisher "oft und dick" von Urteilen und Händeln an den städtischen Gerichten "berufen und appelliert" worden sei. Gerade im Jahre 1460, zur Zeit unserer Statutensammlung, erhielt die Stadt ein Privilegium, nach welchem von den Rechtssprüchen ihres Rates weiter nur an den römischen König appelliert werden durfte107.2.

6. Von Gastrechten war oben (S. 74) im Anschlusse an Ref. I 8 bereits die Rede. Im allgemeinen behandelt aber das alte Recht und so auch unsere "alte Gerichtsreformation" Gast und Bürger im Prozesse gleich, abgesehen von den erhöhten Prozeßkosten (oben S. 86) und der Pflicht zur Sicherheitsleistung bei Widerklagen (oben S. 74). Die verkehrsreichen Städte durften dies im eigenen Interesse nicht anders thun, um sich und ihren Bürgern den auswärtigen Kredit zu erhalten107.3. So ist auch der abgekürzte Gastprozeß gegen Bürger, [S. 108] wie ihn Ref. I 8 oder vielmehr der ihr zu Grunde liegende Ratserlaß von 1477 vorschreibt, nicht ohne älteren Vorgang108.1. Schon früher wurde verlangt, daß der Einheimische auf Gastes Klage "des anderen Tages" antworten müsse, was dann die gedruckte Reformation (I 2, V (3 und 8), für die Regel wenigstens, auf die übliche vierzehntägige Frist ermäßigt hat.

In Anknüpfung an die soeben citierte ältere Satzung ist sodann noch einer Vorschrift aus dem Anhange zu unserer Gerichtsreformation zu gedenken. Dort war der Fall der Vorladung eines "nicht einheimischen" Bürgers besonders vorgesehen und für denselben Fall giebt nun ein nicht datiertes Gesetz folgende eingehende Anordnungen108.2. Das Fürbot muß durch den geschwornen Fronboten zu Haus und Wohnung des Gegners dessen Ehehalten oder Hausgesinde verkündigt und die erfolgte Verkündigung im Gericht angemeldet werden. Erscheint der Geladene am nächsten Gerichtstag nicht, so vollzieht sich das gewöhnliche Verfahren: Schreiben der Klage auf den Kläger, Verkündung zur Vollung und, wenn nach 14 Tagen weder der Beklagte, noch ein Bevollmächtigter für ihn sich gemeldet hat, Schreiben der Vollung. Der Beklagte kann jedoch, wie dies schon nach obiger älterer Bestimmung möglich war, noch am Vollungstage selbst kommen und eidlich beteuern, daß ihm das Fürbot nicht verkündigt, noch zu Wissen geworden wäre, er sich auch nicht deshalb "gefährlich" verbergen oder enthalten hätte: dann wird die Vollung nicht geschrieben, sondern der Beklagte zur Verhandlung zugelassen, so daß der Tag der Vollung als das erste Fürbot anzusehen ist. Sogar vier Wochen und, falls er "außer Landes und über die vier Walde" gewesen war, acht Wochen nach erlangter Vollung wird er mit seinem [S. 109] Vorbringen unter der gleichen Voraussetzung noch gehört und die erlangte Vollung "ab- und aufgehebt".

Dies unterscheidet sich von dem Früheren darin, daß dort beim verspäteten Erscheinen des Geladenen nur sofortige Benachrichtigung des Klägers oder seines Bevollmächtigten durch das Gericht vorgeschrieben war, verbunden mit Aufforderung zur Klagehebung desselben Abends auf den nächsten Morgen, und daß die Folgen des Ausbleibens an diesem Termin für beide Parteien bestimmt waren.

Eine besondere Art des Verfahrens ordnet die gedruckte Reformation XXXV 1 bei Baustreitigkeiten an, um von den vom Rat angestellten "geschworenen Bauleuten" eine schiedsrichterliche Entscheidung zu erlangen. Namentlich wird hier die "Führung" derselben durch das Bauwerk zum Zwecke der "Besichtigung" vorgeschrieben. Ähnliches beabsichtigt der in die erweiterte Gerichtsreformation aufgenommene Ratserlaß vom Montag nach St. Katharina (26. November) a. 70109.1 über die "Führung" der Bauleute. Aber er bezieht sich auf Schöffenurteile "Erbschaft antreffend" und bestimmt, daß die um das Erbe streitenden Parteien ihren Eigenherrn, welchem der Grund und Boden des Erbstückes gehört, zur Führung laden lassen müssen, damit ihm Gelegenheit verschafft werde, entweder selbst beizuwohnen oder einen anderen zu schicken.

7. Es sind schon öfters die im Anhange zur Gerichtsreformation enthaltenen Prokuratorenordnungen herangezogen worden (s. besonders S. 93 N. 6). Deren Inhalt ist in Kürze folgender. Die erste derselben (oben S. 71 Nr. IV) beginnt mit einer der Provocatio ex lege Diffamari analogen Bestimmung. Wenn ein Kläger oder sein Anwalt von dem "Antworter" oder dessen Anwalt ersucht oder vermahnt wird, ihn zu beklagen in Erbietung seiner Antwort, und der Kläger oder sein Anwalt [S. 110] das nicht thun will, ob er es wohl könnte, so daß die Schöffen den Verzug als "gefährlich" ansehen, so ist der Verantworter auf sein Erfordern dieser Ladung und dieses Fürbots ledig zu erkennen. Darauf folgen einige Vorschriften über die Pflichten der Prokuratoren: sie müssen von allen Händeln, welche sie übernehmen, dem Fronboten Mitteilung machen, damit "die Widerteile solchs berührende des inne und gewahr werden mögen", sie haben "nach ihrem besten Verständnis getreulich und förderlich", namentlich ohne jeden Verzug, die Geschäfte ihres Klienten zu besorgen und können wegen Versäumung ihrer Pflichten mit fünf Pfund neuer Heller in jedem einzelnen Falle und außerdem noch vom Rate an Leib oder Gut bestraft werden.

Hieran knüpft dann wohl die zweite Ordnung an mit den Worten: wie wol vnns hern vom rat vormals der procuratores halb die allhie zw Nurmberg an der stat vnd dem pawrn gericht zu procuriren aufgenomen gesetze vnd ordnung gemacht haben u. s. w. Dieses neue Gesetz bringt zuerst den oben (S. 86) mitgeteilten Tarif, dann setzt es die Anzahl der zulässigen Schriftstücke auf die bekannten vier fest, bestimmt, daß für die Partei Empfangenes entweder "unverzogenlich" abgeliefert oder, im Falle Irrung darüber entstände, gerichtlich hinterlegt werden müsse, schreibt rechtzeitige Mitteilung des Behindertseins an die Partei und Pflicht zu schriftlicher oder mündlicher Antwort — je nach Bestimmung der Schöffen — vor und wiederholt die Pflicht zur Anzeige beim Fronboten, sowie des Verbotes der Schmähworte im schriftlichen oder mündlichen Vorbringen (s. oben S. 85 N. 3). Zum Schlusse wendet sie sich an die Gerichtsschreiber und deren Substituten und macht jenen insbesondere zur Pflicht, die "Brief vnd Händel" in Hut und Verwahrung zu halten und dermaßen aufzuheben, daß ohne ihr Wollen und Wissen niemand imstande sei, darin zu lesen.[S. 111]

Diese Vorschriften waren in Geltung, bis und so weit sie die "verneute und gebesserte Gerichtsordnung" von 1549 (oben S. 87 N. 2) ersetzte, welche die Verpflichtung der Gerichtsschreiber zur Verwahrung der Akten wiederholte und für die Ablieferungspflicht der Prokuratoren ein Limito von zehn Gulden festsetzte; über diesen Betrag hinaus durfte für die Partei Empfangenes bei vier Pfund neuer Heller Buße nicht über Tag und Nacht im Gewahrsam behalten werden (S. 10, 46 ff.).

8. Zum Schlusse sind noch diejenigen Vorschriften unserer Vorlage zusammenzustellen, welche nicht unmittelbar nur dem Gebiete des gerichtlichen Verfahrens angehören. Von ihnen wurden die Pauperienklage (oben S. 94) aus der alten Gerichtsordnung und die Judengesetze des Anhanges (oben S. 82) früher hervorgehoben.

Immerhin eine gerichtliche Thätigkeit, nur keine solche der streitigen Gerichtsbarkeit, betreffen folgende Bestimmungen. Bei der Ausstellung der Kaufbriefe über Erbe und Eigen sind nach der "alten Gerichtsreformation"111.1 die Namen der Vertragschließenden zu nennen und ist deren Eigenschaft als Bürger von Nürnberg kenntlich zu machen. Ein Ratsdekret ferner von 1471, Sonnabend vor Fabian und Sebastian (19. Januar), mitgeteilt in der erweiterten Gerichtsreformation111.2, verbot den Gerichtsschreibern, Erlaßverträge in die Gerichtsbücher einzuschreiben, durch welche sich Bürger der Stadt mit ihren Gläubigern "um halb Geld" oder sonstwie vertragen wollten. Dergleichen Teidigung durfte auch nicht mit dem städtischen Siegel, wie es wohl zu geschehen pflegte, befestigt werden.

Dagegen enthält eine rein civilrechtliche Verfügung und zwar eine solche erbrechtlicher Natur ebenfalls die erweiterte [S. 112] Gerichtsordnung. Es handelte sich um die Erbfolge der Eltern, in welcher Hinsicht der Rat am Donnerstag vor Bartholomäi (20. August) a. 72112.1 beschloß: Kinder, die ohne letztwillige Verfügung und ohne leibliche Erben versterben, werden von beiden Eltern neben ihren Geschwistern zu gleichen Teilen beerbt. Auf dem Wege eines besonderen Gesetzes für diesen Fall wurde so Ref. XVII 3, 1, welche zu demselben Ergebnisse führt, vorausgenommen.

Auch Titel strafrechtlichen Inhaltes finden sich. So stand in der "alten Gerichtsreformation" unter der Überschrift: von frayssiger vnd gerawbter hab, ein Ratsdekret von Mittwoch nach Kreuzerhöhung (9. September) a. 61112.2, wonach den "armen Leuten" der Stadt, d. h. den bäuerlichen Besitzern städtischer Grundstücke Rechts verholfen werden sollte, wenn sie vor Gericht erscheinen, um sich wegen Raubes zu beklagen. Der dabei gemachte Zusatz: nachdem vnd wir der auffrur vnd vehde nit verwand sind, deutet wohl an, daß bei angesagter Vehde, bei welcher die Stadt selbst beteiligt war, Entwendung nicht als Unrecht angesehen wurde112.3.

Ferner wird in der "alten Gerichtsreformation" öfters das Fünfergericht erwähnt: die vier Stadtknechte samt den Bütteln haben vor dasselbe zu laden und teilen die eingehenden Gefälle allwöchentlich zu gleichen Teilen unter sich112.4. Ihrer Vorladung muß, auch wenn sie zu Haus und Hof an Ehefrauen oder [S. 113] Dienstboten des Geforderten geschieht, bei Strafe der Pfändung Folge geleistet werden113.1. Diese Erwähnungen zeigen, daß jener Gerichtshof nicht, wie noch neuerdings behauptet113.2, aber längst schon wiederlegt worden ist113.3, seine Thätigkeit erst 1470 begonnen hat.

Auf ältere Kriminalordnungen wird endlich Bezug genommen in dem Titel der erweiterten Gerichtsreformation: so einer einen schlecht das im das plut zu den oren nasen oder mund auss geet wie er das pussen solle. Der Rat beschloß hierüber am Donnerstag nach Misericordia Domini (1(3. April) a. 67113.4, daß in einem solchen Falle, wenn sich die Parteien nicht miteinander "benehmen", der Thäter jede Blutrunst wie eine fließende Wunde wandeln und büßen solle samt dem Arztlohne und dem "Rechte des Richters". Das bedeutete nach älterer Festsetzung, daß ein "Wandel" von zehn Pfund neuer Heller an" die Stadt und ebensoviel an den Geschädigten zu entrichten war113.5.

V.

Vocke hatte in seiner Beschreibung der Fürther Handschrift (oben S. 63 N. 3) erwähnt, daß in derselben auf die Nürnbergische Gerichtsordnung eine "Reformation des Bischofs Johann von Eichstätt (1445—1464)" folge, welche er zu jener in Gegensatz stellt, insofern jene "durchaus deutsches", diese dagegen "römisch-kanonisches Prozeßrecht" enthalte. Ja das Interesse an diesem Werk wurde noch mehr gesteigert durch [S. 114] 2 3 die Zusätze, daß diese Reformation die allererste in Deutschland sei, welche fremdes Recht aufgenommen habe, und tonangebend in ganz Deutschland geworden sei: "denn die römisch-kanonischen Bestimmungen der Nürnberger Reformation von 1479, mit denen sie sich auswärts einschmeichelte, sind wörtlich der Eichstätter Reformation entnommen".

In der That steht im Fürther Codex von S. 169—176: "Des Bischofs von Eystet reformacion", und es wird sich nun darum handeln, die Tragweite der Vockeschen Angaben an dem Originale selbst zu prüfen.

Johann III. war ein Kirchenfürst von hervorragender juristischer Bildung, welchem auch die weltliche Rechtsordnung seines Gebietes am Herzen lag. Für das Werk, welches er in dieser Hinsicht geschaffen hat, sind verschiedene Bezeichnungen überliefert. Es wird von einer "Reformatio statutorum ac judicii Eystettensis" gesprochen114.1 oder von einem "ordo judiciarius" "juris scientiam praecipuam redolens", über dessen Abfassung er hinweggestorben sei114.2, auch sollen "15 Vorschriften für Stadtrichter und Rat, zu beobachten bei Gerichtshändeln und im gemeinen Wesen, vom 26. Dezember 1457" von ihm herrühren114.3. Die obige Bezeichnung, als "Reformation" paßt am besten zu dem ersten dieser Titel und deren Inhalt wieder sehr wohl zu der Benennung als "ordo judiciarius". Dagegen die "15 Vorschriften" dürften eine Arbeit für sich, sein, denn die Zahl der im Fürther Codex gegebenen Titel, welche freilich die Handschrift selbst nicht zählt, ist gerade die doppelte. Nimmt man aber jene Identität an, so würde das Werk nicht vor 1464, das Todesjahr des Bischofs, anzusetzen sein.[S. 115]

Auch das dem "ordo judiciarius" gespendete Lob paßt vollkommen zu unserer Vorlage. Denn die "Reformation" ist, nach dem Maßstabe ihrer Zeit und selbst nach demjenigen der Nürnberger "Reformationen" gemessen, ein Meisterstück zu nennen. Sie zeichnet sich insbesondere durch Präzision des Ausdruckes, durchsichtige Anordnung und Klarheit der Darstellung auf das vorteilhafteste aus. Sie erscheint als ein Werk aus einem Gusse und läßt den günstigsten Schluß auf die juristische und verwaltungsrechtliche Begabung ihres Verfassers zu.

Man wird nach den obigen Bemerkungen Vockes gespannt sein, wie sich nun dieses Gesetz zu der ersten gedruckten Nürnbergischen Reformation verhält, und es darf in dieser Richtung sogleich hervorgehoben werden, daß jene Aufstellungen in der Form, in welcher sie geboten sind, nicht allein geeignet erscheinen, zu weitgehende Erwartungen zu erwecken, sondern dieselben, wie sich nachher zeigen wird, auch bereits erweckt haben.

Was die Reformation von 1479-1484 dem Eichstätter Vorbilde vollständig entlehnt, sind im ganzen nur vier Titel. Von anderen Bestimmungen läßt sich wieder nur infolge sachlicher Übereinstimmung die Möglichkeit einer Rezeption behaupten und endlich fehlen auch wieder direkte Abweichungen nicht.

Daß das bischöfliche Statut auf die Nürnberger Gesetzgebung überhaupt einen Einfluß ausgeübt hat, ist bei dem Vorhandensein der in neuerer Zeit115.1 besonders stark betonten persönlichen Beziehungen zwischen beiden Städten leicht erklärlich. Albrecht v. Eyb widmete 1472 sein "Ehebüchlein" — übrigens kein juristisches Werk, wie man nach dem Titel glauben könnte — dem Rate der Stadt Nürnberg und Hans Pirckheimer. Wilibalds Vater, von dem man sich in seiner[S. 116] Vaterstadt Gutachten aufhob116.1, ging 1469 als bischöflicher Rat nach Eichstätt116.2. Es liegt sehr nahe, zu vermuten, daß vielleicht gerade der Letztere es gewesen ist, welcher der Nürnbergischen Gesetzgebungskommission die Kenntnis der neuen Eichstättischen Gerichtsordnung vermittelt hat.

1. Die vier rezipierten Titel liegen, mit einer Unterbrechung (VIII 7), alle nebeneinander und beziehen sich, mit einer Ausnahme (VIII 6), sämtlich auf die Aufnahme des Beweises durch Zeugen.

Ref. VIII 5 war überschrieben: von getzewgen auffzunemen und enthielt den VIII. Titel der Eichstätter Reformation. Geändert ist erheblicher nur am Eingang,, wo die Bezugnahme auf "natürliches und göttliches Recht" noch nicht, sondern allein die auf die "kaiserlichen geschriebenen" Rechte im Originale stand. Sodann sind ferner selbstverständlich die speciellen Eichstätter Beziehungen, wie z. B. die Hervorhebung der verschiedenen Gerichte des Stiftsbezirkes, entfernt und ist die Voraussetzung, daß der Zeuge "in Laut des nächstbegriffenen Gesetzes" (d. h. Ref. VIII 4) gehörig vorgeladen sein müsse, hinzugefügt worden. Der zweite Absatz der Nürnbergischen Fassung, von der Vernehmung von Amtspersonen handelnd, ist ebenfalls neu116.3.

Noch viel enger schließt sich Ref. VIII 6 an Eichstätt (Titel IX) an. Das Gesetz rezipiert die Anerkennung des Satzes: probatio incumbit ei qui dicit, non qui negat116.4.

Mehr geändert ist dagegen in Ref. VIII 8 = Titel X : wie man die getzewgen verhorn sol. Nach der ursprünglichen Bestimmung sollten zum "heimlichen" Verhör, d. h. in Abwesenheit [S. 117] der Parteien — wie Ref. hinzusetzt —, der Richter selber oder einer oder zwei vom "Ring" gegenwärtig sein. Daraus haben die Nürnberger "den oder die, die von den Urteilern dazu beschieden werden", gemacht, also den Richter weggelassen und die Zahl der deputierten Schöffen nicht mehr bestimmt. Ferner haben sie die Pflicht zur Verlesung des aufgenommenen Protokolles und die Vorschrift, den Zeugen auch nach der "Ursach seines Wissens" zu fragen, eingeschoben. Endlich rührt auch der Schlußsatz über die "Interrogatorien" nicht von Eichstätt her117.1.

Was endlich Ref. VIII 9 anlangt, so giebt dieses Gesetz den XI. Eichstätter Titel: von Offenbarung der getzewgen sage, ohne jede sachliche Änderung wieder, die Abweichungen sind nur redaktioneller Art117.2. Aber die Vorlage reicht bloß bis zur Hälfte des Titels der gedruckten Reformation. Was hier noch folgt in betreff artikulierter Zeugenvernehmung, ist, entsprechend dem Zusatze über die "Interrogatorien" in Ref. VIII 8, Nürnbergische Arbeit.

2. Von den bloß sachlichen Übereinstimmungen sei zunächst die Behandlung des Reinigungseides hervorgehoben. Die Eichstättische Reformation erklärt in ähnlicher Weise, wie die Nürnberger (VI 13), eines der erst nach 1479 eingestellten Stücke, in ihrem XII. Titel unter der Überschrift: wie man den ayd ertailen sol: die bisherige Gewohnheit, den Eid "nach Gelegenheit der Sache" aufzulegen, für "den geschriebenen und kaiserlichen Rechten nit gleich und ungemäß" und schreibt vor, daß, wenn der Kläger sein Vorbringen nicht zu beweisen imstande sei, der Verantworter, falls er nicht bekenne, ohne Eid "ledig gezählt" werden müsse. Jedoch im Falle einer "halben Beweisung", z. B. mit einem Zeugen oder einem [S. 118] "gemeinen Leumunt" könnten die Urteilsprecher den Eid auferlegen, entweder um den halben Beweis zu bestätigen (als Ergänzungseid) oder um "den Leumunt von ihm zu bringen"' (als Reinigungseid). Aus der Fassung von Ref. VI 13 ersieht man, daß es die Absicht des Gesetzgebers ebenfalls gewesen ist, die übliche Handhabung des Reinigungseides abzuschaffen und den Beklagten in Ermangelung hinreichender klägerischer Beweisführung ohne weiteres freisprechen zu lassen. Aber die eventuelle Beibehaltung des Reinigungseides im zweiten Absatze des Gesetzes ist erheblich unklarer gefaßt, als in Eichstätt. Hier wird außerdem noch hinzugefügt: wenn die Behandlung der Sache dem niederen Richter (Stadtrichter, Marktrichter, Dorfrichter) und Urteilsprecher zu schwierig erscheine, so solle er sie an den Bischof, d. h. an das Hofgericht, weisen. Ferner: jede Partei könne der anderen den Eid "willkürlich" heimbieten mit dem Erfolge, daß der Gegner entweder schwören oder den Eid wieder darbieten müsse, und thue er deren keines, so verliere er den Prozeß, er vermöchte denn redliche Ursachen vorzubringen, weshalb er nicht schuldig sei, jenes zu thun.

Auch auf die Ordnung der Fristen in Appellationssachen (Ref. X 10) mag das Eichstätter Vorbild, Titel XX: von enndtlichen vrtailn vnd Appelliren, Einfluß gehabt haben, obgleich es lediglich die Fristen des römisch-kanonischen Prozesses waren, welche man hier übernommen hat. Die Einlegung hat. binnen zehn Tagen nach Eröffnung des Urteiles zu erfolgen und ist binnen 30 Tagen dem Obergericht zu "insinuieren", wie es in Nürnberg heißt, während der Eichstätter Gesetzgeber es nennt: gen hofe zu pringen. An letzterer Stelle wird dann noch befohlen, wenn die Appellation nicht sogleich mündlich vor Gericht in Gegenwart des Richters und des Gegners erfolge, dem Richter und Gegner binnen acht Tagen von der erfolgten Einlegung Anzeige zu machen, und sich [S. 119] von dem bischöflichen Hofgericht "Verbotsbriefe, das man in Latein Inhibition nennet", erteilen zu lassen, da sonst der niedere Richter in dreimal 14 und drei Tagen nach ergangenem Urteile auf des Gegners Anrufen "im Rechten vollfahren" und die Appellation für verlassen oder begeben ansehen müsse.

3. Mehr als die voranstehenden Übereinstimmungen zwischen Nürnberger und Eichstätter Reformation dürften sich schwerlich herausbringen lassen. Andererseits können ein paar Fälle nachgewiesen werden, aus welchen hervorgeht, daß die Nürnberger das Eichstätter Vorbild an einigen Punkten nicht befolgt haben; ob absichtlich oder unbewußt, ist natürlich nicht feststellbar. Dahin gehört die verschiedene Behandlung der Zwischenurteile in der Appellationsinstanz. Während Nürnberg (V 9, X 1. 7. 9) ohne weiteres die "unterredlichen" Erkenntnisse für appellabel erklärt, wird in Eichstätt (Titel XIX) die Appellabilität davon abhängig gemacht, daß: "die sache des stucks darauff vnnderred vrtail gesprochen ist also gestalt das man es in der appellation von der entlichen vrtail nit mocht widerpringen". Sodann hält die Eichstättische Ordnung (Titel I) noch an den drei Vorladungsterminen des älteren Rechts fest, von welchen in Nürnberg bereits die "alte Gerichtsreformation" abgegangen war (oben S. 99). Endlich hätte die Behandlung des Versäumnisverfahrens in Ref. I 6, V 7 anders ausfallen müssen, wenn die Kommission sich dabei die klaren und wohl disponierten bischöflichen Vorschriften (Titel II—V) zum Muster genommen hätte.

Es wird nicht zu viel gesagt sein, wenn man bei dieser Gelegenheit bemerkt, daß es dem Nürnbergischen Gesetzbuche zu statten gekommen sein würde, noch Mehr, als geschehen, von dem bischöflichen Werke sich anzueignen.[S. 120]

VI.

Um das über die Eichstättische Reformation Gesagte der Möglichkeit einer Nachprüfung zu unterstellen, sind zum Schlusse noch deren Vorschriften, soweit sie nicht im Bisherigen schon Erwähnung gefunden haben, in möglichster Kürze zusammenzubringen.

Die "Reformation" führt sich ein als ein mit Beirat des Kapitels und "anderer unser geistlichen und weltlichen Räte" und "auf Verwilligung" des Kaisers Friedrich III. errichtetes Gesetz. Sie gilt für das weltliche Hofgericht und das Stadtgericht zu Eichstätt, sowie für die anderen Stadt-, Markt- und Dorfgerichte des Stiftsbezirkes.

1. Der erste Titel handelt: von der ladung vnd furpott zum rechten: und beginnt in fast docierender Weise, daß zu einem jeglichen geordneten Gerichte drei Personen erforderlich seien, ein Anklager, ein Verantworter und der Richter. Dann fährt er fort: wer den andern mit Recht (= Gericht) beklagen will, der soll das thun mit Gerichts Gewalt und den Verantworter vorfordern durch den geschwornen Amtmann oder Gerichtsboten unter Augen oder zu Haus und zu Hofe seinem Hausgesinde, ob man ihn finden möge, und, wenn der Bote darum vor Gericht auf seinen Eid sagt, daß er die Verkündung und Ladung gethan habe, dann soll ihm darin ohne alle Widerrede geglaubt werden.

Die Klage kann nach Titel VI, wie in Nürnberg, schriftlich oder mündlich erhoben werden, entweder durch den Kläger selbst oder durch wen er will, der ihm am füglichsten und tauglichsten erscheint. Im ersten Falle bleibt die Schrift bei des Gerichtsschreibers Händen, um dem Beklagten mitgeteilt und später so oft als nötig vorgezeigt zu werden. Ebenso verhält es sich in Bezug auf den Verantworter, und wenn eine Partei keinen "Vorleger" hat, so soll ihr der Richter einen [S. 121] solchen "aus dem Ring" oder sonst woher verschaffen, der dann einen Eid leisten muß, "bey der pen sechtzig vnd zehen pfund" (?), dem Gerichte gehorsam zu sein.

Wenn der Beklagte an den beiden ersten "Rechtstagen" ausbleibt, so verfällt er dem "Wandel" des Richters, er müßte denn "eehafte Not" vorbringen können, die ihn verhindert habe (Titel II).

Für den Fall seiner Versäumnis am dritten Rechtstage werden, wie im XV. Titel beiläufig bemerkt ist: "nach Ordnung kaiserlicher Recht", die Versäumnisfolgen festgestellt. Es kommt darauf an, ob die Klage eine dingliche oder eine persönliche ist oder, wie es hier heißt, ob es sich um liegende Güter und fahrende Habe oder "um Schuld oder von Spruch wegen" handelt. Im ersten Falle wird der Gegenstand der Klage dem Kläger zur Innehabung auf Jahr und Tag "mit der Gewere" eingeantwortet, und der Beklagte kann innerhalb der gesetzten Frist gegen Ersatz der Gerichtsschäden und Sicherheitsleistung dafür, daß er "den Rechten nachkommen" werde, sich die Gewere wieder verschaffen. Andernfalls ist ihm dieselbe nach Ablauf der Frist verloren, und er kann nur "von der Liegenschaft wegen" noch sein Recht weiter verfolgen. Im zweiten Falle wird dem Kläger, wenn er wenigstens mit einem Zeugen und mit - seinem Eide sein Forderungsrecht "wissentlich" macht, Pfändungsrecht eingeräumt. Aber auch hier ist es dem Beklagten gestattet, gegen Sicherheitsleistung und Gerichtskostenersatz die Pfänder wieder einzulösen, sie müßten denn nicht mehr vorhanden oder dem Kläger schon gerichtlich, zuerkannt sein, und sich zum Rechten zu erbieten. Selbst wenn die Pfänder nicht mehr zu erreichen sind, darf er seinen Widerspruch noch erheben, falls er meint, daß ihn Kläger unbillig "vorgenommen" habe.

Entbleibt der Kläger — auch dieser Fall fällt nach Titel XV unter das klassische Vorbild — und zwar: entbleibt er an [S. 122] einem der beiden ersten Termine, so wird er nur gegen Ersatz der Gerichtskosten und übrigen Schäden an den Beklagten und gegen geleistete Sicherheit, den Rechten nachzukommen, wieder zugelassen. Bei Versäumnis des dritten Termins aber kann der erschienene Beklagte begehren, daß "die Klage abgesprochen" und ihm Ersatz der Gerichtskosten zugesprochen werde. Er kann auch, um einen Endentscheid herbeizuführen, dem Kläger eine Frist für Weiterverfolgung des Prozesses, setzen lassen, bei deren Versäumnis der Beklagte "des Spruchs ganz ledig gezählt" wird.

Für den Fall, daß eine der Parteien erst später säumig wird, nachdem sie in wenigstens einem Gerichtstermin sich gestellt hat, bestimmt das Gesetz Fortsetzung des Verfahrens auf Verlangen des "gehorsamen Teils" und Endentscheid.

Dies ist der Inhalt der Titel III—V.

Für die Beweisführung ist bestimmt (Titel VII), daß jeder Partei auf Antrag ein Termin hiezu gesetzt werden soll und, wenn der Gegner den Antrag verdächtigt, als ob er um Verzugs oder Verlängerung willen und nicht der Notdurft wegen erfolgt sei, so muß der Antragsteller einen Gefährdeeid leisten.

Vermeint der Beklagte, ein Widerrecht gegen den Kläger zu haben, so muß er damit zugelassen werden, vorausgesetzt, daß der "Widerspruch" die vorliegende Sache betrifft. Sollte letzteres nicht der Fall sein, so hat der Richter Gewalt, je nach Gelegenheit der Dinge entweder den Kläger "heimzuweisen" oder "Widerrecht zu gestatten". Letzteres muß er thun, wenn der Beklagte vorbringen kann, daß ihm von des Klägers Richter Recht versagt oder solange verzogen worden sei, daß er dadurch einen Schaden erlitten habe (Titel XVIII).

Legt der Beklagte ein gerichtliches Geständnis ab, so erhält er eine zehntägige Erfüllungsfrist, nach deren Ablauf er gepfändet werden kann (Titel XIII).[S. 123]

Das Urteil soll ein "uinterredliches" sein (vgl. oben S. 119), sobald es möglich ist, ein solches zu erlassen. Übrigens wird empfohlen, obgleich derartige Urteile in der Regel nicht für sich appellabel sind, doch, wenn man sich beschwert erachte, dies sogleich anzumelden, um später die Beschwerde mit der gegen das Endurteil eingelegten Berufung zu verbinden (Titel XIX). "Endliche Urteile" in der Hauptsache müssen schriftlich abgefaßt werden, damit die Parteien eine Urkunde über die Beendigung ihres Rechtsstreites in der Hand haben (Titel XX).

Die Höhe der zu ersetzenden und in dem Endurteile zuzuerkennenden Gerichtskosten, welche die Partei "nicht hat mögen vermeiden", kann der Sieger selbst festsetzen, die Urteilsprecher haben ein Minderungsrecht oder sie können den Anspruch gänzlich abweisen; jedenfalls aber ist der Antragsteller verpflichtet, zu beschwören, daß er soviel und, was ihm geschätzt ist, ausgegeben oder an Schaden erlitten habe. Diese Vorschriften gegen den unterliegenden ("der die entlichen vrtail verlewsst") werden ebenfalls den kaiserlichen Rechten nachgebildet (Titel XV).

Für die Erfüllung der Urteilsschuld soll eine vier Monate nicht übersteigende Frist vom Gerichte angesetzt werden, denn: "nymand schuldig ist mitt berattem sack fur gericht zu komen nachdem gewonlich ain jeglicher sich seins rechten trostet vnd nit vermeynt vollig zu werden". Nur am Hofgericht pflegt die Frist alter Gewohnheit gemäß von heute auf morgen anberaumt zu werden (Titel XIV).

Die Zwangsvollstreckung wird jedem "Richter", welcher im Stiftsbezirke Gerichtsgewalt und -Zwang besitzt, er sei Hofmeister, Pfleger, Vogt oder Stadtrichter, bezüglich der vor ihm erkannten Urteile zur Pflicht gemacht. Er muß mit seinen Unteramtleuten und Knechten der siegreichen Partei zu ihrem Rechte verhelfen. Wer sich dann, sei es hierbei oder bei sonstigen Ausübungen der Gerichtsgewalt (z. B. bei [S. 124] Abnahme von Gewere oder Pfand) den Amtleuten oder Gerichtsboten widersetzt, der ist an Leib und Gut "nach Gnaden" zu bestrafen; thut er es aber mit gewaffneter Hand, so kommt er um alle seine Habe und Gut. Wer mit noch größerem Frevel, wie mit Wundschlagen oder schwerer Mißhandlung sich an dem Beamten vergreift, der ist derselben Strafe, aber "ohne Gnade" verfallen (Titel XXI-XXII).

Von besonderen Prozeßarten wird der Gastprozeß nur insofern erwähnt, als Fremde, die nicht aus dem Stifte sind und doch vor des Stiftes Gerichten rechten wollen, eine ausreichende Sicherheit mit Bürgen oder sonstwie dafür leisten müssen, daß sie, wenn das Urteil gegen sie ergehen würde, ihrer Widerpartei "Ausrichtung und Genüge" thun wollten. Eine ähnliche Kaution wie diese des Eichstätter XXI. Titels hatte für den Fall der Widerklage die "alte Gerichtsreformation" zu Nürnberg (oben S. 74).

Indessen auch noch in "kleinen Sachen" nicht über zwei Gulden Wertes wird ein besonderes'Verfahren zugelassen. Die Regel nämlich bildete, obwohl nirgends besonders gesagt, das Schöffengericht, die mehrfach vorkommenden "Urteilsprecher" sind Schöffen. Aber in solchen Bagatellsachen sollte der Amtmann, welcher Gerichtsgewalt besitzt — es werden dieselben Beamten wie bei der Zwangsvollstreckung (S. 123) genannt —, allein verhören und entscheiden. Dem Bekennenden giebt er die üblichen zehn Tage Erfüllungsfrist und läßt ihn eventuell pfänden. Leugnet aber der Angeklagte und verlangt er, zum Beweise zugelassen zu werden, so muß der geschworne Gerichtsschreiber die Beweisverhandlung aufnehmen und daraufhin ist zu erkennen. Der Richter kann indessen, wenn ihm die Sache zu schwierig erscheint, sie vor das "gesetzte Gericht", d. h. eben an die Schöffen verweisen (Titel XXVII). In solchen kleinen Sachen ist auch die Appellation ans Hofgericht ausgeschlossen.[S. 125]

Diese Ordnung giebt sich als dadurch veranlaßt zu erkennen, daß die Leute sich darüber beschwert haben, wie sie wegen dergleichen geringen Dingen und "wissentlicher Schuld" oft infolge umständlicher Verhandlungen mehr geschädigt würden, als das Objekt wert sei, aber es soll auch verhindert werden, daß an den "gesetzten Gerichtstagen" nicht wichtigere und größere Prozesse unter der Konkurrenz der kleinen leiden.

2. Der bischöflichen Ordnung lag es nahe, im Interesse der geistlichen Gerichtsbarkeit das Gebiet der weltlichen jener gegenüber abzugrenzen. Dies geschieht durch Feststellung der Fälle, welche dem geistlichen Gerichte unterstellt sind. Die Reformation zählt sie auf (Titel XVII). Sie unterscheidet zwischen rein geistlichen Sachen und solchen gemischten Charakters, die man "auf geistlichem oder weltlichem Gericht mag vornehmen", doch so, daß, wenn Irrung darüber entstünde, ob die Sache geistlich oder weltlich wäre, der geistliche Richter entscheiden soll und nicht der weltliche. Rein geistlich sind Ehesachen, Glaubensfragen und Ketzereifälle, Sachen wegen "Gottesgabe", Simonie, Zins, Gülte, Rente, Zehent- und Wuchersachen, endlich Ehebruch, wenn er mit geistlicher Pön verfolgt werden soll. Zu den gemischten gehören Meineid, Kirchenbruch und "Geschäfte" mit Ausnahme der "letzten Geschäfte durch der Seelen Seligkeit", welche wieder rein geistlich sein sollen.

In betreff der Gerichtszeit bestimmt die "Reformation" nur, daß an gebannten Feiertagen "Gerichtsgeschrei still zu schweigen" habe (Titel XVI). Was dawider gehandelt wird, soll "unkräftig und an ihm selbst nichtig" sein. Dies gilt auch für "Gastrechte", aber es gilt nicht für Zeugenverhöre, welche vielmehr nach der oben geschilderten und in das Nürnberger Recht übergegangenen Weise (oben S. 116), namentlich bei "geschwornen" Zeugen, jederzeit vorgenommen werden müssen.[S. 126]

3. Die Eichstättische Ordnung beschränkt sich so wenig, wie die Nürnbergische Gerichtsreformation, auf bloß prozeßrechtliche Vorschriften.

Zunächst fällt hier das Strafrecht in die Augen. "Von straffpern Sachen vbeltat vnd misshanndlungen" ist Titel XXIII überschrieben. Darin wird den Amtleuten des Stiftes die Verpflichtung auferlegt, was sich von "Mißhandlung, Übelthat, Mißthat oder Verhandlung" in ihren Amts-, Pflege- oder Gerichtsbezirk "verlaufe", zu strafen, wie nach Gelegenheit der Sache oder der "Verschuldigung" sich gebühre. Die bisherige Gewohnheit, Übelthäter nur dann zur Rechenschaft zu ziehen, wenn ein Ankläger sich dafür verbürgt, soll bei den Übelthaten, welche an sich selbst offenbar oder sonst wissentlich und dem gemeinen Nutzen schädlich sind, nicht mehr eingehalten, vielmehr muß in solchen Fällen den Thätern fleißig nachgestellt werden, sie in die Hand des Beamten und ins Gefängnis zu bringen, damit sie der Bestrafung zugeführt werden. Auch ist es in solchen Fällen nicht mehr erforderlich, die Übelthat mit sieben Mannen zu beweisen (das alte "Besiebnen"). In anderen Sachen bleibt es aber bei der Notwendigkeit der verbürgten Anklage und überhaupt bei dem bisherigen Rechte jedes Gerichtes.

Geringere Sachen sollen nach Titel XXIV: von verkundung zu straffen: die Amtsleute "von Amts wegen" vornehmen und nach jedes Gerichtes Gewohnheit und Herkommen mit Pönen und Gefällen bestrafen. Sie dürfen auch die innerhalb ihres Gerichtsbannes Frevelnden in "Gefängnis und Gerichtszwang" nehmen, bis die Missethat gebüßt oder gestraft wird — d. h. sie haben das Recht vorläufiger Festnahme — und, wer ihnen dabei Widerstand leistet, büßt wie oben bei der Zwangsvollstreckung (oben S. 124). Dagegen behält der Bischof sich und seinen Amtsnachfolgern vor, Wandel, Pön, Frevel und Bußen ihrer Höhe nach festzusetzen, um ungleiche [S. 127] Entscheidungen, welche bisher nicht selten gewesen seien, thunlichst zu verhüten (Titel XXVIII).

Auch im Strafverfahren (vgl. oben S. 117) wird der Mißbrauch des Reinigungseides abgestellt. Bisher war es Gewohnheit an den Gerichten, daß man dem um Missethat willen Verleumdeten einen Eid erteilte, sich solcher Inzicht zu entschlagen. Daraus, heißt es, sei "oft viel Unrats entstanden" und, um künftig niemandem mehr zum Meineid Veranlassung zu geben — ein ebenso beachtenswerter als vernünftiger Grundsatz! —, darf keiner mehr, der sich selbst zum Eide erbietet, dazu gelassen werden; vielmehr nur dann sollen die Urteilsprecher ihn zum Eide verstatten, wenn keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen: "da man vff in rechtlich nit pringen mag vnd dannocht der lewmutt auff im beleybt" (Titel XXV).

Endlich versucht der Gesetzgeber noch den Beschwerden abzuhelfen, welche sich an die Abschätzung von Leibesbeschädigung knüpften. Die Angelegenheit wird ähnlich geordnet, wie die Kostenfestsetzung im Civilprozesse (oben S. 123). Der Geschädigte soll nämlich seinen Schaden selbst einschätzen, die Urteilsprecher haben ihn festzusetzen, aber nicht höher, als er selbst ihn angegeben hat, und der Kläger muß einen Eid leisten, des Inhalts, daß er seines eigenen Gutes lieber wolle so viel verloren haben, als solchen Schaden an seinem Leibe erleiden (Titel XXVI).

Die beiden letzten Titel XXIX und XXX der "Reformation" beschäftigen sich mit Gegenständen verwaltungsrechtlichen Inhalts. Der eine: von den wanndelpern gepoten: überschrieben, betrifft Aufforderungen der "Oberamtmänner", d. h. der mit Gerichtszwang ausgestatteten Beamten, welche um Notdurft oder gemeinen Nutzens willen erfolgen, wie: Frieden zu halten, Feinden nachzueilen, zu wachen, zu hüten, Wehre und Harnisch zu haben u.s.w., also mit einem Worte: Landhilfe zu [S. 128]leisten. Wer nicht folgt, wird bestraft oder gepfändet, es sollen aber die Angeschuldigten zuvor gehört werden.

Eine besonders anerkennenswerte Einrichtung wird sodann unter der Überschrift: von vorstand der amptlewt: getroffen. Dies bedeutet so viel, als: daß die bischöflichen Beamten wegen ihrer Amtshandlungen vom Publikum zur Rechenschaft gezogen werden können. Zu diesem Zwecke wird alljährlich zwischen Michaelis (29. September) und Martini (11. November) oder, wo dieses um Krieges, Sterbens oder sonstiger Verhinderung willen nicht sein könnte, jedenfalls vor Lichtmeß (2. Februar) im bischöflichen Saale zu Eichstätt ein gemeines Hofgericht abgehalten, vor welchem alle Amtleute des Stifts auf Beschwerden, welche wegen ihrer Amtsführung gegen sie erhoben werden, sich rechtfertigen müssen. In Ermangelung solcher eingebrachter Klagen können sie aber auch verlangen, hier von allen weiteren Rechtsansprüchen und Beschwerden wegen "Übergreifens" ledig gezählt zu werden. Diese ebensowohl im Interesse des Publikums wie der bischöflichen Beamten gleich zweckmäßige Bestimmung zeigt zum Schlusse den bischöflichen Gesetzgeber noch einmal im günstigsten Lichte.

Der Eichstättische Einfiuß auf Nürnberg ist neuerdings128.1 sehr stark hervorgehoben und in Zusammenhang damit gebracht worden, daß der Nürnberger Patriziat sein Herrschaftsgebiet dem Humanismus überhaupt erst verhältnismäßig spät erschlossen habe. Eybs Dedikation des "Ehebüchleins" (s. oben S. 115) wird geradezu als ein "Vorstoß" in dieser Richtung bezeichnet. Man hat sich dabei auf Thatsachen, wie den deutschrechtlichen Charakter der "alten Gerichtsreformation", — auch der Nürnbergischen Kriminalordnungen des fünfzehnten Jahrhunderts [S. 129] — und den Ausschluß der "Doktoren" aus dem Rate gestützt, namentlich sind aber für die behauptete Einwirkung von Eichstätt her die Vockeschen Angaben über die bischöfliche Reformation (oben S. 113) maßgebend gewesen.

Man wird indessen hierin nicht zu weit gehen dürfen129.1. Die Rezeption aus der Eichstättischen Gerichtsordnung wurde im vorstehenden auf ihr wirkliches Maß zurückzuführen gesucht, und dieses ist kein erhebliches. Zuweilen hat sogar die Gesetzgebungskommission dem fremden Rechte größere Zugeständnisse gemacht, als der Bischof, so mit der Einfügung der Interrogatorien und des artikulierten Beweisverfahrens in den entlehnten Titeln VIII 8 und 9 (oben S. 116 ff.) Die Eichstättische Arbeit ist auch keineswegs besonders fremdrechtlich gestaltet. Ihr Grundzug ist vielmehr, gleich dem der alten Nürnbergischen Gerichtsordnung, der des einheimischen Rechtes. So wird für die Terminologie auch hier regelmäßig die deutsche Sprache verwendet und außer den Stellen, an welchen das Gesetz selber sich auf die geschriebenen kaiserlichen Rechte beruft129.2, dürfte nur noch das Appellationsverfahren (oben S. 118) unmittelbar nach römisch-kanonischem Muster gestaltet sein129.3.

Die Nürnbergische Gerichtsordnung enthielt nur eine einzige fremdrechtliche Bestimmung (oben S. 88), und so viel ist jedenfalls nicht zu leugnen, daß die Nürnberger noch anderthalb Jahrzehnte vor ihrem gedruckten Gesetzbuche eine "neue" Gerichtsreformation in völlig deutschrechtlichem Sinne errichtet [S. 130] haben, in welche selbst der Titel vom Ausschlusse der "Lehrer" von der gerichtlichen Vertretung noch Aufnahme hatte finden können (oben S. 92). Allein Stetigkeit ist ein Vorzug einer Rechtsentwickelung, und man darf es dem Rate eher als ein Verdienst, denn als einen Vorwurf in Anrechnung bringen, daß er sich in diesen Angelegenheiten der Zurückhaltung befleißigt hat. In der Kommission für das Gesetzbuch von 1479 war das dem wälschen Rechte zuneigende Element vielleicht stärker vertreten, als die entgegengesetzte Richtung, und dennoch hat selbst deren Werk einen verhältnisniäßig sparsamen Gebrauch vom römischen Rechte gemacht und nicht mit ausländischer Weisheit geprunkt, sondern vorsichtig abgewogen130.1. Auch dem Titel "de procuratoribus" wird die Absicht zu Grunde gelegen haben, einem allzu stürmischen Hereinbrechen des Modernen in die angestammte Rechtsordnung vorbeugend entgegenzutreten.

Übrigens ist die Gesetzgebung von 1479 nicht das einzige Werk des Humanismus in der Jurisprudenz des fünfzehnten Jahrhunderts, welches in Nürnberg seine Geburtsstätte hat. Denn freilich nicht vom städtischen Regiment beeinflußt, sondern von der gewerblichen Spekulation ins Leben gerufen waren die zeitgenössischen Einführungen in das römisch-kanonische Recht und die Neudrucke der einzelnen Teile des Justinianischen Rechtsbuches, welche lange vor der Haloandrischen Publikation aus Nürnbergischen Druckereien hervorgingen130.2. Aber [S. 131] bei dem engen Zusammenhange des Geisteslebens mit dem buchhändlerischen Betriebe, wie er zumal in jener Zeit bestand, würden doch dergleichen Unternehmungen schwerlich auf einem Boden haben gedeihen können, der nicht für die Aufnahme der modernen Kultur bereits vollständig vorbereitet war.

Anlagen.

Nr. I. Ref. I 1, 2 und 3. Scheurl VIII Fürth 128.
Doch soll einicher fronpot nyemant fürpietten alle dieweil gericht weret oder gehalten wirdet, sunder nach ablewtung des gerichts.
Vnd die fronpotten mügen fürpietten an allerley ennden aussgenomen in den kirchen vnd auf den kirchhöfen.
Nota von fürbieten. Item es sol auch kein fronbot nyemand furbieten dieweil gericht weret sunder wann man daz gericht abgelewt hat. So sollen die fronboten furbieten an allen enden ausgenomen in der kirchen auf dem kirchhof vnd am gericht.
Nr. II. Ref. I 4, 1.Scheurl XVb Fürth 133b.
Ob sich ein Burger oder Innwoner in gerichtlichen fürpotten. verkündungen. anfangs der Rechten oder dessgleichen der Vollung anpiettung. oder in ander gerichtlicher handlung vnd volziehung Im pittelstab mit geuerde verpürge. oder verhielte. Also das er da nit wol zetreffen wer. so solt er an den enden seiner wonung oder herberg vnd darzu bey den nachpawren oder kundigen daselbs. durch denselben potten mit vleyss gesucht werden, mit forsch vnd fürhaltung erstlich zefragen nach seiner person. wo die sey Vnd so die dardurch nit möchte getroffen oder angezaigt werden, so soll alssdann der pot. denselben naohpawrn oder kundigen die sache seins fürpotts ladung. verkündung oder anpiettung Im von gerichts wegen beuolhen entdecken vnd sagen, mit bestymung desselben, vnd auch der zeit seiner erscheinung. vnd darzu die person von der wegen das fürpott verkündung oder anpiettung beschehen vnd aussgangen ist. Es möchte auch der pott söllichen ladbrief. verkündbrief. oder anpietbrief an das haws oder herberg anschlahen oder antwurten den Innsessen desselben hawss. oder wonung. damit im söllichs nach versehenlicher vermuttung mög zewissen werden. Vnd so der pott auch darnach zu den heiligen beredt, das er souil vnd vorgelawt hat. gethan vnd volfürt hat. so sol dem clager wider Ine als einen vngehorsamen verholffen werden. Erschyne aber darnach der antwurter vnd brechte vber seins widertails gegenweere souil für. das sich seins vnwissens darauss oder auch darzu auss benemung seins geuerds auf sein verpflicht so im in Recht aufgelegt zevermuten were. Nemlich . daz er sich geuerlich nit verhalten . vnd im dieselb verscheinpottung nit zu wissen were worden . so sollt alssdann sölliche vollung oder verrer process. wie sich dan in Recht gepürte. auf erkantnüss vnd entschid des Rechten abgestelt. vnd zu seiner verhörung vnd fürbringung mitsampt dem widertail gelassen werden.Item wa sich aber der gegenwurttig oder außwerttig burger oder eynwoner mans oder frawenpilde mit geuerde verpurgen Also das der oder dieselben nicht wol zu treffen wern / So solte der oder die selben an den enden seiner oder irer wonunge oder herberg vnd darzu bey den nachtpawern oder kundigen durch denselben botten oder annder zewgen mit vleiß gesucht werden mit vorsch vnd fürhaltung erstlich zu fragen nach seiner oder irer person wa der oder die sey Vnd so der oder die dardurch nicht mochte getroffen oder angetzaigt werden So sol alsdenne der bott [S. 133] denselben nachpurn oder kundigen die sache seins furpots vnd ladung im von gerichts wegen beuolhen entdecken vnd sagen mit bestymung der oder desselben vnd auch des tags darauff er vor gericht erscheinen solle Vnd dartzu den oder die von des oder der wegen das furpot außgangen ist Es mocht auch der bott solich ladbrief an das haws oder herberg anslahen oder antwurtten den oder der insessen desselben haws oder wonung damit im oder ir sollichs nach versehenlicher vermuttung mag zu wissen werden Vnd so der bott darnach in recht zu den hailige beredt das er souil vnd vorgelaut hat getan vnd vollfurt habe So solt dem clager wider in oder sie als ainen oder aine vngehorsamen verholffen werden. Erschine aber darnach der oder die verantwurtter vnd behielte mit seinem oder irem ayde das er oder sie sich nit geuerlich verporgen hetten vnd das im oder ir das nicht zu wissen worden were ongeuerde So solt alsdenn die Vollung absein vnd er oder sie darauff zu seiner oder irer antwurtt vnd annder furpringung zu seiner oder irer notturft zugelassen werden Und deßgleich so er oder sie vber sein oder ir kuntlich wissen auß eehaffter nott verhyndert weren worden als dasselb gesetzt dauon innhelt.
Relatores her Hanns Pirckheymer vnd her paulus Rietter133.a secunda post dmcaz letare ano etc. LXVIIII133.b.
[S. 134]
Nr. III-
Ref. IV 6: Von verpott gen den trunnigen furzenemen. Scheurl XVII Fürth 135.
Welche der oder die weren. die nw fürter von hynnen zügen oder ziehen wolten . vnd Ire glaubiger nit vergnügt hetten. so dann derselben glawbiger einer oder mer. der Frist also verschinen vnd hie burger oder burgerin wer. für einen Burgermaister komen . vnd melden wurde. das sein schuldiger oder schuldigerin. sy weren Inn oder ausserhalb der Stat auf trunnigem fuss. oder Im oder andern gläubigern zugeuerde vnd schaden Ir habe vnd gutt durch sich selbs oder yemandt andern verstossen verändern verschicken oder in ander wege abhenndig machen wolt. oder gethon het. so sol alssdann ein Burgermaister gewalt haben der selben clagenden person auf ir begern . so er des verstendig ist. oder wo im allein das zu schwer wer. mit andern der Rätte erkennen . auf seins gelters person oder habe vnd gut eins verpotts zuuergönnen vnd zegestatten. Doch also. das dieselb clagend person schuldig vnd verpunden sein sol. auf das nechst darnach volgend gericht. zu söllichem seinem verpotten schuldiger oder seiner habe vnd gutt vmb sein schuld. wie Recht ist zeclagen. Wo aber demselben gelter vormals fürpott geschehen wer. so möchten alle nachvolgende verkundung oder verscheinpottung zu haus zu hofe . wonung oder herberg beschehen an den ennden. da er erstlich mit dem fürpott begriffen wer worden. Wo er sich aber zu dem ersten fürpott geuerlich verhielt, so sol es damit gehallten werdenn als ob begriffen ist. Item So auch hinfuro aynich vnnser burger oder burgerin für vnnsern burgermaistere komen vnd melden wurde das sein schuldiger oder schuldigerinn sie wern inn oder außerhalb der statt auf trynnigem fuß wern vnd im oder anndern schuldigern zugeuerde vnd schaden ire habe vnd gutt durch sich selbs oder yemants anndern verstossen verenndern verschicken oder in annder wege abhenndig machen wolt oder gethan hett So soll alßdenn ein Burgermaistere gewalt haben derselben clagenden personen auff ir begern so er der verstenndig ist oder wo im das allayn zu swer were mit anndern der rete erkennen auff seins gelters person oder habe vnd gutt ein verpott zuuergunnen vnd zugestatten doch also das dieselbe clagend person schuldig vnd verpunden sein solle auff das nachfolgende gericht zu sollichem seinem verpotten schuldigern oder seiner habe vnd gutt vmb sein schulde wie recht ist zu clagen.
Vnd wo in Recht aussfundig gemacht vnd erkannt wurde, das der clager dem oder denselbenn der person oder habe vnd gut auf sein anpringen verpotten worden wer vngüttlich gethan . vnd vnpillich in söllichen Ruff, schmehe vnd lewmut geworffen hette. so sollt vnd müst das derselb Clager wandeln dem Richter mit dem grossen wandel. nemlich zehen pfund newer heller. vnd der verclagten person mit dem halbentail der Summ darumb er dieselben person beclagt hett. Doch möchten söllich Sachen so geuerlich gehanndelt werden . ein Rat wolt den oder dieselben darzu straffen an leib oder an gutte nach dem sy zu Rat würden.Vnd wo in recht aussfunndig gemacht vnnd erkannt wurde das der clager dem oder denselben der person oder habe vnd gutt auff sein anbringen verpotten worden were vnguttlich gethan vnd vnpillich in sollichn ruff smehe vnd lewmat geworffenc hetten So sollt vnd mußt das derselb clager wanndeln dem richter mit dem großern wanndel nemlich zehen pfund newer haller vnd der verclagten person mit dem halben tayle der Sum dorumb er dieselben personen beclagt hette. Doch mochten sollich sachen so geuerlich gehanndelt werden Wir wolten den oder dieselbn dartzu straffen an leib oder an gutt nachdem wir zuratt wurden.
Vnd wo sölliche yetzgemelte Gesetz eynicher gast gen einichem Bürger oder Bürgerin diser Stat fürnemen vnd gebrauchen wolte oder würde. vnd ein Burgermeister darumb ersuchte. dem oder denselben soll ein Burgermeister söllichs zuuergönnen vnd zegestatten auch gewalt haben. Vnd wo sollich jetzgemelt gesetz ainich gast gein aynichen vnnserm burger oder burgerinn furnemen vnd geprauchn wolt oder wurde vnd ainen burgermaister darum ersucht dem oder denselben soll ain burgermaister sollichs zuuergunnen vnd zugestatten auch gewalt haben.
Doch also, wo einicher Burger. Bürgerin. Innwoner oder gast vmb söllich verhafft Irer schuldiger leib . habe vnd gut zu einem Burgermeister komen würde. alssdann soll der oder dieselben dem benannten Bürgermeister oder Richter der puß oder wandels eine gnugsame bestalt thun. Wo auch ein Rat die Sachen so geuerlich erkennen würd. möchte er dannoch den oder dieselben zu der obgeschrieben puss vnd wanndel an leib oder an gut nach gestalt der Sachen vnd Irer erkanntnuss. straffen. Doch also Wo aynich vnnser burger burgerin inwoner oder gaste vmb sollich verhafft irer schuldiger leibe habe vnd gut zu vnnserm burgermaister komen wurde Alßdenn soll der oder dieselben dem benannten vnnserm burgermaister oder richter der puß oder wanndels ain genugsamen bestalt thun vnnd wo wir auch die Sachen so geuerlich erkennen Wir wolten dennoch den oder dieselben zu der obgeschriben [S. 136]Buß vnd wanndel an leib oder an gut nach gestalt der sachn vnd vnnserer erkanntnuß straffn wie wir zuratt wurden.
Nr. IV.-
Ref. IV 7.Scheurl XVIII Fürth 136.
Von den die satzung halb der schuld oder sunst fur trunnig angegeben werden, vnd von verpottung vnd antastung der habe desshalb furgenomen. vnd von der peene ires missprauchs vnd gepurlicher weysung aufzuge oder sunst mit vnderschid. Von den die von iren schuldigern frist schube satzung oder nachlassen begern.
So hinfür yemandt für einen Burgermaister köme vnd Im fürpringen würde. das sein schuldiger oder gelter satzung oder nachlassung der schuld an ine oder andere sein glawbiger gesunnen vnd begert hette. Also das sich darauss oder auss ander gelegenhait zeuermuten wer. das derselb gelter seinen schuldigern nit hallten oder gepürlich bezalung thun vnd leisten wollte. sunder dieselb dardurch zu nachlassen oder lengern fristen vber Iren guten willen ze dringen vermeinte vnd er alsspald mit seinem aid betewren wollte daz er sollich sein verclagen vnd anpringen nit auss einichem neyd noch geuerde seinem gelter. sonder auss plosser seiner notturfft tete. vnd sich auch dabey erpütte das er sollich sein Clag. fürgab. vnd anpringen auf widersprechen vnd anfechtung desselben seins gellters beweisen möcht vnd wolt. wie. als er getrawte. zu Recht gnug wer. so soll als dann auff solliche getane betewrung vnd erpietten ein Burgermaister gewalt haben demselben Clager auf sein begeren eins verbotts auf dieselben verclagten person oder Ire hab vnd gut zugestatten vnd zuuergönnen damit zefaren Vnd dem verpott rechtlich nachzefolgen wie sich gepurt vnd Recht ist. Wo auch hinfuro yemant fur ainen burgermaister komen vnd im glauplichen furbringen vnd eroffnen wurd das sein schuldiger frist schub satzung oder nachlaßen an ine oder annder schuldiger gesonnen hab Darauß zuuermutten ist das derselb seinen schuldigern nicht halten oder gepürlich bezalung thun vnd laisten wolle Sonnder dieselbe dadurch zü nachlaßen oder lenngern fristen zudringend vermaynte. So soll alßdenn ain burgermaister gewalt haben demselbn clager auff sein begern ain verpott auff dieselbe verclagten personen oder ir habe vnd gutt zü gestatten vnd zuuergonnen vnd furtter zü demselbn als zu ainem der auff trynigem füß steet verrer rechtens verholffen werdenn.
Ob auch icht mer ander glawbiger vorhannden weren Ir frist weren erschynnen oder nicht, vnd söllich begerung betewrung vnd erbieten, wie ob begriffen ist. vor einem Burgermeister thun wurden dem oder denselben soll sollich verpott In obgeschribner mass auch vergönnt vnd gestattet werden. Ob auch icht mer schuldiger vorhannden wern ir frist wern verschynen oder nicht Vnd sollichs in obgemelter maß begern wurden dem oder denselben soll sollich verpott in aller obgeschribner maß auch vergunndt vnd gestattet werden.
Vnd was glawbiger dan In dem ersten Monat nach sollichem erlawbtem gepott auf erstlichs anpringen sollich begerung betewrung vnd erpietten. wie ob gesatzt ist. tetten . vnd Irem Rechten auf sollich verpott nachkömen . wie Recht ist. dieselben alle sollen in geleichen Rechten sein vnd steen. Vnd was dann also schuldiger in ainem monat dem ersten des begerten vnd irem rechten auf sollich verpott nachkomen wie recht ist dieselbn alle sollen in gleychem rechtn sein vnnd steen.
Wo aber der verclagt nachvolgend furpringen vnd vermeinen wurd . das er von den Jhenen. desshalb auf Ine oder sein habe vnd gut gepott oder verpott vergunt vnd beschehen vnbillich vnd vnwarlich verclagt. Vnd in Ruff vnd vngelauben geworfen vnd gepracht wer. so soll darauf der widerteil begagent vnd seinem vorgethanen erbietten gemess. sein furgab dem Burgermaister getan. auf zymlich zug vnd frist zu beweisen ermant werden . vnnd wo er dann solliche weysung. seinem erpietten gemess. alhie in der stat het vnd thun wolt. solte er damit, wie Recht ist. zugelassen werden. Wo er aber solliche sein weisung nit in der Stat. sunder ausserhalb het vnd darauf schub begerte sollich sein weysung fürzepringen. Wo er dann das . vnd das er sollichs schubs nit In aussflucht oder zu geuerde . oder verlengerung seiner widerparthey begere mit seinem Aide . als Recht ist. betewren mag. so soll Im zu fürpringung sollicher seiner fürgeschlagen weysung. wo er die. ausserhalb der Statt. Vnd doch in der nehe als Inerhalb der vier weld zesein meldet vnd betewret ein Monat. oder wo das ausserlands vber die vier weld ist. zwen Monat zug erkannt vnd gegeben werden. Vnnd wo er in yetzgemelter zeit oder in vorbegriffner meynung vnd vnderscheid sein obgemelte beschuldigung vnd fürgab gen seinem verclagten widerteil nit beweist, des zu recht gnug ist. so soll er alssdann auf söllichen gepruch gegen dem Richter, vnd auch dem verclagten. Vnd auch eins Rats halben In peen. wandel vnd straff gefallen sein, wie in dem nechstbegriffen gesetze von den Trünnigen begriffen ist. Wo aber der verclagt furbringen vnd vermaynen wurde das er von dem ihenem deßhalb auff ine oder sein habe vnd gut gepott oder verpott vergonnt vnd beschehen vnpillich vnd vnwarlich verclagt vnd in ruff vnd vnglauben geworffen vnd gepracht were Wo dann der clager mit zwayen oder mere glaubwirdigen personen sein clag vnd furbringn in recht nicht beybringenn oder bewern mocht So sollt der clager das vnnserm burgermaister oder dem richtere vnd auch dem [S. 138] verclagten wanndel vnd bestalt thun vnd dartzu der straff an leib oder an gut nach vnnsrer erkantnuß gewartten Alles wie oben begriffen ist.
(Der Schlußabsatz lautet dem nebenstehenden Text von: Vnd ob yemant u. s. w. bis: zugewartten : wörtlich gleich.) Vnd ob yemant er were burger burgerin inwoner oder gaste dem man schuldig ist nicht anhaymsch were vnd sein weybe kinde freunde eehalten anwalt, oder yemant annders von seinen wegen auf seins schuldigers person oder habe vnd gütt verpots begern wurde das alßdenn dieselbn ainem richter furstannd thun ob sie in lawt des vorbestymbten gesetzs peenfellig wurden Sollichs nach innhalt desselbn zuwanndeln vnd außzurichten vnd auch der straff am leibe oder an gütt wie vorsteet zugewartten.[S. 139]
Nr. V.-
Ref. IX 1. Scheurl XXX = Fürth 148.
Von verwillkurten bekanntnussen vmb allerley Contract vnd hendele vor einem geschwornen gerichtsschreiber vnd zweyer genannten. Von verwillkurten bekanntnus vor ainem gesworn gerichtzschreiber zwayen des ratz oder zwayer genanter vmb mancherlei contract vnd henndel furfallende.
Was bekantnuss hinfür In des gerichtsbuch am Statgericht oder pawerngericht vmb keuffe . schuld . Gabe . Quittung, bestentnuss oder ander contract vnd henndel auss willkür der personen fürgenomen werden, die sollen geschehen vor einem geschwornen gerichtzschreiber In beywesen zweyer genannten. Also. das sölliche bekantnuss mit bestymmung des beywesens derselben gemess dem ansagen söllicher bekanntnuss. In das gerichtsbuch sollen eingeschryben . vnd also in Ir aller gegenwurtigkeitt gelessen. verhört vnd gemess der ansage gerechtuertigt werden, vnd damit sind nit benomen noch abgestelt ander glawbwirdig bekanntnuss söllicher Contract vnd hendel ausserhalb des gerichtzbuchs fürgenomen. Was bekantnus hinfuro inn des gerichts buch vmb kauff schuld gab quitung bestendnus vnd andre contract vnnd händel auss willkur der personen furgenomen werden die sollen beschehen vor ainem gesworen gerichtzschreiber in beywesen zwayer genannten also das solliche bekanntnuss mit bestimungf des beywesens derselben gemess dem ansagen sollicher bekantnus nach herbrachtn vnnd gewönlichen dingen in das gerichtzpuch sollen eingeschriben werden. Vnd dar mit sind nit benomen noch abgestellt andre glaubwirdig bekanntnus sollicher contract vnd handel ausserhalb des gerichtzbuchs furgenomen.
-Decretum in consilio 3 (?) post Vitj anno etc. LXXVIIto. Relatores p. hern Jobsten Haller vnd hern Paulus Volkhamer.
Nr. VI.-
Ref. XI 1. Scheurl IIIb = Fürth 124.
So yemant. er sey Burger oder gast. vollung erraicht. so mag er pfand fordern lassen an dem nechsten oder einem andern nachuolgenden tag. der doch nit feyrtag sey. vngeachtet. ob wol derselb tag nit ein gerichtztag ist. vnd er mag Im darauf den nehsten gerichtztag darnach das gericht erlawben lassen . vnd seinen Rechten verrer nachgeen. wie sich dann sollichs nach ordnung des gerichts gepürt. gewonheit. vnd Recht ist. Item wann einer ein vollung erraicht er sei burger oder gast so mag er pfannd vordern am nechsten tag darnach wie wol es kein gerichtstag ist vnd furon den nechsten gerichtztag daz gericht erlawben lassen vnd seinemg [S. 140] rechten nachgeen in aller massen als von alter herkommen ist damit nyemand verlenget oder verhindert wirdet anders dann wie vormals gewonhait vnd herkomen gewest ist etc.
Nr. VII.-
Ref. XXII 4.So ein Jud einen Cristen beclagt in lautt eins schuldbriefs einer bekantnuß einer vollung oder auf pfanndt so er innen hatt von cristen.
Wen ein Jud zu einem Cristen clagt. vnd sein Clag oder fürpringen auf ein bekante vollung . oder ein vollung die nit In widersprochenem gericht. sonndern in Contumaciam erlangt ist. oder auf ein Confessat oder bekantnuss In das gerichtsbuch oder sunst vor gericht geschehen. oder auf besigelt brief oder pfannd die er von dem Cristen hat. ergrundt ist. vnd aber der Crist sagt. das solche summ der vollung bekantnus des versigelten briefs oder schulde nit gantz nach laut desselben hawptgut. sonnder einssteils wucher sey. was dann der Jud ausserhalb derselben vollung bekantnuss vnd schuldbrief weisen mag. das er dem Cristen gelihen hab. das sol Im der Crist bezalen . doch das solche weisung wie Recht ist mit Cristen. vnd zu Recht benuglich beschehe. möcht oder wolte aber der Jud solchs nit weysen . was dann der Crist mit seinem Aide betewern möchte. das die summ des gelihen gelts rechts hauptguts were. das solt er Im aussrichten. doch ob der Crist von solchem gelihen gelt dem Juden icht gesuch. wechsell. gewynnung. oder liebung geben hett. das möcht er daran abziehen, wo dann des gesuchs mer dann des hawptguts were . oder ob er im vor ausserhalb der summ auch icht gesuch gegeben hette. darumb möcht der Crist den Juden fürter mit Recht auch fürnemen. vnd was er also Rechts hauptguts vber den gegeben gesuch bestetiget. darvmb thu er demselben Juden aussrichtung vnd bezalung. Es wer dann der Crist als ein leichtvertig mensch. das er offenlichs lasters oder maynaids halb so er gethon haben solte. verlewmundt wurde. alssdann wer Im solchs Recht nit zeerteilen. Wenn ein jud zu ainem cristen clagt vnd sein clag oder furbringen auf ein erstandene vollung oder auf ein confessat oder bekanntnuß in das gerichtsbuch oder sunst vor gericht gescheen oder auf besigelt brieue oder pfant die er von dem cristen hatt. ergrundt vnd aber der crist sagt das soliche sum der vollung bekanntnußh des besigelten briefs oder schuld nit gantz nach lautt derselben haubtguet sundern ayns tayls wucher sey was dan der jud außerhalb derselben vollung bekantnuß vnd schuldbrief weysen mag das er dem cristen gelihen hab sol im der crist bezallen doch das soliche weysung wie recht ist mit cristen vnd zu recht genuglich beschee, mocht oder wolt der iud aber solichs nicht weysen. was dann der crist mit seinem ayd betewern mocht das die sum des gelihens gelts rechts haubtguts wer doch ob der crist von solichem gelihen gelt dem iuden icht gesuch wechsel gewinnung oder libung geben hett das mocht [S. 141] er daran abziehen, wo dann des gesuchs mer dann des haubtguts oder ob er im vor außerhalb der sum icht auch gesuch geben hett darumb mecht der crist den Juden furtter mit recht auch furnemen vnd was er also rechts haubtguts vber den gegeben gesuch bestetti darumb thw er denselben Juden außrichtung vnd bezallung Es wer dann der crist also ain leichtvertig mensch das er offennlich maynayds halb so er gethan haben sollt verlewmut wurd alsdann wer im solich recht nit zuerteylen.
Es sollen auch die gerichtsschreiber oder ir substituten zwischen Cristen vnd Juden obverlautte bekantnuss In die gerichts bücher nit schreiben. Item man sol auch den gerichtschreibern beuelhen zwischen cristen vnd Juden obverlautter bekanntnuß in die gerichtspucher nit zuschreiben.
Nr. VIII.-
Schluß der Ref. Scheurl XVI = Fürth 134. Der Juden ayde.
Als vnd der. N. mir zugesprochen hatt. vmb den oder den handel. So bin ich Im darumb oder daran gantz nicht schuldig oder pflichtig. vnd hab auch in disem handel kainerlay falschait oder vnwarhait gepraucht. sonder wie es verlawt hatt. vmb hauptsach schuld oder sunst was die sach ist. also ist es war on alles geuerde. argeliste vnd verporglichait. also pitt ich mir gott adonay zehelffen vnd zebestetten dise warheit. Wo ich aber nit recht oder war hab an diser sachen sonder eynich vnwarhait. falsch oder betrieglichait dar Inne geprauchet. so sey ich heram vnnd verflucht ewigklich. wo ich auch nit war vnd recht. hab in der sach. das mich dann vbergee vnd verzere das fewr das Sodoma vnd Gomorra vbergieng. vnd alle die fluche. die an der thora geschriben steen. vnd das mir auch der war gott. der lawb grass vnnd alle ding beschaffen hett. nymmer zu hylff noch zu statten kome. In eynichen meinen sachen oder nötten. wo ich aber war vnd recht hab. In diser sach also helff mir der war gott Adonay vnd nit anders. Als dich der angesprochen hat etc. daz du des vnschuldig seyest alzo bit dir Got zu helfen vnd die ee di Got gab Moysi auff den berg Synay an zweyen stainern tafeln wo du nit war vnd recht habest an der sach als er dich angesprochen hat daz dich daz fewr vbergee daz Sodomam vnd Gomorram vbergieng Vnd wo du nicht war vnd recht habest an der sach als er dich angesprochen hat daz dir der war got der lawb vnd grass vnd alle ding erschaffen hat nymmer zu statten kome in keinen deinen noten wo du in anruffend seyest [S. 142] Vnd wo du nit war vnd recht habest daz dich alle die fluoch angeen die an der Thara geschriben sten vnd als dw war vnd recht habest Alzo helff dir die war Gothait Adonay vnd anders nit.
Nr. IX. -
Ref. XXV 13. Scheurl fol. ult.
- Zu furkomen menigfelltig widerwerttigkait vnd irsal die von burger vnd burgerin vnd inwonern diser statt die in bestandn hewßern vn gemachen wonen zu zeyttn irs ein vnd außziehens inmaß bißher offt geschehen ist entsten mochten
Ein yeder innwoner diser stat, der in bestanden zynss wonet, der sol zu seinem bestanden zil. darauf Im ausszuzihen gepürt furderlich zu rechter zeit, vnd nemlich auf das lengst vor aussgang des dritten tags nehst nach dem gedingten zil. sein hawss oder gemach rawmen. vnd ausszihen. damit ein ander. der nach im kumpt. seinethalben vngeengt vnd vngeirrt bleib. Ob aber einicher innwoner mit seiner zynssherrschaft seins bestanden gemachs halben spennig wer. Also das er vermeint in seinem bestanden gemach lenger zebleiben. vnd die zynssherrschaft vermeint Im sein gemach nit lenger versprochen haben. so sol der zynsman vor aussgang des bestanden zils zeitlich die sach mit Recht anfahen Vnd vor aussgang des zils entlich ausstrag. Also das er die vor verscheinung des dritten tags. nach dem gedingten zil. ob er die sach durch recht verlüre. on lengern Verzug. sein gemach rawmen müg. Es were dann das im lenger vergunst von seiner zynssherrschaft im hawss zebleiben vergünt würde. dann welcher das vberfüre vnd in seinem bestanden gemach darauss Im zuzihen gepürt. vber das bestanden zil lenger blib. der sol vmb ein pfund novi gepfendt werden. Sind vnnser herrn vom ratt daran komen ernstliche gepiettende das fur an ain yglicher inwoner diser statt der inbestanndm zynnß wonetk zu seinem bestanndn zile darauff im außzuziehen gepurt furderlich zu rechter zeytt vnd nemlich auff das lengst vor außgang des drittn tags nechst nach dem gedingtn zile sein hawße oder gemache rawmen vn außziehen soll damit ain annder der nach im kompt seinthalben vngeengt vnd vngeirrt bleyb Ob aber ainicher inwoner mit seiner zynßherrschaft seins bestandn gemachß halben spennig oder in zweyffel wer vnd nit ain lauter wissen hettm Also das er vermaint in seinem bestanndn gemach lennger zubleiben vnnd zynnßherschafft vermainte im sein gemach nit lennger versprochen haben So sol der zynßman vor außgang des bestannden zils zeytlich die sach mit recht anfallenn vnd vor außganng des zils entlich außtragen also das er die vor verscheynung des dritten tags nach dem gedingten zil Ob er die sach durch recht verlire on lenngern Verzug sein gemach rawmen mug Es wer dan das im lennger vergunst von seiner zynnßherschafft im hawse zubleyben vergundt wurd. Dann wellicher dz vberfur vnd in seinem bestannden gemach darauß im zuziehen gepurt vber das bestannden zil lennger blib der sol von yedem tag die er also nach der verscheynung der dreyer tag nach dem zile darinnen belib sol allweg vm ain pfundt noui gepfent werdn.
Proclamatum ad quadrigesima proxima Rietter pronuntiavit 2ta ante vinckula petri anno LXVIto.
Nr. X. -
Ref. VIII 5, 1.Von getzeuwgen auffzunemen.
Wann nu in geschriben Rechten . das sich auch ergrundet auf natürlichs vnd göttlichs Recht, lebende gezeugnus als andere vrkund billich auf zenemen ist. so sollen fürbass vnverlewmete vnd vnverworffen zeugen auf erpiettung vnd begerung der partheyen Im Rechten billich zugelassen werden. Vnd nemlich die der parthey ausstreglich sind. man aufnemen vnd verhören solle. von welchen tail die fürgeworffen oder dar gepotten werden. Doch also. das ein yeglicher zeug In lawt des nechstbegriffen gesetzs erstlich durch ein fürpott fürgeuordert. Unnd vorhin In gegenwertikeit der wider parthey oder In Irem vngehorsamen abwesen schwere. das er in der sachen. dar Inn er gefuert vnd derhalben er gefragt wirdt. ain gantze Iauttere warheitt sagen wolle. Alssuil Im dann kund vnd wissent ist vnd das nit zeuerhallten. weder von freuntschaft. lieb oder neids. vorcht. gab oder myet. noch keinerlay ander bewegung willen. sunder getrewlich vnd vngeuerlich zesagen. souil Im dann kund vnd wissent ist. Vnd disen Ayde sol der Richter on verwillen der parthey nit begeben noch nachlassen. Und wann in kaiserlichen als in geschriben Rechten lebendig getzeugknus als ander vrkund pillich auffzunemen ist dauon setzen vnd ordnen wir, das man furpasser vff allen vnnsern vnd vnnsers Stiffts gerichte es [S. 144] sey hofgericht Stattgericht marktgericht oder dorffgericht vnuerlewmpt vnd vnverworffen gezewgen vff erpiettung die im Rechten pillich zugelassen werden vnd die der parthey außtreglich sind auffnemen vnd verhoren sulle von wölchem tail die furgeworffen oder dargeben werden doh also das ain jeglicher der als ain getzewg sagen will, vorhin in gegenwurttigkait der widerparthey oder in irem vngehorsamen abwesen schwere das er in der sach ain gantze vnd lauttere warhait sagen woll. als vil im dauon kunt vnd wissend sey, vnd das nit verhalten weder von freuntschafft lieb oder neyds gab oder myett noch dehainer anderen vntzimlicher bewegung willen sondern getrewlich vnd ongeuerde vnd disen ayd sol der Richter on verwillen der parthy nit begeben noch nachlassen.
Nr. XI. -
Ref. VIII 6. Von beweysung die auff nayn oder laugen gesatzt ist.
Vnd: fehlt.
Es heißt: yegliche parthey vermaynt das Ir zebeweysen. Und das aber dann fürbasser etc.
Statt: ordnen wir das man: so soll man.
Solle: fällt aus.
Nach andern: parthey.
Statt sollichen: besonndern, nach: beystand: oder vmbstennde.
Das zu der vrtailer erkanntnuss steen sol.
Vnd als sich offt im rechten begibt das ain parthey ir furpringen vff Ja oder geschehne ding vnd die annder vff nayn oder nit geschehn ding setzend vnd doch yegliche vermaynt das sein zu beweysen vn damit aber furpasser darinn nit Irrung beschee, ordnen wir das man der parthey die ir furpringen vff Ja vnd geschehne ding setzet weysung ertailen solle, vnd nit der anndern, die sich mit nayn oder laugen behelffen will. Es were dann sach das sollichs nayn oder laugen sollichen beystannd hett darauß man Ja oder geschehne ding wol versteen mocht, das wir zu der vrtailsprecher vernunfft setzen.
Nr. XII.-
Ref. VIII 8. Wie man die getzewgen verhorn sol.
So man die zeugen verhört, das sol man nit offenlich In beywesen der partheyen. sunder in abwesen derselben. vor einen geschwornen gerichtsschreiber Vnd vor dem oder den die von den vrteilern dartzu beschiden werden . thun vnd fürnemen. Also. das yeder zeug in sunnderheit sag. vnd was dann der vnd andere zeugen sagen das sol der gerichtzschreiber aygenntlich aufschriben . vnd das. die andern Im von gerichts wegen zugeordent. auch hören lassen. Auch sol man die zeugen. vnd Ir yeden Inn sunnderheit fragen. an welchem tag. vnd an welcher statt die sache sol beschehen sein. da von er sagt. vnnd die vrsach seins wissens . vnd wer sunst dabey gewesen sey. vnd was sunst ander frage nach gestalt derselben sachen notturfftig wern . darauss man vrsach des zeugen wissens verstee. vnd zuerleuttruug vnd verstentnuss desselben Rechten dienende . die sollen vnd mügen die verhörer nach Irer Vernunft vnd bescheidenhait wol fürnemen . ob auch einige Interrogatoria oder fragstuck. von der parthey nit gegeben wern etc. Item so man die getzewen verhortt das sol nit offenlich sunnder heimlich vor dem geschworn gerichts schreyber bescheen, dabey mag der Richter selbs sein oder ainen oder zwen vom ring daran beschaiden vnd was der zewg sagt das sol der gerichtsschreyber aigentlich schreyben. Man sol auch den gezewgen fragen an welchem tag vnd an welcher statt die sach beschehen dauon er sagt vnd wer sust dabey gewest sey vnd ob sust annder frag nach gestalt der sach notturfft were . darauß man vrsach des gezewgen wissen verstee. die mugen die verhorer nach irer vernunfft vnd beschaidenhaitt wol fur nemen.
Nr. XIII.-
Ref. VIII 9. Von Offenbarung der getzewgen sage.
Item fehlt.
Statt: gelartt heißt es: gestellt.
Nach sich: auf das wesentlich stuck.
Statt: vnverwerffend seyen: die vnuerworffen sind. sein sollen.
Statt: der andern getzewgen: die gezeugen Irer widerparthey.
Statt: vrtailsprecher: vrteiler; nach erclert ist eingeschoben: oder entschiden.
Item wann die getzewgen gesagt haben so sol man ir sag [S. 146] offenlich vor gericht verlesen vnd nach dem die vrtailsprecher erkennen wie vil vnd in wollicher maß ir sag ainem jeglichen der sie furgeworffen vnd gelartt hatt In seiner sache zu statten oder zu pesserm Rechten bekome oder außtreglich sey, darauff sollen sie die vrtail grunden vnd setzen wie das rechtlich erkandt wirdet Also das der getzewgen der sag sich gleycht zum mynsten zwen oder drey vnverwerffend seyen. Wolte auch ain partthey der anndern getzewgen rechtlich verschlahen oder wider ir sag annders furpringen dar inne sollen sie auch gehortt vnd des durch die vrtailsprecher erclertt werden wie sich das rechtlich erhaischt.
Fußnoten
Quelle. in: Festgabe der Göttinger Juristen-Fakultät für Ferdinand Regelsberger zum siebzigsten Geburtstage : am 10. September 1901; Leipzig: Duncker & Humblot, 1901. - 443 S., hier: S. 57-149 => zurück
59.1. Historia Norimbergensis Diplomatica (ed. v. Woelckern 1738) Nr. 312. => zurück
60.1. L. cit. Nr. 359, 360. => zurück
60.2. Reicke, Geschichte der Reichsstadt Nürnberg (1896) S. 440. => zurück
60.3. Königl. Kreisarchiv in Nürnberg Fascik. von 1449 Fol. 1b und 2b. Das "Ratsbüchlein" scheint das "kleine" zu sein, von welchem Mummenhoff im Jahresberichte des Vereins für Geschichte der Stadt Nürnberg 1883 S. 8 spricht. => zurück
60.4. Daselbst Fol. 1b und Fascik. 1458 fasc. 2 Fol. 9b. => zurück
60.5. Citiert bei Paul Joachimsohn, Gregor Heimburg (in den historischen Abhandlungen aus dem Münchener Seminar, herausgegeben von Heigel und Grauert Heft I 1891) S. 112 N. 4. => zurück
61.1. S. Stobbe, Geschichte der deutschen Rechtsquellen II (1864) S. 297. => zurück
61.2. So Will-Nopitsch, Nürnbergisches Gelehrten-Lexikon VIII S. 133. => zurück
61.3. Hartmann, Mitteil. des Nürnb. Gesch.-Ver. VIII (1889) S. 22; Mummenhoff, Allg. deutsche Biogr. XXXII (1891) S. 492; Max Herrmann, Die Reception des Humanismus in Nürnberg (1898) S. 58. => zurück
61.4. Ratsbuch 1475—1480 Fol. 265a (28. Januar 1479); Ratsmanual 1479 fasc. 2 Fol. 10a oben (16. Februar), beide im königl. Kreisarchiv zu Nürnberg. => zurück
61.5. Dies wollte Siebenkees, Juristisches Magazin I (1782) S. 329. => zurück
62.1. Würfel, Historische Nachrichten von der Judengemeinde in Nürnberg (1755) S. 33, 96; Stobbe, Rechtsquellen II S. 298 N. 4. => zurück
62.2. So im Königl. Kreisarchiv zu Nürnberg: Hochquart Nr. 350, der von Siebenkees S. 327 beschriebene Codex mit gedrucktem, Hochquart Nr. 361 mit geschriebenem Register. => zurück
62.3. Joachimsohn, Mitteil. d. Nürnb. Gesch.-Ver. XI (1895) S. 11. Nach ihm Herrmann, Reception S. 59. => zurück
62.4. Will-Nopitsch IV S. 74. => zurück
62.5. Stobbe, Rechtsquellen II S. 300 N. 8; Nutzel, Hist. codicis Norimb. p. 16 § VII. => zurück
62.6. S. deren Verzeichnis bei Siebenkees, Magazin I S. 327 ff. => zurück
63.1. So Siebenkees S. 319. Wider ihn schon Stobbe, Rechtsquellen II S. 298 N. 4. => zurück
63.2. J. G. Chr. Thomas, Der Oberhof von Frankfurt (1841) S. 97; Stobbe, Rechtsquellen II S. 322 N. 33. => zurück
63.3. Anzeiger für Kunde der deutschen Vorzeit, Neue Folge, Bd. 25 S. 380 ff. => zurück
64.1. Vocke, Gemeines eheliches Güter- und Erbrecht in Deutschland II (1873) S. 303, 304. => zurück
64.2. Anzeiger S. 382. => zurück
64.3. Commentatio succincta in Codicem juris statutarii Norimbergensis I S. 30 N., S. 958 N. => zurück
64.4. Joachimsohn, Heimburg S. 112 N. 3. => zurück
65.1. S. Scheurls Epistel an Staupitz Kap. 24: Chroniken der deutschen Städte XI (1874) S. 801. => zurück
66.1. Es sei bemerkt, daß in der Scheurlschen Handschrift von Blatt 10 bis Blatt 39 immer die linken Folien, also die Rückseiten der Blätter, mit lateinischen Ziffern (I—XXX) gezählt sind. In der Fürther läuft bis S. 140 eine lateinische Blattzählung (bis Fol. XIX) neben der deutschen her. => zurück
66.2. Scheurl XVI, Fürth 134. => zurück
66.3. Man vgl. bei den einzelnen Daten dieser Art das am Schlusse angehängte Personenverzeichnis. => zurück
67.1. Siebenkees, Beiträge zum teutschen Recht II S. 209 ff.; Gengler, Deutsche Stadtrechte des Mittelalters S. 325 ff. => zurück
67.2. Diesen Codex (C) hat Baader bei seiner Veröffentlichung "Nürnbergische Polizeiordnungen", Bibliothek des litterarischen Vereins in Stuttgart LXIII (1861) benutzt. => zurück
67.3. Chroniken der deutschen Städte III S. 322 N. 2. Auch Mummenhoff, Mitteil, des Nürnb. Gesch.-Ver. V (1884) S. 194 N. 6 scheint das "Stadtbuch" des germanischen Museums nicht als die verlorne Handschrift E erkannt zu haben. => zurück
68.1. Diese Bemerkung wird mit dein Datum insofern in Zusammenhang stehen, als an Ostern jedesmal Neuwahl des Rates stattfand. => zurück
68.2. Scheurl IX, Fürth 128b. => zurück
68.3. A. O. (S. 67 N. 2) S. 2 vgl. mit S. 321 unten. S. übrigens zu den Baaderschen Datierungen Mummenhoff a. O. (S. 67 N. 3). => zurück
68.4. Würfel, Nachrichten S. 35. => zurück
68.5. Bei Baader S. 321. => zurück
68.6. Scheurl IXb, Fürth 129 = Würfel S. 36; Baader S. 323. Vgl. O. Stobbe, Die Juden in Deutschland (1866) S. 66. => zurück
68.7. In der älteren Fassung hieß es: butel, was auch im Scheurl-Codex stand, ehe "fronbott" hineinkorrigiert wurde. => zurück
69.1. Scheurl XI, Fürth 130 = Siebenkees, Beyträge II S. 222; Baader S. 30. => zurück
69.2. Die Stelle ist die oben schon (S. 65) als verdorben bezeichnete. Man kann noch lesen, daß der Ratserlaß in Sachen Hans Müllner wider Anna Seball ergangen ist. => zurück
70.1. Scheurl XIIIb, XV Fürth 132, 133. => zurück
70.2. Die Einschiebsel zwischen dem Schlusse der "alten Gerichtsordnung" und dem Judeneide werden hier noch dadurch als solche gekennzeichnet, daß die Seitenzahlen XIV und XV des Zwischenraumes mit etwas roter Tinte versehen sind. => zurück
72.1. Die beiden ersten Absätze s. bei Baader S. 287 Abs. 4 und 5. => zurück
72.2. 2 Vgl. Fürth 51 oben mit Ref. XXXV 5, 152 unten mit Ref. XXXV 19. Nur betrug im ersten Falle die Buße bloß 1 Pfund Heller und im zweiten hieß das Maß: als hoch ir yrbeder augen gen. => zurück
73.1. S. Anlagen Nr. I. => zurück
73.2. Jenes Datum steht in der Fürther, dieses in der Scheurlschen Handschrift. => zurück
74.1. S. Anlagen Nr. II. => zurück
74.2. Scheurl XXXb ff., Fürth 148 ff. => zurück
74.3. Ref. I 8: S. 2 Z. 10 von oben hieß es: verantwurtter statt antwurter, Z. 21: "in dem XI titel" fehlte natürlich. => zurück
74.4. Scheurl XII, Fürth 131: Herr Lienhart Grolandt vnd her Wilhelm Loffelholtz haben gesagt auss dem rate daz etc. => zurück
74.5. Fürth hat: furpfannd. Dies wäre allerdings etwas Besonderes; vgl. E. Rosenthal, Beiträge zur deutschen Stadtrechtsgeschichte (1883) S. 113. => zurück
75.1. Daher fehlen S. 2 des Gesetzes Z. 3 von oben die Worte: ausserhalb der velle bie Z. 6: gehörnde, sowie Z. 12: Es wer dan bis Z. 22: gethan haben. => zurück
75.2. S. 2 Z. 22 von oben hieß es statt vorgemelter: yetzgemelter; Z. 29: vnnd statt: oder; S. 3 Z. 12 von oben: so statt: ob. => zurück
75.3. v. Murr, Journal zur Kunstgeschichte und zur allgemeinen Litteratur VI (1778) S. 59 = Siebenkees, Beyträge III (1788) S. 218 = Waldau, Beiträge zur Geschichte der Stadt Nürnberg IV (1789) S. 270 = Lochner, Nürnberger Jahrbücher II (1834) S. 137 = Baader S. 19. Kaiserliche Privilegien in dieser Richtung und päpstliche Indulten von 1313 bis ins 15. Jahrhundert zählt auf: Siebenkees, Materialien zur Nürnbergischen Geschichte II (1792) S. 439 ff. Vgl. auch Mummenhoff, Altnürnberg (Bayrische Bibliothek XXII 1890) S. 29 N. 63, S. 35 N. 81. Den Inhalt des möglicherweise erwachsenden Schadens kann man sich als Folge der Reise an das Bischofsgericht und der dabei zu bestehenden Fährlichkeiten vorstellen (vgl. Siebenkees, Mat. S. 440). => zurück
76.1. v. Murr VI S. 63; Siebenkees, Beyträge III S. 219; Lochner S. 147; Baader S. 19. Vgl. auch Lochner, Geschichte der Reichsstadt Nürnberg zur Zeit Karls IV. (1873) S. 129 ff. (Privilegium Karls IV. von 1355) und Mummenhoff a. O. S. 34 N. 76. => zurück
76.2. Zeitschr. der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte XV, germanist. Abteil. (1894) S. 129. => zurück
77.1. Scheurl XVIb—XX, Fürth 1341—137b. Überschrift: Gesetz der die von hinen entrinnen vnd irren schuldigern ire schulde vermeinen zu entzihen oder abpruch zuthun. Die Ordnung ist ein Teil der erweiterten Gerichtsreformation. => zurück
77.2. Abgedruckt zum größten Teile bei Vocke, Ehel. Güterrecht II S. 304 f., I. => zurück
78.1. S. Anlagen Nr. III. => zurück
79.1. S. Anlagen Nr. IV. => zurück
79.2. S. 1 Z. 3 des Druckes nach: ist stand: So ordnen vnd wolln wir in craft ditz gesetzs; nach: so ist: dann eingesetzt; Z. 4 von unten fehlte: auch; Z. 3 von unten: gutten; S. 2 Z. 1: In krafft seiner Aygenschafft ist hinzugefügt; Z. 3 hieß es: so statt: der und nach "vnterkeuffel": die sum gehohert hett angezaigt wird; Z. 6 nach Summ: vnd auch vber die gerichts Costen vnd Scheden desshalben erlitten, hatte die Vorlage noch nicht; Z. 6 von unten stand statt: partheyen: schuldiger; Z. 5 von unten fehlt im Drucke nach: darauf: oder zu den erblewten; Z. 3 von unten stand: erclagten statt: erclagt hetten und der Schluß von Z. 2 von unten an hieß: vnd der nachfolger halben yczuzeiten verrner beschehen was recht ist. => zurück
79.3. Scheurl X ff., Fürth 129b ff. => zurück
80.1. Dienstag vor Gregorii (9. März) a. 73; Relatores: Niclas Groß und Gabriel Nutzl (Scheurl XVb, Fürth 134). => zurück
80.2. Vgl. auch Ref. XI 9: Schöffen oder Fronboten. => zurück
80.3. Relatores: Erasmus Schurstab und Franz Rumel (Scheurl XIIIb, Fürth 132). Die Ziffer LXI steht übrigens so hart am Rande, daß weitere Einer-Striche abgeschnitten sein könnten (s. oben S. 65). => zurück
81.1. S. Anlagen Nr. V. => zurück
81.2. Scheurl XIII Fürth 131b. Bürgermeister "zum neuen Rate" waren: Erhart Schürstab und Niclas Groß. => zurück
81.3. Scheurl VII Fürth 127. Montag vor Pauli Bekehrung (24. Januar) "per Muffel vnd Hansen Lemlin ex consulato". => zurück
81.4. Scheurl XXIII Fürth 140. Hier findet sich auch die occasio legis angegeben: Mayer, Bierbrauer, wider Lienhart Tetzel und Otto und Peter, die Engelthaler. Relatores waren: Jobst Haller und Ulrich Gruntherr. => zurück
82.1. S. Anlagen Nr. VI. => zurück
82.2. S. für XXII 4 die Anlagen Nr. VII. In XXII 5 S. 1 Z. 3 von oben hieß es: und bekantnuss statt: oder; Z. 4 von unten: si statt: sich selbs; S. 2 Z. 3 von oben: gegen ine statt: gegen den Cristen; im zweiten Absatz Z. 1 stand: verkünden statt: verkündung; die Worte: wie vor steet: fehlten; Z. 6: die er: fehlte; ebenso Z. 7: gesuch (= Zinsen) und Z. 5 von unten: oder; Z. 4 von unten: vnd arglist; Z. 3 von unten: gantz. In XXII 6 Z. 1 stand: Und so statt: So; Z. 2: im statt: dem Juden; Z. 3: solich pfand statt: solicher versatzung der pfand: Z. 4 fehlten die Worte: abreden vnd; nach: laugen steet hieß es: das er im der nit versetzt hab: und es ging Z. 6 mit: Wo dann: weiter; Z. 2 von unten stand nach: jüdischen aide: erteillen: und damit schloß der Text. => zurück
83.1. Scheurl Vb Fürth 125b. Die vier Stadtknechte müssen sich in dasselbe mit den Bütteln gleichmäßig teilen. => zurück
83.2. Scheurl IV Fürth 124b. => zurück
83.3. Würfel, Nachrichten S. 69. => zurück
83.4. S. Anlagen Nr. VIII. => zurück
84.1. Vgl. Anlagen Nr. IX. Das alte Statut s. bei Siebenkees, Beyträge II S. 223 = Baader S. 290. => zurück
84.2. Vom Jahre 61: VI 7; 66: XXV 13; 68 oder 69: I 4; 1472: IV 6 und 7 und XI 10; 1477: I 8 und 9 und IX 1. Undatiert drei Stücke aus der "alten Gerichtsreformation": I 1 Abs. 2 und 3, III 4 und XI 1; XXII 4—6 aus dem Anhang. => zurück
84.3. Scheurl VIb Fürth 126b. => zurück
85.1. Scheurl XV Fürth 133. => zurück
85.2. Scheurl XXVIIIb' Fürth 146: "vill vberflussige vnuze auch schmechwort zu den hendeln nicht zu dienende eingezogen die henndel dardurch verlengt vnd weyttleuffig gemacht". => zurück
85.3. Scheurl XXIX Fürth 147. Vgl. diesen "großen Wandel" auch Ref. I 6, IV 6 (s. Anlagen Nr. III). => zurück
85.4. Scheurl XXIIb* Fürth 140. Bürgermeister waren: Hanns Koler und Gabriel Nutzel, Relatores: Hanns Birckhaymer und Hieronymus Kreis. => zurück
86.1. Scheurl IV ff. Fürth 124b ff. => zurück
86.2. Scheurl XXVIIIb Fürth 140 ff. Vgl. auch die kurze Anordnung über den Ersatz der Gerichtsschäden (einschließlich des "Briefgelds") Scheurl XXVIb Fürth 143b. => zurück
86.3. Eine ältere Festsetzung lautet: innerhalb der Ringmauern kosteten zwei Fürbote einen Heller, außerhalb derselben schon eines ebensoviel (Baader S. 11). => zurück
87.1. S. Chroniken der deutschen Städte I. (1862) S. 243. => zurück
87.2. Die Ordnung ist gedruckt bei Fabritius 1550. Sie ist nicht paginiert. Das Citierte steht auf S. 43 ff. => zurück
87.3. Scheurl XXII Fürth 139b. Relatores waren: Karl Holtzschuher und Gabriel Nutzel. => zurück
88.1. Siebenkees, Beyträge III (1788) S. 211. => zurück
88.2. Scheurl VIIIb Fürth 128. Bürgermeister: Erhart Zöllner und Michel Böheim. => zurück
88.3. Scheurl XXIb Fürth 139. Gedruckt bei v. Wölckern a. O. S. 958, aber ungenau: daz sich statt: sag ich. => zurück
88.4. Über die deutschrechtliche Auffassung s. Heusler, Institutionen des deutschen Privatrechts II (1886) S. 196. => zurück
89.1. Scheurl XIb Fürth 130b. Relatores waren: Anton Thucher und Martin Holtzschuer "in causa Cristan Weyssin". Abgedruckt bei v. Wölckern a. O. (S. 88 N. 3), jedoch "Hetwein" statt Hegneyn; auch bei Vocke, Ehel. Güterrecht II S. 304c. => zurück
89.2. Siebenkees, Beyträge V S. 202 ff.; Lochner S. 143; Baader S. 10 ff. => zurück
89.3. Scheurl XXIII b Fürth 142 b Die Ordnung ist das Stück Nr. I (oben S. 71) im Anhang. => zurück
90.1. Scheurl XII Fürth 130b Bürgermeister waren: Hans Volkamer und Hans Lomlein, Relatoren: Wilhelm Loffelholtz und Berchtold Nutzel. => zurück
90.2. Siebenkees, Beyträge II S. 223; Baader S. 290. => zurück
90.3. Scheurl XXIb ff. Fürth 139. => zurück
90.4. Scheurl XXVIb Fürth 143b ein undatiertes Ratsdekret, => zurück
91.1. Scheurl XIII Fürth 131b: Von reden vnd widerreden (alte Gerichtsreformation). Die Prokuratorenordnung im Anhang (Scheurl XXVIIIb Fürth 146b) setzt aber die "vier geschrifften" schon als die Regel voraus. => zurück
91.2. S. Rosenthal, Beiträge S. 131. => zurück
91.3. Scheurl XIIIb Fürth 132. => zurück
91.4. Vgl. Lexer, Mittelhochd. Handwörterb. I s. v. hî-rât-liute; Grimm, Deutsches Wörterbuch ebenso. => zurück
92.1. Scheurl VIIb Fürth 127b. Bürgermeister waren Karl Holtzschuer und Endres Geuder; das Erkenntnis ist gefällt in Jacob, Juden von Schweinfurt, Sache und Alexius Hallers von Hans Tetzels wegen gegen Sebolt Reck und Arnold v. Til, den Älteren. => zurück
92.2. Scheurl VIb Fürth 126b. => zurück
93.1. Vgl. Herrmann, Reception S. 4 N. 1. => zurück
93.2. S. die Scheurlsche Epistel an Staupitz Kap. 25 (oben S. 65 N. 1) S. 802. => zurück
93.3. Chroniken der deutschen Städte I S. XXVIII N. 3. => zurück
93.4. Scheurl XII Fürth 131: von widerrechten (s. oben S. 74 N. 4). => zurück
93.5. Siebenkees, Beyträge III S. 227. => zurück
93.6. Scheurl XXVI, XXVIIb ff. Fürth 142 ff., 146 ff. Bemerkenswert ist nur die Bestimmung in der zweiten, daß die Prokuratoren die "vier Geschriften" (s. oben S. 91 N. 1) "sy selb ausserhalb der advocaten in das gericht machen" sollen. => zurück
94.1. Scheurl VIIIb Fürth 128b (ohne Datum). => zurück
94.2. S. einen solchen am "Treyberg" beim Lauferthor bei Siebenkees, Materialien III S. 288. => zurück
95.1. D. h. der Woche nach dem Sonntag Vocem Jucunditatis vor Himmelfahrt. => zurück
95.2. Reicke, Geschichte der Reichsstadt Nürnberg (1896) S. 536. => zurück
96.1. Scheurls Epistel Kap. 23 (a. O. S. 800). => zurück
96.2. Chroniken der deutschen Städte I S. XXVIII. => zurück
97.1. Siebenkees, Materialien III S. 377 => zurück
97.2. Dienstag, Donnerstag und Samstag waren die Beratungstage für "die die da ob der Stadt Notdurft sitzen" (Siebenkees a. O.). => zurück
97.3. Hermann Knapp, Das alte Nürnberger Kriminalverfahren (Münchener Jurist. Diss. 1891) S. 60. => zurück
98.1. Scheurl VI, Fürth 126b. => zurück
98.2. Scheurl XXb, Fürth 137b. => zurück
98.3. S. 3 ff. Die Bußen betragen 2 und 5 Pfennige und 2 Schilling in Gold, und sie kommen, wie schon zu Scheurls Zeit, wo sie 4 Pfennige betrugen (s. dessen Epistel Kap. 23 a. O. S. 801), den Findelkindern zu Gute. => zurück
99.1. So der Titel: wie man gerichts ordnung halten sol: welcher auf die Schöffenordnung folgt (Scheurl III, Fürth 124). => zurück
99.2. "Von reden vnd Widerreden" (Scheurl XIII, Fürth 131b). => zurück
99.3. Fronbotenordnung (Scheurl V Vb, Fürth 125b 126). => zurück
100.1. Daselbst: Scheurl VI, Fürth 126. => zurück
100.2. "per Muffel vnd Hansen Lemlin exconsulato" Scheurl VII, Fürth 127. => zurück
100.3. Scheurl VII, Fürth 127. => zurück
100.4. Scheurl Vb, Fürth 125b. => zurück
101.1. So man einem verkündet der mit seiner widerparthei in hangendem rechten steet: Scheurl VI, Fürth 126. => zurück
101.2. Aus der Fronbotenordnung: Scheurl IVb, V, Fürth 125. => zurück
101.3. Scheurl XIIb, Fürth 131. Bürgermeister waren Hans Volkamer und Hans Lemlein. => zurück
101.4. Scheurl VII, Fürth 127. => zurück
102.1. Scheurl XIVb, Fürth 132b. Bürgermeister waren Hans Volkamer und Gabriel Nutzel. => zurück
102.2. Scheurl XXVb, Fürth 141b. Die beiden Ratserlasse sind die letzten Stücke von Nr. III oben S. 71. => zurück
102.3. Scheurl XXIX, Fürth S. 147. => zurück
103.1. "Von vrlawben": Scheurl XIIb, Fürth 130b. Die Verordnung beruht auf einem Beschlusse der "alten Herrn" in Peter Mendels "Frage". => zurück
103.2. Die erste Jahreszahl hat Scheurl X, die zweite Fürth 129b. Auch an jener Stelle bemerkte jemand mit Blei am Rande: 1441. Am Schlusse des Erlasses steht: Herr Paulus Vorchtel. => zurück
103.3. S. oben bei S. 100 N. 4 und S. 102 N. 2. => zurück
104.1. Scheurl IIIb, Fürth 124. => zurück
104.2. Scheurl IXb, Fürth 129. An letzterer Stelle steht statt furstand wieder, wie oben S. 74 N. 5 und S. 93 N. 4, furpfanndt. => zurück
104.3. Scheurl VIIb, Fürth 127. => zurück
105.1. Scheurl XIV, Fürth 132. Teilweis abgedruckt bei Vocke, Ehel. Güterrecht II S. 304 d und zwar mit der Jahreszahl 1462. Dieselbe wurde wohl mit Rücksicht darauf angenommen, daß neben Lienhart Grolannt Erasmus Schurstabe als Referent erscheint, welcher a. 61 (Scheurl IX, Fürth 128b) als solcher bestätigt ist. => zurück
105.2. Scheurl XIb. Danach ist unser Gesetz (Scheurl XXIV, Fürth 142; Nr. II oben S. 71) ergangen "in causa Albr. Wagner vnd Balthasar Bömers" am Dienstag nach Margarethen (13. Juli). => zurück
106.1. Scheurl XXVIb, Fürth 143b. Bürgermeister waren Hans Pirckhaimer und Paulus Rieter, Relatores Endres Geuder und Stefan Koler. => zurück
107.1. Scheurl IIb, Fürth 123b. => zurück
107.2. Reicke, Geschichte S. 640. => zurück
107.3. Vgl. Rosenthal, Beiträge S. 135 für Landshut. => zurück
108.1. S. Siebenkees, Beyträge III S. 226 ff.: ob ein gast einen burger für peut. => zurück
108.2. Scheurl XXIVb, Fürth 141. Es ist das erste Stück von Nr. III oben S. 71. => zurück
109.1. Scheurl XXI. Fürth 138b. Bürgermeister waren Hans Birckaymer und Haymrand Zingel. => zurück
111.1. Titel: von erb vnd aigenbriefen (Scheurl XIII, Fürth 131'b). => zurück
111.2. Scheurl XXIIb, Fürth 139b. Bürgermeister waren Ruprecht Haller und Paulus Rieter, Relatores: Nikolaus Groß und Gabriel Tetzel. => zurück
112.1. Scheurl XXI, Fürth 138b: wie vatter vnd rauter ire kinder erben sollen. Bürgermeister waren Erasmus Schurstab und Hans Geuder. Angesagt wurde das Gesetz aber unter den Bürgermeistern Ruprecht Haller und Endres Geuder durch Gabriel Nutzel und Paul Volkamer. Den Text der Verordnung druckt Vocke, Ehel. Güterrecht II S. 304 e ab. => zurück
112.2. Scheurl IX, Fürth 128b. Relatores waren Niklas Groß und Erasmus Schurstab. Die Sentenz erging in Jorg Ruland, Georg Pfintzings "armen Mann" Sache gegen den Abt von Ebrach. => zurück
112.3. Herm. Knapp, Das alte Nürnberger Kriminalrecht (1896) S. 234. => zurück
112.4. Scheurl Vb, Fürth 125b. => zurück
113.1. Scheurl VIII, Fürth 128: wo man furbieten sol. => zurück
113.2. Knapp, Kriminalverfahren (s. S. 97 A. 3) S. 65. => zurück
113.3. Vgl. Stobbe, Rechtsquellen II S. 298 N. 4 (Erwähnung 1440); Mummenhoff in den Mitteil, des Nürnb. Geschichtsvereins V (1884) S. 212 Nr. 144 (zwanziger Jahre des fünfzehnten Jahrhunderts); auch bei Reicke, Geschichte S. 1030 (im Jahre 1420). => zurück
113.4. Scheurl XXb, Fürth 138. Bürgermeister(?): Karl Holtzschuher und Hans Imhof. => zurück
113.5. Baader S. 44; Knapp, Kriminalrecht S. 193. => zurück
114.1. 1 Annalen der bayrischen Litteratur II (1782) S. 37; (Andr. Straus) Viri insignes quos Eichstadium genuit et aluit (1799) p. 212. => zurück
114.2. Tabula Leonrodina (ed. Suttner) Vitae pontificum p. 18. => zurück
114.3. Jul. Sax, Die Bischöfe und Reichsfürsten von Eichstädt (1884) S. 326: nach dem sogenannten "Weißen Buch" in Eichstätt. => zurück
115.1. Bei Herrmann, Reception des Humanismus S. 48 ff. => zurück
116.1. Nürnberger Ratschlagebuch E im königl. Kreisarchiv daselbst. Vgl. Joachimsohn, Heimburg S. 115 N. 3. => zurück
116.2. Germania XXXV (1890) S. 54. => zurück
116.3. Vgl. Anlagen Nr. X. => zurück
116.4. S. Anlagen Nr. XI. => zurück
117.1. S. Anlagen Nr. XII. => zurück
117.2. S. Anlagen Nr. XIII. => zurück
128.1. In der oben S. 115 N. 1 angeführten Schrift von Herrmann a.a.0. => zurück
129.1. Vgl. auch v. Kreß, Jahresbericht des Nürnb. Geschichtsvereins 1898 S. 19 ff. => zurück
129.2. Dies geschieht bei den Vorschriften über die Aufnahme des Zeugenbeweises (oben S. 116), über die Eidesauflegung (oben S. 117), über das Ungehorsamsverfahren (oben S. 121) und über den Gerichtskostenersatz (oben S. 123). => zurück
129.3. Äußerstenfalls könnte auch für die Einrichtung des Bagatellprozesses (oben S. 124) das summarische Verfahren ein Vorbild abgegeben haben. => zurück
130.1. Vgl. Stobbe, Rechtsquellen II S. 301. => zurück
130.2. 1475 erschien der Justinianische Codex bei Frisner und Sensenschmidt, von 1482 an bis 1504 das ganze Corpus juris bei Koberger (s. Spangenberg, Einleitung in das Römisch-Justinianische Rechtsbuch (1817) S. 673 ff.; Muther, Zur Geschichte der Rechtswissenschaft (1876) S. 113). 1481 druckte Koberger die Lectura des Bartolus über die Authentiken und den Vocabularius juris, 1482 des Johann Peter de Ferrariis: iuris nova practica und 1483 das Repertorium des Bertachinus. Vgl. O. Hase, Die Koberger 2. Aufl. (1885) S. 158, 446 ff. => zurück
133.a. Fürth: Rietthaimer. => zurück
133.b. Fürth: LXVIII. => zurück
c. Fürth: genomen. => zurück
d. Fürth: zu bringen. => zurück
e. "Oder dem richter" fehlt in Fürth. => zurück
f. Fürth: bestettung. => zurück
g. Seinem fehlt in Fürth. => zurück
h. Erkantnuss: Fürth => zurück
i. Aus bestett ist im Scheurl-Codex: bestettigt korrigiert. => zurück
k. Einkorrigiert: der sol. => zurück
l. Das hierauf folgende "der sol" ist durchstrichen. => zurück
m. "Oder" bis "hett" ist durchstrichen und: were: darübergeschrieben. => zurück


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