DRQEdit-Ergänzung (H. Speer)

Gerichtsordnungen und Reformationen der Landgrafen Wilhelm III. und Wilhelm II.
Ein bibliographischer Beitrag zur althessischen Rechtsgeschichte.
Von Adolf Schmidt.Editorial

(revised HS)

Als um die Wende des fünfzehnten und sechzehnten Jahrhunderts die Unsicherheit der Rechtszustände in den deutschen Landen infolge des Eindringens des römischen Rechts und der Mißachtung der Gewohnheitsrechte durch die gelehrten Juristen immer unleidlicher wurde, suchten Städte und Fürsten in Reformationen, Landrechten und Ordnungen die einheimischen Rechte zu sammeln und durch Bestimmungen des römischen Rechts zu ergänzen, um dadurch einerseits die Aufnahme und die Anwendung des als nachahmenswertes Vorbild betrachteten römischen Rechts zu erleichtern und andererseits von den alten Volksrechten zu erhalten, was erhaltenswert erschien. Zu den ersten Fürsten, die sich in dieser Weise bemüht haben, die Rechtsverhältnisse ihrer Lande zu regeln, gehörte nach den Angaben des hessischen Chronisten Wigand Lauze auch Landgraf Wilhelm zu Hessen. Der Bericht über seine Bestrebungen auf diesem Gebiete, der in dem vollständig noch nicht veröffentlichten Teile der Chronik Lauzes enthalten ist, ist nach dem Original abgedruckt in Rommels Geschichte von Hessen (Kassel 1827, 3. Bd., Anm. S. 116 bis 117), vorher auch in Carl Philipp Kopps Ausführlicher Nachricht von der ältern und neuern Verfassung der geistlichen und Civil-Gerichten in den Fürstlich-Hessen-Casselischen Landen (Cassel 1769, 1, 84-85) [DRW-Sigle], neuerdings nach letzterer Quelle in Arthur B. Schmidts Programm "Die geschichtlichen Grundlagen des Bürgerlichen Rechts im Großherzogtum Hessen" (Gießen 1893, S. 65). Ich folge Rommel.

Lauze erzählt folgendes: "Als Landgraf Wilhelm vernam, das der Erbfelle halben in seinen Fürstenthumben und Graveschafften so mancher hand große Unordnung und [78] unrichtigkeit were und gebraucht wurde, das auch aus solchen widerwertigen und ungleichen Rechten nichts Gutes, sondern ein ewiger Zank und ander Uebel folgen mußte, beschrieb er alle und jede Stedte in beiden Fürstenthumben sampt den Graveschafften, ime in seine Cantzeley von allen iren Landbreuchen alten gewohnheiten und Stadtrechten sonderlich die Erbfelle belangende, einen wahrhafftigen und glaublichen Bericht under iren Sigeln verschlossen zuzuschicken. Den er were bedacht, durch seiner erbaren und hochgelehrten Rethe treuen Rath und Verstand, eine gemeine Land-Ordenung und gleichmeßig Recht setzen und begreifen zu lassen, wie es allenthalben in Erbfellen liegender und farender Güter solte gehalten werden; damit die armen Unterthanen stets wissen konten, was in jedem Fall das Recht were, und sie hinfurter nicht zu ausübung und erlernung der ungewissen Rechten solche große muhe und unkosten dorfften anwenden. Was aber diese hochnöthige Verordnung auffgehalten, oder verhindert hat, das sie ire endschafft nicht erreicht, noch in's werk kommen, weiß ich nicht zu berichten. Wie hoch von Noten und nutzlich die aber gewesen were, können verstendige Leute wohl erachten, doch allermeist diejenigen, welche selbis wissen, und teglich erfaren, das schier eine jede Stat und Ampt in solchen Sachen einen besondern Brauch und gewonheit hat, der keiner mit dem andern aller Dinge überkommet. Derhalben auch der gerichtlichen Zenke und Hadder kein ende noch moiss ist, und man schier bedorfte, das alle tage Gerichte wurden gehalten, welches wir alle geubrigt waren, da angezogene Ordnung iren Vorgang gehabt und nicht were dahinden blieben."

Lauze schreibt diese Bemühungen, Ordnung in den Rechtszuständen seines Landes zu schaffen, dem Landgrafen Wilhelm II., dem Mittleren (1500-1509), zu, eine Annahme, die bei dem lange Jahre danach um die Mitte des sechzehnten Jahrhunderts schreibenden Chronisten Philipps des Großmütigen, Wilhelms II. Sohn, weniger verwunderlich erscheint als die ungeprüfte Übernahme seiner Behauptung durch sämtliche späteren Rechtshistoriker, die ihrerseits sich mit Erfolg bemüht haben, die an sich nicht besonders klare Sachlage noch verwickelter zu gestalten. So macht z. B. Kopp, nachdem er Lauzes Mitteilung, der Landgraf habe allen Städten und Grafschaften befohlen, einen verschlossenen und versiegelten Bericht über ihre Landbräuche, alten Gewohnheiten und Stadtrechte in seine Kanzlei zu schicken, in einer Anmerkung wörtlich [79]abgedruckt hat, S. 84 im Text kurzer Hand daraus: "Landgraf Wilhelm II. beschriebe des Endes sämtliche Städte vor sich nach Cassel in die Canzley, um von ihnen wegen ihrer besonderen Gewohnheiten Erkundigung einzuziehen und danach sein Landrecht entwerfen zu lassen". In Kassel hatte nur Landgraf Wilhelm II. seine Kanzlei, also konnte nur er Lauzes Landgraf Wilhelm sein.

Und doch irrt sich der sonst wohl unterrichtete Chronist in dieser Sache. Die fragliche Ordnung ist nicht von Wilhelm II. geplant worden, und ihre Ausführung ist nicht unterblieben. Sie ist sogar schon 1497 von Peter Schöffer in Mainz gedruckt worden, denn sie ist keine andere Ordnung als die sogenannte Gerichtsordnung Landgraf Wilhelms III., des Jüngeren. Ich gebe zunächst, um eine sichere Grundlage für die weiteren Ausführungen zu gewinnen, eine eingehende Beschreibung des ungemein seltenen Druckes, sowie der späteren Ausgaben.

Von dem Schöfferschen Drucke von 1497 sind mir nur drei Exemplare bekannt geworden. Auf ein in der Sammlung der Verordnungen des Großh. Haus- und Staatsarchivs zu Darmstadt aufgefundenes hat Dr. Frhr. Schenk zu Schweinsberg im "Archiv für hessische Geschichte" 1879, 14, 72 hingewiesen. Bald darauf fand sich ebendaselbst noch ein zweites, tadellos erhaltenes Exemplar, so daß das erste an die Großh. Hofbibliothek abgegeben werden konnte. Ein drittes Exemplar besitzt das Kgl. Staatsarchiv zu Marburg als Leihgabe der Stadt Wetter, aus deren Gerichtsbuch es stammt.

Der Druck besteht aus 16 Blättern in Folio, die auf drei Lagen von 2, 8 und 6 Blättern verteilt sind. Von den beiden ersten Blättern, die in dem Darmstädter Archiv-Exemplar mit Überrand hinter Bl. 10 eingehängt sind, ist das erste, in dem Exemplar der Hofbibliothek fehlende, in dem Marburger Exemplar am Schluß befindliche, jetzt mit dem zweiten nicht mehr zusammenhängende Blatt leer, das zweite gibt in einem großen Holzschnitt das hessische Wappen, wie Frhr. Schenk bemerkt, mit verkehrter Anordnung der Felder, die erst im Spiegel gesehen die gewöhnliche wird. Das Herzschildchen enthält ungewöhnlicherweise den katzenelnbogischen Löwen, während der hessische das erste Feld ausfüllt. Die Signaturen sind auf Bl. 3 aj, Bl. 5 aiij, Bl. 6 aiiij, Bl. 11 b, Bl. 12 bij, Bl. 13 biij; das Marburger Exemplar hat auf Bl. 4 aij, dagegen fehlt ihm auf Bl. 11 die Signatur b. Die Zeilenzahl ist der wechselnden Absätze wegen verschieden. Die Typen [80] sind Schöffers Typen 7 und 8. Zum Schmuck sind verwendet die besonders aus der Sachsenchronik von 1492 bekannten kalligraphisch verschnörkelten Initialen (Häbler Init. c). sowie zu Beginn des ersten Abschnittes auf Bl. 3 a ein rot gedrucktes, zu Schöffers großer Psaltertype von 1457 gehöriges E. Bei dem ersten Initial auf Bl. 3 a weicht das Marburger Exemplar wieder von den beiden Darmstädter Exemplaren ab. Diese beginnen mit dem Initial J vor einem N, jenes aber hat hinter dem Initial das vollständige Wort Jn, so daß der Initial eigentlich nur als überflüssige Verzierung auf dem Rande steht. Schöffer hat zu dem kleinen Druckwerk nicht weniger als drei Papiersorten verwendet, deren Wasserzeichen folgende sind: 1. Hand mit vier geschlossenen Fingern und abstehendem Daumen mit Ärmel und vierblättriger Blüte (zu Briquets Gruppe 11417-11435 gehörig, am ähnlichsten 11424); 2. gotisches p mit vierblättriger Blüte und Strich durch den unten gespaltenen Fuß (Briquets Gruppe 8654-8682); 3. Lilie mit Krone, ähnlich Briquet 7226 und 7227. Ein Titel ist nicht vorhanden. Über Veranlassung und Zweck seiner Bestimmungen spricht sich der Landgraf in einer Einleitung Bl. 3 a folgendermaßen aus:

"(J)n dem namen vnsers heren ihesu Cristi Amen. Nach dem gott der
Almechtige vns durch syne Barmhertzigkeyt gnediglich mit eynem
Furstenthumb Auch mit etlichen Graueschafften mildiglich verse-
hen So haben wir Wilhelm von gots gnaden Landgraue zu Hessen
Graue zu Katzenelnbogen. zu Dietz. zu Ziegenhayn. vnd zu Nidde.
Betracht. daz Jm gemelten Furstenthumb vnd Graueschafften viel
vnderthan vnd gericht sind dar Jn mancher hande gewonheyt vnd
vbung die zuzeiten eynander widderwertig erfunden werden darvß
Jrrunge Auch manichfeltige gespenne vnd beswerunge den vndertha-
nen Deßglichen den zukomenden erwachsen. da durch die gedachthen
in mergliche scheden fallen vnd gefurt werden. Sollichs alles zuuer-
komen mit zitlichem Raithe der vnsern bericht genomen. Vnd eyne
Ordenung Jn vnsern Landen vnd Gerichten. nachvolgender maiße
vorgnomen. die wir vß teglicher bericht vnser vnderthan vnd der ge
richt vbung mit hulffe gottes vnd der vnsern hoffen zu meren vnd
zu bessern."

Auf diese Vorrede folgen die 47 Abschnitte, die mit Ausnahme des ersten nicht beziffert, sondern nur durch große Überschriften kenntlich gemacht sind. Es ist der folgenden Ausführungen wegen nötig, diese Überschriften hier mitzuteilen, wobei ich sie, um sie bequemer anführen zu können, mit fortlaufenden Zahlen versehe.[S. 81]

  1. Zum ersten von der ladung oder
    Furheyschung vor gericht.
  2. Uon ladung der Jnwoner
    doch in Jrem abwesen.
  3. Uon den die sich Jm ge-
    richts czwang verbergen
  4. Ob der clager von siner
    ladung moge abstehen.
  5. Uon macht brieffen vnd allerley
    gewelten. Auch der gesipten.
  6. Uon bestandt der gesipten personen.
  7. Uon verkundungen Jn
    vnd vßerhalb Rechtens.
  8. wie man eynen fremb
    den kommern moge
  9. Uon der vngehorsam vnd eruolgung
  10. Uon beuestigung des kriegs.
  11. Uon gerichts kosten
  12. Uon gegen rechten.
  13. So yemandt zu vil fordert.
  14. Uon den vnmondigen Syn-
    losen vnd Stommen.
  15. Uon bybrunge eyns gezeugen.
  16. Uon bybringunge.
  17. Uon den zeugen
  18. Uon verhorung der zugenn.
  19. Uon offenung der zeugen sage.
  20. were zeugnus geben moge
  21. wie vil zeugen zu eynem Testament gehoren
  22. Uon vßbringung vnd
    Crafft der vidimus.
  23. Uon den vßogen
    widder Notarien.
  24. Uon dem gerichts Buch.
  25. Uon den vrteylen.
  26. Uon volnstreckung der vrteyl.
  27. Uon Eluden vnd jrem gut die
    one gedinge zusamen komen.
  28. wan Eelude samenthafftig. oder yedes be-
    sunder Jre schult zubezalen schuldig ist.
  29. Uon dem wiedem der frauwen.
  30. Uon vermechtnus des wiedombs vff allen
    vnd sondern guttern des mannes.
  31. Zwuschen Eeluten gifft sin onmech-
    tig Jm rechten. sie werden dan durch
    abgang des gyffters bestedigt.
  32. Uon angriffung versameter
    gutter vß ehafft.
  33. was farende habe sy oder nit.
  34. Uon erbschafft Jn abstygender linien.
  35. Uon den geelichten kyndern.
  36. Uon gerechtigkeyt konfftiger erbfelhe.
  37. Uon versamenter habe vnd
    von erbschafft derselben
  38. Uon erbschafft mancherley kynder.
  39. Uon bastarden vß verdampter
    geburt geboren.
  40. Uon erbschafft natuerlicher kyn-
    der jrer lyblichen mutter.
  41. Uon der basteder verloßener habe.
  42. Uon erbschafft der vffstigenden linien.
  43. Uon erbschafft von der syt-
    ten jn vffstigendem grade.
  44. Uon erbschafft geswistere
    vnd geswistere kynder.
  45. Uon Erbschafft der geswister
    vom vatter alleyn oder von
    der mutter alleyn.
  46. Uon geswistere kyndern
  47. Uon erbschafft des abgegangen auhern [!]
    vnd anefrauwe vnd sins vatter oder mut-
    ter Bruder ader swester.

Auf diesen letzten Abschnitt der Ordnung folgen dann noch allgemeine Bestimmungen und die Schlußschrift des Druckers: ‘Behaltenn vns doch Jnn aller dießer ordenunge vnsers gefallens
alle punct zu myndern meren oder gar abe zu thu*on.

Deß glichen ob yemant von den vnndern gerichten beswert [S. 82] wurde
an vns zu Appellieren vnd beru*offen. Doch nit vor entlichem vrteyl
dan alleyn Jnn den sachen dar Jnn die Recht die Appellacion vor
entlicher vrteyle zulassen.

Disse ordenung der rechten Jst zu Mentz durch Peter scho*effer von
Gernßheym
getruckt vnd geendt worden vff sant symon vnd Jude
abent, Anno. M. cccc. xcvii.’

Im 16. Jahrhundert erschienen noch zwei Einzelausgaben dieser Ordnung im Druck, die wie alle anderen Ausgaben in der Großh. Hofbibliothek vorhanden sind. Die erste führt den Titel: "Gerichts Ordnung / so der Durch
leuchtig / Hochgeborn / Fürst vnd herr / Herr Wil
helm / weilant Landtgraff zu*o Hessen / Graff zu*o Catzen=
elenbogen / zu*o Dietze / Zegenhain vn*~ Nyda / an der Lo*ene /
auffgericht vnd geordnet / Anno. M. CCCC. xcvvi.
Darüber zwei quadratische Zierstöcke in Renaissancestil, links zwei Hörner blasende Satyre an einer Säule sitzend, rechts zwei Putten auf einer Schale knieend und eine mit Früchten und Blättern gefüllte Schale tragend, darunter das hessische Wappen. Unten: "Zu Franckfurt am Meyn, Bei Christian Egenolph. Am Schluß: "¶ Gedruckt zu Franckfurt am Meyn / bei Christian
Egenolphen
/ am zwei vnd zweintzigsten tag des
Brachmonats. Anno M. D. xxxj.
Darunter Renaissance-Querleiste. [Digitalisat SUB Göttingen]

24 Blätter mit den Blattzahlen [1] II-XXIII, das letzte leer; 6 vierblättrige Lagen mit den Signaturen Aij-Fiij. Zugefügt ist der Titel und auf Bl. Ib und IIa ein Inhaltsverzeichnis.

Die dritte Einzelausgabe hat den Titel: "Gerichts Ordnung / so
der Durchleuchtig / Hochgeborn / Fürst
vnd herr / Herr Wilhelm / weilant Landtgraff zu*o Hessen /
Graff zu*o Catzenelnbogen / zu*o Dietz / Ziegenhain vnd /
Nidda / an der Lo*ene / auffgericht vnd geordnet /
Anno M.CCCC. XCVII.
Darunter hessisches Wappen, unter diesem: "Zu*o Marpurg bei Andreas Colben.
Am Schluß: "Getruckt zu*o Marpurg bei Andres Kolben /
den zwölften tag des Brachmonats /
im Jar M.D.LVII. [Titelaufnahme VD16]

24 Blätter mit den Blattzahlen [I] II-XXIIII, die letzte Seite leer, ebenso Bl. Ib. 6 vierblättrige Lagen mit den Signaturen A2-F3. Am Ende Bl. XXIIIa die Buchstaben: G S Z B. Das Inhaltsverzeichnis befindet sich hier am Schluß Bl. XXIII a-XXIIII a.

Der Druck von 1531 ist auch in der Landesbibliothek in Cassel und im Kgl. Staatsarchiv in Marburg, der von 1557 in der dortigen Universitätsbibliothek vorhanden.[83]

Abraham Sawr nahm die "Ha*essische Gerichts Ordnung" in den andern Teil seines "Fasciculus judiciarii Ordinis singularis" (Meyntz: Caspar Behem und Nicolaus Basseus 1589 in 2°, Fasc. 8, S. 1-21) auf, und schließlich wurde sie nochmals in Christoph Ludwig Kleinschmids "Sammlung Fürstlich Hessischer Landes-Ordnungen" (Cassel 1767, I, 15-28) zum Abdruck gebracht. Beigefügt sind, wie bei Saur, die Kapitelzahlen,, das Inhaltsverzeichnis ist, wie dort, weggelassen. Kleinschmid hat seiner Ausgabe die von 1531 zugrunde gelegt, wie er in der Abhandlung über die Gerichtsordnung im Vorbericht zum zweiten Bande seiner Sammlung, Tit. IV, § 25, selbst angibt. Die erste Ausgabe von 1497 war damals schon so selten, daß er sie nicht zu Gesicht bekommen konnte. Vermutlich war sie dies auch schon im sechzehnten Jahrhundert, denn weder der Marburger Druck von 1557 noch der Saurs gehen auf sie zurück, wie sich aus einem Vergleich ihrer Lesarten ergibt. Henr. Christian Senckenberg besaß nach seiner "Commentatio de jure Hassorum privato antiquo et hodierno" (Giessae 1742, S. 20) nur die Ausgaben von 1531 und 1557, dagegen muß Aemilius Ludwig Hombergk zu Vach ein Exemplar des ersten Druckes von 1497 unter der Hand gehabt haben, da er in seinem zuerst 1763 im V. Stück der "Marburgischen Beiträge" veröffentlichten, von Kleinschmid (Bd. II, Vorbericht § 21) wieder abgedruckten "Anmerkungen und Nachricht von weyland Herrn Landgrafen Wilhelms zu Hessen Reformation vom Jahr 1497", deren in den späteren Ausgaben nicht wiederholte Schlußschrift mitteilt. Auch er hebt ausdrücklich hervor, die drei Ausgaben seien selten anzutreffen, selbst bei denen, die sie zu schätzen wüßten.

An die sogenannte Gerichtsordnung von 1497 schließen sich verschiedene Fragen an, von denen die nach ihrem Urheber bereits von Hombergk und Kleinschmid so gründlich behandelt worden ist, daß ich hier im einzelnen nicht weiter darauf einzugehen brauche. Sie haben mit voller Sicherheit festgestellt, daß der in der Einleitung genannte Landgraf Wilhelm nur Wilhelm III. der Jüngere sein kann, dem das Oberfürstentum Hessen mit der Hauptstadt Marburg, gehörte. Beweisend hierfür ist allein schon der Umstand, daß der Landgraf in der Titulatur "Graf zu Katzenelnbogen" genannt wird. Dem Vater Wilhelms III., Heinrich III., dem Herrn von Oberhessen, war im Jahre 1479 nach dem Aussterben des Mannsstammes der Grafen zu Katzenelnbogen als Gemahl der Tochter des letzten Grafen, [84] Anna zu Katzenelnbogen, das reiche katzenelnbogische Erbe zugefallen, bei seinem Tode 1483 wurde sein Sohn Wilhelm III. Graf zu Katzenelnbogen. Nun hatte zwar Wilhelm II. von Niederhessen 1495 bei König Maximilian durchgesetzt, daß er gemeinsam mit seinem Vetter mit der Grafschaft Katzenelnbogen belehnt wurde, am 23. Juli desselben Jahres hatte er aber Wilhelm III. eine Versicherung ausgestellt, er wolle sich bei dessen und seiner männlichen Erben Lebzeiten der Lehenschaft, des Namens, Titels und aller Gerechtigkeit der Grafschaft enthalten. Im Jahre 1497 konnte demnach nur ein Landgraf zu Hessen sich Graf zu Katzenelnbogen nennen, nämlich Wilhelm III., der Jüngere. Erst als dieser am 17. Februar 1500 kinderlos verstarb, fiel mit Oberhessen auch die Grafschaft Katzenelnbogen an seine beiden niederhessischen Vettern, Wilhelm I. und Wilhelm II. Da der ältere Bruder wegen Geisteskrankheit unter der Vormundschaft des jüngeren stand, war Wilhelm II. tatsächlich Herr von ganz Hessen. Im Jahre 1531, als man in Frankfurt die Ordnung neu drucken ließ, war jener Sachverhalt noch bekannt, wie der auch von den späteren. Ausgaben übernommene Zusatz "an der Löne auffgericht" beweist. An der Lahn lag Wilhelms III. Landgrafschaft Oberhessen.

Zur Begründung meiner Behauptung, diese Ordnung von 1497 sei die nach Lauze von Wilhelm II. geplante, angeblich nicht zustand gekommene Landordnung, weise ich zunächst darauf hin, daß der zuerst 1531 auftretende Titel "Gerichtsordnung" dem Inhalt dieser Ordnung nicht nur nicht entspricht, sondern auch offenbar von dem Landgrafen gar nicht beabsichtigt war, der in der Einleitung ausdrücklich erklärt, er habe eine Ordnung in seinen Landen und Gerichten vorgenommen. In der Schlußschrift des Druckes von 1497 wird die Verordnung geradezu "Disse ordenung der rechten" genannt. Sie war also nicht als bloße Gerichtsordnung, sondern als Landesordnung oder Reformation gedacht, und ihr Inhalt ist genau der, den nach Lauzes Bericht die von Wilhelm II. geplante Ordnung haben sollte. Die Verschiedenheit der Landbräuche und Gewohnheiten in bezug auf das Erbrecht und die daraus entspringenden Unzuträglichkeiten und Mißbräuche gibt Lauze als Hauptgrund der Bestrebungen des Landgrafen an; dieselbe Mannigfaltigkeit und ihre Folgen haben den einleitenden Worten nach auch Wilhelms III. Ordnung veranlaßt, und Bestimmungen über Ehe- und Erbrecht nehmen in ihr neben der Prozeßordnung die wichtigste [85] Stelle ein, von den 47 oben angeführten Titeln beschäftigt sich fast die Hälfte, nämlich Tit. 27-47 mit Fragen des Ehe- und Erbrechts.

Wie der Inhalt und die Angaben über die Veranlassung der beiden Ordnungen die gleichen sind, so entspricht auch die Art und Weise, wie der Landgraf nach Lauze die neue Ordnung vorbereitet haben soll, indem er nämlich von Städten und Grafschaften Berichte über Landbräuche, alte Gewohnheiten und Stadtrechte einforderte, nach denen seine ehrbaren und hochgelehrten Räte eine gemeine Landordnung und gleichmäßiges Recht bearbeiten sollten, genau den Worten, mit denen Wilhelm III. die Ordnung von 1497 einleitet, er habe "mit zitlichem Raithe" der Seinen "bericht genomen" und danach "eine Ordenung in seinen Landen und Gerichten vorgenomen".

Daß Lauze, der erst um 1500 geboren war, also über die Pläne einer Landesordnung nicht nach eigner Erfahrung berichten konnte, darüber irrtümliche Angaben macht, erklärt sich einmal aus der Namensgleichheit beider Landgrafen, hauptsächlich aber durch den Umstand, daß es dem Biographen Philipps des Großmütigen näher lag, den verdienstvollen Gedanken dem Vater seines Helden zuzuschreiben als dem in jungen Jahren verstorbenen und zudem einer erloschenen Linie des landgräflichen Hauses angehörenden Wilhelm III. Seine Meinung aber, des Landgrafen Pläne wären nicht zur Ausführung gelangt, findet ihre Begründung darin, daß es zu seiner Zeit eine ausdrücklich so betitelte Landesordnung Wilhelms II. tatsächlich nicht gegeben hat. Die Ordnung von 1497 kannte er, wenn überhaupt, vermutlich nur in dem Abdruck von 1531, dessen Titel "Gerichtsordnung" ihn ebenso irregeführt haben mag wie die neueren hessischen Rechtshistoriker. Kleinschmid war der letzte, der einen Abdruck der alten Verordnung veranstaltet hat. E. J. Kulenkamp hat sie mit ausdrücklicher Genehmigung des kurfürstlichen Ministeriums vom 5. Februar 1827 aus seiner "Neuen Sammlung der Landes-Ordnungen, Ausschreiben und anderer allgemeinen Verfügungen, welche bis 1806 für die älteren Gebiete Kurhessens ergangen sind" (Cassel 1828), weggelassen (vgl. Bd. I, S. XVI-XX). Der Grund war folgender. Im Jahre 1766 hatte das hessische Ober-Appellationsgericht zu einem ihm vorliegenden Falle eine landesherrliche Entscheidung veranlaßt, ob man auf die Ordnung von 1497 oder auf das gemeine Recht sprechen solle. Es wurden die Gründe für und gegen die Gültigkeit der fraglichen [86] Verordnung angeführt, Gutachten der Regierungen zu Cassel und zu Marburg wurden eingefordert, die gegen die Ordnung ausfielen, das Ober-Appellationsgericht selbst war zwar der Meinung, daß sowohl in Nieder- wie in Oberhessen nach der Verordnung zu entscheiden sei, der landgräfliche Befehl ging aber am 1. Juli 1766 schließlich dahin, daß nach dem gemeinen Recht zu sprechen sei. Damit war die Verordnung von 1497 stillschweigend abgeschafft, und ein neuer Abdruck überflüssig geworden.

Für oder gegen die Rechtsgültigkeit der Ordnung in älterer Zeit beweist diese landesherrliche Entschließung von 1766 natürlich gar nichts, ebensowenig aber ist die Erwähnung der Gerichtsordnung als eines allgemeinen Landesgesetzes in einem fürstlichen Reskript des Landgrafen von Hessen-Kassel vom 29. Dezember 1752 (vgl. Leonh. Henr. Lud. Georg de Canngießer, Collectio notabiliorum Decisionum supremi Tribunalis Appellationum Hasso-Cassellani. Cassellis 1771, II, 64, Decisio CLXXXV von 1766) als Beleg für ersteres zu benutzen.

Daß auch schon im sechzehnten Jahrhundert Zweifel in bezug auf diese Ordnung bestanden haben, ergibt sich aus einem in Vol. I. "Consiliorum sive Responsorum Doctorum et Professorum Facultatis juridicae in Academia Marpurgensi" (Marpurgi 1611, S. 4) abgedruckten Gutachten des 1558 als Professor juris und Rat am Hofgericht zu Marburg verstorbenen Johannes Ferrerius Montanus, der bei Erörterung der Frage des Erbrechts von Ehegatten, die ohne Kinder sterben, bemerkt, das Gewohnheitsrecht der Marburger Gegend stimme hierin nicht mit der von Landgraf Wilhelm dem Jüngeren 1497 erlassenen Ordnung überein, und dann fortfährt: "verum non audio illud (nämlich die Vorschrift der landgräflichen Ordnung) unquam fuisse in usu, quando secundum eam observationem. cujus mentionem fecimus, judicari soleat".

Dagegen läßt sich ein anderes Zeugnis, mit dem man die schlechte Beobachtung der Ordnung zu Ende des 16. Jahrhunderts beweisen wollte, lediglich als Beleg dafür verwenden, wie leichtfertig manchmal Behauptungen aufgestellt und ungeprüft von anderen weiter verbreitet werden. Nach einem in Canngießers eben erwähnten "Collectio" II, 65 abgedruckten Gutachten von 1766 soll der Advokat am Hofgericht zu Marburg Abraham Saur in seinem zu Frankfurt a. M. zuerst 1580 und dann noch mehrmals gedruckten Werk "Gu*eldiner Fluß vnd Außzug von Erbschafften" Teil 3, Kap. 3, geklagt haben, die Verordnung von 1497, [87] nach welcher die Eltern ihre Kinder nicht allein erbten, sondern deren Geschwister zugleich Miterben seien, werde an viel Enden übel gehalten, wiewohl es aus den neuen Rechten gegründet sei. So ist allerdings bei Saur zu lesen (in der mir vorliegenden Ausgabe von 1583, S. 286), aber der Verfasser des Gutachtens hat vollständig übersehen, daß die Klage gar nicht von Saur selbst herrührt, sondern daß dieser hier wörtlich den Titel 43 der Gerichtsordnung von 1497 abgedruckt hat, an dessen Schlusse es schon heißt: "diß wirt an viln enden vbel gehalten, wie wole es vß den nuwesten Rechten gegrundt ist". Für das Ende des sechzehnten Jahrhunderts beweist die Stelle also gar nichts.

Ähnlich verhält es sich mit einer anderen unbewiesenen Behauptung. Paul Roth und Victor von Meibom ziehen in ihrem "Kurhessischen Privatrecht" (Marburg 1858, 1, 47) die Echtheit der Ordnung in Zweifel, indem sie nur die ersten 26 Artikel, die lediglich prozessualische Bestimmungen enthielten, für echt erklären und behaupten, die Artikel 27-47, die sich auf das eheliche Güterrecht und das Erbrecht bezögen, seien wahrscheinlich erst später, vielleicht von dem Drucker hinzugefügt worden, und zwar seien sie der 1484 im Druck erschienenen ältesten Reformation der Stadt Nürnberg entnommen. Auf letzteres hatte schon Euler in der "Zeitschrift für deutsches Recht" (Tübingen 1846, 10, 23) hingewiesen. Die Untersuchung der Frage, wieweit diese Übereinstimmung geht, wie die nach den Quellen der Gerichtsordnung überhaupt, überlasse ich den Juristen, aber es wäre meiner Meinung nach weiter gar nicht auffallend, wenn für die Bearbeitung dieser Ordnung von den gelehrten Räten des Landgrafen auch die Bestimmungen der Nürnberger Reformation zu Rate gezogen und benutzt worden wären, denn sie war tatsächlich das erste gedruckte deutsche Stadtrecht und hat noch manchen anderen Ordnungen als Vorbild gedient. Die Zufügung jener Abschnitte aber durch den Drucker will mir wenig glaubhaft erscheinen, wenn man bedenkt, daß schon die erste Ausgabe von 1497, die noch zu Lebzeiten des Landgrafen gedruckt worden ist, sie enthält. Man muß in ihr allen Umständen nach sogar eine amtliche, auf Befehl des Landgrafen veranstaltete Ausgabe erblicken. Die Schöffersche Druckerei war die dem Sitz der landgräflichen Regierung zunächst gelegene und damals überhaupt die bedeutendste dieser Gegend, die sich zudem in dem Druck solcher Ordnungen schon bewährt hatte. Schöffer hatte nicht lange vorher, im Jahre 1495, die "Ordnung des [88]Cammergerichts" (Hain *12063) gedruckt und wurde bald darauf, 1498, auch von dem Grafen Johann von Nassau mit dem Druck einer Ordnung der zwei Ämter Siegen und Dillenburg betraut (Copinger 3365 und 4393). Wie Roth und Meibom zu ihrem Irrtum gekommen sind, erklärt ihre Anmerkung 3 auf S. 47, in der sie Senckenbergs Zeugnis in seiner Schrift "Commentatio de jure Hassorum privato antiquo et hodierno" (Gissae 1742, S. 20) anführen, die Ausgaben von 1531 und 1557 enthielten nur 26 Artikel. Senckenberg besaß selbst diese beiden Ausgaben, bei ihm ist diese falsche Behauptung daher nicht recht verständlich. Roth und Meibom haben sie ungeprüft übernommen. Auf ihrem Werke fußt Carl Gareis, der in seinem Programm "Die Errungenschaftsgemeinschaft in den althessischen Gebietsteilen der Provinz Oberhessen" (Gießen 1885, S. 18, Anm. **) es offen läßt, ob man die Ordnung von 1497 ganz oder teilweise für echt zu halten habe. Arthur B. Schmidt erwähnt in seiner oben genannten Schrift "Die geschichtlichen Grundlagen des Bürgerlichen Rechts im Großherzogtum Hessen" (Gießen 1893) diese Ordnung überhaupt nicht. Der irreführende Titel "Gerichtsordnung", der sich mit dem zum großen Teile zivilrechtlichen Inhalt so wenig deckt, hat auch bei ihm offenbar diese Übergehung veranlaßt.

Daß aber die von Wilhelm III. für Oberhessen und seine übrigen Gebietsteile erlassene Ordnung trotz der von Ferrerius gemachten Einschränkung nicht nur in ihrem ursprünglichen Geltungsbereich Gesetzeskraft genossen, sondern diese auch in Niederhessen erlangt hat, läßt sich verschiedentlich beweisen. Einmal spricht dafür schon der Umstand, daß im 16. Jahrhundert davon zwei Sonderausgaben und ein Abdruck in einem Sammelwerk veranstaltet worden sind. Neudrucke lediglich zu bibliophilen Zwecken hat man damals noch nicht hergestellt, sie lohnten sich nur, wenn sie praktischen Anforderungen entsprachen. Sodann liegen aber doch auch manche unmittelbare Beweise vor, und die Behauptung Roths und Meiboms (S. 47), es sei nicht erwiesen, daß die Bestimmungen dieser Artikel jemals von den hessischen Gerichten als Entscheidungsnorm angewendet worden seien, läßt sich nicht aufrechterhalten.

Gerade durch Abraham Saur, der nur durch ein Mißverständnis zu einem Zeugen für die mangelhafte Beobachtung der Ordnung im 16. Jahrhundert geworden ist, läßt sich beweisen, daß man sie zu seiner Zeit tatsächlich als noch geltendes Recht angesehen haben muß. In der Vorrede seines "Güldinen Flußes" bemerkte er, er habe "vieler Land vnd [S. 89] Leut gangbare Statuten, Ordnungen, vnd Gebräuche mit den allgemeinen Keyser vnd Lehen Rechten conferirt". In der " Tabula oder Anzeige der Rechtsbu*echer, Darauß dieser guldiner Fluß . . . entsprungen ist", zählt er unter diesen Rechtsbüchern auch die "Hessische Gerichts Ord. vnd Reformation, De Anno 1497 publ." auf und in dem Werk selbst führt er unter der Überschrift "Hessisches Landt Recht" wörtlich eine Menge von Stellen aus dieser Ordnung an und zwar, was angesichts der Behauptungen von Roth und Meibom und dem von Gareis ausgesprochenen Zweifel besonders wichtig ist, aus ihrem zweiten, Fragen des Erb- und Eherechts behandelnden Teil. Als Advokat und Prokurator am Hofgericht zu Marburg mußte Saur über die Rechtsquellen seines Heimatlandes genau unterrichtet sein; wenn er also die Gerichtsordnung von 1497 auch in ihrem materiellen Teil unter die "gangbaren" Ordnungen rechnet, so beweist das doch zum mindesten, daß der höchste hessische Gerichtshof damals ihre Gültigkeit nicht bestritten hat.

Als ferner Landgraf Ludwig von Marburg im Jahre 1572 Erkundigungen einzog über den Stadt- und Landbrauch, namentlich hinsichtlich des Ehe- und Erbrechts, wurde in den Berichten einzelner Ämter die Übereinstimmung mit der Gerichtsordnung von 1497 ausdrücklich erwähnt. So heißt es in dem Blankensteiner und Gladenbacher Bericht (vgl. Estor, Marburgische Beiträge zur Gelehrsamkeit. Marburg, 1749, 3, 50): "§ XVI. Uff den I. Hauptartikel jst durch die schöpfen bericht, daß solches vermög weyland des durchleuchtigen hochgebohrnen F. vnd herrn, herrn Wilhelms landgrafen zu Hessen etc. ordnung, welche datirt worden anno 1497 bis daher im ambt Blanckenheim gehalten worden". Ebenso hielten sich die zu Nidda Landgraf Wilhelms Ordnung gemäß (vgl. Henr. Christ. Senckenberg, Selecta juris et historiarum. Francofurti 1735, S. 273 und 277). Ob nun das Recht an diesen Orten durch die Ordnung von 1497 erst geschaffen oder, wie Gareis a. a. O., S. 18, annehmen will, nur bekräftigt worden, ist für die Frage der Gültigkeit der Ordnung ohne Belang. Ebenso beweist der von Gareis S. 18 und 32 angeführte Hinweis der Grünberger Behörden in ihrem Schreiben vom 11. März 1595, der von ihnen angefochtene Stadtbrauch stimme nicht mit der Gerichtsordnung von 1497 überein, doch auch, daß man damals in Grünberg die Rechtsgültigkeit der Ordnung anerkannt hat (Gareis S. 32 ).

Tit. 24 der Gerichtsordnung bestimmt: "Es soll eyn Jgliche gericht. eyn gerichts bu*och haben, darjn man aller [S. 90] hande gerichts hendel. vnd bekentnus so fur gericht bescheen. schriben soll". Es ist ohne weiteres anzunehmen, daß diese Gerichtsbücher gelegentlich auch die Ordnung, nach der in den eingetragenen Fällen verfahren worden ist, erwähnen. In der Stadt Wetter hat man die Ordnung sogar in das Gerichtsbuch hineingeheftet, um sie immer zur Hand zu haben. In dem Dannstädter Gerichtsprotokoll d. d. 1518 ff. steht auf der Innenseite des Pergamentdeckels die Bemerkung: "Datum des newen Rechtsbuch(lins) Anno M.CCCC.XCVII. jor". Noch schlagender ist folgender Beleg für die Gültigkeit der Ordnung, den ich, wie den Hinweis auf diesen Eintrag, Herrn Archivdirektor Dr. Freih. Schenk zu Schweinsberg verdanke. Das Großh. Haus- und Staatsarchiv in Darmstadt besitzt ,,Acta in Sachen Dechant und Capitel zu Bingen c. Veiten von Trebur und seinen Anhang in puncto etlicher Güter im Bezirk Schneppenhausen und die davon zu entrichtenden acht Malter Korns jährlicher Pacht 1529-1532". (Abt. V, Abschn. 7, Conv. 53.) Bei der zuerst vor Schultheis und Schöffen zu Schneppenhausen verhandelten Streitsache beruft sich der Anwalt der Kläger (Bl. 19a) , "vff die ordenung vnd daß recht vnßers gnedigen herrn vnd sonderlich vff den artickel, der da sagt von der vngehorsam vnd erfolgung", der des Beklagten macht dagegen geltend, das Vorgehen der Stiftsherren sei wider die Reformation und Ordnung des Fürstentums zu Hessen. Daß der angezogene Artikel kein anderer ist als Tit. 9 der Gerichtsordnung von 1497, geht klar hervor aus einer Stelle der von dem Syndikus des Stiftes St. Martin zu Bingen bei dem Hofgericht zu Marburg eingebrachten Appellation (Acta Bl. 29a): "Item das dagegen Sindicus der Stiftsherren vilgemelt Schultheiß vnd Scheffen erstlich die Reformation vnd Ordenunge durch weiland den durchleuchtigen hochgeborenen fürsten vnd hern hern Wilhelmen Landgrauen zu Hessen vnnd grauen zu Catzenelnpogen etc. hochloblicher gedechtnis vffgericht anzeigen vnd sie sonderlich jnhalt des tittels von der vngehorsam vnd eruolgung erjnnern hait lassen".

Die vorgebrachten Beweise stammen zufällig alle aus Oberhessen und der Grafschaft Katzenelnbogen, vielleicht könnte man darin eine Bekräftigung der Behauptung sehen, die Ordnung habe nur in diesen Gebieten Gültigkeit besessen. Aber Roth und Meibom bezeugen selbst (S. 376, Anm. 15), daß man sie auch in Wolfhagen, also in Niederhessen, als zu Recht bestehend anerkannt hat. Beweisend in dem von ihnen nur kurz erwähnten, bei Aem. Lud. [S. 91]Hombergk zu Vach, Dissertatio juridica de usufructo materno in Hassia (Marburgi 1777, S. 64ff.) ausführlich mitgeteilten Fall ist, daß Bürgermeister und Rat zu Wolfhagen in einem am 10. Juli 1617 an Kanzler und Räte zu Cassel gerichteten Schreiben erklären, in der streitigen Frage des ehelichen Güterrechts stimme ihr Stadtbrauch mit der 1497 aufgerichteten Hessischen Fürstlichen Ordnung überein, und bitten, sie und ihre Bürger "bey angezogener Fstl. Hessischer loblicher Ordnung und herbrachtem ihrem Stadtsgebrauch gnedig zu manuteniren".

Ich bin überzeugt, eine Durchsicht niederhessischer Prozeßakten würde noch manchen ähnlichen Beweis zutage fördern, aber es bedarf dessen eigentlich gar nicht, denn die seither verkannte und sogar bestrittene Tatsache, daß Wilhelm II. die Rechtsgültigkeit der Ordnung Wilhelms III., als er durch dessen Tod am 17. Februar 1500 Herr der gesamten hessischen Lande geworden war, auch für Niederhessen eingeführt hat, läßt sich auch auf einem anderen Wege beweisen. Es ist nötig, zu diesem Zwecke zwei weitere althessische Verordnungen zum Gegenstand einer eingehenden Betrachtung zu machen.

Im Anschluß an die Gerichtsordnung von 1497 druckt Kleinschmid im ersten Bande seiner "Sammlung" als Ordnungen Landgraf Wilhelms II. S. 29-32 die "Hof-Gerichts-OrdnungAnm. HS Vom 24. August 1500", S. 33-36 die undatierte "Reformations-Ordnung, wie es in Geist- und Weltlichen- Civil- und Criminal-, Justiz- auch Policey-Sachen solle gehalten werden". (Der Titel rührt von Kleinschmid her.) Nachträglich hat er selbst bemerkt, daß nach der Druckeinrichtung des von ihm abgedruckten Exemplars, das ihm Friedrich Christoph Schmincke zur Verfügung gestellt hatte, die Reformation vor der Hofgerichtsordnung anzusetzen ist. (Sammlung, Bd. II, Vorbericht § 48.) Alle meine Bemühungen, dieses Exemplars, das für die ganze Untersuchung von großem Interesse wäre, habhaft zu werden, waren vergeblich. Schmincke war damals fürstlicher Bibliothekar und Hofarchivar in Cassel. Die Vermutung lag nahe, er habe den Druck einer der beiden von ihm verwalteten Anstalten entnommen. Er war aber ebensowenig in dem Kgl. Staatsarchiv in Marburg, in das die Bestände des Hofarchivs in Cassel gekommen sind, wie unter den Druckwerken der Landesbibliothek in Cassel und Schminckes dort aufbewahrten umfangreichen, handschriftlichen Kollektaneen zu finden. Die Annahme, bei dem Drucke der "Sammlung" hätte Schminckes Exemplar als unmittelbare [S. 92] Druckvorlage gedient und wäre dabei zugrunde gegangen, trifft nicht das Richtige, denn Kleinschmid hat es nach dem Vorbericht im zweiten Bande (§ 48) später noch einmal entliehen.

Von dem Originaldruck beider Ordnungen, der ebenfalls von Peter Schöffer in Mainz herrührt, kenne ich nur ein Exemplar, das sich wie die Gerichtsordnung von 1497 und mit dieser neuerdings in einen Umschlag zusammengeheftet als Leihgabe der Stadt Wetter, für die es den Einträgen nach von Anfang an bestimmt war, im Kgl. Staatsarchiv in Marburg befindet. Das Stadtarchiv in Frankfurt a. M. besitzt die Reformation allein in einem Exemplar, das den Einträgen nach ursprünglich der Stadt Dietz gehört hat. Es ist aus einem Sammelband, offenbar von Verordnungen geschnitten, in dem es die Blätter 26-31 gebildet hat. Auf dem ersten Blatte trägt es von alter Hand die Aufschrift "Heßische Reformation vnd Landts Ordnung. 1500. den 24. Aug.", jetzt ist es als Reichssachen II, Nr. 37, de 1500 bezeichnet.

Beide Ordnungen umfassen zusammen 12 Blätter in 3 Lagen von 6, 4 und 2 Blättern; die erste Lage enthält die Reformation, die zweite und dritte die Hofgerichtsordnung. Sie konnten also auch einzeln ausgegeben werden, sind aber zusammen gedruckt worden, wie die fortlaufenden Signaturen und das für beide verwendete Papier, das als Wasserzeichen stets Varianten des Ochsenkopfs mit Augen und Nasenlöchern, zwischen den Hörnern ein Antoniuskreuz zeigt, beweisen. Lage 1 hat auf Bl. 2 die Signatur aij, Bl. 3 aiij, Bl. 4 aiiij, Lage 2 auf Bl. 2 bij, alle übrigen Blätter sind wie Lage 3 ohne Signaturen. Diese Angabe der Lagen scheint nun weder mit Kleinschmids Äußerung darüber, noch mit der Einteilung des Marburger Exemplars übereinzustimmen. Kleinschmid bemerkt, es lasse sich nicht nur wahrscheinlich, sondern mit Sicherheit aus den Signaturen schließen, daß man für jede Verordnung drei ineinandergesteckte Bogen genommen habe, auf deren erstem jetzt verlorenen Blatt der Haupttitel befindlich, während das zwölfte Blatt unbedruckt gewesen sei. In dem Marburger Exemplar befindet sich das mit dem Schlußblatt 12 zusammenhängende leere Blatt (beide bilden, nach obiger Annahme die dritte, zweiblättrige Lage) vor dem ersten Blatt der Lage b, so daß der Anschein erweckt wird, der Druck bestehe nur aus zwei Lagen, die in bezug auf die Signaturen verschieden behandelt worden wären, aij wäre Bl. 2 der ersten Lage, bij aber Bl. 3 der [S. 93] zweiten. Eine derartige Behandlung der Signaturen bei einem so kurzen Druckwerk wäre auffällig, und in der Tat zeigt eine genaue Untersuchung des Marburger Exemplars, daß die jetzige Aufeinanderfolge der Blätter nicht die ursprüngliche gewesen sein kann. Unter dem Schluß der Hofgerichtsordnung befindet sich ein rotes Siegel, dessen Eindruck sich genau an derselben Stelle auf dem leeren Blatte vor Blatt bi der Ordnung zeigt, während er Bl. bi nicht zu bemerken ist. Bei der Siegelung muß also das jetzt zu Anfang befindliche leere Blatt unter dem Schlußblatt gelegen haben, was nur möglich war, wenn die Hofgerichtsordnung nicht auf eine Lage von 6 Blättern, sondern auf zwei Lagen von 4 und 2 Blättern gedruckt worden ist. Daß auf dem leeren Blatte zu Anfang, das also in Wirklichkeit Bl. 12 am Schlusse ist, sich unten auch ein Eindruck des Siegels auf der letzten Seite der Reformation befindet, widerlegt diese Annahme nicht, dieser gefärbte Eindruck hat sich erst gebildet, als man Bl. 12 um die anderen Blätter der Hofgerichtsordnung herumgeschlagen hat, so daß es zu deren erstem Blatt geworden ist. Einen gleichen gefärbten Eindruck hat das Siegel der Hofgerichtsordnung auf deren Bl. 4 und sogar noch auf Bl. 3 hervorgebracht. Die beiden Ordnungen bestanden also ursprünglich nicht aus 2 Lagen von je 6 Blättern, sondern aus 3 Lagen von 6, 4 und 2 Blättern. Bl. 11b und 12 waren leer. Ob auch Bl. 1 leer war, oder ob es vielleicht wie die Gerichtsordnung ein Wappen trug, muß dahingestellt bleiben; für wahrscheinlich halte ich letzteres nicht, weil man das Blatt in diesem Falle wohl nicht so ohne weiteres entfernt hätte. Ein Haupttitel, den Kleinschmid annehmen möchte, war sicher nicht vorhanden. Die gleiche Papierverschwendung wie hier haben wir oben bei der Gerichtsordnung festgestellt, die auch aus 3 Lagen von 2, 8 und 6 Blättern besteht, von denen das erste leer war. Die beiden Ordnungen sind mit Schöffers deutscher Type 8 gedruckt, die Hauptüberschrift der Hofgerichtsordnung wie alle Überschriften der Abschnitte mit Type 7. Für den Titel der Reformation ist dagegen Type 2, die große Psaltertype von 1457, verwendet. Die Zeilenzahl ist der Absätze wegen verschieden. Wie die Typen, so stimmen mit der Gerichtsordnung von 1497 auch die zum Schmucke benutzten Initialen c überein, sie kommen nur hier spärlicher vor als dort. Bl. 2a findet sich ein als W dienendes verschnörkeltes B, Bl. 2b und 7a ein ebensolches G. Einzelne Abschnitte werden durch Schöffers, [S. 94] zuerst mit seiner Type 5, der Bibeltype von 1462, vorkommende dicke Majuskeln (Häbler Type 10) hervorgehoben. Sie passen sich den Texttypen besser an als die großen auf dem Rande stehenden Initialen. Ihre Nachahmung in Deutschland wie im Ausland bis nach Spanien hin zeigt, wie die Drucker ihre Vorzüge zu schätzen wußten.

Ich gebe nun eine genaue textliche Beschreibung des Druckes.

Bl. 1: leer? Bl. 2a m. Sign, aij Z. 1: Reformacion
(V)Jr Wilhelm vonn gottes gnaden Landtgraue zu*o Hessen. Graue zu*o
Katzenelnbogen zu*o Dietz zu Cziegenhain vnd zü Nidde etc. haben an
gesehen vnd betracht mancherley vnordenung vnd verterblich wesenn
So jnn vnserm furstenthümb landen vnd gebieten gangbar. teglich
geübt ist vnd wirdt. beide Jn Steten flecken vnd dorffern Vnd daru{m}b
mit zeytigem raite vnser Rethe vnd verwilligung vnser Ritterschafft
etlich maiß vnd form geordennt vnd gesatzt Die wir also von allerme{n}=
niglich den vnnsern vnuerbrochen gehalten haben wollen. Gebietenn
auch hiemit allen vn{d} yeden vnsern Amptlewthen Schultheissen Rich=
tern Voigten vnd Rethenn ernstlicher meynung by vermydung vn=
gnad vnd straiffe sulch vnser gebot vnd satzung zühanthabenn vnd
flyssigs vffsehens zu*o haben. Wilch darjnn bruchhafftig erfünden wer
den zubüssen vnablessig. Eyns yglichenn Artickels nach anzeygung
syner satzung Wie hirnach folget.
...

Bl. 7a Z. 1: Ordenunge des houe=
gerichts zu hessen.
(G)Ott dem almechtigen zu*o lobe vnd vmb gemeynes nütz willen vnnser
Furstenthu*omb lanndschafft gebiethen vnd vnderthan Auch damit
eynem Jglichen der vnder vnns seßhafftig Vnd glicherwyse ydem vß
lenndischen der zu*o den vnnsern schulde ansproch vnd forderung hait
vnd zu*ohaben vermeynt desta statlicher hilff des Rechten poben vori=
ge vnnser vßgangen ordenung vnd Reformacion verhulffen werde
So haben wir Wilhelm von gottis gnaden Landtgraue zu*o hessenn
Graue zu*o Katzenelnbogen zu*o Dietze zu*o Ziegenhain vnd zu*o Nidde etc.
mit vnnsern erbarn vnd gelerten Rethen Raithe gu*otem wissenn eyn
gemeyn satzu*ong vnd Constitucion eyns houegerichts fu*orgnommen
vnd also beslossen vff maiß wie hirnach volgt.
Und dwiel wir gott dem almechtigenn zu*o lob vnd eren. vnnsern
vnderthan zu*o nu*otz vnd fro{m}men ytzt fu*orgno{m}men vnd vffgericht haben
eyn houegericht das alle Jare zu viermalen zu*o Marpu*org gehaltenn
Wollen auch das an vnnsern vndergerichten eyne{m} ydem sal rechts for=
derlich verhulffen werden damit sich nymandt rechtloeß zu*obeclagen
haben mu*oge. ...

Endet Bl. 11a (Lage 3) Z. 1: was von Citacion vnd
anndernn brieuen sol
gnommen werden.
Es sall vor eyn [S. 95] Citacion eyn ortt eins gulden. Vor eyn Compul=
sorial eyn ort eyns gulden. Vor eyn Executoriall eyn ort eyns gulden
Vor eyn Commission ein ort eyns gulden gegebenn vnd gnommenn
werden. Aber was man vor die vrteyls brieue nemen vnd geben sall.
steen vff erkenntnyß des houerichters vnd der vrteiler nach großde der
sache.
Bl. 11b und 12: leer.

Eine Schlußschrift mit Angabe des Druckortes, des Druckers und der Druckzeit ist nicht vorhanden. Letztere muß vor dem 24. August. 1500 angesetzt werden, nach den in dem Marburger Exemplar am Ende handschriftlich zugefügten Worten: Alles vngeuerlich Vnnd des zu vrkunde
hain wir lantgraff Wilhelm obgemelt vnnser
Secreth hiruff wissentlich druckenn laissenn
Datum Montags Bartholomej apostoli Anno
Domini Millesimo Quingentesimo
Johann{n} Muth vtriusque Juris
Doctor Cancellarius sßt
Darunter das Siegel des Landgrafen in rotem Wachs.

Daß Kleinschmids Abdruck ein Exemplar der gedruckten Ausgabe von 1500 als Vorlage gedient hat und nicht etwa ein geschriebenes Original, könnte man, wenn er nicht selbst Schminckes Exemplar als seine Quelle erwähnt hätte, aus den gemeinsamen Druckfehlern, z. B. Statidt für Staidt in Tit. 10 erschließen, sowie aus dem Mißverständnis eines oben mit einer Schleife versehenen b in "ader" in Tit. 1, wo Kleinschmid ein sinnloses "aber" hat.

Wenn man aber Kleinschmids Abdruck mit den beiden erhaltenen Originaldrucken in Marburg und Frankfurt vergleicht, so macht man die überraschende Entdeckung, daß Schminckes Exemplar von beiden verschieden war oder, genauer ausgedrückt, daß es das einzige vollständige Exemplar des ursprünglichen Druckes war, daß es aber die Reformation nicht in der Fassung bietet, wie sie im August 1500 von Landgraf Wilhelm II. erlassen worden ist. Sowohl in dem Frankfurter wie in dem Marburger Exemplar ist nämlich das äußere Doppelblatt 1 und 6, das auf seiner hinteren Hälfte die Abschnitte 41-46 bei Kleinschmid enthalten hat, entfernt, und durch ein leeres Doppelblatt ersetzt worden, auf dessen zweitem Blatt 6 man einen abgeänderten Text einzelner Abschnitte der Reformation handschriftlich zugefügt hat. In dem Frankfurter Exemplar sind Bl. 1 und 6 ein noch zusammenhängendes Doppelblatt, in dem Marburger sind sie zwar innen mit einem neuen Leinwandfalz verklebt, außen kann man aber noch wahrnehmen, daß auch sie ein zusammenhängendes Doppelblatt bilden. Diese zugefügten Blätter weisen ebenfalls eine Variante des Ochsenkopfs des für den Druck verwendeten Papiers [S. 96] als Wasserzeichen auf, so daß ich zuerst vermutete, man habe zur Ergänzung einige von Schöffer mitgelieferte Bogen unbedruckten Papiers benutzt. Genau das nämliche Papier kommt aber in einigen im Frankfurter Stadtarchiv befindlichen Schriftstücken aus Marburg aus dem Jahre 1500 vor, so in einem Schreiben des Statthalters zu Marburg vom 8. März an den Schultheiß Ludwig zum Paradies, worin um Mitteilung des Namens eines Frankfurter Kupfergießers gebeten wird, der für Landgraf Wilhelm II. einen kupfernen Beschlag für den Sarg Wilhelms III. machen könne, ferner in einem Schreiben des Landhofmeisters Hans von Dörnberg vom 24. August betreffend Sendung zweier Stechpferde zu Wilhelms II. Hochzeit (Reichssachen 1500, Nr. 23 und 36). Die Marburger Kanzlei hat demnach ihr Papier aus derselben Fabrik bezogen wie Schöffer, oder sie hat Schöffer das Papier für den Druck der Ordnungen geliefert.

In dem Marburger Exemplar, das durch seine Siegel und handschriftlichen Zusätze sich als ein amtliches, für Wetter bestimmtes zu erkennen gibt, lauten jene Abschnitte folgendermaßen:

Gebuwer vnd die nicht in Stedden wonen, sollen haben vnd tragen gemein Thu*och vnd da die ele vbir zeehen wisphennige nit gelde. Desglichen sollen ire eliche wiber auch haben. Darunter mag ein yeder keuffen vnd anmachen lassen nach sinem gefallen. Sie sollen auch kein gefalten odir kostparlich hembt haben odir tragenn noch kein frembde tu*och, sonder das jm lande gemacht vnd ine zutragen getzymbt dorzu gebruchen by vermydung vier pfunde vnablessiger buesse.

Betteler.

Es sollen kein frembde Betteler jn Stetten Flecken odir dorffern zu betteln zugelassen odir jne etwas gegeben werden. Es sey dan offintlich vnd am tage ire gebrechen das sie sich sunft nicht erneren können. Doch sollen hirjnne frembde weller vnd pilgerin nicht getzogen werden, dan dieselbigen lassen wir zu, das jne durchziehens vnd almuse zu bitten vergönnet sey, jn dem das sie poben ein nacht an einem ende nicht pliben odir verharren.

Wer vff werntliche guter lihet, Er sy geistlich odir werntlich, der sal das thun mit wissen vnd bewilligung jn massen der artickel dieser ordenung von keuffen vnd verkeuffen jn werntlichen sachen dauon meldung thut vnd sich anhebt Es sal hinfurther etc. [S. 97]

Schmitten.

Mit dem hantwerck der Smydde Wullen wir das man von eynem huffjsen zu eynem Reysigen pferde eylff heller vnd von eynem huffjsen zu eynem Ackerpferde acht heller geben vnd nemen sal, Es were dan sach das der kauff am Isen so mirglich stigen odir fallen wurde, das von noten were hirjnne veranderung zuthun, Dasselbig sollen vnser Amptleuthe, Rentmeister, Schultheis vnd Ambtknechte an iglichem ende nach sulcher gelegenheit zuuerendern macht haben.

Bottener.

Mit dem hantwerck der Bottener Wullen wir, das man zwene ebenmessigen Reiffe vmb dry heller geben sal, das tregt zwentzig vmb drittenhalben wisphennig. Doch sollen hie beneben vnser Amptlude vnd Amptknechte jn handel sehen, domit was von grossen reiffen weren, auch zimlicher belonung gestalt wurden.

Die Gasthalter sollen von einer gemein maltzijt, do man wyn gibt zu drincken, buessen den jarmarckten zwene wisphennige nemen, wo man abir nicht gibt wyn zu drincken, sal man nach gelegenheit einer yeden landart vnd Stat das kostgeld nemen. Abir jn den jarmarckten sal man geben von eyner maltzijt drittehalben wisphennig vnd von einem pferde ein nacht zimlich stalmyede, doch von vnserm hoiffgesinde nicht mehir dan acht heller zu nemen, Was auch an haffern kauffe gemeinlich des Sonobints odir wochen marckts der kauff sin wirdt, dornach sal der gasthelter odir wirt den gesten auch den haffern widder vßmessen vnd rechen, also das er von yeder mesten drey heller vnd nicht mehir wynnung haben sal.

Zimmerleutten, Steindeckern etc.

Von andern hantwercken als Zcymmerleuthen, Steindeckernn, Muerern, Futersnyderen vnd tagelohnern wullen wir vns vorther bedechtigen vnd vch darnach jm selbigen vnser meynung auch wissen lassen.

Darumb Entpfelhen vnd gebieten wir landgraue Wilhelm obgnant allen vnd iglichen vnsern Amptleuden, Rentmeistern, Schultheissen vnd lantknecht zu Wetter, Auch Burgermeister, Scheffen, Raith vnd gantzer gemeinheit daselbs, aller voriger Artickel flissig vffsehens zu haben, Auch vorther mit den Beckern, Fleischauwern vnd andern von vnser wegen zu uerschaffen, darnach zu yeder zijt der kauff Fleischs, korns vnd anders vffin marckten sin wirdt, das sie jre ware darnach durch vwer Satzung geben vnd [S. 98] jres gefallens damit nicht besweren, dan wo hierentpoben worhafftig clage an vns getragenn wurde, wullen wir vch vnd sie vngnediglich straffen, darnach wisse sich ein yeder zuhalten aller vorgeschrieben artickele. Zen Vrkunde hain wir lantgraff Wilhelm vnser Secreth hirane wissentlich drucken lassen. Datum Marpurg am dinstage nach Bartholomej apostoli Anno domini Millesimoquingentesimo.

Darunter die eigenhändige Unterschrift: Johann Muth vtriusque juris Doctor Cancellarius sßt. Am Ende das Siegel in rotem Wachs.

Das Frankfurter Exemplar weist denselben abgeänderten Text auf nur mit etwas verschiedener Schreibung. Am Schlusse heißt es: vnsern Ambtluthen vnnd ambtknechten zu Dietze . . . Datum marpurg donrftag nach Bartholomej . . . Die Unterschrift des Kanzlers und das Siegel fehlen hier.

Das Großh. Haus- und Staatsarchiv besitzt in der Höpfnerschen Verordnungensammlung Band V. eine schlechte Abschrift eines für Nidda bestimmten Exemplars, ebenfalls mit dem abgeänderten Schluß und der Beglaubigung: Zu Vrkunde han ich Caspar von Berlips Ritter Amptmann zu Nidda min secret hieran trucken lassen von wegen meines gnedigen herrn. Datum Nidda ahm Donrstag nach dionisij Anno domini Millesimo quingentesimo.

Die Abänderungen erstrecken sich nicht nur auf den auf das entfernte letzte Blatt gedruckten Schluß der Reformation, d. h. die Titel 41-46, sondern auch auf frühere Abschnitte, nämlich 5, 6, 16, 38, 40. Alle abgeänderten Abschnitte sind in dem Marburger und dem Frankfurter Exemplar mit Tintenlinien eingerahmt und dadurch als ungültig bezeichnet, in ersterem steht daneben am Rande jedesmal von des Kanzlers Hand: Doctor Muth sßt. Der Schreiber der Darmstädter Abschrift hat dies nicht bemerkt, oder in seiner Vorlage war die Ungültigkeit nicht kenntlich gemacht, er hat deshalb auch alle umgeänderten Abschnitte mit abgeschrieben, nur die neue Fassung des Abschnitts 40 hat er weggelassen, weil die Bestimmung über das "Hantwerck der bottener" auf der gegenüberstehenden Seite schon stand.

Die Änderungen bestehen zumeist in Zusätzen. So schließt Tit. 5, der im Druck von der Kleidung der Bauern allein handelt, dort mit "nach synem gefallen", Tit. 6 von den Bettlern bringt eine im Druck fehlende Bestimmung über fremde Wallfahrer und Pilger. Gekürzt dagegen ist [S. 99] Tit. 16 "Wer vff werntliche gütere lyhet". Bei Tit. 38 sind ;die Löhne für Schmiedearbeiten, die im Druck offen geblieben waren, genau festgesetzt, dagegen werden die im Druck in Tit. 43, 44, 45 bestimmten Löhne der Zimmerleute, Futterschneider und Tagelöhner nun einer späteren Regelung vorbehalten. Ganz gestrichen sind Tit. 39 von den Leinewebern und Tit. 42 von den Braumeistern.

Interessanter als die Abänderungen an sich ist der Umstand, daß man die kaum gedruckte Ordnung überhaupt einer Umarbeitung unterzogen hat, denn er wirft ein überraschendes Licht auf ihre Entstehung. Zweifellos ist es, daß die fertig gedruckte Reformation vor der Ausgabe im August 1500 in der fürstlichen Kanzlei selbst Änderungen erfahren hat - das beweist das amtliche Exemplar für Wetter - und nur mit diesen handschriftlichen Abänderungen ausgegeben worden ist. Daß Schmincke gerade ein Exemplar des ursprünglichen Druckes an Kleinschmid geschickt hat, und daß die Reformation auf diese Weise in die "Sammlung hessischer Landes-Ordnungen" in einer Fassung Aufnahme gefunden hat, in der sie niemals Gesetz geworden ist, ist ein merkwürdiger Zufall, denn Schminckes Exemplar war vermutlich das einzige von dem ungeänderten Druck erhaltene. Daß es aus den Akten des fürstlichen Archivs in Cassel stammte, wird dadurch noch wahrscheinlicher. Sein Verlust bleibt schon deshalb zu beklagen, weil es ein Unikum war.

Was mag nun aber der Grund dieser Abänderungen gewesen sein? Ich finde nach eingehender Untersuchung nur eine Erklärung dafür, die gleichzeitig einen anderen dunklen Punkt, über den sich seit anderthalb Jahrhunderten die hessischen Rechtshistoriker den Kopf zerbrochen haben, aufzuhellen geeignet ist. Sie besteht in der Annahme, daß die Reformation und die Hofgerichtsordnung zwar im. August 1500 von Wilhelm II., dem Mittleren, veröffentlicht worden sind, daß dieser Landgraf aber hiermit nur durch Wilhelm III. veranlaßte und auch in Druck gegebene Ordnungen übernommen habe.

Landgraf Wilhelm erläßt beide Ordnungen als Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, zu Dietz, zu Ziegenhain und zu Nidda. Wilhelm II. konnte sich so, wie oben bereits erwähnt worden ist, erst nach dem am 17. Februar 1500 erfolgten Tode Wilhelms III. nennen, und erst nach diesem Tage war es für den seitherigen Herrn von Niederhessen möglich, Marburg, die Hauptstadt Oberhessens, als Sitz des neuen Hofgerichts zu bestimmen. Die Ordnungen [S. 100] müßten also in der kurzen Zeit zwischen dem 17. Februar und dem 24. August verfaßt, gedruckt und wieder abgeändert worden sein. Ich kann mich nun des Gedankens nicht erwehren, daß ein Fürst, dem durch einen nicht vorauszusehenden Zufall - der nur 29jährige Wilhelm III. war auf der Jagd verunglückt - eben erst ein so reicher Gebietszuwachs mit neuen Pflichten und Sorgen zugefallen war, in den ersten Monaten seiner Alleinherrschaft seinen Räten doch wohl wichtigere Aufgaben zu stellen hätte, als mit seiner Ritterschaft Hilfe durch eine Polizeiordnung wie die sogenannte Reformation festzusetzen, wieviel Gäste seine Untertanen zu Hochzeiten und Kindtaufen laden, was für Kleider sie tragen dürften, und welchen Lohn die Handwerker für ihre Arbeiten erhalten sollten. Ebensowenig wollen mir die Gründe einleuchten, die nach älteren und neueren Rechtshistorikern den Landgrafen zur Einsetzung eines Hofgerichts bewogen haben sollen. Die Vereinigung der gesamten hessischen Lande in einer Hand habe eine solche Geschäftsüberhäufung in der fürstlichen Kanzlei zur Folge gehabt, daß Wilhelm II. zu ihrer Entlastung nach dem Vorbild des Reichskammergerichts, dessen Einsetzung auf dem Reichstag zu Worms im Jahre 1495 er persönlich beigewohnt hatte, das neue Hofgericht bestimmt habe. In dem halben Jahre zwischen dem 17. Februar und dem 24. August wird sich diese Überlastung der Kanzlei wohl noch nicht so störend bemerkbar gemacht, und so rasch dürfte die Gesetzgebung auch damals kaum gearbeitet haben. Selbst wenn man annehmen wollte, die Abfassung der Reformation durch Wilhelm II. wäre bereits vor Wilhelms III. Tode erfolgt, und jener hätte sich schon vorher mit dem Plane der Errichtung eines Hofgerichts getragen, Marburg aber erst zu dessen Sitz bestimmt, als ihm die Stadt zugefallen war, so könnten beide Ordnungen doch immer erst nach dem 17. Februar nach Mainz zum Druck geschickt worden sein, und es bliebe auch dann noch auffallend, daß Wilhelm II. und seine Räte sich so rasch zur Abänderung einer kaum erst genehmigten Ordnung entschlossen hätten. Geht dagegen der Ursprung der Ordnungen auf Wilhelm III. zurück, und hat Schöffer nach dessen Tode die gedruckten Exemplare an dessen Nachfolger abgeliefert, so liegt in dem raschen Vollzug durch diesen nach Vornahme einiger Abänderungen gar nichts Befremdendes.

Mehr Gewicht als diesen Wahrscheinlichkeitsgründen möchte ich aber einer anderen Erwägung beimessen. Bereits [S. 101] den Juristen des achtzehnten Jahrhunderts ist es aufgefallen, daß in der Reformation wie in der Hofgerichtsordnung der Landgraf sich wiederholt auf eine früher von ihm ausgegangene Ordnung und Reformation bezieht. Da aber vor 1500 keine solche Verordnung Wilhelms II. bekannt war, vermochten weder Hombergk noch Kleinschmid eine Lösung der Frage zu finden, welche Ordnung dieses Landgrafen damit gerneint sei. Sie begnügen sich zuletzt mit Kopp, Ausführliche Nachricht I, 213, Anm. 9 zu erklären: "Was das für eine Reformation sey? das ist bisher noch nicht entdeckt worden". Rommel, Geschichte von Hessen, III, Anm. 90, S. 116 sagt kurzerhand, diese landgräfliche Reformation der Gerichte vor 1500 scheine verloren zu sein, denn die von 1497 könne es nicht sein. Auch Otto Zentgraf meint noch in seiner im "Archiv für hessische Geschichte" Neue Folge, VI, 1909 erschienenen Arbeit "Das Zuständigkeitswesen in der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt" (S. 225, Anm. 17), ebenfalls unter Hinweis auf Kopp, Wilhelm II. habe nach Inhalt seiner Hofgerichtsordnung allerdings auch ein Prozeßgesetz erlassen, das aber unbekannt sei.

Ich kann mir nun nicht recht vorstellen, wie eine derartige landgräfliche Verordnung so vollständig verschwinden könnte, zumal da ohne sie weder die Reformation und die Hofgerichtsordnung Wilhelms II. von 1500, noch Landgraf Philipps Hofgerichtsordnung von 1524 in wesentlichen Punkten ausführbar waren. Die grundlegenden Bestimmungen, nach denen die Gerichte verfahren sollten, standen nämlich nicht in diesen Ordnungen, sondern in der darin angezogenen älteren Ordnung. Jedes Gericht also, das überhaupt seine Tätigkeit ausüben wollte, mußte diese kennen und besitzen. Und ein solches Schriftstück sollte spurlos verschwunden sein? Das glaube, wer mag. Die ganze Schwierigkeit, über die die älteren Juristen nicht hinauskommen konnten, fällt aber weg, wenn meine Behauptung, Wilhelm II. habe bei der Reformation und der Hofgerichtsordnung von 1500 nur den bereits von Wilhelm III. zum Druck gegebenen Ordnungen Gesetzeskraft verliehen, als begründet angenommen wird; in diesem Falle verweist eben nicht Wilhelm II. auf eine früher von ihm ausgegangene, jetzt nicht mehr nachweisbare Ordnung, sondern Wilhelm III. auf seine bereits seit 1497 im Druck vorliegende und allbekannte Ordnung. Weil diese zur Ausführung der Reformation von 1500 und der Hofgerichtsordnungen von 1500 und 1524 gar nicht zu entbehren war, [S. 102] wurde sie auch noch im sechzehnten Jahrhundert wiederholt neu gedruckt.

Wenn man die Hofgerichtsordnungen von 1500 und 1524, sowie die Reformation von 1500 mit der Gerichtsordnung von 1497 vergleicht, was offenbar keiner der Juristen, die die Fabel von der nicht auffindbaren Reformation Wilhelms II. aufgebracht und wiederholt haben, getan hat, so stellt sich sofort heraus, daß in dem Inhalt der Hinweise auf die frühere Reformation nichts liegt, was sich mit der Gerichtsordnung von 1497 nicht vereinen ließe. Dabei ist noch zu beachten, ob die Hofgerichtsordnung von 1500 nicht auf die zwar einige Tage nach ihr veröffentlichte, der Einrichtung der ersten Ausgabe nach aber vor ihr zum Druck gegebene Reformation von 1500 verweist.

In Betracht kommen folgende Stellen.

In der Einleitung der Hofgerichtsordnung von 1500 heißt es, der Landgraf habe "eyn gemeyn satzu*ong vnd Constitucion eyns houegerichts fu*orgenommen", damit einem jeden Rechtssuchenden, er sei Inländer oder Ausländer, "defta statlicher hilff des Rechten poben vorige vnnser vßgangen ordenung vnd Reformacion verhulffen werde". Diese ganz allgemein gehaltenen Worte, die zudem auch rein äußerlich an die oben wörtlich mitgeteilte Einleitung der Gerichtsordnung von 1497 erinnern, auf diese zu beziehen, macht nicht die geringste Schwierigkeit, da ja nicht nur in deren ersten 26 Abschnitten im einzelnen festgesetzt wird, wie in Prozeßsachen zu verfahren sei, sondern in den Abschnitten 27-47 auch materielles Recht geregelt, wird. Ja man könnte sogar ganz wörtlich unter der "vorigen vßgangen ordenung" die von Wilhelm III. selbst als "Ordenung In unsern Landen vnd Gerichten", sowie als "Ordenung der Rechten" bezeichnete Ordnung von 1497 verstehen, unter der daneben genannten "Reformation" aber die mit der Überschrift "Reformation" versehene Ordnung von 1500, denn auch in dieser finden sich mitten unter polizeilichen auch prozessualische Bestimmungen.

Der folgende Hinweis scheint diese wörtliche Auffassung fast zu begünstigen. In dem Abschnitt "Uonn Citacionn" Absatz 3 wird verfügt: "Es sall auch keyn Citacion jn der Ersten jnstancien ader rechtfertigu*ong zugelaissen ader gegeben werden, Sonder eyn yder, der zum andernn schulde vnd anspru*oche zu haben vermeynt, Der sall dasselbig suchen vnd fordernn nach luth vnnser vorigen vffgerichtenn Reformacion. Nemlich an dem Ende, da eyn yglicher seßhafftig vnd dinstplichtig ist". Diese Festsetzung des [S. 103] Gerichtsstandes kann sich nur auf die Reformation von 1500, Abschnitt 14, beziehen: "Es sal keyn weltliche sach ann die geistlichen gericht gelangenn. Dan wo ymants zu*om andern vermeint clage vnd forderung zu haben, der sal solichs gerichtlich vnd wie sich gebu*ort ann den gerichtenn vnd enden, da eyn yder schuldener vnd antworter gesessen ist, su*ochen vnd clagen". Wenn es dann an letzterer Stelle weiter heißt: "Daselbs sal eynem yglichen auch von vnnserm Richter vnd bysessen des gerichts vnd rechts gnüglich gestat vnd furderlich verhulffen werden Innhalts vnnser vorigen Reformacion der gericht", so ist dies wieder ein allgemein gehaltener Hinweis auf die Gerichtsordnung von 1497. Dasselbe ist der Fall bei zwei weiteren Erwähnungen der früheren Ordnung, in der Hofgerichtsordnung von 1500, nämlich in dem Abschnitt "Uon appellacion": "Es sall auch keyne sache durch Appellacionn an das houegericht bracht werden, die nicht vormals vor vnnsern vndergerichtenn Nach innhalt voriger Reformacion bracht vnd gehanndelt were". Der Schluß dieses Abschnitts lautet: "Es sall eyn yder geistlicher gegen vnnsern vnderthan, die nit vom Adell, an vnnsern vndergerichten, wo die beclagten gesessen vnd dinstplichtig seyn, fordern, da sall jne luth vnnser Reformacion hieuor vßgangenn rechts verholffen werden".

Landgraf Philipp, Wilhelms II. Sohn, hat den einzigen Abschnitt seiner Hofgerichtsordnung von 1524, in dem auf die frühere Ordnung verwiesen wird (Abschnitt 12: Von Citation), wörtlich der Hofgerichtsordnung von 1500 entnommen und nur deren Worte "luth vnnser vorigen vffgerichten Reformacion" durch die Fassung "nach lauf vnd inhalt vnsers herrn vnd vatter seligen loblichen gedechtnus Reformation" ersetzt. Da die Hofgerichtsordnung von 1500 sich an dieser Stelle, wie eben bemerkt, auf Wilhelms II. Reformation von 1500 bezieht, war diese Änderung durchaus berechtigt, denn Philipp konnte "vnnser Reformacion" nur auf seinen Vater beziehen.

In diesen Hinweisen auf die frühere Ordnung liegt also nichts, was meine Behauptung über die Entstehung der Ordnungen von 1500 unhaltbar macht. Wird aber die Berechtigung meiner Erklärung anerkannt, so muß nun auch die im Jahre 1766 von der Regierung in Cassel verneinend beantwortete Frage, ob die Gerichtsordnung Wilhelms III. von 1497 jemals ein allgemeines, auch für Niederhessen gültiges Landesgesetz gewesen sei, in bejahendem Sinne entschieden werden. Wenn Wilhelm II. in der von Wilhelm III. übernommenen Reformation und der [S. 104]Hofgerichtsordnung, die durch ihn für ganz Hessen und die zugehörigen Gebiete erlassen worden sind, die Bestimmungen, daß in Prozeßsachen nach der Gerichtsordnung von 1497 zu verfahren sei, ungeändert gelassen hat, so hat er dadurch dieser ursprünglich nur für Oberhessen gültigen Ordnung Gesetzeskraft auch für Niederhessen verliehen, und Landgraf Philipp hat diese. Rechtsverbindlichkeit in dem oben angeführten Abschnitt seiner Hofgerichtsordnung von 1524 ausdrücklich bestätigt.

Die mangelhafte Befolgung der Gerichtsordnung bald nach ihrer Veröffentlichung findet ihre hinreichende Erklärung einmal in der unbestimmten Ausdrucksweise der Reformation und der Hofgerichtsordnung, sodann aber vor allem in den politischen Verhältnissen Hessens nach Wilhelms III. Tode. Sein Nachfolger Wilhelm II., der bald in den pfälzisch-bayrischen Erbfolgekrieg verwickelt und in den letzten Jahren seines Lebens durch schwere Krankheit den Regierungsgeschäften entzogen worden ist, hat es selbst in seinen beiden Testamenten von 1506 und 1508 beklagt, daß es ihm nicht möglich gewesen sei, das Hofgericht in Marburg so auszugestalten, wie er es gewünscht habe. Die sich an seinen frühen Tod am 11. Juli 1509 anschließenden Kämpfe um die Vormundschaft über seinen minderjährigen Sohn Philipp haben dann zu einer Zerrüttung aller Verhältnisse Hessens geführt, unter der natürlich auch die Rechtszustände leiden mußten. Erst von 1524 an vermochte Landgraf Philipp durch neue Ordnungen auf diesem Gebiete Wandel zu schaffen, wobei er sich, soweit es die veränderten Zeitumstände erlaubten, wie wir eben gesehen haben, an die Ordnungen seines Vaters, beziehungsweise die durch diesen erlassenen und bestätigten Ordnungen Wilhelms III. angeschlossen hat.

Zu untersuchen, wie lange nun die einzelnen Bestimmungen der Gerichtsordnung von 1497 in Kraft geblieben sind, ist nicht meine Absicht und für die Entstehungsgeschichte dieser Ordnungen auch gleichgültig; es wäre aber für einen rechtsgeschichtlich geschulten Juristen in Verbindung mit der Untersuchung der Quellen der Gerichtsordnung, besonders der Frage, inwieweit römischrechtliche Anschauungen in die einheimischen Gewohnheiten und Bräuche eingedrungen sind, eine lohnende Aufgabe. Da es im sechzehnten Jahrhundert noch nicht allgemein Sitte war, veraltete Anordnungen eines Gesetzes bei Erlaß eines neuen, denselben Gegenstand behandelnden, ausdrücklich außer Kraft zu setzen, weil man es für [S. 105]selbstverständlich hielt, daß das neue Gesetz das ältere beseitige, wäre die Frage nur durch einen ins einzelne gehenden Vergleich der Sätze der Ordnung von 1497 mit denen späterer Ordnungen zu lösen.

Kurz berühren möchte ich nur noch einen anderen Punkt, wen wir etwa als eigentlichen Verfasser dieser Ordnungen annehmen dürfen. Die Bestände des Kgl. Staatsarchivs in Marburg, in denen man zunächst Aufklärung darüber zu finden hoffen durfte, lassen uns leider hier vollständig im Stich. Nach gütiger Mitteilung der Verwaltung sind dort weder Akten über den Erlaß der Gerichtsordnung von 1497 noch über die Reformation und die Hofgerichtsordnung von 1500 vorhanden. Die Reformation ist mit Verwilligung der Ritterschaft erlassen, mit der also darüber verhandelt worden sein muß; aber weder in den sehr spärlich. erhaltenen älteren Landtagsakten, noch in sonstigen Archivalien konnte trotz wiederholten Nachforschungen des Kgl. Staatsarchivs darüber irgend etwas ermittelt werden. Auch das von Lauze erwähnte angebliche Ausschreiben und die darauf eingelaufenen Berichte haben sich dort nicht vorgefunden. Meine Hoffnung, daß sich vielleicht mit Hilfe der Rechnungen feststellen ließe, wann und durch wen Schöffer Bezahlung für den Druck erhalten hat, was zum aktenmäßigen Beweise oder zur Widerlegung meiner Ansicht hätte benutzt werden können, ist ebenfalls getäuscht worden, da Kammerschreiber- oder Hofrechnungen Wilhelms III. von 1497-1500 und Wilhelms II. von 1500 und 1501 weder im Kgl. Staatsarchiv noch im hessischen Samtarchiv in Marburg erhalten sind.

Als Stifter des Hofgerichts wird vielfach, z. B. von Winkelmann und von Adolf Stölzel, Die Entwicklung des gelehrten Richtertums in deutschen Territorien (Stuttgart 1872, I, 413) Wilhelms II. Kanzler, Dr. Johannes Muth, der ältere Bruder des Humanisten Konrad Mutianus Rufus, angesehen, wahrscheinlich nur deshalb, weil sein Name unter den amtlichen Ausgaben der Reformation und der Hofgerichtsordnung gestanden hat, wie das Exemplar für Wetter in Marburg beweist. Wenn diese Ordnungen auf Wilhelm III. zurückgehen, kann Muth aber höchstens die Ausführung geleitet haben, nicht der Verfasser gewesen sein. Als solchen hätten wir vielmehr Wilhelms III. Kanzler zu vermuten. Dieses Amt versah nach Stölzel (I, 407) im Jahre 1499 und vielleicht schon früher der Lic. juris utriusque Johann Hutemacher in Marburg, der 1493 als Kanzleischreiber oder Sekretarius des Landgrafen nachweisbar und [S. 106] in diesem Jahre von dem Landgrafen mit einem Benefizium von 33 Gulden auf die Universität geschickt worden ist, um Jura zu studieren. Man könnte auch daran denken, daß bei der Abfassung der Ordnungen die fachmännischen Kenntnisse des Syndikus der Stadt Frankfurt, Dr. Ludwig zum Paradies, dessen Familie aus Marburg stammte, benutzt worden sind. Landgraf Wilhelm III. hat ihn wenigstens bei verschiedenen Rechtsstreitigkeiten von der Stadt Frankfurt "entliehen." (vgl. Inventare des Frankfurter Stadtarchivs, I, 297. Reichssachen 6544. I, 316, 6978). Uber Vermutungen werden wir in dieser Verfasserfrage indessen kaum hinauskommen, wenn nicht unerwartete Funde in den Akten einmal Aufklärung bringen. Wer aber der Verfasser sein mag, eines dürfte nicht zu bestreiten sein. Wenn nicht nur die Gerichtsordnung von 1497, sondern auch die Reformation und die Hofgerichtsordnung von 1500 auf Wilhelm III. zurückgehen, so dürfte die Bedeutung dieses Landgrafen für die Entwicklung Hessens doch nicht so gering einzuschätzen sein, als es seither von den meisten hessischen Geschichtsschreibern geschehen ist. Die Jagdleidenschaft, die ihm hauptsächlich zum Vorwurf gemacht worden ist, weil sie ihn den Regierungsgeschäften entzogen habe, scheint ihn doch nicht so ausschließlich in Anspruch genommen zu haben. Mag auch die erste Anregung zu jenen Ordnungen vielleicht nicht auf ihn selbst, sondern auf seinen Kanzler oder den allmächtigen Landhofmeister Hans von Dörnberg zurückzuführen sein, für das Streben seiner Zeit, die Rechtsverhältnisse zu regeln, muß er doch Verständnis besessen und den auf diesem Gebiete ihm gestellten Aufgaben sich nicht entzogen haben.

Fußnoten
Editorial. Der Aufsatz ist gedruckt in: Archiv für Hessische Geschichte NF 8 (1911) 77ff. Mit Hilfe eines OCR-Programms wurde ein maschinenlesbarer Volltext erzeugt, der entsprechend den Vorgaben der Text Encoding Initiative markiert und mit deren Transformationswerkzeugen in HTML umgewandelt wurde. Worttrennungen bei einem Seitenumbruch wurden stillschweigend aufgehoben.
Digitale Edition der Gerichtsordnung von 1497 durch die TU Darmstadt
Speyer/Klagenfurt Januar 2011. Heino Speer.
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Anm. HS. [DRQEdit-Titelaufnahme] => zurück


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