DRQEdit-Ergänzung (H. Speer)

Gunter Wesener, Römisch-kanonisches Prozeßrecht in der Bayerischen Landrechtsreformation von 1518 und in der Gerichtsordnung von 1520Quelle

Inhaltsverzeichnis

Der verehrte Jubilar hat sich durch seine Edition der Polizei- und Landesordnungen1 nicht nur um die neuere Privatrechtsgeschichte, sondern auch um die Geschichte des Prozeßrechts verdient gemacht. Mehrere Polizei- und Landesordnungen enthalten eingestreut prozeßrechtliche Bestimmungen22.

I.

In diesem Beitrag soll der römisch-gemeinrechtliche Gehalt der prozeßrechtlichen Bestimmungen der Bayerischen Landrechtsreformation von 1518 (Ldr. Ref., Tit. 1-14) und der Gerichtsordnung für Ober- und Niederbayern von 1520 (GO) untersucht werden3. Heinz Lieberich4 bezeichnet diese Gerichtsordnung von 1520 als "eines der frühesten und bedeutendsten Denkmäler der Übernahme römisch-kanonischer Rechtsformen in das deutsche Recht"5. Sie ist ferner dadurch von Interesse, daß sie — abgesehen von dem "Buch der gemeinen Landpot/Landsordnung" von 1516 — das älteste für Ober- und Niederbayern gemeinsame Gesetzbuch darstellt6. In der Literatur hat dieses Werk relativ wenig Beachtung gefunden (vgl. oben Anm. 3).[S. 361]

Die "Reformacion der Bayrischen Landrecht" von 1518 der Herzöge Wilhelm IV. und Ludwig X.7 ist eng und unmittelbar mit dem deutschen Recht des Mittelalters verbunden; sie ist eine Erneuerung und Erweiterung des bis dahin in Oberbayern geltenden, im Jahre 1346 von den Söhnen Ludwigs des Bayern publizierten Landrechts (Oberbayer. LR)8. Sie gilt als eines der konservativsten Rechte der Zeit9. Der deutschrechtlich-konservative Charakter ist aber im wesentlichen auf das Privatrecht beschränkt; das Prozeßrecht der Reformation ist bereits überwiegend gemeinrechtlich10. Dieser stark römisch-gemeinrechtliche Charakter des Prozeßrechts erklärt sich daraus, daß das mittelalterliche Landrechtsbuch nur vereinzelte prozeßrechtliche Bestimmungen enthielt und daß diese erst in der letzten Phase der Bearbeitung der Ldr. Ref. von 1518 zu einer Verfahrensordnung ausgebaut wurden. Manche Titel sind ganz neu eingefügt11. Das Material entnahm man zum Großteil den Entwürfen zur GO von 1520, die gleichzeitig mit der Ldr. Ref. bearbeitet worden waren12. Die Kommission zur Ausarbeitung der GO war bereits auf dem Landtag von Ingolstadt im Jahre 1516 eingesetzt worden13. Die Vorrede zur GO erwähnt auch noch den Landtag zu Landshut nach Ostern 1519. Die Ldr. Ref. nimmt im Vorwort (vor dem Register) bezug auf die "neue Gerichtsordnung".

Eine Hauptquelle der GO von 1520 war die Wormser Stadtrechtsreformation von 149814, in geringerem Maße die Nürnberger Reformation von 147915; dieser [S. 362] Einfluß erstreckt sich auch auf die Ldr. Ref. von 1518. Als weitere Quelle nennt die GO von 1520 ausdrücklich die Reichskammergerichtsordnung (RKGO, von 1500, Augsburger Satzung)16. Insbesondere die Titel XIII, XIV und XV waren Vorbild für die GO Tit. V (ab 14. Gesatz)17; diese Quelle hat aber für die Ldr. Ref. 1518 keine Bedeutung erlangt18; vielleicht wurde sie erst nach Fertigstellung der Ldr. Ref. herangezogen.

Die GO von 1520 ist im Verhältnis zu den prozessualen Bestimmungen der Ldr. Ref. noch stärker romanisiert und enthält eingehendere Bestimmungon. So enthält GO Tit. V (24 Gesatz)19 detaillierte Vorschriften über Kriegsbefestigung (15. Ges.), Gefährdeeid (16. Ges.), Verfahren nach Kriegsbefestigung auf die artikulierte Klage (17. Ges. ff.). Diese Bestimmungen sind in Anlehnung an die RKGO von 1500 (Augsburger Satzung) aufgenommen (siehe oben). Tit. VIII (Beschlußred und Rechtsatz) und Tit. IX (Von Urteilen, Bei- und Endurteile, Nichtigkeit von Endurteilen) der GO haben in der Ldr. Ref. kein Gegenstück. Tit. XI der GO enthält genaue Bestimmungen über "Neuerungen" (Attentata) im Appellationsverfahren, über das Desertwerden (Desertion) der Appellation und über die Fatalia; diese Bestimmungen fehlen zum Großteil in der Ldr. Ref.20 Auch Tit. XIII der GO (Von Vollziehung und Handhabung der gesprochenen Urteile) hat in der Ldr. Ref. keine Entsprechung.

Die Ldr. Ref. von 1518 hatte nur in Oberbayern gesetzliche Geltung; sie wurde allerdings auch den niederbayerischen Gerichten als Hilfsmittel für die Rechtsfindung anempfohlen21; die GO von 1520 hingegen galt auch in Niederbayern22. Die GO hob den prozessualen Teil der Ldr. Ref. nicht auf, sondern galt in Oberbayern daneben subsidiär; im Konfliktfall gingen hier die Vorschriften der Ldr. Ref. vor23. J. Ch. Schwartz24 vertrat den Standpunkt, daß die ausführlichere [S. 363] GO auch in Oberbayern sehr bald die prozeßrechtlichen Bestimmungen der Ldr. Ref. verdrängt habe.

Sowohl die prozessualen Bestimmungen der Ldr.Ref. wie die GO 1520 galten für sämtliche Gerichte innerhalb des territorialen Geltungsbereiches25. Sie hatten sowohl Geltung für die fürstlichen Hofgerichte26 wie für alle Untergerichte, Landgerichte wie Stadtgerichte27. Damit war eine weitgehende Rechtsvereinheitlichung angestrebt. Die Romanisierung des Prozesses betraf somit in Bayern schon früh, zumindest theoretisch, auch die Untergerichte28. In zahlreichen anderen Territorien bestanden eigene Hofgerichts- und Untergerichtsordnungen29.

Eine Einschränkung der Geltung dieser Gesetze bestand darin, daß auf Bagatellsachen (unter zwei Gulden oder zwei Pfund Pfennig Münchner Währung) die Prozeßvorschriften nicht Anwendung finden sollten, sondern der Richter sollte in diesen Sachen "in der guetigkait nach seinen trewen" entscheiden (Ldr. Ref. VII 6 und GO V 5)30. In Streitsachen im Werte zwischen zwei und zehn [S. 364] Pfund Pfennig sollten die Richter "summarie und aufs fürderlichest in recht verfarn" (GO V 6)31.

Die Ldr. Ref. 1518 und die GO 1520 standen bis zur großen Reformgesetzgebung Maximilians I. von 1616 in Kraft. In diesem Jahr ergingen neben dem Landrecht u. a. als Teilgesetze ein ,Summarischer Proceß', ein ,Gandt Proceß' und eine ,Gerichtsordnung der Fürstenthumb Obern und Nidern Bayrn'32. Die Drucke dieser drei Prozeßgesetze lagen schon 1614 fertig vor33, wurden aber auch erst 1616 im Rahmen des Gesamtgesetzgebungswerkes verkündet34; sie traten zu Pfingsten 1617 in Kraft35.

Die Gerichtsordnung von 1616 (GO 1616) ist nicht bloß, wie O. Stobbe36 formuliert, "zum großen Theile aus der Gerichtsordnung von 1520 entlehnt", sondern geradezu als eine "neue Ausgabe"37, eine "Neuauflage"38 der GO von 1520 zu bezeichnen. In der Vorrede zum Gesetzeswerk von 1616 heißt es, daß man "Die in diesen Fürstenthumben im ordent-Rechtlichen Proceß bißhero gebreuchige Gerichtsordnung / auch ersehen / an etlichen Orten erleutert und verbessert / und wider von newen in Truck gegeben hat"39. Weder im Aufbau noch im Inhalt finden sich wesentliche Änderungen, die eine Weiterentwicklung des Verfahrensrechts darstellen würden. Wichtig ist nur eine Abänderung. Während nach der GO 1520 (Tit. V 4; so auch Ldr. Ref. VII 4) der Kläger "sein clag in schriften oder mit worten, in Recht sol fürpringen", sieht die GO 1616 (Tit. V 4) ausschließlich schriftliche Klagseinbringung vor40. Die GO von 1520 galt mit den Modifikationen der "Neuauflage" von 1616 praktisch über 230 Jahre, nämlich bis zum Codex Juris Bavarici Judiciarii (,Neu verbesserte Chur-Bayrische Gerichts-Ordnung') von 175341.

Der Summarische Prozeß, seit 1616 in einem eigenen Gesetz geregelt, war nach der GO 1616 (V 7) obligatorisch für Streitsachen unter 20 Pfund Pfennig (20 Gulden). Darüber hinaus bestand für den Kläger ein Wahlrecht zwischen dem summarischen und dem ordentlichen Prozeß. Wurde in solchen Fällen der summarische Prozeß gewählt, so hatte der unterliegende Teil die Möglichkeit, seinen [S. 365] Fall nochmals im ordentlichen Prozeß behandeln zu lassen (Summar. Prozeß 1616 I 3 u. 4)42. Als Grund für die fakultative Ausdehnung des Summarischen Prozesses auf alle Streitsachen wird in dem Vorwort "An den Leser" das Bedürfnis für einen schnellen Rechtsschutz genannt. Das Verfahren des "Summarischen Prozesses"43 kann schriftlich oder mündlich sein44. Werner Schöll45 sieht, m. E. zu Recht, den wahren Grund für die allgemeine Zulässigkeit des summarischen Prozesses darin, daß das Fürstentum Bayern im Jahre 1616 nur mit dem auf das summarische Verfahren beschränkten Privilegium de non appellando ausgestattet war46. Dieses Privilegium war im Jahre 1559 von Kaiser Ferdinand I. erteilt und am 27. Februar 1589 durch Kaiser Rudolf II. bestätigt worden. Erst im Jahre 1620 erhielt Bayern das unbeschränkte Privilegium de non appellando47. Die Entscheidung über die Frage der Wahlfreiheit zwischen summarischem und Ordinari-Prozeß war bei den Beratungen über den Summarischen Prozeß der Diskretion des Herzogs anheimgestellt worden48. Dies deutet darauf hin, daß es sich um eine politische Entscheidung gehandelt habe.

II.

Hans Schlossers grundlegende Untersuchungen über den "Spätmittelalterlichen Zivilprozeß nach bayerischen Rechtsquellen" (1971) haben die Eigenständigkeit eines "typisch auf den bayerischen Territorialstaat des späten Mittelalters bezogenen Verfahrensrechts", eines prozessualen "Stylus Bavaricus", ergeben49. Schlosser50 hat ferner nachgewiesen, daß im Spätmittelalter in Bayern noch keine gezielte, umfassende Rezeption römisch-kanonischen Rechtes erfolgte, daß aber wohl bestimmte Institute des gelehrten Prozeßrechts Eingang fanden, insbesondere auf Gebieten, wo das heimische Recht den Anforderungen des Rechtslebens nicht mehr gewachsen war. Das traf vor allem zu für die Bereiche der prozessualen Stellvertretung, des Beweisrechts, der Rechts- und Urteilsfindung und des Hofgedingverfahrens51. Der alte Vorsprecher wurde durch den Gewalthaber [S. 366] und Klagführer als Prozeßstellvertreter abgelöst52. Im Beweisverfahren wurde die strenge Einseitigkeit der Beweisrolle aufgegeben und Gegenweisungen im Interesse der Wahrheitsfindung anerkannt53. Schon das Oberbayer. LR von 1346 hatte anstelle der schwerfälligen Urteilsfindung mit Frage und Folge den alleinurteilenden Richter gesetzt54. Die Gerichtspraxis hielt allerdings bis in das 16. Jh. an dem alten Frage- und Folge-Verfahren fest. Seit der zweiten Hälfte des 15. Jh.s galt der Majoritätsgrundsatz in Urteilerkollegien55. Am stärksten war wohl der Einfluß des gelehrten Rechts im Bereiche des Appellationsverfahrens. Im Hofgedingverfahren sind Elemente der Urteilsschelte mit solchen der gelehrten Appellation verbunden56.

Zu einer "obrigkeitlich autorisierten und gesteuerten Romanisierung" kam es in Bayern erst während des 16. Jh.s57; damit wurde der Charakter des Verfahrens grundlegend verändert. Einen Markstein in der Entwicklung bildete zweifellos die Bayerische Gerichtsordnung von 1520; in dieser (Tit. 12) ist die subsidiäre Geltung des römisch-gemeinen Rechts ausgesprochen58. Der Richter, der nicht Beisitzer, Rechtsprecher oder Urteiler bei sich hat, und allein Urteil spricht, "wie dann in Obern Bayernlandt an vil orten der geprauch ist", soll schwören (GO I 2): "Nemlichen das Er ... nach des Lands in Bairn jüngst aufgerichten Rechtpuech, und Gerichtzordnung, und derselben redlichen, leydlichen, und erbern Statuten, ordnungen und guten gewonhaiten. Wo aber der kains verhanden, nach des heyligen Reychs rechten ... gleich richten wöll, ..."

Dieser Eid ist nachgebildet dem Richtereid in der RKGO von 1495 (§ 3)59. Entsprechend ist der Eid für die Beisitzer, Urteiler und Rechtsprecher gestaltet (GO I 5)60.

Jeder Richter, der zu Gericht sitzt, soll seinen geschworenen Schreiber und Fronboten und die Gerichtsordnung und das Gerichtsbuch immer bei sich haben [S. 367] (GO I 6 u. 9; Ldr. Ref. I 2)61. Hauptaufgabe des Gerichtsschreibers war die Führung des Gerichtsbuches, in welches die Vorträge der Parteien, Abschiede und Urteile (GO I 6) einzuschreiben waren62; ferner die Ausfertigung der Gerichtsbriefe63.

Während etwa in der Steiermark im Verfahren im Landrecht (direkte) Prozeßstellvertretung bis 1618 unzulässig war64, war nach der Bayerischen Ldr. Ref. 1518 (Tit. V) und der GO 1520 (Tit. IV) direkte Stellvertretung im Prozeß allgemein gestattet65. Die Ldr. Ref. 1518 enthält noch einen eigenen Titel (VI) über Vorsprecher, Redner und Anweiser66; die GO 1520 enthält nur Bestimmungen über den Eid der Gerichtsprokuratoren, Vorsprecher und Redner (I 10) und den Eid fremder Anwälte und Redner (I 11); diese letzteren haben einen Gefährdeeid zu leisten.

Während die Ldr. Ref. (Tit. III) nur wenige Bestimmungen über das Ungehorsamsverfahren enthält, vor allem Bestimmungen über echte Not (,eehaft Not')67, regelt die GO (Tit. III) das Ungehorsams- bzw. Versäumnisverfahren sehr eingehend68. Art. 8 Oberbayer. LR und Art. 23 Münchner Stadtrechtsbuch haben schon ausdrücklich das Eremodizialverfahren vorgeschrieben, d. h. der Kläger konnte die Verurteilung des Gegners erst durch (einseitigen) Beweis der Klagetatsachen erwirken69. Die überwiegende Gerichtspraxis hielt aber bis zum [S. 368] Ausgang des 15. Jh.s beharrlich am eigentlichen Kontumazialprinzip fest70. H. Schlosser71 sieht in der Anerkennung des Eremodizialprinzips weitgehend das Ergebnis eigenständiger Rechtsfortbildung72.

Wenn der Kläger oder der Beklagte ungehorsam ist73, so soll der erschienene Teil den Ungehorsam des anderen "in Recht anzaigen, und darauf begern, das der Richter denselben aussnbeleibenden, für ungehorsam erkenne und halt" (GO III 2); dies soll der Richter durch ein Beiurteil oder stillschweigend durch Fortführung des Verfahrens tun. GO III 3-5 unterscheidet zwischen Ungehorsam des Beklagten auf das "erste fürpot und ladung", auf das zweite Fürbot und auf das dritte Fürbot. Wenn der Beklagte "auf das erste fürpot und ladung" nicht erscheint (GO III 3), kann der Kläger seine Klage trotzdem schriftlich oder mündlich vorbringen; der Richter soll, ehe er "vom rechten aufsteet", den Fronboten öffentlich "berueffen"74 lassen, ob der Beklagte oder ein Stellvertreter bei "dem Rechten oder Schrann sey", um die Klage zu verantworten. Erscheint der Beklagte nicht, wird dem Fronboten aufgetragen, diesen zu dem nächsten Gerichtstag "endlich und peremptorie" zu laden. Erscheint der Beklagte zum nächsten Gerichtstag, so wird er mit Einreden und Verantwortung nur gehört, wenn er dem Kläger die Gerichtskosten ersetzt (GO III 3, letzter Abs.).

Wenn der Beklagte auf das zweite Fürbot wieder ungehorsam bleibt, so hat der Kläger vier Möglichkeiten (GO III 4)75; er kann begehren: 1. Einsetzung in die Güter des Beklagten (ex primo decreto); 2. Geldstrafe (Mulcta) oder Pfändung beweglicher Sachen (dazu GO III 10); 3. Verbot des Betretens des Gerichtssprengels (GO III 11); 4. Fortsetzung des Verfahrens, als ob der Beklagte anwesend wäre, bis zum Endurteil. Dieser vierte Weg, "den des heiligen Reyches [S. 369] Camergerichtsordnung zuläßt, und dem Rechten gemäß ist" (GO III 4 letzter Abs.), entspricht dem Eremodizialprinzip76.

Der Beklagte ist nun ein drittes Mal zu laden und dabei ist ihm anzuzeigen, wie auf Begehren des Klägers weiter gegen ihn vorgegangen werden wird (GO III 5). Wenn der Beklagte zum dritten Gerichtstag wieder nicht erscheint, kann nun die Einsetzung in seine Güter "ex primo decreto" (GO III 6) erfolgen; durch die Einsetzung erlangt der Kläger die "leyblich besitzung" der Güter; der Kläger hat zunächst nur die Stellung eines Verwahrers, also bloße Innehabung77. Wenn der Beklagte binnen Jahresfrist vor Gericht erscheint und sich bereit erklärt, sich zu verantworten und die Gerichtskosten ersetzt, so soll ihm "die besitzung seines guets, es sey ligend oder farend, widerumb zugestellt werden" (GO III 7, l. Abs.). Bei ungenütztem Verstreichen des Jahres kann der Kläger um Einsetzung "ex secundo decreto" ansuchen (GO III 7, letzter Abs. u. III 9). Das zweite Dekret verschafft dem Kläger die Possession, nicht aber das Eigentum (GO III 9, letzter Abs.)78.

Der vierte Weg, das Verfahren in der Hauptsache bei Ungehorsam des Beklagten (GO III 12), steht dem Kläger jedenfalls offen, wenn bereits die Kriegsbefestigung erfolgt ist. Es kann aber auch vor Kriegsbefestigung erfolgen, wenn der Ungehorsam des Beklagten offenbar und verächtlich ist und die Hauptsache und das klägerische Begehren offenkundig rechtmäßig. Es genügt dann, daß der gehorsame Kläger den Krieg mit ,ja' befestigt; der Richter hat den abwesenden Beklagten zu vertreten. Das ist so zu verstehen, "das der richter all Termin, zil und Rechttäg, in verfarung der Sachen, alßdann so halten, kündtschaft verhören, und ander nottürftig erfarung thun, als wäre der antwurter entgegen, und darauf nach gestalt der gerichtzhandl" (GO III 12). Das Urteil kann zugunsten des Klägers oder des Beklagten ausfallen. Die Kriegsbefestigung wird in diesem Falle wie nach der RKGO 1495 fingiert79.

Auch nach Kriegsbefestigung stehen dem gehorsamen Kläger die vier [S. 370] Möglichkeiten des Verfahrens gegen den ungehorsamen Beklagten offen (GO III 12, 2. Abs.).

Bei Ungehorsam des Klägers ist ebenfalls zu unterscheiden zwischen der Zeit vor und nach Kriegsbefestigung (Ldr. Ref. III 2; GO III 13)80. Wenn der Kläger vor Kriegsbefestigung vor Gericht nicht erscheint, so soll er auf Begehren des Beklagten für ungehorsam erklärt werden und dieser soll von der Ladung und dem Gerichtsstand "ledig gezelt werden" (Entbindung von der Instanz); wenn der Kläger vor Kriegsbefestigung jemanden zum dritten Mal vor Gericht laden läßt und dann selbst nicht erscheint, so soll nach erfolgtem "Rufen" der gehorsame Beklagte "von der gantzen clag, und nit allain vom Rechtstand, entlediget" sein. Der Kläger soll, sofern nicht echte Not vorliegt, seine Klage verloren haben (GO III 13, l. Abs.); dies entspricht noch dem mittelalterlichen deutschen Recht81.

Wenn aber bereits Kriegsbefestigung erfolgt ist ("Wo aber die sach, mit Clag und antwurt verfasst war, ... GO III 13, letzter Abs.), so ist das Verfahren durchzuführen und das Urteil zu erlassen. Der gehorsame Teil hat aber, auch wenn er den Prozeß verliert, keine Prozeßkosten zu bezahlen. Diese Vorgangsweise entspricht dem gemeinrechtlichen Eremodizialprinzip82.

In allen Fällen, wo ,echte Not' (siehe oben bei Anm. 67) nachgewiesen wird, soll der Richter die ergangenen Urteile und Gerichtshandlungen, die aufgrund des Ungehorsams ergangen sind, "widerrufen, aufheben und abtun" (GO III 14; vgl. Ldr. Ref. III 3).

Bereits die RKGO von 1500 enthält die wichtigsten Grundsätze des Kameralprozesses: die Verhandlungsmaxime, die außerhalb der Audienzen zu übende Schriftlichkeit und das Prinzip des Artikel- oder Positionalprozesses, wonach Klagebegehren und Responsionen ,artikelweis' vorzubringen sind83. Der Kameralprozeß ist sehr stark durch das römisch-kanonische Prozeßrecht beeinflußt.

Die Titel XIII, XIV und XV der RKGO von 1500 waren Vorbild für die Bayerische GO 1520, Tit. V (ab 14. Gesatz)84.

Die GO 1520, Tit. V85 enthält Bestimmungen über die Form der Klage, die Einreden (,außzüg'), die Gerichtstage bis zum Beschluß der Sache sowie über den Gefährdeeid und den Eid, Bosheit zu vermeiden.

GO V 1 ("Wie die Form und wesentliche Stückh ainer yeden gemaynen clag [S. 371] in Recht sein sollen") entspricht Ldr. Ref. VII 186. Die Klage, das Libell, soll fünf wesentliche Stücke enthalten. Sie soll 1. den Richter angeben; 2. die Parteien; 3. die Klagsursache; 4. "sol die Clag lauter, verstendig, schicklich, nit weytleüfig, noch tunckel, oder zweiflhaftig, auch nit auf frag Ja oder Nains / gestellt werden"87; 5. das Klagebegehren.

Wenn der Beklagte auf dem bestimmten Rechtstag erscheint, soll der Kläger seine Klage im Recht mündlich oder schriftlich vorbringen nach den angeführten Bestimmungen (GO V 1) mit "Begehr des Beklagten grichtlichen Antwort" (GO V 4)88. Nach der GO 1616 (V 4) muß die Klageerhebung ausschließlich schriftlich erfolgen89.

Die GO 1518 (V 12) unterscheidet zwischen dilatorischen und peremptorischen Einreden, den sog. ,auszüglichen (aufzüglichen)' und den ,endlichen' Einreden (Auszügen)90. Die dilatorischen Einreden sollen vor Kriegsbefestigung geltend gemacht werden; sie werden nachher nicht mehr zugelassen. Der Beklagte soll begehren, ihn von dem gegenwärtigen Gerichtsstand oder Gerichtsübung, "ab instantia iudicii", und nicht von der Sache ledig zu erkennen (GO V 12, 1. Abs.). Die Auszüge, die die Hauptsache abstellen und abschneiden, nennt man peremptorische Exzeptionen; diese können vor und nach Kriegsbefestigung eingewendet werden. Werden sie vor Kriegsbefestigung eingebracht, werden sie im wesentlichen wie dilatorische Einreden behandelt. Sie sollen alle auf einmal vorgebracht werden (Eventualmaxime, GO V 12, 2. Abs.). Die aufzüglichen (dilatorischen) Einreden sollen schriftlich oder mündlich vorgebracht werden (GO V 14).

Jeder Partei sollen grundsätzlich nicht mehr als drei Schriften zustehen (GO V 14). GO V 15 ("Wie sich der Antwurter, so er den krieg wil bevestigen, halten sol") bestimmt, daß der Beklagte seine Antwort "in gemain oder sonderhait" geben kann91. Damit ist die generelle wie die spezielle Litiskontestation zugelassen92.[S. 372]

Wenn es eine Partei begehrt oder anbietet, ist der Gefährdeeid, das "juramentum calumniae", zu schwören (GO V 16)93. Es kann auch jeder Richter vor und nach Kriegsbefestigung von den Parteien das "juramentum malitiae", den Eid, boshafte Handlungen zu vermeiden, verlangen und ihnen auferlegen (GO V 17)94.

Sobald der Beklagte seine Antwort "in gemain oder sonder" gegeben hat, kann der Kläger verlangen, daß der Beklagte auf alle Positionalartikel, die in der Klage enthalten sind, "clar und lauter antwurt gebe" (GO V 18). Wenn die Klage aber nicht artikelweise verfaßt ist, kann der Kläger jetzt noch die Artikulierung der Klage vornehmen ("in artigkl austeilen", GO V 18)95. Der Beklagte kann verlangen, daß Positionalartikel, die nicht aus der Klage gezogen oder unförmlich und der Sache nicht dienlich sind, vom Richter verworfen und nicht zugelassen werden sollen (GO V 19). Auf die zugelassenen Positionalartikel ist der Beklagte zu antworten schuldig (GO V 20). Der Beklagte kann gegen die artikulierte Klage endliche Exzeptionalartikel einlegen, über deren Zulässigkeit auch der Richter zu entscheiden hat (GO V 22). Wenn der Beklagte endliche (peremptorische) Einreden geltend macht, so soll der Richter nicht in der Hauptsache fortfahren, sondern über die Einwendungen des Beklagten entscheiden (GO V 23)96.

Auf die Positionen sollen dann von den Parteien die Weisartikel (Probatorialartikel) für das Beweisverfahren gestellt werden; der Richter hat durch Beiurteil über die Zulässigkeit der Weisartikel zu erkennen (GO V 24)97.[S. 373]

GO VI98 behandelt das Widerrecht (Widerklage, Gegenklage, reconventio)99. Nach GO VI 1 kann der Beklagte vor seinem ordentlichen Richter, vor dem er geklagt wird, eine Gegenklage einbringen, die mit der Klage in Zusammenhang steht (Erfordernis der Konnexität)100. Es muß sich um persönliche Ansprüche handeln (GO VI 1)101. Der Beklagte kann die Gegenklage vor Kriegsbefestigung vorbringen oder bald nach Kriegsbefestigung, insbesondere wenn er sie schon vorher angekündigt hat (GO VI 3). In Sachen der Klagen und Gegenklagen soll "gleichförmig miteinander in Recht verfarn und geurteilt werden" (GO VI 4)102.

Das Beweisverfahren ist geregelt in GO VII103. Uber die Zulässigkeit der Weisartikel wird mit Beiurteil erkannt (GO V 24; siehe oben bei Anm. 97)104. Daraufhin kann jede Partei die Festsetzung eines Termins für die Erbringung der angebotenen Beweise verlangen (GO VII 1). Sobald ein Termin festgesetzt ist, soll eine Abschrift der Weisungsartikel dem Gegner zugestellt werden; dieser kann darauf seine Fragstücke ("interrogatoria") einlegen (GO VII 1). Die Vernehmung der Zeugen erfolgt durch den Richter, einen verordneten Beisitzer oder Kommissar, nicht öffentlich, in Abwesenheit der Parteien (GO VII 3)105. Der Richter hat einen Termin für die Eröffnung der Zeugenaussagen festzusetzen. Die Parteien können gegen die ,Zeugensag' entweder sofort Einreden erheben oder sie können Abschrift der Aussagen begehren und darauf mit Gegen- und Widerreden verfahren (GO VII 5).

Von Bedeutung ist die Bestimmung von GO VII 15: "Von beweysung der Statut, Landrecht, gepreüch und gewonheit in Bayrn"106. Wenn sich in Bayern [S. 374] jemand auf gemeiner Landschaft erklärte Freiheit, Landesordnung, Landpot, Gebrauch oder diese Gerichtsordnung oder auf das Rechtsbuch in Oberbayern oder auf die Stadtrechte beruft, so bedarf es keines Beweises dieser Normen. Ein jeder Richter, der zu Gericht sitzt, soll diese Gesetze allezeit bei Gericht haben107. Wenn ein Beweis dieser Normen vor fremden Gerichten und außerhalb des Fürstentums Bayern von jemandem erbracht werden müßte, so soll dies geschehen "nach vermög gemainer Recht". Wer sich auf Gewohnheiten beruft, muß diese Gewohnheiten auch vor Gerichten in Bayern beweisen108.

GO VII enthält eingehende Beweisvorschriften für verschiedene Fälle.

Tit. VIII der GO behandelt Beschlußreden und Rechtsätz109; in der Ldr. Ref. fehlt ein entsprechender Titel. Sobald die Parteien ihre Schriften eingelegt haben, sollen sie "beschließen". Dieses "Beschließen" (Beschließung) heißt im allgemeinen "zu Recht setzen" oder "Rechtsatz" (GO VIII 1); das bedeutet, "das sich die partheyen verzeihen aller weyter einfüerung, und wöllen also jrs tails beschlossen, und die sach, des Richters oder Urtailer erkanntnuß, bevolhen haben"110.

Wie H. Schlosser111 nachgewiesen hat, findet sich der Ausdruck "setzen zu Recht" seit dem Beginn des 15. Jh.s in Gerichtsbriefen, vor allem im Geltungsbereich des Oberbayerischen Landrechts. Die Formulierung findet sich auch im österreichischen Raum112 und in süddeutschen und Schweizer Gebieten, so etwa in Augsburg113 und Basel114. Schlosser115 betrachtet das "setzen zu Recht" als ein Rechtsinstitut, das sich im spätmittelalterlichen Verfahren entwickelt hat, ohne Einwirkungen des gelehrten Prozeßrechts116. [S. 375]

Das "setzen zu Recht" bedeutet den Antrag der Parteien an das Gericht auf Entscheidung117. Mit dieser Erklärung begeben sich die Parteien allen weiteren Vorbringens und weiterer Beweise118. Der Antrag bestimmt auch den materiellen Entscheidungsrahmen des Gerichts; der Richter ist an das durch die Rechtsätze beschränkte Parteivorbringen gebunden119. Der "Rechtsatz" wird im Verlauf der Rezeption der aus dem kanonischen Recht stammenden "conclusio causae"120 gleichgesetzt121.

Nach Beschließung der Sache können die Parteien, vor allem an den fürstlichen Hofgerichten, "schriftliche Ratschläge" (Gutachten) von bewährten Doktoren vorlegen und andere Schriften, "darin die Recht angezaygt werden" (GO VIII 5), dem Richter vorlegen. Der Richter kann auch von sich aus Rat einholen122.

GO IX handelt "Von urteyln, was underschaid zwischen bey und endturteyln sey, und wie man die schöpfen und gebn, und die gerichtsschäden ertailen sol, Auch in was fällen ain endturteyl nichtig sey"123. Die Ldr. Ref. 1518 enthält keinen entsprechenden Titel über Urteile124; Ldr. Ref. Tit. XIII handelt von "Mäßigung der Gerichtsschäden".

Es wird unterschieden zwischen Beiurteilen ("unterredlich oder beyurteil", GO IX 1) und Endurteilen125; dies entspricht der gemeinrechtlichen Unterscheidung zwischen "sententiae interlocutoriae" und "sententiae definitivae"126. [S. 376]

GO IX 5 behandelt die Erfordernisse für ein Endurteil ("Was Zierlichkeit zu einem endturtl gehörn"): l. Das Urteil muß schriftlich verfaßt sein127; 2. der Richter muß es sitzend und nicht stehend verkünden128; 3. das Endurteil soll den Namen des Richters enthalten und angeben, ob er ein ordentlicher Hofrichter, Landrichter oder Hofmarkrichter sei129; 4. die Namen der Parteien; 5. ob die Parteien bei Öffnung des Urteils anwesend gewesen oder eine ungehorsam nicht erschienen sei; 6. es soll darin angezeigt werden "die Clag und anderer gerichtlicher process, in der Substanz aufs kürtzist"; 7. das Urteil soll enthalten Verurteilung oder Entledigung der strittigen Sache.

Wenn das Endurteil nicht alle diese Erfordernisse erfüllt, "und nach altem herkommen, lang geyebten gepreüchen" einige unterlassen wurden, so soll das Urteil deswegen nicht nichtig und ungerecht sein, "dann guet altherkommen, gepreüch, und gewonheit, für Recht gehalten, und angenomen werden" (GO IX 5, letzter Abs.)130.

GO IX 6 führt aus, daß es nicht ratsam sei, in den Endurteilen eine besondere Begründung zu geben, "dann sich mecht liederlich begeben, das ain ungelerter Richter, in ainem endturteil ain unbeslieslich ursach setzen, und die ansechlichen beschliessend ursach, unterlassen möcht ...". Man wollte anscheinend die Aufhebung eines an sich richtigen Urteils wegen falscher Begründung auf diese Weise verhüten131.

Endurteile durften nicht bedingt sein (GO IX 6)132. [S. 377]

GO IX 7 befaßt sich mit den Prozeßkosten ("Gerichtsschäden"; vgl. Ldr. Ref. XIII).

GO IX 8 unterscheidet zwischen Nichtigkeit eines Urteils und Anfechtbarkeit wegen Ungerechtigkeit133. Wenn ein Urteil nichtig ist, bindet es nicht, hat keine Wirkung. Es kann auch nicht durch den Willen der Parteien bekräftigt werden (GO IX 8, letzter Abs.). Wenn das Urteil zwar nicht nichtig, aber sonst ungerecht ist, so kann es durch Mittel der Appellation, Berufung und Geding an den oberen Richter abgetan werden (GO IX 8, 2. Abs.).

GO IX 9 führt acht Nichtigkeitsgründe an; es ist dies aber keine taxative Aufzählung (IX 9, 9. Abs.). Im Falle der Nichtigkeit bedarf es keiner Appellation, sondern die Nichtigkeit kann vor dem Richter, der das Urteil erlassen hat, oder vor dem oberen Richter angezeigt und ausgeführt werden (GO IX 9, vorletzter Abs.)134.

Eine Nichtigkeit (Nullität)135 ist gegeben: 1. Wegen der Person des Richters, so wenn sich der Richter in Acht oder Bann befindet oder infam ist (nullitas ratione judicis); 2. wenn das Urteil nicht vom ordentlichen Richter ausgegangen ist, z. B. wenn ein Laie in geistlichen Sachen Recht gesprochen hat (nullitas ratione jurisdictionis); 3. wenn der Richter außerhalb seines Gebiets ein Urteil gefällt hat (nullitas ratione loci); 4. wenn das Urteil an einem Sonntag oder Feiertag gefällt wurde (nullitas ratione temporis); 5. wegen der Person des Klägers oder des Beklagten, z. B. wenn sich der Kläger in Acht oder Bann befindet (nullitas ratione litigatorum); 6. wegen der "Maß", die ein Richter in den Urteilen halten soll; wenn er etwa das Urteil nicht sitzend, sondern stehend fällt; wenn es nicht schriftlich ergeht (nullitas ratione modi — defectus sollennitatis et formae sententiae)136; 7. wegen der "Gerichtsübung": wenn ein Endurteil ohne [S. 378] vorhergehende Kriegsbefestigung ergangen ist; wenn ein Endurteil gegen einen Abwesenden ergangen ist, der nicht ordnungsgemäß "berufen"137 wurde (nullitas ratione processus)138; 8. wegen offenbarer Ungerechtigkeit (manifesta iniquitas)139, so wenn ein Endurteil einen offensichtlichen Irrtum enthält "oder das sy ist wider außgedruckte Kayserliche Recht, oder wider göttlich oder natürlich Recht. Doch sollen die alten Landtzgepreüch, und gut gewonhaiten hierjn, ob sy gleych wider das geschriben Recht wärn, damit nit abgenomen, oder dardurch die nichtigkait eingefüert werden." (GO IX 9, 8. Abs.).

Die Appellation140 ist geregelt in GO X ("Von appellationen, und wie die beschwärten von bey und endturteyln appellirn und dingen mögen, Auch wie derhalben appostl und urkündt, begert und geben, und was zuvolfuerung der appellation gethan werden sol") und XI ("Von neuen fürnemungen in hangender appellation ...")141.

Die Fortbildung des Gedinges gen Hof zu einem echten Rechtsmittel erfolgte im bayerischen Bereich schon im 14. und 15. Jh.; Einflüsse der Appellation des gelehrten Rechts waren von Bedeutung142. Zwei Verfahrensprinzipien waren für das bayerische Hofgeding bis zum Beginn des 16. Jh.s charakteristisch: 1. Das Untergericht war strikt an den Spruch des übergeordneten Richters gebunden. 2. Jeder Prozeß fand dort seinen Abschluß, wo er begonnen worden war143. H. Schlosser144 bezeichnet "das Geding des bayerischen Rechtsgebietes während des 14. und 15. Jahrhunderts als Mischgebilde, bestehend aus Elementen der deutschrechtlichen Urteilsschelte und der Appellation des gelehrten Rechts". Je nach der prozessualen Form der Urteilsfindung tritt die eine oder die andere Komponente stärker hervor. Die Rechtsfindung nach Buchsage145 bot zweifellos [S. 379] für die Rezeption der Appellation die besten Voraussetzungen; in diesem Bereich konnte die gelehrte Appellation die Urteilsschelte völlig verdrängen146.

Die Appellation und das Appellationsverfahren nach der GO 1520 sind schon ganz gemeinrechtlich147.

GO X 1 ("Was Appellirn sey") definiert: "Appellirn (das man im Fürstenthumb Bairn nennt dingen) ist ein berueffung, von dem untern Richter für den obrern, die das ergangen urteyl und den gerichtszwang des untern Richters (Sover söllich berueffung formlich beschicht) in rhue stellt, und füret dieselb sach, zu erkhanntnuss des obrern Richters, umb besser gerechtigkait willen."

Solche Appellationen können von Bei- und Endurteilen geschehen, doch mit Unterschieden, wie diese in den geschriebenen Rechten und in der GO geregelt sind (dazu unten).

Die Appellation muß binnen zehn Tagen, gerechnet von der Kenntnis vom ergangenen Urteil, erfolgen (GO X 2; vgl. X 11); dies ist die gemeinrechtliche Interpositionsfrist ("decendium appellationis")148. Die Appellation muß grundsätzlich beim Richter, der das Urteil gefällt hat, eingebracht werden, in Ausnahmsfällen vor einem Notar (GO X 3).

Die Appellation hat insbesondere vier Wirkungen (GO X 4): 1. eine aufschiebende Wirkung (Suspensiveffekt); 2. Aufhebung des Gerichtszwangs und der Obrigkeit des unteren Richters; 3. Aufhebung der "rechtlichen Vermutung und Achtung der Urteil"149; 4. die ganze Sache wird vom unteren Richter an den oberen Richter gezogen und gesandt.

Im Wege der Appellation kann auch die Nichtigkeit eines Urteils geltend gemacht werden. Die Sache kommt auch in diesem Falle an den Oberrichter; die erstgenannten drei Wirkungen sind bei Nichtigkeit nicht gegeben, da nichts vorhanden ist, das einem Aufschub oder einer Aufhebung zugänglich wäre (GO X 4 am Ende).

GO X 5 erwähnt den Appellationseid150.

Im Gegensatz zum gemeinen Recht soll es im Fürstentum Bayern gestattet sein, von jedem Beiurteil und von allen Endurteilen an die fürstlichen [S. 380] Hofgerichte und in den Vitztumsämtern an Vitztum und Räte zu appellieren (GO X 6). Obwohl die gemeinen Rechte Schriftlichkeit für die Appellation verlangen, kann in Bayern die Appellation gen Hof von Bei- und Endurteilen schriftlich oder mündlich erfolgen (GO X 6, 2. Abs.; vgl. X 11)151.

Die Appellationen gegen Beiurteile, die von den fürstlichen Hofgerichten bzw. von Vitztum und Räten (in den Vitztumsämtern) erlassen wurden, an das Kaiserliche Kammergericht soll nach gemeinen geschriebenen Rechten erfolgen (GO X 7). Das Hofgericht soll über die Zulässigkeit der Appellation an das Kaiserliche Kammergericht entscheiden. Diese Appellation muß schriftlich erfolgen. Eine Appellation an das RKG gegen Bei- und Endurteile ist nur zulässig, wenn der Streitwert mehr als 100 Gulden beträgt (GO X 9)152.

Wenn jemand an das Kaiserliche Kammergericht appelliert, soll der Richter a quo dem Appellanten eine Frist von drei Monaten setzen, binnen welcher er nachzuweisen hat, daß er die Appellation beim Kammergericht anhängig gemacht macht (GO X 13; vgl. Ldr. Ref. XII 10).

GO X 14 betrifft die Apostelbriefe ("litterae dimissoriae")153; es werden fünf Arten unterschieden154.

GO XI behandelt die Frage der "Neuerungen" ("New fürnemen", Attentata)155 "in hangender Appellation"156; unter "Neuerungen" sind Handlungen zu verstehen, die die Gegenpartei oder der Richter trotz der anhängigen Appellation zum Schaden des Streitgegenstandes oder zum Nachteil der appellierenden Partei vornehmen157.

Wenn eine Partei "in hangenden Rechten oder appellation" irgendeine [S. 381] "Neuerung" (Attentat) zum Nachteil der Gegenpartei vornimmt, so kann diese eine artikulierte Attentatsklage vor dem fürstlichen Hofgericht mit dem Begehren einbringen, solche Neuerung abzustellen (GO XI 3). Bis zur Entscheidung über die Attentatsklage soll in der Hauptsache Stillstand angeordnet werden158.

GO XI 4 behandelt die Fälle, in denen "die appellation für desert, verlegen und gevallen gehalten und erkennt mögen werden". Es werden die gemeinrechtlichen Fälle des Desertwerdens der Appellation angeführt159, insbesondere die Versäumung von Fristen (Fatalien)160.

GO XII behandelt die Prozeßkosten ("Von Mässigung der Gerichtzschäden"; vgl. Ldr. Ref. XIII), GO XIII die Vollziehung und Handhabung der Urteile.

III.

Obwohl die Bayerische Ldr.Ref. von 1518 und die Gerichtsordnung von 1520 gleichzeitig bearbeitet und Bestimmungen aus den Entwürfen zur GO in die Ldr. Ref. übernommen wurden161, sind deutliche Unterschiede zwischen beiden Werken festzustellen. Die GO ist wesentlich eingehender als der prozessuale Teil der Ldr. Ref., weitaus stärker vom römisch-kanonischen Recht durchdrungen. Der Einfluß der RKGO von 1500 ist in der GO deutlich sichtbar162. Das Verfahren der GO mit artikulierter Klage, Schriftlichkeit, Kriegsbefestigung, Beweisverfahren durch Kommissare, schriftlichem Urteil, Appellation und Nullitätsbeschwerde ist eindeutig als römisch-gemeinrechtlich zu bezeichnen163. Besonders ausgeprägt ist der gemeinrechtliche Charakter im Beweis- und im Appellationsverfahren164. Erich Denk hat in seiner Münchener Dissertation165 für das Recht der Appellation im einzelnen nachgewiesen, daß die GO 1520 weitgehend auf dem Entwurf des herzoglichen Rats und Ordinarius für kanonisches Recht an der Universität Ingolstadt Hieronymus de Croaria aus dem Jahre 1514 [S. 382]beruht. Gerade die Appellationsbestimmungen sind sehr stark vom kanonischen Recht (Tancredus, Durantis, Johannes Petrus de Ferrariis) beeinflußt, daneben von den zeitlich vorausgegangenen Reichskammergerichtsordnungen, der Wormser und der Nürnberger Stadtrechtsreformation. An der Abfassung des GO-Entwurfs 1516/17 war der herzogliche Rat Augustin Kölner entscheidend beteiligt, dem das Werk den stärkeren Bezug auf die Praxis verdankt.

Bemerkenswert ist, daß dieses romanistisch-kanonistisch geprägte Verfahren der GO vor sämtlichen bayerischen Gerichten, also auch von den Untergerichten, Anwendung zu finden hatte (siehe oben bei Anm. 25); in Oberbayern gingen im Konfliktsfall allerdings die Bestimmungen der Ldr. Ref. vor. Wieweit sich dieses romanistische Verfahren auch in den Untergerichten tatsächlich durchsetzen konnte, bedarf noch spezieller Untersuchungen166.

Auch nach der GO von 1520 galt das römisch-gemeine Recht nur subsidiär (vgl. oben bei Anm. 58). Es wird mehrfach betont, daß das gute alte Herkommen, die Landsgebräuche und guten Gewohnheiten durch die geschriebenen Rechte nicht aufgehoben, sondern für Recht gehalten werden (GO IX 5, letzter Abs. u. IX 9, 8. Abs.; siehe oben bei Anm. 130 u. 139)167. Gewohnheiten müssen allerdings vor Gericht bewiesen werden (oben bei Anm. 108)168.

Fußnoten
Quelle. In: Arbeiten zur Rechtsgeschichte. Festschrift für Gustav Klemens Schmelzeisen, hrsg. Hans-Wolf Thümmel [= Karlsruher Kulturwissenschaftliche Arbeiten; Band 2: Arbeiten zur Rechtsgeschichte] S. 360-382. Für die freundliche Erlaubnis zur Digitalisierung des Aufsatzes danke ich Herrn Prof. Wesener herzlich. => zurück
1. Quellen zur Neueren Privatrechtsgeschichte Deutschlands II/l (1968) u. II/2 (1969). => zurück
2. So z. B. die Bairische Landesordnung von 1553, 1. u. 2. Buch. => zurück
3. Dazu J. Ch. Schwartz: Vierhundert Jahre deutscher Civilproceß-Gesetzgebung (1898), 228 ff.; W. Schöll: Der Codex Juris Bavarici Judiciarii von 1753 im Vergleich mit den prozeßrechtlichen Bestimmungen der bayerischen Gesetzgebung von 1616 und mit dem Entwurf und den Gutachten von 1752/53 (Jur. Diss. München 1965), 7 ff.; vgl. nun Erich Denk: Die Appellationsvorschriften der bayrischen Gerichtsordnung von 1520 (Jur. Diss. München 1977); zu strafprozessualen Bestimmungen vgl. Eb. Schmidt: Der Inquisitionsprozeß in ober- und niederbayerischen Rechtsquellen des 15. u. 16. Jh.s, FS f. H.v.Weber z. 70. Geb. (1963) 32 ff., bes. 39. => zurück
4. Rechtsgeschichte Baierns und des bayerischen Schwaben. In: Heimatgeschichtlicher Ratgeber2 (= Bayer. Heimatforschung, H. 6, München-Pasing 1953) 90. => zurück
5. Zustimmend D. Albrecht bei M. Spindler (Hrsg.): Handbuch der bayerischen Geschichte II (1969) 586; vgl. auch W. Schöll: Codex (Anm. 3) H. => zurück
6. Vgl. Lieberich, Rechtsgeschichte Baierns (Anm. 4) 90; Albrcht (Anm. 5 586; Conrad: Deutsche Rechtsgeschichte II (1966) 365. => zurück
7. Hrsg. von W. Kunkel in: Quellen z. NPRG Deutschlands I/2 (1938) 1 ff., vgl. p. XIII ss. => zurück
8. Vgl. Kunkel, ebd., p. XIII. => zurück
9. So Wieacker: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit (21967) 196; vgl. Wesenberg/Wesener: Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte (31976) 94; Planitz/Eckhardt, Deutsche Rechtsgeschichte (s1971); stärker differenzierend Kunkel (Anm. 7), p. XVIII s.; Conrad (Anm. 6), S. 364 f. => zurück
10. Kunkel (Anm. 7), p. XIX, vgl. p. XVIII: "... überall aber ist im prozessualen Teil der Reformation das Grundsätzliche mittelbar oder unmittelbar dem gemeinen Recht entnommen." => zurück
11. Kunkel ebd., p. XVIII. => zurück
12. So Kunkel ebd., p. XVI; zu den Entwürfen zur GO im einzelnen nun Denk: Appellationsvorschriften (Anm. 3) 30 ff. — Zum Entwurf von 1514 des Hieronymus de Croaria (Professor des kanonischen Rechts an der Universität Ingolstadt 1497-1516) Denk 30 ff., zu Croaria 44 ff.; vgl. H. Wolff: Geschichte der Ingolstädter Juristenfakultät 1472-1625 (Berlin 1973) 116, 153 f. — Bei der Abfassung des Entwurfs 1516/17 leistete die Hauptarbeit der herzogliche Rat Augustin Kölner; dazu Denk 36 f., 50 ff. —- Zum Entwurf 1518/19 Denk 40 ff. => zurück
13. Vorrede zur GO; vgl. Kunkel (Anm. 7), p. XVI A. 9; Denk: Appellationsvorschriften (Anm. 3), 34 f. => zurück
14. Vgl. dazu H. Diehl: Gerichtsverfassung und Zivilprozeß in der Wormser Reformation vom Jahr 1499 (Jur. Diss. Freiburg i. Br., Worms 1932). => zurück
15. Dazu im einzelnen Kunkel (Anm. 7), p. XVIII; vgl. p. XVI A. 10. — Vgl. D. Waldmann: Die Entstehung der Nürnberger Reformation von 1479 (1484) und die Quellen ihrer prozeßrechtlichen Vorschriften. In: Mitteilungen des Vereins f. Geschichte der Stadt Nürnberg 18 (1908) 1 ff.; W. Leiser: Beiträge zur Rezeption des gelehrten Prozesses in Franken. In: Rechtshistorische Studien. Hans Thieme z. 70. Geb. (1977), 96 ff., bes. 109 ff. => zurück
16. Dazu A. Laufs: Die Reichskammergerichtsordnung von 1555 (Köln-Wien 1976) 11 ff.; H. Lieberich: Frühe Reichskammerprozesse aus dem baierischen Reichskreis, FS Hellbling (1971) 420; Schwartz (Anm. 3), 75 f. => zurück
17. Vgl. Schwartz (Anm. 3), 233. => zurück
18. Vgl. Kunkel (Anm. 7), p. XVI A. 11. => zurück
19. Der entsprechende Tit. VII der Ldr.Ref. enthält nur 17 Artikel. => zurück
20. Vgl. Ldr.Ref. Tit. XII Art. 11 "Von Neuung und Handlungen in hangender Appellation". => zurück
21. Schwartz (Anm. 3), 228; Kunkel (Anm. 7), p. XVII; vgl. H. Günter: Das Bayerische Landrecht von 1616 (München 1969) 130. => zurück
22. "Gerichtzordnung im Fürstenthumb Obern- und Nidern Bayern Anno 1520 aufgericht" (München, St. Jörgen Tag [= 23. April]). Die Vorrede trägt den Zusatz: "Vorred in das Buch der Bayrischen Gerichtzprozeß und Ordnung". => zurück
23. Vorrede zur GO: "doch dem Reformirten Landtpuch unvergriffen. An den orten, da sölh puech aus altem geprauch und herkhomen ligt ..." Vgl. Schwartz (Anm. 3), 230; Kunkel (Anm. 7), p. XVII A. 14; Günter: Landrecht (Anm. 21), 130; Denk: Appellationsvorschriften (Anm. 3), 17. => zurück
24. Civilproceß-Gesetzgebung (Anm. 3), 230. => zurück
25. Vorrede zur GO: "Darauf wir allen und yeden, unsern Hofrichtern, Vitzdomben, Hauptleuten, Statthaltern, Räten, Pflegern, Richtern und Ambtleuten, in Obern und Nydern Bayrn, und so von uns gerichtzverwaltung haben, auch allen unsern Landtleuten und Landtsässen von Preläten, Graven, Freyen, Rittern, Edlen, knechten und verwonten, darzu den Burgern in unsern Stetten und Märckhten, die für sich selbs Gericht haben. Ernstlich gepieten, ordnen, setzen, und wöllen, das sy nün für an nach vermög und inhalt hernachgeschriben Gerichtzordnung, Gesatzen, Rechten, und gepreüchen, doch dem Reformirten Landtpuch unvergriffen. An den orten, da sölh puech aus altem geprauch und herkhomen ligt, mit allen trewen und vleiß handlen, Richten und Rechtsprechen wöllen." => zurück
26. Zur Terminologie E. Rosenthal: Geschichte des Gerichtswesens und der Verwaltungsorganisation Baierns I (1889) 418 A. 1-3; zu den Kompetenzen des Hofgerichts 424 ff. => zurück
27. Zur Gerichtsverfassung Bayerns grundlegend Rosenthal, ebd. S. 49 ff., 409 ff.; H. Schlosser: Spätmittelalterlicher Zivilprozeß nach Bayerischen Quellen (1971), 11 ff., 451 ff. => zurück
28. Vgl. Schwartz (Anm. 3), 230. => zurück
29. Vgl. O. Stobbe: Geschichte der deutschen Rechtsquellen II (1864), 256 ff.; E. Döhring: Geschichte der deutschen Rechtspflege seit 1500 (Berlin 1953), 4 ff., 10 ff.; G. Marquordt: Vier rheinische Prozeßordnungen aus dem 16. Jh. (1938), 1 ff.; W. Leiser: Der gemeine Zivilprozeß in den Badischen Markgrafschaften (Stuttgart 1961) passim; für Österreich K. Torggler: Stadtrecht und Stadtgericht in Klagenfurt (1937) passim; G. Wesener: Das innerösterreichische Landschrannenverfahren im 16. und 17. Jh. (1963), 15 ff., 19 ff.; ders.: Das Verfahren vor der niederösterreichischen und der innerösterreichischen Regierung als erster Instanz "in Hofrechten" und "verhörsweiß" (Ordinari- und Extraordinari-Prozeß). In: Die Steiermark im 16. Jh., hg. von B.Sutter (=Forschungen z. geschichtl. Landeskunde der Steiermark 27, Graz 1979), 187 ff., 191 ff. => zurück
30. Dazu Schwartz (Anm. 3), 229. => zurück
31. Vgl. Schöll: Codex (Anm. 3), 10; A. Stölzel: Die Entwicklung der gelehrten Rechtsprechung II (1910), 403 f. => zurück
32. Vgl. dazu Stobbe (Anm. 29), 366 f.; Schwartz (Anm. 3), 240 ff.; Günther: Landrecht (Anm. 21), 128 ff., bes. 136 ff. => zurück
33. So Günther: Landrecht 140. => zurück
34. Günther: Landrecht 146. => zurück
35. Vgl. Schöll: Codex (Anm. 3), 8 ff.; zum Gesetzeswerk Maximilians I. vgl. auch F. Ebel: Über Legaldefinitionen (Berlin 1974), 144 ff. => zurück
36. Rechtsquellen II (Anm. 29), 366. => zurück
37. So Schwartz (Anm. 3), 240, vgl. 253. => zurück
38. So Schöll (Anm. 3), Codex 9. => zurück
39. Vgl. Schwartz (Anm. 3), 240; Schöll: Codex (Anm. 3), 9. => zurück
40. Vgl. Schwartz (Anm. 3), 241; Schöll: Codex (Anm. 3), 9. => zurück
41. Dazu Schöll: Codex (Anm. 3), passim. => zurück
42. Vgl. Schwartz (Anm. 3), 243f.; Schöll: Codex (Anm. 3), 9 ff. => zurück
43. Dazu Schwartz (Anm. 3), 244 ff., 252 ff. => zurück
44. Zum summarischen Prozeß (Extraordinari-Prozeß) in Österreich Wesener: Verfahren vor der Regierung (Anm. 29), 220 ff. (§§ 22 ff.) => zurück
45. Codex (Anm. 3), 11 => zurück
46. Vgl. Summar. Prozeß 1616, X 2; Schwartz (Anm. 3), 253 f. => zurück
47. Vgl. Schöll: Codex (Anm. 3), 11. => zurück
48. Günter: Landrecht (Anm. 21), 138. => zurück
49. Schlosser: Zivilprozeß (Anm. 27), 456. — Vgl. zu Schlossers Buch G. Buchda, ZRG, GA 91 (1974), 329 ff.; W. Wedekind, TRG 42 (1974), 166 ff.; H. Lieberich, Archivalische Zs. 69 (1973), 175 ff. => zurück
50. Zivilprozeß (Anm. 27), 456 ff. => zurück
51. Schlosser: Zivilprozeß (Anm. 27), 457 f. => zurück
52. Dazu Schlosser: Zivilprozeß (Anm. 27), 156 ff., bes. 197 ff., 457 f. — Zum Scheinboten vgl. Schlosser 161 ff.; vgl. auch G. Kocher: Richter und Stabübergabe im Verfahren der Weistümer (1971), 30 (A. 33 u. 34). => zurück
53. Schlosser ebd., 384 ff., bes. 387 f., 458. => zurück
54. Dazu Schlosser ebd. 392, vgl. 407. => zurück
55. Dazu Schlosser ebd., 398 f., 458. => zurück
56. Dazu Schlosser ebd., 444 ff., bes. 446. => zurück
57. So Schlosser ebd., 458; ders.: Einflüsse des römisch-kanonischen Appellationsverfahrens auf den Prozeß vor den landesherrlichen Hofgerichten des Territorialstaates Bayern im späten Mittelalter. In: Consilium magnum 1473-1973 (Brüssel 1977), 385. => zurück
58. Vgl. Stölzel (Anm. 31), 398 f. => zurück
59. Vgl. RKGO von 1555, I Tit. 13 § 1 u. Tit. 57; vgl. Laufs: RKGO 1555 (Anm. 16), 93 u. 151. — Zur Bedeutung zuletzt W. Wiegand: Studien zur Rechtsanwendungslehre der Rezeptionszeit (1977), 162 ff. — Entsprechend gestaltet der Eid nach GO 1616, I 2; dazu Schöll: Codex (Anm. 3), 46 f. => zurück
60. Vgl. Laufs: Rechtsentwicklungen in Deutschland (1973), 45 f. => zurück
61. Vgl. schon Oberbayer. LR (Ausgabe M. v. Freyberg, Sammlung historischer Schriften u. Urkunden IV [1834], 383 ff.) Art. 3; zum Gerichtsschreiber vgl. Schlosser: Zivilprozeß (Anm. 27), 129 ff.; Schöll: Codex (Anm. 3), 47 f.; zum Fronboten Schlosser ebd., 139 ff. => zurück
62. Vgl. Schlosser ebd., 134 f. => zurück
63. Ebd., 135 f. => zurück
64. Vgl. Wesener: Landschrannenverfahren (Anm. 29), 43. => zurück
65. GO 1520, IV 4 ("Wie ainer vor Gericht seinen gwalt sol übergeben"): ". . . und gewalt gebe, an seiner stat, und in seinem namen, jme die Rechtsachen / gegen den N zefüern und zuverwalten." — Zum Gewalthaber Schlosser: Zivilprozeß (Anm. 27), 197 ff., bes. 212 ff. (Vollmacht und ihr Umfang); zur Unmittelbarkeitswirkung der Vertretung, 213 f. => zurück
66. Zum Vorsprecher Schlosser ebd., 159 ff.; vgl. für Österreich Wesener: Landschrannenverfahren (Anm. 29), 36 ff. (,Weiser' oder ,Steurer'). => zurück
67. Zur "echten Not" Schlosser (Anm. 27), 316 ff.; vgl. Wesener: Landschrannenverfahren (Anm. 29), 41 f., 65 (A. 26). => zurück
68. Zur Säumnis Schlosser (Anm. 27), 314 ff.; Schöll: Codex (Anm. 3), 90 ff.; S. Broß: Untersuchungen zu den Appellationsbestimmungen der Reichskammergerichtsordnung von 1495 (Berlin 1973), 44 ff.; W. Sellert: Prozeßgrundsätze und Stilus Curiae am Reichshofrat (1973), 271 ff. (behandelt auch das Verfahren vor dem RKG); für Österreich vgl. Wesener: Landschrannenverfahren (Anm. 29), 63 ff.; ders.: Verfahren vor der Regierung (Anm. 29), 203 ff. Vgl. ferner E. Liedl: Gerichtsverfassung und Zivilprozeß der freien Reichsstadt Augsburg (1958), 88 ff.; G. Buchda: Art. Contumacia, HRG I, 636 f.; G. Boyer: La contumace dans les causes contentieuses en droit romain et en droit canonique (Carcassonne 1972). => zurück
69. Schlosser (Anm. 27), 322. => zurück
70. Ebd., 322. Vgl. H. K. Steininger: Das Zivilgerichtsverfahren nach den ältesten Münchener Gerichtsbüchern von 1368-1417 (München 1965), 59 ff. => zurück
71. Zivilprozeß (Anm. 27), 323. => zurück
72. Zu den beiden Wurzeln des spätmittelalterlichen Eremodizialverfahrens (römisch-kanonisches Recht und fränkisches Inquisitionsverfahren) vgl. H. Mitteis: Studien zur Geschichte des Versäumnisurteils, besonders im französischen Recht, ZRG Germ. Abt. 42 (1921), 137 ff., bes. 141, 206 ff. => zurück
73. Zu den Arten des Ungehorsams GO 1520, III 1. => zurück
74. Zum "Ruffen" (Proclama) H. Schima: Die Versäumnis im Zivilprozeß (1928) 100; H. Wiggenhorn: Der Reichskammergerichtsprozeß am Ende des alten Reiches (Jur. Diss. Münster 1966), 228 ff.; vgl. Wesener: Landschrannenverfahren (Anm. 29), 64 (A. 14). Der Reichsabschied von 1500 hat das sog. "Ruffen" vorgeschrieben; vgl. Sellert: Prozeßgrundsätze (Anm. 68), 273; RKGO 1555 (ed. A. Laufs) III 42. => zurück
75. 75 Ebenso nach GO 1616, III 4; dazu Schöll: Codex (Anm. 3), 90 f. Nach der RKGO 1495, Tit. 19, § 1, bestanden drei Wahlmöglichkeiten vor der litis contestatio; vgl. Sellert: Prozeßgrundsätze (Anm. 68), 275 f.; Broß: Appellationsbestimmungen (Anm. 68), 44 ff.; G. W. Wetzell: System des ordentlichen Civilprocesses (31878), 619 f.; RKGO 1555, III 43; vgl. Laufs (Anm. 16), 49; Wesener: Landschrannenverfahren (Anm. 29), 63. => zurück
76. Vgl. zur RKGO 1500 Sellert: Prozeßgrundsätze (Anm. 68), 276. => zurück
77. Zum spätmittelalterlichen Recht vgl. Schlosser: Zivilprozeß (Anm. 27), 319 ff.; zur Einsetzung in ,nutz und gewer' an dem Klagsgegenstand (vgl. Oberbayer. LR, Art. 277) Schlosser (Anm. 27), 321 (A. 24). — Zum Verfahren vor der niederösterr. bzw. innerösterr. Regierung Wesener: Verfahren vor der Regierung (Anm. 29), 203 f. (Ansatz ex primo und ex secundo decreto). => zurück
78. 78 Anders nach österreichischem Gerichtsbrauch, vgl. Wesener: Verfahren vor der Regierung (Anm. 29), 204: durch 'Ansetzung' aufgrund des "secundum decretum" erlangt der Kläger das Eigentum. => zurück
79. 79 Vgl. Sellert: Prozeßgrundsätze (Anm. 68), 272, 275, 284; W. Endemann: Das deutsche Civilprozeßrecht (Heidelberg 1868), 401 f.; Wetzell (Anm. 75), 619. Vgl. Wesener: Landschrannenverfahren (Anm. 29), 63; ders.: Verfahren vor der Regierung (Anm. 29), 203 ff. (keine fingierte litis contestatio); für Augsburg vgl. Liedl: Gerichtsverfassung (Anm. 68), 91. => zurück
80. Vgl. Sellert: Prozeßgrundsätze (Anm. 68), 273 f. (zum Verfahren vor dem RKG). => zurück
81. Zur endgültigen Entbindung von der Klage J. W. Planck: Das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter II (1879), 320 f.; Wesener: Landschrannenverfahren (Anm. 29), 67 f.; ders.: Verfahren vor der Regierung (Anm. 29), 206 f. => zurück
82. Vgl. RKGO 1555, III 42, § 3; vgl. Wesener: Verfahren vor der Regierung (Anm. 29), 206 f. => zurück
83. Vgl. Laufs: RKGO 1555 (Anm. 16), 12 f.; Schwartz (Anm. 3), 75 f. => zurück
84. Dazu oben bei Anm. 17. => zurück
85. Vgl. Ldr.Ref. VII; GO 1616, V. => zurück
86. Vorbild für diese Bestimmungen war die Wormser Reformation (III 1, 1); vgl. Kunkel (Anm. 7), p. XVIII; zur Bestimmung der Wormser Reformation Diehl: Gerichtsverfassung (Anm. 14), 27. => zurück
87. Vgl. Wormser Reformation III 1, 1; Diehl: Gerichtsverfassung (Anm. 14), 27. Vgl. Wesener: Verfahren vor der Regierung (Anm. 29), 201 f. => zurück
88. Ebenso Ldr. Ref. VII 4. => zurück
89. 89 Vgl. Schöll, Codex (Anm. 3), 9; siehe oben bei Anm. 40. => zurück
90. Die Ldr. Ref. enthält darüber noch keine Bestimmungen. Eingehende Regelung in der Wormser Reformation III, 2. Teil ("Von uszugen", verschiedene Arten der Exzeptionen). — Zu Reichskammergerichtsordnungen Sellert: Prozeßgrundsätze (Anm. 68), 230 ff.; zum Grundsatz der Prozeßkonzentration ebd. 250 ff. — Zu Einreden nach GO 1616 vgl. Schöll: Codex (Anm. 3), 96 ff. Vgl. Wesener: Landschrannenverfahren (Anm. 29), 70 ff.; für Augsburg Liedl, Gerichtsverfassung (Anm. 68), 71 f. => zurück
91. GO V 15, 1. Abs.: "Es mag ain yeder Antwurter sein antwurt in gemain oder sonderhait geben, und wo er die in gemain fürpringt, mag er es mündtlich thun, und also sagen, wie er der eingelegten clag, inmassen die beschehen sey, also nit gestuende, deshalben er begerte, davon geabsolvirt zewerden." — Vgl. Ldr.Ref. VII 5: "Um Laugnen oder verjehen der Clag, so Bevestigung des Kriegs genennt wirdet." Vgl. zur Klagantwort Schlosser: Zivilprozeß (Anm. 27), 301 ff. => zurück
92. Vgl. Schwartz (Anm. 3), 233, 236. Vgl. R. Sohm: Die litis contestatio in ihrer Entwicklung vom frühen Mittelalter bis zur Gegenwart (1914), 211 ff.; RKGO 1555, III 13 § 4 (generelle litis contestatio)" vgl. Sellert: Prozeßgrundsätze (Anm. 68), 237 ff.; Liedl: Gerichtsverfassung (Anm. 68), 73 f. => zurück
93. Vgl. Wetzell (Anm. 75), 312 ff.; Laufs: RKGO 1555 (Anm. 16), 39; Sellert: Prozeßgrundsätze (Anm. 68), 155 ff.; ders.: Art. Kalumnieneid, HRG II 566 ff.; Broß: Appellationsbestimmungen (Anm. 68), 59 ff.; vgl. Wesener: Landschrannenverfahren (Anm. 29), 81 f.; Liedl: Gerichtsverfassung (Anm. 68), 75 f. => zurück
94. Vgl. Wetzell (Anm. 75), 314 f.; Laufs: RKGO 1555 (Anm. 16), 39; Sellert: Prozeßgrundsätze (Anm. 68), 155 f.; ders.: HRG II 567; Liedl: Gerichtsverfassung (Anm. 68), 76, 84, 86; Broß: Appellationsbestimmungen (Anm. 68), 67 ff. => zurück
95. Vgl. Schwartz (Anm. 3), 236. Vgl. GO 1616, V 19; RKGO 1555, III 14 § 1; Laufs (Anm. 16), 12 f., 47; Sellert: Prozeßgrundsätze (Anm. 68), 145 ff. Für Worms vgl. Diehl: Gerichtsverfassung (Anm. 14), 31 f.; für Augsburg Liedl: Gerichtsverfassung (Anm. 68), 76 f. => zurück
96. Vgl. Schwartz (Anm. 3), 233 f. => zurück
97. Vgl. Schwartz (Anm. 3), 234. Zu den Beweisartikeln (Probatorialartikeln) Sellert: Prozeßgrundsätze (Anm. 68), 295 ff.; Wesener: Landschrannenverfahren (Anm. 29), 86 f. => zurück
98. Vgl. Ldr.Ref. VIII; GO 1616, VI; dazu Schöll: Codex (Anm. 3), 117 ff.; zum mittelalterlichen Recht Schlosser (Anm. 27), 335 ff. => zurück
99. Vgl. A. Engelmann: Der Civilprozeß, Geschichte u. System II (Breslau 1895), 60; Sellert: Prozeßgrundsätze (Anm. 68), 266 ff.; Wesener: Landschrannenverfahren (Anm. 29), 61 f. (zum Erfordernis der Konnexität); zu Worms Diehl: Gerichtsverfassung (Anm. 14), 43 f.; zu Augsburg Liedl: Gerichtsverfassung (Anm. 68), 74 f. => zurück
100. "Wo dieselb ansprach und vordrung von der ersten clag hergeet, und derselben anhengig ist, ..." (GO VI 1). Vgl. Ldr.Ref. VIII 1. => zurück
101. So schon Oberbayer. LR Art. 245; dazu Schlosser (Anm. 27), 335 f. => zurück
102. Zu Fällen, wo das Widerrecht ausgeschlossen ist, GO VI 5. => zurück
103. Vgl. Ldr.Ref. IX; GO 1616, VII; dazu Schöll: Codex (Anm. 3), 126 ff.; zum Beweis nach mittelalterlichem bayerischen Recht Schlosser (Anm. 27), 338 ff.; zur Wormser Reformation Diehl: Gerichtsverfassung (Anm. 14), 32 ff.; zu Innerösterreich Wesener: Landschrannenverfahren (Anm. 29), 83 ff., 88 ff. — Vgl. Sellert: Prozeßgrandsätze (Anm. 68), 294 ff. => zurück
104. Vgl. Schlosser (Anm. 27), 340 (Beweisgebot des Gerichts); vgl. Sellert: Prozeßgrundsätze (Anm. 68), 297 f.; zum Beweisurteil nach innerösterr. Recht Wesener: Landschrannenverfahren (Anm. 29), 83 f. => zurück
105. Vgl. Diehl: Gerichtsverfassung (Anm. 14), 35; Wesener: Landschrannenverfahren (Anm. 29), 88; zum Zeugenbeweis Schlosser (Anm. 27), 359 ff., bes. 362 ff. (S. 364: Einvernahme in Anwesenheit der gegnerischen Partei); Sellert: Prozeßgrundsätze (Anm. 68), 308 ff. => zurück
106. Vgl. GO 1616, VII 16. => zurück
107. Vgl. Schlosser (Anm. 27), 112 ff. (Gesetzbuch als Zeichen des rechtsprechenden Richters). => zurück
108. GO 1616, VII 16 schränkte ein: Gewohnheiten sind zu beweisen, wenn sie nicht notorisch und öffentlich kundbar sind. => zurück
109. Vgl. GO 1616, VIII. — "Beschließen" der Verhandlung im Regensburger Reichsabschied von 1507; vgl. A. Wolff: Gerichtsverfassung und Prozeß im Hochstift Augsburg in der Rezeptionszeit. In: Archiv für Geschichte des Hochstifts Augsburg 4 (1913), 169, 280. => zurück
110. Vgl. Sellert: Prozeßgrundsätze (Anm. 68), 325 A. 1713. => zurück
111. Zivilprozeß (Anm. 27), 389. => zurück
112. Vgl. Wesener: Landschrannenverfahren (Anm. 29), 92 f.; Torggler: Stadtrecht und Stadtgericht in Klagenfurt (1937), 12, 13, 35. => zurück
113. Liedl: Gerichtsverfassung (Anm. 68), 86, 131; Wolff: Gerichtsverfassung (Anm. 109), 280, 340 ff. => zurück
114. Vgl. H.-R. Hagemann, ZRG Germ. Abt. 78 (1961), 183 — Das ,setzen zu recht' kommt auch in sächsischen Schöffensprüchen des 15. Jh.s als Parteierklärung vor; dazu G. Buchda, ZRG, GA 91 (1974), 332. => zurück
115. Zivilprozeß (Anm. 27), 391. => zurück
116. Für deutschrechtliche Herkunft Planck: Gerichtsverfahren (Anm. 81) I (1879), 233 ff., 249, 250; Torggler: Stadtrecht und Stadtgericht in Klagenfurt (Anm. 112), 53; Wesener: Landschrannenverfahren (Anm. 29), 92. => zurück
117. Wesener: Landschrannenverfahren (Anm. 29), 92; Schlosser (Anm. 27), 391; vgl. GO 1520, VIII 4, l. Abs.: "... und mag fürnämlich vom Clager nachvolgender weyse beschehen, also, dieweil ich durch mein fürgestellt zeügen, und eingelegt brief, mein clag oder erpieten genug gewisen hab. So pitt und beger ich wievor in meiner clag gepeten und begert ist etc. Mit ertaillung aller gerichtzcossten und schäden, und setz damit zu Recht, und eür gerichtlichen erkanntnuss." — 2. Abs.: "So mag der Antwurter allso beschliessen, dieweil Clager sein clag oder erpieten zu Recht genug nit hat erwisen, oder dieweyl ich als Antwurter mein endtlich einred und außzüg zu Recht genug beypracht hab. So pitt und beger ich, von gethaner clag ledig erkenndt zewerden, wie dann hievor in meiner antwurt oder auszüg auch gepeten und begert ist, mit ertailung erlittner cosst und schaden, wil damit die sach zu Recht, und eür gerichtlichen erkanntnuss gesetzt haben. Und allso obvermellter massen und auf ander maynung die Rechtsätz zethun, nach gelegenhait und gestalt ainer yeden clag und einprachter handlung." => zurück
118. Wesener: Landschrannenverfahren (Anm. 29), 92; Schlosser (Anm. 27), 391. => zurück
119. Schlosser (Anm. 27), 391. => zurück
120. Dazu P. Torquebiau, Art. Conclusio in causa, DDC III 1348 ff. (Recht der Dekretalen); vgl. Sellert: Prozeßgrundsätze (Anm. 68), 325 ff.; Diehl: Gerichtsverfassung (Anm. 14), 37 f.; Wesener: Verfahren vor der Regierung (Anm. 29), § 17 A. 2. => zurück
121. Vgl. Wesener: Verfahren vor der Regierung (Anm. 29), § 8 A. 6. => zurück
122. Vgl. Schwartz (Anm. 3), 234 f.; Rosenthal: Gerichtswesen Baierns I 74, II (1906) 299 f. => zurück
123. Vgl. GO 1616, IX; vgl. dazu Schöll: Codex (Anm. 3), 193 ff. => zurück
124. Vgl. aber Tit. XII "Von Appellationen und Gedingen". => zurück
125. GO 1520, IX 3: "Ain endturteyl ist ain Rechtlicher entschid, der die gantz haubtsach entlich entschaidet und endet, insich begreyfend verurtailung oder entledigung des strittigen handls, ..." => zurück
126. Vgl. Engelmann: Civilprozeß (Anm. 99), II 69 f.; zum Endurteil Wetzell (Anm. 75), 549 ff.; vgl. Sellert: Prozeßgrundsätze (Anm. 68), 339 ff.; Wesener: Landschrannenverfahren (Anm. 29), 94 f.; : Art. Beweisinterlokut, HRG I 408 ff. => zurück
127. Vgl. Wesener: Art. Prolatio sententiae, RE Suppl. 9, 1236 f. => zurück
128. Vgl. A. Skedl: Die Nichtigkeitsbeschwerde in ihrer geschichtlichen Entwicklung (1886), 170; vgl. unten Anm. 136. Die vorgeschriebene Sitzhaltung des Richters ist deutschrechtlich; vgl. Schwabenspiegel Landrecht (Ausgabe Lassberg) Art. 117 b (Ausgabe Gengler Art. 96 § 4); Oberbayer. LR Art. 2 u. 3; dazu G. Kocher: Wort und Form im Rechtsgang der österr. Weistümer. In: Bericht über den 12. österr. Historikertag in Bregenz 1973 (Wien 1974), 128 f. => zurück
129. Zu den Hofmarkgerichten Schlosser (Anm. 27), 54 ff., 68 ff. => zurück
130. Zu den Nichtigkeitsgründen siehe unten bei Anm. 134. => zurück
131. So Schwartz (Anm. 3), 235. Zur Frage der Urteilsbegründung vgl. Sellert: Prozeßgrundsätze (Anm. 68), 358 ff. Die Entscheidungsgründe waren jedenfalls nicht für die Parteien bestimmt, sie dienten gerichtsinternen Zwecken. Vgl. H. Gehrke: in: Handbuch der Quellen u. Literatur der neueren europ. Privatrechtsgeschichte II/2 (1976), 1347 ff., 1394 (Österreich); R. Sprung: Die Entwicklung der zivilgerichtlichen Begründungspflicht. In: Die Entscheidungsbegründung in europ. Verfahrensrechten u. im Verfahren vor internationalen Gerichten, hg. von R. Sprung / B. König (Wien-New York 1974), 43 ff. => zurück
132. Vgl. Schwartz (Anm. 3), 235. => zurück
133. "Offenbare Ungerechtigkeit" stellt einen Nichtigkeitsgrund dar; dazu unten Anm. 139. => zurück
134. Zur Urteilsnichtigkeit vgl. Wormser Reformation III 2, 26; RKGO 1555, III 34 "Von Nullittet- und nichtigkeyt-sachen, ..."; vgl. Laufs (Anm. 16), 15, 48 f.; zur Nichtigkeitsklage Sellert: Prozeßgrundsätze (Anm. 68), 395 ff. Vgl. Skedl: Nichtigkeitsbeschwerde (Anm. 128), bes. 139 ff., 167 ff. (Nullitätsgründe); Engelmann: Civilprozeß (Anm. 99) II 70 ff., 96; R. Puza: Res iudicata. Rechtskraft u. fehlerhaftes Urteil in den Decisionen der römischen Rota (Graz 1973), 61 ff., 115 ff.; für Augsburg Liedl: Gerichtsverfassung (Anm. 68), 141 f.; zur Nullitätsklage nach der österr. AGO von 1781 vgl. M. Loschelder: Die österr. Allg. Gerichtsordnung von 1781 (Berlin 1978), 162 ff. — Zum römischen Recht H. Apelt: Die Urteilsnichtigkeit im römischen Prozeß (1936). => zurück
135. Vgl. Skedl: Nichtigkeitsbeschwerde (Anm. 128), 167 ff.; Engelmann: Civilprozeß (Anm. 99), II 70 ff.; A. Perneder: Gerichtlicher Proceß (Ingolstadt 1614) VI. T., p. 169 ff. => zurück
136. Vgl. oben Anm. 128. — Vgl. Wormser Reformation III 3, 7; Diehl: Gerichtsverfassung (Anm. 14), 38; vgl. Skedl: Nichtigkeitsbeschwerde (Anm. 128), 170; Perneder: Gerichtlicher Proceß (Anm. 135), p. 171. Als römischrechtliche Grundlagen werden angeführt Dig. 38, 15, 2,1 (sedit) und Cod. Iust, 7, 44, 1 u. 3; vgl. Apelt: Urteilsnichtigkeit (Anm. 134), 84. => zurück
137. Zum ,berufen' oben bei Anm. 74. => zurück
138. Skedl: Nichtigkeitsbeschwerde (Anm. 128), 169. => zurück
139. "Sententia manifestae iniquitatis — sententia notorie iniusta"; vgl. Skedl: Nichtigkeitsbeschwerde (Anm. 128), 171; Puza: Res iudicata (Anm. 134), 63 f., 68, 78 ff. => zurück
140. Vgl. Perneder: Gerichtlicher Proceß (Anm. 135) VI. T., p. 182 ff.; Engelmann: Civilprozeß (Anm. 99), II 70 ff.; G. Buchda: Art. Appellation, HRG I 196 ff. => zurück
141. Vgl. Ldr.Ref. XII "Von Appellationen und Gedingen"; GO 1616, X u. XI; dazu Schöll: Codex (Anm. 3), 205 ff.; vgl. nun die eingehende Darstellung von Erich Denk (Anm. 3); zu den Quellen der Appellationsvorschriften 55 ff.; Schlosser: Einflüsse des röm.-kanon. Appellationsverfahrens (Anm. 57), 383 ff.; H. Lieberich: Frühe Reichskammerprozesse aus dem baierischen Reichskreis, FS Hellbling (1971), 419 ff.; Broß: Appellationsbestimmungen (Anm. 68). — Zu Dingen und Läuterung des Urteils nach mittelalterlichem bayer. Recht Schlosser: Zivilprozeß (Anm. 27), 436 ff.; zur Rechtsnatur des Gedinges 444 ff.; vgl. Denk (Anm. 3), 62 f. Für Augsburg Liedl: Gerichtsverfassung (Anm. 68), 137 ff.; Wolff: Gerichtsverfassung (Anm. 109), 284 ff.; zur Dingnus des innerösterr. Rechts Wesener: Landschrannenverfahren (Anm. 29), 97 ff. => zurück
142. So Schlosser (Anm. 27), 436. => zurück
143. So Schlosser (Anm. 27), 443. => zurück
144. Zivilprozeß (Anm. 27), 446. => zurück
145. Dazu Schlosser (Anm. 27), 405 ff. => zurück
146. So Schlosser (Anm. 27), 444; vgl. zustimmend Denk: Appellationsvorschriften (Anm. 3), 63. => zurück
147. Vgl. Schwartz (Anm. 3), 235 f.; Denk: Appellationsvorschriften (Anm. 3), passim; Rosenthal: Gerichtswesen Baierns (Anm. 26), I 429; Stölzel: Gelehrte Rechtsprechung II (Anm. 31), 398 ff. => zurück
148. Vgl. Wetzell (Anm. 75), 722, 670; Denk: Appellationsvorschriften (Anm. 3), 64 f.; Wesener: Landschrannenverfahren (Anm. 29), 103. => zurück
149. "In Recht" wird ein jedes Urteil für gerecht gehalten und geachtet (GO X 4, 4. Abs.); vgl. Denk: Appellationsvorschriften (Anm. 3), 71 ff., bes. 73 f. => zurück
150. Vgl. Wetzell (Anm. 75), 710; Denk: Appellationsvorschriften (Anm. 3), 75 ff.; Wesener: Landschrannenverfahren (Anm. 29), 102; zum "iuramentum calumniae de non frivole appellando" (JRA § 118) vgl. Sellert: HRG II 567 f.; ders.: Prozeßgrundsätze (Anm. 68), 157; Broß: Appellationsbestimmungen (Anm. 68), 60 ff. => zurück
151. Vgl. Schöll: Codex (Anm. 3), 209 zu GO 1616, X 6. — Zum Amt des Vitztums Rosenthal: Gerichtswesen Baierns (Anm. 26), I 275 ff., 412 ff.; Schlosser (Anm. 27), 47, 96 ff.; Lieberich: Rechtsgeschichte Baierns (Anm. 4), 99. — Zur Appellation gegen Interlokute vgl. Broß: Appellationsbestimmungen (Anm. 68), 53 ff. => zurück
152. Vgl. Denk: Appellationsvorschriften (Anm. 3), 94 ff.; Lieberich: Reichskammerprozesse (Anm. 141), 422; Broß: Appellationsbestimmungen (Anm. 68), 35. Vgl. RKGO 1555, II 28 § 4 (Appellationssumme 50 Gulden); vgl. Laufs (Anm. 16), 44; O. Opet: Die Einführung der Summa appellabilis in den reichskammergerichtlichen Prozeß, FS f. M. Pappenheim (1931), 1 ff. => zurück
153. Vgl. F. Merzbacher: Art. Apostelbrief, HRG I 195 f.; Wetzell (Anm. 75), 728 f.; Denk: Appellationsvorschriften (Anm. 3), 110 ff.; Wesener: Landschrannenverfahren (Anm. 29), 103 f. => zurück
154. Vgl. GO X 15 ("Wie die apostl begert, und in den untern auch Hofgerichten, geben sollen werden") und GO X 16 ("Wie es gehalten sol werden, so die Hofrichter die gerichtzacta für apostl geben"); Ldr.Ref. XII 6 ("Wie die Apostl begert und in den untern Gerichten geben sollen werden"); vgl. Denk: Appellationsvorschriften (Anm. 3), 113 ff. u. 119 ff. => zurück
155. Vgl. Wetzell (Anm. 75), 671 f.; Laufs: RKGO 1555 (Anm. 16), 293 s. v. ,Attentat'; Denk: Appellationsvorschriften (Anm. 3), 122 ff. => zurück
156. Vgl. Ldr.Ref. XII 11; GO 1616, XI; Schöll: Codex (Anm. 3), 215. => zurück
157. Schöll: Codex (Anm. 3), 215; Laufs: RKGO 1555 (Anm. 16), 293. => zurück
158. Vgl. Schöll: Codex (Anm. 3), 215; Denk: Appellationsvorschriften (Anm. 3), 128 f. => zurück
159. GO XI 4, l. Abs.: "vom Rechten gesetzt"; vgl. Denk: Appellationsvorschriften (Anm. 3), 130 ff.; Wetzell (Anm. 75), 728 A. 48, 49; Wesener: Landschrannenverfahren (Anm. 29), 102, 104; JRA §§ 61-63; RKGO 1555, II 30 § 5; zu Augsburg Liedl: Gerichtsverfassung (Anm. 68), 138. => zurück
160. Dazu GO XI 5; Denk: Appellationsvorschriften (Anm. 3), 135 ff.; vgl. Wetzell (Anm. 75), 935 ff.; Wesener: Landschrannenverfahren (Anm. 29), 102 ff. => zurück
161. Vgl. oben bei Anm. 12. => zurück
162. Dazu im einzelnen oben bei Anm. 19; vgl. Denk: Appellationsvorschriften (Anm. 3), 15 f. => zurück
163. Vgl. Lieberich: Rechtsgeschichte Baierns (Anm. 4), 90; Schöll: Codex (Anm. 3), 8. => zurück
164. Vgl. Denk: Appellationsvorschriften (Anm. 3), passim; zur Nürnberger Reformation vgl. Waldmann (Anm. 15), 54 u. 68; für Innerösterreich Wesener: Landschrannenverfahren (Anm. 29), 122. => zurück
165. Appellationsvorschriften (Anm. 3), 30 ff., 44 ff., bes. 54, 55 ff., 173. — Zu Regelungen, die sich in Vergleichstexten bzw. im Entwurf Croarias finden und nicht in die GO übernommen wurden, Denk: ebd. 138 ff. — Vgl. oben Anm. 12. => zurück
166. Zur Gerichtspraxis in Bayern vgl. Denk: Appellationsvorschriften (Anm. 3), 142 ff. — Vgl. ferner R. Wilhelm: Rechtspflege u. Dorfverfassung nach niederbayerischen Ehehaftsordnungen vom 15. bis zum 18. Jh. (Landshut 1954). => zurück
167. Ebenso noch GO 1616, IX 5, letzter Abs. u. IX 9, 8. Abs. => zurück
168. Vgl. Wiegand: Rechtsanwendungslehre (Anm. 59), 166 ff. => zurück


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