Sachen
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
In der Geschichte des Rechts gibt es ab und an Wörter, die dem Laien und — manchmal — auch dem Juristen schwer verständlich sind. Daher sollen einige solcher Wörter — meist als Zufallsfunde und ohne systematischen Zweck (Siehe aber die systematische Bearbeitung von Rechtswörtern im Deutschen Rechtswörterbuch.) gesammelt und erklärt werden. Dass dadurch zum Teil auch die Sachen erklärt werden, die durch diese Wörter bezeichnet werden, wird billigend in Kauf genommen. Wie immer auf diesen Seiten ist keine eigene wissenschaftliche Leistung hiermit intendiert. H.S.
A
actio rerum amotarum
Heumann-Seckel 31:
zu amovere wegschaffen: „von Entwendungen unter Ehegatten: hierauf bezieht sich die actio rerum amotarum, welche dem geschädigten Ehegatten nach getrennter Ehe statt der eigenlichen Entwendungsklage zusteht (tit. D.25.2 C.5.21)“
Appellationseid des Appellanten
Oberländer, Lexicon 400:
„Juramentum Appellationis, der Appellations-Eyd, welcher an vielen Orten gebräuchlich, also, daß einem die Appellation nicht eher verstattet wird, er habe denn solchen Eyd abgeleget, das ist, er habe geschworen, daß er nicht muthwilliger Weß appellire. Vultejus lib. 3. cap. 2. u. 32“
Arbor actionum
Sacherklärung:
H. Speer, Verstehenshilfen zum geschriebenen Recht, in: Ders. (Hrsg.); Wort — Bild — Zeichen. Beiträge zur Semiotik im Recht (Heidelberg 2012) S. 240:
„Das System der Klagemöglichkeiten und Klagearten (actiones) war kompliziert und unübersichtlich. Einer der faszinierendsten Versuche, dem (lernenden) Benutzer der entsprechenden Texte diese Systematik verständlich zu machen und nahezubringen, war der sogenannte arbor actionum, der in Tabellenform und unterstützt durch farbliche Hervorhebungen das Klagesystem darstellte.[Anm. 56] Eine modernere Edition der Schrift von Johannes Bassianus hat Alois von Brinz 1854 herausgegeben, die inzwischen auch digital verfügbar ist.[Anm. 57]“
Links:
Digitalisierte Handschriften im italienischen Projekt Mosaico
G. Otte, Dialektik und Jurisprudenz (1971) S.94
Ausbleiben einer Partei
Die unterschiedlichen Rechtsfolgen: Kontumazialverfahren versus Eremodizialverfahren
Schwartz, Zivilprozeß 409:
„Verweigert also der Beklagte das Erscheinen vor Gericht, die Einlassung auf die Verhandlung, das Fortsetzen derselben, so ist er überwunden. Ganz natürlich: Dem Kläger ist nicht widersprochen worden, die Glaubwürdigkeit seines Wortes ist nicht erschüttert, es gilt als wahr; der unterliegende Beklagte hat sich diese Folge seiner Weigerung, seines Ausbleibens nur selbst beizumessen. … [410] Die Partei kann, trotz des Ungehorsams des Gegners, mit ihrem Anspruche nur durchdringen, wenn sie Beweis erbringt.“
B
C
Cautio Mutiana
Zedlers Universallexikon Band 22 S. 814: Cautio Mutiana
Oberländer, Lexicon 118:
„Cautio Mutiana, ist eine Versicherung, durch welche der, welchen mit der Bedingung, daß er ein Ding nicht thun solle, etwas vermacht ist, verheisset, und Versicherung thut, daß ers niemals thun wolle. L. 1. pr. L. 18. de cond. & demonst. L. 76. §. 7. de Legat. 2. Wesenb. ad tit. condict. § demonst. Struv. Exerc. 35. thes. 97. oder auch daß er etwas thue, als zum Exempel: Ich vermache dem Titio 1000. Thaler, damit er mir ein Grab-Mahl errichte: Der Vermächtnuß-Nehmer kan das Vermächtnuß alsobald begehren, wann er nur wegen der Vollziehung dem Erben Caution oder Versicherung giebt. L. 40. §. fin. L. 80. ff. de Condit. § Demonst. add. Manz. tit. de Legat.“
D
Decendium
Prozessuale Frist, innerhalb deren die Appellation erfolgen muss.
Niermeyer I 401:
„decendium (cf. voc. novendium) … Zeitraum von zehn Tagen. S. xiii“
Oberländer, Lexicon 204:
„Decendium, zehen Tage. Also pflegt man intra decendium, oder innerhalb zehen Tagen zu appelliren oder Leuterung einzuwenden.“
Reichskammergerichtsordnung 1555 II 29 § 2:
„So sollen auch die appellationes vermög der rechten innerhalb zehen tagen beschehen. Und nachdem sich im heyligen reich oft zutragen, sonderlich bey unverstendigen richtern, daß dieselben nach außgesprochner urtheyl dem verlierenden theyl uber die zehen tag, so im rechten zu appelliren zugelassen, lenger zeit gegeben: Wöllen wir, daß der termin der zehen tag, in welchen dem verlierenden theyl von gemeynem rechten zu appelliren gebürt, keynswegs uberschritten, gelengert oder gekürtzt werde und derhalben keyn richter auf der partheien ansüchen und begern lengern termin, dann zehen tag bedacht, zu appelliren geben soll.“
Digestum novum
Buch 39-50 der Digesten
Digestum vetus
Buch 1 bis Buch 24 der Digesten
Dilation
Synonym: Schub
Oberländer, Lexicon 222f.:
„Dilatio, dilation, eine Frist, Verzug, Aufschub, Aufzug, Versaumnuß ist, eine gewisse dem Kla*eger oder Beklagten vom Richter vergo*ennete Zeit, in welcher er einen gewissen gerichtlichen Actum, oder seinen Beweiß desto fu*eglicher [Seite 223] vollziehen soll, vid. Nicol. Everhardi Tr. de Testib. & Fid. Instrum. cap. 3. per tot. Schneider, process. Jur. Provinc. Suev. Tit 17.“
E
Eremodicium
Gobler,Novellae 1564 303:
„Eremodicium ist / wann der beklagt im Gericht nit erscheinet / vnd von wegen seines außbleibens / vnd nit erscheinens / verdampt wirt / Vnd ist diß wort Griechisch / heisset Eremodicium, hoc est, desertum uel desolatum iudicium. Vel deserta causa, Vnd heisset nit / Hermodicium, noch schema, wie in glos. noluit. authenticae, qua in prouincia, gesehen wirt. C. ubi de crimi. agi oportet.“
Oberländer, Lexicon 247:
„Eremidicium [sic!], das Aussenbleiben vor Gerichte, oder eine verlohrne Sache. L. 7. §. ult. ff. de minor. L. 13. ff. jud. solv. L. 13. §. 3. 4. C. de judic. Nov. 64.“
Heumann-Seckel 173:
„Eremodicium .. = lis deserta, das bei unentschuldigtem Ausbleiben des Klägers oder des Beklagten im Termin platzgreifende einseitige Versäumnisverfahren zugunsten des Anwesenden (l. 7 § 12 D. 4, 4. l. 13 pr. D. 46, 7) Justinian bezeichnet damit das infolge des Nichterscheinens eines peremtorisch Geladenen eintretende Kontumazialverfahren (l. 13 § 3. 4 C. 3, 1: „Si reus afuerit et similis eius processerit requisitio … etiam absente eo eremodicium contrahatur et iudex … ex una parte cum omni subitilitate causam requirat et, si obnoxius fuerit inventus, et contra absentem promere condemnationem non cesset. — Cum autem eremodicium ventilatur sive pro actore sive pro reo, examinatio sine ullo obstaculo celebretur“).“
Berger, Roman Law 455:
„Eremodicium. The unexcused absence of a party to a trial in court. In later law, the proceedings were continued in favor of the party present in spite of the absence of the adversary. The contumacious procedure was thoroughly reformed by Justinian. — See ABSENS, CONTUMAX. Kipp, RE 6; Humbert DS 2; L. Aru, Il processo contumaciale, 1934.“
Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Romanistische Abteilung 35 (1914) S. 334 [ZRG-Faksimile]:
„Miszellen. [Eremodicium.]
A. Steinwenter schreibt mir in seinen schönen und tüchtigen Studien zum römischen Versäumnisverfahren S. 93 A. 3 eine unmögliche „Ableitung“ des Wortes eremodicium zu, deren Urheberschaft ich nachdrücklich zurückweisen muß. Der von ihm getadelte Satz findet sich in einem Artikel Absentia bei Pauly-Wissowa, Realenzyklopädie 1 (1894), 121 und lautet, soweit er hergehört, folgendermaßen: Versäumte … der Beklagte (lis a reo deserta, Ulp. eremoiudicium) den Schwurgerichtetermin, … Hier stößt der Leser der R. E. allerdings auf ein merkwürdiges Wortungetüm, das von Ulpian herstammen soll. Doch kann ich die Verantwortung dafür mit gleich gutem Recht ablehnen wie der römische Klassiker. Meinen Beweis gründe ich auf den Sonderabdruck des Art. Absentia, der seinerzeit für mich hergestellt und damals mehreren Fachgenossen mitgeteilt wurde. Vor kurzem hat auch Herr Dr. Steinwenter Gelegenheit gehabt, diesen Abdruck einzusehen und darin das in Rede stehende Wort in seiner richtigen Gestalt festzustellen. Mithin wäre der Tadel nicht gegen mich, sondern gegen den unerbetenen Mitarbeiter in der Druckerei der R. E. zu richten gewesen. Übrig bleibt aber noch die Frage, ob der Druckfehler als solcher, auch ohne die eben gegebene Aufklärung, von jedem Leser erkannt werden mußte? Was Steinwenter in meinem Art. gefunden haben will: eine „Ableitung“ des Wortes, das ist, wie der Augenschein lehrt, darin nirgends enthalten. Vielmehr beschränke ich mich darauf, zu behaupten, daß die lis a reo deserta der Klassiker in den Ulpianstellen der Pandekten eremodicium heißt. Da nun der Florentinische Text des Justinianischen Rechtsbuchs nur zwischen eremodicium und heremodicium schwankt, so konnte wohl die in der R. E. auftauchende Mißgestalt nie für etwas anderes gelten als für eine Schöpfung des Druckfehlerteufels. Zu dem sehr beachtenswerten Vorschlag Steinwenters, das Wort eremodicium der Pandekten dem Juristen Ulpian abzuerkennen und Tribonian zuzuschreiben, habe ich an diesem Orte nicht Stellung zunehmen. M. Wlassak.“
Exceptio
Synonym: Einrede
Oberländer, Lexicon 251:
„Exceptio, die exception, Ausflucht, Aus- Ein- gehen [wohl Druckfehler für „gegen“ HS] oder Wider-Rede, eine Ablehnung oder Ausschliessung der Klage, ein Behelff, Fu*erwand, Schutzwehre, Vertheidigung, Vorschu*etzung. Jt. die Ausnehmung, Ausdingung, Bedingung, Fu*erbehaltung. L. 2. pr. ff. de except. & ibid. Dd. pr. Instit. de except. & ibid. Dd. ist eine solche Wolthat, dadurch des Kla*egers Intention, ob sie schon in Rechten fundirt und gegru*endet ist, elidiret wird. It. pr. Inst. de except. L. 2. §. 2. ff. L. t. ibique Hoppius in com. ad. Inst. p. m. 947. Rennem. Jur. Rom. Germ. Membr. IV. disp. 16. th. 2. Boenigk. P. P. Part. 3. cap. 10.“
Oberländer, Lexicon 251-287:
Aufzählung unterschiedlicher Exzeptionen von „Exceptio acceptilationis“ bis „Exceptio utilis.“
Exekutorial
Oberländer, Lexicon 290:
„Executoriales, sind Droh-Schreiben des Richters, an den überwundenen Theil, darinnen er ihm die Bezahlung oder Satisfaction des Urtheils aufleget, mit angehängter Straff, wann er inner einer gewissen Zeit oder Termin nicht pariret. Text. Pr. Jud. P. I. c. 14. n. 6. “
F
Fatale
Das Wort „Fatale“ („dies fatalis“ begegnet bereits im Codex Iustinianus VII 63 [= C.7.63 in der Ausgabe der glossa ordinaria von 1627) steht im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Partei, ein Ergebnis des streitigen Verfahrens anzugreifen. Im deutschen Recht des Mittelalters, das auf der Mündlichkeit des Verfahrens und des Urteils beruhte, war dies nur über die Urteilsschelte möglich, die — eben wegen der Flüchtigkeit mündlicher Urteile — stehenden Fusses, also sofort, erfolgen musste. Die Schriftlichkeit des Verfahrens kam mit dem römisch-kanonischen Recht auf und hatte ihre eigenen Konsequenzen. Wurde das Urteil in Schriftform erteilt, so konnte eine „Urteilsschelte“ nicht sofort erfolgen, sondern musste die Möglichkeit der Lektüre des Urteils einbinden. Damit aber war die Notwendigkeit verbunden, bestimmte Fristen für die Infragestellung eines Urteils festzusetzen. Stehenden Fusses war das eine Extrem, eine zeitlich unbegrenzte Möglichkeit, gegen das Urteil vorzugehen, wäre das andere Extrem gewesen.
Zum Begriff:
WormsRef. II 8,1:
„das zweyte fatal das ist das zweyte iar syn appellacion zuuolnfürn“
Oberländer, Lexicon 301 s.v. fatale appellationis:
„Fatale appellationis, ist die Zeit oder Frist, darinnen die appellation oder Leuterung geschehen muß, wird von fato, das ist, morte also genannt. Massen von dieser Zeit gesagt wird, vivere, daß sie lebe. L. 3. C. de temp. appell. weßwegen wann diese exspirirt oder verabsaumet, quasi mori, oder als wann sie gestorben, geachtet wird, und also durch dessen Tod die Appellation ausgelo*eschet wird, gleichwie durch den natu*erlichen Tod das natu*erliche Leben ausgelo*eschet wird, deßwegen pflegt diese Zeit Fatale genennet zu werden.“
Pexenfelder, Michael: Apparatus Eruditionis Index IV s.v. dies fatalis [Camena]
Zedlers Universal-Lexicon IX 300:
DRW-Artikel Fatale
G
Gefährdeeid
Gesetz
Wikipedia-Artikel Gesetz
Gesetz Wortgeschichte im Deutschen Rechtswörterbuch
Zum Gesetzesbegriff in der Rechtsgeschichte:
HRG. I 1606-1620 (H. Krause)
„Gesetzgebung ist die Schaffung abstrakter Rechtsnormen mit dem Willen zur generellen Geltung. Diese Begriffsbestimmung kann aber erst seit dem Aufkommen des modernen Staates im späten Mittelalter einige Richtigkeit beanspruchen.“
Wolf,Gesetzgebung 5:
„Unter Berücksichtigung dieser klassischen Definitionen und nach kritischer Sichtung der überlieferten ‚Gesetzes‘-Sammlungen der europäischen Länder sei Gesetz hier als allgemeine Rechtsnorm in Urkundenform verstanden. … [Seite 6:] die formale Definition des Gesetzes als Urkunde hat allerdings den Vorzug, daß sie auch heute noch gilt und daher die Kontinuität dieser Institution bewußt macht.“
Der formale Aufbau einer Urkunde besteht in der Regel aus folgenden Teilen:
- Protokoll
- Text
- Arenga
- Promulgatio
- Narratio
- Dispositio mit Pertinenzformeln
- Pönformel
- Corroboratio
- Eschatokoll
- Subscriptio
- Datierung
Quelle: Res Medii Aevi 263. Vgl. hierzu auch die informative Bamberger Internetseite von Horst Enzensberger über Diplomatik
H
Hyperocha
Oberländer, Lexicon 342:
„Hyperocha, der Uberschuß des Pfands, was das Pfand mehr werth ist, als die Schuld ausmachet. L. 20. quaerebantur. ff. qui potior. in pignore habent.“
Digesten 20.4
Wikipedia-Artikel
I
Infortiatum
Köbler, Lexikon zur europäischen Rechtsgeschichte 102:
„Digestum (N.) infortiatum (lat., gestärktes bzw. geschwächtes Durchgearbeitetes) sind die Bücher 24,3 bis 38 der Digesten, wobei das in D. 38, 2, 82 beginnende Schlußstück tres partes (lat. [F.Pl.] drei Teile) heißt.
Lit.: Accursii Glossa in Digestum infortiatum, in Digestum novum,in Codicem, in Volumen, 1487 ff. (hier Ausgabe Lyon 1627 H.S.); Wouw, H. van de, Zur Textgeschichte des Infortiatum, Ius commune 11 (1984) 231.“
Interlocutio
Oberländer, Lexicon 384:
„Interlocutio, seu interlocutoria sententia, ein interlocut, ein Bey-Urtheil, das nicht wegen der Haupt-Sach, sondern wegen eines Neben-Puncts gegeben wird. L. 9. C. de sentent. et interlocut.
Interlokut
Meyers Konversationslexikon 4. Auflage VIII 999:
„Interlokut (lat. Interlocutio, auch Interlocutorium, Zwischenurteil, Zwischenbescheid), früher im Gegensatz zum Enderkenntnis Bezeichnung für eine richterliche Verfügung, die sich nur auf Leitung des Ganges des Rechtsstreits oder auf einen Zwischenpunkt bezog; daher Beweisinterlokut (Beweisbescheid) die richterliche Verfügung, durch welche das Beweisthema in einem bürgerlichen Rechtsstreit festgestellt wird.“
Interrogatoria
Synonym: DRW-Artikel: Fragstück
Oberländer, Lexicon 386:
„Interrrogatoria, die Frag-Stu*ecke, sind die Fragen, so der Gegentheil entweder gegen die Personen der Zeugen, und Qualita*et oder gegen die Umsta*ende der Sache aus denen Articuln des Beweiß- oder Gegen-Beweiß-Fu*ehrers richtet, und dem Richter in Schrifften u*eberreicht. Nicl Process. L. 1. c. 60. Ludovici, Einleitung zum Civil-Process c. 15. und werden gesetzt mit der Particula: Ob. Sie haben ihren Originem und Ursprung aus den geistlichen Rechten; dann in denselben an unterschiedlichen Orten, fu*ernehmlich aber in c. praesentiam de testib. 6. deren Form gesetzt und fu*ergeschrieben wird. Ruland. Part. 4. lib. 1. c. 2. n. 1.“
Intestaterbfolge
Coing, EurPrivR. I 602:
„Das gesetzliche Erbrecht des Corpus Iuris beruht im wesentlichen auf einer Neuregelung durch Justinian in den Novellen 118 und 127. Danach sind in folgender Reihe zu Erben berufen: a) Die Abkömmlinge nach Stämmen, ohne Unterschied des Geschlechts und ohne Rücksicht auf die Unterordnung unter die patria potestas des de cuius. b) Die Eltern, weitere Aszendenten und die vollbürtigen Geschwister sowie deren Kinder (die Aszendenten grundsätzlich nach Gradesnähe, aber nach Linien, soweit Aszendenten nach den Eltern in Betracht kommen). c) Die Stiefgeschwister und ihre Kinder; und schließlich d) alle übrigen Seltenverwandten nach Gradesnähe. … [Seite 603] Was das Ius Commune angeht, so sind drei Tatsachen für das Schicksal des Intestaterbrechtes bestimmend gewesen: Die Auslegung der Quellen war besonders schwierig, da die justinianische Neuregelung viele Fragen offenließ, insbesondere das Verhältnis der neuen zu den bisher geltenden Bestimmungen. Das System der Sondererbfolge in bestimmte gebundene Güter, wie Lehen und Majorate, drängte die Intestatordnung des Corpus Iuris zurück. Schließlich: Das gemeine Recht galt fast nirgends uneingeschränkt; es wurde durch territoriale Sonderregelungen im Statutar- und Gewohnheitsrecht ausgeschlossen oder verändert.“
Iudex a quo
Oberländer, Lexicon 392:
„Judex à quo, sc. appellari potest, ein Richter, von welchem mag [lies: man] nehmlich appelliren kan, der Unter-Richter, Richter der ersten Instanz.“
Iudex ad quem
Oberländer, Lexicon 392:
„Judex ad quem sc. appellari potest, ein Richter, an welchen man nehmlich von einem Unter-Richter appelliren kan, der Ober-Richter.“
^Synonym: Oberrichter
Iuramentum malitiae
Eine Unterform des Iuramentum calumniae ist als Iuramentum calumniae speciale das Iuramentum malitiae.
K
Kalumnieneid
DRW-Artikel Kalumnieneid
Zedler XIV 864
Oberländer, Lexicon 400:
„Juramentum Calumniæ, der Eyd vor Gefaehrde ist, wordurch die streitende Partheyen oder deren Anwaelde bezeugen, daß sie darfuer halten, daß sie eine gute Sache haben, und den Streit auf guten Glauben und ohne Betrug fortfuehren wollen. L. 233 pr. de V.S. L. 2. C. de jurejur. propter calumn. dand. Nov. 49. c. ult. & t. X. de jur. calum. Cammer-Gerichts-Ordnung, Part. I. cap. 73. Lauterb. t. ff. de jurej. p. m. 189. Obrecht. de jurament. Calumn. c. I. n. 19. welcher eyd zweyerley, entweder generale oder speciale.“
Berger, Roman Law 534:
„Iusiurandum calumniae. An oath demanded by the defendant from the plaintiff to the effect that he does nit sue for mere chicanery (non calumniae causa agere) or by the plaintiff from the defendant that he does not deny the plaintiff’s claim for a similar purpose. In Justinian’s law both parties and their advocates had to take the iusiurandum calumniae. — C. 2.58 — See => Calumnia.“ [Lit.:] Hitzig, RE. 3, 1420.“
HRG. II 566-579 [W. Sellert]:
„Kalumnieneid Lat. iuramentum calumniae, ist im weiteren Sinne promissorischer => Eid, mit dem versprochen wird, nicht wider besseres Wissen unter dem Schein des Rechts in einem Prozeß entweder Ansprüche geltend zu machen oder Anklage zu erheben. Der K. soll dementsprechend vor jeder schikanösen Verwicklung in einen Zivil- oder Strafprozeß schützen …“
Köbler, Lexikon der Europäischen Rechtsgeschichte 275:
„Kalumnieneid (Gefährdeeid, Schikaneeid, lt. iuramentum [N.] calumniae) ist der im römischen Zivilprozeßrecht (Formularverfahren) sichtbare Eid der Parteien und ihrer Advokaten, das Verfahren nicht rechtsmißbräuchlich zu führen. Justinian (527-565) macht ihn zur Prozeßvoraussetzung. Der K. wird nach einer frühen Erwähnung im Jahre 1186 mit dem römisch-kanonischen Verfahren am Ende des Spätmittelalters in Deutschland übernommen, wobei das Verhältnis zum Voreid des deutschen Rechts (Gefährdeeid) streitig ist. Später geht der Sinn des Kalumnieneids verloren. Ihm entsprechen in der Gegenwart die Notwendigkeit des Rechtsschutzinteresses und die Strafbarkeit wegen falscher Anschuldigung. Lit.: Kroeschell, DRG 2; Zimmermann, E., Der Glaubenseid, 1863, 62; Kaser, M., Das römische Zivilprozeßrecht, 1966, 214; Schlosser, H., Spätmittelalterlicher Zivilprozeß, 1971, 349.“
Kautionseid der Parteien
Oberländer, Lexicon 401:
„Juramentum cautionis juratoriae, ist ein Eyd, welchen nach Kayserl. Rechten beyde streitende Partheyen leisten müssen, daß sie nemlich die Sache ausführen und was einem zuerkannt werden möchte, bey Verpfändung seiner Haab und Güter erstatten wollen; Also müssen nach Sächsischen Rechten die Kläger, so in einem Gericht oder Herrschafft nicht gesessen sind, und keine Bürgschafft aufbringen können, Eydliche Caution leisten.“
Klageleugnungseid des Beklagten
Schlosser, Zivilprozeß 343:
„Der Leugnungseid des Beklagten war die praktizierte prozessuale Unsetzung des laugen der Klage, das neben dem positiven iehen alternativ als Antwortform durch Art. 251 OLR grundsatzgleich vorgeschrieben war.“
Klerikereid
Oberländer, Lexicon 401:
„Juramentum Clericorum & Sacerdotum, der Eyd der Geistlichen und Priester.“
Schlosser, Zivilprozeß 354f.:
„Der Weltklerus leistete den Eid vor seinem Amtsvorgesetzten, der nach kanonischem Recht Jurisdiktionsbefugnisse über den Eidespflichtigen haben mußte. […] Gemäß der eigenen Prozeßvertretungsstruktur bei selbständigen geistlichen Gemeinschaften schwor der für die Partei auftretende Ordensgeistliche vor der maisterschaft seines Klosters. […] Erschien im Prozeß der Abt persönlich für das beklagte Kloster, erfolgte die Schwurhandlung vor seinem Stellvertreter, dem Prior des Konvents. Weiblichen Ordensangehörigen wurde dagegen der Eid wohl durch den zuständigen geistlichen Richter, den Offizial abgenommen.“
Kompassbrief
DRW-Artikel Kompassbrief hier auch Angabe von Synonymen.
Oberländer, Lexicon 162:
„Compassus mutui literae, Compaß- Bitt-Brieffe, Hu*elff-Brieffe, Requsitoriales, remissoriales, sind Schreiben, darinn der Richter, so in der Sach erkennt, an einen andern Richter oder Obrigkeit schreibt, dessen Jurisdiction die Zeugen unterworffen sind, daß er solchen Zeugen befehle, daß soe vor ihm erscheinen, und Zeugschafft geben, oder daß der Richter, an den geschrieben wird, selbst die Zeugen abho*ere oder abho*eren lasse: Und also des Richters Hu*elff in Administration des Rechts angeruffen wird, mit Erbieten, daß man in andern Fa*ellen ein gleiches thun wolle.“
Kontumaz
Duden UniversalWörterbuch 4. Aufl. 2001 Seite 943:
„Kontumaz, die; – [lat. contumacia = Widerspenstigkeit]: (österr. Amtssprache) Quarantäne. |
Taschenwörterbuch zum Corpus juris civilis 6. Aufl. 1958:
„contumacia Trotz, Ausbleiben vor Gericht“
^Oberländer, Lexicon 187:
„Contumacia, der Ungehorsam, Halßstarrigkeit, Trotz. Also wird bißweilen wider einen, der vor Gericht gefordert, und nicht erscheinet, in contumaciam verfahren, das ist, er wird vom Gegentheil des Ungehorsams beschuldiget, und der Richter erkennet ihn auch vor ungehorsam, daher er die Unkosten abstatten muß; oder wird sonst wider ihn weiter verfahren; daher wird auch gesagt: contumaciren, das ist, des Gegentheils Ungehorsam beschuldigen, Ungehorsams-Beschuldigungen einbringen.“
^Berger, Roman Law 415:
„Contumacia. (Adj. contumax.) Non-obedience to an order of a magistrate in general, to a judicial magistrate or a judge in particular, the refusal to answer or another form of contempt of court. A specific form of contumacia is non-appearance in court in spite of a summons or hiding to avoid a summons. -See ABSENS, EREMODICIUM, EDICTA PEREMPTORIA. Kipp, RE 4; Humbert, DS 1; P. Petot. Le défaut in iudicio 1912; A. Steinwenter, Versäumnisverfahren, 1914; Solazzi, St Simoncelli, 1917; Voltera, BIDR 38 (1930); Brasiello, StUrb 7 (1933); L. Aru, Il processo civile contumaciale, 1934″
HRG. I 636-637 [G. Buchda]:
„Contumacia Mit welchen Mitteln ein Richter gegen Unbotmäßigkeiten seiner Gerichtsuntertanen vorgehen darf, ist allgemeines Problem der Gerichtsverfassung und des Prozeßrechts. Speziell gegen die Parteien eines Prozesses wird Zwang notwendig, wenn sie sich nachlässig oder bewußt widerwillig verhalten. Er kann notwendig werden zur Fortführung eines Prozesses wie zur Durchsetzung eines Urteils. Zur Durchsetzung eines Urteils mit positivem Ausspruch dienen die Exekutionsmittel. Normale Fortführung eines Prozesses ist unmöglich, wenn der Verklagte im ersten festgesetzten Termin vor Gericht ausbleibt oder wenn er zwar erscheint, aber nicht in die Verhandlung eintritt oder wenn er später die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die beiden ersten Möglichkeiten sind auch beim Kläger denkbar, im übrigen kann ihm einfallen, den Prozeß, den er angefangen, nicht bis zum Endurteil durchzuführen. Die Autorität des Gerichts sowohl wie das berechtigte Interesse der willigen Partei erfordern jedoch, daß die Angelegenheit ihre Erledigung findet. Das dt. Gerichtsverfahren des MA., wie es Planck (allerdings nur auf Grund sächsischer Quellen) geschildert hat, verfügt bereits über eine Reihe differenzierter Mittel, mit denen es derartige Situationen zu meistern vermag (Fahrnispfändung, provisorische Einweisung in Liegenschaftsgewere (=> Gewere), beide mit Auslösungsmöglichkeit, => Verfestung, => Acht, Verklagter in der Klage gewonnen, Verklagter von der Klage ledig geteilt). Ein Ausbleiben kann sich als entschuldbar herausstellen. Als Entschuldigungsgründe dienen überall nur die kasuistisch bestimmten Fälle echter Not. Die wissenschaftliche Bezeichnung für das Ganze ist => Ungehorsamsverfahren. Obwohl die Römer unter C. jeden Ungehorsam gegen Befehle eines Magistrats oder eines judex verstanden, ist dieses Wort in dem Zivilprozeßrecht, das seit der Rezeption in Deutschland heranwuchs, das Stichwort für den Ungehorsam der Parteien gegen prozeßleitende richterliche Anordnungen geworden. Man spricht infolgedessen von den Contumacialnachteilen, die eine ungehorsame Partei treffen. Das System der Nachteile im Contumacialverfahren des gemeinen dt. Zivilprozesses ist kompliziert. Sein geschichtlicher Aufbau ist ohne Zurückgreifen auf das justinianische, kanonische und italienische Recht nicht darstellbar. [Lit.:] Schröder-Künßberg [6]1922, 48, 91, 373, 403 ff., 411, 525, 850 f.; J. W. Planck, Das dt. Gerichtsverf. im MA., II, 1879, 268 ff.; G. W. Wetzell, System des ordentl. Zivilproz. [3]1878, §§ 49, 72. G. Buchda
L
Landrecht
Ebel,Gesetzgebung62:
„Schon im 15. Jahrhundert haben die Landesherren indes auch umfassende Ordnungen, die meist sich selber Landesordnungen nennen, erlassen. In ihnen sind, äußerlich miteinander vereinigt, Gerichtsordnungen, Kanzlei-, Polizei-, Akzise-, Gesinde-, Forst- usw. -ordnungen enthalten. Mittelformen bilden partielle Landesordnungen, mit etwa dem Titel „Polizey-, Hochzeits-, Kleider-, Gesinde-, Tagelöhner- und Handwerksordnung“ (Sachsen 1661) und ähnlich. Die größten Landesordnungen sind die grundlegenden Gesetze der deutschen Territoren geworden. Verwaltungsgesetze solchen Ausmaßes hat der Staat des 19./20. Jahrhunderts nicht wieder hervorgebracht. Ihrem eigentlichen Hauptgegenstande nach sind sie Rechtsgebote, den Zwecken der guten Verwaltung gewidmet und schon daher in ihrer Grundlage ausschließlich Sache des Landesherrn.“
M
N
Nullitätsklage
DRW-Artikel Nullitätsklage
HRG. III 974:
„Nichtigkeitsklage, Nichtigkeitsbeschwerde. Die N., lat. quaerel(l)a nullitatis, ist ein Rechtsbehelf gegen ein zwar formell rechtskräftiges und daher an sich vollstreckbares, aber nichtiges Urteil. Die Herkunft der N. ist streitig. Nach einer vor allem von Wetzell (782ff.) unter Berufung auf C. 7.43.3. vertretenen Ansicht hat sich die N. aus dem römischen Prozeßrecht entwickelt.“
O
P
Pauperienklage
Das Wort scheint eine Schöpfung von Johannes Merkel zu sein. In seiner Arbeit über die Quellen des Nürnberger Stadtrechts in: Festschrift der Göttinger Juristischen Fakultät für Regelsberger 1901 S. 111 schreibt er: „Zum Schlusse sind noch diejenigen Vorschriften unserer Vorlage zusammenzustellen, welche nicht unmittelbar nur dem Gebiete des gerichtlichen Verfahrens angehören. Von ihnen wurden die Pauperienklage (oben S. 94) aus der alten Gerichtsordnung und die Judengesetze des Anhanges (oben S. 82) früher hervorgehoben.“
Auf Seite 94 steht nun: „In die gedruckte Reformation hat dann aber die römische actio de pauperie samt noxae datio ihren Einzug gehalten (Ref. XXXI 1).“
Bei Kaser-Hackl, Das römische Zivilprozessrecht, findet sich auf Seite 256 folgende Passage:
„Bei der actio de pauperie wegen Tierschadens wird dem Beklagten nur die interrogatio über sein Eigentum vorgelegt. Wenn er sie bejaht, wird gegen ihn die noxale Klage zugelassen. …“
Wie aber sieht dies in der angeführten Norm aus der Nürnberger Stadtrechtsreformation 1479/84 aus? In der von Gerhard Köbler im Internet publizierten Volltextversion heisst es:
„(382 = f. 191b = XXXI, 1) Der einunddreissigist Tittel Gesetze von beschedigung gezempter vnnd ungezempter Tier vnd geltung des schadens. Das erst gesetz Vo(n) scheden durch vermelte oder vnuermelte ynhaimische tier gefugt vnd ettwe mit verschuldu(n)g. alles mit vnderschied.
WO yemant schaden geschech von zamen oder ynheymischen vnuermelte(n) od(er) vnuerlewmenten tiern. so soll der. des se wern söllchen schaden gelten vn(d) bezalen. wo er aber das zethun nit vermeinte. so sol dem beschedigten söllchs tier. das den schaden gethan hat darumb verfallen. vnd im darüber der herr desselben Tiers deßhalben nichts mer schuldig noch pflichtig sein. Es were dann. das er söllchs schadens vrsach were oder hilf. rat oder getat daran hett. so ist er alßdan vmb söllichen schaden verpflichtet. Weren aber die tier vermelt oder verlewmt. so solle der herr desselben Tiers söllchen schaden zebekeren schuldig sein.“
Eintrag in Georges, Lateinisch-deutsches Handwörterbuch II 1518:
„pauperies, ei, f. (pauper),
I) die Armut (s. pauper), Ter., Verg. u.a. –
II) übtr., der von einem vierfüßigen Tiere angerichtete Schaden, pauperiem facere, Ulp. dig. 9, 1, 1 pr.
Personenspezifische Eide
Probationseid
Denk,Appellation 82:
„Keinen Bezug zum Appellations-Eid hat der Probationseid, den Durantis (zitiert in der zweiten Addition von Baldus zum Titel „De appellatione“) erwähnt: „ad obtinendam dilationem iudicis probatur impedimentum per iuramentum“. Dieser Eid soll lediglich einen Hinderungsgrund dartun, um eine Verlängerung der Fatalien zu erreichen.“
Prozessuale Eide
Appellationseid des Appellanten
Kalumnieneid einer Partei = Gefährdeeid
Kautionseid der Parteien
Klageleugnungseid des Beklagten
Klagebehauptungseid des Klägers
Probationseid
Würderungseid des Klägers
Q
R
Rechtsbücher
HRG. IV 277f.:
„Unter dem Begriff R. werden die in der Zeit zwischen 1200 und 1500 entstandenen Aufzeichnungen deutschen Rechts zusammengefaßt, die sich selbst entweder als ’spiegel‘ … als ‚lant- und lehenrechtbuch‘ … oder als ‚keyserrecht‘ bezeichnen. … Sie stellen eine in dt. Sprache verfaßte private Arbeit rechtskundiger Männer dar, die nicht im amtlichen Auftrag oder durch einen legislatorischen Akt zustandekam, und erheben den Anspruch, das geltende Recht ihrer Zeit und ihres Gebietes (Ssp.) oder des gesamten Reiches umfassend aufzuzeichnen.“ D. Munzel/HRG. IV 277f.
Reichsabschied
HRG. IV 519ff.
„Im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation wurden in der frühen Neuzeit, solange der Reichstag noch nicht ständig tagte, dessen Beschlüsse, sofern sie die Sanktion des Kaisers erhalten hatten, jeweils bei Beendigung des Reichstags zusammengefaßt. … Dem Dualismus von Kaiser und Reichsständen in der neuzeitlichen Reichsverfassung entsprechend, waren die vom Kaiser sanktionierten Beschlüsse des Reichstags Reichsgesetze. R.[eichsabschiede] und Reichsgesetze waren daher weitgehend synonyme Begriffe. Die R.[eichsabschiede] enthielten die Reichsgesetze.
Reichsgesetz
HRG. IV 581ff. s.v. Reichsgesetzgebung:
„Die Terminologie ist unterschiedlich. Die Beschlüsse des Reichstags werden zwar einheitlich bis zum Immerwährenden Reichstag als Reichsabschiede bezeichnet, die einzelnen Gesetzeswerke hingegen mit verschiedenen Bezeichnungen belegt.
res divini iuris
Coing, Europäisches Privatrecht I 274:
„Res divini iuris. Übernommen werden auch die Unterscheidung von res humani und res divini iuris und der damit verknüpfte Satz, daß res divini iuris nicht in privatem Eigentum stehen können. Nicht ohne weiteres anerkannt werden aber die drei Kategorien, welche die Quellen zu den res divini iuris rechnen: die res sacrae, religiosae und sanctae.
Was die res sanctae angeht, so hatte schon Justinian den Begriff den Vorstellungen der christlichen Religion angepaßt.
Nach Inst. 2,1.8 sind res sacrae Gegenstände, quae rite per pontificem deo consecratae sunt.“
S
Satisfaktion
Oberländer, Lexicon 632:
„Satisfactio, satisfactio n., die Gnugthuung, Befriedigung, heist auch eine Zufriedenstellung durch Pfand oder durch Bürgen, l. 52. ff. de solut. L I [?] ff. de contrah. emt. Jt. wird gesagt, einem Satisfaction thun, einen befriedigen, etwas thun, was einer begehret.“
Sporteln
Oberländer, Lexicon 660:
„Sportulæ, die Gerichts-Kosten, Gerichts-Sportuln, sind die Besoldungen der Gerichts-Personen, so von denen Partheyen bezahlt werden. Wesenb. in Paratit. C. de sportul.“