Bender, Hofgerichtsordnung Pfalzgrafschaft bei Rhein 1967
Klaus Bender, Die Hofgerichtsordnung Kurfürst Philipps (1476-1508) für die Pfalzgrafschaft bei Rhein. Juristische Dissertation Universität Mainz 1967 :: Elektronische Edition Heino Speer 2010 / 2013
Editorial
Editorische Vorbemerkung zur elektronischen Ausgabe. Herrn Dr. Klaus Bender danke ich für die Erlaubnis, eine elektronische Edition seiner Dissertation fertigen zu dürfen. Notgedrungen weist diese Edition einige Änderungen gegenüber dem gedruckten Text auf. Positiv mag vermerkt werden, dass Verweise auf andere Texte oder auf Textstellen innerhalb der Dissertation nach Möglichkeit als Hyperlinks ausgestaltet wurden. Offensichtliche Schreibfehler wurden stillschweigend korrigiert. Die Sperrung von Textstellen innerhalb der Quellenedition, die der Autor vorgenommen hatte, um eine in der Amberger Hofgerichtsordnung fehlende Passage zu kennzeichnen, wurde in eine Unterstreichung umgewandelt — Sperrungen würden den Zusammenhalt der Wörter im elektronischen Text zerstören. Der Name einer Autorin, die Bender öfters zitiert hat, wird in den Bibliotheken unterschiedlich geführt. Ich habe mich in Anlehung an die Titelaufnahme der Deutschen Nationalbibliothek dafür entschieden, den Namensansatz „Gretl Vogelgesang“ in Abweichung von der gedruckten Vorlage zu wählen. Heino Speer 2010 / 2013 Speyer / Klagenfurt.
Vorspann
1. Berichterstatter: Professor Dr. iur. J. Bärmann
2. Berichterstatter: Professor Dr. phil., Dr. iur. H. Werle
Tag der mündl. Prüfung: 25. Juli 1967
Inhaltsverzeichnis
- Quellenverzeichnis
- Literaturverzeichnis
- Einleitung
- Teil I Ursprung und Entwicklung des Hofgerichts bis zum Ende des 15. Jahrhunderts.
- Teil II Die Regelungen der Hofgerichtsordnung über die Gerichtsverfassung und das Prozessverfahren am kurpfälzischen Hofgericht
- Schluss Die Hofgerichtsordnung als Prozessordnung des 15. Jahrhunderts und ihre Bedeutung für das Recht der Gegenwart
- Anhang
- I. Die Überlieferung des Gesetzestextes und dessen Gegenüberstellung der Ambergischen Hofgerichtsordnung von 1499
- Hofgerichtsordnung 1480
- Vorrede
- Wie offt im jare und zu welichen zyttenn daz hoffgericht gehalten werden solle
- Das hoffegericht nit uff zu schlagenn
- Das die gesatzten tag nit lichti- glichen verruckt werdenn
- Durch wen die sachen angenomen und tag gesetzt werdenn sollenn
- Ob und wann man ußwendig des hofe- gerichts zyten rechttag setzen moge
- Daz zu yedem hofegericht eyn richter geordent werden soll
- Wie man sittigkeitt inn reden haben und schelt oder schmee wort vermyden soll
- Wer und wievil zu reten zu dem hofrichter gesetzt werden sollenn
- Die hofegerichts zytt zu sitzen und off zu steen
- Daz die hofegerichts rete nyemant vor hofegericht helffen tagleistenn
- Daz hofegericht zu zytten mit mer reten besetzt werden solle
- Das hofemeister cantzler und ander dem hoferichter schuldig sint zu raten wann sie des erfordert werdenn
- Wie der richter und rete underrede und frage mit den reten haben soll
- Wie die rete nit scheiden sollenn die urteile sy dan beschlossenn
- Wie des Urteils nyemant vor dem ußspruch gewarnet werden soll
- Wie richter und rete dz hoffgericht zu besitzen geloben und schweren sollen
- Daz zwen schriber off daz hofegericht warten sollen
- Des hofegerichts schribers eyt der da uffschribet
- Des schribers eyt der da ließtt
- Antreffen wysung geistlicher sachen
- Antreffen wisung ligender güter
- Von wysung der lehen güterr
- Wie es gehalten werden soll so rechttag gesetzt sint und ein parthy erschynt unnd die ander nit
- In waz sachen man costen und schaden wisen soll
- Wie eyner by siner gesprochen urteil von der nit appellirt ist gehanthabt werdenn soll
- Wie appellaciones angeno- menn werden sollenn
- Daz frevenlich mütwillig appellacos nit zugelassen sollenn werdenn
- Das man von unserm hofegericht fur uns nit appelliern soll
- Wie geverde in appellacon sachen furkommen werden sollen
- Wie von denn dorffgerichten appelliert werdenn solle
- Urteil brieff antreffen
- Die urteil brieff uß der cantzly zu losenn
- Wie und in welicher maß man abschrifft uß dem hofegericht geben soll
- Wie man commissarien geben und fur hofegericht benennen soll
- Von den fursprechenn
- Der fursprechen eyt
- Das eyn parthy nit men dan ein geswornen fursprechen haben soll
- Das rych und arme fur- sprechen bekomen mögen
- Wie die botten die des hofgerichts brieff verkunden und ußtragen werden geloben und sweren sollen und was sie also uff die eide sagen und furbringen das dez soll gestanden werdenn
- Daz nit mer dan zwo sachenn eins mals furgenomen werden
- Daz diß hofegericht ordenung zu yedem hofegericht gelesen werden soll
- Vonn wem diß ordenung gehanthabt werden soll
- Wie wir uns behalten diß ordenung zu meren und zu myndernn
- II. Zusatz zur Hofgerichtsordnung Kurfürst Philipps (Datum unbekannt)
- Zusatz zur Hofgerichtsordnung von 1492
- Änderung der Hofgerichtsordnung von 1497
- Wie die procuratores swern sollen
- V. Zusatz zur Hofgerichtsordnung von 1498
Quellenverzeichnis
Literaturverzeichnis
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Einleitung
Zur Geschichte der kurpfälzischen Gerichtsverfassung und Gerichtsorganisation ist bis jetzt noch wenig veröffentlicht worden1.1. Dies hängt einmal damit zusammen, daß die Kurpfalz ohne eigentlichen Rechtsnachfolger im späteren Land Baden aufging, dessen Stammlande eingehender rechtshistorischer Untersuchungen nicht entbehren1.2. Zum anderen mag dies auch auf die unglückliche Zerstreuung der rechtshistorischen Archivalien zurückzuführen sein, die in der Mehrzahl teils im Generallandesarchiv in Karlsruhe, teils im Hauptstaatsarchiv von München aufbewahrt werden. Die Auffindung der in Frage kommenden Bestände bereitet insbesondere deswegen Schwierigkeiten, weil das früher im Mannheimer Kurarchiv vorhandene Material oft willkürlich zwischen Baden und Bayern aufgeteilt wurde1.3.
Die von Kurfürst Philipp, dem Nachfolger Kurfürst Friedrichs des Siegreichen erlassene Ordnung des Kurpfälzischen Hofgerichts kann besonderes rechtshistorisches Interesse für sich beanspruchen. Sie gehört nämlich nicht zu dem großen Kreis der meistenteils erforschten territorialen Hofgerichtsordnungen, deren Vorbild die RKGO von 1495 war2.1, sondern zu der kleineren und weitaus weniger bekannten Gruppe der Gesetze, die zeitlich früher entstanden sind. Hierzu gehört z.B. die Hofgerichtsordnung Kurfürst Friedrichs des Siegreichen von der Pfalz, die in den 70er Jahren des 15. Jhdts. erlassen wurde und als unmittelbare Vorgängerin der Ordnung Kurfürst Philipps anzusprechen ist2.2. 1474 folgt für Bayern die „Landes-Ordnung“ Herzog Ludwigs von Landshut, die auch Anordnungen für das Bayerische Hofgericht enthielt2.3 . Aus dem Jahr 1475 stammt die erste HGO des Herzogtums Württemberg, deren Vorschriften möglicherweise auf die HGO Kurfürst Friedrichs v. d. Pfalz zurückgehen2.4.
Darüber, wann die HGO Kurfürst Philipps erlassen wurde, herrscht mangels einer Datierung im Gesetzestext oder eines sonstigen Quellenhinweises Ungewißheit. Man kann jedoch den Entstehungszeitpunkt unter Zuhilfenahme bekannter Tatsachen einengen: In den beiden ersten Jahren nach dem Regierungsantritt Kurfürst Philipps (1476) ist das Gesetz nicht ergangen. In den Urteilen der Jahre 1477 und 14782.5 wäre andernfalls ein entsprechender Hinweis zu finden gewesen. Zum anderen erscheint es fraglich, ob die HGO Kurfürst Philipps im Jahr 1483 veröffentlicht wurde2.6. Dieses Datum trägt ein Zettel, der zwischen den Folia 91 und 92 des Archivale eingefügt ist. Da in dem Zettel jedoch von einer nach Erlaß der HGO aufgetretenen „Irrung“ die Rede ist2.7 kann es sich nur um einen späteren, nach Erscheinen der Ordnung vorgenommenen Vermerk handeln.
Ein Anhaltspunkt für das Entstehungsjahr der Ordnung Kurfürst Philipps ergibt sich aus der Vorrede der Kurpfälzischen HGO von 15823.1. Darin heißt es u.a.: „- nun länger als vor hundert jaren nit unzeitlich bewegt, ein wohlgedachter Hofgerichtsordnung — auffzurichten.“ Demnach scheint die Ordnung Kurfürst Philipps etwa aus den Jahren 14793.2 oder 1480 zu stammen.
Auch darüber, wer bei der Entstehung der HGO mitgewirkt hat, geben die Quellen keine genaue Auskunft. In der Vorrede findet sich lediglich folgender Vermerk3.3: „Und haben — des ein ordenung mit zittigem trefflichem ratt nach unnser selbs besten verstentnis und auch unnser pfaltz gelidder gelerten und leyen geistlicher und weltlicher rete fürgenommen.“
Die Tatsache, daß wir weder wissen, wann die HGO Kurfürst Philipps entstanden ist noch die Namen einzelner bei der Entstehung beteiligter Personen kennen, ist nicht zu bedauern. Wir wissen nämlich, daß es sich bei der HGO Kurfürst Philipps nicht um die originelle Schaffung eines Gesetzeswerks handelt, sondern um die weitgehende Übernahme der HGO Kurfürst Friedrichs3.4. Dies ergibt sich aus einem Vergleich von Urteilen des Hofgerichts zur Zeit Kurfürst Friedrichs mit solchen, die unter Kurfürst Philipp erlassen wurden4.1. Hierdurch läßt sich nachweisen, daß die beiden genannten Ordnungen nicht nur inhaltlich, sondern sogar weitgehend wörtlich übereingestimmt haben müssen4.2. Die Namen der bei der Entstehung der HGO Kurfürst Philipps beteiligten Personen sind demnach unwichtig.
Auch der Zeitpunkt und die Umstände, unter denen die HGO Kurfürst Friedrichs entstanden ist, sind nicht bekannt. In den Quellen fehlen sichere Hinweise völlig. Da sich eine schriftliche Ordnung des Hofgerichts jedoch schon anhand von Urteilen aus den Jahren 1468 und 14694.3 nachweisen läßt, ist anzunehmen, daß Kurfürst Friedrich das Hofgericht gleich bei dessen Reform im Jahr 1462 mit einer schriftlichen Ordnung ausgestattet hat.
Wie Neudegger anführt4.4, soll im Jahr 1472 eine Konfirmation der HGO Kurfürst Friedrichs verfaßt worden sein. Für diese Behauptung spricht zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit, da ein Zusammenhang mit den Gerichtsreformbestrebungen im Reich, insbesondere mit dem Erlaß der KGO von 1471 gegeben wäre. Belegen läßt sich die Ansicht Neudeggers aber nicht. Letzterer räumt ein, die von ihm erwähnte Konfirmation nie gesehen zu haben4.5.
Die Hofgerichtsordnungen der Kurfürsten Friedrich und Philipp von der Pfalz sind im Original nicht überliefert. Wir besitzen lediglich eine handschriftliche Kopie der HGO Kurfürst Philipps. Da es nur eine einzige Abschrift der HGO Kurfürst Philipps gibt und diese im Hauptstaatsarchiv von München an sehr versteckter Stelle aufbewahrt wird4.6 , ist die genannte Ordnung im rechtshistorischen Schrifttum bisher fast völlig unbeachtet geblieben.
Die großen Gesamtdarstellungen deutscher Rechtsquellen bzw. des deutschen Partikularrechts erwähnen die HGO mit keinem Wort. Stobbe, der in seiner „Geschichte der deutschen Rechtsquellen“ die Kurpfalz behandelt5.1, kennt keine ältere HGO als die von 1573. Desgleichen lassen Beyerles „Quellen zur Neueren Privatrechtsgeschichte Deutschlands“ einen entsprechenden Hinweis vermissen5.2. Ebenso verhält es sich mit den Werken von Schwartz über „Vierhundert Jahre deutscher Zivilprozeß-Gesetzgebung“5.3 und Gerbers über „Das wissenschaftliche Prinzip des gemeinen deutschen Privatrechts“5.4. Auch v.Kamptz, der „Die Provinzial- und statutarischen Rechte der Preußischen Monarchie“ behandelt5.5, und v. d. Nahmers „Handbuch des Rheinischen Partikularrechts“5.6 führen die HGO Kurfürst Philipps nicht auf. Kleinfeller hingegen, der die „Deutsche Partikulargesetzgebung über Civilprozeß seit der Rezeption der fremden Rechte und bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts“ beschreibt, weist auf die Vorrede der „Hove Gerichts Ordnung“ vom 3. Nov. 1573 hin5.7, in der stehe, daß auch die Vorfahren Prozeßordnungen erlassen hätten, die allerdings im Druck nicht publiziert worden seien. Um welche Ordnungen es sich hierbei handelt, läßt der Verfasser freilich offen.
Außer den genannten habe ich noch eine Reihe anderer Werke ohne Erfolg durchgesehen. Hierbei handelt es sich um die Arbeiten von Stölzel5.8, Maurer5.9, Mayer5.10 und Bopp5.11. Auch die aus dem 16. Jahrhundert stammende Zusammenstellung territorialer HGOen von Saur6.1, sowie die wenig bekannte Sammlung kurpfälzischer Gesetze von Janson6.2 aus dem 18. Jahrhundert enthielten die von mir gesuchte Ordnung nicht. Schließlich war auch die Durchsicht der Veröffentlichungen des Geschichtsschreibers und Mitglieds der ehemaligen Kurpfälzischen Akademie der Wissenschaften Johann Goswin Widder6.3, sowie der neueren Historiker Häusser6.4 und Nebenius6.5 ohne Ergebnis.
Während die genannte Literatur die HGO Kurfürst Philipps überhaupt nicht kennt, wird einerseits incidenter behauptet, eine solche sei überhaupt nicht ergangen, andererseits die Ansicht geäußert, sie sei verschollen.
Die erstere Meinung vertritt der ehemalige Heidelberger Universitätsprofessor Dr. Otto Karlowa in seiner gedruckten Prorektoratsrede von 1878 mit dem Titel „Über die Reception des römischen Rechts in Deutschland mit besonderer Rücksicht auf Churpfalz“, Er führt aus6.6, daß sich durch die partikularen Gewalten überall früher oder später mindestens die subsidiäre Anwendung des römischen Rechts durchgesetzt habe. Zuweilen sei dies ohne Mitwirkung der partikularen Gesetzgebung geschehen. Als Beispiel nennt er die Kurpfalz, in der erst im Jahre 1582 nach der Rezeption des römischen Rechts ein besonderes Landrecht verfaßt worden sei. — Diese Auffassung Karlowas ist größtenteils unrichtig. Die Rezeption hat sich in der Kurpfalz nicht ohne Mitwirkung der Gesetzgebung vollzogen. Als Beweise dafür stehen die HGOen der Kurfürsten Friedrich und Philipp aus der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts. Ein besonderes Landrecht — darin ist Karlowa allerdings zuzustimmen — wurde erst 1582 veröffentlicht6.7.
Die Ansicht, in der Kurpfalz sei im 15. Jahrhundert zwar eine HGO handschriftlich aufgezeichnet worden, sie sei jedoch verschollen, vertritt Albert Otte in der Mainzer Dissertation über „Die Mainzer Hofgerichtsordnung von 1516/1521 und die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Zivilgerichtsbarkeit im 16.Jahrhundert“7.1.Er versucht deshalb aus der Widmungsvorrede zum Kommentar der jüngeren HGO von Weissenberger den Inhalt der vermißten HGO zu erschließen. Angesichts der Tatsache, daß die genannte HGO in Wirklichkeit jedoch nicht verschollen ist, sondern vorliegt, erübrigt es sich, aus der Sekundärliteratur deren Inhalt zu rekonstruieren.
Die einzigen konkreten Hinweise unter Angabe des Fundorts der hier behandelten HGO finden sich in der Freiburger Dissertation von Gretl Vogelgesang über das „Kanzlei- und Ratswesen der pfälzischen Kurfürsten um die Wende vom 15. zum 16.Jahrhundert“7.2 und in dem neuerdings von Henry Cohn veröffentlichten Buch mit dem Titel „The Government of the Rhine Palatinate in the Fifteenth Century“7.3. Die genannten Verfasser sind in der Literatur die einzigen, die — wenn auch nur in groben Zügen — die Verhältnisse am Kurpfälzischen Hofgericht in der zweiten Hälfte des 15.Jahrhunderts im Zusammenhang darstellen.
Der Überblick über die Literatur zeigt, daß die HGO Kurfürst Philipps aus der speziellen Sicht des Rechtshistorikers heraus noch nie erläutert wurde. Mit der vorliegenden Arbeit soll daher der Versuch gemacht werden, die aufgezeigte Lücke im rechtshistorischen Schrifttum zu schließen. Zwar war es der HGO versagt, als Vorbild für die Gesetzgebung der Territorien größere Bedeutung zu erlangen — schon 1495 erging die RKGO — durch das Studium ihrer Schriften kann man jedoch tiefgreifende Einblicke in eine Zeit gewinnen, in der die Rezeption des römischen Rechts im süddeutschen Raum in vollem Gange war.
Teil I
Ursprung und Entwicklung des Hofgerichts bis zum Ende des 15. Jahrhunderts.
Das Kurpfälzische Hofgericht war seit dem Mittelalter durch Jahrhunderte hindurch oberstes Landesgericht der Kurpfalz8.1. Gegründet auf die mit dem Pfalzgrafenamt verbundenen richterlichen Traditionen hat es sich hohes Ansehen erworben. Bei dem Ausbau der Kurpfalz zum Territorialstaat war ihm eine entscheidende Rolle zugedacht.
I. Die Enstehung des Hofgerichts
Das Hofgericht verdankt seinen Ursprung der im 13. Jahrhundert einsetzenden Umwandlung der gesamten deutschen Gerichtsverfassung, die dadurch gekennzeichnet ist, daß sich die Gliederung der Gerichte dem ständischen Aufbau des Reichs immer mehr anzugleichen begann. Praktisch bedeutete dies, daß der Adel, die höhere Geistlichkeit und die Städte von den Niedergerichten eximiert und besonderen Standesgerichten unterstellt wurden, während es für die nichtadlige Bevölkerung bei der Zuständigkeit der Gerichte nach Sachen verblieb8.2.
Auch in der Kurpfalz nahm diese Entwicklung seit Beginn des 13. Jahrhunderts ihren Anfang. Im Jahr 1223 trat das Grafengericht des Lobdengaus auf dem Stahlbühel bei Ladenburg zum letztenmal zusammen. Dieses Gericht war noch für alle Personen ohne Unterschied des Standes zuständig gewesen. Sein Erlöschen fiel etwa in die Zeit, in der der erste Pfalzgraf aus dem Hause Wittelsbach in Heidelberg Residenz bezog. An seinem Hof kam für Ritterbürtige nunmehr ein Standesgericht in Gestalt des Hofgerichts auf9.1. Die Quellen gebrauchen für dieses Gericht verschiedene Ausdrücke. Meistens heißt es, der Pfalzgraf sei mit seinen Räten, Getreuen oder Mannen zu Gericht gesessen9.2.
In der Literatur wird verschiedentlich ausgeführt, das Kurpfälzische Hofgericht sei erst in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts errichtet worden9.3. Diese Formulierung ist zumindest mißverständlich, denn das Hofgericht ist in der Kurpfalz schon im 13. Jahrhundert entstanden. Im 15. Jahrhundert kann es sich nur noch um die Reform eines schon vorhandenen Gerichts handeln9.4.
Das Hofgericht des Pfalzgrafen übernahm im 13. Jahrhundert die Rolle des höchsten Gerichts im Lande. Es trug im wesentlichen aber noch den Charakter eines Lehenshofgerichts, in welchem der Landesherr der Richter, seine Vasallen die Urteiler waren. Solche Gerichte wurden schon im 11. Jahrhundert von den mächtigen Reichsfürsten nicht als Landes-, sondern als Lehensherrn abgehalten (sogenannte iudicia curiae)9.5. In den meisten Fällen nahmen sie später wie in der Kurpfalz die Stellung von obersten Landesgerichten ein. Nur in wenigen Fällen verlief die Entwicklung anders9.6.
Verbrieft wurde den Pfalzgrafen das Recht zur Abhaltung eines obersten Landesgerichts erstmals im Jahr 133010.1. In diesem Jahr erteilte Kaiser Ludwig (1314 — 1347) den Pfalzgrafen Rudolf und Ludwig die Freiheit, daß ihre Untertanen und Angehörigen, Edle und Unedle, nur „vor dem Pfalzgrafen und seinen Amtleuten“ beklagt und gerechtfertigt werden durften. Dieses Evokationsprivileg entspricht demjenigen, das rund ein Vierteljahrhundert später in der „Goldenen Bulle“ Reichsgesetz wurde. Die in diesem Privileg verbriefte Freiheit sollte für die spätere Entwicklung der Kurpfalz zum Territorialstaat als landesfürstliches Souveränitätsrecht noch besondere Bedeutung gewinnen. Vom Jahr 1330 an wurde sie immer nachdrücklicher betont. Noch vor Erlaß der „Goldenen Bulle“ ließen sich die Pfalzgrafen dieselbe mehrfach bestätigen10.2 und schritten im Fall des Zuwiderhandelns ein10.3.
II. Das Hofgericht bis zur Mitte des 15. Jahrhunderts
Vorsitzender des mittelalterlichen Hofgerichts war in den wichtigen Fällen der Pfalzgraf selbst. In den unbedeutenderen Sachen ernannte er einen Stellvertreter10.4. Außerdem bestand das Gericht aus adligen Beisitzern10.5, deren Zahl je nach dem Gewicht der Angelegenheit wechselte. Es handelte sich hierbei meistens um die Inhaber der höchsten Hof- und Staatsämter. Daß sich das Hofgericht nicht nur aus dem Pfalzgrafen als Richter, sondern auch aus dessen vornehmsten adligen Hofbeamten zusammensetzte, entsprach den Grundsätzen des damals herrschenden deutschen Rechts, Hiernach konnte ein Richter niemals allein, sondern nur mit Beisitzern zu Gericht sitzen, die dem zu Richtenden ebenbürtig waren11.1 (Grundsatz des iudicium parium).
Das Hofgericht besaß im 14. und zu Beginn des 15. Jahrhunderts noch keine besondere Behörde mit eigener Organisation. Wir haben vielmehr eine flüssige Kommission vor uns, die sich von Fall zu Fall aus den Mitgliedern der Kanzlei als der obersten Regierungsbehörde konstituierte11.2.
Eine Trennung von reinen Lehensstreitigkeiten einerseits und Zivil- und Strafsachen andererseits ist beim mittelalterlichen Hofgericht noch nicht festzustellen. Schon vor dem reinen Lehenshof wurden nicht nur Lehenssachen, sondern auch andere Rechtsangelegenheiten verhandelt. Dies hatte seinen Grund darin, daß ihm neben den freien auch die unfreien Vasallen (Ministeriale) unterworfen waren, die von vornherein nicht der öffentlichen Gerichtsbarkeit, sondern derjenigen ihres Leib- und Lehensherrn unterstanden11.3.
Das Hofgericht urteilte noch vorwiegend nach deutschem Recht, in welches das kanonische Prozeßrecht nach und nach immer mehr Eingang fand. Das weltliche römische Recht wurde im Mittelalter von den meisten Pfalzgrafen abgelehnt. Janson11.4 belegt dies für Ruprecht II. mit einer Verordnung aus dem Jahr 1395, durch die das Kaiserrecht eingedämmt werden sollte11.5. Die Besetzung der Lehrstühle für weltliches römisches Recht an der Universität in Heidelberg wurde aus diesem Grunde bis in die Mitte des 15. Jahrhunderts vernachlässigt11.6.
Im 14. und zu Beginn des 15. Jahrhunderts erfreute sich das Mannengericht am pfälzischen Hof als Schiedsinstanz regen Zuspruchs auch des noch nicht landsässigen Adels12.1. Dieser Umstand sollte für die in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts durchgeführte Reform des Hofgerichts noch große Bedeutung gewinnen. Es lohnt sich daher, auf die Gründe einzugehen, die dem Hofgericht zu der genannten Beliebtheit verhalfen:
Zunächst war es die große Entfernung des königlichen Hofgerichts in Rottweil12.2 und des Burggrafengerichts in Nürnberg, die den gebietsnahen Adel veranlaßte, sich den Pfalzgrafen und seine Räte als Schiedsrichter zu wählen. Die Rechtsprechung des Reichshofgerichts und später des Königlichen Kammergerichts war zu unstet, um dem Adel einen wirksamen Rechtsschutz zu bieten. Dieser wandte sich deshalb an das pfälzische Hofgericht als Schiedsinstanz, das im Zweifel eine schnellere und billigere Beilegung seiner Streitigkeiten gewährleistete, als dies durch die Rechtsprechung von Seiten des Reichs oder gar durch Fehden geschehen konnte.
Die Idee der Schiedsgerichtsbarkeit entstammt dem kanonischen Recht; ihre Aufnahme in das Gedankengut des deutschen Rechts stellt eine der „frühesten Episoden der Rezeptionsgeschichte“12.3 dar. Sie war nicht nur deshalb im Mittelalter besonders im süddeutschen Raum so stark verbreitet, weil die Verhältnisse bei den höchsten Reichsgerichten die Ausbreitung der Schiedsgerichte in gewisser Weise erzwangen, sondern auch deswegen, weil ein solches Verfahren den Vorteil bot, daß Billigkeitserwägungen in ihm breiten Spielraum hatten. Es zielte nämlich nicht auf Streitentscheidung nach starren Rechtsbegriffen, sondern auf Schlichtung ab12.4. Auch als es im ausgehenden Mittelalter einem mehr dem ordentlichen Prozeß angeglichenen und staatlich autorisierten Austragungs- oder Schlichtungsverfahren Platz machte12.5, zog es der gebietsnahe Adel vor, seine Zwiste durch Austräge vor dem Pfalzgrafen und dessen Räten beizulegen.
Ausschlaggebend für die Beliebtheit des pfälzischen Hofgerichts als Schieds- oder Austragungsinstanz war, daß dessen Besetzung dem noch nicht landsässigen Adel besondere Vorteile bot:
Einmal war entscheidend, daß die Pfalzgrafen auf eine alte richterliche Tradition zurückblicken konnten. Das Pfalzgrafenamt war nämlich ganz ursprünglich ein Richteramt. In der Zeit der Ottonen hielten in Bayern, Schwaben, Sachsen und Franken die Pfalzgrafen ähnlich wie die missi dominici anstatt des Kaisers Gericht. Ihre Ämter wurden später von den Herzögen ausgeübt. Nur der Pfalzgraf „vom Rhein“ erhielt sich und blieb auch im späteren Mittelalter „mit dem Reichsjustizwesen in unmittelbarer Beziehung“13.1. Als Reichsvikar besaß er eine ständige Hofgerichts-Gerechtsame13.2. Verstärkt wurde die richterliche Tradition dadurch, daß Ruprecht von der Pfalz als König selbst dem Reichshofgericht präsidierte. Seit dieser Zeit festigte sich bei den Pfalzgrafen das Bewußtsein ihrer richterlichen Aufgabe so sehr, daß es ihnen als eine Amtspflicht erschien, jedem Rechtssuchenden zu helfen13.3.
Zum andern fiel ins Gewicht, daß die Beisitzer des Hofgerichts im Mittelalter ausschließlich Standesgenossen des Adels waren, der das Gericht als Schlichtungsinstanz anrief. Letzterer sah durch die Angehörigen seines Standes naturgemäß seine Interessen am besten gewahrt.
Hinzu kam noch, daß nach der damals herrschenden Ansicht der Hof der Pfalzgrafen demjenigen des Kaisers am nächsten stand. Entsprechend ihrer Rangstellung umgaben sie sich deshalb früher als die anderen Reichsfürsten mit Erbämtern13.4. Es versteht sich von selbst, daß sich das Ansehen des Hofs auf das Hofgericht übertragen mußte, da in dessen Urteilerkollegium die Inhaber der genannten Ämter vertreten waren.
III. Die Reform des Hofgerichts und die Schaffung des Territorialstaats
Unter Kurfürst Friedrich dem Siegreichen (1449 — 1476), dem ersten vorwiegend der territorialen Politik zugewandten Herrscher der Pfalz, erfuhr das Hofgericht eine grundlegende Umgestaltung. Sie bildete einen Teil der umfassenden Reorganisation des gesamten Staatswesens, die unter seiner Regierung zur Schaffung eines möglichst geschlossenen Territorialstaats14.1 vorgenommen wurde.
Wie für die anderen Territorialherren des ausgehenden Mittelalters galt für Kurfürst Friedrich die Devise „Gerichtshoheit ist das Zeichen der Landeshoheit“14.2 . In der Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit seines Hofgerichts kam die landesherrliche Gewalt für ihn am besten zum Ausdruck. Mit List und Tücke verstand er es deshalb, den Kreis derjenigen zu erweitern, die der Gerichtsbarkeit des Hofgerichts unterstanden. Dabei wußte er sich geschickt das persönliche und fachliche Ansehen seiner Amtsvorgänger als Richter zunutze zu machen, das in Verbindung mit der adligen Herkunft der Beisitzer bewirkt hatte, daß das Hofgericht vom Adel gerne und häufig in Anspruch genommen wurde. Wie Kolb14.3 (3) ausführt, schien es wegen seiner Zusammensetzung geradezu für den Adel geschaffen zu sein.
Die Beliebtheit des Hofgerichts machte sich der Pfalzgraf in der Weise zunutze, daß er in die mit dem Adel abgeschlossenen Erbschirmverträge eine Bestimmung aufnehmen ließ, wonach der Beschirmte vor dem Pfalzgrafen und seinen Räten klagen und verklagt werden mußte14.4. Diese Hofgerichtsklauseln der Erbschirmverträge verlangten eigentlich nichts Neues, sondern legten eine bestehende und gern gepflogene Übung rechtlich fest14.5.
Durch die Reform machte Kurfürst Friedrich sein Hofgericht als Gerichtsstand dem noch nicht landsässigen Adel gegenüber nur noch attraktiver. Die Hofgerichtsklauseln schienen ihm von jetzt ab einen noch größeren Vorteil zu bieten. Schon in der nächsten Generation zeigten sich jedoch die Auswirkungen der Taktik Friedrichs. Es stellte sich jetzt heraus, daß die ehemals freien Gerichtsstandsvereinbarungen mangels einer Möglichkeit, die Erbschirmverträge zu widerrufen, zur reinen Gerichtsunterworfenheit geführt hatten. Dies war wohl von den wenigsten Adligen zur Zeit Kurfürst Friedrichs bedacht und vorausgesehen worden. Erst unter Kurfürst Philipp, dem weniger erfolgreichen Nachfolger Friedrichs, wurden sie sich der Tatsache bewußt, daß sie durch die Unterwerfung unter das Hofgericht auch in politische Abhängigkeit von der Kurpfalz gekommen waren. Dies zeigt das Beispiel des Kraichgauer Adels, der — begünstigt durch die Bestrebungen des Kaisers, ihn dem Schwäbischen Bund anzugliedern — sogar versuchte, die verlorene Unabhängigkeit wiederzugewinnen. Ein an die Versammlung des Kraichgauer Adels in Speyer gerichtetes Schreiben15.1 Kurfürst Philipps zeigt, wie unangenehm ihm diese Selbständigkeitsbestrebungen waren. Es heißt darin:
„Lieben und getreuen! — – Langt uns doch glauplichen ahn, daz ier uch itzunt zu Spier versammelt, viellicht der meinung, uch selbst zusammen zue tuen, rechtlich usträge ufzuerichten mit selbiger handhab etc. auch ander ritterschaft zue uch zue ziehen — -. Zue dem ist ganz on noit eynig nuwe unordelich ustrag ufzurichten, so ir ordenlichs recht, auch ustreglichs vor uns, unserm hofgericht nye mangel gehabt haben, dasselb unser hofgericht mit rat uwer eltern, uwer und der Pfalz höchster gelidern ufgericht und gemacht worden ist, — – „
Die Art und Weise, wie in dem zitierten Schreiben die Vorzüge des Hofgerichts dem Adel angepriesen werden, zeigt deutlich, welche Rolle dem Hofgericht beim Ausbau der Landeshoheit ursprünglich zugedacht war: Die Wirksamkeit seiner Rechtsprechung war durch die Reform unter Friedrich dem Siegreichen deswegen verbessert worden, um damit eine Zentralisation und Ausweitung seiner politischen Macht zu erreichen.
Die Bemühungen Kurfürst Friedrichs d. Siegr., durch eine Reform des Hofgerichts zugleich seine landesherrliche Gewalt zu festigen und auszudehnen, bewirkten aber auch einen Einbruch in den damals sehr weiten Zuständigkeitsbereich der geistlichen Gerichte16.1. Sie leiteten eine Entwicklung ein, an deren Ende die weltliche Gewalt einen erheblichen Machtzuwachs auf Kosten der Kirche verzeichnen konnte.
Durch die Reform wurde das Hofgericht auch für die Kirche attraktiver gestaltet. Besonderes Gewicht mußte in diesem Zusammenhang der Rezeption des römisch-kanonischen Prozeßverfahrens zufallen, durch dessen geregelten Prozeßgang das Vertrauen der Kleriker zum Hofgericht wohl ungemein angehoben wurde. Zu dem Vorteil, daß man durch die Reform des Hofgerichts ein hohes Maß an Garantie für eine sachlich richtige Entscheidung verwirklicht sah, trat nun noch der Umstand, daß die Vollstreckung des Urteils eines weltlichen Gerichts gesicherter war als die eines geistlichen16.2.
Aufgrund der zähen Kämpfe zwischen geistlicher und weltlicher Macht in verschiedenen Territorien und Städten16.3 könnte man meinen, in der Kurpfalz sei ein Machtkampf zwischen dem Kurfürsten und der Kirche auf die Dauer unvermeidbar gewesen. Die Gründe, warum dies jedoch nicht der Fall war, versucht Lossen16.4 darzulegen. Er sieht die Hauptursache darin, daß die Bischöfe und Kleriker selbst Räte der Pfalz waren und auch im Hofgericht saßen16.5. Zu ergänzen ist dies dadurch, daß die Kirche auch durch die Teilnahme der Lizentiaten und Professoren des geistlichen Rechts an den Hofgerichtssitzungen ein sie befriedigendes Maß an Einfluß gewährleistet sah. Die streng kirchliche Gesinnung der Kurfürsten tat schließlich ein übriges, um dazu beizutragen, daß sich das Hofgericht auch von kirchlicher Seite regen Zuspruchs erfreute. Wie Lossen an zwanzig Beispielen zeigt, ging diese Beliebtheit so weit, daß das Hofgericht in einer Reihe von Fällen urteilte, in denen an sich ein geistliches Gericht zuständig gewesen wäre16.6.
IV. Der Zeitpunkt und Anlass der Hofgerichtsreform
Der Reform gingen die Bemühungen Kurfürst Friedrichs voraus, Eingriffe in seine Gerichtshoheit von außen abzuwehren. Neben den zahlreichen Abheischungen17.1 vom Reichshofgericht, dem Kammergericht sowie dem Hofgericht in Rottweil sind besonders seine Einungen gegen die Femgerichte zu erwähnen. Diese oftmals in die Gerichtsbarkeit der Kurpfalz eingreifenden Gerichte17.2 wurden von Kurfürst Friedrich mit besonderem Nachdruck bekämpft17.3.
Über den genauen Zeitpunkt der Hofgerichtsreform bestehen verschiedene Ansichten. Während Stölzel17.4 undStobbe17.5 sie auf das Jahr 1472 festsetzen, behauptet Karlowa17.6, dem sich neuere Verfasser17.7 anschließen, sie habe im Jahr 1462 stattgefunden. Neudegger17.8 und im Anschluß an ihn Vogelgesang17.9 nehmen eine vermittelnde Haltung ein, indem sie im Jahr 1462 eine erste, im Jahr 1472 eine zweite Einsetzung des Hofgerichts annehmen. Letztere begründen sie mit der Fertigstellung eines neuen Gerichtsgebäudes. — Die Ansicht von Karlowa verdient vor allen anderen den Vorzug. Sie steht auch in völligem Einklang mit den Quellen. Aus dem Jahrzehnt vor 1472 ist nämlich eine große Anzahl von Urteilen des Hofgerichts erhalten18.1, anhand deren man unschwer erkennen kann, daß das Hofgericht damals schon reformiert war. Demnach kommt nur das Jahr 1462 als Zeitpunkt der Reform in Betracht.
Die Tatsache, daß das Hofgericht im Jahr 1462 umgestaltet wurde, kennzeichnet die Reform als eine unmittelbar im Zusammenhang mit dem Einschreiten des Kurfürsten gegen die westfälischen Femgerichte getroffene Maßnahme18.2. Ihr war erst am 1. 12. 1461 ein bedeutendes Bündnis gegen die Femgerichte zwischen dem Kurfürsten von der Pfalz, dem Bischof Ruprecht von Straßburg, dem Erzherzog Albrecht von Österreich und dem Markgrafen Karl von Baden vorausgegangen18.3. Schon 1456 und 1460 war es aus demselben Grund zu Einungen zwischen der Kurpfalz und dem Erzbischof Dietrich von Mainz gekommen18.4.
V. Das Wesen und die Bedeutung der Reform
In der Literatur18.5 wird verschiedentlich ausgeführt, das Hofgericht sei in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts als oberstes Landesgericht und Berufungsinstanz für die Untergerichte errichtet worden. So ausgedrückt, ist dies mißverständlich und bedarf einer Klarstellung. Diese erreicht man am besten dadurch, daß man die verschiedenen Aspekte der Hofgerichtsreform einmal getrennt aufzeigt:
a) Der Schwerpunkt der Reform lag auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung und der Gerichtsorganisation. Sie bestand vor allem in einer Abspaltung bzw. Verselbständigung des Hofgerichts gegenüber der fürstlichen Kanzlei. In gleicher Weise löste sich das Lehenshofgericht aus der obersten Regierungsbehörde der Pfalz heraus und gewann als Einrichtung eine gewisse Eigenständigkeit. Sowohl beim Hofgericht als auch beim Lehenshofgericht haben wir es also mit der Bildung eines Gerichts aus einem anderen Gericht zu tun19.1.
Besonders groß war die Selbständigkeit des Hofgerichts jedoch nicht. Man kann deutlich erkennen, daß es aus der obersten Hof- bzw. Regierungsbehörde der Kurpfalz herausgewachsen ist. So mußten z.B. Hofmeister, Kanzler, Marschall und andere Räte des Kurfürsten dem Hofrichter auf dessen Aufforderung hin in Rechtsstreitigkeiten ihren Rat erteilen19.2. Wenn eine Angelegenheit dies erforderte, konnte das Kollegium des Hofgerichts um die genannten Personen vermehrt und ergänzt werden19.3. Aber auch darin ist noch ein gewisser Zusammenhalt zu sehen, daß das Mitwirken am Hofgericht zumindest für die adligen Räte eine neben ihren Pflichten in der Kanzlei ausgeübte Tätigkeit darstellte19.4.
Das Hofgericht war somit kaum mehr als ein besonderer Ausschuß der Kanzlei. Immerhin hat es aber durch die Reform eine gewisse organisatorische Verselbständigung erfahren. Die Grundlagen für eine neue und eigenständige Behörde waren geschaffen worden. In dieser Hinsicht kann man daher durchaus von der „Errichtung“ des Hofgerichts reden. Man muß sich jedoch darüber im klaren sein, daß dieses als Einrichtung am Hof des Pfalzgrafen schon mehrere Jahrhunderte existierte.
b) Entsprechend der organisatorischen Verselbständigung wurden durch die Reform aus dem beinahe allumfassenden Zuständigkeitsbereich des älteren Hofgerichts bestimmte Zuständigkeiten ausgegliedert und dem neuen Hofgericht zugewiesen. Letzteres hatte also in keinem Fall Aufgaben wahrzunehmen, für die nicht schon das ältere Hofgericht zuständig gewesen wäre. Insbesondere trifft es nicht zu, daß das Hofgericht erst durch die Reform als oberstes Landesgericht und Berufungsinstanz für die Untergerichte eingerichtet worden ist. Das schon erwähnte20.1 Gerichtsprivileg aus dem Jahr 1330 betont ausdrücklich, daß auch Unedle vor dem Pfalzgrafen und dessen Amtleuten klagen und verklagt werden konnten. Das Hofgericht war also schon vor seiner Reform oberstes Landesgericht. Dies stand auch im Einklang mit dem Genossenschaftsprinzip des deutschen Rechts, wonach Adlige als sogenannte Übergenossen20.2 ohne weiteres über gewöhnliche Untertanen zu Gericht sitzen konnten20.3.
Durch die Reform Kurfürst Friedrichs des Siegreichen wurde am Charakter des Hofgerichts als Standesgericht für Adlige einerseits und als oberstes Landesgericht andererseits nichts geändert. Man trug lediglich einer Entwicklung Rechnung, in deren Verlauf das Gericht in seiner Funktion als Standesgericht an Bedeutung eingebüßt hatte, während seine Aufgaben als oberstes Landesgericht immer mehr anwuchsen. Aus diesem Grunde klammerte man die Appellationssachen aus dem Zuständigkeitsbereich des älteren Hofgerichts aus und wies sie dem neuen Hofgericht zu.
Vor dem neugeordneten Gericht sollte vor allem die streitige Zivilrechtspflege ihren Platz haben. Daneben war es aber auch noch mit Billigkeitsrechtsprechung befaßt. Hierbei handelte es sich um weitgehend dem ordentlichen Prozeß angenäherte, staatlich autorisierte Schlichtungsverfahren, die entweder als Entscheide oder als Anlässe bezeichnet wurden. Die Kanzlei war für diese außerordentliche Rechtsprechung ebenfalls zuständig. Die von ihr in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts zustande gebrachten Entscheide und Anlässe sind in weitaus größerer Anzahl überliefert20.4 als diejenigen des Hofgerichts. Letztere sind nur vereinzelt zwischen den Hofgerichtsurteilen in den erhaltenen Urteilsbüchern20.5 zu finden20.6.
Mit den hier nur grob umrissenen Zuständigkeiten des Hofgerichts sollten nur die Schwerpunkte der fortan von dieser Institution wahrgenommenen Aufgaben bezeichnet werden. Im übrigen überschnitten sich nämlich die Aufgabenbereiche von Hofgericht und Kanzlei noch erheblich. Diese Tatsache ist darauf zurückzuführen, daß es eine scharfe Trennung zwischen Justiz und Verwaltung noch nicht gab. Besonders deutlich zeigte sich dies bei den Ämtern und Oberämtern, die Verwaltungsbehörden und Gerichte zugleich waren. Im Verhältnis zwischen Kanzlei und Hofgericht ist der Beginn einer Trennung in Ressorts hingegen schon erkennbar. Mit der Hofgerichtsreform wurde in dieser Hinsicht ein Anfang gemacht.
Teil II Die Regelungen der Hofgerichtsordnung über die Gerichtsverfassung und das Prozessverfahren am kurpfälzischen Hofgericht
Im folgenden soll der Inhalt der HGO näher dargelegt und erläutert werden. Hierbei war einmal zu beachten, daß das Gesetz im Gegensatz zu allen späteren keinen systematischen Aufbau aufweist. Zum andern strebt es keine vollständige Regelung der Gerichtsverfassung und des Verfahrens an, sondern enthält nur vereinzelte und dazu oft unvollständige Vorschriften. Für die Darstellung ergab sich daraus, daß eine bestimmte Reihenfolge der zu behandelnden Artikel durch den Aufbau des Gesetzes nicht vorgezeichnet wurde. Wegen dem fragmentarischen Charakter der einzelnen Regelungen war es außerdem unerläßlich, andere Quellen, insbesondere die im Badischen Generallandesarchiv in Karlsruhe aufbewahrten Urteilsbücher, ergänzend heranzuziehen.
I. Ort und Zeit der Sitzungen
1) Der Gerichtsort war in der HGO Kurfürst Philipps noch nicht mit einer ausdrücklichen Regelung bedacht. In allen späteren Ordnungen22.1 hingegen ist eine solche vorhanden.
Daran, daß der Ort, an dem das Gericht stattfand, gesetzlich noch nicht fixiert war, zeigt sich, daß die HGO noch mehr deutschrechtlich bestimmt war, als die späteren Gesetze. Nach deutschem Recht wurde das Gericht nämlich an der althergebrachten Gerichtsstätte abgehalten. Da sich dies von selbst verstand und letztere als allen bekannt vorausgesetzt wurde, erübrige sich eine gesetzliche Regelung.
Der Gerichtsort war im Mittelalter — wie schon bei den Germanen und Römern — nie eine rein zufällige Äußerlichkeit, sondern ein Umstand, der mit dem Wesen des Gerichts zusammenhing22.2. Man kann daher heute vom Ort des Gerichts auf seinen Charakter schließen. Auch für das Kurpfälzische Hofgericht trifft dies zu: Ursprünglich wurde das Hofgericht in Heidelberg „uff der bürg in der cantzln grossen Stuben“ abgehalten23.1. Daraus geht hervor, daß es am Anfang ein Gericht des Pfalzgrafen selbst war, der in eigener Person mit seinen Vasallen und über diese zu Gericht saß. Daß dieses Lehensgericht unmittelbar an seinem Hof stattfand, versteht sich von selbst.
Unter der Regierung Kurfürst Friedrichs (1449-1476) verlegte man das Hofgericht in ein Haus außerhalb des Schlosses23.2. Ab 1472 hielt es seine Sitzungen in dem „am burgweg“ neu errichteten Gebäude23.3 der Kanzlei ab23.4.
Das Gericht wurde also rein äußerlich vom Hof losgelöst. Hieran zeigt sich deutlich, daß es sich von der direkten Einwirkung der Person des Kurfürsten mehr und mehr distanzierte und aufhörte, wie in den früheren Jahrhunderten direkter Vermittler des pfalzgräflichen Willens zu sein.
Von der Unterbringung in der Kanzlei an blieb das Hofgericht noch über 250 Jahre lang in Heidelberg. Im Dreißigjährigen Krieg hat es wohl für längere Zeit seine Arbeit eingestellt. Im pfälzischen Erbfolgekrieg wurde es von 1693 – 1698 nach Frankfurt und Mannheim verlegt23.5. Erst im Jahr 1701 nahm es seine Tätigkeit wieder auf23.6. 1725 kam es im Zuge der Verlegung des Hofes nach Mannheim23.7.
2) In der ersten Vorschrift der HGO24.1 wird bestimmt, daß das Hofgericht viermal im Jahr, jeweils nach den Fronfasten, zu etwa 10- bis 14-tägigen Sitzungsperioden zusammentreten sollte. Wie die meisten obersten Gerichtshöfe der Territorien im 15. Jahrhundert war es also ein Quatembergericht24.2. Da die Fastenzeiten stark in das Leben des Einzelnen eingriffen und deshalb leicht im Gedächtnis zu behalten waren, wurden sie gleichzeitig zu Zeitbestimmungspunkten, mit denen man Zahl- und Kündigungstermine gerne verband. Sie waren deshalb auch als Gerichtstermine besonders geeignet.
Eine Festsetzung anderer Zeiten für die Hofgerichtssitzungen war „on merglich grob ursach“ 24.3 nicht zulässig. Bei den meistens politisch wichtigen Austragungsverfahren konnten die Verhandlungstermine jedoch auch außerhalb der normalerweise vorgesehenen Sitzungsperioden stattfinden24.4.
Neben diesen vier ordentlichen Tagungszeiten gab es noch keine außerordentlichen Sitzungen. Trotzdem konnten die Streitsachen jederzeit vom Hofmeister, Kanzler oder deren Stellvertreter angenommen werden. Letztere überprüften einstweilen die Zuständigkeit und bestimmten einen Termin innerhalb des Zeitraums der nächsten Hofgerichtssitzungen24.5.
Da außerhalb der vier Sitzungsperioden noch keine wöchentlichen Sitzungen abgehalten wurden, erübrigte es sich, in der HGO eine besondere Ferienordnung aufzustellen. Für die gerichtliche Tätigkeit außerhalb der vierteljährlichen Tagungen (bei aus wichtigem Grund verschobenen Sitzungen, politisch wichtigen Austragungsverfahren) blieb es bei den allgemeinen Grundsätzen, die das kanonische Recht hinsichtlich der Ferien aufstellte. Darnach konnten an kirchlichen Fest- und Feiertagen (feriae solemnes) gerichtliche Handlungen nicht gültig vorgenommen werden24.6.
II. Die Gerichtspersonen
Besetzt war das Hofgericht mit einem Hofrichter als Vorsitzendem sowie adligen und gelehrten Räten als Beisitzern. Außerdem gab es noch zwei Hofgerichtssekretäre — einen zum Lesen und einen zum Schreiben — und mehrere Gerichtsboten. Die Prokuratoren — später auch die Advokaten — sind ebenfalls zu den Gerichtspersonen zu zählen.
a) Der Hofrichter
Nach der HGO bestimmte der Kurfürst zu jeder Sitzungsperiode einen seiner adligen Räte zum Hofrichter25.1. Da diese Regelung auf die Hofgerichtsreform des Jahres 1462 zurückgeht, ist anzunehmen, daß schon die HGO Kurfürst Friedrichs eine entsprechende Vorschrift enthielt.
Obwohl eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift darüber fehlte, verstand es sich von selbst, daß nur ein Adliger Hofrichter werden konnte. Als Vorbild hierfür diente die jahrhundertelange Übung am Reichshofgericht25.2. Erst als diese in der RKGO von 1495 ihren gesetzlichen Ausdruck fand, wurden entsprechende Regelungen auch in die nach dem Vorbild der RKGO erlassenen territorialen Hofgerichtsordnungen aufgenommen. In der Kurpfälzischen HGO von 1582 findet sich daher die Vorschrift25.3, der Hofrichter müsse ein „Grafe, Herr oder aus der Ritterschaft gebohren“ sein.
Der Hofrichter hatte anstelle und im Namen des Kurfürsten mit gleicher Autorität wie dieser die Jurisdiktion am Hofgericht auszuüben. Bei Urteilsverkündungen wurde die Anwesenheit des Kurfürsten fingiert. Am Anfang der Hofgerichtsurteile heißt es regelmäßig25.4: „Wir Friderich etc. bekennen als spenne und zwyunge erwachsen sint zwischen – – „.
Die HGO umschreibt den Aufgabenkreis des Hofrichters mit einer Generalklausel. Darin wird ausgeführt, seine Amtspflichten folgten zunächst aus dem kaiserlichen sowie dem päpstlichen Recht, und in zweiter Linie aus dem Territorialrecht der Kurpfalz, insbesondere der Pfalzgrafschaft26.1.
Unter dem kaiserlichen Recht verstand man das Gemisch26.2 deutschrechtlicher Gewohnheiten mit dem Recht, das von den italienischen Legisten aus dem Codex Justiniani und den Authentiken herausgelesen wurde. Das päpstliche Recht bestand vor allem aus den päpstlichen Dekretalen und der darauf beruhenden Rechtspraxis der geistlichen Gerichte. — Verfahrensrechtlich betrachtet, verstand man unter dem kaiserlichen und dem päpstlichen Recht insbesondere dasjenige Recht, das am Reichshofgericht und am Kammergericht Anwendung fand. Beide Gerichte hatten zur Zeit der Reform des Kurpfälzischen Hofgerichts schon feste Verfahrensgrundsätze entwickelt. Letztere richteten sich teils nach den älteren Gewohnheiten des Hofes, in immer zunehmendem Maße aber nach römisch-kanonischem Prozeßrecht26.3.
Bei dem Territorialrecht der Kurpfalz bzw. der Pfalzgrafschaft handelte es sich um ungeschriebene ältere Landes- und Gerichtsgewohnheit meist deutschrechtlichen Charakters. Die Parteien beantragten deshalb oft zu entscheiden „nach lantsrecht und gewonheit“26.4 oder „wie gewonheit und recht wer unsers hoffgerichts“26.5.
Der Hofrichter war Vorsitzender des Hofgerichts. Er achtete auf die Einhaltung der HGO durch die Parteien und handhabte den Frieden. Da hierzu vor allem gehörte, daß sich die im Gerichtssaal versammelten Personen anständig betrugen, hatte er nach der HGO26.6 darauf zu sehen, daß diese „sittigkeit inn reden haben und schellt und schmee wort vermyden“26.7. Schon im Sachsenspiegel hat das Verbot von Störungen der Gerichtsverhandlungen als fundamentale Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Verfahrens in vergleichbaren Vorschriften seinen Niederschlag gefunden27.1.
Als Vorsitzendem oblag dem Hofrichter die formelle Prozeßleitung. Alle während des Verfahrens27.2 notwendig werdenden Anordnungen hatte er zu treffen. So konnte er z.B. einen Kommissar ernennen27.3 oder den armen Parteien einen Anwalt zuteilen27.4.
Der Hofrichter nahm aber auch an den Abstimmungen der Beisitzer teil. Wenn die Parteien und die Zuhörer den Gerichtssaal verlassen hatten, eröffnete er die Beratung. Hierbei frug er einen Rat nach dem andern um seine Meinung. Darnach nahm er die Abstimmung vor, bei der er selbst als letzter seine Stimme abgab.
Die Vorschrift der HGO über Beratung und Abstimmung27.5 („underrede und umbfrage“) enthält Bestimmungen darüber, daß sich das Gericht „gutlich underreden“ und daß dabei ein Richter den andern ausreden lassen solle. Aus heutiger Sicht betrachtet, scheint es sich hierbei um Selbstverständlichkeiten zu handeln. Bei einem Gericht wie dem Kurpfälzischen Hofgericht, das zum großen Teil aus wenig gebildeten Adligen bestand, die gewohnt waren, sich mit Gewalt, nicht mit Argumenten durchzusetzen und zu behaupten, hatte eine Regelung der genannten Art jedoch durchaus ihren Sinn.
Obwohl der Hofrichter wie die übrigen Räte an der Urteilsfindung teilnahm, unterschied die Terminologie der HGO, deutschrechtlichen Prozeßgrundsätzen entsprechend, noch zwischen „Richter“ und „Urteilssprechern“. Beide hatten jedoch den gleichen Eid zu leisten und dabei zu geloben, „nach bestem verstentnis“ Recht zu sprechen. In der KGO von 1471 gab es für den Richter und die beisitzenden Urteilet ebenfalls nur einen Eid28.1. Auch hier hielt man spradilich noch an der Unterscheidung zwischen Richter und Urteilern fest, obwohl die sachliche Berechtigung dafür längst entfallen war28.2.
Über die fachliche Vorbildung des Hofrichters ist in der HGO nichts gesagt. Aus der Beschaffenheit der Aufgaben, die er zu erfüllen hatte, kann man jedoch schließen, daß er zumindest ein Jurist mit großer praktischer Erfahrung sein mußte. Sein Amt scheint schon gegen Ende des 15. Jahrhunderts vorwiegend mit solchen adligen Räten besetzt worden zu sein, die Rechtswissenschaft studiert hatten28.3.
b) Die adligen und die gelehrten Beisitzer
Die HGO bestimmte28.4, daß sechs Räte ständig als Beisitzer den Hofgerichtssitzungen beizuwohnen hatten. Unter ihnen sollten sich zumindest zwei oder drei Doktoren oder Lizentiaten befinden. Daneben bestimmte die Ordnung weitere sechs Räte zu Beisitzern mit dem Anfügen: „die wir auch zu eynem yetlichen hofgericht ernuwen und andern mögen nach unser gelegenheit und gefallen“. Es handelte sich hierbei also um die nicht ständigen Mitglieder des Gerichts.
Mit dem Hofrichter bestand das Gericht somit i.d.R. aus dreizehn Mitglieder28.5. Nach der in den Hofgerichtsurteilen von 1468/69 ständig wiederkehrenden Anzahl von dreizehn Richtern zu schließen, muß schon die m.E. auf das Jahr 1462 zu datierende HGO Kurfürst Friedrichs des Siegreichen eine entsprechende Regelung enthalten haben. Im Reich hingegen wurde eine Vorschrift dieser Art erst mit der RKGO von 1495 Gesetz29.1.
Die in der HGO verankerte Zweiteilung des Hofgerichts in ständige und nichtständige Beisitzer findet sich in der RKGO von 1495 und allen nach deren Muster ergangenen territorialen Ordnungen nicht mehr. Sie wurde durch eine neue Unterteilung der Gerichte in gelehrte und adlige Beisitzer abgelöst. Diese Änderung ist nicht nur für das Vordringen des gelehrten Elements in den Gerichten bezeichnend, sondern für einen grundlegenden Wandel des Richteramts. Nach der altdeutschen Gerichtsverfassung übten die Urteiler ihre Tätigkeit noch nicht aufgrund eines auf Dauer verliehenen Amtes, sondern einer für einzelne Verhandlungen ergangenen Berufung aus. So wurde zunächst das Reichshofgericht, dann das Kammergericht von Fall zu Fall mit den gerade am Hof des Königs anwesenden Adligen besetzt29.2. Am pfälzischen Hofgericht, für das die höchsten Reichsgerichte als Vorbild dienten, wurde das durch Jahrhunderte hindurch bis in die Mitte des 15. Jahrhunderts ebenso gehalten.
In der HGO Kurfürst Philipps haben wir mit der Zweiteilung in ständige und nicht-ständige Beisitzer eine Übergangsregelung für eine Zeit vor uns, in der die richterliche Tätigkeit einerseits noch als Berufung für einzelne Sitzungen, andererseits schon als auf Dauer angelegtes Amt — wenn auch noch nicht als Hauptamt — erschien. Wie aus den Hofgerichtsurteilen zur Zeit Kurfürst Friedrichs hervorgeht, muß diese Zweiteilung in Berufung und Amt schon in der nicht mehr auffindbaren ersten pfälzischen HGO festgelegt gewesen sein.
Daran, daß man die Tätigkeit eines Beisitzers in der Kurpfalz noch teilweise als kurzfristige Berufung ansah, während es in der RKGO von 1495 und den späteren territorialen HGOen nur als ständiges Amt erschien, wird ersichtlich, daß die HGO Kurfürst Philipps mehr deutschrechtlich bestimmt war als die Prozeßordnungen im Reich und in den Territorien. Der deutschrechtliche Charakter der HGO zeigt sich auch an dem zahlenmäßigen Übergewicht der ungelehrten Beisitzer gegenüber den gelehrten30.1.
Während sich die HGO über die fachliche Vorbildung ausschweigt, ist von den moralischen Eigenschaften, die ein Richter haben müsse, ausführlich die Rede. Wie sich aus dem von Hofrichter und Räten zu leistenden Amtseid30.2 ergibt, hatten sie unparteiisch zu sein, über Arm und Reich gleichmäßig Recht zu sprechen und persönliche Gefühle wie Haß, Neid, Angst usw. auszuschalten. Insbesondere sollten sie Gerechtigkeit walten lassen und Bestechungen unzugänglich sein.
Die starke Betonung der sittlichen Eigenschaften eines Richters entsprach dem kanonischen Recht. Diesem war — wie dem deutschen Recht — moralische Integrität wichtiger als juristische Fachkenntnisse, die man jederzeit erwerben kann30.3. Es stellte den charakterlichen Anforderungen die hohe sittliche Verantwortung gegenüber, die auf dem Richteramt lastete30.4.
Obwohl das kanonische Recht an die charakterliche Tauglichkeit der Richter strenge Maßstäbe anlegte, schätzte es doch andererseits die Natur des Menschen realistisch ein, indem es die Möglichkeit ungerechter Richter in seine Überlegungen mit einbezog und den Parteien Schutzmittel gegen sie an die Hand gab. Diese bestanden vor allem in der Ausschließung oder der Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit.
Die Möglichkeiten der Ausschließung oder der Ablehnung eines Richters sind der HGO, die in dieser Hinsicht völlig dem kanonischen Recht folgt, ebenfalls bekannt30.5. Sie bringt allerdings nur zum Ausdruck, daß ein ausgeschlossener oder abgelehnter Richter von der Mitwirkung an der Urteilsfindung ausgeschlossen sei. Wann die Voraussetzungen zur Ausschließung oder Ablehnung gegeben sind, geht aus ihr nicht hervor. Hierfür muß auf die damals geltenden Grundsätze des kanonischen Rechts zurückgegriffen werden.
Nach kanonischem Recht war ein Richter von der Mitwirkung am Gericht ausgeschlossen, wenn über eine eigene Sache oder über eine solche seiner Frau, seiner Kinder oder seiner Hausgenossen zu befinden war31.1. Entferntere Verwandtschaft bis zum 4. Grad war nur ein Ablehnungsgrund31.2. Desgleichen konnte als Richter abgelehnt werden, wer einer Partei in einem Rechtsstreit als Advokat gedient hatte. — Im wesentlichen sind die genannten Befangenheitsgründe auch heute noch in der ZPO zu finden, jedoch mit dem Unterschied, daß Verwandtschaft31.3 und das Befaßtsein mit einer Sache als Anwalt heute Umstände sind, bei deren Vorliegen ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (vgl. § 41 Nr. 3 u. 4 ZPO).
c) Die Prokuratoren, Advokaten und Anwälte
In der HGO und in den Hofgerichtsurteilen aus der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts31.4 werden zur Bezeichnung eines Parteivertreters die Ausdrücke Redner, Fürsprech, Prokurator, Fürleger und Anwalt gebraucht. Gegen Ende des 15. Jahrhunderts findet man auch die Advokaten erwähnt31.5.
Die Bezeichnungen Prokurator, Fürsprech, Fürleger und Redner werden als gleichbedeutend verwendet. Es handelte sich hierbei um Bevollmächtigte, deren Hauptaufgabe in der Vertretung der Parteien vor Gericht bestand. Zur Ausübung ihres Berufs mußten sie besonders zugelassen sein und hatten einen Eid zu leisten31.6. Darin gelobten sie u.a. Prävarikationen zu unterlassen und in allen von den Parteien erfahrenen „heimlichkeiten“ Stillschweigen zu bewahren. Ein Vertrag, durch den sie sich für den Fall des Obsiegens einen Teil des Streitwerts versprechen ließen, hatte keine Gültigkeit. Bei Streitigkeiten mit den Parteien wegen der Bezahlung war das Hofgericht Gerichtsstand.
Die Advokaten traten vor Gericht zunächst nicht in Erscheinung. Ihre Aufgabe bestand darin, die Schriftsätze anzufertigen, die die Prokuratoren dann unterzeichneten und dem Gericht übergaben32.1. Mit der durch die Gesetzesänderung von 149732.2 eingeführten Schriftlichkeit des Verfahrens gewannen sie jedoch eine beherrschende Stellung. Die Schriftsätze mußten jetzt von ihnen unterzeichnet werden, damit der Hofrichter und die Räte sehen konnten, von wem sie stammten. Auch die Advokaten brauchten nunmehr eine besondere Zulassung beim Hofgericht und hatten einen Eid zu leisten32.3.
Der Anwalt ist im 15. Jahrhundert noch etwas anderes als der Advokat oder der Prokurator. Zwar verstand man wie bei letzterem darunter zunächst einen Bevollmächtigten. Jedoch handelte es sich meistens um einen Vertreter, der eine abwesende Partei ersetzte, aber nicht für sie vor Gericht das Wort führte32.4. So trat beim Hofgericht oftmals ein „vollmechtiger anwalt“ auf, der den Prozeßstoff durch seinen „angedingten fürsprechen“ vortragen ließ32.5. Meistens waren die Anwälte keine berufsmäßigen Prozeßvertreter, sondern vornehme Adlige oder sonst einflußreiche Leute, durch deren Auftreten sich eine Partei einen günstigen Einfluß auf den Ausgang des Prozesses erhoffte. Übrigens mußte es sich auch bei den Fürsprechen nicht unbedingt um berufsmäßige Redner handeln. Auch hier finden sich oft vornehme Adlige, ja sogar Räte des Kurfürsten, die sonst als Beisitzer fungierten. Weil man durch letztere naturgemäß seine Interessen am besten gewahrt fand, hatte das Auftreten der Richter als Prozeßbevollmächtigte einen derartigen Umfang angenommen, daß es von einer besonderen Genehmigung des Kurfürsten abhängig gemacht wurde32.6.
Die Erteilung einer Vollmacht oder — wie es in den Urteilsbüchern heißt — eines „gewalt“, geschah i.d.R. durch Ausstellung einer Urkunde („gewalt-brief“)32.7. Nach einem Zusatz zur HGO32.8 hatte diese neben der namentlichen Angabe des Hofrichters und der Beisitzer die Namen der Parteien und des Bevollmächtigten sowie die Bezeichnung der Sache und des Termins zu enthalten. Außerdem war noch die Formel hinzuzufügen: – – was der gewalthaber von sinen wegen im rechten handeln, thun und lassen wird zugewien zuverlust und allen rechten, das er das steet und fest halten und dem nachkommen soll wie recht sy – –
Wie beim Reichshofgericht und beim Kammergericht33.1 bedurfte die schriftliche Vollmacht der Beglaubigung: Wurde sie von einem Edelmann erteilt, so mußte die Urkunde dessen Siegel oder dasjenige eines anderen Edelmanns aufweisen. Bei Bürgern und Bauern hatte sie je nachdem das Siegel eines Rats, Gerichts, Prälaten oder Edelmanns zu enthalten.
Das Wesentliche an der Vollmachtsurkunde war nicht deren beglaubigte Form, sondern die Formel, daß die Bevollmächtigung „zugewien, zuverlust und allen rechten“ geschehe. Diese Wendung, die nicht nur am pfälzischen Hofgericht, sondern auch am Reichshofgericht und am Kammergericht üblich war, durfte in keiner Vollmacht fehlen. Durch sie wurde nämlich nach damaliger Auffassung und Gewohnheit der Gerichte das die Partei verpflichtende Verhältnis erst begründet, aufgrund dessen alles Tun und Unterlassen des Prokurators unmittelbare Wirkung für und wider die Partei entfalten konnte33.2.
Behauptete ein Prokurator, die Vollmacht des Prozeßbevollmächtigten der Gegenseite sei ungültig, so konnte er im Falle des Bestreitens diese Frage „zu recht setzen“. Das Gericht entschied dann über diesen Punkt — wie über alle während des Prozesses auftauchenden Streitfragen33.3 — durch Urteil. Hatte sich der Parteivertreter, dessen Vollmacht beanstandet wurde, vorher erboten, im Fall der Ungültigkeit „bestand“, d.h. Sicherheit zu leisten, so konnte er zur Sicherheitsleistung verurteilt werden33.4.
Die Vorschriften der HGO über die berufsmäßigen Fürsprechen bzw. Prokuratoren sind wörtlich der Ordnung des „Kayserlichen Cammer-Gerichts“ von 1471 entlehnt34.1. Dies trifft nicht nur auf die Regelungen der Zulassung und des Eides zu, sondern auch auf die Anordnungen, daß die Parteien nicht mehr als einen Prokurator haben durften und daß ihnen im Fall der Armut auf Leistung eines entsprechenden Eides hin ein Redner zugeteilt werden mußte. Auch nach der KGO von 1471 war es den Parteien überlassen, selbst vor Gericht das Wort zu ergreifen.
Die Übernahme der genannten Regelungen der KGO in die pfälzische HGO beweis die Richtigkeit der von Seeliger34.2 hervorgehobenen Tatsache, daß sich das Reich auf dem Gebiet des Gerichtswesens seine ursprüngliche Produktivität bewahrte und den Territorien als Vorbild diente, während seine Kraft auf den übrigen Verfassungsgebieten zunehmend erlahmte.
Die meisten Regelungen der KGO von 1471 über die Prokuratoren waren ausdrücklich zugleich für die Advokaten bestimmt. Da letztere z.Zt. der Übernahme34.3 der genannten Vorschriften in der Kurpfalz noch keine große Bedeutung hatten, glaubte man sie neben den Prokuratoren nicht erwähnen zu müssen. Gegen Ende des 15. Jahrhunderts gewannen die Advokaten immer mehr an Ansehen und Gewicht, während die Prokuratoren an Einfluß verloren. Dies hängt damit zusammen, daß die Advokaten stets im römischen Recht ausgebildet waren, während dies bei den Prokuratoren nicht immer der Fall war34.4. Letztere waren deshalb zu sachgemäßer Prozeßführung oft nicht mehr in der Lage und versuchten, ihre fehlenden Rechtskenntnisse dadurch zu ersetzen, daß sie unnütze und weitschweifende Reden führten und die Gegenseite oder das Gericht beleidigten. Dies führte zu solchen Mißständen, daß im Jahre 1497 durch eine Änderung der HGO34.5 die teilweise Schriftlichkeit des Verfahrens eingeführt werden mußte35.1. Die Stellung der Prokuratoren am Hofgericht wurde damit erheblich herabgemindert.
Durch die in der Gesetzesänderung von 1497 getroffene Anordnung35.2, daß die Klageschriften künftig von den sie verfassenden Advokaten unterschrieben werden mußten, wurde praktisch zugleich der Anwaltszwang eingeführt. In der Mainzer HGO von 1520 war ebenfalls ein Passus enthalten, nach dem die Advokaten die Klageschriften zu unterzeichnen hatten; auch hier kam dies der Einführung des Anwaltszwanges gleich35.3.
Da der Berufsstand der Prokuratoren durch die Einführung der teilweisen Schriftlichkeit des Verfahrens an Bedeutung einbüßte, war er allein nicht mehr lebensfähig. Er verschmolz daher in der Folgezeit mit dem Stand der Advokaten35.4. Da letztere im Gegensatz zu vielen Prokuratoren stets rechtsgelehre Juristen waren, wird an ihrem Aufstieg deutlich, daß sich der juristisch gebildete Fachmann gegen Ende des 15. Jahrhunderts bei Gericht durchsetzte.
d) Die Gerichtsschreiber und Boten
Während am Reichshofgericht ein Schreiber seit 1235 mitwirken mußte35.5, ist die Teilnahme eines solchen an den Sitzungen des älteren Kurpfälzischen Hofgerichts seit dem Jahr 1375 nachweisbar35.6. Welche Pflichten ihm im einzelnen damals oblagen, ist nicht genau überliefert. Erst für die zweite Hälfte des 15. Jahrhunderts erhalten wir hierüber durch die HGO35.7 detaillierte Auskunft.
Die Gerichtsschreiber36.1 — die HGO kannte einen zum Vorlesen und einen zum Aufschreiben — hatten alle erforderlichen Schreibarbeiten zu besorgen, die Urteilsbücher zu führen und die beim Hofgericht eingehenden Schriftstücke zu ordnen und zu verwahren. Da die Mehrzahl der Richter weder lesen noch schreiben konnte, fiel ihnen bei den Gerichtsverhandlungen eine wichtige Rolle zu: Sie hatten alles, was die Parteien vorbrachten, wahrheitsgetreu aufzuzeichnen. Wurden Urkunden vorgelegt, so mußte deren Inhalt von den Schreibern verlesen werden.
Die Pflicht der Hofgerichtsschreiber, die Urteile und Verfügungen des Gerichts anzufertigen und die bei den Verhandlungen vorgelegten Urkunden zu verlesen, entsprach dem älteren deutschen Recht. Die Aufgabe hingegen, den Vortrag der Parteien bzw. den Gang der Verhandlung schriftlich festzuhalten, war vom kanonischen Recht hinzugefügt worden36.2.
Die Hofgerichtsschreiber sind nicht mit dem zu vergleichen, was man sich aus heutiger Sicht unter einem Gerichtsschreiber vorstellt36.3. Es handelte sich nämlich um studierte Leute36.4, die vielen Richtern sowohl bildungsmäßig als auch fachlich überlegen waren. Über die erwähnten Aufgaben hinaus kamen ihnen daher sogar gewisse Aufsichtsrechte über das Hofgericht zu36.5.
Um Beamte von wirklich untergeordneter Bedeutung handelte es sich hingegen bei den Boten, die die Ladungen und Entscheidungen des Gerichts zuzustellen hatten36.6. Der Wortlaut des von ihnen zu leistenden Amtseids war von demjenigen der KGO von 1471 entlehnt36.7. Danach genoß alles, was die Boten unter Bezugnahme auf diesen Eid vor Gericht aussagten, öffentlichen Glauben36.8.
III. Die Gerichtsbarkeit des Hofgerichts
Da das Hofgericht sowohl Gericht erster Instanz als auch Appellationsgericht war, kam der Frage, welche Personen vor ihm ihren privilegierten Gerichtsstand hatten und welche nicht, große Bedeutung zu. Gleichwohl läßt die HGO eine Regelung hierüber vermissen37.1. Wir sind daher darauf angewiesen, den Gerichtsgebrauch37.2 zu untersuchen, um über die aufgeworfene Frage Aufschluß zu bekommen.
Darüber, wie Berufungen eingelegt werden mußten und unter welchen Voraussetzungen sie vom Hofgericht zugelassen wurden, sind in der HGO hingegen ausführliche Bestimmungen enthalten. Diese sollen im Rahmen der Behandlung des Gerichts als Appellationsinstanz gleichzeitig dargestellt werden.
Das Hofgericht war privilegierter Gerichtsstand für diejenigen Adligen, die mit der Kurpfalz in einem Lehens- oder Schutzverhältnis standen37.3. Insofern lebte in ihm das mittelalterliche Mannengericht noch fort. Wie schon ausgeführt37.4, blieb Kurfürst Philipp — gleich seinem Vorgänger — ständig bemüht, den Kreis des gerichtsunterworfenen Adels zu erweitern, da er hierdurch auch seinen politischen Emfluß ausdehnte.
Das Gericht war in erster Instanz ferner für Rechtsstreitigkeiten zuständig, an denen Kurpfälzische Beamte beteiligt waren37.5. Da es sich meistens um Prozesse handelte, die die Rechtmäßigkeit von Amtshandlungen zum Gegenstand hatten, gelangten damit alle Verwaltungs- und Amtshaftungsklagen direkt vor das Hofgericht.
Nach mittelalterlicher Auffassung standen die höheren geistlichen Würdenträger den Adligen gleich38.1. Sie konnten daher ebenfalls vor dem Hofgericht klagen und verklagt werden. Die Klöster hatten allerdings vor ihm keinen privilegierten Gerichtsstand.38.2.
In erster Instanz war das Hofgericht außerdem zuständig für Klagen von Dorf- und Stadtgemeinden38.3, bei Prorogation der Parteien38.4, sowie im Falle der Zuweisung durch den Kurfürsten38.5.
b) Das Hofgericht war Appellationsinstanz für die unteren Gerichte. Als solche kamen die Dorfgerichte, Zehntgerichte, Stadtgerichte und Oberämter in Betracht. Eine besondere Regelung des Instanzenzuges gab es noch nicht. Die Parteien konnten von einem Urteil eines der genannten Gerichte unmittelbar an das Hofgericht appellieren. Es bestand aber auch die Möglichkeit, zuerst das Gericht der Zehnt, des Amts oder Oberamts anzurufen.
Für das Hofgericht von Amberg in der Oberpfalz und den pfälzischen Oberhof in Ingelheim sind Besonderheiten zu beachten. Als provinziales Hofgericht galt ersteres im Verhältnis zum Hofgericht in Heidelberg als Untergericht39.1. Der Oberhof von Ingelheim hingegen konnte seine Unabhängigkeit gegenüber dem Kurpfälzischen Hofgericht wahren und sich als selbständiges oberstes Appellationsgericht behaupten39.2.
Normalerweise wurde die Appellation mündlich, „so der richter der die urteile gesprochen hat noch zugericht sitzt“, eingelegt. Eine besondere Form war nicht zu beachten. Der Appellant hatte lediglich „mit lebendiger stymme“ seinem Willen Ausdruck zu geben, daß er es nicht bei dem gesprochenen Urteil belassen, sondern Rechtsmittel einlegen werde. Er tat gut daran, die Einlegung der Berufung entweder zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder unter Anwesenheit von Zeugen zu erklären. Mit der genannten Erklärung wurde das Gesuch an den Richter verbunden, „Apostel“ oder „Sendbrief“ zu erteilen. Hierbei handelte es sich um eine mit dem Gerichtssiegel versehene Bescheinigung darüber, daß die Berufung ordnungsgemäß eingelegt sei39.3.
Der Appellant konnte die Einlegung der Berufung aber auch innerhalb einer Frist von 10 Tagen39.4 vor einem Notar und vor Zeugen erklären39.5. Der Notar fertigte nach Entgegennahme der Erklärung des Appellanten über die Berufungseinlegung eine beglaubigte Urkunde aus und leitete eine Abschrift davon dem iudex a quo zu39.6. Das Original wurde mit dem — ebenfalls beglaubigten — Vermerk versehen, daß die Berufung ordnungsgemäß eingelegt und mitgeteilt sei; zum Beweis der geschehenen Appellation blieb es im Besitz des Appellanten (sog. Appellationsinstrument)39.7.
Die Einlegung der Berufung bewirkte, daß das erstinstanzliche Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen konnte und daß dessen Vollstreckung gehemmt wurde. Da ein Devolutiveffekt damit jedoch nicht verbunden war, mußte der Appellant seine Berufung beim Hofgericht insinuieren40.1. Hierbei übergab er den Sendbrief oder das Appellationsinstrument sowie eine beglaubigte Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils40.2. Gleichzeitig stellte er den Antrag, den Gegner zu laden.
Beim ersten Termin vor dem Hofgericht verlas der Appellant oder dessen Bevollmächtigter die Appellationsschrift, in der er die Berufung begründete. Hierauf beantragte er, die Appellation „solt der formalien halb tüglich sin und zugelassen werden“. Der Gegner konnte sodann den näher zu begründenden Antrag stellen, sie für „desert und untüglich“ zu erklären40.3.
Darüber, wann eine Appellation unzulässig sein sollte, stellte die HGO verschiedene Regeln auf40.4. Diese lassen deutlich das Bestreben des Gesetzgebers erkennen, die Zahl der Berufungen zu beschränken:
Ein Rechtsmittel war unzulässig, wenn der Streitwert von mindestens 20 Gulden nicht erreicht wurde. Ohne Rücksicht auf die Einhaltung einer Appellationssumme war das Hofgericht in zweiter Instanz zuständig für Prozesse, die „eynem sin ere und glympff antreffen“. Es handelte sich hierbei um Klagen wegen Beleidigung, übler Nachrede und (leichter) Körperverletzung40.5.
Da Kurfürst Philipp von der Pfalz die HGO seines Vorgängers fast unverändert übernommen hat, ist anzunehmen, daß die Beschränkung des Streitwerts auf 20 Gulden schon in der HGO Kurfürst Friedrichs des Siegreichen enthalten war. Es dürfte sich somit um die älteste Festsetzung einer summa appellabilis überhaupt handeln.
Die Einführung der Berufungssumme von 20 Gulden war für andere Territorien vorbildlich. So wurde z.B. 1477 die Appellation vom Stadtgericht in Worms an das Hofgericht des Bischofs auf 20 Gulden beschränkt41.1. In Württemberg führte Eberhard im Bart 1486 die genannte Streitwertgrenze ebenfalls ein41.2. Während sich die Übernahme der kurpfälzischen summa appellabilis durch Worms aus dem nachbarschaftlichen Verhältnis zur Pfalzgrafschaft leicht erklären läßt, mögen für Württemberg die engen Beziehungen41.3 Eberhards im Bart zu seinem Onkel Friedrich dem Siegreichen die Ursache gewesen sein.
Wurde in einer Appellationssache der Streitwert von 20 Gulden nicht erreicht, so sollte der Amtmann „under dem sie beschicht“, die Parteien vor sich laden und versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Gelang ihm das nicht, so mußte er das Ersturteil überprüfen. Hielt er es für falsch, so hatte er die Sache an den Oberhof weiterzuleiten.
War der Amtmann hingegen der Auffassung, es sei mutwillig appelliert worden, so konnte er die Appellation durch Urteil zurückweisen und gegen den Appellanten eine „zimliche pene“ (= Buße) festsetzen. Gegen diese Entscheidung gab es kein Rechtsmittel41.4.
Stellte sich erst während des Berufungsprozesses heraus, daß der Wert des Streitgegenstands tatsächlich weniger als 20 Gulden betrug, so verfiel der Betrag, um den der Streitwert hinter der Appellationssumme von 20 Gulden zurückblieb, als Buße der Kurfürstlichen Kanzlei. Ob der Appellant in der Sache obsiegte oder unterlag, hatte darauf keinen Einfluß42.1.
Schließlich versuchte man die Einlegung leichtfertiger Appellationen dadurch zu verhindern, daß man die Appellanten zwang, bei der Einlegung der Berufung den zwanzigsten Teil des Streitwerts in Geld zu hinterlegen. Bei Obsiegen in der Appellationsinstanz wurde der hinterlegte Betrag wieder zurückerstattet. Unterlag der Appellant, so verfiel die Summe dem Fiskus als Buße. Hofmeister und Kanzler konnten sie sogar noch erhöhen „nach eygenschafft der personen, ob die licht oder zu haderung geneigt sin“42.2. — Wenn man die Selbstverständlichkeit betrachtet, mit der auch heute noch leichtfertig Berufungen eingelegt werden, möchte man das Fehlen einer entsprechenden Vorschrift in der Zivilprozeßordnung von 1877 beinahe bedauern.
IV. Übersicht über den Ablauf eines Verfahrens
a) Die Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Hofgerichts
Das Verfahren vor dem Hofgericht wurde durch die i.d.R. wohl schriftliche Klagbitte42.3 eingeleitet. Diese bestand aus dem sog. Klaglibell, einem Zettel, der zunächst nur die genaue Bezeichnung des Beklagten, später auch die „furderung und anclag“ enthalten mußte42.4. Er war an den Hofmeister, den Kanzler oder die sie vertretenden Räte zu richten. Diese hatten vor Festsetzung eines Termins erst einmal zu prüfen, ob die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des Hofgerichts gegeben war42.5:
Bei der Untersuchung der örtlichen Zuständigkeit ging man von dem im 11. Kapitel der „Goldenen Bulle“43.1 festgelegten Grundsatz aus, daß die Untertanen der geistlichen und weltlichen Kurfürsten vor einem Gericht außerhalb ihres Gebiets nicht verklagt werden durften. Dies bedeutete praktisch, daß für alle gegen eine Person zu erhebenden Klagen grundsätzlich das Gericht zuständig war, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand43.2 hatte.
Eine Ausnahme galt für Rechtsstreite über Mobilien. In diesen Fällen war der Gerichtsstand der belegenen Sache maßgebend. Ausschließlich war er jedoch nicht, denn die Parteien konnten das Hofgericht prärogieren, sofern der Streit wert höher als 20 Gulden war43.3.
Sachlich unzuständig war das Hofgericht in Strafsachen mit Ausnahme derjenigen „er und glimpff antreffend“43.4, die wir heute als Injurien zu den Privatklagedelikten rechnen würden. Für die städtische Bevölkerung waren in Kriminalfällen die Stadtgerichte43.5, für die ländliche die Dorf- und die Zentgerichte43.6 in erster Instanz zuständig. Die Berufungen von diesen Gerichten gingen an die Kurfürstliche Kanzlei43.7.
Ebenfalls unzuständig war das Hofgericht für Streitigkeiten über den Grund und Ursprung der Lehen43.8. In solchen Fällen wurden die Kläger meist an das Lehensgericht verwiesen. Wollte jedoch der Kurfürst in einer wichtigen Lehenssache eine größere Anzahl von adligen Räten als Richter hinzuziehen, so bestand die Möglichkeit, den Rechtsstreit trotzdem dem Hofgericht zuzuweisen43.9. Die Parteien konnten aber auch in reinen Lehenssachen die Zuständigkeit des Hofgerichts vereinbaren, sofern der Lehensherr zustimmte. Einer Prärogation bedurfte es nicht, wenn jemand seines Lehensguts mit Gewalt entsetzt oder beraubt wurde, oder wenn Lehen mit Bewilligung des Lehensherrn veräußert worden waren44.1.
In geistlichen Sachen war das Hofgericht grundsätzlich unzuständig, es sei denn, es wurde von den Parteien als Gerichtsstand vereinbart44.2.
War die örtliche oder die sachliche Zuständigkeit nicht gegeben, so wurde der Rechtsstreit vom Hofmeister, Kanzler oder den sie vertretenden Räten an das zuständige Gericht verwiesen. Handelte es sich um eine Bagatellsache, so konnte diese auch bei gegebener Zuständigkeit von vornherein abgewiesen werden44.3.
Wurde eine Sache angenommen, so setzte entweder der Hofmeister oder der Kanzler — später waren hierfür der Hofrichter und der Hofgerichtsschreiber zuständig44.4 — einen Rechttag (Termin) fest, zu dem die Parteien geladen wurden. Seitdem die Kläger in dem Klaglibell „furderung und anclag“ angeben mußten, wurde auf der Ladung dem Beklagten angezeigt, aus welchem Klaggrund ihn der Kläger in Anspruch nehmen wollte. Der Beklagte sollte dadurch Zeit gewinnen, sich auf den Rechtsstreit vorzubereiten44.5.
b) Die Streitbefestigung (litis contestatio)
Nach der HGO44.6 kam die Streitbefestigung zustande, wenn die Parteien erstmals vor Gericht erschienen und „der cleger sin forderung und der anclagt sin antwort dut in der heuptsach mit ja oder neyn“.
Daraus ergibt sich, daß der Kläger die Verhandlung damit zu beginnen hatte, daß er seine Klage näher begründete. Sein Vortrag — in den Urteilen des Hofgerichts45.1 „ansprach“ genannt — schloß i.d.R. mit einer Wiederholung der Klagbitte. Der Beklagte mußte sich auf dieses Vorbringen des Klägers hin erklären. Ließ er dabei erkennen, daß er den Vortrag des Klägers bestreite, so war die litis contestatio damit vollzogen. — Diese Art der Streitbefestigung entsprach in vollem Umfang derjenigen, die beim Königlichen Kammergericht üblich war. Auch hier hatte die Antwort des Beklagten bestimmt zu sein und sollte entweder ein klares Ja oder Nein enthalten45.2.
c) Spezielle Calumnieneide
Dafür, daß nach der Streitbefestigung obligatorisch der sog. generelle Calumnieneid45.3 zu leisten war, sind im Text der HGO und in den Urteilen keine Anhaltspunkte vorhanden. Nach justinianischem Recht mußte der genannte Eid nach der Litiskontestation geleistet werden, nach kanonischem Recht war dies nicht unbedingt erforderlich45.4. Wie aus dem Zusatz zur HGO von 149845.5 hervorgeht, wurde die Stabung des Calumnieneids erst in letztgenanntem Jahr im Rat zu Heidelberg beschlossen. Mangels entsprechender Quellen ist nicht bekannt, ob dieser Eid von obigem Zeitpunkt an obligatorisch wurde oder ob er nur auf Antrag zu leisten war.
Calumnieneide bei einzelnen Prozeßhandlungen (sog. spezielle Calumnieneide45.6) kamen am Hofgericht hingegen ständig vor. Meistens war dies der Fall, wenn Vertagung beantragt wurde und die Befürchtung bestand, dies geschehe nur zur Verzögerung des Rechtsstreits. Das Gericht erließ dann beispielsweise eine Entscheidung folgenden Inhalts45.7:
– Globen und schwern die von Grißheim zu gegen daß sie den schub in keyner geferd sund alleyn zu notturft irs rechts fordert so sollen sie schub und tag haben biß zu tagen wir an den sachen bescheiden lassen werden –
Auch Prozeßbevollmächtigte konnten zur Leistung des Calumnieneids herangezogen werden, wenn zu befürchten war, daß ihr Antrag der Prozeßverschleppung dienen könnte. In einem Fall, in dem ein Anwalt Abschrift des über die Zeugenaussagen angefertigten Protokolls verlangte, lautete die Entscheidung des Gerichts46.1:
– Globt und schwert anwalt Brigitten von Remchingens das er abschrifft der kuntschafft und bylag auch schub und tag in keyner geferd sunder alleyn zu notturft irs rechten forder, so soll im abschrifft der kuntschafft und bylag nach unsers hoffgerichts Ordnung folgen und er schub und tag haben biß zu tagen wir an den sachen bescheiden lassen werden – –
Die Leistung der speziellen Calumnieneide wurde den Parteien oft „wilkurlich erlassen“46.2. Ihre Handhabung entsprach in vollem Umfang der Praxis des Kammergerichts46.3.
d) Replik, Duplik, Triplik, Quadruplik
Nach der Streitbefestigung brachten die Parteien meistens in mehreren Terminen Replik, Duplik, Triplik und Quadruplik vor. Zuerst konnte dies mündlich geschehen, nach der Gesetzesänderung von 1497 mußten sie schriftlich vorgebracht werden46.4. Die Einreichung eines fünften Schriftsatzes — von der Exzeption an gerechnet — war „on furbracht nuwerung und sunderlich ursach“ nicht mehr statthaft.
e) Die Vorurteile47.1
Wurde im Verlauf des Prozesses eine vorgebrachte Tatsache bestritten oder eine Rechtsfrage zweifelhaft, so konnten die Parteien sie „zu recht setzen“47.2, d.h. gerichtliche Entscheidung beantragen. Das Gericht befand dann über den Streitpunkt durch Urteil. Das ganze Verfahren bewegte sich durch eine Reihe von Urteilen vorwärts. Da dem altdeutschen Prozeß die Unterscheidung zwischen prozeßleitenden Verfügungen und das materielle Rechtsverhältnis betreffenden Erkenntnissen fremd war47.3, konnte sowohl über alle während des Prozesses auftauchenden Verfahrensfragen als auch über sämtliche Fragen des materiellen Rechts durch Urteil entschieden werden.
Der Kreis dessen, worüber Vorurteile ergehen konnten, umfaßte praktisch alle während eines Prozesses möglichen Zweifelsfragen, sofern sie für das Endurteil von Bedeutung waren. So befand das Gericht durch Urteil z.B. über seine Zuständigkeit47.4, die Gültigkeit einer Vollmacht47.5 oder die Säumnis einer Partei47.6. Widersprach ein Streitteil, so wurde auch über Anträge auf Vertagung47.7 oder Erteilung einer Protokollabschrift47.8 durch Urteil entschieden.
Über die Notwendigkeit einer Beweiserhebung oder die Frage, ob ein Beweis erbracht sei oder nicht, wurden ebenfalls Vorurteile erlassen. Auf sie soll jedoch nicht an dieser Stelle, sondern im Zusammenhang mit der Beweiserhebung näher eingegangen werden. Stattdessen wird das Wesen und die Wirkung von Urteilen dieser Art betrachtet. Insbesondere ist der geschichtliche Ursprung des genannten Rechtsinstituts zu behandeln.
Die Eigenheit des hofgerichtlichen Prozesses, alle streitigen Punkte nach und nach durch Urteil zu erledigen, geht auf das deutsche Recht zurück. Darnach war ein Vorurteil für die Parteien verbindlich und konnte nicht mehr zurückgenommen werden48.1. Aus diesem Grunde war ein Rechtsmittel dagegen ebenso möglich wie gegen ein Endurteil48.2.
Das römische Recht kannte ebenso wie das deutsche außer dem Endurteil Vorentscheidungen48.3. Im Gegensatz zum deutschen Recht war die Berufung nur bei Endurteilen, nicht jedoch bei anderen Entscheidungen zulässig. Erst das justinianische Recht brachte eine Auflockerung dieser Strenge, indem es in gewissen Fällen Berufungen von Interlokuten zuließ48.4.
Betrachtet man die Haltung, die das römische und das deutsche Recht im Hinblick auf Berufungen von Beiurteilen einnahmen, so wird einem klar, daß die Rechtsentwicklung des Mittelalters auf einen gewissen Ausgleich der extrem entgegengesetzten Standpunkte hinauslaufen mußte. Bei den italienischen Glossatoren wurde die vermittelnde Lösung gefunden. Nach ihr konnte von Interlokuten nur dann appelliert werden, wenn sie die Wirkung eines Endurteils hatten („interlocutiones vim definitivae habentes“) oder wenn sie eine Beschwer enthielten, der durch Appellation gegen das Endurteil nicht mehr abgeholfen werden konnte („gravamen irreparabile“)48.5.
Das kanonische Recht hatte — wie das deutsche — ursprünglich Appellationen von Vorurteilen unbeschränkt zugelassen48.6. Im Laufe des 15. und 16. Jahrhunderts machte es sich jedoch den Standpunkt der italienischen Glossatoren zu eigen. Die Anpassung erfolgte in zwei Stufen: Den Anfang machte das Basler Konzil von 1435, durch welches die Voraussetzung des „gravamen irreparabile“ eingeführt wurde49.1. Das Tridentinum von 1540 beschränkte die Berufungen außerdem noch auf die Entscheidungen, die die Kraft eines Endurteils hatten49.2.
In der Kurpfälzischen HGO fehlt eine ausdrückliche Erwähnung der Appellation von Vorurteilen. Schon in dem ersten angeführten Zusatz wurde jedoch eine Regelung folgenden Inhalts aufgenommen49.3:
Wir wollen und orden auch das in unserm furstenthum von keiner vorurteil appelliert werden soll, da sich einer mit dem endurteil von der beswerde erholen mage – –
Aus dem Zitat geht hervor, daß man hinsichtlich der Appellation von Vorurteilen in der Kurpfalz das kanonische Recht in der Ausprägung befolgte, die es durch das Basler Konzil bekommen hatte. In den ständischen Entwurf einer KGO von 148649.4 sowie in die RKGO von 149549.5 wurde eine dem Zusatz zur HGO entsprechende Regelung ebenfalls aufgenommen.
f) Das Endurteil, die Kostenfestsetzung und Vollstreckung
1) Nach „ansprach antwort widderrede nachrede beyder teil fürbringen und rechtsetzen“49.6 zog sich das Hofgericht am Schluß der letzten mündlichen Verhandlung49.7 zur Beratung und Abstimmung über das Endurteil zurück. Darüber, wie dabei zu verfahren war, sind wir durch eine ausführliche Regelung der HGO 50.1 unterrichtet.
Wenn die Parteien und die „umbstender“50.2 den Sitzungssaal verlassen hatten, wurde zunächst über das Urteil beraten. Hierbei fragte der Hofrichter einen Rat nach dem andern um seine Meinung. Daran schloß sich eine Diskussion über die vorgetragenen Standpunkte an. Anschließend erfolgte die Abstimmung. Da der Hofrichter als letzter seine Stimme abgab, war seine Entscheidung bei Stimmengleichheit ausschlaggebend.
Das genannte Beratungsverfahren wurde schon sehr bald den an das Gericht gestellten Anforderungen nicht mehr gerecht. Mit zunehmendem Einströmen des römischen Rechts breitete sich gegen Ende des 15. Jahrhunderts in der Kurpfalz immer größere Rechtsunsicherheit aus. Da die im Richterkollegium bisher überwiegend vertretenen Laien den ständig komplizierter werdenden Rechtsfragen nicht mehr gewachsen waren, mußten die Professoren der juristischen Fakultät in verstärktem Maße zur Mitwirkung am Hofgericht herangezogen werden. Gleichzeitig kam es darauf an, das Verfahren der Urteilsfindung in einer Weise zu ändern, daß den ungelehrten adligen Beisitzern der bisherige Einfluß auf die Entscheidungen erhalten blieb.
Die notwendige Umgestaltung des Beratungsverfahrens erfolgte durch die Änderung der HGO von 149750.3. Lagen schwierige Fälle vor, so wurde die Entscheidung darüber bis zur nächsten Sitzungsperiode des Hofgerichts verschoben. In der Zwischenzeit verteilte der Kanzler oder der Hofgerichtsschreiber die Akten an die Professoren des geistlichen und weltlichen Rechts. Diese mußten „mit flyß darüber sitzen“, die Sachen „eigentlich besichtigen“ und sich darüber eine Meinung bilden. Bei wöchentlich abzuhaltenden Fakultätssitzungen hatten sie dann ihre nach Möglichkeit schon schriftlich fixierte Ansicht den Kollegen zu eröffnen und sich mit ihnen auf eine Entscheidung zu einigen. Letztere war schriftlich niederzulegen und von den Professoren zu unterzeichnen. Damit aber die ungelehrten adligen Beisitzer von der Urteilsfindung nicht ausgeschlossen waren, mußte ihnen der in der jeweiligen Streitsache zum Referent bestellte Professor bei der nächsten Sitzung des Hofgerichts Bericht erstatten und den von der Fakultät erarbeiteten Entscheidungsvorschlag unterbreiten50.4. Waren sie mit ihm einverstanden, so wurde das Votum der Fakultät dem Endurteil zugrunde gelegt. Konnten sie sich jedoch die Ansicht der Professoren nicht zu eigen machen, so wurden die Akten dem Kanzler zur weiteren Begutachtung und Entscheidung zugeleitet.
Am Abstimmungsverfahren hat die Novelle von 1497 keine Änderungen vorgenommen: Die Urteile kamen nach wie vor durch Mehrheitsbeschluß zustande, wobei die Stimme des Hofrichters u.U. den Ausschlag gab. Nach der Abstimmung hatte der Schreiber dann die Erkenntnisse in Urteilsbücher einzutragen. Herrschte Einstimmigkeit, so findet sich stets die Wendung: „Sprechen unser Richter und Rete eynmüdiglich zu recht – -„. Waren die Richter geteilter Ansicht, so heißt es: „Sprechen unser Richter der mererteil“ oder „der mererteil da der myner über eynen nit ist zu recht“51.1.
Wie die Urteile aufgebaut sein mußten oder wie im Falle des Obsiegens oder Unterliegens einer Partei der Urteilsspruch zu lauten hatte, wurde in der HGO nicht geregelt. Wir können diese Fragen daher nur anhand der aufgezeichneten Urteile beantworten. Daraus ergibt sich folgendes:
Der Urteilsaufbau folgte dem nach der zeitlichen Reihenfolge geordneten Vortrag der Parteien, sowie den dazu jeweils ergangenen Vorurteilen des Gerichts. Irgendwelche Begründungen, warum die Richter zu dieser oder jener Entscheidung gekommen waren, wurden i.d.R. nicht angegeben.
Wurde eine Klage als unzulässig abgewiesen, so findet man meistens erwähnt, die Klage sei „untüglich“ oder „desert“. Hielt das Gericht eine Klage für begründet, so sprach es aus, der Beklagte sei dem Kläger „um die forderunge pflichtig“; bei Klagabweisungen hieß es, der Beklagte solle „umb die forderunge ledig und umbrochen“ sein. In Berufungssachen wurde oft festgestellt, daß vom Untergericht „übel gesprochen“ und vom Appellanten „wol appellirt“ sei; bei Zurückweisung der Berufung lautete der Ausspruch, die Appellation sei „uncrefftig“51.2. Bei Beleidigungsklagen (Sachen „er und glympff antreffend“) konnte das Gericht dem Verletzten zur Genugtuung eine Bekanntmachungsbefugnis einräumen, die unserem heutigen § 200 StGB entsprach52.1.
Nach der Abstimmung und Eintragung in das Buch wurden die Urteile an dem vom Gericht anberaumten Entscheidungstermin den Parteien eröffnet52.2. Alter Gerichtsgewohnheit entsprechend52.3, konnten diese vom Hofgericht beglaubigte Urteilsabschriften verlangen52.4.
2) Darüber, wem im Einzelfall die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen waren, enthielt die HGO nur den knappen Hinweis, es solle „umb allen costen und schaden — erkennt werden wie recht ist.“53.1. Das Gericht verwies damit auf die damals allgemein geltende Rechtsordnung. Danach waren die Kosten grundsätzlich von der unterlegenen Partei zu tragen. Eine Ausnahme galt für das Ungehorsamsverfahren, bei dem sie ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses dem säumigen Teil zur Last fielen53.2.
Unter „costen und schaden“ verstand die HGO nur Parteikosten. Hierher gehörten vor allem die Honorare der Prokuratoren und später auch der Advokaten. Gerichtsgebühren im heutigen Sinne gab es noch nicht. Stattdessen mußten die einzelnen Leistungen der Gerichtsschreiber53.3 und Boten53.4 besonders vergütet werden.
Wollte die zum Ersatz berechtigte Partei ihre Kosten geltend machen, so mußte sie dieselben im Anschluß an die Urteilsverkündung der Höhe nach beziffern und den Antrag stellen, darüber zu erkennen. Hielt die kostenpflichtige Seite den geforderten Betrag für zu hoch, so konnte sie wie im Hauptprozeß Einwendungen dagegen vorbringen. In jedem Fall entschied das Gericht sodann über die Kosten durch Beiurteil53.5.
3) Hinsichtlich der Vollstreckung zählt die HGO54.1 im wesentlichen die Zwangsmittel auf, die auch bei dem im folgenden Kapitel zu behandelnden Ungehorsam des Beklagten angewandt wurden. Auf die dortigen Ausführungen kann daher verwiesen werden54.2.
Wie bei der Vollstreckung im einzelnen vorzugehen sei, wird durch die HGO nicht bestimmt. Das in der Praxis geübte Verfahren unterschied sich jedoch nicht von demjenigen, das in die partikularen HGOen des 16. Jahrhunderts Eingang gefunden hat54.3. Demnach wurden der unterlegenen Partei Vollstreckungsbriefe (executoriales) zugestellt. Die Durchsetzung rechtskräftiger Urteile gegen Auswärtige leitete man durch Schreiben an ersuchte Richter ein (litterae compassus)54.4.
V. Das Versäumnisverfahren
Die Vorschriften der HGO über das Versäumnisverfahren54.5 waren nachweislich54.6 schon in der ersten Kurpfälzischen HGO Kurfürst Friedrichs des Siegreichen enthalten. Da diese schon in den siebziger Jahren des 15. Jahrhunderts entstanden ist, kommt weder die KGO von 1471 noch die RKGO von 1495 als Quelle in Betracht. Es handelt sich vielmehr um mittelalterliches Recht kanonischen Ursprungs, aus dem sich die Grundsätze des gemeinen Rechts über die Säumnis im Prozeß entwickelt haben.
Die HGO unterscheidet zwischen Ungehorsam des Klägers und des Beklagten vor und nach der Litiskontestation.
Für weniger schwerwiegend galt die Säumnis des Klägers vor der Streitbefestigung. Dies hat seinen Grund in der Annahme, daß der Kläger ein natürliches Interesse daran habe, den von ihm angestrengten Rechtsstreit fortzusetzen55.1. Die HGO ist deshalb mit der Anwendung von Zwang ihm gegenüber sehr zurückhaltend: Blieb er dem ersten Termin fern, so würde dem Beklagten sein ordnungsgemäßes Erscheinen in einer Urkunde bescheinigt. In dieser war der Passus enthalten, daß der Gegenstand der Klage nicht mehr zur Verhandlung zugelassen werden solle, es sei denn, der Kläger ersetzte dem Beklagten den durch die Säumnis entstandenen Schaden und gelobte, in Zukunft zu den Terminen rechtzeitig zu erscheinen. Davon sollte ausdrücklich der Fall ausgenommen sein, daß sich der Kläger ausreichend entschuldigte. Der Prozeß ging dann weiter, die durch die Säumnis entstandenen Kosten fielen jedoch dem Kläger zur Last55.2.
Blieb der Beklagte vor der Litiskontestation der Verhandlung unentschuldigt fern, so waren für ihn die Folgen schon schwerwiegender: Das Hofgericht prüfte zunächst, ob der Ungehorsam des Beklagten offenkundig war oder nicht. Lag die Schuldhaftigkeit seiner Säumnis nicht klar zutage, so konnte das Gericht einen neuen Termin festsetzen. Erschien der Beklagte wiederum nicht, so wurde dem Kläger zu seinem Recht verholfen. In allen zur Kurpfalz gehörigen Gebieten konnte er sich in die Güter des Beklagten einweisen lassen55.3. Letzterer verlor zudem den Schutz des Kurfürsten. Strengte der Kläger z.B. gegen einen pfälzischen Untertanen — etwa wegen besserer Vollstreckungsmöglichkeiten — vor dem Gericht eines anderen Territoriums eine Klage an, so verzichtete die Kurpfalz für diesen Fall auf die Geltendmachung der in ihren Gerichtsprivilegien verbrieften Freiheiten.
Bei Ungehorsam des Klägers oder des Beklagten nach der Litiskontestation konnte der erschienene Teil das Verfahren einseitig fortsetzen und gegen die säumige Partei ein Urteil erwirken. Diese Regelung der HGO entsprach derjenigen, die schon im römischen Recht zur Zeit Justinians für den Ungehorsam einer Partei nach der Streitbefestigung vorgesehen war56.1.
Bei Säumnis vor der Litiskontestation hatte im römischen Recht eine von der HGO abweichende Regelung gegolten: Sowohl der Kläger als auch der Beklagte konnten das Verfahren einseitig fortsetzen und gegen den nicht Erschienenen ein Urteil erwirken. War der Beklagte säumig, so ging dies nur, wenn feststand, daß letzterer von der Ladung Kenntnis erlangt hatte und das Erscheinen vor Gericht dennoch entweder versäumte oder verweigerte. Je nachdem, ob es sich um eine persönliche oder um eine dingliche Klage handelte, wurde das einseitig erwirkte Urteil entweder durch Pfändung oder durch Übertragung des Streitobjekts auf den Kläger vollstreckt56.2.
Nur in dem Fall, daß der Beklagte nicht aufzufinden war oder sich der Ladung böswillig entzog, kam nach römischem Recht ausnahmsweise die einseitige Fortsetzung des Verfahrens nicht in Betracht. Stattdessen war die Möglichkeit gegeben, den Kläger in die Güter des Beklagten einzuweisen (missio in bona)56.3.
Die Rechtslehre des Mittelalters formte die Grundsätze des römischen Rechts dergestalt um, daß sie das für den genannten Ausnahmefall gewonnene Ergebnis zur Regel erhob. Sie begründete dies damit, daß derjenige, der trotz Ladung nicht erschien, demjenigen, der sich letzterer böswillig entzog, gleichzusetzen sei56.4. Damit war die Lösung entwickelt, die auch in die HGO Eingang gefunden hat.
Die am Kurpfälzischen Hofgericht geltenden Regeln unterschieden sich von denjenigen, die beim Ungehorsam einer Partei am Königlichen Kammergericht oder Reichshofgericht beachtet wurden. Sowohl die KGO von 1471 als auch die RKGO von 1495 griffen nämlich die ursprünglich im römischen Recht geltenden Grundsätze wieder auf, wonach das Verfahren auch ohne Streitbefestigung einseitig bis zum Urteil fortgesetzt werden konnte57.1. Zuvor mußte die säumige Partei nach der Praxis der Reichsgerichte jedoch regelmäßig dreimal zu den Verhandlungen geladen werden57.2. Am Hofgericht hingegen war nur die einmalige peremptorische Ladung üblich. Bei auswärtigen Parteien, die den Unterschied zwischen der reichsgerichtlichen und der kurpfälzischen Praxis nicht kannten, konnte dies leicht zu Irrtümern und Nachteilen führen57.3.
VI. Das Beweisverfahren
Obwohl der Beweisaufnahme und insbesondere dem Beweisurteil im hofgerichtlichen Prozeß eine zentrale Stellung zukam, gibt es in der HGO hierüber nur zwei wenig bedeutsame Vorschriften57.4. Bei den übrigen einschlägigen Regeln handelte es sich um ungeschriebenes Recht, zu dessen Erforschung die Hofgerichtsurteile57.5 als Quellen herangezogen werden müssen. Im folgenden soll zunächst ein Überblick über das Beweisverfahren gegeben (a), sodann das Beweisurteil näher untersucht werden (b).
a) Da die Urteilsniederschriften nach der historischen Methode aufgebaut sind, kann man unschwer erkennen, wie es zum Beweisurteil oder zur Beweisaufnahme kam: Zuerst begründete der Kläger seine Klage, sodann der Beklagte seine Einwendungen. Hierauf stellten die Parteien die Anträge, das von ihnen Vorgebrachte beweisen zu dürfen; meistens beantragten sie gleichzeitig, den Rechtsstreit solange zu verschieben, bis die Beweise erhoben seien. Das Gericht erließ dann ein Beweisurteil und bestimmte neuen Termin.
In der Zwischenzeit wurden die von den Parteien benannten Zeugen vernommen. Dies geschah i.d.R. nicht vor dem Hofgericht, sondern vor einem Kommissar58.1, auf dessen Person sich die Parteien einigen mußten58.2. Der Kommissar hielt sich bei der Einvernahme der Zeugen an dasjenige, was das Gericht im Beweisurteil als beweiserheblich festgestellt hatte. Eine Partei konnte den Zeugen der anderen aber auch schriftlich abgefaßte Fragen (sog. interrogatoria oder Fragstücke) vorlegen lassen58.3. Diese hatte der Kommissar dann bei der Vernehmung ebenfalls zu berücksichtigen. Über sämtliche Aussagen der Zeugen mußte eine Niederschrift angefertigt werden.
Ein Zeuge hatte die Pflicht, vor dem Kommissar zu erscheinen, vollständig und wahrheitsgemäß auszusagen und sich gegebenenfalls beeidigen zu lassen.
Wie nach heutigem Recht entstand die Zeugnispflicht in der Kurpfalz erst durch hoheitliche Anordnung und Ladung. Um das Erscheinen ihrer Zeugen scheinen sich die Parteien i.d.R. jedoch selbst bemüht zu haben. Nicht immer reichten aber ihre privaten Anstrengungen aus, um die Zeugen zur Aussage zu bewegen. Dies zeigt z.B. ein Amtshaftungsprozeß58.4, in dem der Kläger behauptete, von einem kurpfälzischen Beamten gefangen gesetzt worden zu sein, obwohl ihm von Kurfürst Friedrich freies Geleit zugesichert worden sei. Der Kläger, der Ersatz des Schadens verlangte, den er „der gefengnis halb an lib und gut entpfangen und gelitten“, begehrte zunächst „schub und tag byzubringen unser vetter seligs im gleit geben hett er auch darinn gefangen und on entgeltniß uff ein slecht urfehde ledig gelassen worden wer“. In dem ihm vom Gericht bewilligten neuen Termin läßt er vortragen, er „sy den jhenen von den im kuntschafft not wer nachgelauffen hab sie aber nit von in erlangen mögen und im von ettlichen geantwort so in unser vetter selig schrib woltn sie thun was in geburt“. — Die Zeugen weigerten sich in diesem Falle offensichtlich deswegen, freiwillig auszusagen, weil sie Nachteile seitens der Regierung befürchteten. Bei dem von ihnen erwähnten Schreiben des Kurfürsten handelte es sich um die hoheitliche Anordnung, durch die die Zeugnispflicht begründet wurde59.1. Der Kläger konnte sie in dem obigen Fall nicht mehr beibringen. Da dem Hofgericht die Sache scheinbar unangenehm war, lehnte es eine erneute Vertagung des Rechtsstreits ab.
War ein Zeuge zur Aussage entweder freiwillig bereit oder aufgrund hoheitlichen Befehls verpflichtet, so mußten seine Bekundungen auch vollständig und wahr sein. Auf Anordnung des Kommissars hin hatte er sich beeidigen zu lassen. Die Beeidigung eines Zeugen war nicht zwingend vorgeschrieben, sondern vom Ermessen des Kommissars abhängig59.2.
In dem der Beweisaufnahme folgenden Termin wurde das Protokoll des Kommissars vor dem Hofgericht verlesen. War ein Zeuge aus irgendeinem Grund nicht vernommen worden, so konnte er, wenn er im Sitzungssaal anwesend war, auch jetzt noch ausnahmsweise vom Hofrichter und den Räten befragt werden59.3. Hierauf nahmen die Parteien bzw. deren Vertreter zum Beweisergebnis Stellung. War die verlesene Vernehmungsniederschrift jedoch umfangreich oder glaubte eine Partei, ihre Fragen seien vom Kommissar nicht berücksichtigt worden, so konnte sie eine Stellungnahme einstweilen ablehnen und eine Abschrift des Protokolls verlangen59.4. Die Würdigung des Beweisergebnisses durch die Parteien erfolgte dann im nächsten Termin.
b) Über das Beweisurteil sind in der HGO keine Vorschriften enthalten. Trotzdem wird im folgenden dieses für den Prozeß vor dem Hofgericht charakteristische Rechtsinstitut behandelt, da hierdurch die obigen Ausführungen über das Vorurteil und das Endurteil ergänzt und abgerundet werden.
Das Beweisurteil hatte im hofgerichtlichen Verfahren eine weitaus größere Bedeutung als der Beweisbeschluß des heutigen Zivilprozeßrechts. Zwar war in ihm auch aufgeführt, wer etwas zu beweisen hatte und was das Gericht als beweiserheblich ansah60.1. Der wesentliche Unterschied bestand jedoch darin, daß im Beweisurteil bereits darüber entschieden wurde, daß das Gelingen des Beweises den Sieg, das Mißlingen den Verlust des Prozesses nach sich ziehen werde60.2. Es handelt sich somit um Vorurteile, in die das Endurteil praktisch schon eingeschlossen war60.3.
Das Beweisurteil war damit der Angelpunkt des ganzen Gerichtsverfahrens. Da bei seinem Erlaß schon der ganze Prozeßstoff geordnet wurde, ist es dem Endurteil des heutigen Prozeßrechts fast gleichzusetzen60.4.
Seinen Ursprung hatte das Beweisurteil im älteren deutschen Prozeß, in dem die Parteien als gleichberechtigte Genossen der Gerichtsversammlung gegenüberstanden. Es gehörte zum Recht eines freien Mannes, daß das Gericht nichts zu seinem Nachteil als wahr ansehen durfte, wenn er dessen Unwahrheit versichert hatte60.5. Die gerichtliche Tätigkeit beschränkte sich deshalb darauf, festzustellen, welche Partei zum Beweis zuzulassen sei und was sie beweisen müsse61.1. Je nachdem, ob der Beweis — etwa durch Leistung eines Eides61.2 — erbracht wurde oder nicht, ergab sich das Resultat des Prozesses gleichsam von selbst. Es mußte nicht noch einmal in einem Endurteil besonders ausgesprochen werden61.3.
Die Bedeutung des Beweisurteils begann sich zu ändern, seitdem aus dem Gleichordnungsverhältnis von Gericht und Parteien immer mehr ein Unterordnungsverhältnis wurde61.4. Beim Kurpfälzischen Hofgericht war dieser Wendepunkt spätestens zu der Zeit erreicht, in der das frühere Mannengericht in größerem Umfang als Berufungsgericht zu dienen hatte.
Die Veränderung der Stellung des Hofgerichts zu den Parteien bewirkte, daß von jetzt an nicht mehr so sehr das für wahr erachtet wurde, was die Streitteile behaupteten, sondern das, von dem das Gericht aufgrund eigener Einsicht überzeugt war61.5. Der Beweis wurde deshalb zum Mittel, eine bestimmte Meinung der Richter zu begründen61.6. Das Beweisurteil entwickelte sich trotz Beibehaltung seiner alten Form auf diese Weise zu einem bedingten Endurteil.
Die stärkere Betonung der Überzeugung des Hofrichters und der Beisitzer, sowie die Zurückdrängung der Formenstrenge des Beweises61.7 entsprach dem Stand, den das deutsche Recht im 15. Jahrhundert allgemein erreicht hatte61.8. Er kam den Auffassungen des nach Deutschland einströmenden römischen Rechts in hohem Maße entgegen62.1. Nach letzterem war von vornherein entscheidend gewesen, welche Meinung sich der Richter über die vorgetragenen Behauptungen gebildet hatte. Ein besonderes Beweisurteil war deshalb überflüssig. Das Ergebnis der Beweisaufnahme kam stets im Endurteil zum Ausdruck.
VII. Die Berufung gegen Urteile des Hofgerichts
Die HGO enthielt über die Berufung von Urteilen des Hofgerichts mehrere Vorschriften62.2. Darnach sollte eine Nachprüfung der genannten Erkenntnisse durch den Kurfürsten ausgeschlossen sein. Zum andern waren mutwillige Berufungen an die Reichsgerichte unbeachtlich; die von den Parteien erlangten Urteile konnten in diesen Fällen vollstreckt werden. Schließlich wurde noch eine Regelung darüber getroffen, daß die Parteien ihre Appellationen bei Abwesenheit des Kurfürsten oder Hofrichters dem bestellten Vertreter zu verkünden hätten.
Da die Revision durch den Kurfürsten ausgeschlossen war, legten die Parteien oftmals bereits rechtskräftige Urteile wiederum dem Hofgericht mit der Bitte vor, dieselben zu erläutern und zu erklären62.3. Damit wurde aber nur scheinbar eine Auslegung angestrebt. In Wirklichkeit versuchte man auf diesem Weg die inhaltliche Änderung früherer Urteile zu erreichen.
Daß unbegründete und leichtfertige Rechtsmittel unbeachtlich seien, war ein Grundsatz des kanonischen Rechts62.4. Wenn man ihn — im Gegensatz zu den Berufungen von den Untergerichten an das Hofgericht — bei Appellationen an die Reichsgerichte in der HGO noch einmal ausdrücklich hervorhob, so hatte dies seinen Grund darin, daß bis zu einer endgültigen Entscheidung des Reichshofgerichts oder des Kammergerichts Jahre verstreichen konnten62.5. Da deshalb die Möglichkeit bestand, die Vollstreckung von Urteilen durch die Einlegung von Rechtsmitteln zu verzögern, war es wichtig, darüber keinen Zweifel aufkommen zu lassen, daß Rechtsmißbrauch unterbunden werde.
Für die Einlegung der Berufungen an die Reichsgerichte waren keine anderen Formen vorgeschrieben als diejenigen, die schon für den Prozeß vor den unteren Gerichten galten. Die Verkündung der Appellation „fur sitzendem Richter“ bildete auch hier im Verhältnis zur notariellen Beurkundung der Rechtsmitteleinlegung den Regelfall. Dies geht daraus hervor, daß sie in der dritten der obengenannten Vorschriften allein erwähnt wird63.1. Die in der Regelung gleichzeitig enthaltene Anordnung, daß die Berufungen im Falle der Abwesenheit des Kurfürsten oder Hofrichters deren Vertretern gegenüber zu erklären sei, ist demgegenüber wenig bedeutsam.
Während ursprünglich jede Partei bei Vorliegen der üblichen Voraussetzungen an die Reichsgerichte appellieren konnte, wurde der hierzu befugte Kreis durch die Novelle von 1497 auf die „prelaten freyen commun und ritterschaft“ beschränkt. Bürger, Bauern und andere Untertanen sollten in Zukunft zur Einlegung von Berufungen nicht mehr berechtigt sein63.2.
Bemerkenswerter als die Beschränkung des zu Berufungen zugelassenen Personenkreises ist die Begründung, die hierfür gegeben wurde. Darnach sollte der Kreis der Berechtigten eingeschränkt werden „lutt eins artickels in der ordenung zu worms verlibt zusampt das solichs in unserm furstenthum von alters auch nit gestatt ist“. — Beide Argumente vermögen die vorgenommene Änderung in Wirklichkeit nicht zu stützen. Eine Regelung in der Ordnung von Worms war für die Kurpfalz nicht maßgeblich. Zum andern ist es unrichtig, daß der Ausschluß der Bürger und Bauern von der Berufung an die Reichsgerichte altem Gewohnheitsrecht entsprach63.3.
Die Begrenzung des Kreises der zur Appellation Berechtigten hängt damit zusammen, daß den Kurfürsten von der Pfalz nach der „Goldenen Bulle“ ein Privilegium de non appellando zwar grundsätzlich zustand, ihnen jedoch tatsächlich vom Kaiser ein solches bis zum Ende des 15. Jhdts. noch nicht gewährt worden war64.1. Durch die Novelle von 1497 sollte deshalb versucht werden, die gegenüber den anderen Kurfürstentümern nachteilige Lage zugunsten der Kurpfalz zu verändern.
Schluss
Die Hofgerichtsordnung als Prozessordnung des 15. Jahrhunderts und ihre Bedeutung für das Recht der Gegenwart
Die HGO Kurfürst Philipps, wie sie sich am Ende des 15. Jahrhunderts darstellte, war nicht das Werk eines einzelnen Gesetzgebers. Der Kern ihrer Regelungen geht auf die nicht mehr erhaltene Ordnung Kurfürst Friedrichs des Siegreichen von der Pfalz zurück, die dieser entweder bei oder kurz nach der im Jahr 1462 vorgenommenen Reformation des Kurpfälzischen Hofgerichts erlassen hat. Eine wesentliche Vermehrung ihrer Vorschriften erfolgte erstmals nach der Veröffentlichung der Ordnung des Königlichen Kammergerichts im Jahr 1471: Von letzterer wurden insbesondere die Vorschriften über die Advokaten und Prokuratoren in die HGO übernommen.
Die vorliegende HGO Kurfürst Philipps wurde einige Jahre nach dessen Regierungsantritt — wahrscheinlich um das Jahr 1480 — erlassen. In ihr hat Philipp die HGO seines überdurchschnittlich erfolgreichen und als Herrscher überragenden Vorgängers fast unverändert übernommen. Damit war sein Wirken auf dem Gebiet der Zivilprozeßgesetzgebung jedoch keineswegs erschöpft. Wie schon Kurfürst Friedrich erkannte er nämlich in zunehmendem Maße, daß eine geordnete Zivilrechtspflege seinem politischen Ziel der Schaffung eines geordneten Territorialstaats nur nützlich sein konnte. Kurfürst Philipp war deshalb ständig bemüht, die Gerichtsverfassung und das Verfahren des Hofgerichts zu verbessern. Seine Aktivität auf diesem Gebiet schlug sich in dem Erlaß mehrerer Zusätze und der Vornahme einer umfangreichen Änderung der HGO nieder.
Ein besonderes Wesensmerkmal der HGO ist es, daß in ihr die beim Reichshofgericht und Kammergericht entwickelten Gewohnheiten zusammengetragen sind. Die Ursachen hierfür sind verschiedener Art: Einmal ist zu berücksichtigen, daß das Reich in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts vor allem auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung noch einmal starke Prägungskraft entwickelte65.1, die in die Territorien ausstrahlte. Zum andern ist der Grund für die umfangreiche Übernahme von Reichsrecht darin zu suchen, daß die Pfalzgrafen als Reichsvikare mit dem Reichsjustizwesen in ständiger und enger Verbindung blieben. Die Regelungen der HGO sind noch weitgehend deutschrechtlich bestimmt. Unter ihnen finden sich jedoch viele Vorschriften, die ihren Ursprung im kanonischen Recht haben. Nicht selten wird erkennbar, daß in letzterem Elemente des römischen und des deutschen Rechts bereits zu einer gelungenen Synthese gefunden hatten.
Soweit das in die HGO übernommene Reichsrecht aus kanonischem Recht besteht, das am Reichshofgericht oder am Kammergericht von den dort oftmals als Richter fungierenden Geistlichen und Gelehrten angewandt wurde66.1, bietet die Ordnung ein glänzendes Beispiel dafür, wie römisches Recht von den Reichsgerichten aus in ein territoriales Obergericht Eingang fand. Daß es sich hierbei im Gegensatz zu der am Ende des 15. Jahrhunderts einsetzenden Rezeption „in complexu“ zunächst nur um die stückweise Übernahme römischen Rechts handelte, wird an der HGO gleichfalls sehr gut deutlich.
In der HGO sind die Grundelemente unserer heutigen Zivilgerichtsbarkeit entweder schon enthalten oder sichtbar gerade im Entstehen begriffen. Ersteres gilt z.B. für die Öffentlichkeit66.2 und die Mündlichkeit66.3 des Verfahrens sowie die Verhandlungsmaxime66.4. Letzteres wird auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung besonders augenscheinlich. Wie oben dargelegt, sind in der HGO66.5 noch beispielsweise Richter vorgesehen, die für einzelne Sitzungszeiträume berufen wurden. Daneben gab es schon solche, die ihre Tätigkeit aufgrund eines Amtes ausübten.
Die HGO Kurfürst Philipps für die Pfalzgrafschaft bei Rhein ist für unser heutiges Recht somit in zweifacher Hinsicht bedeutsam: Einmal erhellt sie ein Stück Rezeptionsgeschichte in seltener Klarheit. Zum andern zeigt sie das Vorhandensein, das Wachsen und Werden derjenigen Rechtsinstitute, derer wir uns auch heute noch bedienen. Sie verweist damit auf die bleibenden Werte, die sich in unserer heutigen Zivilgerichtsbarkeit über Jahrhunderte hinweg erhalten haben.
Anhang
I. Die Überlieferung des Gesetzestextes und dessen Gegenüberstellung der Ambergischen Hofgerichtsordnung von 1499
Wie sich aus dem schon erwähnten, in die HGO Kurfürst Philipps eingelegten Zettel68.1 mit dem Datum 1483 ergibt, muß diese schon sehr bald nach dem Erlaß der HGO vom Urtext abgeschrieben worden sein. An der Übereinstimmung des Textes der Abschrift mit demjenigen des Originals kann demnach — von einzelnen Schreibfehlern oder Auslassungen abgesehen — kein Zweifel bestehen.
Die Abschrift der HGO umfaßt nur 15 doppelseitig in der im 15. Jahrhundert üblichen lateinischen Schrift beschriebene Folia. Auf den 10 folgenden sind Gesetzesänderungen und Zusätze aufgezeichnet. Die einzelnen Artikel, die meistens mit schwungvollen Initialen eingeleitet werden, tragen fettgeschriebene Überschriften, mit denen das behandelte Thema jeweils kurz angedeutet wird.
Im Druck wurde die Ordnung nie veröffentlicht, obwohl im Zeitpunkt ihres Erlasses die Buchdruckerkunst in Heidelberg schon heimisch war68.2. Warum man von einem Druck Abstand nahm, ist ungeklärt.
Statt die Ordnung im Druck zu publizieren, behalf man sich damit, den Gesetzestext zu Beginn jeder Sitzungsperiode dem Hofrichter und den beisitzenden Räten vorlesen zu lassen. Dies war sogar in der HGO ausdrücklich vorgeschrieben68.3. Zur Begründung wird ausgeführt: „- Das sie in guter gedechtnisse belibe und sich keyner durch unwissenheit entschuldigen möge“.
Durch die Anordnung, die HGO vorlesen zu lassen, sollte nicht nur der Unwissenheit entgegengesteuert werden, die darauf beruhte, daß die HGO nicht im Druck veröffentlicht wurde, und nur eine unzureichende Anzahl von Abschriften zur Verfügung stand. Diese Maßnahme war ebenso für die adligen Räte gedacht, deren Bildungsstand im 15. Jahrhundert großenteils so niedrig war, daß sie weder lesen noch schreiben konnten. Auch mit einer gedruckten HGO hätten sie wohl nichts anzufangen gewußt.
Das Fehlen einer Veröffentlichung der Ordnung im Druck blieb aber trotzdem eine beklagenswerte Tatsache, die zu allerhand Mißständen führte. Dies kommt auch in der Vorrede der „Hove Gerichts Ordnung“ von 157269.1 zum Ausdruck, in der folgendes ausgeführt wird:
So hat uns doch zu mehrmaln angelangt / daß umb deß willen solche nit publiciert / nit allein denen so daran zuhandlen haben, sonder auch den Advocaten / unnd Procuratorn / derselben Inhalt nit allerdings bewüsst / unrichtigkeiten ervolgt und fürgelauffen / dar durch die Partheien / an außfürung schleinigs Rechtens / unnd erörterung jrer Sachen etwan nit one jren nachtheil unnd schaden / beschwert und verhindert worden.
Die Kopie der HGO Kurfürst Philipps für die Pfalzgrafschaft bei Rhein wird im HStA von München unter den oberpfälzischen Archivalien aufbewahrt69.2. In der gleichen Abteilung befindet sich eine Abschrift der im Jahr 1499 für die Oberpfalz erlassenen sog. Ambergischen HGO69.3.
Vergleicht man den Text der beiden Ordnungen, so könnte man zunächst meinen, die HGO der Oberpfalz sei von derjenigen der rheinischen Pfalzgrafschaft einfach abgeschrieben worden. Bei näherer Prüfung ergibt sich jedoch, daß dies nicht einschränkungslos gelten kann. Einige Vorschriften der HGO für die Pfalzgrafschaft wurden in die Ambergische nicht mehr übernommen, weil sie überholt waren. Andererseits nahm man in die oberpfälzische HGO erstmals Regelungen auf, die in der HGO für die Pfalzgrafschaft noch nicht enthalten waren. Meistens berücksichtigte man hierbei Vorschriften, die zu letzterer als Zusätze oder Änderungen ergangen waren. Die Ambergische HGO ist also — von den für die Oberpfalz notwendigen Eigentümlichkeiten einmal abgesehen — im wesentlichen eine Überarbeitung der HGO Kurfürst Philipps für die Pfalzgrafschaft bei Rhein.
Soweit die Texte der beiden HGOen inhaltlich übereinstimmen, ergeben sich an manchen Stellen sprachliche Abweichungen, die darauf schließen lassen, daß der oder die Verfasser der Ambergischen HGO entweder das Original der HGO Kurfürst Philipps oder eine andere Abschrift als die im HStA erhaltene ihrer Arbeit zugrunde legten.
Bei der Wiedergabe des Textes der HGO für die Pfalzgrafschaft sollen im folgenden die Unterschiede zur Ambergischen HGO deutlich gemacht werden. Dies hat nicht nur den Vorteil, daß man die für das kurpfälzische Provinzialhofgericht in Amberg geltenden Besonderheiten kennenlernt. Weitaus wichtiger ist, daß durch das Hervorheben der überarbeiteten Stellen ersichtlich wird, in welchen Punkten der oder die Verfasser der Ambergischen HGO die zugrunde gelegte frühere HGO Kurfürst Philipps für die Pfalzgrafschaft für überholt und erneuerungsbedürftig hielten. Schließlich eröffnet eine Gegenüberstellung der beiden Gesetze die Möglichkeit, die bei sachlicher Übereinstimmung vorhandenen sprachlichen Abweichungen herauszufinden. Durch einen Vergleich dieser Ungereimtheiten kann man evtl. feststellen, wie die ursprüngliche Fassung der HGO für die Pfalzgrafschaft an den betreffenden Stellen gelautet hat.
Die in die Ambergische HGO nicht übernommenen oder mit deren Wortlaut nicht übereinstimmenden Stellen der HGO für die rheinische Pfalzgrafschaft sind im folgenden durch Sperrung kenntlich gemacht. Nur geringfügige sprachliche Abweichungen werden dabei nicht berücksichtigt. Soweit zum Zwecke der Erläuterung Ergänzungen notwendig erscheinen, sind diese mit Klammern versehen.
Hofgerichtsordnung 1480
Vorrede
[In dem Namen]
der heyligen unnd ungescheiden trivaltigkeyt
seliglichen amenn / von gnaden gottes wir
philips pfaltzgrave by ryne hertzog in beyern
des heiligen römischen rychs ertzdruchses und
kurfurst haben betracht das wir von gott un-
serm schöpffer gewirdigt sin anndern menschenn
fur zu sin / den zu herschen / sie auch zu schuten
unnd schirmen / unnd dabey den fridden zu buwen /
des wir sovil uns gott gnad verlihet emssiglichen
gesehen und erfunden wollen werden / als wir gott
unnserm schöpffer rechnung darumb thun sollen
und wann aber alle ordenung und fridelich same-
lung flusset unnd gefestet wirdet ursprunglich
uß der gerechtigkeyt und in alle weg als zu hoffen
ist unnser geschefft / dester glücklicher ergeen
sollenn / so wir gericht und recht hanthaben
und meniglich / die des by unns notturfftig
sin / des bitten unnd begerenn recht ergenn
lassenn unnd zu fridden helffen / so dretten
wir hiemit inn die fußstaffen unnser elternn
die des ein erlich lop hinbracht hann und
sind auch der selben neygung wo sie es gelassen
hand unnd besunder der hochgeborn furst
unnser lieber vetter und vatter pfaltzgrave
friderich seliger / der des ein schrifftlich ordnung
gebrucht hat an zufahen und haben dem all-
mechtigen gott zu lob / dem gemeinen nutz zu
furderung unnd besunder unnsers furstenthums
der pfaltzgraveschafft land luten unnderthon
und zugewanten prelaten graven hernn ritter
knechten edeln unedeln rich unnd armen / das
einem yeden furderlich recht gedihen und widder
faren möge / unnser hoffgericht geoffent und
besetzt und des ein ordenung mit zittigem treffen-
lichem ratt / nach unnser selbs besten verstentnis
unnd auch unnser pfaltz gelidder gelerten und leyen
geistlicher und weltlicher rete furgenomen die also
verstiglichen zu halten und zuhanthaben unnd
schaffen gehanthabt und gehalten werden wie es
von puncten zu puncten wort zu worten hernach-
volgt wir setzen orden wollenn und meynenn
auch in crafft diß brieffs das unnser erbenn
pfaltzgraven by ryne welicher der kurfurst
ist / solich hoffgericht halten haben und hant-
habenn das truwelich mit reten und personen
gelerten unnd leyen / dar zu tuglich unnd besund
die leyen / von der ritterschafft unnsers fursten-
thums darzu ordenen und also besetzen und beharen
soll als das yetz angefangen und inn ubung ist /
damit wir unser erben die kurfursten sindt be-
laden innmaß wir uns des beladen hannde als
sie des auch ere lop unnd nutz entpfahen wollenn
Wie offt im jare und zu welichen zyttenn
daz hoffgericht gehalten werden solle
Zum ersten wollen wir das unser hoffgericht
zu vier malen im iar gehalten werden solle
das erst uff den nechsten gerichts tag nach
unser lieben frauwen tag zu latin assumptio
genant angefengt werden das ander uff den
nechsten gerichts tag nach aller heyligenn
tag das dritt uff den nechsten gerichtstag
nach dem sontag invocavit das vierde und
letst uff den nechsten gerichts tag nach dem
sontag trinitatis zu den vier obgemelten
zytten72.1 sollen alle sachen / die fur unser hoffge-
richt zu rechtfertigen angenomen werden
rechtlich gehandelt und ein gerichts tag nach
dem andern gehalten und also eins yeden iars
inn zu kunfftigen zyten gehalten werden / on
underlaß / so lang sich das geburt nach dem
der sachen vil oder lutzel sint doch das sich
keyn hofegericht uber viertzehen tag verziehe /
es hett dan merglich ursach / mag das ein
tag zwen oder dry erstreckt werden ungeverlich
Das hoffegericht nit
uff zu schlagenn
Item es soll auch ein iglich unser hoffgericht zu den
obgemelten vier getziten im iar furgang han
unnd on merglich grob ursach nit uffgeslagenn /
oder verrugt werden es begebe sich dann / das nit
sachen verhanden an den rechttag gesetzt wordenn
weren und als dan soll doch solich hofegericht
nit dester mynder zu andern zyten sinen fur-
gang han und gehalten werdenn
Das die gesatzten tag nit lichti-
glichen verruckt werdenn
Item wan rechttag gesetzt werden / die sollen von
anbringen der parthyen und sunder redelich
ursach nit geandert oder uffgeschlagen werden /
es geschech dan durch richter unnd rete in sytzen
dem rechten / oder das wir solichen uffschlag
teten merglicher redlicher ursachen halb und
solich uffschlagen beyden parthien zuvor zy-
tlich verkunt wurde und keyner parthy in
sunderheit zu gut geschee
Durch wen die sachen angenomen
und tag gesetzt werdenn sollenn
Item wan rechttag also gesatzt werden sollenn
das soll gescheen durch unser hoffmeister und
cantzler / oder ander unser rete zu yeder zytt an
ir statt sin.74.1 Und sollen die selben rechttag
nit lychtiglich und unbetrechtlich gesatzt sundern
angesehen und betracht werden / ob soliche sachen
an andern enden / als fur den amptluten unnd
in den ampten dar inn die gehorn oder an denn
gerichten inn den die guter gelegen / oder an andern
enden fuglich ußgericht werden mochten als dann
solten sie dahin auch solich sachen wysen und
nit vor unnserm hoffegericht ußgetragen werden
darumb sollen unser hofemeister cantzler und
ander rete / dar zu an ir statt geordent / uffsehen han
und flyß thun was cleyner lychter sachen sint an
den nit vil gelegen ob sie die mit glympff und fu-
gen entschlagen / und die von unserm hoffgericht
abewysen mogen doch das nyemant dar inn ver-
kurtzt werde / oder anders gehandelt / dan nach ge-
burlicheyt
Ob und wann man ußwendig des hofe-
gerichts zyten rechttag setzen moge74.2
Item sollen unser hoffemeister cantzler und
ander rete in allen sachen / die uff uns und
unser rete zu ußtrag gebotten und uffgenomen
werden rechttag bescheiden und setzen lassen /
fur unser hofegericht es wer dan das sie be-
ducht groß und gestalt der sach erfordert / daz
wir es selbs in eygner person / oder durch un-
sern sunderlichen richter und rete verhoren
solten oder wan wir uns inn sunderheyt /
ettlicher sachen beladen und uff uns nemen /
als dan sollen und mogen sie ußwendig der zytt
des hofegerichts wie obgemelt ist rettag fur
uns / oder unser richter und rete / die wir zu yed
zytt / dar zu ordenn werden setzen lassenn doch
das solich tagsatzung ußwendig unser hofe-
gerichts vermitten werde so ferrner das mit
eynichem fug oder glympff gesin mage
Daz zu yedem hofegericht
eyn richter geordent werden soll
Item zu eyner yeden zytt solich unser hofegericht
gehalten werden soll / an unser statt ob wir
selbs nit zu gegen sin / ein richter uß unßn
retenn geordent werden / der an unser statt
unnd in unserm namen / das hoffgericht
besitzen und des getruwlich und flyssiglich
warten und dem fursin und alles das han-
deln und thun soll / das eynem richter nach
wysung der recht oder sunst nach gewonheytt
und herkomen der lande und besunder unsers
furstenthums der pfaltzgraveschafft by
ryne von ampts wegen zu thun geburtt.
Wie man sittigkeitt inn reden haben und
schelt oder schmee wort vermyden soll
Item soll auch der obgedacht unnser hoffrichter
mit unnsern reten / die wir in nachfolgender
maß ime zu orden und zu yeder zytt zu
ime setzen werden ernnstlich daran sin / dz
fur dem rechten / sittigkeyt gebrucht unnd
ungestumigkeit vermitten werde von den
parthyen iren fursprechen auch den umb-
stendern und ein parthy die ander so ir ge-
burt ungehindert reden lasse auch alle
schellt und schmee wort zum rechten not-
turfft der Sachen nit dienen deßglich
uberflussig und schuertzig teyding abge-
stalt werden / so best das gesin mag
Wer und wievil zu reten zu dem
hofrichter gesetzt werden sollenn76.1
Item es sollen auch by dem obgemelten unserm
hofrichter zu yeder zytt des hofgerichts / als
ob geschriben stett zu recht sitzen und recht
helffen sprechen sechs rete / der uff das myst
zwen oder drey doctores oder licenciaten sin
sollen / die in allen hofegerichten by dem genan-
ten unserm hoferichter sitzen und wie sich in
recht geburt handeln sollen und ine zur zytt
des hofegerichts on merglich treffenlich ur-
sach nit erlaubt oder ander ende geordent
werdent
Item sollen auch zu den obgenanten unserm
hoferichter und sechs reten zu yedem unserm
hofgericht beschryben und gesetzt werdenn
noch sechs / oder uff das mynst vier rete / den ob-
gemelten andern reten in recht helffen han-
deln wie sich nach herkomen und gewonheyt
unsers hoffegerichts geburt die wir auch zu
eynem yetlichen hofegericht ernuwen und an-
dern mögenn / nach unser gelegenheyt und
gefallenn
Die hofegerichts zytt zu
sitzen und off zu steen
Item invocavit von sieben biß zu eyffen vormittags
nach mittag von eyni biß zu funffen oder zwischen
funffen und sechßen ungeverlich
Item trinitatis vor essens von sechßen biß
zu nun dar nach von zwolffen biß zu funffen
Derglichen zum hofgericht assumpcionis marie
Item zu aller selen tag vor essens von sieben biß
zu zehen dar nach von eym biß zu viern
oder biß das man die liecht uffzundet
Doch so stett es zu unser hoferichter
und reten anderung nach gestalt und ge-
legenheyt der sachen
Daz die hofegerichts rete nyemant
vor hofegericht helffen tagleistenn
Item wollen wir auch das die vorgenanten
unser richter und rete / die unser hofegericht
besitzenn nyemant sinen tag vor dem gemelten unßm
hofegericht leysten / helffen sollen es be-
scheche dan mit unserm77.1 besundern gunst
wissen und willen
Item orden wir auch ob sich zu zyten bege-
benn wurde / das einer uß den vorgemelten
unsers hofegerichts reten uß ursach nit sprechen
wolt oder yme zu sprechen nit geburt inn sachen
die vor hofegericht gehandelt werden / daz er 71.2
dann auch nyemant inn der selben sach in den
reten underricht auch nit inn der underrede
sy / so die urteil gefaßt wirtt
Daz hofegericht zu zytten mit mer
reten besetzt werden solle
[Anmerkung: Dieser Artikel fehlt in der HGO von Amberg.]
Item ob sich begebe das die sachen in recht groß
und mercklich auch treffelich personen als
fursten graven und hern beruren werendt
und gelegenheyt der sachen erfordert wolten
wir uns selbs zu solichen rechttagen müssigen
oder unsern hofemeyster cantzler mar-
schalk faut zu heydelberg und ander unser
rete / die wir by uns teglich inn unsem hofe
gebruchen auch zu solichen sachen orden
und bescheiden damit und by zu sin und
thun als ander unser richter und rete
Das hofemeister cantzler und ander
dem hoferichter schuldig sint zu raten
wann sie des erfordert werdenn
Item es sollen auch unser hofemeyster cantzler
marschalck und ander unser rete die teglichs
by uns sin uff gesumen und erfordern des egenanten
unser hoferichters iren ratt mit teylen oder
so es die notturfft und gelegenheyt der sachen
erheischt wie obgemelt ist / me rete zu den
obgestympten hoferichter und reten von un-
sernt wegen beschrieben und ine zu bescheiden
Wie der richter und rete underrede
und frage mit den reten haben soll
Item wann die parthyen die Sachen zu recht ge-
satzt haben und die parthyen mit sampt den
umbstendern usgangen sin so soll der richter
underrede thun und einen yeden ratt / nach
dem andern fragen sin meynung zu erken-
nen geben doch unbeschlußlich wes er meynt
recht sin sollt und soll yeder ratt / den andern
guttlichen nach der ordenung uß reden lassen
und dar inn nit hindern / byß er sin meynung
zu erkennen geben hatt und als dan so mogen
sich die rete gutlich underreden und eyner dem
andernn zu luterung der Sachen inn sin fur-
nemen reden und darnach soll der richter umb-
fragen enntlich alle rete was yeder zu recht
sprechen will der glich er auch sprechenn
soll zu letst und beschliessen und was dar
inn ir aller / oder des mererteyls recht spruch
sein wirdet / by dem soll es beliben der uff-
getzeichent und der urteile brieff daruber be-
gryffenn werdenn
Wie die rete nit scheiden sollenn
die urteile sy dan beschlossenn
Item wan die Sachen zu recht gesetzt sin sollen
auch richter und rete nit von ein komen / der
rechtspruch sy dann zuvor beschlossen es begebe
sich dann / das richter und rete inn der sach me-
rers rats pflegen wollen / das mogen sie thun
und sollen die sachenn nit sunder redelich ur-
sachen ungeendet uffgeschlagen / oder angehenckt
werden und soll der rete keyner vom rechten
geen / ee der ußspruch geschicht es werde im
dan vom richter erleubet ursachen halben
Wie des Urteils nyemant vor dem
ußspruch gewarnet werden soll
Item sollen richter und rete keyn parthy warnen
oder melden in dhem wise zuversten geben
vor oder nach auch wan die sachen zu recht ge-
satzt waz zu recht gesprochen sy / oder versehen-
lich zu recht gesprochen werden soll so
lang biß die urteile geoffent wirt uff daz
kein parthy fur der urteile furteile / oder
geverde suchen möge
Wie richter und rete dz hoffgericht
zu besitzen geloben und schweren sollen
Item uff das unser hofegericht dest uffrechter
und on allen argwon von meniglich ge-
halten werden moge so soll ein hoffrichter
und iglicher urteilsprecher der nu furbaß
inn unnserm hofegericht sitzen und urteil
sprechen wirdet dissen nachgeschriben
puncten und artickel geloben und schweren.
Item80.1 das eyn yede nach verhorung der sachenn
so er recht sprechen soll und wirdet inn so-
lichem rechtspruch / alleyn gott fur augen haben
unnd nach der parthyen furbringen und siner
gewyßheyt recht sprechen woll / nach siner
vernunfft und besten verstentnis glich dem
armen als dem richen und sich dar inne halten
unparthylich und glich 80.2 und solichs nit lasß
wolle umb hasse gunst forcht schenck myet
eigen nutz oder icht daz die gerechtigkeyt ver-
keren mag in maß er am furderlichstenn
dem strengen richter gott dem almechtigen
antwort darumb zu geben pflichtig sy /
und darinn gebruchen keynerley geverde80.3
Daz zwen schriber off daz
hofegericht warten sollen
Item orden und setzen wir daz nun hinfur
zwen schriber uff das hofgericht warten
sollen der ein uff zu schriben und der ander
zu lesen die sollen auch geloben und schwe-
ren als hernachgeschriben stett
Des hofegerichts schribers
eyt der da uffschribet81.1
Ich N gelobe und schwere alle gerichts hendel
brieff register kuntschafft und ander / dz
inn schrifften in recht furbracht und inge-
legt wirt getruwelich und mit flys by dem
gericht zuhalten und bewaren auch sunst waz
in recht gerett wirt getruwelich uff zuschribn
und mich dar inn glych und unparthylich halten
keynem teyle mer dann dem andern zu legung
thun inn dem uffschriben oder lesen unnd wez
also in gericht gelegt oder uffgeschriben wirt keiner
parthy / oder yemant von iren wegen ubergeben
offen lesen / hören / oder abschrifft davon wer-
den lassen es wer dann zugescheen von richter
und reten erkant oder ein parthy / daz der andern
mit wissen willen und in irem bysin verhing
und zugeb. Und das ich keyner parthy noch
sunst yemants urteil oder meynung die gefaßt
und noch nit offentlich ußgesprochen sint offen
oder abschrifft davon geben und das ich heim-
lichkeit des rats und wie sich richter und rete im
urteilsprechen halten ewiglich verschwigenn
und daz nit lassen umb haß / nyde lieb gunst
schenk miet oder keyner andern sach willen
alles ungeverdeN81.2
Des schribers eyt
der da ließtt82.1
Ich N globe und schwere das ich mynem gne-
digen hern pfaltzgraven und kurfursten /
getruwe und holt will sin / siner gnaden
schaden warnen fromen und bestes werben
alle gerichts henndel brieff register kunt-
schafft und anders das inn schrifften in
recht furbracht und ingelegt wirt / getruwe-
lich helffen bewaren und by dem gericht
zu behalten auch getruwelich und unparthy-
lich zu lesen / keynem teyle me dan dem andern
inn dem lesen / oder sunst zulegung thun und
mich flyssen verstentlich und wol zu lesenn
und keinerley geverde dar inn zugebruchen
auch keiner parthy oder yemants von irent we-
gen des das in gericht gelegt ist / ubergeben offen
horen / oder abschrifft werden lassen davon es
wer dan zugescheen vom richter und retenn
erleubt oder daz ein parthy / dz der andern mit
wissen willen und irem bysin verhing und
zugebe und das ich keyner parthy / oder sunst
yemants urteile oder meynung die gefaßt und
noch nit offentlich sin / offen oder abschrifft
davon geben und daz ich auch heimlichkeytt
des rats und wie sich richter und rete im urteil
sprechen halten und waz yetlicher sprech / oder
gesprochen habe ewiglich verschwigen und
daz nit lassen umb lieb leid gunst schennck
miet oder keynerley ander sach willen auch
keyn schenck miet oder mietwan nemen von
solicher sachen wegen inn dhein wise unnge-
verlich
Antreffen wysung
geistlicher sachen
Item waz geistlicher Sachen in recht an un-
serm hofegericht furbracht werden / die selbn
sachen sollen an geistlich gericht mit recht
gewiesen werden es wer dan / das sich die
parthyen verwilkurt hetten in sachen darumb
sie das thun mochten / des rechten / fur unserm
hofegericht zu sin ungeverlich
Antreffen wisung
ligender güter
Item waz sachen ligend guter antreffen an unserm
hofegericht furbracht werden sollen an die gericht
dar inn die guter gelegen sint / mit recht gewiesen
werden83.1 es wer dan das sich die parthyen verwil-
kurtt hetten / ein ander fur unserm hofegericht
des rechten zu sin doch dz solich wilkur inn
cleynen sachen / die under zweintzig gulden sint
nit angenomen oder tag darumb gesetzt werden
sollenn.
Von wysung der
lehen güterr83.2
Item was lehen sachen in recht an unserm hofe-
gericht furbracht werden / die den grund unnd
ursprung der lehen beruren und zwyfel haben
dermaß ob die lehen verfallen / oder verwirckt
sin oder wer der nechst erbe sy wer die entpfahen
und ob die inn gemeynschafft oder inn sunderheit
entpfangen und getragen werden / oder wem
die geluhen werden sollen als dann sollen
die selben sachen fur den lehenherren oder die
lehen mann / wie sich geburt gewisen werden /
ob aber eyner sins lehen guts mit gewalt
beraupt oder entsetzt / oder ein lehen mit be-
willigung lehenhern verussert wer uber
solich entwerung und entsetzen auch ob
die verwilligung krafft haben solt auch
berurn erschienen nutzung der lehen guter /
einer dem andern entwert hett oder ime
verschrieben wer84.1 daruber soll unser hoffe-
gericht auch erkennen und rechtsprechen
doch unvergriffen dem lehenhern an siner
gerechtigkeytt des eygenthumbs und manschafft
Item wan auch die parthyen in sachen lehenn
berurn wilkurlich und mit willen des lehen-
hern sich begeben / fur unser hofegericht zu
komen recht darumb zunemen so sollen die
sachen nit gewisen sunder gesprochen werden
Wie es gehalten werden soll so rechttag
gesetzt sint und ein parthy erschynt
unnd die ander nit
Item84.2 wan wir uff ersuchen beyder parthyen84.3 recht-
tag setzen lassen erschynt dan der antworter
uff dem gesatzten tag und der cleger nit / leßt
auch ehafft nit furbringen / der inn recht
gnug ist so soll dem antworter dann siner
gehorsam ein urkund gegeben werden das
er dem rechten gehorsamlich erschienen sy /
und gewart habe und daz furter die heupt-
sach in recht nut zugelassen werde dem
antworter der gehorsam gewest ist / sy dann
zuvor sin kuntlicher cost und schade gekeret /
den er des tagwartens genomen hat und das
auch der cleger zuvor gelobt hab daz er dem
rechten gehorsam sin will doch her inn vor-
behalten ob ein ancleger ußbliben wer und
darnach keme fur gericht in rechtlicher zytt
ungeverlich und erschint ehafft sins usbelei-
bens der zu recht gnug wer / das soll im rechten
zugelassen und verhort werden und darub
auch gescheen waz recht wirt denn egenanten
costen und schaden antreffen wie dan solichs
der nechst obgemelt punckt von dem ancleger
ußwyßt.
Belipt aber der antworter uß85.1 und erschinet nit /
leßt auch kein ehafft furbringen / der im rechten
genüg und die ungehorsam nit offenbare ist
und am tag lyt so mogen unser richter und
rete so sie des billich dunckt einen andernn
rechttag erkennen und erschinet als dann
der antworter aber nit so wollen wir dem
cleger beholffen sin zu sinem rechtenn
dem antworter in der selben sach nit geleit
geben / oder schirm gescheen lassen / unnd
gestatten / dz der cleger uff des antworters
guter mit recht clagen möge inn allen unßn
gebieten und gerichten und ob der selb antworter
von dem cleger mit ußlendigen gerichten
furgenomen wirdet so wollen wir den
innhalt unser fryheyt nit widerheischen
Item85.2 so beide parthyen uff den erst gesatzten tag
erschinen in recht / der cleger sin forderung und
der anclagt sin antwort dut inn der heupt-
sach mit ja oder neyn und mit recht eynander
tag erkant wirt und uff dem selben andern
tag der cleger erschinet und der antworter nit /
oder der antworter erschint und der cleger nit /
welicher also erschint und das ander eehafft
sins usbelibens der zu recht gnug ist nit
furbracht wirt der mag syn gerechtigkeyt
kuntschafft und anders in recht furbringen
und darlegen und soll als dann uff solich sin
furbringen gescheen was recht ist inn der
heuptsach
In waz sachen man costen
und schaden wisen soll86.1
Item soll umb allen costen und schaden hinfur
an unserm hofegericht erkennt werden
wie recht ist.
Wie eyner by siner gesprochen urteil
von der nit appellirt ist gehanthabt
werdenn soll
Item nach dem wir billich geneigt hillfflich
und furderlich sin sollen das solichem so
mit recht von unsern richter und reten oder
dem mererteile gesprochen / davon nit appel-
liert wirt86.2 nachkomen werde so wollen wir
den jhennen die solichem rechtspruch nit nach-
komen widder den selben rechtspruch keynerley
hilff schirm oder bystant thun / auch kein ge-
leit oder trostung geben / oder gedihen lassen
inn unsern landen und gebieten. Wir wollen
auch die unsern und der wir mechtig unnd
uns underworffen sint ernstlich darzu halten /
das sie den urteiln nachkomen und gnüg thun /
die sie an unserm hoffgericht verlorn unnd
nit davon appelliert haben darzu wollen
wir auch gonnen das die jhennen die an unsßm
hofgericht verlustig werden wann sie die ur-
teil in crafft komen lassen und der nit gnüg
thun / mit uslendigen rechten furgenomen
werden und sust gestatten wie solich recht-
spruch und wz mit recht erlangt ist innbracht
werdenn mag
Wie appellaciones angeno-
menn werden sollenn
Item nach dem appellirn und beruffen itzt fast
gemeyn und die appellacion und beruffung
zu memaln frevenlich sunder redelich
ursach bescheen da durch rich und arme
zu zyten beschwert werden darumb orden
und setzen wir auch / das ein yetlicher der
sich fur unns als den land und kurfursten 87.1
berufft und appellirt das sich desselbenn
appellacion nit angenomen noch inn der
sach rechttag gesetzt werden sollen fur unser
hofgericht es sy dan der selb der appellirt
hat zuvor den zweintzigisten teile des die sach
darumb appellirt werde ist inn unnser cantzly
ingelegt werde / daruff dan rechttag gesetzt
werden sollen geweindt er dan durch die
appellacion die heuptsach mit recht so soll
yme solichs / dz er hat ingelegt wider werden
ist des nit / so soll solichs gelt unser cantzly ver-
fallen sin auch mogen unser hofmeister und
cantzler / die gemelt pen meren / nach eygen-
schafft der personen / ob die licht oder zu hade-
rung geneigt sin nach irem wilkur.
Daz frevenlich mütwillig appellacos
nit zugelassen sollenn werdenn
Item ob aber yemant wer der wer frevenlich
und mutwilliglich on redelich ursach und
beschwerde von unsern / oder unsern richter
und reten rechtspruch / appelliren wurde
der selben appellacion soll nit geacht noch
zu gelassen / oder der deferiert sunder volfaren
und der rechtspruch gehanthabt werden als
obgerurt.
Daruff so ordenn und setzen wir welicher
von uns oder unsern hoferichter und reten
appellirt so der selb zur zyt der verkundigung
siner appellacon uns oder dem gemelten un-
serm richter solich appellacon inn eigner pson
nit verkunden kan / das der selb sin appellacon
unserm hofemeister cantzler oder prothonota-
rien88.1 verkunden mag welichem er will /
den wir an dem ende fur unsern richter orden
und setzen in crafft disser schrifft der als dan
so er erfordert wirt applos geben moge
Das man von unserm hofegericht
fur uns nit appelliern soll88.2
Item ob yemant von unserm hofgericht an uns
appelliern wurde solicher appellacion wollen
wir uns nit annemen und die fur uncreff-
tig und nicht halten.
Wir wollen auch als obgemelt ist das cleyn
lycht sachen / die under zweintzig guldenn
sint / durch appellacon an unser hofgericht
nit bracht noch angenomen werden sollen
sunder wan sich begibt / das in solichen
cleynen sachen under zweintzig gulden
antreffen in unserm furstenthum appelliert
wirt wollen wir dz ein yetlich solich appellcon
fur unsern amptman under dem sie geschicht
bracht werde der als dan von unser und ampts
wegen macht habenn soll / die parthyen fur
sich bescheiden und in die appellacon zu se-
hen die beswerde od er eynich in dem urteyl
find hin zulegen abzustellen und die parthien /
ob ime das volgen wolt gutlich zuvertragen
und so er beswerde in der urteil findt und die
gutlich nit abgeteidingen kan / die sach der
appellacon fur des gerichts / davon appellirt
ist / oberhofe wysen wo er aber fund / das fre-
venlich und mutwilliglich appelliert wer /
dem der appelliert hett by einer zimlichen pene
uns unableßlich zu geben by gesprochener urteile
zubeliben / zugebieten uff daz die appellaciones
in cleynen und lychten sachen nit zugemeyn
und auch die armen nit zuvil durch appelliern
beschwert werdenn89.1
Wie geverde in appellacon sachen
furkommen werden sollen
Uff das geverde in dem anbringen der appellacon
sachen vermitten und furkomen werde orden
und wollen wir / so einer der sin appellacon
anbrocht und furgeben hatt / das die sach der
appellaconn uber zweintzig gulden ist / das
der selb sovil in unser cantzly verfallen sin /
und geben soll was die sach darumb er appelliert
hett under zweintzig gulden antrifft / er gewinn
oder verlier die sach es hang dan daran / das eyne
sin ere und glimpff antreffen und wo sich erfind
in volnfurung der appellacion sachen das
der zweintzigist teile nit gnugsam ingelegt
ist / wollen wir / dz inn der selben sach still-
gestanden und nit ferrer procedirt werd /
so lang biß die inlage gentzlich geschicht
wie sich nach anzale der sach geburt90.1
Wie von denn dorffgerichten
appelliert werdenn solle
Item als nach ußwysung der recht von eynem
ende urteile mit munt und on alle schrifft
appelliert werden mag so der richter der die
urteile gesprochen hat noch zugericht sitzt
orden und setzen wir das im hinfur in
unserm furstenthum ein yetlicher der fur
uns oder unser hofgericht appelliern will /
so es ein end urteil antrifft / solichs tun
mag in obgeschriebener maß mit lebendiger
styme und mag sich des91.1 bezugen mit
dem gericht / auch mit den umbstendern / das er
damit dem richter und parthyen verkund
woll han also das ime nit noit sy darnach
mit notarien und gezugen zu appelliern
oder die appellacion zuverkunden und ap-
postell zu heischen und darumb wollen
wir auch / das solich appellacoes an unßm
hofgericht angenomen werden sollen / die als
obgemelt von end urteiln und inn sitzendem
gericht gescheen und das die gericht vonn
den also appelliert wirt under irem sigell
oder sust / so sie eigner sigell nit han under
andernn glaubhafftigen sigeln erkennen /
das wie obgerurt ist appelliert sy91.2
Urteil brieff
antreffen
Item alle gesprochen urteile daruber brieff ge-
geben werden die selben urteil sollen under
unserm hofgerichts insigel ußgeen unnd
richter und retenn in den urteils brieffen
benant werden als von alterher unnsers
hoffs gewonheyt gewest ist es hett dan
ursach darumb das nit geschee
Die urteil brieff uß der
cantzly zu losenn
Item wan urteil an unserm hofegericht ge-
offent werden welich parthy dan der
urteil brieff begern und doch die in zitt
so inen bestimpt oder an unser cantzly
thur92.1 offentlich verkunt wirt / oder inn
achttagen ungeverlich darnach nit lö-
senn so wollen wir uns der selben par-
thyen nit mer bekommern noch im rechten
annemen / oder ander rechttag setzen lasß
so lang biß er solichen brieff erloßet des
glych soll es gehalten werden mit abscheiden
verkunden commission und anderm / das inen
die parthyen begern zu machen und das nit
lössen doch wollen wir das die parthyen
inn unnser cantzly umb die urteile urkund /
oder ander gerichtshendel nit beswerd sunder
die selben brieff sollen ime umb ein zimlich
gelt gegeben und dar inn angesehen werden /
ob die sach groß oder cleyn ob lang oder kurtz
inn gericht gehandelt sy / und soll auch da
by gelegenheitt der person und sach ange-
sehen werdenn.
Wie und in welicher maß man
abschrifft uß dem hofegericht
geben soll92.2
Item wan die sachen weytleuffig sin oder vil
kuntschafften gefurt / oder auch sunst vil
schrifft gelesen das noit ist sollen die par-
thyen nit versumpt werden / das inen
dan uff ir erfordern zu ir beheltnis ab-
schrifft werden wan dan die widerpar-
thy die es fordert mit sinem rechten be-
helt abschrifft des bylegens notturfftig
sin so sollen inen die puncten us den brie-
fen und zugnis die sie fordern und zu den
sachen diennend ußgezeichent gegeben wer-
den doch das man sich des ungeverlich bruch.
Wie man commissarien geben
und fur hofegericht benennen soll
Item wan yemant an unserm hofegericht
kuntschafft erteilt und eins commissarien
noit ist der soll inen offentlich vor hofe-
gericht und in bysin des widerteils fordern
und benennen und ist der selb dem wider-
teile verdechtlich und des ursach furbringt
mög er sin inrede darinn thun und als
dann soll und mag inen unser hofrichter
einen geben den sie schuldig sin uffzune-
men wer es aber ußwendig der zytt des
hofegerichts so soll solichs gescheen durch
unsern hofmeister cantzler oder ander rete
die wir dazu orden93.1 uff das nyemant an
sinem rechten deshalb verhindert oder
verkurtzt werde.
Von den fursprechenn
Item es soll kein fursprech das wort fur
unserm hofgericht zu thun zugelassen
werden / er sy dan zuvor von unsernn
wegen zugelassen uffgenomen und das
er dissen hernachgeschriben eidt gethon
habe
Der fursprechen eyt
Ich N globe und swere das ich den parthyen
der sach ich mich annemen in den selben
sachen mit gantzen und rechten truwen
meynenn und die sach im rechten nach mynem
besten verstentniß den parthyen zu gut fur-
bringen und handeln94.1 auch darinn keynerley
falsch noch unrecht wissentlich bruchen das
ich auch mit der selben myner parthy keinerley
furgeding oder furwort machen darumb
ich ein teil von der sach / darumb die parthy
die in recht steet warten sy auch heimlicheit
und behellff / so ich von der selben parthy
vernemen oder nach underrichtung der sach
von mir selbs vermercken werde der parthy
zu schaden nyemant wissentlich offenbaren
darzu auch die parthy uber den sollt unnd
lon der mir inn anfang des rechten verspro-
chen wer nit meren oder mit andern ge-
dingen besweren oder höhern will und ob
des solds und lons halben zwischen der par-
thyen und mir irrung oder spenn ent-
stund / des will ich beliben by dem hoferichter
und reten oder wem der hoferichter das uß den
reten befelhen wurde und wie sie mich dar-
umb entscheiden will ich es da by beliben lasß
unnd benügig sin auch der sach so ich ange-
nomen hab on redelich ursach / und des rich-
ters erlaubung mich nit entschlagen sunder
der parthy zu gut zu endung des rechten ge-
truwelich handeln in dissn dingen alle ge-
verde und arglist gentzlich ußgescheidenn94.2
Das eyn parthy nit men dan ein
geswornen fursprechen haben
soll
Es soll auch kein parthy ober ein geswornen
fursprechen in einer sach uffnemen oder be-
stellen uff das die ander parthy auch moge
fursprechen bekomen und das dar inn kein
geverlichkeit gebrucht werden möge / soll
kein fursprech einicher parthy in ir sach
raten / die selb parthy die inen umb rat er-
sucht woll in dan zu fursprechen in der
selben sach uffenemen
Das rych und arme fur-
sprechen bekomen mögen
Und das armuthalben nyemants verkurtzt
oder rechtloß gelassen werde so soll unser hofe-
richter so zu zyten ist oder sin wirdt / die sachen
der armen die ir armut mit iren eiden / ob
der gesunnen wurde erwyßten / den fur-
sprechen entpfellen inen on solde zu raten
und zu reden und welichem fursprechen
solichs befohlen wirt soll schuldig und pflich-
tig sin by pene entsetzung sins ampts / die
sach on widerrede wie vorgemelt antzune-
men doch so soll unser hoferichter / ob der
sach me dan ein wurde die glych under die
fursprechen teilen alles ungeverlich
ob aber yemants ein eigen frembden redener mit
ime brecht oder ob ime yemants selbs sin wort
im recht thun wolt / soll ein yeder macht han
Wie die botten die des hofgerichts brieff
verkunden und ußtragen werden geloben
und sweren sollen und was sie also uff
die eide sagen und furbringen das dez
soll gestanden werdenn
Ich N globe und schwere daz ich alletagbrieff und
wes mir des hofegerichts halb in schrifften be-
fohlen wirt / getrulich verkunden und uberant-
worten will wohin mir das zu thun befolhen
und sich geburen wirdet und des getruwelich
meldung tun zu yeder zytt wann und wem
ich solichs thun soll und dar inn kein gever-
licheit gebruchen auch umb nyemants willen
lassen auch nit anderst furbringen noch
sagen dan wie sich die ding begeben haben /
sunder alle geverde
Daz nit mer dan zwo sachenn
eins mals furgenomen werden
Uff das durch vermischung der rede der sachen
nit verhinderung nach dem richter und reten
unverstentnis gemacht werden so wollen
wir das nit meen dann zwo oder dry sach un-
geverlich uff ein mal furgenomen unnd
wann die zu recht gesetzt werden das alßdann die
parthyen ußgeen und die urteil gefaßt und als
bald offentlich ußgesprochen werden sollen es
wer dann das richter und rete wyter bedachts und
rats dar inn notturfftig wern / des mogen sie tun
von eynem hofegericht biß zum andern / oder
kurtzer nach gestalt und gelegenheit der sach
ungeverlich
Daz diß hofegericht ordenung zu
yedem hofegericht gelesen werden soll
Item wollen setzen und orden wir das diß unser
hofgerichts ordenung zu ingang yedes unsers
hofegerichts zuvor ee eynich sach gehort wirt
dem hoferichter und reten furgelesen werden
soll / das sie in guter gedechtnisse belibe unnd
sich der keyner / durch Unwissenheit entschul-
digen möge
Vonn wem diß ordenung
gehanthabt werden soll
Item wir sollen und wollen auch selbs dar an sin
das alles und igliches herinn gemelt gehalten
und voltzogen werden und heissen und gebieten
auch unserm hofemeister und cantzler mar-
schalk und vogt zu heidelberg prothonotarien
und andern secretarien97.1 yetzunt oder nachmals
sin werden das sie flyßiglich und getruwelich
daran da by und mit sin sollen und wollen
so ferre an inen ist oder sin mag das allem
und iglichem obengemelt ist uffrechts unnd
stracks on enderung gehalten und volnbracht
und wo sie das nit gethun konnen und doch
des innen wurden und des zu underrichten
und erinnern
Wie wir uns behalten diß ordenung
zu meren und zu myndernn
Item wir behalten uns auch möge und macht
diß unser hofegerichts ordenung und satzung
oben begriffen zu meren zu myndern zu lu-
tern zu bessern auch zu andern wan uns
das fuglich sin wirt das wir doch nach treffen-
lichem unser rete geistliche und weltliche
nit thun wollen diß ordenung soll auch unß
lepttag lang gantz uß flyßlich gehalten und
voltzogen inn dem vertruwen wan wir nit
mee sin unser erben pfaltzgraven by rhine unß
gut meynung herinn bewegt angesehen sollen
der glych und bessers auch thun werdenn
Item alles und iglichs obgemelt ist soll von uns
und allen den unsern uns gewant sin solichs
beruren mag uffrechts stracks und erber
glich sunder alle ußzug und geverde gehal-
tenn werden uff das unser gut meynung
dar inn nach komen und darus solich ende fol-
gen die gerechtigkeytt desterbaß gefurdert und
das unrecht nidergelegt werde zu lob und ere
dem allmechtigen gott der diser ordenung
und furnemen seliglich und fruchtbarlich
durch sin hilff volbringen lassen woll.
II. Zusatz zur Hofgerichtsordnung Kurfürst Philipps (Datum unbekannt)
[HStA München, Allg. StA Opf., Lit.100, Fol. 104, 105]
Wie von end und vorurteiln appelliert werden
mag und wie sich die underrichter die gerichts-
hendel zuvertzeichen und zu geben haltenn
sollenn auch uber cost und schaden geurteilt
und macht gegeben werden soll:
Als nach ußwysung der recht von einem ende
urteile mit mundt und lebendiger styme
on alle schrifft appelliert werden mag so
der richter der die urteile gesprochen hat / noch
zugericht sitzt orden und setzen wir das nun hinfur
ein yetlicher / der fur uns oder unser hofgericht
appelliern will / so es ein end urteil antrifft
solichs tun mag in obgemelter maß mit le-
bendiger stym und mag sich des bezugen mit
dem gericht und den umbstendern das er damit
dem richter und wyderparthy verkund woll
han also das im nit noit sin wirt / hernach
mit notarien und gezugen zuappellirn und die
appellacon zuverkunden und appostell zu
heischen darumb wollen wir auch wann
yetmants an uns oder unser hofegericht von
einem ende urteil wie obgemelt ist mit leben-
diger stym appelliert das er von stund an
von dem richter begern soll uffzeichnis der
urteil / davon er appelliert hat und uff welichen
tag und stund die ußgesprochen sy solich
verzeichnis ime auch allenthalb inn unserm
furstenthum uff sinen costen under des gerichts
ob es eigen sigel hatt / oder eynem andern glaub-
hafftigen ingesigel gegeben von eins gerichts
wegen und an unserm hofegericht fur ein appel-
lacon angenommen werden soll wolt aber yemats
von eynem ende urteil appelliern so der richter der
das urteil gesprochen hatt von gericht uffgestanden
wer / oder sunst ußwendig des rechtenn der soll
das in schrifften tun wie sich das im rechtenn
geburtt und uff das solich unser ordenung des
appellierns mit lebendiger styme desterbaß in
ubung komen und gehalten werden mög orden
und setzen wir das inn unserm furstenthum
alle gericht so von inen mit lebendiger stym
wie obgemelt appelliert wirt sich nit von ein
thun noch scheiden sollen sie haben dan das
urteil wie das den parthyen ußgesprochen ist
zuvor in schrifften begriffen und uff welichen
tag und stund das urteil ußgesprochen sy uff
zeichen lassen uff des der appelliert hat costen
den er so bald er appelliert hat darlegen der auch
zimlich von den gerichten geacht und furgenomen
werden soll wir wollen und orden auch das in
unserm furstenthum von keiner vorurteil ap-
pelliert werden soll da sich einer mit dem end
urteil der beswerde erholen mage das auch
frevel und mutwill so durch appelliern offt
furgenomen wirt furkomen vermittenn
und in cleynen sachen nit lichtlich appellirt
werde orden und wollen wir das kein appellacon
an unser hofgericht angenomen werde wo die
sach der appellacon under zweintzig gulden
antrifft es were dan das daran hing das
es eynem ere und glympff antrefe wo sich
aber in volfurung der appellacon erfunde das
die sach der appellacion under zweintzig gulden
were und ere und glympff nit daran hienng
so soll der also appelliert hat nach des hofrich-
ters und rete gefallen gestrafft werden mitt
penen auch orden und setzen wir welicher
eym andern sin macht fur ine an unserm
hofgericht inn recht zu erschynen geben will
das er inn solicher macht uns und unnser
hofegericht als richter / sich selbs / sin wider-
parthy und auch den gewalthaber / yetlichen
mit sinem namen die sach darumb tag
gesatzt und den tag der ime benent ist / be-
stymen soll / mit versprechnis was der ge-
walthaber von sinen wegen im rechten han
deln / thun und lassen wirt zugewien zuver-
lust und allem rechten das er das steet und
fest halten und dem nachkomen woll wie
recht sy / und das von eynem edelman geschee
under sin oder eins andern edelmann sigell
von einem burger oder buwers man under
eins rats gerichts prelaten oder edelman
sigell ungeverlich.
Zusatz zur Hofgerichtsordnung von 1492
[HStA München, Allg.StA Opf., Lit.100, Fol.107/108]
Uff sant peter und paul
obennt XCII
Ist beslossen wan die procuratores sich annemen und beladen uff gegeben gewelt den pthien ir sachen zu handeln das sie dan auch die urteil mit bezalung der costen und andern volstrecken sollen und das hat meister veltin von dorcken licentiat als anwalt hansen von falckensteins / gegen symon hel von thena waltenheym angefangen und im etlichen costen abgelegt
Pastharts guter101.1
Item uber bastharts guter in der pfalz verfallen so yeman die erben oder sich der underziehen wolt das soll fur uns gewisen und hie nit daruber gesprochen werdenn
under ganng101.2
Item von undergengen soll nit appellirt noch die selben appellacion on unsern sundern bescheit nit angenomen werdenn
Änderung der Hofgerichtsordnung von 1497
[HStA München, Allg. StAOpf., Lit. 100, Fol. 110 R – 114]
Wir philips von gots gnaden pfaltzgrave by rine
hertzog in beyern des heiligen romischen richs ertz-
druchseß und churfürst kunden hiemit offen-
bare aller menglich das wir us trefflichem zyt-
lichem rate und merglichen ursachen uns dar
zu bewegend unsern underthanen verwanten
und die an unserm hoffgericht zu rechtigen han
zu furderung und gut unser vorig hoffgerichts
ordenung zum teil als dan das hernach gemelt
wurt geendert han / und thun das hiemit wissen-
tlich in diser schrifft / wollen setzen und orden
auch das solichs zu unserm schirstkonfftigen
hoffgericht das nach aller heiligen tag komen
wurt / anzufahen also wie nach folgt gehal-
ten und gehanthabt werde
Nemlich als in furtrag der parthyen clagen
antworten sachen und gerechtigkeiten der fur-
sprechen rede bißher merglich mit vil uber-
flussigen unnützen worten unbedechtlich auch
zu zytten on grunt des rechten verlengerung
bracht / dan etwa dick ein redner sin vorig han-
delung zwey oder dru mal widder ingefurt
darzu etwan on underrichtung siner parthy
wie es ime zugefallen ist glich als in lüfft geret
sich mit sins gegenteils redner in ein unnotturfft-
tig disputatz und zanck gelegt hat / da durch den
parthyen nachteil entstanden ist und die hendel
nit als eigentlich betrechtlich und verstentlich
als die notturfft erfordert het furgetragen sint
so mogen furter die parthyen an unserm
hoffgericht schrifftlich und also handeln das
ein yeder cleger sin furderung und anclag
so er yeman furzunemen vermeynt anzeigen
soll damit man die in der citatz zu bestymen
und der antworter sich darnach zu richten
wysß und nit erst nach gescheener clag im
rechten dilation sich daruff zubedencken das
dan lengerung gebirt / fordern dorffe / unnd
dan zu gesetzten recht tage ein yder cleger
sin clag schrifftlich gezwifacht in recht in
legen mage / des die ein copy der clag dem ant-
worter von stund an ubergeben werden mit
einer zimlichen zytt einer stund dreyen viern
oder eins tags oder zweyer nach gelegenheit der
sach sin antwort oder uszug daruff zu thun
das er dan auch in schrifften furzubringen
schuldig sin soll und wes furter die parthien
daruff zu replicirn duplicirn triplicirn oder zu
zu quadruplicirn haben das mag alles in schrifften
ingelegt und den parthyen von unsern richter
und reten bequemlich zytt nach dem gelegenheit und
grösse der sach solichs erfordert dar zu geordent
und gegeben werden und welich parthy ir bylag
in der selben zytt nit thet die soll dem gegenteil
sin costen und schaden nach unser richter und
rete achtung ablegen und wes also nach der clag
in recht bracht wurt sollen die parthyen
abschrifft desselben so wider sie gelegt ist uß
unser cantzly nemen die inen auch furder-
lich yedes blat das under acht und viertzig zeiln
nit halten soll umb zwen albos folgen sollen /
wurd aber einer parthy schub und tag etlich
bybringen zu thun oder sust uff furbracht
nuwerung in lag oder anders bedachts zu
pflegen biß zu eym andern hoffgericht not-
turfftig sin darumb sollen unser richter
und rete wie recht ist erkennen und desselben
abscheid uß unser cantzly gegeben und gelöset
werden wie biß her ungeverlich und soll in
allen hendeln on furbracht nuwerung und
sunderlich ursach keyn fünfft schrifft oder
quintuplik von der exception an zu rechen
zugelassen werden wie sich dan das nach
ordenung rechts geburt
Es soll sich auch ein yeder procurator in clag antwort
widder oder nachrede biß uff die quintuplick
des glychen in furbringung der bewysung
mit gezugen oder instrumenten umb belonung
einer terminy mit dreien wyßpfennigenn
gnugen lassen und nyeman daruber beswern
doch als einer yeden sach trost und hilff an gutem
rate und formlicher furgebung sere ligt so soll
dem jhenen der die clag antwort excepcion replick
duplick triplick und quadruplick begrifft wyter
und ferrer gelont werden nach dem die selben
verstendig und ir rate und formlich furgeben
im rechten gegrunt ist und ob die selben umb
solich belonung mit den parthyen irrig wurden
so sollen sich umb solichs by im eyden sie darub
gethon haben unser richter und rete entscheidts
gnugen lassen und daruber die parthyen mit
nicht ferrer beswern ungeverd sich sollen
auch die advocaten in den clagen antworten
excepcion replick duplick triplick quadruplick
damit richter und rete sehen wer die gemacht
haben / allmall underschriben und kein parthy
mee dan ein advocaten haben auch keiner
gebrucht werden er sy dan fur ein advocaten
angenomen und das er zu vor darumb den
geordenten gewonlichen eydt gesworn hab /
es wer dan das ein parthy ir schrifftlich inlegen
von andern orten herbrecht das solt einem yeden
zugelassen werden ob ioch das von yemant an
andern orten begriffen wer der deshalb nit ge-
sworn noch sich underschrieben hett. Es
soll auch kein parthy cleger noch antworter
kein gesetzten rechttag wendig abzukunden
oder schriben macht han sunder welicher
redlich ehafft sins üßblybens hett darumb
er sin gesatzten tag nit besuchen kont der soll
des halb ein macht botten zu entschuldigung
schicken die selben ehafft furzuwenden dar
umb zu warten was recht sin würt / welicher
das nit thet und also ungehorsamlich erschy-
nung seiner eehafft ußbliben wer soll in der sach
wie recht ist nit destermynder procedirt werden
Es soll auch hinfür unsern burgern büwern
und andern unser pfaltz underthanen und ver-
wanten ußgescheiden prelaten freyen comun
und ritterschaft von unsern hoffgerichts urteiln
ferr zu appellirn nit gestatt sunder die under
uns gehalten und gehanthabt lutt eins artickels
in der ordenung zu worms verlibt zusampt
das solichs in unserm furstenthum von alters
auch nit gestatt ist / und mit der execucion
oder ferrern processen volfarn und derselben
appellacion keyner deferirt werden Item
es sollen auch furter all citation offentlich und
unsern zurück uffgedrucktem secrete ußgen
und sunst an unserm hoffgericht kein comission
compulsorial compaß oder ander brieffe ge-
geben werden sie seyen dan mit recht erkent
sust soll unser vorig hoffgerichts ordenung
in allen puncten gehalten und gehanthabt
werden ungeverlich
Wie die procuratores
swern sollen105.1
Ich N soll und will der parthyen sachen so ich
mich zu handeln an nemen werd / die selben
mit gantzen truwen meynen nach meyner
besten verstentniß der parthy zugut mit flyß
raten und handeln und darinn wyssentlich
keynerley falsch noch unrecht gebruchen
auch keyn geverlich schub oder dilation zu
verlengerung der sach suchen noch die par-
thyen zu thun underwysen auch mit den
parthyen keinerley furwort oder geding
machen ein teyl von der sach darinn ich
handeln werd zu haben darzu heym-
licheit und behelff so ich myner par-
thy entphahen oder uß underrichtung der
sachen von mir selbs mercken und vernemen
werd myner parthy zu schaden nyemants
offenbaren und des gerichts personen ern
und furdern auch vor gericht erberkeit
gebruchen und lesterung by pene nach
messigung des gerichts vermyden darzu
die parthy uber gewonlichen sold lut der or-
denung nit beswern mit merung oder an-
derm geding und ob des solds oder belonung
halb zusehen der parthien und mir irrung
entstund desselben by richter und reten ent-
scheit blyben und der sachen so ich mich an-
genomen hab an redlich ursach und erkent-
niß des rechten nit entschlagen sunder ge-
truwlich biß zu end des rechten uß zu warten
und handeln alles ungeverlich.
Wir orden setzen und wollen auch ob
zu zytten unser hoffrichter und reten sich
in etlichen sachen zu sprechen in vor oder
end urteiln on ferrern rate und bedacht
nit zu entsliessen wisten so mogen sie
in den selben hendeln und zugefalle zwi-
feln biß zu unserm nechstkomenden hoff-
gericht darnach uffschlag nemen bedachts
und rats zu pflegen. In mitler zytt sollen
unser cantzler und hoffgerichts schriber den
ersamen unser lieben getruwen den ordina-
rien so in geistlichen und weltlichen rechten
in unser universitet lesen die selben hendel
under die hant geben und umb teyln also dz
ir iglichem einer oder mee nach gelegen-
heyt und menge der selben befolhen werd
die mit flyß daruber sitzen eigentlich be-
sichtigen und in den selben angezogen zwi-
feln und puncten nach notturfftiger er-
messung der rechten was zu sprechen sy
ratslagen und daby irs rats so ferr es mu-
glich ist die ursach schrifftlich anzeigenn.
Und als sie wochenlich ir lecturen halb va-
cantz oder festa collegy gehalten sollen sie die
selben tage zu samen komen und ir iglicher
den andern die sachen im befolhen und wes
er sich darinn entslossen hab entdecken und
furhalten als dan sie sich all miteinander
umb die selbigen zwifeligen sachen was zu
sprechen oder zu urteiln sy vereynigen und
besliessen sollen / dasselb schrifftlich ver-
griffen sich mit eigner hant underschrieben
und furter mit sampt den gerichts hendeln
widder in unser cantzly uberantworten sollen.
Wan dan zu unserm nechsten hoffgericht darnach
unser hoffrichter und rete zu samen komen sollen
sie die selben uffgeschrieben ratslege und ursachen
horn und so sie uß irer verstentniß nichts da wider
haben dem selben ratslag nach oder gemesse irn
rechtspruch thun. Ob sye aber im selben zwyfel-
heftig wern und bewegniß da widder hettenn
und in ir verstentniß us ursachen uß der doctoribus
ratslag und inen selbs keyn urteyl oder rechtlichen
spruch fassen mochten so sollen sie solichs an
unsern cantzler zu yeder zytt bringen und langen
lassen mit dem selben ferrer zu ratschlagenn
was und wie der sach zu thun zu urteiln unnd
zu sprechen sy alles ungeverlich zuurkund ver-
sigelt mit unserm secrete datum heydelberg
uff dornstag nach Jacobi anno dom millesimo
quadringentesimo nonagesimo septimo.
V. Zusatz zur Hofgerichtsordnung von 1498
[HStA München, Allg.StA Opf., Lit. 100, Fol.108]
Capittula iuramenti
de calumnia
Istud iuretur quod lis ibi iusta videtur
et si queretur verum non inficietur
nil promittetur nec falsam probacionem det
ut lis tardet dilatio nulla petetur.
Iuramentum calumnie
Der cleger soll swern
Das er gleub und darfur hab das sin krieg und
sach gerecht sy das er so er gefragt werd
nit abred syn oder vermeyn das er glaub
war syn
Item das er sich wissentlich keiner falschen zugnis gebruchen woll
Item das er zu betrug oder geverde kein uffzug begern woll da durch die rechtfertigung vertzogen werden mög
Item das er nichts verheissen hab oder woll da durch ime eyn unrecht urteil gesprochen werden mög
Der antworter
soll swern
Das er glaub und darfur hab das er eyn gut
gerecht sach verdrett und beschirm
darnach die andern capittell wie obsteet
Dis stabung des calumnien eids ist in
treffenlichen rate beslossen 25 Ju-
ny nonagesimo octavo
Als mir furgelesen ist schwer ich als mir gott helff und all heilgenn
„- Und sprechen daruff eynmudiglich zu recht, das Leuwerhenne Diether Merckel Schultheiß zu Darlsheim unrecht gethon hab und im ein offen widderspruch thun soll in der pfarrkirchen deß gerichts darinn der Schultheiß wonhafftig ist und soll der widderspruch gescheen nemlichen in sechs wochen und drien tagen nestfolgend uff ein sonntag uff schultheissen erfordern wan der priester in der kirchen von der cantzeln gangen ist und also Leuwerhenne also sprechen daß er dem schultheissen an solich schuldigung unrecht gethon hab.“
=> zurück„Bringt Contz Ysenmenger by als recht ist das in dem dorf siglingen, da der erbfall gescheen ist gewonheit und herkommen und also gehalten sy das kinds kind mit kindern nit erben sollen, so soll gescheen was recht ist thett er des nit so soll gescheen was recht sin wurt“.
(GLA Karlsruhe, Abtlg. 67, Nr. 953, Fol. 5 R). => zurück
Item und als sich inn obgemeldt ordenung tagleystung unnser hoffgerichts rete antreffen irrung erhaben han wir dar inn gesehen und wollen das es hinfur by disser obgenanten ordenung beliben soll / es wer dan das wir deßhalb ersucht wurdenn so behalten wir uns dar inn zu erleuben oder abzuschlagenn nach gelegenheyt eyner yeder sach ob aber wir nit furhannden wern / so soll unnser hofrichter mit sampt ettlichen unnsern reten dan billichen / ob es zuerleuben sy oder nit unnd was sie darinn billichen / geben wir zugeschehen zu und mogen es lydenn. actum – invocavit 1483
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