Wolff, Gerichtsverfassung Hochstift Augsburg 1913




Dr.iur. et rer. pol. Alfred Wolff: Gerichtsverfassung und Prozess im Hochstift Augsburg in der Rezeptionszeit :: Digitale Edition Speer

[Editorial]

Quelle: Archiv für die Geschichte des Hochstifts Augsburg IV. Band, 3. und 4. Lieferung (Dillingen 1913) 129-368. Mit Hilfe eines OCR-Programmes in einen elektronischen Text transformiert durch Heino Speer. Nach Möglichkeit Umformung der Zitate in Hyperlinks auf digitale Versionen der allegierten Quellen. Überarbeitet 9. April 2013.

[Einleitung]

[Seite: S. 137] „Auf dem Gebiet der deutschen Rechtsgeschichte besteht nach wie vor als Hauptaufgabe die Aufhellung und erschöpfende Darstellung des wichtigsten Vorgangs, den das Rechtsleben unserer Vergangenheit aufzuweisen hat: der Rezeption des römischen Rechts.“ Dieser Ausspruch Rudolf Stammlers137.1 mag zur Genüge die Bearbeitung des im Folgenden behandelten Themas rechtfertigen, die uns in das Gerichtswesen eines geistlichen Fürstentums in der Rezeptionszeit Einblick verschaffen möchte.

Vielgestaltig war ja die Art, in der das fremde Recht in jener Zeit Eingang und Aufnahme in deutschen Landen fand. Vielgestaltig und hastend die Gesetzgebung jener Tage, in dem Verlangen, der Rechtsverworrenheit und Rechtsunsicherheit ein Ende zu machen. Jahrzehnte und Jahrhunderte hatten vorbereitet, was damals um die Wende des 15. Jahrhunderts allenthalben im deutschen Rechtsleben vor sich ging. Angefangen von der Zeit der Ottonen war das römische Recht nebst den mit ihm verwandten und von ihm stammenden Rechten langsam, unmerklich, aber stetig vorgeschritten und setzte sich endlich an Stelle des alten heimischen Rechtes: die Umwandlung der sozialen Verhältnisse hatten seinen Sieg herbeizuführen vermocht.137.2

Nicht zum wenigsten sind Gerichtsverfassung und Prozess in diesen Kampf verwickelt gewesen. Auch hier haben die Gedanken des römischen Rechts sich Bahn zu brechen gewusst, wenn man auch nicht von einem völligen „Bankerott des deutschen Prozesses“ sprechen kann.137.3 [Seite: S. 138]

Für diese Seite der Rezeption will die vorliegende Arbeit die Zustände des Augsburger Hochstifts beleuchten, einmal um ihrer Darstellung selbst willen — jedes Territorium muss ja notwendig Verschiedenheiten in diesem Entwicklungsprozesse aufweisen und ist so der Betrachtung wert —, dann aber auch, um sie in Zusammenhang und Vergleich zu bringen mit den Vorgängen in den benachbarten Staaten, in Staaten, die auf gleicher oder ähnlicher Grundlage beruhten und sich entwickelt hatten, mit anderen geistlichen Fürstentümern, soweit uns heute dafür Material vorliegt.

Damit will das Thema auch in manchen Teilen einen Beitrag zur Verfassungsgeschichte unserer Hochstifte liefern: bekanntlich ein Feld, das für die moderne Forschung noch reiche Arbeit bietet; sind doch „die Publizisten und Staatsrechtslehrer des 18. Jahrhunderts hier heute noch maßgebend für uns“.138.1

Aus unserer Untersuchung über Gerichtsverfassung und Prozess im Hochstift Augsburg scheidet natürlich das geistliche Gericht aus; es soll sich hier ja lediglich um Institutionen jenes Gebietes handeln, über welches der Bischof als weltlicher Landesherr gebot; die geistlichen Gerichte dagegen — als solche kämen für das Hochstift Augsburg das Konsistorium, das Officium Vicariatus und die Chorgerichte138.2 in Betracht — stehen dem Bischof als geistlichem Oberhirten zu, also in einem räumlich viel grösseren Gebiet als das Hochstift es war.138.3

Dagegen ist nicht nur das unmittelbar hochstiftische Gebiet, d.h. jenes Land, in welchem der Bischof alle Rechte der Landeshoheit selbst ausübte, in den Kreis der Bearbeitung zu ziehen gewesen, sondern auch das Gebiet des Domkapitels und der dem Hochstifte inkorporierten Stifter und Klöster; ebenso konnte das Gerichtswesen der mit einer gewissen Unabhängigkeit ausgestatteten hochstiftischen Hauptstadt Dillingen,138.4 wo zweckdienlich, behandelt werden. [Seite: S. 139]

Die letztere nämlich stand immerhin vollkommen unter der Landeshoheit des Bischofs; ebenso die landsässigen Klöster. Das Gerichtswesen des Domkapitels aber, das allerdings sehr weitgehende Rechte in seinem Territorium besass, ist sogar teilweise von besonderer Wichtigkeit für uns, da einmal der Bischof auch über dieses Gebiet die Landeshoheit — wenn auch sehr beschränkt — besass, andererseits das Domkapitel auch in der Regierung über das unmittelbar hochstiftische Gebiet sich eine tiefgreifende Macht zu verschaffen wusste, was gerade auf dem Gebiete des Gerichtswesens deutlich hervortritt. Das Augsburger Domkapitel füllte im Hochstift geradezu die Stelle der Landstände anderer Territorien aus, in einer Weise, „dass die Regierungsform kaum mehr als monarchisch, sondern eher als aristokratisch bezeichnet werden muss“.139.1

Es dürfte sich empfehlen, einleitungsweise einen Überblick über Gerichtsverfassung und Prozess in unserem Gebiete vor der Rezeptionszeit zu geben, also jene Zeit darzustellen, die teilweise die Grundlagen für das spätere Recht geschaffen hat.

1. Kapitel. Gerichtsverfassung und Prozess vor der Rezeptionszeit.

Die Anfänge der Gerichtsgewalt des Augsburger Bischofs müssen wir in der Bischofstadt Augsburg selbst und den ihr naheliegenden bischöflichen Gebieten suchen; die ersten zeitlichen Spuren dieser sich vorerst nur auf Hörige erstreckenden Gerichtsbarkeit liegen wohl bis ins neunte Jahrhundert zurück. Eine Erweiterung der Rechte, die mit dem allmählichen Zurückweichen der öffentlichen (königlichen) Gewalt Hand in Hand ging, dürfte dann um die Mitte des zehnten Jahrhunderts erfolgt sein, eine Annahme, die sich [Seite: S. 140] aus der Stellung Bischof Ulrichs (923-973) dem Reiche gegenüber rechtfertigen lässt.140.1

Aus einem Streite, den das Hochstift Augsburg noch in später Zeit (1639) mit der Reichsstadt Augsburg führte,140.2 geht hervor, dass das Hochstift selbst damals die Entstehung dieser erweiterten Gerichtsbarkeit in den Anfang des 11. Jahrhunderts verlegte.140.3 Jedenfalls ist festzustellen, dass zur Zeit der Errichtung des alten Augsburger Stadtrechts, (1152-1156)140.4, die Gerichtsbarkeit (des Bischofs als etwas längst bestehendes und völlig unbestrittenes betrachtet wird; immerhin ist also, wenn nicht schon im 10., so doch in der ersten Hälfte des 11. Jahrhunderts dieser Entwicklungsprozess zu seinem Abschluss gelangt.

Der Bischof übt jetzt alle Regierungsrechte, ausgenommen den Blutbann, in seiner Stadt aus, er ist zum Stadtherrn geworden.140.5 In diese Zeit müssen wir auch das Entstehen einer Erscheinung setzen, die „bis jetzt nur eine sehr untergeordnete Beachtung gefunden hat“,140.6 nämlich des Bischofsgerichts, d.h. des vom Bischof in eigener Person in seiner Bischofstadt abgehaltenen weltlichen Gerichts. Es ist das keineswegs eine für das Hochstift Augsburg typische Institution, sondern auch für manch andere geistliche Fürstentümer nachzuweisen.140.7 Hierin haben wir das Gericht zu erblicken, in dem die Zivilrechtspflege und ein Teil der [Seite: S. 141] Kriminalgerichtsbarkeit innerhalb der Bischofstadt sich abwickelt. Die hohe Gerichtsbarkeit, der Blutbann, liegt allerdings nicht in Händen des Bischofs; er ist dem Könige, bezw. dessen Stellvertreter, dem Vogt, vorbehalten.141.1 Wir haben also zwei Gerichte zu konstatieren, ein bischöfliches und ein königliches, jedes mit einer gegen das andere fest abgegrenzten Kompetenz.

Die Vergrösserung des Gebietes und die wachsende Arbeitslast des Bischofs musste es mit sich bringen, dass das persönliche Präsidium des Bischofs in seinem Gerichte allmählich aufhörte und an seine Stelle ein von ihm ernannter Beamter trat:141.2 Der Burggraf. Das Stadtrecht von 1156 bestimmt, dass der Bischof für die Stadt Augsburg einen Burggrafen zu ernennen habe.141.3 Dieser übt, da er ja nur die Person des Bischofs im Gerichte zu vertreten hat, natürlich die Gerichtsbarkeit im gleichen Umfange wie der Bischof selbst aus, ohne dass er etwa die persönliche Befugnis des Bischofs, Gericht abzuhalten, ausschliessen würde; auch nach der Einsetzung eines Burggrafen sitzt zuweilen noch der Bischof, der „oberste Burggraf“141.4 persönlich zu Gericht.141.5

Neben diesem Bischofsgericht haben wir, wie oben gesagt, noch das des königlichen Vogtes. Es ist hier der Anschauung von Berner, Beyerle u.a. gegenüber ausdrücklich zu betonen, dass der Vogt in Augsburg nicht bischöflicher Beamter war,141.6 wenn er auch für die ältere Zeit nicht gerade eine dem Bischofe übergeordnete [Seite: S. 142] Instanz gewesen zu sein brauchte.142.1 Es hat nicht daran gefehlt, dass die Augsburger Bischöfe selbst Anspruch darauf erhoben, dass die Vogtei ihnen zustehe;142.2 dazu konnte der [Seite: S. 143] Umstand leicht Anlass geben, dass auch der Vogt ein Gericht in der Bischofpfalz abhielt;143.1 und zwar hatte er jährlich dreimal zu den Echtedingen in die Stadt zu kommen; er wohnte nämlich nicht selbst in Augsburg.143.2 Der Grund für die Wahl dieses Gerichtsortes ist wohl eben der, dass der Vogt hier über die bischöflichen Untertanen richtete in Fällen, für die das Gericht des Bischofs selbst nicht zuständig war.

Die angegebene Kompetenzabgrenzung der beiden Gerichte sollte jedoch nicht von allzulanger Dauer sein.143.3 Die wachsende Macht der grossen deutschen Städte im 13. Jahrhundert brachte es mit sich, dass sie sich immer mehr ans Reich anzuschliessen und sich von ihrem Stadtherrn freizumachen suchten. Der gleiche Vorgang beherrscht auch die augsburgische Geschichte. Der Bischof bzw. sein Burggraf wird immer mehr durch den königlichen Vogt verdrängt, namentlich seitdem dieser sich ständig in der Stadt aufhält (1167). So kommt es, dass um die Mitte des 13. Jahrhunderts die gesamte Strafgerichtsbarkeit und ein grosser Teil der Zivilgerichtsbarkeit von dem Burggrafen auf den Vogt übergegangen ist.143.4 Noch einmal aber gelingt es dem Bischof, sich zu seiner alten, ja sogar zu einer höheren Machtstellung emporzuschwingen. Die Ohnmacht des Reiches in dieser Zeit (Interregnum) gibt ihm Gelegenheit, sich selbst zum Vogteiherrn aufzuwerfen und damit sich nicht nur noch einmal zum Inhaber der Rechte zu machen, die ursprünglich sein Burggraf, jetzt der eigentlich vom Reiche zu belehnende Vogt ausübte, sondern auch der darüber hinausgehenden alten Advokatierechte. Dieses Stadium tritt ein unter Bischof Hartmann V. (1247—1286), der gerühmt wird als einer jener „geistlichen Fürsten des dreizehnten Jahrhunderts, die, mit seltener Kraft des Geistes und Energie des Willens ausgerüstet, noch einmal ganz erfüllt von dem ausschliesslichen [Seite: S. 144] Rechte der Kirche, die fast verlorene Position zu behaupten suchen“.144.1 Dass Hartmann sein Ziel wirklich erreicht hat, beweist der Umstand, dass er 1266 Konradin von Hohenstaufen mit der Vogtei belehnt hat.144.2 Allerdings gelingt ihm sein Plan nur für kurze Zeit. Schon unter der Regierung Rudolfs von Habsburg verliert der Augsburger Bischof endgültig seine Macht als Stadtherr144.3 und die Kompetenz des Burggrafengerichts erstreckt sich nur mehr auf ganz bestimmte Fälle der Niedergerichtsbarkeit, wie wir weiter unten sehen werden.144.4 Augsburg wird allmählich zur Reichsstadt.144.5

Inzwischen bereitet sich auch auf einer anderen Seite ein Umschwung vor. Die Augsburger Kirche hatte während des 12. Jahrhunderts im Allgäu,144.6 während des 13. im nördlichen Schwaben144.7 ausgedehnte Immunitätsgebiete erworben. Die Vogtei über die hochstiftischen Besitzungen stand ursprünglich den Herren von Schwabeck bis zu ihrem Aussterben, 1167, als Erblehen zu,144.8 von da an setzten die staufischen Kaiser für die Stadt Augsburg jeweils einen nicht erblichen Vogt ein,144.9 für das übrige Gebiet des Hochstifts scheinen sie die Vogtei selbst behalten zu haben. Das gleiche war auch unter den nächstfolgenden Königen der Fall. Im Jahre 1310 aber ging die Vogtei über das Hochstift Augsburg (abgesehen von der Stadt Augsburg, die ja Reichsstadt geworden war) dem Reiche für immer verloren; Heinrich VII. verpfändete sie an den damaligen Bischof Friedrich I., ohne dass dieses Pfand jemals wieder eingelöst wurde.144.10 Nachdem sich auch schon früher Ansätze für die Entwicklung einer Landesherrlichkeit des [Seite: S. 145] Bischofs gefunden hatten,145.1 war jetzt der Grund für ein kräftiges Gedeihen derselben gegeben. Zwar hatte der Bischof durch die Übertragung der Advokatie noch nicht zu seiner Niedergerichtsbarkeit ohne weiteres auch die hohe Gerichtsbarkeit hinzuerlangt; aber sie wurde ihm von Fall zu Fall145.2 und im Laufe der Zeit für bestimmte Orte verliehen, bis sie dann, allerdings mit formeller Endgültigkeit erst im 16. Jahrhundert, als die Landeshoheit der Fürsten sich zur völligen Souveränität erhob, ihm für immer verliehen wurde und sich allmählich als eine vom Bischof selbst ausgehende Macht darstellte. Immerhin tritt, seitdem die landesherrliche Macht des Bischofs im Wachsen begriffen ist, auch das alte Bischofsgericht in eine neue Entwicklungsphase. Das Burggrafengericht, das ja ursprünglich wesentlich eine Fortsetzung dieses Gerichtes war, sinkt zum blossen Territorialgerichte herab, seitdem der Bischof nicht mehr Stadtherr von Augsburg ist. Es verliert sich völlig die Erinnerung daran, dass Bischofs- und Burggrafengericht ursprünglich ein und dasselbe waren, eine Entwicklung, die im ausgehenden Mittelalter umso leichter möglich war, als sich die Kompetenz des Burggrafen jetzt nicht mehr mit der des Bischofs deckte und dieser seinen Sitz auch nicht mehr ständig in Augsburg hatte. Der Burggraf erscheint in späterer Zeit nicht einmal mehr als ein unmittelbar unter dem Bischof stehender Beamter, sondern steht unter dem bischöflichen Rentmeister in Augsburg.145.3 Daneben aber hat die persönliche Rechtsprechung des Bischofs, wie schon oben gesagt, nie aufgehört; es ist wohl anzunehmen, dass Landesuntertanen bei ihm ihr Recht suchten, ein Vorgang, der an das alte Hofgericht (des Königs) erinnert;145.4 zugleich dürfen wir [Seite: S. 146] es als feststehend betrachten, dass das Bischofsgericht für die Ministerialen des Hochstifts den ausschliesslichen Gerichtsstand bildete. Damit aber, dass der Bischof fortwährend mit dem Blutbanne belehnt war, damit, dass er allmählich zum Landesherrn wird und seine Gerichtsgewalt besonders seit Erlangung des Privilegium de non evocando (1366)146.1 immer mehr wächst, muss er als oberster Richter, muss sein Gericht als besseres Gericht erscheinen gegenüber einem von einem Untertanen oder bischöflichen Beamten gehaltenen Gerichte. Es muss damit der Gedanke verschwinden, dass alle Gerichte koordiniert sind, wie das noch im Schwabenspiegel feststeht („swer sin reht verliuset vor einem rihter, der hat sin reht überal verlorn“),146.2 welcher nur mit Genehmigung der Partei, zu deren Gunsten das Urteil des ersten Gerichts erlassen ist, einen Zug vor ein anderes Gericht zulässt.146.3 Durch die Entfaltung einer landesherrlichen Gerichtsbarkeit ist das Fundament zum Instanzenzuge gelegt. Es liegt somit in dem alten, vom Bischof selbst präsidierten Gerichte der Grund zu einem den anderen Gerichten übergeordneten Gerichte, zum späteren Hofgericht, von dessen Wesen und Aufgaben noch unten des Ausführlichen zu handeln sein wird.146.4

Kehren wir nun zu der Darstellung des Burggrafengerichts zurück. Der Burggraf [urbis praejectus, comes urbanus, burggrafe, burgrave, pürggrauf] ist des Bischofs Beamter und zwar erhält er von diesem sein Amt sowohl [Seite: S. 147] auf bestimmte147.1 wie auf unbestimmte Zeit verliehen, in welch letzterem Falle das Amt aber ein natürlich jederzeit wiederlösliches ist.147.2 Nach der damaligen allgemeinen Vermischung des Amts- mit dem Lehencharakter darf es uns nicht wundern, dass der Burggraf sich einen Unterburggrafen zur Seite setzen kann147.3 oder einen andern mit der Führung seines Amtes betraut.147.4 Wir dürfen annehmen, dass es Ministerialen des Bischofs waren, die mit dem Burggrafenamte belehnt wurden. Der ablehnenden, wenn nicht gar feindseligen Haltung der Stadt gegenüber der bischöflichen Gewalt ist es zuzuschreiben, wenn der Rat der Stadt Augsburg im Anfange des 14. Jahrhunderts die Verordnung erlässt, „daz kain burger der mit der stat hevet und let nimmermer burggraf werden sol in diser stat“.147.5 Wehe aber dem Bürger, den es trotz des Verbotes nach dem Amte gelüsten sollte; er ist nicht wert, weiterhin die Gemeinschaft der reichsstädtischen Bürger zu teilen, „der sol mit wib und mit kinden von der stat varn und sol darin nimmermer chomen an alle gnad.147.6 Doch gilt dieses Verbot nicht für die Stellung eines Unterburggrafen, die sowohl Bürger wie Fremde (gest) bekleiden dürfen.147.7

Die Einkünfte des Burggrafen, der auch Verwaltungs-147.8 und Polizeibeamter147.9 war, bestehen in Amtsnutzungen (Gerichtsgefällen, Abgaben von Gewerbetreibenden).147.10

Der Burggraf richtet nicht, wie es die alte heimische Sitte verlangte, unter freiem Himmel, sondern in gedecktem Raume, eine Gewohnheit, die auf den Einfluss des alten [Seite: S. 148] Bischofsgerichts zurückzuführen ist. Wie vermutlich dieses, so tagte wohl auch das Burggrafengericht in der Bischofspfalz, vielleicht auch (in ältester Zeit) im Chor der Domkirche.148.1 Für die spätere Zeit (2. Hälfte des 14. Jahrh.) wurde das Gericht wohl meist im Rathaus (dinkkus) abgehalten,148.2 wo jedenfalls auch das vögtische Gericht stattfand.

Der Gerichtshalter saß nun aber nach deutschem Recht nicht allein zu Gericht, sondern war von den Schöffen umgeben. Ursprünglich waren das in unserm Gerichte wahrscheinlich wie anderwärts Domherrn und Ministerialen,148.3 die gerade zufällig anwesend waren,148.4 auch angesehene Stadtbürger, die vom Bischof oder später vom Burggrafen zu diesem Amte ausersehen wurden.148.5 Später dagegen, und zwar dürfen wir das schon für die Zeit des älteren Stadtrechts (1156) annehmen, haben wir uns das Burggrafengericht mit ständigen Beisitzern besetzt zu denken.148.6 Aus dem Stadtrecht von 1276 endlich geht hervor, dass die jeweiligen Ratgeben der Stadt Augsburg dieses Amt inne hatten — ein Vorgang, der sich infolge der zunehmenden städtischen Macht bildete und durch das Schwinden der bischöflichen Gewalt begünstigt wurde.148.7

Das burggräfliche Gericht ist ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Angelegenheiten der nichtgeistlichen Dienerschaft von Geistlichen.148.8 und für Prozesse zwischen Handwerks- und Gewerbegenossen.148.9 Für die übrigen zu seiner Kompetenz gehörigen Fälle ist der Burggraf für die Stadtbürger in der Weise zuständig, dass diese in solchen Fällen nur vor seinem Gericht belangt werden können und nicht an einem anderen Gericht sich in einen Rechtsstreit einzulassen brauchen ; nur [Seite: S. 149] bei Rechtsverweigerung durch den Burggrafen fällt diese ausschliessliche Zuständigkeit weg.149.1 Der Burggraf ist, seitdem er in seinen Rechten in der oben beschriebenen Weise allmählich verkürzt worden ist, mit der Ausübung der Gewerbe- und Hauspolizei betraut und als Richter in der Hauptsache für Miet-, Kauf-, Schuld- und Pfandsachen zuständig.149.2 Von diesen Fällen werden in dem Augsburger Stadtrecht von 1276 besonders erwähnt Prozesse bezüglich der Haus-, Laden- und Viehmiete;149.3 ebenso Klagen um Zins149.4 und Gült149.5 und Klagen, die aus Ansprüchen gegen Falschspieler herrühren;149.6 die Klagen aus Kaufverträgen (ausgenommen den furkauf)149.7 und aus Ansprüchen auf verbürgte Aussteuer (histiur diu verburget ist)149.8; alle Klagen aus Dienst-, Lehr- und Werkverträgen).149.9 Endlich steht ihm auch die Beschlagnahme von entwendeten Gegenständen149.10 und die Pfändung149.11 zu.

Für die Entwicklung der Gerichte im übrigen Territorium des Hochstifts ist die auf die alte Gauverfassung zurückgehende Grafschaftsgerichtsbarkeit teilweise maßgebend.149.12 Aus dem Gerichte des Grafen, wo dieser als Stellvertreter des Königs seines Amtes waltete, entwickelte sich im Mittelalter das königliche Landgericht, also ein nicht der Landeshoheit eines Territorialfürsten unterstehendes Gericht der Freien, „das alte deutsche Vollgericht“149.13; für das hochstift-augsburgische Gebiet waren hier vor allem das Landgericht auf der Leutkircher Heide und in der Pirs und das Rottweiler Hofgericht von Bedeutung. Durch die grundherrliche bezw. die Immunitätsgerichtsbarkeit und deren Rechtsprechung jedoch wurde das Landgericht bald sehr beschränkt und war für die Immunitätsleute höchstens als Blutgericht, Hochgericht, oder auf Grund von Vereinbarung [Seite: S. 150] zuständig. Die übrige Jurisdiktion wurde in den im Immunitätsbezirk selbst liegenden Gerichten, einer Modifikation der alten Zentgerichte also,150.1 ausgeübt. Je nach der Art der Herrschaftsgewalt treten neben diese ordentlichen Territorialgerichte noch solche, die auf fronhofrechtlichem Prinzip beruhten, eine Institution, die besonders zur Zeit der mächtig entwickelten mittelalterlichen Leibeigenschaft zu starken Exemtionen von der ordentlichen Gerichtsbarkeit der aus den Immunitätsgerichten erwachsenen Territorialgerichte führen musste.

Diese Territorialgerichte kommen für die frühe Zeit lediglich als Niedergerichte in Betracht. Hochgericht bleibt zunächst das Landgericht, wo der vom König belehnte Blutrichter auch über landesherrliche Untertanen in peinlichen Fällen Recht spricht.150.2 Das entspricht der Rechtsgewohnheit, dass ein mit Regalien belehnter geistlicher Fürst nicht ohne weiteres das Recht hat, seine Richter mit dem Blutbann zu belehnen, eine Vorschrift, die auch dem Schwabenspiegel eigen ist.150.3 Jedoch spätestens vom Beginn des 15. Jahrhunderts ab schwindet auch die Machtsphäre des Landgerichts in dieser Beziehung in unserem Gebiete zusammen.150.4 Für eine Anzahl von Niedergerichten erhält jetzt der Bischof die Blutgerichtsbarkeit,150.5 so dass sich eine Trennung der Territorialgerichte in reine Niedergerichte bildet und in solche, die zugleich als Nieder- und Hochgerichte tätig sind; im Hinblick auf die Entstehung des Instanzenzuges erhält die ganze Gruppe auch den Namen von Untergerichten150.6 im Gegensatz zum Hofgericht, eine Bezeichnung, die aber wohl im Laufe der Zeit wahllos auch für „Niedergerichte“ gebraucht wird. [Seite: S. 151]

Diese Entwicklung hat in den nördlichen Bezirken des Hochstifts wohl früher ihr Ende erreicht als in den südlichen. Hier finden sich zwei eigenartig organisierte Bezirke vor, das Tigen Oberdorf und das Tigen Rettenberg. Ein Tigen ist die Gesamtheit der unter einem Herrn stehenden Untertanen, die genossenschaftliche Organisation aufweist, ihre Beamten selbst bestellt, das Recht der Selbstbesteuerung besitzt, Zivil- und Kriminalgerichtsbarkeit ausübt und über ein eigenes Vermögen verfügt:151.1 also eine Markgenossenschaft, der nur ein Kriterium dieser alten Institution fehlt, die völlige Freiheit; denn trotz aller ihrer Rechte erkennen die Tigengenossen den Bischof als ihren Herrn an, wenngleich dessen Macht ursprünglich mehr oder minder ausser Tätigkeit gesetzt ist; allmählich, gegen Ende des 15. Jahrhunderts, gelingt es den Augsburger Bischöfen aber auch hier sich als Landesherren durchzusetzen151.2 und die bisherigen Tigengerichte erscheinen von da ab als gewöhnliche Territorialgerichte; aus der Gesetzgebung des Hochstifts (zu Beginn des 16. Jahrhunderts) lässt sich schliessen, dass dieser Prozeß seinen Abschluß zuerst im Tigen Oberdorf erreicht hat. Ein Rest dieser Abgeschlossenheit von der übrigen hochstiftischen Ämterorganisation hat sich aber im Tigen Rettenberg auch für später (bis weit in die Neuzeit herauf) noch erhalten; die „Herrschaftsleute“ nämlich, die Leibeigenen, die dort saßen, hatten nach wie vor ein eigenes ungebotenes Ding, das Ehaftgericht zu Oberstdorf, von dem weiter unten ausführlich zu handeln sein wird.

Die Kompetenz der lediglich als Niedergerichte fungierenden Territorialgerichte lässt sich dahin bestimmen, daß sie einmal die gesamte Zivilgerichtsbarkeit in ihren Bereich zogen, also für die Klagen um Schuld, fahrende Habe und Liegenschaften zuständig waren,151.3 aus dem Gebiet der Strafgerichtsbarkeit aber auch die Frevelsachen vor ihr Forum beschieden, also diejenigen Fälle, die mit dem Vermögen [Seite: S. 152] gebüßt oder an Haut und Haar gestraft wurden,152.1 so dass aus ihrer Kompetenz, die ja im Einzelnen nicht zu allen Zeiten überall gleich war, nur die Ungerichte, jene Delikte, die an Leib und Leben, Hals und Hand gingen, ausschieden.152.2 Diejenigen Gerichte, die auch die hochgerichtlichen Funktionen hatten, dürfen wir uns nicht etwa als eigene, lediglich für die peinliche Gerichtsbarkeit bestimmte Gerichte vorstellen, sondern sie sind Gerichte, die sowohl Nieder- wie Hochgerichtsbarkeit ausübten. Was die räumliche Zuständigkeit der territorialen Gerichte im Hochstift Augsburg betrifft, so scheint in den nördlichen Gebieten, späteren Verhältnissen nach zu schliessen, das Territorialitätsprinzip geherrscht zu haben,152.3 während es „Allgäuer Gebrauch“ war, wenigstens für die Strafgerichtsbarkeit das Personalitätsprinzip gelten zulassen.152.4 Übrigens erfuhren diese Grundsätze wohl schon in dieser Periode durch eine Reihe von Verträgen mit benachbarten Herrschaften eine Anzahl von Ausnahmen.152.5

War der Richter des Territorialgerichts, der Unterrichter, auch wie der Burggraf bischöflicher Beamter? Für die frühe Zeit ist uns die Annahme gestattet, dass der Gerichtshalter, der Richter der nur mit Niedergerichtsbarkeit ausgestatteten Territorialgerichte nicht ein eigentlicher Beamter im gewöhnlichen Sinne ist. Zwar übt auch er die Gerichtsbarkeit an Stelle des vom König mit der Gerichtsgewalt belehnten Landesherrn, des Bischofs, aus; aber er ist nicht wie der Burggraf ein Angestellter des Bischofs, er wird nicht von ihm ernannt. Wenn Kaiser Sigmund im Jahre 1415 (14. August) dem Dorfe Rettenberg die Freiheit verlieh, Richter und Schoppen zu erkiesen,152.6 so war das sicher nicht lediglich eine nur für das Tigen Rettenberg eigentümliche Einrichtung, sondern entsprach einem allgemeinen Rechtsgedanken; ebenso wenig haben wir es bei dieser Verleihung mit einem neuen Rechte zu tun, sondern, wenn auch nicht formell, lediglich mit einer Konfirmation eines uralten Rechtes, [Seite: S. 153] das dadurch vielleicht in seinem Bestände geschützt werden sollte. Es widersprach dem Rechtsbewusstsein des Volkes, Männer, die in den gewöhnlichen Fällen des Rechtslebens den Rechtsgang leiten sollten, von einem Herrn über sich setzen zu lassen; seine Richter waren frei gewählte Vertrauenspersonen;153.1 zudem haben wir hier doch das Rechtsleben eines Landes vor uns, in dessen Boden auch die Gedanken des Schwabenspiegels wurzeln, der bestimmt, „daz dehein herre den liuten rihter geben sol, wan den si welent“153.2 Als Niederrichter haben wir uns regelmässig den Vorsteher einer Gemeinde, den Ammann, vorzustellen.153.3

Anders freilich der Blutrichter.153.4 Es ist ein vom Bischof ernannter Beamter, der Vogt oder Pfleger, der nicht nur für die Rechtspflege aufgestellt, sondern zugleich höchster Verwaltungs- und Polizeibeamter seines Bezirkes ist. Dabei ist es nun freilich möglich, dass der Pfleger, nachdem er einmal in einem Gerichte als Gerichtshalter fungiert, auch in Fällen der Niedergerichtsbarkeit an eben diesem Gerichte die Rechtspflege ausübt. So wird diese Behörde das geeignete Organ, Träger des gesamten äusseren Regierungslebens zu werden, indem sie sich zwischen die Zentralstelle, den Bischof mit seinen Räten, und die niederen (gemeindlichen) Organe stellt.153.5 Als eigentliche Mittelbehörde dürfen wir jedoch den Pfleger in dieser Periode noch nicht betrachten, da die unter ihm stehenden Organe nicht als landesherrliche Beamte, wie oben gezeigt, aufgefasst werden dürfen.153.6

Eine feste Entlohnung des Richters durch ein Gehalt fand nicht statt; er bezog lediglich Naturalien und höchstens [Seite: S. 154] einen Teil der Gerichtsgefälle für seine Dienste, also „Amtsnutzungen“.154.1

Wie schon erwähnt, spricht der Richter nicht selbst Recht; er leitet lediglich die Gerichtshandlungen. Das Recht finden auf seine Frage die Schöffen (schephen, gesworen rechtsprecher, urtailsprecher, geschworn richter, die zwelf, der ring). Für die frühe Zeit werden es wohl der Regel des Schwabenspiegels zufolge zwölf Schöffen gewesen sein, die mit dem Richter an dem gerihte sizent.154.2 Auch sie sind in der Regel von der Gemeinde gewählte und nicht von einer Behörde bestellte Männer.154.3

Als eine schon in alter Zeit erscheinende Gerichtsperson ist auch der Fronbote zu betrachten, der die Ladungen vornimmt154.4 und bei Vergantungen beteiligt ist.154.5

Gegen Ende dieser Periode treten auch Schreiber vereinzelt bei den Gerichten auf.154.6

Das Gericht ist entsprechend dem deutschen Rechtsgedanken öffentlich; wenn auch die Dingpflicht für diese Zeit nicht mehr besteht, so ist doch auch jetzt noch das Vorkommen des Umstandes bezeugt („die ausserhalb des rings sitzent oder standen“)154.7; allerdings ist die Notwendigkeit [Seite: S. 155] der Folge des Umstandes, wie sie in der alten Gerichtsgemeinde üblich war, verschwunden.155.1

Richter und Urteiler stehen in der der Rezeptionszeit vorausgehenden Epoche nicht mehr wie im ursprünglichen deutschen Prozess den Parteien lediglich koordiniert gegenüber. Das Gericht ist jetzt ein diesen übergeordnetes Kollegium geworden;155.2 jedoch scheint sich in unserem Territorium die Umwandlung des Gerichtshalters zum Miturteiler noch nicht vollzogen zu haben.155.3 Der Richter hat nur den Prozess zu leiten, d.h. er vermittelt jetzt das Parteibegehren an die Schöffen, es findet kein direkter Verkehr zwischen Parteien und Rechtsprechern mehr statt.155.4 Der Richter hat auch dafür zu sorgen, dass das Verhalten der Parteien vor Gericht ein dem Ernste des Ortes angemessenes ist.155.5

Durch das Gericht werden jetzt normaler Weise auch die Ladungen auf Antrag der klagenden Partei vorgenommen;155.6 mit deren Vollzuge ist, wie gesagt, der Gerichtsbote, der Büttel, betraut. Und zwar soll für Klagen, deren Wertgegenstand „umb driu phunt phennige ist oder hinter drien phunden“, eine einzige Ladung (furgebot) genügen; der Zuwiderhandelnde verfallt in eine Busse von 2 Schilling. Bei Klagen, deren Wertgegenstand jedoch 3 Pfund übersteigt, ist es altes Herkommen, daß dreimal vorgeboten wird, ehe sich der Geladene durch Nichterscheinen eines Ungehorsams schuldig macht.155.7 Ausnahmsweise genügt einmalige Ladung auch dann, wenn es dem Gerichtsboten dreimal nicht möglich ist, den Beklagten anzutreffen; in diesem Falle [Seite: S. 156] soll er ihm, wo immer er ihm begegnet, die Ladung verkünden, ohne dass sie wiederholt zu werden braucht.156.1 In Augsburg, wo täglich Gericht gehalten wurde (vom Burggrafen), wurden die drei Ladungen an drei auf einander folgenden Tagen vollzogen; eine Ladung, die nicht am nächsten Tage nach der erfolgten vollzogen wurde, machte diese anscheinend wirkungslos; nur wenn ein Feiertag (und wohl auch Sonntag) dazwischen fiel, an welchem Tage nicht vorgeladen wurde, tat die nach diesem erfolgende Ladung der Wirkung der früheren keinen Abbruch.156.2 Es kommt auch bereits die Ladung „mittels öffentlichen Verrufs“ vor.156.3

Was die Prozessfähigkeit betrifft, so gelten jedenfalls die allgemeinen deutschen Grundsätze. Besonders zu erwähnen ist, dass nach dem Augsburger Stadtrecht eine Frau, die im allgemeinen nicht an ires wirtes stat prozessieren kann, dazu fähig ist, so sie eine Frau ist, diu ze marcht stat und kouffet und verkouffet:156.4 eine Regel, die wohl nicht für das ganze Territorium verallgemeinert werden darf, sondern nur auf die Bedeutung des Marktlebens in der blühenden Handelsstadt zurückzuführen sein wird.

Das Gericht wird während dieser Epoche in den ländlichen Gerichten wohl noch durchweg unter freiem Himmel abgehalten, meist an herkömmlicher, von alters als Gerichtsplatz gebrauchter Stätte, an offener Reichsstrasse oder unter einer Linde.156.5 Gegen Ende der Epoche mag allerdings an manchen Orten schon Gericht in geschlossenem Räume abgehalten worden sein.156.6

Der Rechtsgang selbst ist in strenge Formen [Seite: S. 157] gekleidet. Schon das Äusserliche ist ernst und feierlich: mit dem Stabe in Händen157.1 sitzt der Richter mit gnugsam der gesworen rechtsprecher157.2 auf der Bank157.3 und eröffnet mit den Hegungsfragen die Verhandlung.157.4 Vor diesem offen verpannem157.5 Gerichte erscheint nun der Kläger und bringt sein Begehr (die clag) zum Ausdruck, worauf der Beklagte in der antwurt dazu Stellung nimmt; hierauf folgt die red der klagenden und die widerred der beklagten Partei. Es ist nicht nötig, dass das Gericht von den materiellen Gründen der Ansprüche erfährt, die „schlichte Klage“ genügt;157.6 da das Gericht infolgedessen keine Möglichkeit hat, in die Motive der Parteien Einblick zu bekommen und sich lediglich daran halten muss, ob es der Partei geglückt ist, ihr Begehr in richtiger Gestalt vorzubringen, kommt dem Formalismus eminente Bedeutung zu;157.7 eine nicht beobachtete Form kann den Verlust des ganzen Prozesses herbeiführen.157.8 Das nötigt dazu, um nicht durch eine schlechte Formulierung das gute Recht zu verlieren, sich möglichst sorgfältig für die Verhandlung und während derselben auf jede Erklärung vorzubereiten;157.9 der gewöhnliche Mann hat einen mit den Gerichtsgebräuchen vertrauten fürsprechen (redner)157.10 der erlopt157.11 und mit recht angedingt157.12 sein muss und an seiner Stelle spricht.157.13 Mit ihm und mit sonstigen beiständen,157.14 mit raunern und warnern157.15 berät er sich auch während des Prozesses im gesprech,157.16 zu welchem Zwecke er sich etwas vom [Seite: S. 158] Gerichtsplatze entfernen darf,158.1 drei schrit vom rechten.158.2 Die Gestattung des Vorsprechers hat jedoch lediglich die Bedeutung einer „Vertretung im Worte“, nicht die „einer Vertretung im Rechtsstreite“.158.3 Ein Anwalt ist für die Territorialgerichte in unserem Gebiet für diese Zeit noch nicht zugelassen; gegen Ende der Periode erscheint er jedoch bereits im bischöflichen Hofgericht158.4 welches allerdings seiner Gestaltung nach, wie wir noch sehen werden, den übrigen Gerichten in seinem Verfahren voraneilen musste. Da im Gegensatz zum älteren Recht gegen Schluss der Epoche das Gericht auch dazu gelangt, Einblick in das der Klage zu Grunde liegende Tatsachenmaterial zu gewinnen,158.5 wird damals wohl auch für unser Gebiet dieser Vorgang eingesetzt haben.

Ein Vergleich der beiden Parteien ist natürlich auch nach der Klageerhebung noch möglich.158.6

Was den Beweis betrifft, so sind im Zivilprozess die gebräuchlichen Beweismittel Eid, Zeugen und Urkunden.158.7

Der Eid ist ein gelehrter Eid, d.h. der Schwörende sprach die ihm vom Richter vorgetragene Formel nach.158.8 Der Eid braucht — sofern er zugeschoben ist — nicht sofort geleistet zu werden, sondern es kann dem Betreffenden eine Überlegungsfrist gewährt werden, daz er steh berâte und betrahte, was er berede.158.9

Die alte Eideshilfe ist im bürgerlichen Prozess in dieser Epoche wohl schon ganz verschwunden.158.10 An die Stelle der [Seite: 159] Eideshelfer sind bereits Erfahrungszeugen getreten; das Zeugnis soll erbracht werden mit biderben luten die ez gesaehen unde gehoert habent159.1; auch sie haben unter Eid ihre Aussagen zu machen.159.2 Gewöhnlich sollen die Zeugen, die übrigens unversprochen lute sein müssen,159.3 d.h. unabhängig von der beweisenden Partei, aus den einheimischen Gerichtsinsassen genommen werden; handelt es sich jedoch um Vorgänge, die uzerhalp der stat geschehen sind, daz mak man wol erziugen mit uzlüten.159.4 Gewöhnlich scheint die Zahl von zwei Zeugen genügt zu haben: Der Beweis erfolgt selbe dritte.159.5 Ausnahmsweise jedoch, wenn es sich um den Beweis für einen Anspruch handelt, der schon vor einer Reihe von Jahren entstanden ist und im Prozesse gegen den Rechtsnachfolger des ursprünglich Pflichtigen gerichtet wird, dessen allgemeine Kenntnis daher nicht mehr so stark und genau ist, so erschwert sich der Beweis; dann sind sechs Zeugen nötig (selbe sibende).159.6 Auf Antrag der Partei, welche einen Zeugen vor Gericht zu bringen hat, kann die Sache auf einen späteren Termin zur Vornahme des Zeugenverhörs vertagt werden.159.7 Handelt es sich um einen auswärts wohnenden [Seite: S. 160] Zeugen, so hat das der Beweisführer sofort anzugeben; in diesem Falle kann ihm (in der Stadt Augsburg) eine Frist von 14 Tagen bis zur Erbringung des Zeugenbeweises gesetzt werden; diese Frist kann noch zweimal um jeweils die gleiche Zeit verlängert werden; ist es aber bis dahin, in längstens sechs Wochen also, der Partei noch nicht gelungen, ihren Zeugen vorzuführen, so hat sie ihr Recht verloren.160.1 Wenn mehrere Zeugen zum Beweis zugelassen werden sollen, ist es nicht notwendig, dass die Partei alle auf einem Termine vorweise; auch für diesen Fall kann ein neuer Termin angesetzt werden.160.2

Der Beweis mit Urkunden, hantfesten,160.3 steht, so darf man annehmen, noch in seinen Anfängen, da es im allgemeinen noch an eigentlichen Beurkundungspersonen fehlte.160.4

Zu all diesen Handlungen müssen die Parteien durch ein Urteil der Schöffen zugelassen werden, um welches diese von dem Richter gefragt werden. Das Verfahren schreitet also auch bei uns wie im sächsischen Prozesse von Frage zu Frage vorwärts.160.5 Ist das Vorbringen der Parteien erschöpft und haben diese ihre Sachen zu recht gesetzt,160.6 so ergehtauf die Frage des Richters das Endurteil der Rechtsprecher. Infolge der Ermanglung von Gesetzbüchern ist die Urteilfindung „nicht Rechtsanwendung, sondern Ermittelung und Konstatierung von Rechtssätzen, die vorhanden sind (in der Volksüberzeugung), sie ist Bezeugung des Rechtes durch das Volk“.160.7 Der Richter hat deshalb den Urteilsprechern auch nicht aufzutragen, Urteil zu sprechen, sondern sie lediglich zu fragen, was Rechtens sei, da es möglich ist, daß ein Urteilsprecher sich über eine Rechtsgewohnheit nicht klar ist.160.8 Finden die Urteilsprecher infolgedessen das Urteil nicht, so haben sie zu erklären, sie [Seite: S. 161] wern es nit weis und kendn das nit erkennen.161.1 In diesem Falle legen sie die Sache einem in der Regel wohl benachbarten und als mustergültig angesehenen Gerichte, welches ihnen keineswegs übergeordnet ist, vor; dieses Gericht beantwortet dann die Frage in der Weise, dass es dem ratsuchenden Gericht mitteilt, wie bei ihnen geurteilt würde, wo es bei uns geschehen und der N. N. botmessig und under uns angestamb were.161.2 Eine einmal abgeurteilte Sache noch einmal vor ein Gericht zu bringen, war im allgemeinen wohl unzulässig.161.3 Immerhin verbietet das Augsburger Stadtrecht diese Handlung nicht als solche, sondern fügt lediglich bei, dass der, der die Sache vor das zweite Gericht gezogen hat, auch dafür aufzukommen hat, wenn dadurch diu stat drumbe verbotten wirt oder in andren schaden chumt;161.4 es ist also wohl die Furcht, der fremde Gerichtsherr möchte sich für die ihm angetane Unehre, sein Urteil zu schelten, rächen, die diese Vorschrift veranlasst hat. Gegen Ende der Periode kommt ein derartiger Zug vor ein anderes Gericht erlaubter Weise jedoch zweifellos vor161.5 und ebenso entwickelt sich allmählich ein Instanzenzug vor das Gericht des Bischofs selbst, von dem bei der Behandlung der Rezeptionsepoche ausführlich zu sprechen sein wird.

Das Urteil wird auf Verlangen der Partei im Gerichtsbrief fixiert. Dieser ist seinem Charakter nach eine schlichte Beweisurkunde;161.6 seine Gliederung161.7 ist (natürlich mit Abweichungen) ungefähr folgende: Das Protokoll enthält lediglich [Seite: S. 162] eine Intitulatio, den Namen des Ausstellers der Urkunde, d.i. des Richters. Darauf folgt sofort der Text, in dem nach einer Promulgatio, die an allermenglich geht, die Narratio beginnt, welche die Namen der Parteien und ihren Vortrag in den wesentlichen Zügen, die Zeugenaussagen und etwaigen sonstigen Beweismittel, ebenso die Urteilsfragen des Richters an die Schöffen und schliesslich das Endurteil selbst enthält. In dem auf den Text folgenden Eschatokoll steht die Ankündigung des Besiegelungsaktes und die Nennung der Zeugen der Beurkundung, das ist der Schöffen, (Corroboratio), endlich die Datierung (nach dem Festkalender).162.1

Lediglich in solchen Gerichtsbriefen wird die Handlung fixiert; Akten waren dem älteren deutschen Prozesse völlig fremd.162.2

Wesentlich einfacher gestaltet sich das Versäumnisverfahren. Erscheint der Kläger nicht zu dem festgesetzten Verhandlungstermine — vorausgesetzt, daß eine dreimalige vergebliche Ladung ergangen ist —, so verliert er den Prozeß.162.3 Wird dagegen der Beklagte dingflühtig, so ist wohl anzunehmen, daß er als ein Schuldiger erachtet wurde,162.4 entsprechend dem deutschen Kontumazialprinzip.162.5

Das Exekutionsverfahren besteht im bürgerlichen Rechtsstreit aus den beiden Akten der Pfändung und Zwangsvollstreckung162.8 und zwar soll nach Augsburger Stadtrecht, [Seite: S. 163] wenn möglich, zuerst die Pfändung in Fahrnissachen vorgenommen werden; nur wenn der Schuldner solche nicht besitzt, soll Fronung von Liegenschaften erfolgen.163.1 Die Pfändung vollzieht sich stets als gerichtlicher Akt, Privatpfändung ist gänzlich ausgeschlossen.163.2

Das Fahrnispfand ist für unser Rechtsgebiet durchaus Verkaufspfand.163.3 Die Verfügungsmacht über die betreffende Sache wird dem Schuldner entzogen163.4 und ihm eine Verfallfrist von acht Tagen zur Einlösung gesetzt.163.5 Lässt er diese Frist unbenutzt verstreichen, so fällt es dem Gläubiger anheim, der es darauf ane gevaerde verkaufen kann.163.6 Der Mehrwert, der sich bei dem Verkaufe ergibt, wird dem Schuldner zurückerstattet;163.7 genügt der Erlös für die Schuld dagegen nicht, so kann der Gläubiger einen neuen gerichtlichen Beschluß erwirken, daß ihm noch mehr Pfänder gegeben werden sollen.163.8

Die Fronung von Liegenschaften, die wohl auch in förmlicher Weise geschah,163.9 stellt sich in unserem Gebiete als „jüngere Satzung“ dar.163.10 Im Regelfall soll sich der Gläubiger an Güter halten, die nicht von dem Schuldner [Seite: S. 164] selbst bewohnt werden,164.1 wodurch ein allzu rigoroses Vorgehen gegen den Schuldner hintangehalten werden soll. Auch in diesem Falle verfällt nach einer Frist von acht Tagen, innerhalb deren dem Schuldner noch Lösung möglich ist, das Pfand und steht dem Gläubiger zur Versilberung zur Verfügung. Ebenso gebührt der Mehrwert dem Schuldner und kann bei minderwertigem Ergebnis der Gläubiger begehren, man solle ihm volle rihten.164.2 Es ist möglich, dass nach dem Grundsatze des Schwabenspiegels der nächste Erbe des Schuldners ein Retraktrecht an dem versteigerten Grundstück hat.164.3 Besitzt der Schuldner kein anderes Grundstück als das, da er selbe inne ist, so kann auch gegen dieses die Zwangsvollstreckung erfolgen. Der Pfandschuldner erhält den gerichtlichen Befehl, das Haus innerhalb acht Tagen zu räumen, widrigenfalls er mittels obrigkeitlicher Gewalt daraus vertrieben wird. Daraufhin wird nach der gleichen Verfallfrist wie beim sonstigen Liegenschaftspfand das Gut dem Gläubiger zugesprochen und versteigert.164.4 Jedoch kommt auch beim Liegenschaftspfand noch die ursprüngliche Form der jüngeren Satzung vor, welche in der Übereignung des verpfändeten Grundstücks an den Pfandgläubiger ihr Ende findet, ohne dass Versilberung stattfindet,164.5 ein Akt, der sich ebenfalls vor Gericht vollzieht.164.6 Übrigens erhält sich der Gedanke, dass die Befriedigung des Gläubigers in dieser Weise früher in der Übereignung ihren Abschluss fand, auch darin, dass sich der Eigentumsübergang auf den Ersteigerer als ein solcher zwischen dem Pfandgläubiger, der das Gut mit gewere zu seinen handen bracht hat, und dem Neuerwerber (Ersteigerer) darstellt.164.7 [Seite: S. 165]

Das Strafverfahren gleicht insofern zumeist dem bürgerlichen Rechtsgang, als das ältere deutsche Recht grundsätzlich das Offizialprinzip nicht kennt.165.1 Der von der strafbaren Handlung Betroffene (oder seine nächsten Angehörigen) erhebt, bei geringen Frevelsachen ohnehin und oft wohl auch bei peinlichen Fällen, die bürgerliche Klage.165.2 Für den Totschlag hat sich übrigens in unserer Gegend noch im 16. Jahrhundert ein ausserprozessuales Verfahren, ein Sühneverfahren erhalten.165.3

Einige Besonderheiten zeigt das peinliche Verfahren in seinen Beweismitteln. Hiezu gehört vor allem das Gottesurteil, das sich in einem Überbleibsel, dem Bargericht, im Allgäu noch bis in den Anfang des 16. Jahrhunderts erhalten hat.165.4 Ein vielgebrauchtes Beweismittel ist dann das des „Übersiebnens“, d.h. der Kläger beschwört selbsiebent, mit sechs Eideshelfern, die Tat des Missetäters;165.5 hierin haben wir noch (im Gegensatz zum Zivilprozeß) eine Unterstützung nicht durch Erfahrungszeugen ; der Eideshelfer hat auch jetzt noch, nachdem der Kläger geschworen hat, lediglich zu beschwören, das sein (des Klägers) aid rain wer und nit main.165.6 Das Übersiebnen hat sich in unserem Gebiete im Allgemeinen ungefähr bis gegen die Mitte des 15. Jahrhunderts erhalten.165.7 Die Form des Prozesses gleicht völlig der des bürgerlichen Rechtsstreites; so darf der Angeklagte (der arm) wie eine Partei im Zivilprozesse auch einen Fürsprecher zur Seite haben.165.8

Dreimaliges Nichterscheinen des Angeklagten zieht die Ächtung nach sich.165.9 [Seite: S. 166]

Als eine Besonderheit der Urteilfindung im peinlichen Verfaiiren muß noch hezeichnet werden, dass der als schuldig Befundene, sofern er sich eines todeswürdigen Verbrechens schuldig gemacht hat, zwar von den Rechtsprechern zum Tode verurteilt wird, dass jedoch die Frage nach der Art der Strafvollstreckung an den Henker, den freien man, geht, der diese Frage eidlich beantwortet; so spricht der Henker in einem peinlichen Prozess zu Schwabmünchen im Jahre 1470 uf sein aid zu Recht, daß man den Übeltäter richten soll mit truckner hand henken sol zwischen himel und erd an den liechten galgen.166.1 Nachdem ein solches Urteil ergangen ist, setzt das Gericht auch noch fest, dass alle diejenigen, die etwa die Handlung des Gerichts rächen wollten, in allen den schulden und banden stan süllen als der selbscholl.166.2

Der gleiche Gedanke, dass es dem Gerichte gegenüber keine Rache gebe, drückt sich auch in der Urfehde aus. Wird ein wegen eines Deliktes Bestrafter wieder in die Freiheit entlassen, so hat er zu schwören, dass er sich nicht dafür rächen würde.

Gegen Ende der Periode aber beginnt auch ein Eingreifen von Amts wegen üblich zu werden, jedoch nur in den Fällen, in denen die öffentliche Sicherheit gefährdet ist.166.3 Auch das Rügeverfahren haben wir für unser Gebiet zu konstatieren, allerdings nicht im gewöhnlichen Territorialgerichte, sondern in den Sondergerichten, wovon bei deren Behandlung zu sprechen sein wird. [Seite: S. 167]

Die Rezeptionszeit.

2. Kapitel. Uebergangserscheinungen und die der Rezeption förderliche Gesetzgebung auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und des Prozessrechtes.

Form mit allen Vorteilen der Einfachheit, Klarheit, Sicherheit gegen Willkür, Raschheit der Erledigung, aber freilich auch mit allen Nachteilen der Starrheit und möglichen Schädigung des wahren Sinns und Zwecks der Rechtssätze durch den Buchstaben“:167.1 das war des deutschen Rechtsganges innerster Charakter. Und als die Neuzeit heraufzog mit ihrem beweglichen Leben und Treiben, da war das deutsche Recht alt geworden; hatte es doch, freilich mit Wechsel und Wandel, mehr denn ein Jahrtausend seinem Volke dienen müssen.167.2 Und da es zusammenbrechen will, da tritt ihm ein fremdes Recht entgegen, um seinen Sturz zu beschleunigen; wohl ist das neue Recht von denen, für die es für die Zukunft Recht schaffen will, oft mehr oder minder widerwillig aufgenommen,167.3 aber immerhin, im allgemeinen Bedürfnis167.4 und in Ermanglung eines Besseren findet es trotzdem allenthalben Empfang: die Rezeption vollzieht sich. Es ist nicht zum mindesten die öffentlichrechtliche Gestaltung des deutschen Reiches, seine soziale Gliederung gewesen,167.5 die ihr Aufblühen gefördert hat, wozu [Seite: S. 168] denn freilich noch eine junge und stark emporstrebende Wissenschaft kräftig die Hand ans Werk zum Gelingen legte. Es kann hier nicht unsere Aufgabe sein, hineinzuleuchten in diesen gewaltigen Vorgang, in dem sich in großartiger Weise die wechselseitige Ergänzung dreier großer massen-psychologischer Elemente abspielt: eine nach Macht ringende Herrenklasse, ein in seinen Rechtsgefühlen unsicheres und im Dunkel tastendes Untertanentum, eine jegliche Geistesrichtung beeinflussende Wissenschaft, die alles Heil im Altertum sucht, treffen sich hier auf einem Wege, dessen Ende in der Preisgabe des heimischen und Aufnahme eines ausser-nationalen Rechtes liegt.

Nun dürfen wir uns die Rezeption nicht als einen sich überall gleichzeitig und gleichmässig vollziehenden Akt vorstellen. Ein in fester Form kodifiziertes nationales Recht konnte ein wirksames Hindernis gegen ein allzu rasches Eindringen der Neuerungen werden;168.1 freilich waren die deutschen Rechtsaufzeichnungen meist nur sehr mangelhaft und unvollständig.168.2 Immerhin, wenn auch in der wissenschaftlichen Theorie die Rezeption schon lange vollzogen war und deutsche Studenten die fremde Gelehrsamkeit aus den italienischen Universitäten mit in die Heimat brachten, so dürfen wir doch ein einigermassen bedeutenderes Hervortreten des römischen Rechtes vor der Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts nirgends annehmen.168.3 Von da ab vollzieht sich der Prozess dann oft in raschem Gange, besonders als seit dem Schlusse des Jahrhunderts, seit 1495, das fremde Recht offiziell im höchsten Gerichte des Reiches, im Reichskammergericht, Eingang fand.168.4 Aber auch jetzt halten die Territorien, besonders die kleineren, noch oft nicht gleichen Schritt mit der Reichsgesetzgebung. Wichtig ist der Umstand, dass das rezipierte Recht lediglich subsidiäre Geltung haben sollte.168.5 Das führte zu der Notwendigkeit, das einheimische Recht, wollte man es nicht verkümmern lassen, zu kodifizieren;168.6 allein dem vielgestaltigen fremden [Seite: S. 169] Rechte war das einheimische nicht gewachsen, zudem es auch die Probe zu bestehen hatte, dass bei seiner Anwendung nicht schad zue gewarten ist; in diesem Falle mag solliches auf gehebt und abgethan werden.169.1 Selbstverständlich mußte diese Entwicklung auch eine Neuordnung des Prozessrechtes mit sich bringen, das jetzt ganz andere Aufgaben wie früher zu erfüllen hatte. Zugleich mußte eine Änderung in der Gerichtsverfassung eintreten. Denn was hatte jetzt der Laienrichter, der mit dem fremden Rechte nicht vertraut war, noch in dem Gericht zu suchen? Hatte doch seine Aufgabe in der Urteilfindung bestanden, einer Arbeit, die sich durch die mindestens subsidiäre Geltung des römischen Rechtes stets erledigte. Nun ist das Schwinden der Schöffengerichte allerdings für die erste Zeit noch nicht zu konstatieren, immerhin sind die Anzeichen schon gegeben, dass ihre Bedeutung im Erblassen ist.

Wie schon gesagt, war ein wichtiger Faktor in dieser Bewegung die für die Territorien oft vorbildliche Reichsgesetzgebung. Während die Kammergerichtsordnung von von 1471 noch durchaus deutschrechtlichen Charakter trägt, hat die von 1495 bereits die Wendung zum rezipierten Rechte vollzogen. Ein noch genaueres Bild des kammergerichtlichen Verfahrens gewinnen wir aus dem Augsburger Reichsabschied von 1500. Jedoch finden sich in der Folgezeit immer wieder Ansätze, um in den fremden Prozess auch nationale Elemente hineinzumischen, so das „Beschließen“ der Verhandlung (Regensburger Reichsabschied von 1507); nach einer Kammergerichtsordnung von 1508, die aber wohl niemals Gesetz wurde, sondern lediglich Entwurf blieb, und nach einer weiteren Ordnung von 1517 folgte die bedeutendere Kammergerichtsordnung von 1521, bemerkenswert besonders dadurch, dass sie durchaus auf dem Boden des Eventualprinzips169.2 [Seite: S. 170] steht, somit einen rein deutschrechtlichen Gedanken in dem fremden Prozess zum Ausdruck bringt. Ein Nürnberger Reichsabschied von 1523 bewegt sich dagegen wieder ganz auf fremdrechtlicher Grundlage. Das hervorragendste Gesetz der ganzen Zeit jedoch, das einzige, das zugleich erschöpfend war, ist die Kammergerichtsordnung von 1555. Freilich konnte all diese Gesetzgebung den wirren Zuständen oft nicht Einhalt tun; was half das auf dem Papiere stehende und wohl oft in richterlichen Urteilen auch festgelegte Recht, wenn es den Parteien gegenüber nicht durchgesetzt werden konnte: „ohne Macht keine Rechtsprechung“.170.1

Im Anschluss daran entwickelte sich auch eine rührige Gesetzgebung in den deutschen Territorien. Alle diese Gerichtsordnungen, die damals entstanden, haben hauptsächlich Bestimmungen über das Gerichtspersonal und das Taxenwesen zum Gegenstande, ausserdem auch die Ordnung des Verfahrens bezüglich der Klagestellung und des Einredeverfahrens, sie regeln Beweis und Urteil, endlich auch Appellation und Exekution,170.2 im einzelnen natürlich oft in gänzlich verschiedener Weise. In Folgendem sollen in der Hauptsache nur süddeutsche Gesetze berücksichtigt werden.

Als wichtigstes Gesetz muss die vielfach vorbildliche Nürnberger Reformation von 1479, gedruckt 1484, genannt werden; dieses Gesetz wurde in der Folgezeit noch mannigfach umgestaltet, so 1503, wobei der Augsburger Reichsabschied von 1500 einflussgebend war, und endlich gründlich neubearbeitet im Jahre 1564, im Grossen und Ganzen in fremdrechtlichem Sinne, jedoch mit wertvollem Einschlag nationaler Elemente.170.3

Eine besonders tätige Gesetzgebung entfaltete in dieser Zeit auch Bayern. Voran ein Gesetz von 1474, das aber seiner Zeit entsprechend von der Rezeption noch ziemlich unberührt ist, immerhin aber schon ein Eindringen der Schriftlichkeit und des Instanzenzuges aufweist; ebenso fußt noch wesentlich auf deutschrechtlichen Gedanken die Landesordnung [Seite: S. 171] von 1491; jedoch müssen wir unbedingt annehmen, dass das Hofgericht damals schon gänzlich unter dem Einfluss der fremdrechtlich geschulten Juristen stand. In rascher Folge drängen sich dann auf eine Landesordnung Herzog Georgs (1501) die auch das Gerichtswesen berührenden Landesfreiheitserklärungen von 1508, 1514 und 1516, endlich die Landrechtsreformation von 1518, die nun bereits die römischrechtliche Gestaltung des Prozesses zur Durchführung bringt. Der Sieg des neuen Prinzips wird endgültig entschieden durch die Gerichtzordnung im fürst’ntumb Obern- vnd Nidern Bayrn anno 1520 aufgericht.171.1

Auch kleinere Territorien befassten sich mit der Neuordnung ihres Prozessrechtes, so Bamberg 1497 (Hofgerichtsordnung) und 1503 („Landgerichtsordnung“),171.2 das Hochstift Würzburg 1512 („Neue Reformation des Landgerichts des Herzogtums Franken“), 1528 („Land- und Gerichtsordnung des Stifts Würzburg und Herzogtums Franken“), ebenso eine Reformation des vom Bischof völlig abhängigen Würzburger Stadtgerichts von 1582.171.3

Eine grosse Rolle spielte die Rezeption des fremden Prozessrechtes auch in den Rheinlanden, wo zuerst Mainz dazu überging 1516 mit einer Hofgerichtsordnung, auf die 1534 eine Untergerichtsordnung folgte. Dem Mainzer Beispiele folgten auch die beiden anderen rheinischen Erzstifte Trier (Untergerichtsordnung 1537) und Köln (Gerichtsordnung 1538).171.4

Auch das Hochstift Augsburg hat eine für ein kleines Territorium immerhin sehr nennenswerte Gesetzgebung betätigt.

Wir müssen hier auf ein Gesetz des Bischofs Peter von Schaumberg zurückgreifen, eine Strafordnung vom 9. März 1434, die für uns insofern in Betracht kommt, als sie auch während der Rezeptionszeit noch ihre Gültigkeit bewahrte; ein Erlass Christophs von Stadion nämlich vom [Seite: S. 172] 25. August 1519)172.1 erneuerte dieses Gesetz, das sich durchaus als deutsches Recht darstellt, und schärfte dessen Beobachtung ein, immerhin ein bemerkenswerter Zug, dass in dieser von der Rezeption doch schon stark beeinflussten Zeit eine derartige Konfirmation vorgenommen wurde. Allerdings enthält das Gesetz in der Hauptsache lediglich Strafbestimmungen, also Vorschriften, für welche die Rezeption ohnehin von untergeordneter Bedeutung war; jedoch finden sich auch einige die Gerichtsverfassung berührende Bestimmungen. Das Gesetz Peters ist dem Charakter seiner Zeit entsprechend ein äusserst dürftiges und enthält lediglich lose an einander gereihte Vorschriften, ohne sich mit leitenden Grundsätzen zu befassen.172.2 Die Strafordnung ist nicht für das gesamte hochstiftische Gebiet, sondern nur für die vier Gerichte zu Oberstdorf, Sonthofen, Rettenberg und Wertach gegeben, mit anderen Worten für die vier Gerichte des Tigens Rettenberg, ein deutlicher Beweis für die Abgeschlossenheit dieses hochstiftischen Bezirkes von der übrigen Verwaltung.

Die Motive, die zu dem Erlass des Gesetzes drängten, wollen darin bestehen, dass es Bischof Peter für seine Pflicht hält, meniglich vor unrecht und übriger beswerung ze retten; jedenfalls war auch von nicht zu unterschätzender Bedeutung der Einfluss des königlichen Landgerichtes zu Rottweil, wie aus dem Gesetz selbst zu entnehmen ist; die hochstiftischen Untertanen sollen mit gleicher bürde als aus dem grund und rechten des küniglichen hofgerichtz zu Rotweil … rechtlich gestraft werden; solches ist bisher nicht geschehen, da die Urteilsprecher ze urtailn nit gleich underricht sind noch bestendige gesatz haben; aus diesem Grunde sind den Parteien oft unnötige Gerichtskosten entstanden, was fürderhin durch Kodifizierung hintangehalten werden soll. Die Initiative zu [Seite: S. 173] dieser Ordnung darf vielleicht auf Bischof Peter selbst zurückgeführt werden, der mit zeitigem bedachte seiner räthe und lieben getreuen an ihre Abfassung ging und auch sonst, so auf einer Synode (ca. 1430), sich die Sorge für Gerichtswesen angelegen sein liess,173.1 was vielleicht daraus zu erklären ist, dass er selbst in Bologna studiert hatte und dort, wenn er auch nicht das Doktorat erstrebte, doch mit der Jurisprudenz vertraut wurde.173.2

Während wir ein Gesetz im Gebiete unseres Hochstifts erst wieder gegen Ende des 15. Jahrhunderts zu verzeichnen haben, müssen wir doch annehmen, dass die Rezeption im Hofgerichte mittlerweile ungehindert Eingang gefunden hatte, was uns die Betrachtung des Hofgerichts weiter unten deutlich zeigen wird. Daß sich die neue Bewegung auch schon in weiten Kreisen der Bevölkerung eindrängte, lässt sich daraus erschliessen, dass man in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts bereits Rechtsgelehrte als Schiedsrichter bestellte.173.3

Ein bereits völlig auf dem Rezeptionsgedanken stehendes Gesetz ist die Appellationsordnung Bischof Friedrichs II. von Zollern von 1490, 6. März.173.4 Wie sehr das alte Rechtsbewusstsein und das Vertrauen zu den Schöffengerichten bereits geschwunden war, zeigt die Tatsache, dass sich das Gesetz mit scharfen Worten gegen den Mißstand wendet, dass viel zu häufig appelliert werde; das sei lediglich auf flucht und zu verzug auch sunst etwen vil ausserhalb rechtlicher gründe im Gebrauch; auch rügt das Gesetz, dass, obwohl so viel appelliert werde, infolge des Mangels an Notaren im Lande den sachen nach aufsatzung gemeiner geschribner recht nit nachgefolgt wurde; da das [Seite: S. 174] hochstiftische Hofgericht, an das diese Appellationen gelangten, bereits vollständig den rezipierten Prozess durchführte, so wurde durch solche dem neuen Rechte zuwiderlaufende Appellationen der gemain unverstendig man manigfaltig zu costen und schaden gefüert; diesem Unwesen will die Appellationsordnung dadurch steuern, dass sie an den Verlust des Prozesses vor dem Hofgericht zugleich den Verlust einer Appellationssumme knüpft, wodurch die Parteien vor allzu häufigem Appellieren abgeschreckt werden sollen. Das Gesetz kennt drei Arten von Appellationen, einmal eine sofort am Schlusse der Verhandlung oder innerhalb einer Frist von 10 Tagen seit Erlassung des Urteils vor dem Gerichte mündlich vorgebrachte, ferner eine schriftliche nicht vor dem Gericht, sondern nur vor dem Richter, endlich eine solche vor einem Notar abgegebene; (über den Verlauf der Appellation wird weiter unten genauer zu handeln sein.)

Dieses Gesetz bezeichnet den Anfang einer ziemlich regen Tätigkeit auf dem Gebiete des Gerichtswesens im Hochstift Augsburg. Der Nachfolger Friedrichs II., Bischof Heinrich IV. von Lichtenau (1505—1517) erneuerte in einer Appellationsordnung die Bestimmung über den Verlust der Appellationssumme,174.1 vielleicht deshalb, weil immer noch zu viele Appellationen beim Hofgericht einliefen. Ausserdem wurden unter ihm (1509) die Sitzungen der fürstlichen Räte geregelt.174.2 Als besonderes Verdienst muss es seiner Regierungstätigkeit aber angerechnet werden, dass er sich über die Zuständigkeit der Gerichte mit dem kaiserlichen Landgerichte auf der Leutkircher Heide auseinandersetzte; ein am 6. März 1516 mit diesem Gerichte abgeschlossener Vergleich regelt in allen Einzelheiten diese Frage.174.3

Mit seinem Nachfolger, Bischof Christoph von Stadion bestieg am 14. Mai 1517 ein hervorragender Mann den bischöflichen Stuhl der Augsburger Kirche. Christoph, der sich in Tübingen die Magisterwürde erworben hatte, war [Seite: S. 175] jedenfalls auch ein genauer Kenner des fremden Rechts, hatte er doch in Bologna sechs Jahre lang kanonisches Recht studiert und dort den Grad eines Doktors erhalten.175.1 Nicht umsonst nennt ihn ein Mann wie Erasmus von Rotterdam „die Zierde der Bischöfe seines Zeitalters und seinen ersten und aufrichtigsten Freund“.175.2 Kein Wunder, wenn dieser Mann sich die Rechtspflege in seinem Gebiet besonders angelegen sein ließ.

Schon bald nach seinem Regierungsantritte, am 1. Dezember 1518, erschien das erste umfassendere Gesetz des Hochstifts Augsburg, eine Gerichtsordnung für das Tigen Rettenberg,175.3 welche in 27 Artikeln Bestimmungen über Gerichtsverfassung und prozessuale Vorschriften enthält. Auffallend muss wieder erscheinen, dass auch dieses Gesetz lediglich für das Tigen Rettenberg Geltung haben sollte. Dieser Umstand lässt sich natürlich auch darauf zurückführen, dass das Tigen Rettenberg in dieser Zeit noch in vielen Stücken seine Unabhängigkeit bewahrt hatte, was anscheinend bei dem Tigen Oberdorf nicht mehr der Fall war. Dass die Gerichtsordnung nicht für das ganze Hochstift erlassen wurde, geht vielleicht darauf zurück, dass im übrigen Gebiet das fremde Recht teilweise auch müheloser Eingang fand als hier, wo sich bei dem Genossenschaftsverband der Tigenleute das alte Recht viel eher hatte lebendig erhalten können. Der Bischof schreibt in der Vorrede zu seinem Gesetz auch, dass an diesen vier Gerichten manicherlai missprauch und unordnung gemeinen rechten widerwertig herrschen;175.4 dabei ist sehr bemerkenswert, dass die Gerichtsordnung auf verhöre und fleissigen bedacht der von den Tigenbeamten ausgegangenen Ratschläge vom Bischof und seinen Räten erlassen wurde. Jedenfalls waren die damaligen Beamten des Tigens mit der Jurisprudenz vertraute Männer, wie vielleicht auch daraus zu schliessen ist, [Seite: S. 176] dass der damalige Pfleger Endress von Hohenegk zu Vylsegk in der Gerichtsordnung selbst als rat angesprochen wird, andererseits sich auch aus dem Berufe des in der Vorrede ebenfalls genannten Landschreibers Hanns Nachtrueb für das 16. Jahrhundert wohl eine Bekanntschaft mit dem fremden Rechte vermuten lässt. Wenn das Gesetz es beklagt, dass durch diese Missbräuche die Untertanen etwan mit fremden außlendigen gerichten umgetriben und zu scheden gefuert werden, so folgt es einem Zuge seiner Zeit, dass es nämlich der Landesherr nicht wünschte, dass seine Untertanen vor Gerichte andererer Territorien zogen,176.1 was ja schon im Interresse des Finanzwesens lag. Die Gerichtsordnung, die ganz offensichtlich schon fremdes Recht rezipiert, behält aber doch verschiedene deutschrechtliche Elemente bei,176.2 vielleicht aus der rechtspolitischen Erwägung heraus, dass durch einen völligen Bruch mit dem alten Rechte den Untertanen nicht geholfen sei, diese höchstens das neue Recht nur sehr widerwillig aufnehmen und vielleicht gar der Gerichtsordnung zuwider handeln könnten; vielleicht wollte man auf diese Art ein Zugeständnis machen, um wenigstens einigermassen das fremde Recht zur Durchführung zu bringen; der Gesetzgeber war ja durch einen Artikel geschützt, welcher besagte, dass diese Ordnung jederzeit, wenn es die notturft erhaischt und uns gevallen würdet, geendert oder gar abgethon werden könne.176.3 In seiner Form folgt das Christophsche Gesetz noch ganz den alten territorialen Ordnungen; es enthält lediglich mehr oder minder lose an einander gereihte Bestimmungen, keineswegs einen geordneten Gang des Verfahrens. Einen ziemlich breiten Raum nehmen die Vorschriften über die Gerichtskosten ein, daneben ist einiges über das Verfahren selbst bestimmt, so über Beweis- und Exekutionsverfahren, endlich berühren auch einige Vorschriften die Gerichtsverfassung. Was das Beweisverfahren betrifft, so ist dieses bereits dem fremdrechtlichen [Seite: S. 177] Prozeß entnommen; ebenso kennt die Gerichtsordnung auch die Einrichtung der Litiskontestation im gemeinrechtlichen Sinne.

Bald nach dem Erlass dieses Gesetzes konfirmierte, wie schon gesagt, Bischof Christoph die von Bischof Peter erlassene Strafordnung des Tigens Rettenberg. 1529 traf er ein Abkommen mit dem Stift Kempten, welches die Zuständigkeit der beiderseitigen Gerichte genauer regelte;177.1 1531 erging ein Erlass, der die Gerichtsverfassung des Sonthofener Gerichtes betraf.177.2 1538 erliess er wieder ein ziemlich umfassendes Gesetz, eine Landesordnung, die das bürgerliche Recht des Hochstifts regelte.177.3

Gegen Ende seiner Regierung erschien das in dieser ganzen Zeit vielleicht wichtigste Gesetz unseres Gebietes, die domkapitlische Untergerichtsordnung vom 7. März 1539;177.4 diese Gerichtsordnung wurde die Grundlage für die dreizehn Jahre später ergehende Niedergerichtsordnung Kardinal Ottos. Bei dem engen Konnex, der zwischen Bischof und Domkapitel in der Regierung bestand, darf man wohl annehmen, dass Bischof Christoph auch jenem domkapitlischen Gesetze nicht ferne stand.177.5 Es mag sonderbar erscheinen, dass für das domkapitlische Gebiet dreizehn Jahre früher als für das unmittelbar hochstiftische ein wirklich den ganzen Zivilprozess ordnendes Gesetz erging. Das spätere hochstiftische Gesetz lehnt sich, wie wir sehen werden, so eng, in vielen Teilen vollkommen wörtlich, an das Gesetz von 1539 an, dass man vermuten kann, es sei nicht nur lediglich auf Grund des früheren Gesetzes entstanden, sondern seine Publikation sei gleichzeitig geplant, seine Abfassung ursprünglich den gleichen Redaktoren übertragen gewesen. Die wirren Verhältnisse, die gerade um [Seite: S. 178] die Wende des dritten und vierten Jahrzehnts im 16. Jahrhundert infolge der Reformation in Augsburg herrschten, den Bischof samt Domkapitel ja sogar dazu nötigten Augsburg zu verlassen, der rasche Tod Bischof Christophs im Jahre 1543, haben vielleicht dazu beigetragen, die Publizierung des Gesetzes für das Hochstift anderer wichtiger Geschäfte halber in den Hintergrund zu drängen, so dass es für das bischöfliche Gebiet erst 1552 unter Kardinal Otto zu der Publikation eines jetzt allerdings gegenüber dem Gesetz von 1539 vermehrten und in manchen Stücken anders redigierten Gesetzes kam.

Das Vorwort der Gerichtsordnung von 1539 läßt uns erkennen, daß auch sie es als ihre Aufgabe betrachtet, dem Richterpersonal eine Anweisung zu geben, wie ein Prozeß durchzuführen sei, m. a. W. gemeines Recht an Stelle des an den Gerichten noch in der Regel geübten deutschrechtlichen Prozesses einzuführen. Daraus erklärt sich auch der lehrhafte Stil, in dem sie verfaßt ist, wie andere gleichzeitige Niedergerichtsordnungen.178.1 Sie wendet sich eben an Richter, die des fremden Rechtes unkundig sind, glaubt aber so redigiert zu sein, daß sie den hierin verleipten gerichtlichen prozeß auf das allerainfältigst, kürzest darstelle, daß die underthanen als ungelert laien denselben zum geringsten fassen, einbilden und begreifen können.

Das Gesetz beobachtet in der Anordnung seines Materials auch eine systematische Reihenfolge. In 23 Artikeln behandelt es seinen Stoff, von denen die ersten vier Bestimmungen über Gerichtsverfassung enthalten, die übrigen die hauptsächlichsten prozessualen Regeln eines rezipierten Prozeßverfahrens darstellen. Wesentlich ist dabei die scharfe Trennung des Verfahrens in die Teile vor und nach der [Seite: S. 179] Litiskontestation;179.1 das Eventualprinzip ist nicht durchgeführt, immerhin ist das Beweisverfahren prinzipiell in das Verfahren nach der Litiskontestation verwiesen. Was die Kumulierung der Peremtorialverteidigung mit den Responsionen betrifft, so folgte das Augsburger Gesetz hier dem Einfluß der rheinländischen Gesetzgebung, die entgegen der Reichsgesetzgebung von 1521 diese Kumulierung nicht einführte, sondern an dem älteren, sich direkt an die italienische Doktrin anschließenden System festhielt.179.2 In seinem Inhalt schließt sich das Gesetz auch an Bestimmungen der beiden Mainzer Gerichtsordnungen an, textlich ist es jedoch meist original; das Gleiche ist von seiner Stellung dem Tenglerschen Laienspiegel179.3 gegenüber zu sagen; gerade in diesem Falle hätte man ja am ehesten an eine Beeinflussung auch der redaktionellen Gestaltung denken können, denn der Laienspiegel ist in unserem Gebiete jedenfalls zu sehr großem Ansehen gelangt. Das beweist z. B. die Abfassung des Nesselwanger Marktbuches (1584), welches manche Stellen vollkommen wörtlich aus dem Laienspiegel übernommen hat.179.4 Auch eine redaktionelle Beeinflussung von seiten der Mainzer Gesetzgebung wäre wohl anzunehmen gewesen, da Mainz doch Metropolitanbistum für Augsburg und infolgedessen wohl auch für dessen Regierungstätigkeit vorbildlich war.

Im einzelnen betrachtet, regeln die den bürgerlichen Rechtsstreit betreffenden Vorschriften dieser Untergerichtsordnung die Ladung (Art. 5), Klageerhebung vor Gericht (Art. 6 und 7), Prozeßvertretung (Art. 8), die Lehre von den Exzeptionen (Art. 9 bis 12), die Widerklage [Seite: S. 180] (Art. 13), die Litiskontestation (Art. 14), den Gefährdeeid (Art. 15 und 16), das Positionenverfahren (Art. 17), das Beweisverfahren (Art. 18 und 19), die Beendigung des Verfahrens durch Beschluss und Urteil (Art. 20) das Kostenwesen (Art. 21), die Appellation (Art. 22) und die Exekution (Art. 23).

Was die Gerichtsverfassung betrifft, so enthält lediglich Art. 1 einige Bestimmungen über die Schöffen, Art 2 und 3 behandeln den Richtereid, Art. 4 enthält den Bütteleid.

Wie schon gesagt, schließt sich das folgende Gesetz, deß hochwirdigisten fürsten und herrn, herrn Otho, der hayligen römischen kirchen des tituls S. Sabinae priester cardinals und bischoven zu Augspurg und ihrer F. G. stifts undergerichtsordnung,180.1 inhaltlich wie redaktionell zum großen Teile an das Gesetz von 1539 an. Dieses neue Gesetz wurde erlassen am 7. Januar 1552.

Die enge Verwandtschaft der beiden Gesetze mag die folgende Gegenüberstellung veranschaulichen, wonach redaktionell völlig oder doch ziemlich gleichlautend folgende Artikel sind:

GO. 1552 GO. 1539
Art. 1, Satz 1 gleich mit Art. 1, Abs. 1
4, Abs. 1 (teilweise) gleich mit 5, Abs. 1
4, Abs. 2 “ „ 5, Abs. 2
4, Abs. 3 gleich mit 5, Abs. 3
4, Abs. 4 gleich mit 5, Abs. 5
5, Abs. 1 gleich mit 6, Abs. 1
5, Abs. 2 Satz 2 gleich mit 6, Abs. 2
6, Abs. 1 gleich mit 7, Abs. 1
6, Abs. 2 gleich mit 7, Abs. 2
7 gleich mit 8, Abs. 1
13, Abs. 1 gleich mit 13, Abs. 1
13, Abs. 2 gleich mit 13, Abs. 2
14, Abs. 1 gleich mit 14, Abs. 1
14, Abs. 3 gleich mit 14, Abs. 3
16. Abs. 1 gleich mit 15, Abs. 1
16. Abs. 2 gleich mit 15, Abs. 2
17, Abs. 1 gleich mit 16, Abs. 1
17, Abs. 2 gleich mit 16, Abs. 2
18, Abs. 1 gleich mit 17
19. Abs. 1 gleich mit 18, Abs. 1
19. Abs. 2 gleich mit 18, Abs. 2
19, Abs. 4 gleich mit 18, Abs. 3
19, Abs. 6 gleich mit 18, Abs. 4
20, Abs. 1 gleich mit 19, Abs. 1
20, Abs. 2 gleich mit 19, Abs. 2
20, Abs. 3 gleich mit 19, Abs. 3
20, Abs. 4 gleich mit 19, Abs. 4
21 gleich mit 19, Abs. 5
22 gleich mit 19, Abs. 6
23 gleich mit 19, Abs. 7
24 und 25, Abs. 1 gleich mit 20, Abs. 1
25, Abs. 2 gleich mit 20, Abs. 2
25, Abs. 3 gleich mit 20, Abs. 3
25, Abs. 4-6 gleich mit 20, Abs. 4
26, Abs. 1 gleich mit 21, Abs. 1
26. Abs. 2 gleich mit 21, Abs. 2
26. Abs. 3 gleich mit 21, Abs. 3
26. Abs. 4 und 6 gleich mit 21, Abs. 4
26, Abs. 6 gleich mit 21, Abs. 5
27, Abs. 1 gleich mit 22, Abs. 1

In einigen Stücken ist der Zivilprozeß der GO. 1552 gegenüber dem der GO. 1539 ergänzt; dagegen fehlen wieder einige andere Bestimmungen, die in der früheren Ordnung gestanden hatten, wie z.B. Eidesformulare, wohl weil man es ihrer allgemeinen Kenntnis halber für unnötig hielt, sie zu publizieren.

Was die Anordnung der prozeßrechtlichen Materien in der GO. 1552 betrifft, so ist sie der in der GO. 1539 ziemlich ähnlich, wie sich auch aus dem oben gegebenen Vergleich der beiden Gerichtsordnungen ergibt. Das Exekutionsverfahren hat in dieser Gerichtsordnung keinen Platz gefunden; wir dürfen also annehmen, daß wohl das gleiche Verfahren wie in der domkapitlischen Ordnung zumeist geherrscht hat. Von den Artikeln, die über Gerichtsverfassung handeln, betreffen Art. 1 und 2 das Gerichtspersonal; Art. 3 handelt von der Pflicht des Richters, die Gerichtsordnung zu beobachten.

Vom Standpunkte der hochstift-augsburgischen Gesetzgebungsgeschichte ans ist das Gesetz von 1539 als das Stammgesetz ja sicher interessanter; dagegen gewinnt das Gesetz von 1552 für uns insofern an Bedeutung, als erst durch dieses Gesetz die Rezeption in dem eigentlich hochstiftischen Gebiete in vollem Maße [Seite: S. 182] um sich griff. Denn daß das rezipierte Recht damals immer noch nicht in dem gewünschten Maße Eingang gefunden hatte, bezeugt die Vorrede, die sich darüber beklagt, daß allerlei unordenliche prozeß fürgenommen werden; das sei nicht zum mindesten zurückzuführen auf unwissenhait und unverstand der gemainen einfeltigen unserer richter, urtelsprecher und zugehörigen; also auch diese Gerichtsordnung ist von dem Bestreben beseelt, dem Richterpersonal eine Art Lehranweisung in die Hand zu geben, um damit dem deutschrechtlichen Prozesse ein Ende zu machen; denn eben in dessen Handhabung bestanden wohl die unordenlichen Prozesse.182.1

Gleichzeitig mit dieser Niedergerichtsordnung erschien auch eine Strafordnung Kardinals Ottos, die u.a. auch kurze Bestimmungen über das Richterpersonal enthält.182.2

Natürlich mußte der Bischof Sorge tragen, daß nach dem Gesetze auch wirklich an den Gerichten prozessiert werde. In diesem Sinne bestimmt der Art. 3 des Gesetzes, daß ein jeder Richter, sooft Gericht gehalten werde, diese Gerichtsordnung bei sich haben solle, um sich jederzeit an die darin niedergelegten Vorschriften genau halten zu können. Ein Schreiben des bischöflichen Hofrats (statthalter und rät) zu Dillingen an den Landammann von Rettenberg Alexander Straub vom 1. Februar 1553182.3 gibt uns davon Kunde, daß an diesen (und wohl auch in gleicher Weise an andere zuständige Beamte, an Pfleger oder Vögte) mehrere gedruckte Exemplare der Niedergerichtsordnung geschickt wurden; der Landammann sollte die Gerichts- und Strafordnung den Untertanen seines Amtes allenthalben offenlich verlesen und mit stattlicher glimpfiger auffuerung inen ainem solchen zu geleben auferlegen; zudem sollte er Sorge dafür tragen, daß auch die Richter und Urteilsprecher darauf und anderst nit urthailen, sprechen und volnziehung thuen; ausdrücklich fügt der Hofrat bei, es beschicht daran unser an statt hochgedachts unsers gnedigisten herrn will und mainung. Es wurden in [Seite: S. 183] der Folgezeit auch die Richter bei ihrem Amtsantritt darauf vereidigt, daß sie des hochwirdigisten fursten unsers gnedigisten herrn des cardinals und bischoves zu Augspurg gegebner lands- und gerichtsordnung getreulich geleben und daß sie nach ihrer besten verstentnus diese halten und handhaben.183.1 Auch noch in einer späteren Amtsinstruktion heißt es ausdrücklich, daß der Vogt darauf zu sehen habe, daß nach dieser Gerichtsordnung prozessiert werde.183.2

Aber die Durchführung des rezipierten Rechtes ließ sich nicht vornehmen, ohne auf Schwierigkeiten zu stoßen. So geht aus einer Instruktion Kardinal Ottos an den Oberdorfer Vogt Peter Gaisberg und an den Landammann zu Rettenberg183.3hervor, daß Füssen, Seeg, Burggen und Bernbeuern, ebenso Nesselwang, Roßhaupten und das Tigen Rettenberg beim Bischof Vorstellungen gegen das Gesetz erhoben. Dawider schreibt dann Kardinal Otto, daß die Beamten den Untertanen mitteilen möchten, daß er aus gnädiger Zuneigung, so er zu seinem Stift und dessen geliebten Untertanen trage, oftmals gnädiglich bedacht, wie der Prozeß gebessert werden möge, daß an das Hofgericht infolge der Irrungen und Weitläufte, die bei dem Prozeß herrschten, die Parteien mit nicht geringem Nachteil kämen; zugleich schreibt er, daß die Mehrzahl der hochstiftischen Untertanen die Gerichtsordnung zu hohem Dank angenommen habe; infolgedessen bescheidet er die Vorstellungen der Allgäuer dahin, daß sie sich der Gerichtsordnung zu fügen hätten, die Füssener, da die Vorschriften seiner Gerichtsordnung irem stattbuch nit ungleich sein, auch die anderen hätten keinen erheblichen Grund. Lediglich das Tigen Rettenberg nimmt er von diesem unbedingten Annahmebefehl aus; sogar jetzt noch, Mitte des 16. Jahrhunderts, hat dieser Bezirk seine Freiheit nicht ganz verloren; das Tigen Rettenberg soll die alte Gerichtsordnung (von 1518) behalten; so jedoch [Seite: S. 184] neue Artikel in der jetzigen Gerichtsordnung begriffen sind, die in der alten nicht enthalten sind, sollen diese auch von den Tigengenossen eingehalten werden. Aber nicht an allen Orten war damit Ruhe geschaffen; wenige Monate nach diesem Schreiben geht ein zweites von Kardinal Otto an Peter Gaisberg, wonach anscheinend einige Orte nochmals den Kardinal um Änderung der Gerichtsordnung angegangen hatten, aber wiederum abschlägig beschieden wurden.184.1

Selbst in der Stadt, von der man es am wenigsten vermuten sollte, da sie doch Sitz des Hofgerichts war, fügte man sich nicht ohne weiteres der neuen Ordnung. Der Hofrat hat an der Stadt Dillingen zu tadeln, daß den gemachten Ordnungen nit allein nit nachgesetzt werden will, sonder das auch burgermaister und rhat darüber nit wie sich gebürlich halten.184.2

Daß auch in den nächsten Jahrzehnten in unserm Gebiete noch mancherlei Wirrnis im Rechtsleben herrschte, beweist ein Spruch des Nesselwanger Marktbuches184.3 von 1584, eines im Großen und Ganzen das rezipierte Recht seiner Zeit darstellenden Statutenbuches, das der populären Rechtsliteratur seiner Zeit vergleichbar ist und doch auch einen guten Einblick in die lokalen Rechtsinstitutionen gestattet:
Marktbuech bin ich in Nesselwang
Bemanglet worden vil jar lang.
Der jetzt hat zweifel in sein ding,
Der kum zu mir. ich mach ims ring.

Selbst im Jahre 1632 hat Bischof Heinrich von Knöringen noch zu tadeln, daß die Untergerichtsordnung Kardinal Ottos schlecht beachtet werde.184.4

Während in der Gesetzgebung auf dem Gebiete des Zivilprozeßrechts eine ziemlich rege Tätigkeit, wie wir gesehen [Seite: S. 185] haben, sich entfaltet hat, hat sich im Strafprozeß zum Teil der alte Rechtsgang erhalten, und als auch hier ein allmählicher Umschwung eintrat,185.1 war eine Kodifikation des überall ziemlich gleichartigen Strafprozeßrechtes nicht nötig, da das Reich selbst im Jahre 1532 eine große, umfassende Schöpfung auf diesem Gebiete hervorbrachte: die Constitutio criminalis Carolina. Daß diese auch in unserem Gebiete Eingang fand, zeigt das Nesselwanger Marktbuch, nach welchem der Blutrichter den Missetäter auf kaiserliche halsgerichtsordnung befragt.185.2

3. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.

1. Abschnitt. Das Hofgericht.

Als das wichtigste Gericht des Hochstiftes erscheint selbstverständlich das Hofgericht. Wie wir sahen, hat der Bischof kraft seiner Gewalt als Immunitätsherr stets persönlich ein Gericht abgehalten. Insofern können wir von einem Hofgericht auch schon während der frühen Zeit sprechen. Aber an ein Hofgericht im eigentlichen Sinn dürfen wir für diese ältere Epoche noch nicht denken. Ein solches war erst möglich, als die landesherrliche Macht gewachsen war und das Gericht des Territorialherrn als Obergericht, als den anderen Gerichten übergeordnetes Gericht erschien, m.a.W. die Entstehung des Hofgerichts im engeren Sinn fällt mit der Entstehung des Instanzenzuges zusammen.185.3 Bis dahin ist das bischöfliche Gericht lediglich ein den anderen [Seite: S. 186] Gerichten koordiniertes Gericht, das sich nur durch die Person seines Gerichtshalters von den anderen Gerichten unterscheidet.

Aber auch die Eigenschaft eines Appellationsgerichtes erschöpft nicht das Wesen des Hofgerichtes. Das Hofgericht im engsten Sinn verlangt noch andere Kriterien. Das territoriale Hofgericht ist unstreitig eine Nachbildung des königlichen, des Reichshofgerichtes.186.1 Wie dort der König, so ist hier der Landesherr prinzipiell persönlich Richter; die Last der Geschäfte nötigt dazu, daß an seiner Stelle zuweilen ein Vertreter zu Gericht sitzt; wie der König und der Landesherr ursprünglich keinen festen Regierungssitz haben, so auch das Hofgericht; es wandert mit seinem Gerichtsherrn. Dieser Vorgang findet sich für das Hochstift Augsburg vollauf bestätigt. Wir dürfen, wie schon oben gesagt, den Keim der Entwicklung in die Mitte des 14. Jahrhunderts verlegen, wo der Augsburger Bischof das Privilegium de non evocando erhielt. Im 15. Jahrhundert sehen wir dieses bischöfliche Gericht schon zu einer kräftigen Macht erwachsen. Bischof Peter von Schaumberg sitzt mit seinen Räten zuweilen auch persönlich zu Gericht.186.2 Das Hofgericht hat noch keinen festen Sitz; wir finden seine Gerichtssitzungen sowohl in Dillingen, wo es zumeist abgehalten wird, wie auch in Augsburg.186.3 Zuweilen erscheint als Gerichtshalter auch ein Vertreter des Bischofs, der an stat und durch bevelhen, auch mit [Seite: S. 187] vollem gewalt und durch schaffen seines Herrn187.1 zu Gericht sitzt. Zumeist ist es wohl der bischöfliche Hofmeister, der erste Beamte des Territoriums in dieser Zeit. So erscheint als Vorsitzender des Hofgerichts in der 2. Hälfte des 15. Jahrhunderts der Hofmeister und Ritter Walther von Hürnheim187.2 und der den gleichen Rang bekleidende Hans vom Stein zu Ronsberg187.3, jedoch auch sonstige Adelige und selbst Kleriker werden zur Vertretung des Bischofs im Hofgericht berufen, so der Ritter Mang zu Hohenreichen, des heiligen Reichs Erbmarschall,187.4 und Georg von Rechberg von Hohenrechberg der Ältere,187.5 ferner der Domherr und oberste Schulmeister des Domstifts zu Augsburg Konrad Harscher.187.6

Die Beisitzer werden von Fall zu Fall vom Gerichtsherrn ernannt; freilich sind es der Natur der Sache nach zumeist die gleichen; jedoch sind sie so wenig wie der Vorsitzende des Gerichts vorerst ständige Hofgerichtsmitglieder; wie anderwärts,187.7 so sind es auch im Hochstift Augsburg teils Beamte und Adelige des Territoriums, die zuweilen zugleich bischöfliche Beamte sind, teils — und das ist dem Zuge der Zeit entsprechend das Wichtige — gelehrte Beisitzer, Kleriker, die ja zum mindesten die Kenntnis des kanonischen, zuweilen aber auch die beider Rechte hatten. Damit war dem Eindringen der Rezeption im obersten Gerichte des Territoriums ungehindert Lauf gelassen. Da wir, wie oben bei der Gesetzgebungsgeschichte [Seite: S. 188] des Hochstifts gezeigt wurde, annehmen können, daß die Rezeption ihren allmählichen Einzug in unser Gebiet gegen das Ende des 15. Jahrhunderts hielt, so möge hier eine Zusammenstellung der Hofgerichtsmitglieder folgen, die wir in dieser Zeit antreffen.188.1

An hochstiftischen Beamten oder Adeligen — von denen wir übrigens vermuten dürfen, daß sie zum Teil auch schon gelehrte Bildung besaßen — sehen wir in der 2. Hälfte des 15. Jahrhunderts als Beisitzer des Hofgerichts den Pfleger von Füssen Hans Schott, den Pfleger von Helmishofen Ulrich Burggraf, Konrad Schott und Gilg Marschalk, den schon genannten, auch als Gerichtshalter fungierenden Mang zu Hohenreichen und Hans vom Stein von Ronsberg, den Hofmarschall Sixt Güß von Güssenberg, die Dillinger Vögte Wolfgang von Hoppingen und Ernst von Weiden, den Helmishofer Pfleger Lutz von Freyberg, ferner Ott von Gysenhofen, Craft von Weiden, den Sohn des genannten Hans vom Stein Diepold vom Stein von Ronsberg, dann Hans von Freyberg, Klaus vom Stein zum Diemenstein und Rüdiger von Westernach.

Von geistlichen Hofgerichtsmitgliedern werden genannt: der Suffraganbischof Kardinal Peters Martin, Bischof von Adramyt; der Abt Johann von St. Ulrich; der Bruder Kardinal Peters Ott von Schaumberg, Domherr in Augsburg; der Siegler Niclaus Bernier (jedenfalls auch Kleriker); der Abt Wilhelm von Ottobeuren; Konrad Harscher, oberster Schulmeister; Jacob Wirsung, Chorherr zu St. Moriz und Siegler daselbst; Thomas Mader, Chorherr zu Herrieden; der Dekan bei St. Moriz Meister Johannes Gossolt, lic.; ebenso werden als Lizentiaten bezeichnet der Dillinger Pfarrer Meister Heinrich Lur,188.2 Meister Franz Reuter, Meister Johann Küchlin und Meister Lienhart Gessel, Domherr, Vikar und Offizial (also auch Richter in geistlichen Angelegenheiten); Beisitzer mit dem Doktorgrade sind Jörg Beck, Offizial, Heinrich von Lichtenau,188.3 Emmeram Wäger, Doktor der geistlichen Rechte, und Meister Lorenz Blumenau, Doktor beider Rechte, Domherr zu Heilsberg.188.4 [Seite: S. 189]

Alle diese Beisitzer werden, wenn sie als solche fungieren, des Bischofs räte genannt.189.1 Der letzte Fall, daß der Bischof persönlich mit seinen Räten zu Gericht sitzt, datiert vom 31. Oktober 1486, wo Bischof Friedrich in Dillingen Hofgericht abhält.189.2 Nunmehr beginnt das Hofgericht in eine neue Phase seiner Entwicklung zu treten. Wie schon gesagt, fehlen zum Hofgericht im engsten Sinne noch andere Merkmale.

Zunächst ist ja das Hofgericht, wie wir gesehen haben, noch kein ständiges und noch nicht mit ständigen Beisitzern besetzt, also noch keine in feste Form gebundene Behörde. Diese Entwicklung ist erst dann möglich, wenn es sich frei macht von der persönlichen Leitung des Landesherrn, der infolge der Fülle seiner Verpflichtungen natürlich nicht an feste Termine in der Rechtsprechung gebunden sein konnte. Der Wandel dürfte für die meisten Territorien gegen Ende des 15. Jahrhunderts eingetreten sein, wozu hauptsächlich der Erlass der Reichskammergerichtsordnung von 1495 beitrug, die die Territorien zur Nachahmung zwang.189.3 Jedoch ist mancherorts dieser Prozeß schon früher zu seinem Abschluß gelangt; so haben wir in Bayern seit 1474 ein ständiges, zu bestimmten Terminen seine Sitzungen abhaltendes Hofgericht.189.4 Auch im Hochstift Augsburg scheint gegen 1490 die Entwicklung abgeschlossen zu sein. In diesem Jahre nämlich wird zum ersten Male der Name Hofgericht nicht nur in einer Gerichtsurkunde dieses Gerichtes selbst (vom [Seite: S. 190] 26. Februar),190.1 sondern auch an höchst offizieller Stelle, in der Appellationsordnnng Bischof Friedrichs vom 6. März nämlich,190.2 gebraucht. Dieser Ausdruck scheint auf eine fest organisierte Behörde, die aus dem Hofrichter und den Räten190.3 besteht, hinzuweisen. Zugleich erscheint, wie gesagt, von da ab der Bischof auch nicht mehr als persönlicher Gerichtshalter seines Gerichts. Unbedingt sicher ist uns jedenfalls für den Beginn des 16. Jahrhunderts die Ständigkeit des Hofgerichts bezeugt; nämlich in einer aus dem Jahre 1509 stammenden Ordnung190.4 sind für den Hofrat (rat), auf dessen Identität mit dem Hofgericht wir noch zu sprechen kommen, feste Sitzungstage vorgeschrieben, und zwar jede Woche dreimal, am Montag, Mittwoch und Freitag. Während ursprünglich hier wahllos Verwaltungs- und Justizsachen behandelt werden,190.5 erscheint in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts die Übung, lediglich an den Quatembern Hofgericht abzuhalten,190.6 ein Brauch, der auch anderwärts nachweisbar ist, so in Mainz190.7 und ähnlich auch in Bayern, wo eine derartige Verordnung schon 1474 ergeht190.8 und bereits 1520 durch ein neues besseres Verfahren, Gericht alle vier Wochen abzuhalten,190.9 überholt ist; daß das Hochstift Augsburg in der Mitte des 16. Jahrhunderts noch diese verhältnismässig doch geringe Zahl von Hofgerichtstagen beibehalten hat, ist wohl vor allem dem Mainzer Beispiel zuzuschreiben.

Von jetzt ab müssen wir das Hofgericht als eine Behörde mit ständigen Beamten190.10 betrachten, wenn auch die Bezeichnung Hofgericht im 16. Jahrhundert noch sehr selten gebraucht wird, was sich aber leicht erklärt. Das Hofgericht ist nämlich mit Beamten besetzt, die zugleich [Seite: S. 191] mit der Führung von Verwaltungsgeschäften betraut sind, und deshalb wird es mit dem die Regierung überhaupt bezeichnenden Namen belegt, der zu verschiedenen Zeiten wechselt: Rat,191.1 Hofmarschalk und Räte191.2, in der zweiten Hälfte des sechzehnten Jahrhunderts Statthalter191.3 und Räte191.4; diese sind natürlich ständige Beamte.191.5 Eine derartige Verbindung der obersten Justiz- mit der obersten Verwaltungsbehörde ist durchaus nichts ungewöhnliches. Auch Bayern und Österreich hatten dieses Prinzip. Zwar unterschied Bayern nominell zwischen Hofgericht und Hofrat, aber die Beamten der beiden Behörden waren die gleichen Personen.191.6 Auch in unserem Hochstift wurde ja ursprünglich, wie wir gesehen haben, der Ausdruck Hofgericht für die Justizbehörde speziell gebraucht. Es mag auffallend erscheinen, dass das Hochstift hier dem Beispiele dieser beiden Staaten folgte und nicht dem seines Metropolitanbistums, des Kurfürstentums Mainz, wo man 1516 Hofgericht und Verwaltungsbehörde trennte;191.7 in diesem Mainzer Vorgehen ist ohne Zweifel eine Nachahmung der Reichsregierung zu erblicken, bei Mainz um so eher erklärlich, als sein Kurfürst ja zugleich des deutschen Reiches Erzkanzler und als solcher mit dem Reichskammergericht verwachsen war.191.8 Für das Augsburger Hochstift empfahl sich der von ihm eingeschlagene Modus jedoch sicher mehr, da eine Trennung der Behörden für ein immerhin kleines Territorium eine unverhältnismässig große Beamtenzahl erfordert hätte.191.9 [Seite: S. 192]

Für den Zusammenschluß des Gerichtswesens und das Eindringen der Rezeption wurde ein ständiges Hofgericht von der größten Bedeutung,192.1 da sich ja die Untergerichte, wie wir in Kap. II gesehen haben, nach der Rechtsprechung des Hofgerichts einrichten mußten, sollte nicht ein verschieden gestaltetes Verfahren die Prozeßparteien zu Schaden bringen.

Während im 15. Jahrhundert das Hofgericht noch verschiedentlich Gerichtsbriefe ausstellte, verschwinden solche seit dem 16. Jahrhundert; darin darf man einen Beweis erblicken, daß um diese Zeit das rezipierte Verfahren hier vollkommen durchgedrungen ist. An Stelle des früheren mündlichen Verfahrens, in dem ja allerdings das fremde Recht schon eingedrungen war, aber sich doch noch nicht vollständig durchgesetzt hatte, tritt jetzt ein schriftliches Verfahren; der Prozeß wird zum Aktenprozeß, die Ausstellung von Gerichtsbriefen damit unnötig.192.2

Die Zuständigkeit des Hofgerichts war als erste Instanz eine sehr beschränkte. Wir dürfen zwar annehmen, daß nach der allgemeinen Übung der Adel des Territoriums dort seinen Gerichtsstand hatte;192.3 mit Sicherheit ist das aber nur für Rechtsstreitigkeiten des Bischofs selbst zu sagen; so erscheint Kardinal Peter zweimal als [Seite: S. 193] Partei vor seinem eigenen Hofgericht.193.1 Ursprünglich scheinen auch Streitigkeiten über den Zehent erstinstanzlich vor dem Hofgericht abgehandelt worden zu sein;193.2 durch ein Hofgerichtsurteil vom Jahre 1463 wurde aber ausdrücklich festgestellt, daß derartige Prozesse vor das geistliche Gericht gehörten.193.3 Dagegen konnte die Kompetenz des Hofgerichts in erster Instanz durch die Parteien jederzeit vereinbart werden,193.4 eine Einrichtung, die sich zum Teil auch in der rheinländischen Gesetzgebung der Rezeptionszeit findet.193.5

Die hauptsächlichste Tätigkeit entfaltete das Hofgericht in zweiter Instanz, als Appellationsgericht. Ob es als solches für die domkapitlischen Gerichte auch zuständig war, ist zweifelhaft. Das Domkapitel besaß nämlich selbst ein Gericht, welches vom Domdechanten geleitet wurde und übrigens wie das bischöfliche Hofgericht auch durch Parteienvereinbarung als zuständig erklärt werden konnte;193.6 ob es jedoch gegen die Entscheidung dieses Gerichts eine nochmalige Appellation vor das hochstiftische Hofgericht gab, das in diesem Falle als dritte Instanz fungiert hätte, ist nicht sicher; zwar nennt sich das domkapitlische Gericht wie das bischöfliche ebenfalls oberrichter193.7, woraus jedoch der Schluß nicht gezogen werden kann, daß es nicht nochmals eine Appellation von diesem Gerichte weg gab; auch das landsässige Kloster St. Mang in Füssen besaß ein Hofgericht, in welchem der Abt als Hofrichter fungierte; dieses Gericht ist ebenfalls als Appellationsgericht bezeugt; jedoch war gegen seine Urteile ein nochmaliger Instanzenzug an das Dillinger Hofgericht zulässig.193.8 Es [Seite: S. 194] ist also immerhin möglich, daß bei dem domkapitlischen Obergericht das Gleiche der Fall war. Nicht unbestritten ist das Hofgericht als Appellationsinstanz auch von der Stadt Dillingen, die die hohe und niedere Gerichtsbarkeit besaß und verlangte, daß Prozesse auch in zweiter Instanz wieder vor ihr Gericht gebracht würden; da diesem Verlangen jedenfalls nicht nachgekommen wurde, erhob die Stadt Beschwerde bei der bischöflichen Regierung, die aber abschlägig verbeschieden wurde dahin, daß es in diesem Punkte bei dem Brauch der gemeinen geschriebenen Rechte bleiben solle, es sei denn, daß die Dillinger beweisen würden, sie hätten für ihr Begehren einen bestandhaften und gegründten gebrauch; gegen die Vorstellungen der Dillinger in der gleichen Beschwerdeschrift aber, daß über solche Sachen, die in erster Instanz vor ihnen abgeurteilt wären und in zweiter Instanz vor das Hofgericht kämen, wenigstens nicht ohne ihr Vorwissen zu Gericht gesessen würde, erfolgt der entrüstete Bescheid der hochstiftischen Regierung, ain solch begeren und anmuten sei nit allain wider die billichait, sonder das es auch si, die von Dillingen, oder doch etlich aus dem rat wol möchte in verdacht bringen, als ob si allem mutwillen und büberei zuzustehen aine lust heben.194.1

Außerdem fungierte das Hofgericht auch als Verwaltungs-194.2 und als Disziplinargerichtshof für die hochstiftischen Beamten, wie aus verschiedenen Bestallungsreversen hervorgeht.194.3

Besonders wichtig, da für den Zusammenschluß [Seite: S. 195] des hochstiftischen Gerichtswesens vor allem charakteristisch, erscheint der Umstand, daß jetzt Aktenversendungen an das Hofgericht von seiten der Untergerichte beginnen.195.1 Schon die Strafordnung von 1434 weist die Richter des Tigens Rettenberg an, sie sollten, wenn sie in einem Prozesse sich über das Urteil nicht klar werden könnten, beim Bischof und seinen Räten sich Bescheids erholen,195.2 worin die Anfänge dieser Zentralisierung zu erblicken sind, in bürgerlichen Rechtssachen tritt dieses Prinzip ja weniger deutlich hervor, zumal der Zivilprozeß im Laufe des 16. Jahrhunderts in unserm Territorium, wie wir gesehen haben, durch verschiedene Gesetze geregelt wurde. Die Kriminalgerichtsbarkeit dagegen, die ja ohnehin die Landeshoheit besonders kennzeichnet, erfährt im Laufe des 16. Jahrhunderts eine völlige Zentralisierung; allerdings erfolgt das nicht etwa in der Weise, daß wie anderwärts alle schweren Kriminalfälle vor das Hofgericht gebracht werden mußten;195.3 diese wurden nach wie vor bei uns von den mit Hochgerichtsbarkeit ausgestatteten Territorialgerichten abgeurteilt, wobei aber der zuvor gehabte Rat der Rechtsgelehrten erwähnt wird;195.4 jedoch wird jetzt über die Blutgerichtsfälle an das Hofgericht berichtet, bevor es zu einer Verurteilung des Angeklagten kommt;195.5 hierin zeigt sich deutlich die Gewalt des Landesherrn als des obersten Gerichtsherrn. [Seite: S. 196]

Im Kriminalprozesse, in dem mittlerweile das Offizialitätsprinzip durchgedrungen ist, ergeht jetzt die Klage gegen den Missetäter durch einen Abgeordneten des Hofgerichts.196.1 Auch während des Prozesses erläßt das Hofgericht genaue Bescheide über das Verfahren; es ordnet Tortur an, überschickt sogar die Fragstücke, die dem Delinquenten vorgelegt werden sollen; dieses Prinzip macht sich in den Hexenprozessen gegen Ausgang des 16. Jahrhunderts geltend, für die geradezu das ganze Verfahren für jeden einzelnen Fall dem betreffenden Gerichte vom Hofgerichte vorgeschrieben wird.196.2 Wie sehr das Hofgericht jetzt zur höchsten Gerichtsinstanz geworden ist, beweist deutlich der Umstand, daß Begnadigungen nicht nur durch den Bischof,196.3 sondern auch durch das Hofgericht erfolgen können.196.4

Überblicken wir nun im Zusammenhang diese Entwicklung, so ergibt sich folgendes Bild:

Der Bischof richtet ungefähr seit dem zehnten Jahrhundert als Stadtherr im Bereich der Stadt über die Fälle der Niedergerichtsbarkeit.

Zu seiner Vertretung erscheint bisweilen als Vorsitzender des Gerichts ein von ihm eingesetzter Beamter: der Burggraf.

Im Laufe der Zeit wird der Burggraf ein ständiger, an Stelle des Bischofs zu Gericht sitzender Beamter; das Burggrafengericht übernimmt die Stellung des alten Bischofsgerichts, sinkt aber [Seite: S. 197] in seiner Bedeutung durch den Aufschwung der städtischen Macht und damit des Vogtgerichtes allmählich herab; da die persönliche Reciitsprechung des Bischofs infolge des Wachsens seiner landesherrlichen Macht wieder zu steigen beginnt, verliert sich der Gedanke, daß Bischofs- und Burggrafengericht wesentlich identisch sind: das Burggrafengericht wird zu einem untergeordneten Territorialgericht.

Das Gericht des Bischofs als Landesherrn entwickelt sich zum Hofgericht. Zunächst nur ein von Fall zu Fall berufenes Gericht unter dem persönlichen Vorsitz des Bischofs, in welchem durch das freie Belieben des Bischofs berufene Räte als Beisitzer fungieren, manchmal auch an Stelle des Bischofs ein von ihm für den jeweiligen Fall bestellter Vertreter das Gericht leitet, wird es um die Wende des fünfzehnten Jahrhunderts zum ständigen Gerichtshof mit ständigen Richterbeamten und festem Sitz; die persönliche Rechtsprechung des Bischofs hört auf; das Hofgericht ist eine von ihm eingesetzte Behörde.

2. Abschnitt. Die ordentlichen Territorialgerichte.

Die Territorialgerichte bleiben auch in dieser Periode Schöffengerichte.197.1 Eine Ausnahme besteht lediglich für den summarischen Prozeß, in welchem ein Einzelrichter fungiert.197.2 Dagegen dürfen uns Nachrichten, wie wir sie aus den beiden AUgäuer Tigen197.3 haben und welche auf den ersten Blick ebenfalls auf ein Einzelrichtertum hinzuweisen scheinen, nicht als eine Durchbrechung des allgemeinen [Seite: S. 198] Grundsatzes erscheinen.198.1 Der „Richter“198.2 ist hier lediglich Verwaltungsbeamter und Hilfsbeamter des übergeordneten Pflegers, des eigentlichen Richters, vor dessen Gericht der Prozeß wirklich stattfindet; die Handlungen des hier Richter genannten Unterbeamten sind ausnahmslos außerprozessuale Funktionen; soweit wir also Gericht in dem gewöhnlichen Sinne auffassen, nämlich als Behörde, vor welcher sich der eigentliche Prozeß abwickelt, haben wir es mit Schöffengerichten zu tun. Freilich ist ihre Bedeutung stark gesunken, da die freie Urteilsfindung durch die Kodifizierung des Rechts wie durch das Institut der Aktenversendung wesentlich beeinträchtigt wird. Auch in der Ämterorganisation nimmt das Untergericht gegenüber der früheren Periode teilweise eine andere Stellung ein; die Einheitlichkeit in der Verfassung der Untergerichte, die sich bisher (abgesehen von der Bestellung des Blutrichters) als allein von der Gemeinde bestellte Organe erwiesen hatten, ist jetzt geschwunden; ein Teil dieser Gerichte ist auf der alten Stufe noch stehen geblieben in manchen Gegenden des Hochstifts macht sich dagegen schon der [Seite: S. 199] Gedanke der Verstaatlichung — ein bemerkenswerter Zug der Zeit — stark geltend. Diese neue Stellung der Untergerichte wird sich vor allem bei der Betrachtung der Organisation des Gerichtspersonals ergeben: nicht nur der Gerichtshalter erscheint teilweise als bischöflicher Beamter, sondern auch in die Schöffenbesetzung greift jetzt die landesherrliche Behörde ein. Die alte Selbständigkeit der Gerichte muß allmählich dem Zentralisierungsgedanken Platz machen.

Der wichtigste Unterschied bei den Untergerichten bestand nach wie vor in den Nieder- und Hochgerichten. Gerichte, die lediglich niedergerichtliche Fälle zu erledigen hatten, gab es in dieser Zeit mancherorts;199.1 ich glaube aber mit der Annahme nicht fehlzugehen, daß um diese Zeit infolge des Wachsens der Amtsgewalt das Gerichtsleben sich allmählich an den größeren Gerichten, die zugleich Hochgerichte waren, konzentrierte und die Dorfschöffengerichte teilweise verschwanden. So heißen, wie kurz zuvor erwähnt, die mit gerichtlichen Hilfsdiensten betrauten Beamten in einigen Dörfern des Amtes Oberdorf „Richter“, trotzdem sie eine diesen Namen rechtfertigende Befugnis gar nicht besitzen; der Name erklärt sich daraus, daß sich die Stellung dieser Beamten als ein Rest des ehemaligen Ortsrichteramtes darstellt; der frühere Ortsrichter war tatsächlich Vorsitzender im Prozeßgerichte, Schöffengerichte; sein Nachfolger hat diese wichtigste richterliche Funktion an den Pfleger verloren und lediglich niederdienstliche Befugnisse behalten. Diese Ansicht wird auch durch eine Nachricht aus dem Tigen Rettenberg vom Jahre 1737 gestützt; die Amtleute dieses Bezirkes geben in einem Schreiben an die Regierung zu Dillingen bezüglich des Geschäftskreises der Gerichtsammänner und Hauptleute Folgendes an: Von [Seite: S. 200] alter Zeit her200.1 haben weder die Gerichtsammänner noch die Hauptleute etwas zu erteilen [= urteilen]; solches geschieht vom Pflegamte. Nur über einen armen Sünder urteilen sie, aber in der Weise, daß, nachdem ihm schon drei Tage zuvor das Leben abgesprochen, der Gerichtsammann und die Gerichtsleute am Tage der Exekution das Urteil abgeben, daß ein solcher das Leben verwirkt habe. Ferner prätendieren die Gerichtsammänner über eine emigrierende Person Gericht zu halten, ob sie von ehelichen Leuten geboren sei oder nicht … Ferners prätendieren die Gerichtsammänner von alter her, eine Forderung unter 10 fl. schaffen zu können. Wenn aber der Schuldner auf die Gerichtsammänner nicht hören mag, kommt die Verhandlung doch dem Amte zu. Auf dem Lande haben die Hauptleute die Frevel auf dem Gerichtstage anzuzeigen. Das Ergebnis besteht auch hier darin, daß der Gerichtsammann, dessen Name sich wie der des Oberdorfer „Richters“ erklärt, im Regelfalle nur mehr Hilfsdienste für das Gericht zu leisten hat (polizeiliche Funktionen; Akte der freiwilligen Rechtspflege); soweit er noch eine den eigentlichen Prozeß betreffende Funktion zu versehen hat, ist sie entweder zum bloßen Schein herabgesunken oder doch von gänzlich untergeordneter Bedeutung; in diesem Falle aber — das soll auch hier betont werden — ist er nicht Einzelrichter, sondern sitzt mit Schöffen („Gerichtsleuten“) zu Gericht. Doch dürfen wir immerhin nicht annehmen, daß die eben dargestellte Entwicklung im ganzen Hochstift um sich gegriffen hat; mancherorts wird sich der alte Ortsrichter mit all seinen Rechten erhalten haben.200.2

§ 1. Die Hochgerichte.

Eine Aufzählung der damals bestehenden Niedergerichte [Seite: S. 201] wäre von geringem Wert; dagegen dürfte eine Übersicht über die Hochgerichte von Interesse sein, zudem wir hieraus sehen, wie die Blutgerichtsbarkeit des Bischofs für bestimmte Orte allmählich zu einer dauernden ward. Zu den seitherigen Inhabern der hohen Gerichtsbarkeit, den Landgerichten, gesellen sich jetzt auch weitere Gerichte als Blutgerichte.201.1

Als das älteste ständige Hochgericht erscheint Buchloe (seit 1363; 19. März);201.2 Rettenberg besaß seit dem 14. August 1425 dieses Privileg.201.3 In rascher Folge kommen dann Sonthofen seit 1429 (21. Februar),201.4 seit dem gleichen Jahre auch Nesselwang201.5 und seit dem 23. September 1431 die beiden Städte Dillingen und Füssen.201.6 Ihnen folgte 1453 (28. November) Markt Oberdorf,201.7 1483 (31. Januar) Dinkelscherben,201.8 1495 (6. Februar) Oberstdorf.201.9 Mindestens seit dieser Zeit bestanden auch Halsgerichte zu Aislingen, Zusmarshausen, Pfaffenhausen und Schwabmünchen;201.10 1507 wurde die hohe Gerichtsbarkeit auch noch für Schönegg verliehen.201.11

Die Zuständigkeit der Gerichte hat sich in ihren Grundzügen gegenüber der vorigen Periode nur wenig verschoben. Zu der Kompetenz der Hochgerichte gehören die todeswürdigen Verbrechen, insbesondere die sogenannten vier hohen Wandel: Mord, Raub, Brandstiftung und Notzucht; dazu gesellen sich der schwere Diebstahl, die Münzfälschung, auch Ketzerei und Sodomiterei201.12 und im Laufe des 16. Jahrhunderts die Hexerei.201.13 [Seite: S. 202]

§ 2. Die Niedergerichte.

Die Niedergerichte beschränken sich auf die Zivilgerichtsbarkeit und auf die geringeren Delikte.202.1 Als solche kommen namentlich in Betracht fliessend wunden,202.2 peinschrödt,202.3 baingezank, scheltwort; auch die das Eigen verletzenden Vergehen wie überackern; übermähen; überschneiden; übertreiben; umbkern der gräben; in die gärten steigen; oepfel und pirn abschlagen; verruckung der march, stain oder pfall,202.4 also lauter Delikte, deren Bestrafung den Schutz des bäuerlichen Eigens gewährleisten soll.

Der Niedergerichtsherr besaß zugleich Zwing und Bann, d.h. er hatte die Gewalt,das in seinem Niedergerichte erlassene Urteil auch zu vollstrecken.202.5

§ 3. Kompetenzabgrenzungen gegenüber fremden Gerichten.

Die in den eben genannten Grundzügen dargelegte Kompetenz hat aber oft Ausnahmen erfahren müssen. Gerade die wachsende Gerichtsgewalt der Landesherrn seit dem Ende des vierzehnten Jahrhunderts202.6 hat auch eine große Menge von Kompetenzregelungen mit sich gebracht,202.7 die im einzelnen zu verschiedenen Ergebnissen führten, etwa daß in dem einen oder anderen Orte das Hochstift zwar die Niedergerichtsbarkeit ausüben sollte, gewisse Fälle jedoch wieder einem anderen Herren, der vielleicht außerdem noch die Hochgerichtsbarkeit hier ausübte, zustehen sollten, u.a.202.8 [Seite: S. 203]

Im Allgemeinen übt wohl das Hochstift über alle in seinem Gebiete wohnenden Personen die Gerichtsbarkeit aus;203.1 manchmal erstreckt sie sich auch über die politische Grenze des Hochstifts hinaus auf Hintersassen, die in anderen Herrschaftsgebieten wohnen.203.2

Bei solchen Kompetenzverträgen konnte es zu den subtilsten Unterscheidungen in der Zuständigkeitsabgrenzung kommen.203.3

Es kann selbstverständlich nicht Aufgabe dieser Abhandlung sein, auf dieses Gebiet genauer einzugehen, welches wesentlich eine Darstellung der Jurisdiktionsgewalt des Augsburger Bischofs sein würde.

Auf einige dieser Kompetenzregelungen muß jedoch auch hier hingewiesen werden, da sie für große Gebiete des Hochstifts besonders eingreifend wirkten.

Wie schon oben angedeutet, ist es ursprünglich allgemeiner Allgäuer Brauch, daß der angestammte Gerichtsstand den Personen für immer verbleibt; ein jeder Untertan, mochte er hinziehen, wohin er wollte, trug seinen hohen oder niederen Gerichtszwang auf dem Rücken mit sich.203.4 Seit dem 15. Jahrhundert erfährt jedoch dieser Satz mannigfache Durchbrechungen.203.5 Schon eine Kompetenzregelung des Hochstifts mit Tirol vom 26. Dezember 1443 geht dahin, daß künftig für Ansprüche um Grund und Boden sowohl die hochstiftischen wie die tirolischen Untertanen ihr Recht da zu nehmen hätten, wo die betreffenden Grundstücke gelegen seien:203.6 für Grundstücksprozesse wird also das forum rei sitae zur Regel gemacht. Es muß übrigens auffallend erscheinen, daß das Allgäu bisher die entgegenstehende Gewohnheit übte; denn es entsprach diese Neuregelung durchaus dem alten deutschen Recht; auch der Schwabenspiegel lässt bei Grundstücksstreitigkeiten [Seite: S. 204] den Kläger vor dem Gericht erscheinen, in dessen Sprengel das streitige Grundstück liegt, wobei der Kläger sich natürlich dem dort herrschenden Rechte fügen muß und nicht sein Landesrecht für sich in Anspruch nehmen darf.204.1 In diesem Abkommen mit Tirol wurde aber zugleich für Geldforderungen und Klagen um Fahrnissachen der Gerichtsstand des Wohnsitzes (forum domicilii; nicht wie nach Allgäuer Brauch der des Heimatortes, forum originis) zur Regel gemacht.204.2

Für die Durchbrechung des alten Allgäuer Brauches war auch die Kompetenzabgrenzung gegenüber der Stadt Kempten von Bedeutung. Die Reichsstädte hatten sich nämlich schon vorher nicht an diese Rechtsgewohnheit gehalten.204.3 In einem Vertrag von 1529204.4 wird jetzt zwar ausdrücklich festgesetzt, daß für Zivilprozesse das Heimatgericht einer Person zuständig sein solle; für den Strafprozeß dagegen wird der Stadt Kempten das Recht zugesprochen, in ihrem Bezirk frevelnde Stiftsleute vor ihr Gericht zu ziehen; umgekehrt sichert sich als Gegenleistung von Seiten der Stadt der Fürstbischof das Recht, die kemptischen Bürger, die usserhalb uf dem land in den hochstiftischon Gerichten, Zwingen und Bännen ein Delikt begehen, vor seinen Gerichten zur Verantwortung zu ziehen.

Dem Abt von Kempten gegenüber aber hat sich das Hochstift zu einem solchen Zugeständnis nicht herbeigelassen. Die Bestrafung eines hochstiftischen Untertanen, der im Stift Kempten frevelt, behält das Hochstift seinen eigenen Gerichten vor.204.5 [Seite: S. 205]

Langjährige Streitigkeiten über die Zuständigkeit der Gerichte zogen sich auch mit den Grafen von Montfort hin, die in genauester, oft kleinlicher Weise geregelt wurden.205.1

Obwohl das Hochstift schon seit 1366 das privilegium de non evocando besaß,205.2 so wurde dieses anscheinend doch nicht genügend respektiert, da sich auch darüber Zwistigkeiten, so mit den westfälischen Femegerichten,205.3 entspannen.

Der wichtigste Kompetenzstreit aber, der gerade auch dieses Gebiet berührt, ist der mit dem Landgerichte auf der Leutkircher Heide, der durch einen die gegenseitigen Kompetenzen genau regelnden Vertrag vom 6. März 1616 beigelegt wurde.205.4 Hier wurde, gewisse Fälle [Seite: S. 206] ausgenommen, dem Hochstift das Recht zugesprochen, den Prozeß, für den ein hochstiftischer Untertan vor das Landgericht geladen war, vor sein eigenes Gericht abfordern und den Landrichter zur Remission zwingen zu können; doch mußte dieses Recht vor der dritten Ladung geltend gemacht werden, sonst verfiel der Geladene und nicht Erschienene der Acht des Landgerichts, ohne daß das Hochstift ihn davor schützen konnte. Rechtsverweigerung und -verzögerung schlossen übrigens dieses hochstiftische Recht aus.206.1 Wie schon gesagt, gab es gewisse Ausnahmen von diesem Prinzip; es waren dies die Ehehaftin des Landgerichts, Fälle, die ausschließlich seiner Zuständigkeit unterliegen sollten, übrigens fast lediglich strafprozessuale Sachen; so brauchten Hochstiftsleute, die eines Deliktes gegen das Landgericht oder seine Organe selbst angeklagt waren,206.2 nicht remittiert zu werden; ebenso solche, die in der Reichsacht waren oder sich gegen die Vorschriften des Achtungsgebotes vergangen hatten;206.3 endlich auch die todeswürdigen Verbrechen von hochstiftischen Untertanen, aber nur soweit, als sie auf des Klägers oder des Beschädigten Anrufen vor das Landgericht gebracht wurden; ex officio [Seite: S. 207] durfte der Landrichter eine hochgerichtliche Sache aus dem Hochstift nicht an sich ziehen. Außerdem war das Landgericht auch noch ohne Remissionspflicht zuständig für Prozesse, die auf Grund eines früher bei dem Landgerichte stattgehabten Prozesses sich abspannen207.1 und endlich konnte eine Partei auch darauf verzichten, vor ihrem heimischen Gericht zu prozedieren.207.2

Das Wesentliche an diesem Vertrage ist also, daß im Prinzip das Landgericht für alle Sachen zuständig war, daß es jedoch in den meisten Fällen auf Verlangen des Hochstifts den Prozeß an das zuständige hochstiftische Gericht remittieren mußte. Nun kam es häufig vor, daß in geringfügigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten das Landgericht seine Ladungen nicht durch seinen Boten, sondern durch Leute, die von den Märkten nach Hause zogen, dem Beklagten zustellen ließ; diese Leute warfen die Ladungsbriefe, wenn sie die geladenen Personen nicht antrafen, einfach durch Fenster oder Türen zum Hause hinein, weshalb die Ladung oft unbemerkt blieb und die Geladenen, da auf diese Art nicht rechtzeitig von dem Abforderungsrechte Gebrauch gemacht wurde, in die Acht [Seite: S. 208] des Landgerichtes verfielen. Um diesem Übelstand wenigstens einigermaßen abzuhelfen, erwirkte Christoph von Stadion 1541 die kaiserliche Freiheit, daß Schuldsachen, deren Streitgegenstand den Wert von 6 Gulden nicht betrage, fortan überhaupt nicht mehr vor das Leutkircher Landgericht gebracht, sondern lediglich an den hochstiftischen Gerichten selbst abgehandelt werden dürften.208.1 Bei Schuldsachen über 6 Gulden trat natürlich das Abforderungsrecht nach dem Vertrage von 1516 ein.

Wie schon erwähnt, herrschte in den nördlichen Bezirken des Hochstifts wohl schon früher das Prinzip, daß das Gericht jenes Landes zuständig sei, in welchem das Delikt begangen wurde. Zwar wollte die Stadt Dillingen eine privilegierte Stellung in dieser Hinsicht haben, drang jedoch mit ihren Vorstellungen bei der hochstiftischen Regierung nicht durch: auch für Dillinger Bürger, die außerhalb des Burgfriedens ein Delikt begingen, sollte die betreffende Herrschaft zuständig sein;208.2 auch die Forderung der Stadt, daß ohne Vorwissen des Bürgermeisters kein Bürger gefänglich eingezogen werden dürfe, wurde nicht gebilligt, da ein solches Privileg dazu mißbraucht werden könnte, Schuldige straflos ausgehen zu lassen;208.3 übrigens legt die bischöfliche Regierung der Stadt Dillingen sogar eine derartige Handlungsweise in einem konkreten Falle zur Last.208.4

Kurz erwähnt sei hier auch die Tatsache, daß die Rechtsprechung der weltlichen Gerichte für viele Prozesse durch die geistlichen Gerichte außer Tätigkeit gesetzt ist. Einmal kam hier in Betracht der privilegierte Gerichtsstand der Geistlichen; dann gehören vor den geistlichen Richter auch gewisse ausschließlich hierher zuständige Delikte, die delicta mere ecclesiastica; in vielen anderen Fällen konkurrierte das geistliche Gericht mit dem weltlichen: das Gericht, welches zuerst die Behandlung des Falles in [Seite: S. 209] Angriff nahm, sicherte sich dafür auch die Zuständigkeit (delicta mixta).209.1 Gerade aus Gründen, die mit der geistlichen Gerichtsbarkeit zusammenhängen, kam es zwischen dem Hochstift und Domkapitel einerseits und der Reichsstadt Augsburg andererseits zu großen Streitigkeiten, deren Ergebnis in Verträgen festgelegt wurde.209.2 Übrigens unterstand die Bischofspfalz in Augsburg und die Domkirche innerhalb eines ausgesteinten Bezirkes unbestritten der Gerichtshoheit des Hochstifts.209.3

§ 4. Die Organisation des Gerichtspersonals.

Die Organisation des Gerichtswesens ist in dieser Periode keine einheitliche und zeigt des öfteren lokale Verschiedenheiten. Immerhin läßt sich ein zusammenfassendes Bild entwerfen.

Auch in der Gerichtsorganisation entwickelt sich jetzt — ein Zeichen der Rezeption209.4 — eine Beamtenhierarchie. Die Pflegämter haben sich nun unbestritten zum Range von Mittelbehörden emporgeschwungen.209.5 Der Pfleger ist jetzt die Behörde, welche sich zwischen die Untergerichte und die bischöfliche Regierung stellt.209.5 Er selbst übt wie früher die hohe Strafgerichtsbarkeit aus, in welcher Befugnis er allerdings in Rettenberg auch durch den Landschreiber, einen seiner Hilfsbeamten, der jedenfalls gelehrte oder doch halbgelehrte Bildung besitzt, ersetzt wird. [Seite: S. 210]

Wie angedeutet, verkörpert der Pfleger jedoch nicht allein die Mittelbehörde; zur Seite stehen ihm als dem Oberamtmann210.1 jetzt eine Reihe Hilfsbeamte.

In der Pflege Rettenberg ist diese Organisation anders als in anderen Ämtern gestaltet; hier haben wir den Landschreiber, einen Beamten, der für die Zeit des schriftlichen Prozesses als unentbehrliches Organ erscheinen muß; ferner die Landammänner, einer am Pflegamtssitze Rettenberg selbst und einer in Fluchenstein;210.2 der erstere fungiert als Richter im Ehaftgericht zu Oberstdorf,210.3 hat außerdem für eine gesetzmäßige Urteilsprechung Sorge zu tragen und die Aufsicht über die Gerichte zu führen.210.4 Über die Tätigkeit des letzteren sind wir weniger genau unterrichtet.210.5 Gleichberechtigt in der Beamtenhierarchie mit ihm stellt sich dar der Landpfleger.210.6

In anderen Pflegämtern findet sich auch jetzt noch ein als Vogt bezeichneter Beamter,210.7 der aber seinem Amtscharakter [Seite: S. 211] nach scharf zu trennen ist vom Vogt der früheren Periode, der die Befugnisse des jetzigen Pflegers innehatte. Übrigens ist zu beachten, daß zu Beginn der jetzigen Epoche auch der Pfleger noch zuweilen den Titel Vogt führt, bald jedoch die Bezeichnung Pfleger allgemein wird.211.1

Unter diesen Mittelbehörden stehen die Untergerichte, lediglich organisatorisch jedoch, in ihrer sich innerhalb des geltenden Rechtes bewegenden Rechtsprechung aber unabhängig. Auch der Unterrichter ist jetzt bischöflicher Beamter. Dieser Entwicklungsprozeß wird in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts zum Abschluß gelangt sein und bis dahin das Richteramt oft noch als Gemeindeamt wie früher bestanden haben. Von da ab werden jedoch die Richter wohl allgemein vom Pfleger bestellt oder doch bestätigt211.2 und ausdrücklich als in das Amt gehörige amtleute bezeichnet, deren Einkünfte durch genaue Besoldungsverzeichnisse des Pflegamtes festgestellt werden.211.3 [Seite: S. 212] Außerdem schwört jetzt der Richter in seinem Eid beim Amtsantritt nicht nur seinem Landesherrn, sondern auch dem übergeordneten Pfleger, daß er seine Pflichten treu erfüllen wolle.212.1 Für die Annahme, daß auch die Untergerichte jetzt landesherrliche Behörden geworden sind, scheint auch der Umstand zu sprechen, daß die Gerichtsordnungen des 16. Jahrhunderts zwar Bestimmungen bezüglich der Urteilsprecher, nicht aber auch bezüglich des Gerichtshalters treffen. Das hat natürlich seinen Grund zunächst darin, daß die für die Schöffen geltenden Vorschriften auch für den Vorsitzenden des Gerichts gelten;212.2 da aber der Richter immerhin eine von den Schöffen in manchem gesonderte Stellung einnimmt, ist dieses Schweigen der Gerichtsordnungen wohl auch daraus zu erklären, daß die Befugnisse bezw. Pflichten des Richters ihm durch Dienstinstruktionen von seiten der über ihm stehenden Behörden bestimmt werden.

Der Richter ist außerdem nach wie vor auch Verwaltungsbeamter und Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit,212.3 er ist der Amtmann (amman) schlechthin;212.4 manchmal führt er auch als Folge seiner doppelten Funktion den Titel richter (oder gerichtsamman) und haubtman.212.5 Zuweilen erscheint jedoch ein neben dem Amtmann stehender eigener Richter,212.6 der jedenfalls nur für die Justizpflege [Seite: S. 213] bestellt war, während sich der Amtmann in solchen Orten mit der Verwaltung allein befaßte. Auch der Untervogt kommt vor, ein Titel, durch den sich deutlich die hierarchische Gliederung der Organisation kennzeichnet; allerdings ist nicht sicher, ob dieser auch selbst dem Gerichte vorsaß oder nur anderweitige Funktionen als Hilfsbeamter des Vogtes ausübte.213.1

Sind nun auch die Gerichte noch ausnahmslos Schöffengerichte,213.2 so kommt doch dem Richter in gewissen Beziehungen eine über den Schöffen stehende Gewalt zu: sie haben auf sein Gebot, wollen sie sich nicht gegen ihre Amtspflichten verfehlen, im Gerichte zu erscheinen213.3 und haben ihm überhaupt in allen sachen von gerichtz wegen gehorsam und underwürflich zu sein; nur mit seiner Erlaubnis darf ein Urteiler von der Gerichtssitzung ferne bleiben.213.4 Auch die übrigen Gerichtspersonen sind die gleichen wie früher.

Wir haben demnach folgende Einteilung des Gerichtspersonals: 1) der Richter;
2) die Schöffen (hier sind auch die Fürsprecher teilweise zu behandeln);
3) der Gerichtschreiber;
4) der Büttel;
5) der Henker.

1. Der Richter.

Blutrichter ist, wie schon gesagt, der Pfleger,213.5 im Rettenberger Pflegamte auch der [Seite: 214] Landschreiber;214.1 ein eigenes Bannrichterinstitut wie in Bayern214.2 hat es im Hochstift Augsburg nie gegeben. Der Blutrichter muß dem Nesselwanger Marktbuch zufolge wappens genoß und sigelmessig sein;214.3 während im 15. Jahrhundert und noch in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts Pfleger aus bürgerlichen Geschlechtern vorkommen, teilweise die Regel bilden,214.4 erscheinen von da ab nur mehr Adelige als Träger dieses Amtes; dagegen zeigt eine Übersicht der Pfleger im großen Allgäuer Pflegamte Rettenberg auffallender Weise schon früher fast nur Adelige:
1410 Mark von Schellenberg.
1412 Jos von Lautrach.
1417?1439 Jos von Uttenried.
1448 Jos Schwinkrist.
1452?1460 Peter von Freiberg zum Eisenberg, Ritter des goldenen Vlieses.
1472, 1474 Hermann von Gottsfelden.
1475 Hans von Stein von Diemenstein, Verweser der Pflege Rettenberg.
1477, 1480 Jörg von Heimenhofen der Ältere. 1480 und 1483 Ulrich von Biberbach, des heiligen Reiches Erbmarschalk.
1483?1492 (?) Hans von Landau zu Blumberg.
1492, 1498 Hans Caspar von Laubenberg zu Wagegg.
1496, 1499 Wilhelm Güß von Güßenberg. 1501, 1504 Hans von Pappenheim zu Biberbach.
1509, 1513 Peter von Freiberg.
1518?1527 Andreas von Hohenegg.
[Seite: S. 215] 1528 Caspar von Freiberg.
1534 Hans von Hohenegg auf Vilsegg.
1540, 1544 Hans von Thierberg zum Wildenthierberg.
1546?1550 Jörg Lorenz von Weiler zur Altenburg.
Zwischen 1550 und 1555 Hans Wilhelm, Bruder des vorigen.
1555 Wilhelm von Schwendi.
1556?1564 Marquard von Schwendi zu Schwenden und Schafhausen.
Zwischen 1564 u. 1566 Jörg v. Thierborg zum Wildenthierberg.
1566?1583 Hans Sigmund von Freiberg zu Hopferau.
1584?1588 Alexander von Schwendi zu Schwenden und Schafhausen.
1589-1608 Carl von Hornstein auf Grüningen.215.1

Von Amtswegen hat jetzt, wie schon gesagt, der Pfleger die Strafgerichtsbarkeit auszuüben und die Übeltäter einzuziehen;215.2 auch seine Hilfsbeamten sind verpflichtet, vorkommende Straffälle dem Pfleger anzuzeigen;215.3 zur Bestrafung von gewöhnlichen Frevelsachen sind sie selbst zwar auch berechtigt, jedoch nicht ohne Vorwissen des Pflegers;215.4 eine dieser Vorschrift zuwiderlaufende Handlungsweise hat Amtsentsetzung zur Folge.215.5 Bei peinlichen Gerichtssitzungen fungieren die Hilfsbeamten des Pflegers, die übrigens jetzt wohl zuweilen Leute mit gelehrter Bildung [Seite: S. 216] sind,216.1 als Beisitzer des Gerichts.216.2 Wie die Hilfsbeamten sind auch die Unterbehörden zur Anzeige von Strafsachen verpflichtet.216.3

Der Richter hat, um für sein Amt tauglich zu sein, vermutlich die gleichen Erfordernisse zu erfüllen, wie sie für die Urteilsprecher vorgeschrieben sind.216.4 Bei seinem Amtsantritt hat der Unterrichter einen Eid zu leisten, sein Amt pflichtgemäß erfüllen zu wollen, daß er dem dorf und ganzer pfarr darein gehörig treu sein wolle, iren gemainen nutz und notturft fürdern, mit wissen nimer nichts hingen noch verligen lassen werde.216.5 Bei all seinen Amtshandlungen soll er sich nicht von außen beeinflussen lassen, nit ansehen weder miet, gab, veth noch freundschaft, weder forcht noch neid;216.6 denn all das ist für einen guten Beamten zu fliehen als das gift, dardurch das recht oftmals undertruckt wurd.216.7 An den Gerichtstagen soll der Richter zu der festgesetzten Zeit pünktlich am Gerichtsplatze erscheinen.216.8 Als wichtiges Amt des Richters ergibt es sich [Seite: S. 217] jetzt auch, unnötige Prozesse hintanzuhalten und die Parteien dazu zu bewegen, ihre Streitigkeiten durch Vergleich gütlich beizulegen.217.1

Als Zeichen seiner Gewalt führt auch jetzt noch der Richter (wenigstens im peinlichen Prozeß) den Stab in Händen, ain wechalterin (= eichenes) zeptersteudlin.)217.2

Abgesehen von den Bedingungen, die für die Tauglichkeit zum Blutrichter vorgesehen waren, mangelt es an Bestimmungen, an welche die Erlangung eines Amtes geknüpft gewesen wäre. Oft werden vom Fürsten die Mitglieder bestimmter Familien auf ein Amt berufen.217.3 Freilich muß der Amtsinhaber ein Mann sein, der verstendiger beschaidenhait ist217.4 und so das Vertrauen des Landesherrn genießen kann.

Wie der Beamte der frühen Neuzeit, der ja nicht Staatsbeamter in unserem Sinne ist, sondern ausschließlich Diener des Landesherrn, lediglich durch die Gnade dieses Landesherrn zu seinem Amte berufen wird, ohne irgendwelche fest vorgeschriebene Bedingungen erfüllen zu müssen, so kann ihn dieser Landesherr auch jederzeit seiner Gnade berauben und seines Amtes entsetzen. Das erklärt auch die Art der Besoldung des Beamten, welche auch [Seite: S. 218] in dieser Zeit noch zumeist aus Amtsnutzungen besteht; das Amt soll eben dazu dienen, dem Begünstigten eine Einnahmequelle zu bieten. Immerhin macht sich jetzt doch auch das Bestreben fühlbar, die Beamtengehälter genauer zu regeln: die Amtsnutzungen werden jetzt in Verzeichnissen fest bestimmt,218.1 zuweilen, jedoch selten, wird sogar [Seite: S. 219] eine jährlich gleichbleibende kleine Geldsumme als fester Sold bestimmt,219.1 zu der dann noch die Amtsnutzungen treten.219.2

2. Die Schöffen.

Wie erwähnt, sitzen mit dem Richter die Urteilsprecher zu Gericht. Auch ihre Stellung in der Gerichtsorganisation hat sich gegen früher geändert. Sie sind jetzt, wenn auch noch nicht durchweg, nicht mehr frei vom Volke gewählte Männer, sondern von der vorgesetzten Behörde bestellt. Es macht sich jetzt ein neuer Gedanke in der Rechtsprechung geltend: die Urteilsprecher sind nicht mehr die Vertreter des Volkes, dessen Rechtsüberzeugung sie einst im Gerichte aussprachen, sie sind jetzt die Vertreter des obersten Gerichtsherrn, des Landesfürsten, von dem alle Rechtsprechungsgewalt stammt.219.3 Nicht dem Volke, sondern ihm sind sie verpflichtet, ihr Amt treu zu erfüllen.219.4 Die Urteilsprecher werden jetzt vom Pfleger219.5 an einem bestimmten Tag des Jahres eingesetzt und confürmiert219.6; dabei ist jedoch nicht daran zu denken, daß sämtliche Schöffenstellen neu besetzt wurden; das wäre ja der Rechtsprechung, die auch jetzt noch den Schöffen allein geblieben und nicht auf den Richter übergegangen war, wenig förderlich gewesen. Sondern es wird jährlich — darin zeigt sich noch der Einfluß der früheren Periode — ein Rechtsprecher vom Schöffenkollegium selbst und einer von der landesherrlichen Behörde ausgeschieden und dafür werden zwei neue eingesetzt,219.7 an deren [Seite: S. 220] Ernennung aber anscheinend das Schöffenkollegium nicht beteiligt ist.220.1 Wenn auch diese Organisation noch nicht überall so streng durchgeführt ist und mancherorts noch die Wahl nach dem alten System erfolgt,220.2 so haben die bischöflichen Beamten doch mindestens großen Einfluß auf die Besetzung des Gerichtes; es gehört zu ihren Amtspflichten, dafür zu sorgen, daß die Gerichte mit tauglichen Rechtsprechern versehen werden220.3 und daß diese auch nach den vom Bischof erlassenen Vorschriften urteilen.220.4

Da, wo der Urteilsprecher noch gewählt wurde, war es bisher Brauch gewesen, daß er bei seinem Amtsantritt — wohl den anderen Gerichtsbeisitzern — ein Geld- oder anderes Geschenk machte; die Gerichtsordnung von 1539 schafft aber ausdrücklich diesen Brauch ab und gestattet höchstens, daß der Neugewählte ain viertail weins spendet; eine Verpflichtung zu solcher Gabe schließt sie grundsätzlich aus.220.5

Die Zahl der Rechtsprecher ist nicht überall gleich. [Seite: S. 221] In der Regel sind es bei uns zwölf.221.1 Der SchwSp. verlangt mindestens sieben Schöffen.221.2 Doch kennt auch schon das alte deutsche Recht die Zwölfzahl bei einem feierlichen placitum.221.3 In späterer Zeit erscheint die Zwölfzahl in den deutschen Rechten sehr häufig.221.4 Grimm hat daraufhingewiesen, daß die beiden Normalzahlen, sieben und zwölf, offenbar in einem Zusammenhang stehen, indem unter zwölf Schöffen sieben die geringste Mehrheit gegen fünf bilden, folglich wenigstens sieben das gleiche Urteil schöpfen müssen.221.5 Andere Zahlen erscheinen seltener; davon sind zu nennen einmal die Verdoppelung der Normalzahl: vierundzwanzig;221.6 dann auch eine auffallend niedere Zahl, nämlich sechs.221.7 Je ein Beispiel in unserem Gebiet ist mir auch für die Zahl neun221.8 und 221.9 bekannt.

Im Allgemeinen werden die Urteilsprecher aus den Ortsansässigen des Gerichtsortes genommen,221.10 dazu werden natürlich auch die in den um die Gemeinde liegenden Weilern wohnenden Männer gerechnet.221.11 Zuweilen [Seite: S. 222] finden sich auch Urteilsprecher aus umliegenden Gemeinden zugezogen (s. S. 221, A. 6). Es sollen nur fromme, erbare, verstendige, eelich geborne und unverleumte personen zu Urteilsprechern ernannt werden;222.1 vorausgesetzt ist zweifellos christliche Religion und zwar auch im 16. Jahrhundert jedenfalls ausnahmslos noch römisch-katholische Konfession.222.2 Die Schöffenfähigkeit tritt mit dem 25. Lebensjahre ein,222.3 also jetzt mit der Erreichung der aetas legitima des römischen Rechts, während nach deutschem Rechte die Schöffenbarkeit mit dem 21. Lebensjahre begann.222.4 Eine Altersgrenze nach oben, wie sie das deutsche Reich gekannt hatte222.5, ist dem Recht unserer Epoche fremd. Außer der Unehelichkeit werden noch verschiedene absolute Untauglichkeitsgründe genannt: so darf sich vor allem der Urteilsprecher nicht in der Reichsacht oder im Bann befinden222.6, er darf nicht als ein Meineidiger bekannt sein222.7; auch körperliche und geistige Gesundheit spielt eine Rolle: wer ubelgehörig oder blind ist, kann nicht Schöffe werden, ebensowenig diejenigen, die irer mannheit und nottürftigen gelider manglhaft sind222.8; ferner nicht die furiosen und unbesinten222.9. Außer diesen Gründen gibt es solche, in denen dem Urteilsprecher nur im konkreten Falle die Befugnis [Seite: S. 223] zum Rechtsprechen nicht zusteht; ein solcher Ausschliessungsgrund liegt vor, wenn er den parteien verwant ist oder aus anderen Gründen in der rechtvertigung verdechtlich und arkwenig223.1; übrigens scheint die Verwandtschaft mit den Parteien nicht durchaus als Untauglichkeitsgrund angesehen worden zu sein.223.2. Bei der Bestellung der Urteilsürecher ist auch darauf zu sehen, daß die Ernannten einander im ersten, andern. auch in großen gemainschaften im dritten grad freundlicher sipschaft nit verwandt sind223.3. Das konnte unter Umständen zu Schwierigkeiten führen, besonders in kleinen Orten, wo viele Einwohner unter einander verwandt waren. So ist uns aus Sonthofen vom Jahre 1531 berichtet, daß am dortigen Gericht zu zeiten durch fraintschaft daran mangel erfunden; die Parteien waren deshalb genötigt, an auswärtigen Gerichte zu ziehen oder es wurden von auswärts Urteilsprecher nach Sonthofen geschickt; um diesem Übelstand abzuhelfen, wurde hier eine Ausnahme von der allgemeinen Norm gemacht, daß nur Ortsbewohner Urteilsprecher werden sollten; es sollten hinfüro bis uf widerrüefen ir f. gn. als ir gn. nachkomen auch Urteilsprecher aus den Bewohnern usserhalb ätters in der pfarr eingesetzt werden können.223.4. Von gewissen Gewerbetreibenden und Handwerkern, wie becken, metzgern soll nur ein Urteilsprecher immer im Gerichte sitzen können223.5

Besonders auffallend muß erscheinen, daß keine Quellen als Erfordernis der Schöffenfähigkeit die persönliche Freiheit nennen, was doch durchaus im Sinne des deutschen Rechtes lag223.6 Dagegen finden sich ganz im [Seite: S. 224] Gegensatz zum deutschen Rechtsgedanken eine Entscheidung aus der Zeit Kardinal Ottos vom Jahre 1549,224.1 wonach auch Leibeigene Schöffen werden können, ohne vorher die Freiheit erlangen zu müssen.

Der Erlaß geht auf einen Streit in dem hochstiftischen Gerichte Aislingen zurück. Hier waren Leibeigene zu Urteilsprechern gewählt worden; diese waren angehalten worden, die gleichen Steuern wie die freien Gerichtsinsassen zu bezahlen und außerdem sollten nach ihrem Tode die gewonliche hauptrecht und todfäll eingezogen werden; als sie deshalb mit drifachem burd und nämlich besuechung deß gerichts, steur und todfälligkeiten beschwärt ze sein vermeinth, entstand hierüber ein Streit, der durch den Bischof entschieden wurde. Daß überhaupt Leibeigene an das Gericht erwählt wurden, erklärt sich wohl lediglich daraus, daß Mangel an freien Leuten war, was bei der massenhaften „Ergebung“ unter einen Herrn im 16. Jahrhundert leicht zu denken ist.224.2 Übrigens kannte ja auch das frühere deutsche Recht einen Ersatz für die freien Schöffen, ab sie ersterben;224.3 der SSp. aber kennt eine Regelung nur dahin, daß der König in einem solchen Falle einen Dienstmann mit urteiln vrî lâzen müsse, wenn er Schöffe werden sollte.224.4 Anders findet in unserem Falle die Regelung statt. Es dürfen dem Entscheid zufolge nicht mehr als vier oder fünf Leibeigene zu Rechtsprechern genommen werden; diese werden aber durch ihre Ernennung zu Schöffen keineswegs frei, wohl aber werden sie, solange sie Rechtsprecher sind, als [Seite: S. 225] Freie behandelt; die zeit si am gericht pleiben, sollen ihnen die Lasten, so andere leibaigne daselbst ze thun schuldig, erlassen sein; dagegen haben sie alle andere burgerliche beschwärt und steur wie andere freie personen daselbs auf sich zu nehmen. Diese Fiktion greift auch dann Platz, wenn ein Leibeigener bei seinem Tode noch Rechtsprecher ist: wa die am gericht biß an ir end verharrten und als gerichtsverwandte sterben, dann soll von inen oder irn lieben von irntwegen kein fall genomen werden; daß der Leibeigene durch ein Schöffenamt aber nicht wirklich in die Freiheit aufsteigt, zeigt sich deutlich aus der Bestimmung: begebe sich aber, das dem ainer oder mer, so als leibaigner an das gericht erwöhlt worden, in seinem leben aus dem gericht keme, es were gleich, umb was ursach oder handlung es beschähe, der solte hohermeltem unserm gnädigisten herrn wie vor widerumb leibaigen sein und wie andere seinsgleichens allda gefallet werden, auch sonst thun und ausrichten, weß sich als leibaignen von alters her gebürth.

Übrigens ist diese Regelung sehr bezeichnend für die Umwandlung des Schöffendienstes aus einer Vertretung des Volkes zu einem vom Gerichtsherrn ausgehenden Amte.

Bei seinem Amtsantritte schwört der Rechtsprecher einen Eid, daß er in seines gnädigen Herrn von Augsburg Gericht alle seine Pflichten treu erfüllen wolle. Er muß jederzeit daran gehorsamlich erscheinen und darf nur mit des gerichtzamans sonder erlauben und nicht on eehafte ursachen ausbleiben.225.1 Seine wichtigste Pflicht ist die der Urteilsprechung; dabei hat er nach seinem besten verstand zu handeln225.2 und in jeglicher Weise ain gleicher [Seite: S. 226] unpartheiischer richter zu sein, dem armen als dem reichen, dem gast als dem haimischen.226.1 Was immer vor das Gericht kommt, haben die Schöffen mit dem gleichen Fleiße zu hehandeln, als ob die Sachen ir aigen weren226.2. Dabei sollen sie sich durch nichts irren lassen, sie sollen nit ansehen weder lieb, laid, freundschaft, feindschaft, sipschaft, magschaft, gunst, gab, forcht, gelt noch geltswert226.3, nicht müetz noch sonst ichzit anders, dardurch ainiche parthei an irer gerechtigkeit geirt oder verhindert werden möcht226.4; der gute Richter hat sich immer vorzuhalten, daß er für seine Amtshandlungen am jüngsten tag darumb antwort geben welle226.5; göttlichen rechten und der pillichait zu hilf und fürdrung226.6 allein darf er seines Amtes walten. Deshalb darf er auch von keiner Partei für seine Tätigkeit als Rechtsprecher ein Geschenk annehmen, das sich ainichem nutz vergleichen mag226.7; doch ist es ihm gestattet, für einen Ratschlag, den er erteilt, eine belonung zu nehmen226.8. Aus seiner Rechtsprecherpflicht ergibt sich auch, daß er nicht unnötig den Prozeß vor ein anderes Gericht schieben soll226.9; nur wann der handel wichtig oder irrig, also daß si zu urtailen nit bericht weren, dürfen die Schöffen darüber rat suchen und zwar nur, wenn sie ihre Unkenntnis mit ihrem Eid beschwören können226.10; die GO. 1552 gibt ihnen diese Erlaubnis auch für den Fall, daß die Parteien von dem Gericht verlangen, es möge bei den weisen rat haben226.11. In ihrem Urteil haben sie sich an die vom Bischof erlassene Gerichtsordnung zu halten bei Vermeidung gebürlicher straf226.12; jedenfalls war es den Richtern aus dem Volke noch oft nicht leicht, sich an die neuen Prozeßvorschriften zu halten226.13, was durch diesen Bescheid gesichert sein sollte. Das Urteil sprechen die Schöffen unter Berufung auf ihren Amtseid226.14. Wird kein einstim [Seite: S. 227] miges Urteil erzielt, so soll die Minderpartei sich ohne Weigerung dem Beschlusse der anderen fügen227.1. Während des Prozesses sollen die Rechtsprecher die Parteien unverdrossen anhören und mit senften worten ihnen Antwort erteilen227.2. Eine wichtige Pflicht, die der rezipierte Prozeß mit sich bringt, ist die des Amtsgeheimnisses; der Rechtsprecher ist gehalten, was vor ihn in fürtrag des rechtens, urtailen oder in all ander weg in gehaim getragen, bevolen, berathschlaget und beschlossen wirdet, dasselbig bei dem aid kaineswegs, bis sollichs zu sagen … bevolen wirdet, ze effnen, sondern bis in den Tod zu verschweigen227.3. Außer bei Gerichtssitzungen haben die Rechtsprecher auf ervordren des Richters auch bei Pfändungen zugegen zu sein227.4. Weil die Rechtmäßigkeit des ganzen Tuns des Richters durch seinen Eid gestärkt ist, hat sein Wort auch erhöhte Kraft; was er vor Gericht sagt, dabei soll es bleiben alles und jeglichs227.5.

Als Gegendienst für seine Amtsleistungen gibt ihm das Recht die Befugnis, die Übernahme einer Vormundschaft abzulehnen227.6.

Außerdem werden die Urteilsprecher für ihre Dienste auch in Geld entlohnt, jedoch nicht etwa in der Form festen Gehaltes, sondern lediglich durch Amtsnutzungen, für die die Parteien aufzukommen haben, und zwar hat jede Partei, wenn der Prozeß eröffnet ist, ihnen den Geldes- [Seite: S. 228] wert für zwei Maß Wein (zwu mas wein, was er gült) zu entrichten. Für das Rettenherger Gericht war die doppelte Summe vorgeschrieben, da die Rechtsprecher hier entgegen der allgemeinen Regel nicht nur aus Ortsansässigen bestanden, sondern auch von auswärtigen Ortschaften herstammten, sogar aus solchen Entfernungen, daß ihnen uf ain tag wider haimzekomen nit müglich. Erfolgt jedoch vor Gericht noch ein Vergleich, dann hat die Gebühren der Kläger allein zu bezahlen und zwar in zweifacher Höhe für sich und den Beklagten228.1. Mitunter werden überdies nach Schluß der Gerichtssitzung die Urteilsprecher auf Kosten der landesherrlichen Behörde verköstigt228.2.

Endlich ist noch auf eine wichtige Tätigkeit der Rechtsprecher hinzuweisen; aus ihren Reihen entnahmen nämlich die Parteien ihre Fürsprecher, die für sie vor Gericht das Wort ergreifen sollten228.3. Es ist wohl die Regel gewesen, daß ein nicht im Gericht sitzender Dingpflichtiger sonst das Fürsprecheramt übernimmt, zuweilen auch ein gewerbsmäßiger Fürsprecher auftritt228.4; doch findet sich auch anderwärts die Sitte, daß die Fürsprecher zugleich Rechtsprecher waren228.5. Wenn eine der uns vorliegenden Kopien der GO. 18228.6 schreibt, daß die rechtsprecher nit urtailen sollen, so liegt dem Inhalt zufolge offenbar ein Schreibversehen vor, das aber immerhin dadurch beeinflußt gewesen sein mag, daß dem Schreiber der Gedanke vorschwebte, daß der Fürsprecher die gleiche Person wie der Rechtsprecher ist. Damit erfüllte der Fürsprecher ohnehin eine Bedingung, die der Schwabenspiegel ausdrücklich aufgestellt hat228.7, nämlich daß für ihn die gleichen Erfordernisse gelten wie für den Richter.

Aus Art. 10 GO. 1518 geht hervor, daß ursprünglich [Seite: S. 229] die Fürsprecher auch in Sachen, in denen sie für die Parteien das Wort geführt hatten, beim Urteilspruch ihre Stimme abgaben. Das entspricht völlig dem früheren deutschen Rechtsgedanken, wie er noch im SSp. zu Tage tritt, daß auch die Gerichtsbeisitzer in den Rechtsstreit eingreifen können. Dem Zug der Zeit jedoch, der verlangt, daß das Gerichtskollegium als übergeordnetes Organ über den Parteien steht, widerstrebt es, daß der, der zuerst die Partei, wenn auch nur im Worte, nicht im Prozesse, vertreten hat, darauf über die gleiche Sache miturteilen soll229.1. Die GO. 1518229.2 verbietet es infolgedessen auch für die Fürsprecher, daß sie in einer Sache, in der sie gesprochen hätten, auch urteilen; in diesem Falle sollen sie in urtailen von dem gericht abtreten229.3.

Der Gerichtsschreiber.

Die neue Zeit rückt auch den Gerichtsschreiber in eine neue Stellung. Noch gegen Ende des 15. Jahrhunderts ist in manchen Gerichten des Hochstifts Mangel an diesem Institut, wie Bischof Friedrich in seiner Appellationsordnung (1490) schreibt, daß er vernehme, das zu vil zeiten in unsern und der unsern gerichten offen schreiber oder notarii nit gehaben werden mögen229.4. Nachweislich bestand damals im Pflegamte Rettenberg bereits ein Landschreiberamt229.5. Dagegen nimmt die GO. 1518 und die GO. 1539 das Gerichtsschreiberamt schon als etwas selbstverständliches an229.6 und die GO. 1552 setzt [Seite: S. 230] ausdrücklich fest, daß, sooft und bevorab in wichtigen sachen gericht gehalten wirdet, ein glaubhafter gerichtschreiber zugegen sein solle230.1. Auch ein Schreiben Kardinal Ottos vom 23. September 1553 an den Vogt von Oberdorf und den Landamtmann von Rettenberg fordert die beiden Beamten auf, für Gerichtsschreiber zu sorgen230.2. Ein Erlaß Bischof Marquards endlich vom 20. Oktober 1581 ordnet genaue Register- und Buchführung bei den Gerichten an, insbesondere eine genaue Aufzeichnung der Straffälle230.3. In der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts ist jedenfalls das Gerichtsschreiberamt allgemein im Hochstift eingeführt worden.

Die Ernennung des Gerichtsschreibers erfolgt ohne Zweifel, da er auch sonst die Erfordernisse des übrigen Gerichtspersonals zu erfüllen hat230.4 und in die höhere Beamtenkategorie einzureihen ist, durch den Bischof. Wie bei anderen Beamten, so finden wir auch hier, daß gewisse Familien bei der Besetzung des Amtes bevorzugt werden230.5; das ist hier vielleicht auch daraus zu erklären, daß eben diejenigen Familien in Betracht kommen, deren Mitglieder eine, wenn auch nicht gelehrte, so doch „halbgelehrte“ Bildung besitzen230.6; es braucht dabei nicht notwendig daran gedacht zu werden, daß für den Gerichtsschreiberdienst schon ein bestimmter Bildungsgang vorgeschrieben ist, wie das um diese Zeit in Bayern bereits der Fall war230.7. [Seite: S. 231] Daß der Gerichtsschreiber in die obere Beamtenklasse gehört, geht auch daraus hervor, daß er zu einer höheren Beamtenstelle befördert werden kann231.1.

Bei seinem Amtsantritt schwört auch der Gerichtsschreiber einen Eid231.2, seinen Pflichten getreu nachkommen zu wollen. Diese bestehen vor allem darin, daß er alle schriftlichen Akte des Gerichts erledigt (wie Ausstellung von Protokollabschriften, Gewaltbriefen, Urfehden u. dgl.231.3), inbesondere bei den Sitzungen des Gerichts das Protokoll führt, eine Vorschrift, welche die Territorien von der Geschäftsordnung des Kammergerichtes übernommen haben231.4. Besondere Erwähnung findet dabei die Protokollierung des Zeugenverhörs, welches jetzt nicht mehr öffentlich wie früher stattfindet; das Zeugenverhör kann jetzt auch vom Gerichtsschreiber allein ohne den Richter vorgenommen werden231.5. Um den Parteien unnötige Kosten zu ersparen, sollen die Aussagen aller Zeugen in ain libell geschrieben werden und nicht wie früher jedes einzelnen Zeugen Ausführungen in ain sondern brief geschrieben und in Sonderheit besiglet werden231.6. Trotz dieser Protokollierungs-vorschrift ist an ein vollständig schriftliches Verfahren vor den Untergerichten nicht zu denken; das war im 16. Jahrhundert in der Regel nur bei den höheren Gerichten der Fall231.7.). Zu seinen Pflichten gehört es auch, die Gerichtsakten zu verwahren und, wie die Urteilsprecher, die Heimlichkeit des Gerichts nicht zu verletzen; er soll auch keiner Partei in den Angelegenheiten, von denen er durch sein Amt Kenntnis erhalten hat, raten oder sie warnen; aus [Seite: S. 232] dieser Pflicht zur Verschwiegenheit folgt auch, daß er den Parteien keine Abschriften von den Gerichtsakten geben darf, ohne daß das Gericht hiezu die Erlaubnis zuvor erteilt hat.

Der Gerichtsschreiber ist fest besoldeter Beamter; so bezieht der Rettenberger Landschreiber als Sold 9 Gulden, 8 Kreuzer und 4 Heller, dazu Naturalabgaben und einen winterrock232.1. Seine wichtigsten Einkünfte aber bestehen in Gebühren für seine Amtshandlungen; für ain bogenblatt hat er zwen kreuzer zu beanspruchen, thuet für ainen ganzen allerseits beschribnen bogen ainen batzen232.2 Doch ist diese Gebührenregelung der GO. 1552 sicher nicht durchgängig eingehalten worden. So bezieht der Rettenberger Gerichtsschreiber von der Abfassung einer Urfehde 1 Gulden, von der Ausstellung eines Gewaltbriefes 8 oder 10 sch hlr (je nach gestalt der sachen); für die Protokollierung ist hier für jede Partei pro Tag die Gebühr von 15 Pfennig festgesetzt und für eine Zeugenvernehmung 6 Pfennig; gewöhnliche Gerichtsakten werden hier von eim blat mit 5 sch hlr entlohnt232.3.

Wie schon gesagt, fungiert im Pflegamt Rettenberg der Landschreiber auch als Richter; für diese Tätigkeit hat er 15 Pfennig für die Sitzung zu beanspruchen232.4. Daß übrigens der Gerichtsschreiber jetzt zuweilen als Richter fungiert, ist auch anderwärts keine Seltenheit232.5 und bezeugt den erhöhten Einfluß dieses Amtes, den es durch den Rezeptionsprozeß gewinnt.

4. Der Büttel.

Auch der Gerichtsdiener, der fronbot, bittel232.6, ist bischöflicher Beamter; er ist des Bischofs gesworner sölman232.7 (Amtsdiener).

[Seite: S. 233] Er soll ernstlich, tapfer, redlich und glaubhaftig, bestendig und frumb sein233.1. Deshalb soll er aber auch der allgemeinen Achtung würdig sein, als gottes und des rechten diener zue haben und zue loben233.2. Daß er seinen Amtspflichen nachkommen wolle, beschwört er mit seinem Eid233.3; diese bestehen in citiern, fürhaischen, laden, verkünden, beruefen, insinuieren, referiern, botschaften volnziehen, pfandungen fürbringen, ansagen zeugen und anders233.4. Wie das Wort des Urteilsprechers hat auch sein Wort erhöhte Kraft vor Gericht233.5 Erscheint ein Geladener nicht, dann richtet sich die Frage des Richters an den Gerichtsknecht, ob er verkindt habe233.6; antwortet er dann, er hab den N. zu haus, hof schriftlich oder mündlich, wie daß solches beschehen, verkünt und im darbei sicherhait und glait zum rechten darbei und wider darvon sovil recht und werd geben, so ist diese Antwort Beweis für die richtig erfolgte Ladung; auf sie ergeht das Urteil der Rechtsprecher, daß gnuegsam verkündt sei. In diesem Falle des Ausbleibens einer Partei nimmt der Gerichtsdiener nochmals eine Scheinladung vor; dabei werden die schranden des Gerichts an drei orten aufgethan und der Gerichtsknecht ruft dreimal nacheinander: N., kumb, gib antwurt zu der clag, so N. auf dich gethan hat, wobei er ihm nochmals freies Geleit zusichert.233.7. Wie die übrigen Gerichtspersonen, so hat auch der Büttel das Geheimnis des Gerichts zu wahren233.8.

Festen Sold bezieht der Gerichtsdiener wohl kaum [Seite: S. 234] schon in allen Gerichten. In Rettenberg, Sonthofen, Oberstdorf und Wertach hat er jährlich 6 Gulden, dazu erhält er bei seinem Amtsantritt einen Rock und auch ferner zu Zeiten einen Gnadenrock234.1. Im übrigen bestehen seine Einkünfte wie die aller Gerichtsorgane aus Amtsnutzungen, die aufs peinlichste geregelt sind. Besonders genaue Regeln finden sich für den Fürbittlohn234.2, den der Kläger zu bezahlen hat234.3; außerdem ist noch eine kleine Summe von jedem Geladenen zu entrichten234.4; erscheint ein Geladener nicht und muß deshalb noch einmal vorgeboten werden, so hat er den ganzen Fürbittlohn zu bezahlen, ungerechnet die Strafe, die er außerdem noch dem Gericht schuldig ist234.5. Besondere Gebühren hat der Büttel auch zu beanspruchen, wenn er einen Gefangenen einzuschließen und wieder zu entlassen hat, auch dafür, daß er ihn zu hieten hat234.6.

Im Allgemeinen ist der Gerichtsdiener, wie oben gezeigt, Gerichtsbote und Gerichtsvollzieher234.7; doch erscheint er auch als Vorsitzender des Gerichts. Auch anderwärts ist die Tatsache zu konstatieren, daß der Scherge in Bagatellsachen zu Gericht sitzt. Zuständig war er in dieser Eigenschaft auch für Gantsachen234.8. Als Ausnahme [Seite: S. 235] muß es wohl gelten, wenn er in einem gewöhnlichen niedergerichtlichen Falle zu Gericht sitzt, wie ein solcher Fall aus dem Jahre 1495 für Schwabmünchen bezeugt ist235.1. Der Fall erklärt sich dadurch, daß der Amann hier selbst als Partei vor Gericht erscheint und der Gerichtsdiener wohl lediglich seine Vertretung wahrzunehmen hat. Im übrigen ist das Gericht des Büttels ebenso organisiert wie jedes andere235.2.

5. Der Henker.

Endlich haben wir noch einer Gerichtsperson zu denken, welche durch die wachsende Zahl der Hochgerichte unseres Hochstiftes nötig wurde: des Scharfrichters. Den frühesten sicheren Nachweis für das Scharfrichteramt in dem hochstiftischen Gebiete finden wir für das Schwabmünchener Gericht aus dem Jahre 1470235.3. Im Jahre 1531 erhielten dann die vier Gerichte Rettenberg, Füssen, Oberdorf und Nesselwang zusammen einen Scharfrichter, nachrichter; in Ermangelung eines solchen waren bisher viele Kosten entstanden; auch wurde es infolgedessen vermieden peinliche Strafen zu verhängen, was nicht im Interesse des Gerichts liegen konnte235.4. Immerhin werden bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts die Scharfrichter oft noch aus anderen Territorien herbeigeholt worden sein. Von Schwabmünchen ist uns laut einer Nachricht vom Jahre 1585235.5 bekannt, daß der dortige Scharfrichter bislang noch nicht auf Grund eines schriftlichen Vertrages bestellt wurde, daß also wohl noch kein festes Beamtenverhältnis für diesen Dienst bestand. 1564 schlägt zum ersten Male der bischöfliche Hofrat vor, einen eigenen Scharfrichter für Schwabmünchen aufzustellen; dabei scheint es auch geblieben zu sein235.6.

Zur Tätigkeit des Züchtigers235.7, wie er auch genannt [Seite: S. 236] wird, gehört außer der Vollziehung der Todesstrafe die der verschiedenen Leibesstrafen; von solchen werden in hochstiftischen Quellen genannt: fingir abhauen, zungen abschneiden, ruten ausstreichen, oren abschneiden; ferner der Vollzug der Ehrenstrafen, wie uf den branger stellen, das land zu verweisen und dergleichen bus-hantwerk236.1. Die Todesstrafe kommt in unseren Quellen vor in Form der Enthauptung mit dem Schwert und in Gestalt des Hängens, Räderns und Verbrennens236.2. Hat der Nachrichter die Hinrichtung vollzogen, bei der das Gericht anwesend ist, so fragt er den Richter, ob er gericht hab, wie urtel und recht geben; darauf antwortet ihm der Richter: so du gericht hast, wie urtl und recht geben und dier bevolchen worden, so laß ichs darbei beleiben und bevilch sein seel dem allmechtigen236.3. Ferner oblag dem Henker der Vollzug der Folter236.4.

Auch der Nachrichter hat die Pflicht, alles, was er durch sein Amt erfährt, zu verschweigen; er soll sich mit seiner Besoldung begnügen und, falls er seinen Dienst verlassen will, zuerst kündigen, ain vierteljar vor pfingsten ufsagen, offenbar damit sich die Behörde bei Zeiten um einen geeigneten Nachfolger umsehen kann; diese Pflichten beschwört er mit seinem Eid236.5.

Der Scharfrichter bezieht festen Gehalt; in Schwabmünchen erhält er jährlich 12 Gulden236.6. Zuweilen hat auch die Gerichtsgemeinde diese Kosten zu tragen; so erhält [Seite: S. 237] der Scharfrichter, der für die vier Gerichte Rettenberg, Füssen, Oberdorf und Nesselwang aufgestellt ist, seinen Sold zur Hälfte von den vier Gerichten, zur anderen Hälfte von der fürstbischöflichen Regierung237.1. Die Hauptquelle für seine Einnahmen werden aber auch wie bei den anderen Gerichtspersonen die Amtsgefälle gewesen sein237.2.

Auch in der Rezeptionszeit lastet auf dem Henker und seinem Geschäfte der Fluch der Verachtung und Ehrlosigkeit. Seine Tätigkeit auszuüben, macht jeden andern ebenfalls ehrlos. Ist es schon nötig, daß andere zu irgend einem Geschäfte, das mit dem Henkerdienst zusammenhängt, Hand anlegen, so muß es die ganze Gemeinde zusammen tun, damit keiner dem anderen den Vorwurf der Ehrlosigkeit machen kann237.3. So bestimmt das Nesselwanger Marktbuch, daß der Galgen von ganzer gemaind allhie ainhöllig aufgericht werden solle237.4.

4. Kapitel. Der Prozess.

1. Abschnitt. Der Zivilprozeß.

In der folgenden Darstellung des bürgerlichen Rechtsstreites glaube ich, neben anderen Quellen die drei Hauptquellen, die Gerichtsordnungen von 1518, 1539 und 1552 unbedenklich zu einem einheitlichen Bilde vereinigen zu dürfen. Einmal sollte ja die GO. 1518 für das Gebiet, für das sie bisher Geltung hatte, auch später noch fortdauern [Seite: S. 238] und durch das neue Gesetz nur ergänzt werden, andererseits bilden, wie oben (S. 117ff.) gezeigt wurde, die GO. 1539 und 1552 ohnehin eine einheitliche Gesetzgebung. Soweit sich jedoch Verschiedenheiten ergeben und Neuerungen durch ein Gesetz eingetreten sind, ist das in der folgenden Darstellung jeweils ersichtlich.

§ 1. Wesentlicher Charakter des Verfahrens und Übersicht über seinen Gang.

Aus der Darstellung der Prozeßgesetzgebung ist zu ersehen, daß sich im Hochstift Augsburg im 16. Jahrhundert der Übergang des deutschrechtlichen zum fremdrechtlichen Verfahren vollzogen hat. »Den Parteien übergeordnete Gerichtsgewalt, Rechtsanwendung von Seiten des Gerichts auf das durch die Parteien zu bezeichnende Material, Beurteilung dieses Tatsachenmaterials auf seine Wahrheit hin nach richterlicher Überzeugung — das waren die Ziele!« Das deutsche Recht hat diesen Forderungen nicht vollkommen entsprochen, erst der rezipierte Prozeß hat sie ganz verwirklicht238.1.

Bevor wir auf die einzelnen Prozeßteile eingehen, sollen kurz die wesentlichen Grundzüge des Verfahrens skizziert werden.

Das Gerichtsverfahren der hochstift-augsburgischen Gerichtsordnungen stellt sich als ein ganz auf dem Boden des romanisch-kanonischen Verfahrens fußendes Recht dar. Es enthält zwar auch deutschrechtliche Elemente, jedoch spärlich238.2. Das ganze Verfahren steht unter den Prinzipien des Parteibetriebs und der Verhandlungsmaxime; lediglich die formelle Prozeßleitung steht dem Gerichte zu, [Seite: S. 239] ein richterliches Fragerecht den Parteien gegenüber kommt noch nicht vor. Als besonders wichtig muß es erscheinen, daß jetzt an Stelle des alten Fürsprechen — der allerdings auch in der neuen Epoche noch da und dort auftritt — der Prozeßvertreter, der moderne Anwalt, erscheint.

Auf eine beim Gericht eingereichte Klage erfolgt von diesem aus Ladung des Prozeßgegners auf einen vom Gericht zu bestimmenden Termin. Auf diesem Termine hat in Anwesenheit des Beklagten der Kläger nochmals seine Klage vorzubringen, worauf der Beklagte zur Beantwortung der Klage zu schreiten hat, mit der er zugleich seine Einredetatsachen kumulieren muß; diese Kumulierung gilt in der Regel jedoch nur für die dilatorischen Exzeptionen, für die peremtorischen, die in der Regel nach der Litiskontestation vorzubringen sind, nur ausnahmsweise. Das so eingeleitete Verfahren ist im Großen und Ganzen vom Prinzip der Mündlichkeit beherrscht, doch ist für verschiedene Akte Schriftlichkeit der Wahl der Partei überlassen; die mündliche Verhandlung wird vom Gerichtsschreiber zu Protokoll aufgenommen, da die Gerichtsakten für den Instanzenzug von Wichtigkeit sind; der Prozeß ist ein Verfahren »vom Munde in die Feder«239.1. Die Öffentlichkeit ist für den größten Teil des Prozesses zugelassen, scheidet jedoch für den Zeugenbeweis und selbsverständlich für die Beratungsakte des Gerichtes zwecks Urteilsprechung239.2 aus. Ferner ist das Verfahren vom Prinzip der Unmittelbarkeit vor dem erkennenden Gerichte beherrscht; diese Unmittelbarkeit wird auch durch das Institut der Aktenversendung nicht gestört, da der von dem Obergericht gegebene Ratschlag für den Unterrichter nicht bindend ist, sondern seiner freien Würdigung unterliegt; praktisch mag durch dieses Institut freilich die Unmittelbarkeit oft hinfällig geworden sein. Einheitlichkeit [Seite: S. 240] des Verfahrens240.1 liegt nur insofern vor, als das Parteivorbringen auch für die folgenden Termine seine Geltung bewahrt; jedoch kennt unser Zivilprozeß die Ungeteiltheit nicht; das Parteivorbringen ist an bestimmte Abschnitte gebunden, nach deren Versäumung ein späteres Nachholen unmöglich ist; das entspricht ganz den Forderungen des kanonischen Rechts, welches an strenger Solennität festhält240.2; freilich ist damit die Beweglichkeit des Prozesses in enge Schranken gewiesen, nicht zum Vorteile des Verfahrens. Trotzdem die Reichsgesetzgebung schon 1521 das Eventualprinzip ausgebildet hatte, das an Güte das eigentliche romanisch-kanonische Verfahren bei weitem überragt, schließt sich doch die hochstift-augsburgische Gesetzgebung der Regel der italienischen Doktrin an, wie sich schon aus der Stellung ergibt, die im allgemeinen der Peremtorialverteidigung und ebenso dem Vorbringen der Gegenklage angewiesen ist. Hat der Beklagte seine Antwort mit den dilatorischen Einreden vorgebracht und sich auf die Klage eingelassen, so ist damit der wichtigste Prozeßabschnitt, die Litiskontestation, konstituiert. Daraufhin formuliert der Kläger seine Behauptungen in Artikelform, wogegen der Beklagte ebenfalls »Schirmartikel« übergeben kann; sodann schreitet jede Partei zum Beweis ihrer Positionen. Als wichtiger Grundsatz gilt, daß der Beweis erst nach der Litiskontestation anzutreten ist; nur ausnahmsweise darf eine Beweisaufnahme schon vorher stattfinden. Einen Einfluß darauf, welche Tatsachen die Parteien dem Gerichte vorbringen wollen, hat der Richter nicht240.3; ihm steht lediglich die Beurteilung des Vorgebrachten zu, das allerdings seiner freien Beweiswürdigung unterliegt. Wie das ganze Verfahren vom Prinzip des Parteibetriebs beherrscht ist, so liegt es in der Regel auch in der Hand der Parteien, die Beendigung des Prozesses herbeizuführen. Doch kann bei sichtlicher Böswilligkeit der Partei auch die [Seite: S. 241] Autorität des Gerichtes hier eingreifen und zur Urteilsprechung schreiten. Alle diese Prozeßhandlungen können sich natürlich auf verschiedene Termine verteilen. Ist das Urteil, nachdem noch das Rechtsmittelverfahren241.1 stattgefunden hat oder die Frist für dessen Zulässigkeit verstrichen ist, rechtskräftig geworden, so erfolgt unter Umständen das Vollstreckungsverfahren, das im Unterschiede von dem übrigen Verfahren noch stark von deutschrechtlichen Elementen beherrscht ist.

Neben diesem regulären Verfahren erscheint auch ein summarischer Prozeß zum Zwecke des gerichtlichen Vergleichs, in welchem dem Richter — in diesem Falle Einzelrichter — natürlich ein weitaus stärkerer Einfluß auf die Prozeßleitung zusteht241.2.

§ 2. Die Stellung des Gerichts und der Parteien.

Um seiner Aufgabe in förderlicher Weise dienen zu können, muß die Unabhängigkeit des Gerichts gewahrt sein. Dieser Forderung kommt unser Recht insofern nach, als die Beurteilung des Prozesses völlig ins Ermessen des erkennenden Gerichtes gestellt ist. Wenn das Gericht auch auf Grund einer Aktenversendung von dem Hofgericht eine Mitteilung erhält, wie das Urteil zu fassen sei, so ist hierin doch kein zwingender Bescheid zu erblicken, sondern lediglich ein Rat, dessen Befolgung völlig dem freien Willen des Gerichts anheimsteht. Die GO. 39 und 52 rügen sogar ausdrücklich den Mißstand, daß es mancherorts vorgekommen sei, daß die Richter ohne weitere Prüfung diese Raterteilung als Urteil verkündet haben241.3.

Den Parteien gegenüber steht das Gericht jetzt als völlig übergeordnete Behörde da. Der Kläger erscheint [Seite: S. 242] vor ihm, es underthäniglich anruefend, ihm Recht werden zu lassen242.1.

Daraus ergibt sich auch, daß die formelle Prozeßleitung jetzt ganz in die Hand des Gerichts übergegangen ist. Das Gericht läßt die Ladungen durch seinen Gerichtsboten vornehmen242.2 und bestimmt den Termin242.3. Eine Klage, die der vorgeschriebenen Form nicht entspricht, hat das Gericht von Amts wegen abzuweisen242.4. Ebenso hat es einen Prozeß, der umb bekannte schuld geführt werden soll, nicht zuzulassen, um unnötiges Prozessieren dadurch hintanzuhalten; in diesem Falle hat es ohne weiteres einen Beschluß dahin zu fassen, daß der beklagte Schuldner innerhalb bestimmter Zeit (vierzehn Tagen) dem klagenden Gläubiger gegenüber seine Leistung zu erfüllen hat242.5. Im Prozesse selbst hat es, soweit das nicht von den Parteien selbst geschieht, darauf zu achten, ob die Parteien prozeßfähig sind, und im Bedarfsfalle die betreffende Partei mit pflegern, vormündern, tutorn und curatorn zu versehen242.6. Eine unentschuldigt ausgebliebene Partei verfällt durch Gerichtsbeschluß in eine Ordnungsstrafe242.7. Auch die Ladung der Zeugen242.8 geschieht durch das Gericht, ebenso die Bestimmung der Termine und Fristen242.9 (soweit nicht gesetzlich festgelegt); für die letzteren hat die GO. 52 bestimmte Vorschriften getroffen; nur in wichtigen Angelegenheiten soll es in das Ermessen des Gerichts gestellt sein, wie lange es der begehrenden Partei dilation und zug geben will; handelt es sich nur um geringfügige Sachen, dann soll eine Frist von über acht Tagen in keinem Fall erteilt werden. Von besonderer Wichtigkeit erscheint bei der Natur des romanisch-kanonischen Verfahrens die Beachtung der formellen Litiskontestation, weshalb auch die Sorge hiefür den [Seite: S. 243] Richtern besonders ans Herz gelegt ist243.1. Mit diesem starren Prinzip der Ungeteiltheit des Verfahrens hängt auch zusammen, daß das Gericht das Beweisverfahren prinzipiell nicht vor der Litiskontestation zulassen darf243.2; auch das Beweisverfahren selbst ist jetzt unter die Kontrolle des Gerichts gestellt; wenn es auch nicht auf die Vorbringung des Beweismaterials selbst Einfluß hat, so kann es jetzt doch nach freiem Ermessen eine Beweisantretung zurückweisen, wenn ihm die Beweisführung unerheblich oder nicht zur Sache gehörig zu sein scheint243.3. Ebenso hat das Gericht Positionen, für die jetzt Artikelform vorgeschrieben ist, bei formalen Mängeln von Amtswegen abzuweisen243.4. Die Beendigung des Verfahrens ist im allgemeinen, da ja der Prozeß vom Prinzip des Parteibetriebs beherrscht ist, in das Ermessen der Parteien gelegt; doch kann und soll das Gericht, wenn es glaubt, daß der Prozeß spruchreif geworden sei, selbst den beschluß oder rechtsatz vornehmen und zur Beratung des Urteils schreiten243.5. Die Parteien können Abschriften von dem Protokoll oder den während des Prozesses aufgelaufenen Schriften nur auf Grund eines erlaubenden Gerichtsbeschlusses erhalten243.6. Endlich obliegt es auch der gerichtlichen Prozeßleitung, die Kosten des Verfahrens zu bestimmen243.7 und die Zulässigkeit der Rechtsmittel zu prüfen243.8.

Neben der Prozeßleitung steht dem Gericht, wie schon gesagt, freie Beweiswürdigung zu243.9. Materielle Prozeßleitung dagegen und Fragerecht sind dem Gerichte nicht gestattet, entsprechend dem Einflusse des kanonischen Rechts auf das rezipierte Verfahren243.10. Der Beweis der Parteien erstreckt sich natürlich auf Tatsachen; Rechtssätze hat die Partei nicht zu beweisen; örtliches Gewohnheitsrecht jedoch braucht der Richter eines anderen Ortes nicht zu kennen243.11. [Seite: S. 244] Die Befugnis des Gerichts zu den erforderlichen Amtshandlungen stellt sich aber zugleich als eine Pflicht dazu dar. Deshalb hat sie das Gericht selbst auszuüben und darf sie nur in Ausnahmefällen anderen übertragen244.1. Allgemein scheint es jedoch dem Gericht wenigstens gestattet gewesen zu sein, eine kommissarische Zeugenvernehmung zuzulassen244.2; neben dieser Beauftragung einzelner Mitglieder des Gerichtskollegiums kann im Bedarfsfalle auch an einen fremden Richter das Ersuchen gestellt werden, eine Amtshandlung vorzunehmen: so wenn es untunlich erscheint, einen entfernt wohnenden Zeugen vor das erkennende Gericht zu laden; die Befugnis dieses ersuchten Richters geht aber nur soweit, als die Rechtshilfe von ihm gefordert wird; er hat den Zeugen lediglich in der Weise zu vernehmen, wie ihm die überschickten beweißarticul und fragstuck vorschreiben244.3.

Welche Gründe den Richter kraft Gesetzes von der Ausübung seiner Tätigkeit ausschließen, wurde schon oben bei Behandlung der Urteilsprecher besprochen. In Ansehung der Verwandtschaft eines Richters mit den Parteien gilt Folgendes: von Amtswegen hat ein Mitglied des Gerichts seine Verwandtschaft mit den Parteien nur dann anzuzeigen, wenn die Gegenpartei diesen Mangel nicht kennt; dazu ist es durch seinen Amtseid verpflichtet244.4. Im übrigen ist dieser Mangel von den Parteien selbst zu rügen und der Richter von ihnen abzulehnen244.5; durch Parteienübereinkommen kann deshalb auch ein mit den Parteien verwandter Richter seine Zuständigkeit für den Prozeß [Seite: S. 245] behalten245.1. Auch sonst kann eine Partei einen Richter ablehnen, wenn sie ihn aus redlichen Ursachen für argwenig oder verdächtig hält245.2. Wie alle Einwendungen einer Partei, so unterliegt auch das Ablehnungsgesuch einem Beschlusse des Gerichts245.3. Hat sich eine Partei jedoch einmal auf einen Prozeß eingelassen, so erlischt das Ablehnungsrecht, es sei denn, daß die Partei durch Eid beweisen würde, daß sie den Mangel erst später erfahren hat245.4.

Wenn die GO. 18245.5 es dem Richter noch gestattet, selbst auch als Zeuge aufzutreten, so haben wir hierin noch einen Rest des alten deutschen Verfahrens zu erblicken, wie er sich in der Übergangsperiode noch erhalten konnte. Dem rezipierten Verfahren, das nur ein in jeder Beziehung über den Parteien stehendes Gericht kennt, widerspricht dieser Gedanke völlig. In den Gerichtsordnungen von 1539 und 52 ist auch jeder Hinweis auf diese Befugnis des Richters verschwunden.

Dem Gericht treten die Parteien untergeordnet gegenüber245.6.

Zur Prozeßführung ist Parteifähigkeit und Prozeßfähigkeit erforderlich. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, also auch der Leibeigene; einen Ausschluß der Parteifähigkeit wegen der Unfreiheit einer Person, wie ihn das römische Recht gekannt hat245.7, kennt das rezipierte Recht nicht mehr; wohl aber nimmt ein anderer Mangel einer Person ihre Parteifähigkeit, nämlich die Acht und der geistliche Bann245.8.

Auch Parteifähige können von der Prozeßführung ausgeschlossen sein: es mangelt ihnen die Prozeßfähigkeit. Jugendliches Alter, Krankheit und Entmündigung sind die Gründe hiefür; die minderjärigen, thoren, stummen, unbesinten oder denen verwaltung irer gueter verpoten, können nur durch einen gesetzlichen Vertreter prozessieren245.9. [Seite: S. 246]

Wie im früheren Prozeß, so tritt auch jetzt als Wortführer der Partei noch der Fürsprecher auf. Er ist lediglich Hilfsperson der bestellenden Partei246.1, an deren Anträge er gebunden ist246.2 und die deshalb sein Wort, wenn er missesprichet, unverzüglich widerrufen kann246.3. Um zur Wortführung berechtigt zu sein, muß ihn ein Gerichtsbeschluß dazu ermächtigen; der Fürsprecher muß erlaupt und zu recht angedingt sein246.4. Wie wir schon oben bei Behandlung der Rechtsprecher gesehen haben, kann er auch aus der Zahl der Gerichtsmitglieder genommen werden; dieser Brauch wird schließlich sogar ständige und alleinige Übung. Die GO. 18246.5 schreibt ausdrücklich vor, daß der Fürsprecher nur mehr aus den Rechtsprechern genommen werden soll und zwar wird für ihre Zahl ein numerus clausus, vierzehn, festgesetzt. Während er jedoch früher in diesem Falle bei der Urteilsprechung sich wieder als Richter beteiligen konnte — ein Umstand, der sich aus der Unselbständigkeit des Fürsprechers in der Wortführung und aus seiner Gebundenheit an das Parteibegehren ergibt246.6 —, bricht sich jetzt der Gedanke Bahn, daß das Gericht als übergeordnete Instanz jederzeit über den Parteien stehen muß246.7 und daß infolgedessen ein Fürsprecher, der zuvor für eine Partei gehandelt hat, unmöglich nachher sich bei der Urteilsprechung beteiligen kann. Seit der GO. 18246.8 ist es auch ausdrücklich geboten, daß der Fürsprecher beim Urteil vom Gericht abzutreten habe; wir dürfen sicher annehmen, daß das nicht nur Brauch der rettenbergischen Gerichte war, sondern allenthalben jetzt so geübt wurde; auch das Nesselwanger Marktbuch hält an diesem Gedanken fest246.9. Die [Seite: S. 247] Übung, einen Fürsprecher aus den Gerichtsmitgliedern zu nehmen, erscheint auch im bischöflichen Hofgericht, wo dem Zuge der Zeit entsprechend als Fürsprecher jetzt ein Rechtsgelehrter auftritt247.1.

Im allgemeinen erfolgt die Bestellung der Fürsprecher auch jetzt noch durch die Parteien selbst; nachdem es aber Brauch geworden ist, daß jede Partei sich einen Fürsprecher nimmt, hat auch das Gericht darauf seiner Prozeßleitung entsprechend sein Augenmerk zu richten und zu achten, das die fürsprecher geleich gegeben werden247.2; da es vorkommen könnte, daß unvermögende Parteien mit Rücksicht auf die Kosten sich keinen Fürsprecher vor Gericht nehmen würden, hat das Gericht ihnen von Amts wegen einen Fürsprecher zu bestellen247.3.

Gewöhnlich werden die Fürsprecher in unserer Zeit von der Partei bezahlt gewesen sein. Die Appellationsordnung von 1490 setzt das als selbstverständlich voraus247.4. Ebenso bestimmt die Landesordnung von 1538, daß demjenigen, der einem anderen vor oberkait oder gericht beistand ze thon zuegeordnet oder verschafft wirdet (wir haben hierunter sowohl Fürsprechen wie Beistände der Parteien zu verstehen), für sein müe und arbait zue samt zimlicher zerung ain tag acht kreuzer und nit mer gegeben werden247.5. Durch diese Vorschrift will das Gesetz zugleich die mißbräuchliche Ausübung des Vorsprecheramtes hintanhalten, das doch eine Vertrauenssache sein soll und deshalb nicht zu einer übermäßigen Bereicherung durch seine Ausübung führen darf. Mancherorts erscheint das Fürsprecheramt sogar lediglich als Ehrensache ohne jegliche Bezahlung; die fürsprecher werden allhie altem gebrauch nach von den [Seite: S. 248] partheien unbesoldet … genomen, berichtet das Nesselwanger Marktbuch248.1.

Der Fürsprecher hat die Pflicht, seiner Partei ein gethreuer rathgeber zu sein; er soll deshalb ihre Sache mit vleis erkundigen und erfragen und in die erforderlichen Briefe und Schriften Einsicht nehmen. Findet er dabei, daß seine Partei keine oder wenig Aussicht hat, den Prozeß zu gewinnen, so soll er sie vor schaden warnen und sagen, daß er nit mit unnützer müe und uncosten in recht stee248.2.

Neben dieser Wortführung im Prozesse macht sich jetzt aber ein ganz neuer Gedanke geltend; es kommt die Prozeßvertretung auf und zwar gewillkürte Prozeßvertretung für mündige Personen; gesetzliche durch den Vormund kennt ja auch das frühere Recht schon248.3. »Selbst ist der Mann und selbst soll jeder wie seine Waffe so seine Sache führen«248.4, ist des alten deutschen Rechts Prinzip, das, von geringen Ausnahmen abgesehen, einen Vertreter einer Partei nicht zuließ248.5. Jetzt aber erscheint ein procurator vor Gericht, dessen Rechthandlungen wirken sollen, wie wenn sie von der Partei persönlich ausgingen. Vorläufig beobachten wir noch eine Trennung von Fürsprecher und Anwalt248.6; der Anwalt kann lediglich Prozeßvertreter sein, ohne deshalb die Wortführung zu übernehmen, und kann sich selbst deshalb wiederum einen Fürsprecher bestellen. Während ursprünglich ein Zusammenfallen der beiden Tätigkeiten nur vereinzelt beobachtet werden kann, scheint sich die Vereinigung des alten prolocutor248.7 mit dem neuen procurator in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts vollzogen zu haben248.8; während die Gerichtsordnung von 1518 [Seite: S. 249] nur einen Fürsprecher kennt und den Anwalt noch gar nicht erwähnt249.1, nennen die GO. 39 und 52 überhaupt nur den letzteren; dieser Anwalt tritt nicht nur an Stelle der Partei vor Gericht, sondern er nimmt auch alle erforderlichen Prozeßhandlungen vor.

Der Anwalt ist entweder kraft des Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft zur Prozeßführung berufen. Wie schon oben erwähnt, bedürfen Prozeßunfähige solcher gesetzlicher Vertreter, als welche die pfleger, vormünder und versorger auftreten249.2. Diese Prozeßvertretung ist vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen, nötigenfalls sind prozeßunfähige Personen für den einzelnen Fall mit einem Vormund zu versehen249.3.

Für prozeßfähige Personen, für die im Regelfalle nur durch Rechtsgeschäft bestellte Vertreter zugelassen werden, können auch kraft Gesetzes ohne ausdrückliche Bestellung als Vertreter auftreten gewisse verwandte und gesipte freund, nämlich Vater, Mutter, Bruder und Brudersohn, für die Ehefrau außerdem ihr Ehemann249.4.

Die rechtsgeschäftliche Bestellung erscheint in verschiedener Form:
1) Mündliche Bestellung
a) vor gericht, d.h. vor dem gesamten Gerichtskollegium
oder
b) vor einer Kommission des Gerichts, welche aus dem amtmann (Gerichtsvorsitzenden) und zwei Richtern (Schöffen) besteht.
2) Schriftliche Bestellung
a) durch ain offen instrument, also durch notarielle Urkunde,
oder
b) durch eine Urkunde, welche mit dem Siegel einer sonstigen siegelmäßigen Person versehen ist; als solche Person kommt in Betracht ein herr, prelat, edelman, amtman oder [Seite: S. 250] ein anderer erbarer Mann, dessen Siegel ein bekanntlich sigill ist250.1.

Die Zahl der Anwälte ist in das Belieben der Partei gestellt250.2; außerdem kann sie ihren Anwalt ermächtigen, im Bedarfsfalle zu sich noch einen oder mehrere afteranwäld zu nehmen; sind mehrere Anwälte ursprünglich bestellt, so können diese ermächtigt sein, einen solchen Nachanwalt entweder als Vertreter für sie alle oder nur als Vertreter eines einzelnen von ihnen aufzustellen250.3. Mehrere Anwälte können auch in der Weise bestellt werden, daß sie die Prozeßhandlungen entweder nur zusammen ausüben können oder daß jeder von ihnen volle Gewalt insunders besitzt. Auch kann in einem Gewaltbriefe, der mehrere Anwälte bestellt, der eine oder andere von ihnen zu ganz bestimmten Prozeßhandlungen ermächtigt sein, von denen die anderen ausgeschlossen sind250.4.

Die schriftliche Bestellung des Anwalts (die schriftliche gwält250.5) hat bestimmten Formvorschriften zu genügen250.6. In diesem Bestellungsbriefe müssen die Parteien, der Prozeßgegenstand und das Prozeßgericht genannt sein, überdies [Seite: S. 251] sind andere notdürftige clauseln aufzunehmen; der Gewaltbrief darf nicht etwa dahin ausgestellt werden, daß der Anwalt kurzer Hand ermächtigt wird, alle Prozeßhandlungen für die Partei vorzunehmen, sondern jede einzelne Prozeßhandlung ist genau zu bezeichnen, ein Formerfordernis, das sich als vollkommen unnütz und umständlich erweist, da der Anwalt am Schlusse des Gewaltbriefes dann doch ermächtigt wird, auch alles anders, das ich in aigner person hierin solt oder möcht handlen, ze thun und ze lassen251.1. Dennoch gibt die GO. 52, um der Partei volle Sicherheit zu bieten, ein bestimmtes Formular an, nach welchem der Gewaltbrief ausgestellt werden soll251.2.

Auf Verlangen der Gegenpartei hat der Anwalt beim Prozeßbeginn Kaution zu leisten, daß er die Prozeßvertretung ohne Betrug durchführen werde251.3. Außerdem hat die Gegenpartei auch das Recht, gegen den Anwalt Einreden vorzubringen.

Diese können sich richten
1) gegen die Person des Anwalts251.4; in diesem Falle haben sie die Untauglichkeitsgründe zur Anwaltsbestellung zum Gegenstande. Solche Gründe, die teils auf Geschäftsunfähigkeit, teils auf Beschränkung der Geschäftsfähigkeit beruhen, sind:
a) Minderjährigkeit, die in diesem Falle jedoch nicht bis zur gewöhnlichen aetas legitima (25. Lebensjahr) ein Hinderungsgrund ist, sondern nur bis zu 20 Jahren.
b) Krankheit: die Geisteskranken und Stummen.
c) sind untauglich als Anwälte Personen, deren Rechtsfähigkeit erloschen ist, nämlich
aa) die Geächteten und Gebannten,
bb) die mönich und ander gaistlich personen one irer obern bewilligung; in gewissen Fällen lebt jedoch die Rechtsfähigkeit dieser zweiten Gruppe wieder auf, was sich nach gemeinem Rechte bestimmt.
d) Ehrlosigkeit (die vom rechten für ehrlos nnd verleumdt gehalten sein; z.B. Henker).
e) Weibliches Geschlecht; jedoch dürfen Frauen ihre eigene Sache führen und sind zur Prozeßvertretung berechtigt in Sachen ihrer Eltern und ihrer Schwestern [Seite: S. 252] (nicht ihrer Brüder), ferner ihrer Kinder und Enkel, wenn diese keinen Vormund haben.
2) Die Einreden können sich aber auch richten gegen die Form der Bestellung252.1; der Prozeßgegner kann einen Formmangel der Bestellungsurkunde rügen (wan der gwalt nit gnugsam were).
Während eine erfolgreiche Anfechtung aus Gründen, welche in der Person des bestellten Anwalts selbst liegen, immer zu seiner Abweisung fuhrt, ist das bei der Anfechtung wegen Mangels, der in der Bestellung liegt, nicht der Fall; der Anwalt kann in diesem Falle seine Abweisung dadurch verhüten, daß er in formeller Weise Sicherheit leistet, er werde beim nächsten Termine oder bei einer sonst festgesetzten Zeit einen volkommen Gewaltbrief seiner Partei vorlegen; diese Urkunde hat nicht nur die gewöhnlichen Anweisungen zu enthalten, sondern außerdem eine Bestätigung des principals, daß er alle Prozeßhandlnngen seines Vertreters, welcher dieser bis dahin vorgenommen habe, genehmige252.2.

Außer den Prozeßvertretern erscheinen unter Umständen auch Beistände einer Partei vor Gericht252.3, welche als Ratgeber der Partei dienen wollen; der Beistand erscheint lediglich zu dem Zweck, die Führung des Prozesses zu unterstützen; diese Beistände, die übrigens schon das deutsche Recht kennt, können natürlich bezahlt sein252.4.

Der Prozeß ist, abgesehen von den durch die Stellung des Gerichts gebotenen wenigen Ausnahmen, vom Verhandlungsprinzip beherrscht. Einmal liegt die Klagebegründung lediglich der Partei ob252.5; das Gericht ist der Natur des bürgerlichen Rechtsstreites gemäß nicht ermächtigt, von Amts wegen eine Sache vor sich zu ziehen. Ebenso bestimmt die Partei den Gegenstand des Prozesses. Das Gericht hat sich völlig nach den Anträgen der Partei zu richten; es hat nur Sachen zu entscheiden, darum es rechtens angefragt wird252.6. Auch die Vorbringung des [Seite: S. 253] Tatsachenmaterials ist in die Hand der Parteien gelegt; so kann eine Partei Einreden, die sie gegen die andere hätte, nach Belieben vorbringen oder nicht253.1; der Partei obliegt es, den Inhalt des Zeugenverhörs durch Übergabe der »Fragstücke« zu bestimmen253.2; ebenso kann sie auf dieses Recht natürlich auch verzichten und deshalb auch ohne Nachteil für die Gültigkeit des Zeugenverhörs von diesem wegbleiben; ein Zeugenverhör kann also auch dann stattfinden, wenn nur diejenige Partei, die den Zeugen zum Beweise dem Gericht vorstellt, beim hiefür angesetzten Termine erscheint253.3; daß die Befugnis der Partei in diesem Falle so weit geht, ist auch daraus erklärlich, daß das Zeugenverhör nicht öffentlich, sogar unter Ausschluß der Parteien, stattfindet253.4. Auch sonst sind manche Befugnisse unter den Parteibetrieb gestellt; so kann die Partei jederzeit, wenn sie genügend Gründe hiefür hat, einen neuen Termin vom Gerichte begehren253.5; sie kann auf manche Prozeßhandlungen des Gegners verzichten, wie auf das iuramentum calumniae253.6 und den Zeugeneid253.7. Endlich kann die Partei auch die Klage jederzeit wieder zurücknehmen (vor dem Urteilsbeschluß253.8). Ein Recht auf besonders rasche Erledigung des Prozesses hat die Partei, wenn sie gast ist; in diesem Falle soll der folgende Termin auf ihr Begehren sofort am nächsten Tag angesetzt werden253.9. Als gast gilt derjenige, der die gerichtzstat in einem tag nit ergan mag253.10.

Außerdem unterliegt der Prozeß auch dem Grundsatze des beiderseitigen Gehörs253.11; d.h. beiden Parteien muß Gelegenheit geboten sein, ihre Sachen vorzutragen. Die Partei ist deshalb verpflichtet, vor Gericht beim angesetzten Termine zu erscheinen253.12. Kommt sie dieser [Seite: S. 254] Pflicht nicht nach, so wird der Grundsatz des beiderseitigen Gehörs dadurch nicht gestört, da sie ja durch ihre eigene Schuld sich ihres Rechtes begeben hat; darauf werden wir näher zurückkommen bei Behandlung des Versäumnisverfahrens. Während also die Partei im allgemeinen verpflichtet ist, während des Prozesses vor Gericht anwesend zu sein, sei es persönlich oder durch Vertreter, ist sie andererseits verpflichtet, in gewissen Fällen den Gerichtsraum zu verlassen, nämlich beim Zeugenverhör254.1 und selbstverständlich auch bei der Urteilsberatung254.2, da sonst die Unabhängigkeit des Gerichts von äußeren Einflüssen gefährdet sein könnte.

§ 3. Termine und Fristen; Gerichtsferien.

Das Verfahren bewegt sich in Terminen und Fristen vorwärts.

Die Termine, d. h. »Zeiträume, die regelmäßig für ein Zusammenwirken des Gerichts mit der Partei oder mit anderen Personen z.B. Zeugen oder Sachverständigen bestimmt sind«, »im übertragenen Sinn … auch das Zusammentreffen und Verhandeln der genannten Personen in dem genannten Zeitraum«254.3 sind entweder, was in unserer Zeit selten ist, feste Amtstermine oder sie werden für den konkreten Fall vom Vorsitzenden des Gerichts angesetzt. Einen festen Termin kennen wir aus dem Pflegamt Oberdorf, wo der Vogt alle Montage zwecks gütlicher Beilegung von bürgerlichen Streitfragen einen Verhörtag abhielt254.4; ebenso ist der Gerichtstag der vier Gerichte des Pflegamts Rettenberg ein bestimmter, nämlich der erste Montag des Monats für Oberstdorf, der zweite für Sonthofen, der dritte für Wertach, der vierte für Rettenberg. Einen Termin außer diesem festgesetzten Tage soll der Richter hier nur ansetzen, wenn es sich um [Seite: S. 255] ein Gastgericht oder um einen Fall, der rascher Erledigung bedarf, handelt255.1. Im übrigen dürfen wir feste Termine nicht annehmen. Die GO. 39255.2 rechnet ausdrücklich mit dem Umstand, daß in den Flecken und Dörfern desDomkapitels — wir dürfen diese Verhältnisse sicher auf das ganze Hochstift übertragen255.3nit jederzeit, auch etwan gar selten Gericht gehalten wird. Wenn, wie erwähnt, der Termin vom Gerichtsvorsitzenden für den einzelnen Fall angesetzt wird, so kann dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien geschehen. Den Regelfall bildet, dem Prinzip des Parteibetriebs entsprechend, das letztere. Die Ansetzung von Amts wegen muß z.B. dann erfolgen, wenn das Gericht selbst sich über eine Frage nicht klar ist und einen Beschluß dahin faßt, daß es sich in der Sache ein bedenken nehmen muß255.4.

Der Gerichtstermin wird ausschließlich am Tage abgehalten255.5; nächtliche Sitzungen sind jedenfalls vollständig ausgeschlossen. Die Gerichtssitzungen beginnen vormittags255.6; erscheint keine Partei vor Gericht, so dürfen sie um 2 Uhr nachmittags abgebrochen werden255.7; außerdem wird jedoch den ganzen Tag verhandelt bis zum Abend255.8. Sonn- und Feiertage sind von der Vornahme von Prozeßhandlungen ausgeschlossen255.9. [Seite: S. 256]

Der Termin kann auch verlegt werden, nicht sicher, ob auf Antrag der Parteien, jedenfalls von Amts wegen. Eine derartige amtliche Verlegung tut natürlich der Gültigkeit der etwa von den Terminen abhängigen Parteihandlungen keinen Eintrag256.1.

Ebenso kann Vertagung des Termins stattfinden. Diese kann, wie oben angedeutet, sowohl von Amts wegen vorgenommen256.2 wie auch von den Parteien beantragt werden. Doch unterliegen diese Anträge einem zustimmenden Gerichtsbeschluß, wobei das Gericht den Prozeß möglichst vor Verschleppung zu bewahren hat; es ist gehalten, soviel ihm möglich, bevorab in ringschätzigen und summarischen sachen, unnötige Vertagungen hintanzuhalten256.3. Eine Vertagung des Termins zwecks Klagebeantwortung soll der Regel nach der Beklagte nur einmal begehren dürfen, es sei denn, daß er hinreichend aufzügig exceptionen vorbringen würde256.4. Zur Beweisführung darf eine Partei dreimal Terminsvertagung verlangen, ohne daß das Gericht verpflichtet wäre, eine Prüfung des Grundes vorzunehmen. Eine vierte Vertagung jedoch soll nur nach genauer Untersuchung des Verlangens gewährt werden, eine weitere Vertagung unter allen Umständen ausgeschlossen sein256.5. Ipso jure tritt eine Vertagung ein, wenn der Beklagte auf die Ladung hin nicht erscheint; ein Ungehorsamsverfahren kann gegen ihn erst nach Verstreichung von drei Terminen eingeleitet werden. Allerdings können besondere Umstände es gerechtfertigt erscheinen lassen, daß das Gericht an dieser günstigen Lage des Beklagten eine Kürzung vornimmt256.6.

Wie zur Vornahme einer Handlung eine Vertagung des Prozesses stattfinden kann, so kann auch Vertagung [Seite: S. 257] zur Fortsetzung einer bereits begonnenen Prozeßhandlung anberaumt werden; das ist insbesondere bei einem umfangreichen Beweisverfahren notwendig257.1.

Die Dauer von einem Termin zum andern ist verschieden. Im Rettenberger Gericht beträgt der Zeitraum, wie gezeigt, regelmäßig vier Wochen257.2. Eine feste Bestimmung für die übrigen hochstiftischen Gerichte findet sich nicht. Eine beliebte Terminszeit des älteren Rechts ist die von sechs Wochen und drei Tagen; dieser Zeitraum geht jedenfalls auf die alte deutsche Berechnung nach Mondwochen zurück, die auch die Ansetzung des echten Dinges beherrschte257.3. Während die GO. 18 diesen Zeitraum noch für die Ansetzung von wichtigen Prozessen anerkennt257.4, wird jedoch um die Mitte des 16. Jahrhunderts gegen diesen alten Brauch angekämpft, so durch ein Regierungsschreiben an die Stadt Dillingen257.5, das in der nächsten Zeit nach der GO. 52 ergangen sein dürfte257.6, und auch durch dieses Gesetz selbst; eine Vertagung für Klagen »um bekannte Schuld« läßt diese Gerichtsordnung überhaupt nicht mehr zu und für gewöhnliche Streitsachen soll der Zeitraum für einen Termin nicht mehr als acht oder höchstens vierzehn Tage betragen257.7; mit dieser Bestimmung der Terminsdauer ist der Zusammenhang mit dem alten deutschen Recht völlig verlassen257.8. Längeren »Zug« darf das Gericht nur in wichtigen [Seite: S. 258] Rechtsstreitigkeiten gewähren, besonders in Klagen um Dienstbarkeiten und Rentenforderungen und in Erbschaftssachen.258.1.

Neben dem Termin kommen für den Prozeß als wichtige Zeitbestimmungen die Fristen in Betracht, d.h. »Zeiträume, die meist für die Vornahme einseitiger Prozeßakte gesetzt sind«258.2. Die hochstiftischen Gesetze der Rezeptionszeit kennen nur zwei Fristen, die zugleich Notfristen sind, d.h. sie unterliegen nicht einer Verkürzungs­ oder Verlängerungsmöglichkeit und schließen die Vornahme der Handlung, für die sie gegeben sind, mit ihrem Ablauf aus258.3. Die beiden Fristen kommen bei der Einlegnng des Rechtsmittels in Betracht. Wenn nämlich — abgesehen von anderen Verfahrensarten, die unten bei der Appellation behandelt werden sollen — eine Partei zu appellieren vorhat, so hat sie diese Appellation entweder dem erkennenden Gerichte erster Instanz oder doch einer Kommission desselben gegenüber einzulegen oder vor einem Notar; die Frist, innerhalb deren die Berufung einzulegen ist, beträgt zehn Tage, gerechnet vom Tage nach dem Urteilserlaß, auch von stund zu stunden258.4. Wird die Appellation vor Gericht eingebracht, so hat dieses die weiteren Schritte zu besorgen258.5. Erfolgt sie jedoch vor dem Notar, so gibt das Gesetz eine weitere Notfrist von dreißig Tagen, gerechnet vom Tage der notariellen Beurkundung ab, innerhalb deren die Mitteilung der Appellation sowohl an das erkennende Gericht erster Instanz wie an das Hofgericht zu erfolgen hat258.6.

Endlich haben wir noch der Gerichtsferien zu gedenken, der Zeit, in der nach lands gelegenhait die recht ufgehapt und beschlossen sein sollen258.7. Solche Gerichtsferien gibt es im Allgäu schon im 15. Jahrhundert258.8. Für die Gerichte des rettenbergischen Pflegamts sind sie auch durch [Seite: S. 259] die GO. festgelegt; mit Rücksicht auf den Stand der Bevölkerung fallen sie auf die drei Monate der Erntezeit, von Petri und Pauli bis auf Michaelis (29. Juni bis 29. September). Doch darf auch in dieser Zeit, wohl in unverschiebbaren Fällen, mit Erlaubnis eine Gerichtssitzung stattfinden.

§ 4. Einreichung der Klage und Ladung.

Der bürgerliche Rechtsstreit wird dadurch eingeleitet, daß der Kläger beim Gericht seine Klage einreicht, mündlich oder schriftlich, und vom Gericht Ladung des Prozeßgegners begehrt259.1. Nach dieser Einreichung hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob eine Ladung zulässig ist; und zwar hat es zu berücksichtigen, ob die Klage nicht auf einen Rechtsstreit gerichtet ist, dessen Zulassung ein gesetzliches Verbot entgegensteht, wie die Klagen »um bekannte Schuld«259.2 und die Klagen um Gerichtskosten aus Prozessen vor dem geistlichen Gericht259.3). Steht ein derartiger Hinderungsgrund der Klage entgegen, dann hat das Gericht im ersten Falle dem Kläger ohne Prozeß sein Recht zu verschaffen, im zweiten dagegen die Klage abzuweisen. Außerdem ist es auch, wie schon früher erwähnt, Pflicht des Richters, die Parteien, wenn irgend möglich, zu einem Vergleich zu bewegen259.4. [Seite: S. 260]

Erkennt das Gericht die Klage für zulässig, so erfolgt die Ladung; diese ist stets richterliche Ladung, d.h. sie wird vom Gericht ohne weiteres Zutun der klagenden Partei vorgenommen260.1. Es ist damit das unter Justinian ausgebildete römische Ladungsverfahren rezipiert260.2. Das Gericht läßt die Ladung durch seinen Gerichtsboten vornehmen260.3 und zwar hat die Überbringung an den Beklagten personlich und under augen zu geschehen260.4; wird der Beklagte jedoch von dem Gerichtsboten nicht angetroffen, so genügt es, wenn die Ladung im Hause des Beklagten mitgeteilt wird260.5). Die Ladung ist also eine sogenannte Privatladung des gemeinen Rechts, d.h. eine solche, »welche demjenigen, an den sie gerichtet ist, besonders bekannt gemacht wird« im Gegensatz zur öffentlichen Ladung (»welche öffentlich bekannt gemacht wird«260.6); auch diese zweite Form kennt das hochstiftische Recht als subsidäre Ladungsart; von not wegen kann dem Beklagten offenlich an der gewonlichen gerichtsstat oder vor der kirchen die Ladung zugestellt werden.260.7. Die Ladung scheint bei uns ferner eine citatio generalis der gemeinrechtlichen Doktrin gewesen zu sein, d.h. sie ist »auf den ganzen Prozeß und alle zu demselben gehörigen einzelnen Handlungen gerichtet«; den Gegensatz würde die citatio specialis bilden, die nur eine einzelne Prozeßhandlung zum Gegenstande hat260.8; für die Auffassung unserer Ladung als citatio generalis scheint mir die Ausstellung des Gewaltbriefes (an den Anwalt) zu sprechen, wie ihn die GO. 52260.9 vorschreibt; außerdem ist sie, obwohl sie im [Seite: S. 261] allgemeinen nicht die Regel bildet und zumeist nur bei den höchsten Reichsgerichten und einigen höheren reichsständischen Gerichten vorkommt, in einem geistlichen Gebiet dadurch leichter zu erklären, als sie ihren Ursprung aus dem kanonischen Recht ableitet261.1. In Ansehung der Erscheinungspflicht des Beklagten auf die Ladung hin ist sie eine arktatorische, d. h es muß ihr »durchaus Folge geleistet werden, wenn der Geladene sich nicht die Strafe des Ungehorsams zuziehen will«261.2; in Ansehung anderer Prozeßhandlungen aber, wie z.B. des Erscheinens beim Zeugenverhör, kann sie lediglich monitorisch sein, d.h. sie hat »weiter keine Wirkungen, als daß, wenn auch der Geladene nicht erscheint, die Handlung doch vorgenommen wird«261.3. Die Klage ist ferner nach unseren Gesetzen zuerst eine dilatorische, d.h. sie hat lediglich die Wirkung, daß die nicht erschienene Partei die Kosten des Termins zu tragen hat, ohne sich ihres Rechtes zu begeben; peremtorisch ist dagegen erst die dritte Ladung, welche die Folgen des Versäumnisses mit sich führt261.4. Übrigens kann das Gericht, wenn es besondere Umstände erheischen, durch eine einzige Ladung dem Geladenen drei Termine anberaumen und dadurch schon die erste Ladung zugleich zu einer peremtorischen machen261.5, was der allgemeinen gemeinrechtlichen Praxis entspricht261.6.

In der Ladung wird dem Beklagten die Klage [Seite: S. 262] mitgeteilt262.1 und ihm ein Termin zum Beginn des Prozesses angesetzt262.2. Eine Einlassungsfrist kennt unser Recht nicht, d.h. der Geladene braucht in der Zeit bis zum Termin keinerlei Rechtshandlungen vorzunehmen, durch die er etwa seine Einlassung bekunden müßte. Das geschieht erst in der mündlichen Verhandlung262.3. Ist die Klage beim Gericht schriftlich eingereicht, so kann der Beklagte Abschrift davon verlangen262.4.

§ 5. Das Verfahren bis zur Litiskontestation.

Bei der Darstellung des Verfahrens ist auf eine scharfe Trennung des Verfahrens vor und nach der Litiskontestation (= LK) zu achten. Das Rezeptionsrecht hat den Begriff der römischen LK auf seinen Prozeß übertragen, die Einlassung des Beklagten auf die Klage; freilich ist der römischrechtliche Begriff der LK etwas ganz anderes als der des rezipierten Prozesses; denn der Prozeß des römischen Rechts spielt sich nach der LK vor einem anderen Gerichte ab als vorher. Aber insofern ähneln sich die beiden Verfahren als vor der LK ein Vorverfahren stattfindet, bei welchem im Verfahren des rezipierten Rechts Prozeßvoraussetzungen erledigt werden, während nach der LK die eigentliche Hauptverhandlung erfolgt. Diese Einteilung in zwei Abschnitte wird gerade im rezipierten Prozesse auch insofern von großer Wichtigkeit, als sie hier zu einer völligen Trennung des Behauptungs- und Beweisverfahrens führen kann, zum Eventualprinzip; diese Maxime ist allerdings nach dem Recht, wie es im Hochstift Augsburg gegolten hat, in der Rezeptionszeit als Regel nicht durchgeführt worden, jedoch kann sich [Seite: S. 263] der Prozeß, wie wir unten sehen werden, auch hier unter Umständen nach diesem Grundsatz gestalten.

Der erste Termin in der Streitsache beginnt mit der Vorbringung der Klage in der Gerichtssitzung. Die Klage kann schriftlich oder mündlich vorgebracht werden, im letzteren Falle wird sie natürlich zu Protokoll des Gerichtsschreibers gegeben. Der Kläger hat seine Klage lauter, klar und verstendlich zu gestalten, um nicht dem Beklagten Stoff zu einer Einrede zu liefern263.1.

Für den Inhalt der Klage sind verschiedene Punkte wesentlich:
1) Nennung des Klägers und des Beklagten263.2;
2) die sach und geschicht (die species facti);
3) warumb und aus was ursachen er clage (die causa);
endlich
4) sein bitt, was er vermaint, das ime der beclagt zu geben oder zu thun schuldig sei (das petitum)263.3),
5) Dieser eigentlichen Klage sollen sich noch einige Anhänge anschließen:
a) Da das Urteil in der Sache sich auf die Klage stützt263.4), so soll verhütet werden, daß durch allzu rigorose Betonung des Klagewortlauts eine engherzige Fassung des Urteils erfolgen könnte; deshalb soll der Klage das Gesuch angefügt werden: ich bitt auch sonst hierauf zu erkennen und zu geschehen, was recht ist und mir rechtens zu verhelfen, eur richterlich amt hiemit anruefend263.5. [Seite: S. 264] b) Eine Neuerung führte auch die GO. 52 ein, indem sie vorschreibt, daß schon bei der Klage das Gesuch um Taxierung der Prozeßkosten angefügt werden solle. Da das früher nicht geschah, entstanden oft nach Erledigung des Prozesses noch eigene Rechtshändel um die Kosten, was dadurch für immer abgetan sein soll264.1.

Bei Beginn des ersten Termins kann ferner jede Partei von der anderen verlangen, das recht zu verbürgen (auch die vertrostung zum rechten genannt)264.2. Dieser Akt besteht in einer mit einer Kautionsleistung verbundenen Beteuerung, die Partei wolle dem Rechten auswarten, ferner, falls sie den Prozeß verlieren würde, die im Urteil vorgeschriebenen Leistungen vollziehen und die Kosten entrichten. Die Doktrin der Rezeptionszeit hat dabei jedenfalls an die römischen cautiones de lite prosequenda, de judicio sisti und judicatum solvi gedacht; sicher haben wir aber hierin ein Mischprodukt aus römischem und deutschem Recht zu erblicken, wie sie das gemeine Recht so zahlreich aufweist. Dieses Versprechen stellt sich nämlich wesentlich dar als Nachklang des deutschen Streitgedinges264.3. Der Beklagte wie der Kläger sind ja ohnehin durch die Ladung des Gerichtes zum Erscheinen verpflichtet und zur Erfüllung der übrigen sich aus dem Urteil ergebenden Handlungen durch den Gerichtszwang angehalten; diese Verpflichtung soll sich aber nicht nur als ein vom Gericht ausgehender einseitiger Akt darstellen, sie soll eine Bestärkung in einem Vertrag zwischen den beiden Parteien finden. Das ist nichts anderes als das placitum adramire des fränkischen Rechts, das Streitgedinge. Dieses ist ursprünglich allerdings Ersatz der Ladung, kommt aber schon im fränkischen Recht neben der vorher erfolgten Parteiladung, der mannitio, vor. Von diesen beiden Akten ist der erste, die Parteiladung, durch [Seite: S. 265] die gerichtliche Ladung ersetzt, der zweite, das Streitgedinge, ist zu einem vor Gericht abgeschlossenen Vertrage geworden. Noch ein weiterer Grund spricht für die Annahme, daß wir in der vertrostung zum rechten den Nachfolger des Streitgedinges zu sehen haben: das Streitgedinge ist, wenn mit einer nicht ansässigen Person abgeschlossen, kein bloßes Versprechen, sondern ein durch Bürgschaft gestärktes; unsere vertrostung ist stets mit einer solchen Sicherheitsleistung verknüpft; dafür soll sie auch regelmäßig nur von Personen verlangt werden, die dem Gerichtszwang des Prozeßgerichts nicht unterworfen sind. Die Kautionsleistung geschieht in diesem Falle entweder durch Stellung von Bürgen oder dadurch, daß der Gegenpartei ein Sicherungspfandrecht an einem Grundstück bestellt wird. Im Notfalle genügt ein eidlich gegebenes Versprechen265.1).

Bevor eine Partei sich auf weitere Prozeßhandlungen einläßt, kann sie außerdem, wie schon erwähnt, falls eine Partei durch einen Anwalt vertreten ist, von diesen Kautionsleistung verlangen265.2.

Der Beklagte hat auch, wenn er eine Abschrift der Klage begehren will, dies beim ersten Termin zu bewerkstelligen; außerdem verliert er das Recht, eine solche zu verlangen265.3.

Auf die Klage hin hat der Beklagte entweder deren Beantwortung und damit ohne weiteres die LK oder seine Abwehr durch die dilatorischen Einreden vorzunehmen; ebenso kann er einen neuen Termin zu deren Vorbringung begehren und damit das Vorverfahren in Fluß bringen265.4.

Im Anschluß an die italienischrechtliche Doktrin265.5 hat [Seite: S. 266] die Gesetzgebung jener Tage die Kumulierung der Einreden, sowohl der dilatorischen wie der peremtorischen, d.h. der aufschiebenden und der zerstörenden266.1 vorgeschrieben. Der Augsburger Reichsabschied von 1500 setzte dieses Verfahren ausdrücklich fest266.2. Während es der schon oben erwähnte Regensburger Entwurf vom Jahre 1508 zu durchbrechen droht und wieder eine Trennung der dilatorischen Einreden vornehmen will266.3, tut die Reichsgesetzgebung in der Kammergerichtsordnung von 1521 einen bedeutsamen Schritt in der Prozeßgesetzgebung: sie gelangt zur Ausbildung der Eventualmaxime; d.h. nicht nur die ihrer Natur nach gleichartigen, sondern alle demselben unmittelbaren Prozeßzwecke dienenden Parteihandlungen (Negierung und Gegenangriff) mußten kombiniert werden und waren ausgeschlossen mit dem Termin, der zur Erledigung der entsprechenden Prozeßstufe festgesetzt war266.4. Damit hat die Gesetzgebung ein dem fremden Recht völlig unbekanntes Motiv in den bürgerlichen Prozeß hineingetragen, die scharfe Scheidung in zwei völlig getrennte Prozeßabschnitte, in ein Behauptungs- und in ein Beweisverfahren, ein Motiv, das völlig auf deutschrechtlichem Prinzip beruht266.5. Hat schon die Kumulierung des dilatorischen Verfahrens — auf kanonisches Recht zurückgehend266.6 — zur Hintanhaltung der Prozeßverschleppung sich brauchbar erwiesen266.7), so war dieser Erfolg durch das Eventualprinzip in besonderem Maße gesichert266.8. Allerdings hat im Laufe des 16. Jahrhunderts die Reichsgesetzgebung selbst wieder ihren Standpunkt verlassen und ist zu dem Verfahren zurückgekehrt, daß zwar die dilatorischen Einreden [Seite: S. 267] vor der LK, die peremtorischen aber nach ihr verhandelt werden sollten267.1.

Die Gesetze des Hochstifts Augsburg schließen sich im Prinzip diesem letzteren italienischrechtlichen267.2 Verfahren an, wohl nicht ohne Einfluß der Mainzer Gesetzgebung267.3 als der des Metropolitanbistums: vor der LK entweder Klagebeantwortung oder Vorbringen der dilatorischen Einreden und der Gegenklage267.4, nach der LK Vortrag der peremtorischen Einreden267.5. Aber wie schon eingangs dieses Paragraphen erwähnt wurde, kann das Verfahren unter Umständen praktisch zum Eventualprinzip führen; von den peremtorischen Einreden können die prozeßhindernden Einreden, wann si offenbar oder bekannt sein oder in vierzehen tagen bewisen werden, schon vor der LK vorgebracht werden, eine nicht unbedeutsame Vorschrift, da dieser Beweis dem Beklagten, wenn er wirklich gegründet war, nicht schwer fallen mochte; beziehen sich die peremtorischen Einreden, für die diese Vorschrift in Betracht kommen konnte, doch meist auf Tatsachen, für die er in unserer Zeit im Regelfall meist Schriftstücke zum Beweis bringen konnte.

Für die Vorbringung der Einreden ist Schriftlichkeit oder Mündlichkeit gestattet; die dilatorischen Einreden, die exceptiones dilatoriae, die nicht wider den Grund der Klage, sondern auf derselben Aufschub gehen267.6, haben, wie gesagt, kumuliert (ainmalen und samentlich) dem Gericht mitgeteilt zu werden. Doch gestattet das Gesetz hier eine berechtigte Ausnahme für den Fall, daß die Partei erst nach der LK Kenntnis von einer solchen bekommen sollte; dann konnte sie deren Vorbringung auch später mit Erfolg nachholen267.7. Von den dilatorischen Einreden werden in den hochstiftaugsburgischen Quellen genannt: [Seite: S. 268]

    als den Gerichtsstand ablehnende Einreden:
    daß der Beklagte disem richter oder gerichtszwang nit underworfen sei268.1 (exceptio fori incompetentis);
    daß der Richter oder die Urteilsprecher arg wenig oder verdächtig seien268.2 (exceptio judicis suspecti);
    daß die sach an ainem andern gebürenden gericht angefangen sei268.3 (exceptio litispendentiae);
    als Einreden gegen die Person des Klägers die Einrede, daß der Kläger im gaistlichen bann oder acht sei268.4, daß er minderjärig, ein thor, stummer, unbesinter oder daß er entmündigt sei268.5, m.a.W. die Einrede der Unfähigkeit (exceptio inhabilitatis);
    als Einreden gegen den Anwalt der klagenden Partei:
    daß seine Bestellung nicht genügend sei268.6 (exceptio insufficientis mandati);
    daß er zur Prozeßvertretung nicht tauglich sei268.7 (exceptio inhabilitatis);
    als Einreden gegen die Klage268.8 (exceptio inepti libelli):
    daß die Klage unformlich, mangelhaftig sei (exceptio non rite formati processus);
    daß sie unlauter und dunkel sei (exceptio libelli obscuri).

Bei der Ankündigung dieser dilatorischen Einreden hat die Partei die ganz bestimmte Reihenfolge zu beachten268.9, wie sie vorstehend aufgeführt ist, da die mit Erfolg durchgeführte erste Einrede die übrigen unnötig macht: wa mich die erst einred wider den gerichtszwang nit fürtrüg, alsdann und nit ehe thue ich die einred wider den richter oder urtelsprecher; wa mich die auch nit enthiebe, alsdann und nit ehe sag ich, das der cläger (bezw. sein Anwalt) in acht oder bann und also volgends etc.268.10. Über die [Seite: S. 269] Zulassung der Partei zur Beweisantretung für die dilatorischen Einreden entscheidet ein Gerichtsbeschluß269.1.

Wie gesagt, können von den prozeßzerstörenden Einreden die prozeßhindernden, wenn sie bekannt oder leicht zu beweisen sind, ebenfalls vor der LK vorgebracht werden. Das gemeine Recht unterscheidet zwischen exceptiones ingressum impedientes, »welche den Beklagten von der Kriegsbefestigung befreien«, und exceptiones peremtoriae in specie, »die diese Würkung nicht haben«269.2. Die ersteren kommen also hier in Betracht.

Die Augsburger Gerichtsordnungen kennen von den prozeßhindernden Einreden

    die Einrede, daß die Sache vormals mit recht erörtert269.3 (exceptio rei judicatae),
    daß der Streitgegenstand durch ain vertrag hingelegt sei269.4 (exceptio renuntiationis),
    daß über die Sache ein Vergleich geschlossen sei269.5 (exceptio transactionis),
    daß der Anspruch verjährt sei269.6,
    daß bereits bezalung oder quittung den Anspruch zum Erlöschen gebracht habe269.7) (exceptio solutionis).

Außerdem hat der Beklagte seine Gegenklage vorzubringen, vor oder alsbald nach bevestigung des kriegs269.8; ihre Zulassung unterliegt ebenfalls der gerichtlichen Entscheidung269.9. Da in diesem Falle der Beklagte Kläger wird, so dürfen, wenn er die Gegenklage anstellen will, auch in seiner Person keine Gründe vorhanden sein, welche ihn zur aktiven Prozeßführung untauglich machen; auch soll der Prozeß, wenn es sich um eine geringfügige Sache handelt, nicht dadurch verschleppt werden, daß der Beklagte eine Gegenklage, die ungleich Wichtigeres betrifft, anstellt269.10.

Die Wirkung der Gegenklage geht dahin, daß der [Seite: S. 270] Kläger oder sein Anwalt sich darauf einlassen müssen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, daß die eigene Klage abgewiesen wird270.1.

Hat sich das Vorverfahren nun in der angegebenen Weise abgewickelt, so soll der Beklagte formell die LK vornehmen, den Krieg befestigen270.2. Die Kriegsbefestigung des gemeinen Rechts »ist die kategorische Antwort des Beklagten auf alle in der gegen ihn eingebrachten Klage vorgetragenen und zu dieser gehörigen Tatumstände, welche in der Absicht geschiehet, daß der wahre Streitpunkt in der Hauptsache behörig festgesetzet werde«270.3. Der Beklagte hat also die Tatumstände, die der Kläger vorgetragen hat, zuzugeben, bedingt oder unbedingt, oder sie zu leugnen270.4. Da die Kriegsbefestigung das wichtigste Erfordernis des gemeinschaftlichen Prozesses ist, also wa die underlassen, aller proceß ain nullitet und nichtigkait würdet270.5), so hat sie in solenner Weise zu geschehen, mit ja oder nain oder ich gestee der clag oder gestee derselben nit270.6. Das Gericht hat darauf zu achten, daß diese Form gewahrt wird und nicht andere Worte gebraucht werden270.7, damit kein Zweifel bestehen kann, daß die Einlassung auf die Klage von seiten des Beklagten, Antworters, jetzt tatsächlich erfolgt sei.

Während das kanonische Recht die LK als Erklärung beider Prozeßgegner aufgefaßt hat, den Prozeß anzutreten, stellt sich die LK des rezipierten Rechts als eine Erklärung lediglich des Beklagten dar270.8.

§ 6. Das Verfahren nach der Litiskontestation.

Nachdem das Verfahren über die dilatorischen Einreden beendet ist und der Beklagte sich auf die Klage [Seite: S. 271] eingelassen hat, eröffnet sich das Hauptverfahren, das in der Hauptsache die Beweisführung zum Gegenstande hat und dem Beklagten eventuell Gelegenheit zur Peremtorialverteidigung gewährt271.1. Der Beweis für den Prozeßgegenstand ist prinzipiell in das Verfahren nach der LK verwiesen271.2. Nur ganz ausnahmsweise darf eine Beweisaufnahme schon vorher stattfinden. Das ist dann der Fall, wenn ein Zeuge zu vernehmen ist, dessen Aussage hohen Alters oder Krankheits halber für die beweisende Partei gesichert werden muß; ebenso wenn der Zeuge im Begriffe steht, auszuwandern oder doch auf längere Zeit zu verreisen271.3.

Eine notorische Sache bedarf natürlich nicht des Beweises. Als solche Tatsachen nennen unsere Quellen insbesondere diejenigen, die sich vor Gericht abgespielt haben, wie gerichtlich beurkundete Verträge u.dgl. (gerichtskundige Tatsachen)271.4.

Die Beweislast hat dem römischrechtlichen Grundsatz entsprechend der Kläger für seine Behauptungen zu tragen. Doch kann seiner Beweisführung der Beklagte einen Gegenbeweis entgegensetzen271.5.

Bevor zur Beweisführung geschritten wird, kann jede Partei von der anderen den Gefährdeeid verlangen271.6. Dieser ist das römische, von Justinian eingeführte, allgemeine juramentum calumniae271.7 und hat zum Gegenstand die Beschwörung der festen Überzeugung einer Partei, daß [Seite: S. 272] sie in gutem Glauben prozessiere, nicht böswilliger Weise den Prozeß verschleppen wolle, auch beim Beweis jederzeit der Wahrheit die Ehre geben werde und niemand in der Sache bestochen habe, um den Prozeß für sich günstig zu gestalten272.1. Wenn sich die zu diesem Eide aufgeforderte Partei weigert, ihn zu leisten, so verliert sie damit den Prozeß: die Weigerung des Gefährdeeides gilt als still schweigendes Geständnis272.2. Jedoch können die Parteien auf die Leistung des Gefährdeeides verzichten272.3, ein Rechtssatz, der dem allgemeinen Brauch jener Zeit nicht entspricht272.4.

Darauf übergibt der Kläger nochmals seine Klage, für welche Artikelform vorgeschrieben ist. Ist die Klage nicht schon eingangs des Prozesses artikuliert, so hat dies jetzt nachgeholt zu werden272.5. Die Artikelform geht wohl auf deutschrechtliche Elemente zurück: Schon im deutschen Recht hatte der Beklagte, wenn er zum »Gegengruß« aufgefordert wurde, »Punkt für Punkt« den Behauptungen des [Seite: S. 273] Klägers entgegenzutreten273.1). Vorgeschrieben ist nach unseren Rechtsordnungen ferner der Artikeleid für den Kläger wie für den Beklagten273.2. Die Antwort des Beklagten auf die klägerischen Positionen hat in bestimmter formeller Weise zu geschehen: ich glaub den articul war oder nit war sein. In gleicher Weise ist der Kläger verpflichtet, auf die von dem Beklagten übergebenen Positionen einzugehen. Weigerung der Antwort auf die Positionen gilt als Geständnis. Jedoch braucht eine Partei auf eine Position nicht einzugehen, wenn diese nicht zu der Sache gehört oder ihr sonstwie von der Rechtsordnung die Erlaubnis gegeben ist, die Antwort zu verweigern273.3. Die GO. 52 führt außerdem die Neuerung ein, daß jede Partei es auch der andern erlassen kann, die artikulierten Positionen überhaupt zu beantworten273.4.

Im Interesse der mit dem Recht nicht vertrauten Bevölkerung, die vor den Untergerichten vor allem zu prozessieren hat, gewährt diese Gerichtsordnung auch dem gemainen unverständigen laien, daß er seine Behauptungen überhaupt nicht der Gegenpartei zu erklären hat, sondern sich unmittelbar an deren Zeugen wenden darf und ihnen seine Meinung kundtut (wöllichs bißher der gemain man aufthun genennt); jedoch ist dieses Verfahren nur in klainfiegen ringschätzigen sachen zulässig273.5. Übrigens kann auch das Gericht den Artikel, wenn es ihn für nicht zur Sache gehörig oder sonstwie untauglich hält, zurückweisen273.6 und dadurch die Gegenpartei von seiner Beantwortung entbinden. Überhaupt unterliegt jede Zulassung zur Beweisführung einem Gerichtsbeschlusse273.7).

[Seite: S. 274] Als Beweismittel haben wir nach den vorliegenden Quellen zu unterscheiden Geständnis, Zeugenbeweis, Urkundenbeweis, Augenschein, Indizienbeweis und Eid. Den Beweis durch Sachverständige erwähnen unsere Gerichtsordnungen nicht.

1. Geständnis. Über das eigentliche Geständnis, die confessio vera, sagen unsere Rechtsquellen nichts Näheres. Dagegen wird in einigen Fällen ein stillschweigendes Geständnis angeführt; d.h. die Partei legt ein solches nicht tatsächlich ab, sondern an ihr Verhalten knüpft die Rechtsordnung die Folge, sie habe ein Geständnis abgelegt (confessio ficta). Das geschieht, wie schon erwähnt, einmal bei der Verweigerung des Gefährdeeides und bei der Weigerung des Beklagten, die Positionen des Klägers zu beantworten, und umgekehrt. In diesem Falle ist also die freie Beweiswürdigung des Gerichts ausgeschaltet.

2. Eine äußerst ausgedehnte Darstellung geben unsere Rechtsquellen, wie auch sonstige Rechtsordnungen der Rezeptionszeit274.1, dem Beweis durch Zeugen. Dieser Beweis beginnt damit, daß die beweisende Partei ihre Zeugen benennt und der Gegenpartei fürstellt274.2 (productio testium) und zwar sind der Partei für diesen Prozeßakt regelmäßig drei Termine gewährt, ausnahmsweise noch ein vierter274.3, wie schon bei der Behandlung der Termine erwähnt wurde. Die Gegenpartei hat daraufhin das Recht, etwaige Einreden gegen die Person der vorgestellten Zeugen vorzubringen und ihnen ihre Fragstücke, auf die sie das Gericht verhören soll, zu übergeben274.4. Um der Partei diese Möglichkeit zu geben, muß sie auf den Termin, an welchem das Zeugenverhör stattfinden soll, vom Gericht geladen sein. Erscheint sie nicht, so wird das Zeugenverhör trotzdem in gültiger Weise vorgenommen274.5. Die Partei begibt sich damit [Seite: S. 276] mit eben des Rechts, Fragstücke an die Zeugen der Gegenpartei zu übergeben; nach dem gemeinen Recht verliert sie damit auch das Einrederecht276.1); das scheint jedoch nach unserer Rechtsordnung nicht der Fall zu sein, da sie ihre Einreden auch nach Eröffnung der Zeugenaussagen noch vorbringen kann276.2, also auch in einem späteren Termin. Die Fragstücke, welche die Partei übergibt, sind der Gegenpartei276.3 vor dem Zeugenverhör nicht bekannt zu machen276.4, um jede Beeinflussung der Zeugen durch die vorstellende Partei hintanzuhalten.

Die Zeugen sollen vereidigt werden und zwar vor dem Verhör275.5; ihr Eid ist also ein promissorischer, ein Voreid. Die Parteien haben das Recht bei der Leistung dieses Eides zugegen zu sein. Übrigens können die Parteien den Zeugen die Eidesleistung erlassen275.6.

Der Eid, welchen der Zeuge schwört, ist ein gelehrter Eid, d.h. er wird dem Zeugen vom Richter vorgesprochen. Der Zeuge selbst spricht nur die Schlußformel. Der Zeugeneid beginnt mit einer Anrufung Gottes und der Heiligen: ir sollet schweren ainen aide zu gott und den hailigen, und enthält das Versprechen, jederzeit die Wahrheit zu sagen und die Aussage von keinerlei Einfluß abhängig zu machen, wie von Geschenken, Haß oder Freundschaft u.a., endlich auch vor Eröffnung der Zeugenaussagen vor Gericht niemanden mitzuteilen, was er als Zeuge vor Gericht ausgesagt habe275.7. Wie jeder andere Eid wird auch der Zeugeneid, obwohl unsere Rechtsordnungen das nicht ausdrücklich erwähnen, mit einer Schlußformel geendigt haben, die ebenfalls eine Anrufung Gottes enthielt: wie mir vorgelesen ist und ich wol verstanden hab, dem ist also, will im auch treulich nachkommen, also helf mir gott und all hailigen275.8.

[Seite: S. 276] Während unsere Gerichtsordnungen für den Judeneid kein besonderes Formular enthalten, ist uns ein solches aus dem Pflegamt Sonthofen276.1) überliefert, jedoch nur teilweise erhalten; danach spricht der Richter zu dem Juden, der als Zeuge vor Gericht steht: jud, ich beschwer dich bei dem ainichen lebendigen und allmechtigen gott schöpfer der himel und des erdreichs und aller ding, auch bei seinem torrach und gesetz, das er Moyses uf dem berg Sinai gab, daß du warlichen wellest sagen und bekennen, ob dises gegenwärtig buech sei, darauf ein jud einen rechten gepürlichen aid thuen will. Bejaht der Jude diese Frage, so soll er sein rechte hand bis an den knoren in das vorgemelt buech legen uf die wort des gesatzt und gebot gottes, welliches wort und gebot also lautend:
nit erheb den namen des herrn deines gottes unnutzlich.
lossissa etschenn Adamoy eluecha.
wan er würt nit ungestraft lassen der herr.
laschaff kilo genacke Adannoy.
den der da erhebt seinen namen unnutzlich.
ett scharissa eschemo laschaf.

Der Eid endigt mit einer Verwünschungsformel: wa ich aber anderst sag, das ich dan sterb im erdreich meiner feind und das mich das erdreich verschlindt als Datthan und Abiron und komen auf mein haupt alle sund und fluech, die in dem gesetz Moysy und in der weissagen geschrift sein und die bleiben allweg bei mir.

Geistliche brauchten zur Eidesleistung vor Gericht eine besondere Erlaubnis, wie mehrere Augsburger Synoden festsetzten276.2.

Auf die Eidesleistung hin erfolgt das Zeugenverhör. Bei diesem haben sich die Parteien und sonstige im Gerichtsraume befindliche Personen zu entfernen276.3. Damit tritt das neue Verfahren in entschiedenen Gegensatz zum [Seite: S. 277] alten deutschen Prozeß, dessen Natur diese Heimlichkeit völlig widersprochen hätte. Die GO. 18 kennt bereits das geheime Zeugenverhör277.1. Im Obergericht des Domkapitels ist es schon am Ende des 15. Jahrhunderts in Übung gewesen, wie eine Gerichtsurkunde vom Jahre 1473 beweist277.2. Auch die anderen Zeugen dürfen nicht bei dem Verhör eines von ihnen zugegen sein, sondern jeder hat seine Aussagen, in sonderhait und allain aus aignem mund zu machen277.3. Bis zum Erlaß der GO. 52 war es vorgekommen, daß das Protokoll zuweilen in der Weise geführt wurde, daß einfach, wenn ein Zeuge das Gleiche aussagte, wie ein schon vorher verhörter, protokolliert wurde, daß er ebenso ausgesagt habe wie der andere; das Gesetz will aber haben, daß die Aussage eines jeden Zeugen genau aufgezeichnet werde, und erklärt derartige Verweisungen auf eine frühere Zeugenaussage für unzulässig“277.4.

Das Verhör erfolgt entweder vor dem vollzählig besetzten Gerichtskollegium oder vor einer Kommission des Gerichts oder wird von dem Gerichtsschreiber allein vorgenommen277.5. Für den Fall, daß es sich um das Verhör eines Zeugen handelt, der nicht dem Gerichtszwange des Prozeßgerichts unterliegt, soll ein Ersuchungsschreiben an das Gericht gesandt werden, dem er unterstellt ist, damit dieses das Verhör vornehmen möge; dem ersuchten Richter sind zugleich die Beweisartikel und Fragstücke zu übermitteln; nach erfolgtem Verhör hat das ersuchte Gericht dem Prozeßgerichte das Verhörsprotokoll zuzusenden277.6.

Das Zeugenverhör selbst erstreckt sich auf die von der Gegenpartei übergebenen Fragstücke; die Partei kann sich natürlich einer solchen Übergabe auch enthalten. Auf jeden Fall aber haben die Zeugen über die gemaine fragstuck verhört zu werden, welche sich lediglich mit ihrer Person befassen. Die hochstiftischen Gerichtsordnungen [Seite: S. 278] kennen nur ganz wenige278.1) solche gemeine Fragstücke, nämlich 1.) wie alt der Zeuge sei, 2.) ob er in Acht oder Bann, 3.) ob er mit der beweisenden Partei, die ihn vorstellt, verwandt, 4.) ob er mit der Gegenpartei verfeindet sei, endlich 5.) Fragstücke, welche sich mit der Glaubwürdigkeit und Unverdächtigkeit des Zeugen befassen, ob er kundschaft zu geben erbeten und angelernt sei, was er aussagen solle, ob er in der Prozeßsache dem Beweisführer mit Rat oder Tat zur Seite gestanden habe278.2. Der Zeuge durfte auch, wie aus einem Hofgerichtsbrief erhellt, dem Produzenten nicht zinsbar oder gültbar sein278.3, da ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis der Glaubwürdigkeit des Zeugen natürlich im Wege stehen mußte.

Nach beendetem Verhör hat der Zeugenverhörer den Zeugen noch einmal ausdrücklich an seinen Schwur zu erinnern und ihm strengstes Stillschweigen ans Herz zu legen278.4.

Für jedes einzelne Zeugenverhör wird eine Schreibgebühr von sechs Pfennig erhoben278.5.

Sind alle Zeugen verhört, so werden ihre Aussagen den wieder eintretenden Parteien eröffnet und ihnen, sofern sie zur weiteren Prozeßführung es beantragen, ein neuer Termin angesetzt. Auch kann jede Partei Abschrift der Zeugenaussagen verlangen278.6. Um unnötige Kosten den Parteien zu sparen, sollen diese Aussagen alle zusammen in ein Libell geschrieben werden, nicht, wie es bis zur GO. 52 mancherorts üblich war, die Aussage jedes einzelnen Zeugen in einem besonderen Brief aufgezeichnet werden278.7. Wenn die Zeugenaussagen den Parteien einmal eröffnet sind, ist weitere Vorstellung von Zeugen ausgeschlossen278.8.

[Seite: S. 279]3. Ziemlich kurz sind die anderen Beweismittel in unseren Rechtsquellen behandelt. Hierher gehört vor allem der Urkundenbeweis279.1, der entweder mit öffentlichen Urkunden (instrument), mit Einträgen in amtlichen Registern (sal-, steur- und gerichtsbücher, warhafte amtregister) oder auch mit Privaturkunden (z.B. ausgeschnitten zettel) geführt werden kann. Dieser Beweis geschieht durch Vorlage (Einbringung) vor dem Gericht (productio documentorum).

4. Die GO. 52 kennt außerdem noch einen Beweis durch Augenschein und

5. den Indizienbeweis, den Beweis mit der warhait gleichförmig vermuetungen, die ain jeder verständiger richter fleissig erwegen solle279.2.

6. Wie in anderen Gerichtsordnungen der Rezeptionszeit wird auch in den hochstift-augsburgischen der Beweis durch Eid nur knapp behandelt279.3. Die GO. 18 kennt den durch eine Partei der anderen zugeschobenen Eid279.4, dessen Vorkommen uns auch sonst überliefert ist279.5. Anscheinend handelt es sich bei dem durch Art. 25, Abs. 6 GO. 52 überlieferten Eid um den richterlichen Eid, welchen der Richter einer Partei zur Ergänzung ihres Beweismaterials auferlegt (juramentum suppletorium)279.6. Dieser Eid unterliegt anscheinend nicht wie die übrigen Beweismittel (abgesehen vom Geständnis) der freien Beweiswürdigung des Gerichts279.7.

[Seite: S. 280] Nachdem so das ganze Beweismaterial erschöpft ist, haben die Parteien den beschluß oder rechtsatz der sachen vorzunehmen280.1), d.h. ihre Sachen »zum Recht zu setzen«, deren Entscheidung durch das Gericht zu beantragen. Mit dieser Erklärung »begeben sie sich alles weiteren Beweises«280.2. Wenn der Beschluß zum Urteil völlig in die Hand der Parteien gelegt wäre, so könnte natürlich eine jede den Prozeß endlos verschleppen. Darum greift hier die richterliche Prozeßleitung in das Prinzip der Parteibetriebs ein: die richter mügen aus richterlichem amt die sach für beschlossen annemen, wa ain parthei on redlich ursach nit beschliessen wöllte280.3.

Offenbar haben wir in diesem beschluß das Verfahren zu erblicken, wie es auch der Regensburger Reichsabschied von 1507 kennt. Nachdem eine Partei »beschlossen« hat, soll auch die Gegenpartei ihr hierin folgen. Ein solcher »Beschluß«, nach welchem die Verhandlung beendet ist und das Gericht zum Urteil zu schreiten hat, ist gegenüber dem römischen Recht etwas neues; nach diesem hatte der Richter, wenn eine Partei nichts weiter vorzubringen erklärt hatte, der Gegenpartei dreimal Monatsfrist zu gewähren, bis sich der Prozeß erledigte. Aber schon im kanonischen Recht scheint die Anwendung dieses römischen Rechtssatzes nicht stattgefunden zu haben, dem deutschrechtlichen Gedanken mußte eine derartige Prozeßbeendigung durch »Beschluß« völlig geläufig sein280.4.

§. 7. Urteil und Ratsuchung.

Das rezipierte Recht unterscheidet Beiurteile (sententiae interlocutoriae) und das Endurteil in einem Prozeß (sententia definitiva). Gerichtliche Entscheidungen der ersteren Art finden z.B. statt bei der Zulassung zur Beweisführung mit einem bestimmten Beweismittel oder bei der Zulassung zur Erhebung der Gegenklage u.a. Hier haben [Seite: S. 281] wir uns des Näheren mit dem Endurteil zu befassen, von dem allein die hochstiftischen Gerichtsordnungen eingehender handeln.

Die Tätigkeit des Gerichts bei der Urteilfällung zerfällt in erkennen und mittailen281.1; das erste ist die in geheimer Sitzung gepflogene Beratung des Gerichts, das andere die Kundgabe des Urteils an die Parteien281.2.

Nachdem die Parteien zum »Beschluß« des Prozesses gelangt sind, hat das Gericht an die Beratung des Urteils zu gehen. Nicht etwa das Gericht tritt aus dem Raume, in dem sich der Prozeß abgespielt hat, sondern es läßt die Parteien und Zuhörer abtreten und verhandelt über die Sache in der stuben weiter oder es kann überhaupt den Parteien zur Urteilsverkündung einen neuen Termin ansetzen281.3. Die Richter sollen den handel aigentlich und fleissig erwegen, ainander davon tugendlich und freundlich hören reden, in jeder Beziehung den Parteien gegenüber unparteiisch sein281.4, bei der Abgabe der Stimmen sollen sie dasjenige sagen, das in das göttlichst und rechtest bedunkt zu sein281.5; in gottes namen fragt der Vorsitzende des Gerichts die Schöffen nach ihrer Meinung281.6.

Das Urteil kommt zustande entweder durch einstimmigen oder durch Majoritätsbeschluß. Im letzteren Falle soll die Minderheit der Mehrheit one widerstreiten anhangen281.7. Bis zum Erlasse der GO. 39 und 52 war es oftmals vorgekommen, daß bei der Urteilsverkündung den Parteien mitgeteilt wurde, daß eine bestimmte Anzahl Richter so, eine andere anders gestimmt hätte. Die beiden Gesetze281.8 schaffen diesen Mißbrauch ab und schreiben vor, daß nur das gültig zustandegekommene Urteil verkündet werde. Das hat in Gegenwart der Parteien zu geschehen und zwar [Seite: S. 282] altem deutschen Brauche zufolge in sitzendem gericht282.1; bleibt eine Partei bei diesem Termine aus, so ist die Urteilsverkündung dadurch nicht ungültig282.2; wir haben es hier also lediglich mit einer monitorischen Ladung zu tun. Das Urteil wird schriftlich abgefaßt und den Parteien vorgelesen282.3.

Die beiden Gerichtsordnungen“282.4 wenden sich auch gegen die bisherige Übung, das Urteil in der Weise zu sprechen, daß die Zeugenaussagen zu Gunsten des einen Teils mehr als zu denen des anderen lauteten und deshalb die eine Partei den Prozeß gewonnen habe. Diesen Brauch wollen die beiden Ordnungen gänzlich abgeschafft wissen, dieweil offenbar, daß die sach nit allwegen auf der gezeugen sagen, sondern etwan auch auf andern puncten steet und daß es vorkommen kann, daß das Recht doch nicht auf der Seite ruht, für welche die Zeugenaussagen sprechen. Das Urteil soll nicht den Beweis zur Grundlage haben282.5, sondern soll gesetzt werden auf die clag und die beschehen beger; die beiden Ordnungen geben, um den Unterrichtern dies verständlich zu machen, auch ein konkretes Beispiel für ein richtig gefaßtes Urteil. Das Urteil hat zugleich die Verurteilung in die Kosten auszusprechen282.6. Übersieht das Gericht diese Vorschrift, so ist ein späteres Erkenntnis auf die Gerichtskosten nicht mehr zulässig, weder von Amts wegen, noch auch sollen die Parteien darum zu einem neuen Prozesse zugelassen werden282.7.

Nach gemeinrechtlicher Regel282.8 haben auch unsere Gerichtsordnungen für die Rechtskraft des Urteils eine Frist von zehn Tagen. Während dieser Zeit muß die Appellation erhoben werden, soll sie erfolgreich durchdringen [Seite: S. 283] können283.1). In der GO. 18 lebt noch der Gedanke, daß das Urteil sofort rechtskräftig werde283.2; hier hat die Partei, welche etwa ein Rechtsmittel ergreifen will oder sonstwie die Rechtskraft des Urteils um die vom Recht gewährten zehn Tage hinausschieben will, diesen bedacht sofort vor Gericht zu nehmen und zwar erfolgt ein zulassender Gerichtsbeschluß nur, wenn die betreffende Partei eidlich versichert, daß sie damit nicht den Nachteil der Gegenpartei wolle oder diese Handlung mit gevarden oder zu verzug der sachen vornehme283.3; hier wird also durch Gerichtsbeschluß erst ausdrücklich festgestellt, daß das Urteil erst in zehn Tagen rechtskräftig werden solle.

Das Urteil wird von dem Prozeßgericht selbst gefällt. Jedoch ist es diesem gestattet, in schwierigen oder zweifelhaften Fällen Ratsuchung vorzunehmen, d.h. sich an ein höheres Gericht oder an Rechtsgelehrte mit der Bitte um Aufklärung zu wenden. Doch sollen die Richter diesen Rat nur dann einholen, wenn sie bei ihrem Amtseid versichern können, daß sie des Rates bedürftig seien und selbständig über den Fall zu urteilen nicht verstünden283.4. Diese Ratsuchung soll aber nicht dahin führen, daß das Untergericht überhaupt von der Urteilsprechung in diesem Falle ausgeschlossen ist. Im Gegenteil, damit die Unabhängigkeit des Gerichts gewahrt bleibe, schreiben die GO. 39 und 52 ausdrücklich vor, daß die Richter vor dem zur Urteilsverkündung angesetzten Termine den Ratschlag hören und erwägen und daraufhin das Urteil abfassen sollen; dieses under irem, der richter, namen gefaßte Urteil und nicht den Ratschlag soll das Gericht den Parteien verkünden. Bis dahin war es nämlich oft vorgekommen, daß das Gericht einfach das Schreiben, welches den überschickten [Seite: S. 284] Ratschlag enthielt, vor den Parteien erst öffnete und ohne weiteres als Urteil feststellte. Das soll fortan abgetan sein284.1.

Jede Partei kann natürlich eine Abschrift des Endurteils verlangen wie auch Abschrift des während des ganzen Prozesses aufgelaufenen Aktenmaterials284.2.

§ 8. Rechtsmittel.

Gegen das Urteil kann die sich dadurch beschwert fühlende Partei ein Rechtsmittel ergreifen. Unsere Rechtsordnungen nennen als solches schlechthin die Appellation, die sowohl gegen Bei- wie gegen Endurteile gestattet ist284.3. Doch soll sie gegen Beiurteile nur dann zugelassen sein, wenn es sich nicht um geringfügige Sachen handelt284.4.

Das Appellationsverfahren ist im Großen und Ganzen gemeinrechtlich gestaltet284.5, doch finden sich einige Ausnahmen.

Wir haben als ersten Akt der Appellation die Einlegung des Rechtsmittels zu betrachten, die interpositio remedii; dafür kennen unsere Gerichtordnungen verschiedene Arten:

1) Die beschwerte Partei kann sofort (im fußstapfen) mündlich nach ergangenem Urteil vor dem erkennenden Gerichte erklären, daß sie an das bischöfliche Hofgericht appellieren werde284.6.

[Seite: S. 285] 2) Zulässig ist die mündliche Appellation, auch wenn nicht sofort erfolgt, noch solange, als das Gericht sich nicht von seinen Sitzen erhoben hat. In beiden Fällen hat der Appellant sein Vorhaben mit lebendiger stimm vorzubringen285.1.

3) Eigentliche gemeinrechtliche Regel wäre es nun, sofern diese mündliche Appellation nicht erfolgt ist, später nur mehr schriftliche Appellation zu gestatten285.2; diese ist auch zulässig285.3. Jedoch haben die beiden GO. 39 und 52 eine Ausnahme von der gemeinrechtlichen Praxis aufgestellt im Hinblick auf die des Rechts unkundigen Laien, die infolge der Formvorschriften der schriftlichen Appellation leicht um ihr Recht gebracht werden könnten. Das Domkapitel hat sich für diese Regelung eigens eine Bestätigung der Reichsregierung vom 21. September 1538 erworben285.4.

a) Die Appellation kann auch fernerhin mündlich vor dem erkennenden Gerichte erfolgen; sie muß natürlich innerhalb zehn Tagen seit Verkündung des Urteils eingebracht werden285.5, widrigenfalls die Rechtskraft des Urteils eintritt285.6;

b) ferner ist die Appellation auch in der Weise gestattet, daß sie nur vor dem Vorsitzenden des Gerichts und zwei Schöffen erklärt wird unter Wahrung der gleichen Einlegungsfrist285.7;

c) endlich kann sie vor einem Notar und Zeugen eingebracht werden285.8. Diese notarielle Appellation ist nur dann zulässig, wenn es dem Appellanten nicht möglich ist, vor dem Gerichte zu appellieren285.9. In diesem Falle hat aber die Appellation innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach geschehener notarieller Protokollierung dem [Seite: S. 286] erkennenden Gerichte erster Instanz wie dem Appellationsgerichte, dem bischöflichen Hofgericht286.1), mitgeteilt zu werden.

Auch im übrigen beträgt seit der GO. 52 die Appellationseinführungsfrist (d.h. die Frist, innerhalb welcher die Appellation vor dem Appellationsgericht eingebracht werden muß) dreißig Tage vom Tage der Erklärung vor dem Gerichte ab286.2. Die GO. 39 hatte noch die Regel aufgestellt, daß das Gericht erster Instanz in diesem Fallen dem Appellanten je nach den gegebenen Umständen die Frist zu bestimmen hat, innerhalb welcher er seine Appellation an das Hofgericht zu bringen hat286.3.

Während andere Rechte eine Appellationssumme (summa appellabilis) kennen, d.h. während sie eine Appellation nur dann zulassen, wenn der Wert des Prozeßgegenstandes eine bestimmte Höhe beträgt286.4, ist das dem Hochstifte Augsburg fremd. Vor einem Mißbrauch der Appellation schützt es seine Gerichte einmal dadurch, daß es, wie schon erwähnt, von Beiurteilen in geringfügigen Sachen keine Appellation zuläßt, andererseits die Zulassung des Rechtsmittels überhaupt unter die Kontrolle des Gerichts stellt, das die Appellation auch abweisen kann286.5 Zugleich soll der Gefährdeeid, der für die Appellation vorgeschrieben ist, die Partei hindern, rechtswidrigen Gebrauch von dem Rechtsmittel zu machen286.6). Endlich kannte das hochstiftische Recht ursprünglich noch ein weiteres Schutzmittel, nämlich das Sukkumbenzgeld: die appellierende Partei hatte bei dem erkennenden Gerichte erster Instanz eine Geldsumme von [Seite: S. 287] dreißig Schilling zu hinterlegen; konnte sie mit ihrer Appellation nicht durchdringen, dann fiel die hinterlegte Summe zu zwei Dritteln der bischöflichen Kasse, zu einem Drittel dem Untergerichte zu, vor dem der Prozeß in erster Instanz geführt war287.1). Die GO. 52 schaffte die Hinterlegung dieses Geldes allerdings ab287.2.

Bei der Einlegung des Rechtsmittels vor dem Untergerichte muß der Appellant um Erteilung von apostel und abschidbrief bitten287.3, d.h. um ein »Zeugnis, durch welches der Appellationsrichter von der geschehenen Einwendung der Berufung benachrichtigt wurde«287.4.

Außerdem hat der Appellant Übergabe der gesamten Prozeßakten zu begehren287.5. Aber selbst wenn er dieses Gesuch unterläßt, ist der Unterrichter, der judex a quo, von Amts wegen verpflichtet, ihm die Akten einzuhändigen287.6. Sollte es aber dennoch vorkommen, daß der Appellant durch sein Verschulden nicht alle Akten vor das Appellationsgericht einbringt, so wird seine Appellation solange nicht angenommen, bis er sämtliche Schriftstücke des ganzen Prozesses beibringt287.7. Aus den Akten muß insbesondere ersichtlich sein, wie der Verlauf der Verhandlung war, mit genauer Bezeichnung der Tage, an denen die Termine stattfanden, ferner welches das Gericht erster Instanz war und wann die Einlegung des Rechtsmittels erfolgt ist287.8.

Vom Hofgericht wird nun ein Termin zur Verhandlung in zweiter Instanz angesetzt287.9. Das der Appellation stattgebende Urteil geht dann dahin, das Urteil des Gerichts erster Instanz sei untüglich und billich davon appellirt287.10

Das ganze dargestellte Appellationsverfahren soll [Seite: S. 288] jedoch nur dann statt haben, wenn die Appellation an das hischöfliche Hofgericht geht. Für eine Appellation an ein Gericht des Reiches gilt ausnahmslos das gemeine Recht288.1.

§ 9. Vollstreckung.

Kommt der Verurteilte nicht freiwillig dem Urteile nach, so kann der Gläubiger Antrag auf Vollstreckung des Urteils an das Gericht stellen288.2. Je nach der Art des Anspruchs wird das Gericht seinem Ersuchen dadurch entsprechen, daß es den Vollstreckungsschuldner zu einer Geldstrafe verurteilt oder die erforderliche Handlung auf dessen Kosten vornehmen läßt288.3. Endlich kann auch gerichtliche Pfändung in das Vermögen des Schuldners mit darauffolgender Zwangsversteigerung angeordnet werden288.4.

Die GO. 52 regelt die Zwangsvollstreckung überhaupt nicht; aus dem gleichen Grunde wie die GO. 39, welche die Pfändung nach ains jeden flecken geprauch, herkommen und gewonhait vorgenommen wissen will288.5. So erklärt sich, daß die für Rettenberg erlassene Gerichtsordnung von 1518, ihrem partikulären Charakter entsprechend, diese Materie vor allem regelt; dann findet sich auch eine ausführliche Regelung in der Landesordnung von 1538.

Zuständig zur Erlassung des Vollstreckungsbefehles sind bei Prozeßgegenständen, die den Wert von zehn Gulden übersteigen, die »Amtleute«; die Landesordnung gebraucht hier dieses Wort wohl im Sinne von »Beamter«, also der Pfleger (oder der Landamtmann oder der Vogt späteren Charakters); denn für Schulden unter zehn Gulden soll der Richter zuständig sein288.6. In der Stadt [Seite: S. 289] Augsburg ist der bischöfliche Burggraf im Bereich seiner Zuständigkeit zur Erlassung des Vollstreckungsbefehles ermächtigt289.1), ein schwaches Überbleibsel seiner alten Gewalt.

Vollzugsorgan für den richterlichen oder behördlichen Befehl ist der Gerichtsdiener. Dieser hat dem Schuldner die Mitteilung davon zu überbringen, und zwar sowohl schriftlich wie mündlich (in schein und mit worten).

Daraufhin hat der Schuldner noch eine Zahlungsfrist von vierzehn Tagen, so daß er bei rechtzeitiger Leistung die Pfändung auch jetzt noch verhindern kann. Läßt er auch diese Zeit unbenutzt verstreichen, so werden durch den Gerichtsdieuer die Pfandsachen bei ihm geholt und zwar erstreckt sich die Pfändung zunächst289.2 in fahrendes Gut; nur wenn solches nicht vorhanden sein oder das vorhandene nicht ausreichen sollte, ergreift sie auch die Liegenschaften; stets soll der Wert der gepfändeten Sachen aber des dritten phennings mer betragen als die Forderung des Gläubigers beträgt, da aus den Pfändern auch die Kosten der Zwangsvollstreckung gedeckt werden müssen. Die so gepfändeten Sachen werden, sofern sie Fahrnisstücke sind, in das Gericht gebracht und hier verwahrt; für »essende« Pfänder gilt die Ausnahme, daß sie im Besitze des Pfandschuldners belassen werden, um nicht unnötige Kosten zu verursachen; der Schuldner ist jedoch streng gehalten, daran keinerlei Änderung zum Schaden des Gläubigers vorzunehmen ; symbolisch findet übrigens auch hier eine Entziehung des Besitzes statt, indem den Tieren Haare abgeschnitten und diese beim Gerichte verwahrt werden.

Für die gepfändeten Fahrnissachen hat der Schuldner eine Einlösungsfrist von einem Tage, für Liegenschaften von neun Tagen.

Danach wird zur Vergantung der Sachen geschritten. [Seite: S. 290] Dabei hat das Gericht die Schätzung der Pfandstücke vorzunehmen und zwar nach ihrem Maximalwert. Ergibt sich, daß die gepfändeten Sachen zur Befriedigung des Gläubigers nicht ausreichen, so hat der Richter einen Vollstreckungsbefehl in die weitere Habe des Schuldners zu erlassen. Daraufhin wird mit den gepfändeten Sachen nach gantrecht gehandlt; es findet Versilberung durch öffentliche Versteigerung statt, die Pfänder sind jetzt hingeruefte pfand. Auch jetzt ist der Schuldner noch nicht der Möglichkeit entsetzt, seine Habe wieder zu bekommen. Versteigerte Fahrnis soll noch weitere neun Tage im Gericht zur Einlösung liegen bleiben, Grundstücke sollen noch vier Wochen und drei Tage in stiller gwer bleiben, bis sie endgültig heimgesprochen werden; dann erst erhält der »Schuldherr« volles Recht und den Gantbrief290.1.

Nach späterem Augsburger Recht geschieht auch die Grundstückspfändung in formeller Weise; der Burggraf gebietet dem Schuldner, das Grundstück innerhalb acht Tagen zu räumen; befriedigt der Schuldner den Gläubiger während dieser Frist nicht, so nimmt der Burggraf das anlaith, das ist ein span aus dem haus und us gärten oder ackern ein wasen; dieses Pfändungssymbol wird vom Burggrafen dem Gläubiger, gantner, überantwortet290.2. Der weitere Fortgang vollzieht sich dann wohl in der oben beschriebenen Weise.

Für die Einziehung von verbrieften Forderungen des Schuldners schreibt die GO. 18290.3 vor, daß sie laut der brief, doch allweg nach rechtlicher ordnung ergehen solle; genauere Vorschriften darüber fehlen.

Besondere Bestimmungen gelten, wenn die Pfändung vorgenommen wird zur Befriedigung einer Forderung aus lidlon290.4, verschiden290.5 und verthedingt290.6 [Seite: S. 291] gelt. In diesem Falle werden die gepfändeten Sachen ohne weitere Zahlungsfrist gepfändet und sofort die Gant verkündet; nur nach der Versteigerung behält der Schuldner noch eine Einlösungsfrist und zwar für Fahrnissachen einen Tag, für Liegenschaften neun Tage291.1.

Als auffallend milde Behandlung des Schuldners muß es erscheinen, daß unsere Quellen die Schuldhaft nicht kennen. Der Schuldner kann lediglich, wenn der Gläubiger keinerlei Befriedigung für seine Forderung erlangen kann, aus der Pfarre verwiesen werden, solange bis er den Gläubiger zufriedenstellt291.2.

Handelt es sich um Pfänder, die Eigentum eines nicht im Lande weilenden Schuldners sind, so soll vorerst Jahr und Tag verstreichen, bis in sie die Zwangsvollstreckung erfolgen kann; so schreibt es die Landesordnung von 1538 vor291.3. Das Augsburger Burggrafenrecht um 1600 will, daß in diesem Falle das Pfand wie ein anderes vergantet und dem Gläubiger heimgesprochen wird, daß es jedoch dem Burggrafen freisteht, selbst das Pfand innerhalb einer Frist von acht Tagen nach der Vergantung einzulösen291.4.

Das Vollstreckungsverfahren baut sich dem Vorliegenden nach also ganz auf den Grundsätzen der vorigen Periode auf; die Pfändung ist Verfallspfand bezw. Jüngere Satzung.

§ 10. Die Kosten des Verfahrens.

Über die Höhe der verschiedenen Gebühren, welche für gerichtliche Handlungen erhoben werden, gibt besonders die GO. 18 eingehenden Aufschluß291.5.

Was die Pflicht zur Kostentragung betrifft, so gilt [Seite: S. 292] Folgendes: Die Kosten der Ladung fallen dem Kläger zur Last292.1); wenn die Parteien vor Gericht erscheinen, wenn sie andingen, so hat jede von ihnen eine festgesetzte Gebühr vor Eintritt in den Prozeß zu entrichten292.2.

Die verlierende Partei wird in die Prozeßkosten verurteilt292.3, welche sich nach bestimmten Taxen bemessen; jedoch können diese nach dem Belieben des Gerichts gemindert werden292.4. Auch kann eine Partei, wenn sie sich übermäßig mit Kosten beschwert glaubt, einen Antrag auf deren Herabsetzung an das Gericht stellen, wobei sie eidlich zu versichern hat, daß sie einer solchen Minderung bedürfe (eid der expens)292.5.

Kommt ein Vergleich vor Gericht zustande, so hat jede Partei eine hiefür festgesetzte Gebühr zu entrichten292.6.

Der »Gast«, der vor einem hochstiftischen Gerichte prozessiert, soll in den Sporteln nicht schlechter gestellt sein wie der Einheimische; so bestimmt es wenigstens die GO. 18292.7; jedoch scheint das nicht im ganzen Hochstift gleich gewesen zu sein; denn die GO. 52 verlangt, daß die Gastrechtsgebühren gemäßigt werden sollen292.8.

Für Gerichtssitzungen während der Gerichtsferien werden erhöhte Taxen verrechnet292.9.

Abgesehen von sonstigen Schreibgebühren hat ein Appellant auch noch ein eigenes Siegelgeld zu bezahlen292.10.

§ 11. Das Ungehorsamsverfahren.

Als außerordentliche Verfahrensart haben wir hier noch das Ungehorsamsverfahren zu betrachten, d.h. jenes Verfahren, welches Platz greift, wenn eine Partei trotz der [Seite: S. 293] ordnungsmäßig erfolgten Ladung nicht zum festgesetzten Termine erscheint.

Die territoriale Gesetzgebung der Rezeptionszeit folgt hier teilweise deutschrechtlichen Gesichtspunkten, teilweise dem fremden Recht293.1). Der letzteren Gruppe hat sich die Gesetzgebung des Hochstifts Augsburg angeschlossen.

In unseren Rechtsquellen ist das Ungehorsamsverfahren nur für den Fall geregelt, daß Beklagter oder Kläger vor der Litiskontestation ausbleiben.

Bleibt eine Partei beim Gerichte aus, so hat sie der anderen Partei die daraus entstehenden Kosten zu ersetzen, bevor sie beim nächsten Termine zur mündlichen Verhandlung zugelassen wird. Außerdem wird sie auch von einer richterlichen Strafe betroffen. Beides kann die ausgebliebene Partei nur dann abwenden, wenn sie redliche Ursachen vorzubringen vermag, die ihr Fernbleiben rechtfertigen293.2. Ferner ist die Partei schuldig, die Kosten der durch ihr Versäumen notwendig gewordenen nächsten Ladung zu tragen, gleichviel, welche Partei es ist.293.3

Liegt der Ungehorsam auf Seiten des Beklagten vor, so muß, wenn das Ungehorsamsverfahren gegen ihn eröffnet werden soll, bereits dreimalige Ladung erfolgt sein293.4; die GO. 52293.5 gestattet es dem Gerichte sogar, dem Beklagten noch einen vierten Termin anzusetzen. Das Ungehorsamsverfahren besteht darin, daß gegen den ausgebliebenen Beklagten dennoch einseitig von Seiten des Klägers vorgegangen werden kann (es soll wider ime gehandelt werden); der Kläger kann dafür auch Einsatz ex [Seite: S. 294] primo und secundo decreto wählen, demzufolge er ein Pfandrecht an Vermögensstücken des ausgebliebenen Beklagten erwirbt (es soll wider seine hab und gueter gehandelt werden); daß die GO. 39 und 52 diese beiden Verfahrensarten meinen, geht einmal aus dem angegebenen Wortlaut hervor, dann auch daraus, daß sie ausdrücklich feststellen, daß der Prozeß erfolgen solle nach inhalt der recht und rat der rechtgelerten, also nach rezipiertem Recht294.1. Anders war ja das deutsche Recht verfahren; sein Kontumazialgrundsatz war, daß der ausgebliebene Beklagte für sachfällig angesehen wurde294.2, der Kläger also ohne weiteres das beanspruchte Recht zugesprochen erhielt.

Auch hier können den Beklagten rechtmäßige Entschuldigungsgrüude vor dem beschriebenen Verfahren retten und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren.

Erscheint dagegen der Beklagte und bleibt der Kläger aus, so wird der Beklagte nur von seiner Anwesenheitspflicht (von dem fürbot) entbunden, dagegen nicht von der Klage befreit. Der Kläger kann auch fernerhin, wenn er die dem Beklagten auferlaufenen Kosten ersetzt hat, von neuem mit seiner Klage gegen den Beklagten vorgehen294.3.

Als rechtmäßige Entschuldigungsgründe, die die Folgen des Ungehorsamsverfahrens verhindern, werden genannt leibs-, wassers- oder feursnot, kriegsläuf, gerichtsherrn gebot294.4; wohl in Erinnerung an das alte deutsche Recht stellen unsere Gerichtsordnungen zuerst die Regel auf, daß diese Gründe »allein« als Entschuldigungsgründe angenommen werden sollen, setzen aber am Schlusse wieder hinzu: und dergleichen, und geben so doch dem Richter Gelegenheit, auch andere Gründe zur Rechtfertigung [Seite: S. 295] der ausgebliebenen Partei entgegenzunehmen. Offenbar gehen die angeführten Gründe auf die fränkische sunnis zurück, als welche das salische Recht Feuersbrunst, Krankheit, Tod eines verwandten Hausgenossen und Königsdienst aufzählt. Allerdings unterscheiden sich die Gründe unserer Rechtsordnungen ihrem Charakter nach von der fränkischen »echten Not« dadurch, daß letztere in diesen bestimmt aufgezählten Gründen ausschließlich bestand und nicht im Ermessen des Gerichtes lag. Außerdem war das Ausbleiben bei der echten Not durch besondere Formalitäten gekennzeichnet, auf Seiten der ausbleibenden Partei durch Absendung des sunniboto, der die Entschuldigungsgründe anzukündigen hatte, und auf Seiten des erschienenen Gegners durch formelle Konstatierung des Ausbleibens der anderen Partei; er hatte die solsadia vorzunehmen, d.h. festzustellen, daß Sonnenuntergang erschienen sei, ohne daß der Prozeßgegner sich auf dem Gerichtsplatze eingefunden habe295.1.

§ 12. Der Nachlaßkonkurs.

Zum Schlusse wäre noch auf das Konkursverfahren als ein Sonderverfahren einzugehen; allein Nachrichten über das eigentliche Konkursverfahren, das von den Gläubigern des überschuldeten Schuldners eingeleitet wurde, fehlen gänzlich in unseren Rechtsquellen. Dagegen enthält eine Quelle295.2 einige Mitteilungen über den Nachlaßkonkurs.

Da die Hinterlassenschaft des Erblassers nicht ausreicht, um die Schulden zu decken, und der Erbe sich der Erbschaft entschlägt, so wird ein öffentliches Aufgebot an die Gläubiger erlassen, sich auf einen bestimmten Termin im Gerichte einzufinden. Auf diesem Termin wird ein curator bonorum ad litem ernannt und die schriftliche Klage der Gläubiger entgegengenommen. Wenn sich kein Gläubiger [Seite: S. 296] mehr meldet, geht das Gericht daran, Beschluß über die Sache zu fassen. Das Verfahren zeigt sich in jeder Beziehung als Produkt der Rezeptionszeit296.1

2. Abschnitt. Der Strafprozeß.

§ 1. Grundzüge im Strafverfahren.

Den Strafprozeß für unser Rechtsgebiet in gleich ausgedehnter Weise wie den Zivilprozeß darzustellen, ist aus Mangel an Rechtsquellen nicht möglich.

Auch im Strafprozeß macht sich der Geist der Rezeption geltend. Die Constitutio Criminalis Carolina, Kaiser Karl V. Halsgerichtsordnung vom .Jahre 1532, hat den Sieg des fremdrechtlichen Prinzips über das deutsche entschieden, doch sind auch hier noch nationale Elemente erhalten geblieben; ein reines Abbild des alten deutschen Verfahrens stellt noch der »endliche Rechtstag« dar, der allerdings nur mehr formelle Bedeutung hat296.2; über ihn allein sind wir in unseren Quellen (für das hochstiftische Gebiet) auch des Näheren unterrichtet. Dagegen entzieht sich eine genaue Darstellung des Vorverfahrens nach speziell hochstiftischen Quellen für diese Zeit unserer Kenntnis. Doch ist das weniger zu beklagen, da das Vorfahren seit dem Erlaß der Carolina zweifellos von dieser beeinflußt ist296.3 [Seite: S. 297]

Immerhin lassen sich einige Grundzüge im Strafverfahren feststellen.

Wie im ältesten deutschen Strafprozeß, der sich in nichts vom Zivilprozesse unterscheidet297.1), kennt auch die Rezeptionszeit noch die Klageerhebung durch eine Privatperson297.2: der Kläger erscheint wie im Zivilprozeß mit seinem Fürsprechen vor Gericht und klagt den Missetäter seiner Schuld an297.3. Daraus erklärt sich, daß es dem Parteienwillen auch jetzt noch unterliegt, ein strafwürdiges Verhrechen überhaupt nicht der Strafverfolgung auszusetzen, sondern durch einen Vergleich zu sühnen. Ein solcher Fall, in dem auf diese Weise ein Totschlag gesühnt wird, ist uns aus dem Allgäu noch ums Jahr 1550 üherliefert297.4. Daneben haben wir das bereits in der vorigen Periode aufkommende Offizialitätsprinzip. Das Gericht schreitet jetzt von Amts wegen ein297.5; die Amtleute sind verpflichtet, die Leute, welche in ihrem Amtsbezirke auf einer Übeltat betreten werden, peinlich zu befragen297.6; vielleicht sind darunter nur solche Übeltaten gemeint, die geeignet sind, die allgemeine Ruhe und Ordnung zu gefährden297.7, eine Ansicht, die durch die folgenden Beispiele gestützt wird. Aus dem Jahre 1502 ist uns eine Mitteilung erhalten, daß zwei hochstiftische Untertanen, die bei nechtlicher weil uf freier reichstraß ain merklich rumor und des [Seite: S. 298] … gnedigen herrn von Augspurg arm leuth daselbs vergewaltiget, gehauen, gestochen und geschlagen haben, deshalb vom Pfleger zu Rettenberg in das schloß und thurn gebracht werden298.1). Ebenso sucht der Landschreiber von Rettenberg Hans Gus Gustat, als ein kemptischer Bürger von hochstiftischen Untertanen im pfarhof im Tal (Peterstal) ermordet worden war, selbfünft nach den Tätern in aller herschaften heiser, um die Mörder als zu frischer tat ernider ze werfen298.2 Auch die Erhebung der Anklage von Amts wegen kommt vor; so erscheint ein amtlich bestellter Ankläger im Prozesse gegen Paulin Propst298.3 am 28. November 1550 zu Oberdorf, nämlich Urban Griebler als anwalt meins g.h. weltlicher reth298.4.

Der Prozeß zieht sich zumeist jetzt in mehreren Terminen hin, erfordert also Schriftlichkeit; damit geht auch das alte Prinzip der Öffentlichkeit verloren298.5. Das Gericht hält seine Sitzungen bei beschlossner thür298.6.

Von den Beweismitteln ist das Geständnis298.7, dessen Erpressung auch durch die Folter geschieht298.8, die Beweisung durch handhafte Tat298.9 zu nennen ; ferner kommt der schub vor298.10. [Seite: S. 299] Als ein Rest des alten deutschen Strafprozesses muß hier noch der Beweis durch »Übersiebnen« genannt werden299.1). Die Forschung war lange von dem Glauben beherrscht, das Übersiebnen komme lediglich in dem Verfahren gegen die sogenannten »schädlichen Leute« vor; in jüngster Zeit ist aber mit genügender Evidenz nachgewiesen worden, daß es ein solches besonderes Verfahren, daß es überhaupt eine besondere Kategorie der 1andschäd1ichen Leute im Gegensatz zu sonstigen Übeltätern im Strafprozeß nicht gab299.2. Die Quellen für unser Rechtsgebiet gewähren zu dieser mit Erfolg aufgetretenen Ansicht neuen Stoff. So kennen wir aus dem Schwabmünchener Gericht einen Strafprozeß vom 10. November 1470299.3), in welchem der Kläger den Missetäter des Diebstahls beschuldigt; der Beweis geschieht durch Eid, worauf sechs nach im schwören, das der aid rein wer und nit main. Wir haben es hier also mit einem ganz gewöhnlichen ordentlichen Strafprozesse zu tun; es handelt sich keineswegs um einen gewohnheitsmäßigen Dieb299.4, sondern um einen einzelnen Fall299.5. Der schädliche Mann ist jeder Übeltäter; das ergibt sich auch noch aus anderen Quellen: Im Jahre 1432299.6 verleiht König Sigmund den Städten Dillingen und Füssen das Halsgericht; bis dahin mußte der Kläger hier, selbst wenn die Übeltat ganz offenbar war, die sibeneyde zustande bringen; das sollte in Zukunft abgeschafft sein, wenn dem Gericht anderweitiger [Seite: S. 300] Beweis erbracht werden kann; bei der Gestaltung des privilegierten Verfahrens heißt es aber: „alle und ygliche übeltetiger leute als mörder, brenner, felscher, reuber, dieb und andere schedlich leute sollen gestraft werden, sei es, daß sie heymlich oder offenbar schedlich leut sein; nach dem von v. Zallinger für die landschädlichen Leute aufgestellten Begriffe aber würde der Begriff der Landschädlichkeit den der Heimlichkeit ausschließen.

Das gleiche Privileg gewährt Kaiser Friedrich III. im Jahre 1487 den Gerichten zu Rettenberg und Sonthofen300.1). Auch diese Urkunde spricht von übeltetig und schedlich leut und erlaubt, daß sie umb solich vorbestimt ir verhandlung und übeltat (welche durch »gichtigen Mund« oder »wahren Schub« bewiesen ist) gestraft werden können; auch daraus erhellt also, daß schädliche Leute nicht lediglich solche sein können, die bloß ihr Leumund als solche bezeichnet, ohne daß sie einer bestimmten Tat geziehen wären.

»In Wirklichkeit bezeichnet »schädlicher Mann« in den Quellen schlechthin den Missetäter«300.2. Wie gesagt, hat Knapp dies für das fränkische Rechtsgebiet genügend erwiesen, ebenso für ein schwäbisches jetzt auch K. 0. Müller300.3. Die obigen Quellenstellen zeigen, daß auch unser hochstift-augsburgisches Rechtsgebiet den Begriff der »schädlichen Leute« für eine bestimmte Personenk1asse nicht kennt und daß das Übersiebnen« ein im ordentlichen Strafprozesse gebrauchtes Beweismittel ist.

Wie aus dem Vorstehenden sich ergibt, war das Übersiebnen ein formelles Beweismittel, auf das auch dann nicht verzichtet wurde, wenn der Beweis schon anderweitig erbracht war300.4. Im Laufe des 15. Jahrhunderts aber kam es allmählich außer Übung; wie den vier oben genannten Gerichten [Seite: S. 301] wurde auch anderen Gerichten die Freiheit verliehen, auf Geständnis oder andere Überführung hin ohne Übersiebnung den Übeltäter zu richten; so durch ein Privileg Kaiser Maximilians I. vom 8. Juli 1495 für die hochstiftischen Gerichte zu Aislingen, Schwabmünchen, Pfaffenhausen, Buchloe, Oberdorf, Nesselwang und Dinkelscherben301.1.

Von den Strafen sind vor allem die Leibes- und Lebensstrafen zu nennen, von denen schon bei der Besprechung des Henkeramtes oben die Rede war; dann in leichteren Strafsachen Geld- und Freiheitsstrafen. Dabei ist es dem Verurteilten gestattet, wenn er sich zu schwer bestraft glaubt, Appellation einzulegen. Für die Geld- und Freiheitsstrafe bestimmt die Landesordnung von 1538, daß sie für gewöhnlich nicht mit einander verbunden werden sollen. Nur wenn das verwirken so hoch und dermassen geschaffen, daß zweien strafen von nöten, mag ain gelt zu samt der thurmstraf auferlegt werden. Ein Delinquent, der schon mehrmals mit einer Geldstrafe belegt wurde, soll bei einer weiteren Bestrafung nicht mehr mit Geld, sondern allein mit Gefängnis oder in ander weg gestraft werden, damit sein weib und kind sein verwirkens an irer leibsnarung nit entgelten301.2.

Ein mit Gefängnis Bestrafter hat häufig, wenn er seine Strafe verbüßt hat, Urfehde zu schwören, d.h. eidlich zu versichern, daß er sich nicht rächen wolle. So schwören laut einer Urfehde vom 9. März 1502 Georg Zäberlin und Endreas Murns genannt Stoltz der böck, beide zu Wertach, die mit Gefängnis bestraft worden waren, daß wöder wir noch dekain unser erb, freund, mag noch helfer noch niemand ander von unsertwegen sollich vengnus an uns beschehen noch was sich darunder verlaufen, wie sich das imer gefuegt hat, nichts ausgenomen, wöder gögen unsern gnedigen herrn von Augsburg, seiner gnaden stift, nachkomen, ir land noch leuthen arm noch reichen, gaistlichen noch weltlichen noch die inen zu versprechen stand, noch [Seite: S. 302] gögen dem obgenanten unserm herrn pfleger zu Röttenperg noch dehaimen der seinen noch die im zu versprechen stand, wöder in arg noch in ungueth, nimermer anden, affern,furnemen noch rechen wöder mit worten noch mit werken, rachen noch gethäten noch auch nit schaffen gethon werden, wöder mit noch on recht sunst noch so in dehain weis noch weg302.1.

§ 2. Der endliche Rechtstag.

Wie gesagt, sind wir über das peinliche Gericht302.2, den endlichen Rechtstag, von unseren Quellen besser unterrichtet. Freilich werden wir ihn auch, wenigstens in vielen Fällen, nur mehr als Formalakt des Prozeßabschlusses zu denken haben, wie das durch die Carolina völlig festgestellt ist302.3. Ein endlicher Rechtstag, der zu einem anderen Urteile als zur Verurteilung zum Tode führte, wird kaum mehr vorgekommen sein.

Das Verfahren des endlichen Rechtstages ist ein getreues Abbild des deutschen Strafprozesses302.4.

Bevor das Gericht an der Gerichtsstätte erscheint, soll es eine Messe hören302.5; zur festgesetzen Zeit versammeln sich die Richter302.6. Das Gericht findet in geschlossenem Raume heimlich statt302.7. Es wird eröffnet mit dem nidersizen nach geprauch der urtel302.8. Offenbar steht auch bei [Seite: S. 303] uns wie anderwärts der Richter solange, bis sich alle Urteilsprecher gesetzt haben, und setzt sich dann zuletzt303.1.

Zugleich hat der Richter die Schöffen auf die Kontinuität des Gerichtes aufmerksam zu machen303.2 und festzusetzen, daß nur in bestimmten Fällen vom Gericht aufgestanden und die Sitzung unterbrochen werden dürfe. Solche Gründe sind: daß man mit dem sacrament fürging, dem reverenz und alle ehr zu beweisen; ferner Hilfeleistung in feurs- und anderen gefärlichen nöten303.3.

Darauf wird das Gericht durch die Hegungsfragen eingeleitet.

Zuerst mag der richter einem urtailer, der am beretesten ist303.4, also fragen:

Ich frag euch N. auf den aid, ob nun das gericht zue beinlicher und endlicher rechtvertigung recht und gnueg besetzt sei.

Der so Gefragte gibt zur Antwort: Herr richter, ich erkenne auf meine aid, daß nun das gericht zue beinlicher und entlicher rechtvertigung in craft dieser herrschaft regalien, freihaiten und alt loblich herkommen recht wol und gnuegsamb besetzt sei.

Die Frage des Richters hat danach jeder andere Schöffe der Reihe nach zu beantworten, entweder mit den gleichen Worten wie der erste, oder indem er sich einfach dessen Urteil anschließt: Herr richter, ich vervolg jetz gesprochnen urtel und erkenn es auch also auf meinen aid. [Seite: S. 304]

Nunmehr erfolgt die zweite Hegungsfrage des Richters:

Ich frag euch weiter auf euern aid, ob das gericht zue beinlicher und entlicher rechtvertigung in craft dis hochgerichts regalien, freihaiten und alten loblichen gebrauch nach nit pillich verpannen sei.

In gleicher Weise geschieht nun wieder die Anwort seitens der Schöffen: Herr richter, ich erkenn und sage auf meinen aid, das dis hochgericht und entlicher rechtstag zue beinlicher rechtvertigung inhalt der regalien billich verbannen sei wie recht304.1.

Diese Formalitäten werden dadurch beschlossen, daß der Richter erklärt, daß er sich als Blutrichter und seinen Beisitzern die Freiheiten und Rechte des Hochgerichts vorbehalte304.2.

Ist das geschehen, so wird der Missetäter, der bereits aus dem Gefängsnis gebracht und bis dahin in stock geschlagen ist304.3, vor das Gericht geführt.

Nun begehrt der Kläger einen Fürsprechen; dieser ist ein fürspreche aus dem gericht, also ein Schöffe. Er bringt für den Kläger die Klage entweder schriftlich oder mündlich ein und begehrt, dem kaiserlichen rechten und beinlicher strafordnung Caroli Quinti nach zu procediern.

Darauf hält der Blutrichter dem armen noch einmal seine Übeltaten vor:

Du N. waist, das du umb dein wissentliche übeltat und diebstal in gefenknus kommen und auf heutigen entlichen [Seite: S. 305] gerichtstag darumben fürgestelt und verclagt worden, wie durch dein selbs aigne mündliche bekanntnus dessen uberwisen, so will ich mir dein eigen bekennen abermals rechtlich verlesen lassen, ob du solliches noch bekennest und darauf beharren wellest, umb gnad und barmherzigkait herzlich und demütig bitten, so merk auf.

Nach Verlesung des Geständnisses, der urgicht, darf sich auch der Angeklagte einen Fürsprechen vom Gerichte ausbitten, der für ihn umb gnad und barmherzigkait das Gericht angehen sol305.1.

Ist das geschehen, so wird der Angeklagte wieder vom Gericht in den Stock abgeführt.

Nunmehr bereitet sich das Gericht zum Endurteil vor. Zuerst werden die Regalien und Freiheiten des Gerichts verlesen. Darauf stellt der Vorsitzende die Frage nach dem peinlichen Urteil:

Auf des clegers gethane clag und des armen gefangnen bekanntnus wissenlich und beharrlich übelthaten und diebstal frag ich euch N. auf kaiserliche halsgerichtsordnung, habende freihaiten auf euern eid, wie und was gestalt diser ubelteter auf sein müntlich bekanntnus beinlich in diser rechtvertigung solle und müge gestraft werden.

Die Antwort hierauf braucht der Gefragte nicht sofort zu geben, sondern kann sich mit seinen Miturteilern zuerst unterreden, wenn ihm solches vom Richter auf sein Begehr erlaubt ist305.2. Darauf gibt er seinen Spruch ab: [Seite: S. 306]

Herr richter, dieweilen ich dann von Euer Weisheit des rechtens gefragt wurd, so sag ich ainfeltig, wiewol wier alle göttlicher gnad und barmherzigkait begern und dern nottürftig seien, so will sich meines erachtens nit übel gezimen, auch am andern gnad und barmherzigkait sovil an uns gelegen, zu beweisen und mitzetailen. Derhalben auf euer gethane frag so sag ich nochmalen, billich und recht sei, daß wier allain den allmechtigen gott und die gerechtigkait vor augen haben. Darumben auf die wissentlich und erfarne geschichten des armen gefangnen bekanntlich diebstal und der rechtsgelerten gehabten ratschlag so erkenn und sprich ich auf mein gewissen und geschwornen aid im namen gottes zu recht in craft des hochgerichts regalien und freihaiten, daß diser arm N.N. mit seiner ubelthat und diebstal sein leben verwürkt hab, also daß er vom züchtiger gebunden mit dem strang zwischen himel und erden gehangen vom leben zum tod gebracht werde, es sei dann daß ime von der oberherrschaft ein gnad mit dem schwert aus sonderer fürbitt vergunt werde, setzen wier derselben kain maß306.1.

Bemerkenswert ist bei diesem Spruch, daß der Schöffe selbst auch die Art der Todesstrafe bestimmt. Früher ging zuweilen die Frage nach der Todesart an den Nachrichter306.2. Dieser Brauch, dessen Abschaffung übrigens auch Tenglers Laienspiegel verlangt306.3, scheint jetzt abgetan zu sein.

Haben die Schöffen so ihre Stimme abgegeben, so verkündet der Richter unter Berufung auf seine Banngewalt das Urteil und gibt dem Henker den Befehl zur Hinrichtung. Zugleich ermahnt er Beamte und Untertanen, die Vollstreckung des Urteils in jeder Weise zu schirmen:

Auf meines gn. herrn bevelch, davon ich deß bann und gwalt hab uber malefiz und ubeltheter richten ze lassen, auch in craft diser herrschaft hochgericht regalien, freihalten, herkomen, [Seite: S. 307] gewonhaiten und rechten und auf des verurtailten ubelteters wissenlich und bekanntlich ubel und diebstal so bestäte und erkenn ich die ergangne urtailn im namen des allmechtigen gottes.

Und bevilch dier jetzt, maister N., nachrichter, zum ersten, andern und driten malen ernstlich beim aid gebietend, das du sollich urtail und erklerung volziehest, als des heiligen reichs, auch der herrschaft hochgerichts gewonhait und recht ist.

Ich ermane auch alle und jede diser herrschaft diener, amtleut, knecht, burger, underthonen und verwanten weltliches stands irer aid und pflicht, sollich volziehung helfen schürmben und handhaben307.1.

Als letzter Rest der ehemaligen Öffentlichkeit des Strafverfahrens stellt es sich dar, wenn daraufhin das Urteil dem vor dem Gerichtshause versammelten Volke zum Fenster hinaus verkündet wird307.2.

Zugleich bricht zum Zeichen, daß der Angeklagte jetzt sein Leben verwirkt habe, der Blutrichter den Stab307.3 und endigt die peinliche Sitzung mit den Worten: far hin im namen gottes307.4.

Während nunmehr der Verurteilte zur Richtstätte geführt wird, wird mit der grossen gloggen ain lang zaichen geläutet307.5. Bei der Hinrichtung hat das Gericht anwesend zu sein.307.6.[Seite: S. 308]

Darauf findet auf öffentliche Kosten ein Mahl der Richter statt.308.1

§ 3. Das peinliche Verfahren gegen Abwesende.

Es konnte vorkommen, daß sich die Missetäter dem peinlichen Gerichte durch die Flucht entzogen oder sonstwie nicht vor Gericht erschienen308.2; für diesen Fall kennt unser Recht ein peinliches Verfahren gegen Abwesende.308.3

Das Verfahren beginnt mit denselben Förmlichkeiten wie der gewöhnliche endliche Rechtstag. Der Kläger bringt seine Klage dem Gericht vor und begehrt Verurteilung des Missetäters. In förmlicher Weise stellt nun der Blutrichter die Ladungsfrage, ob der geschworen gerichts- und landsknecht verkint habe. Bestätigt der Büttel, daß er ordnungsmäßig die Ladung vorgenommen habe, so erkennt das Gericht zu Recht, daß gnuegsam verkündt sei.

Um gegen den Abwesenden vorgehen zu können, erfolgt weiter durch Gerichtsbeschluß die öffentliche Ladung; die schranden (Bänke)308.4 werden an drei orten aufgethan und der Gerichtsknecht ruft dreimal den Beschuldigten, er solle erscheinen und auf die Klage antworten.

Darauf beantragt der Kläger, das Gericht möge den ungehorsam Ausgebliebenen als einen seiner Schuld Geständigen betrachten und danach verurteilen. Wenn möglich, soll der Kläger dabei wahren Schub beibritigen, etwa die blutige Waffe, die der Täter zurückgelassen hat. Diesen Gegenstand hat er in den ring308.5 zu legen, mit dem linken [Seite: S. 309] Fuß darauf zu treten und mit Erhebung der rechten Hand ein leiblichen eid zu schwören, daß N., sovil hilf rath und that, an N. gehandlet, daß er hierdurch vom leben zum tod gepracht werd. Diese Überführung muß selbdritt erfolgen, d.h. es müssen noch zwei Eideshelfer die Aussage des Klägers unterstützen. Hat der Kläger diesen Vorschriften entsprochen, so kann er erklären, daß er den nicht erschienenen Beschuldigten als ain offen totschläger und ächter erlangt zu haben verhoff, und kann den weiteren Antrag stellen, das zu seinen leib und guet als zu ains ertailten todschläger und ächter gericht werden soll.

Hält das Gericht den Anspruch des Klägers für gerechtfertigt, so erklärt es jetzt den Abwesenden in die Acht. Der Vollzug der Achterklärung wird durch den Gerichtsknecht vorgenommen, der an des hailigen reichs straß zu dreien maln ruft: N., ich verkint dich laut der urteil als ein ofnen todschläger und ächter nach altem herkommen in die acht und verbeuth dich auch deinen freunden und erlaub dich deinen feinden nach kaiserlichem malefiz- und schrandengerichts-recht und altem herkommen.

Über das Urteil wird dem Kläger auf seinen Antrag ein Brief ausgestellt.

Was die eben beschriebene Ächtung betrifft, so haben wir es hier wohl, wie allgemein üblich, lediglich mit einer Verfestung für den botreffenden Gerichtsbezirk zu tun. Die Reichsacht wird erst bei dauerndem Ungehorsam des Verfesteten ausgesprochen; der in der Reichsacht Befindliche verfällt, wenn er sich nicht binnen Jahr und Tag davon löst, in die Oberacht und kann danach von jedem ohne weiteres getötet werden309.1. Jedenfalls war die Verfestung auch bei uns nur bei den Friedensbrüchen zugelassen, nicht bei leichteren Freveln309.2. [Seite: S. 310]

§ 4. Der Hexenprozeß.

Zuletzt ist noch eines der traurigsten Auswüchse jener Zeit zu gedenken, des Hexenprozesses, da er ein besonderes Verfahren darstellt, allerdings ein Verfahren, das jeder Rechtspflege Hohn spricht.

Während im Allgemeinen die Folter nur dann angewendet werden durfte, wenn genügend Gründe das rechtfertigten310.1), wird im Hexenprozeß der oder zumeist die der Hexerei Beschuldigte auf den geringsten Grund hin dem examen unterworfen. Ein solcher Grund kann eine Aussage einer früher Verhörten und wohl auch Gefolterten sein310.2, wie Barbara Erbin im Oberstdorfer Gericht (1587) gefragt wird auf die Aussage hin, was Stöckhlin und Bregenzers Grethe uf sie bekent310.3.

Barbara Berchtoldin wird im gleichen Gericht (1586) zweier der Hexerei verdächtiger Weiber wegen befragt; da sie sagt, sie könne nichts Unrechtes von diesen aussagen, wird sie oftermaln ernstlich mit peinlicher marter befragt. Sie bleibt auch während der Folter auf ihrer Aussage bestehen, darauf wird ihr, während sonst der Angeklagte freigesprochen wird, wenn er auf der Folter nicht bekennt310.4, der peinliche rechtstag verkündt, der mit ihrer Verurteilung zum Tode endigt. Sie wird auch wirklich verbrannt310.5.

Die schon erwähnte Barbara Erbin wird, da sie nicht bekennt, am 7. April 1587 dem nachrichter an die hand geben und nachmittag von 2 biß fast umb 5 uhren an peinlicher tortur hangen bliben. Trotzdem läßt sich kein Geständnis von ihr erzwingen. Am 10. April, wieder befragt und wiederum nicht geständig, wird sie abermals gefoltert, an der laither anzogen und ain stund gemartert; dieses Mal bittet sie, man möge von der Folterung absehen, und bekennt310.6.

In den beiden Jahren 1586 und 1587 wurden in Oberstdorf 21 Hexen verbrannt310.7. [Seite: S. 311]

»Zu Oberdorf wurden vom 1. August 1590 bis 13. Mai 1592 68 Hexen von Oberdorf und benachbarten Ortschaften, wie Bidingen (11), Leuterschach (12), Frankenhofen, Bernbach, Talhofen, Wald, Stötten, wegen Teufelsbuhlschaft, Bezeichnung durch den Teufel, Ausfahren mit ihm, Töten von Kindern und Vieh durch Ruten, die sie mit ihrer Salbe bestrichen, zum Feuertode verurteilt«311.1.

Auch in Schwabmünchen sind laut Rechnung des Scharfrichters vom 22. August 1591 diesem Gebühren zu bezahlen wegen etlicher justificierter hexenweiber311.2.

In Dillingen wurden im Jahre 1587 an einem Tage sieben Hexen verbrannt.311.3.

Auch das Hofgericht hat sich der Hexenprozesse angenommen311.4. Es gibt genaue Bescheide, wie das Gericht in jedem einzelnen Fall gegen die Hexen vorzugehen hat, es ordnet Tortur an u. dgl. Vielleicht überschickte das Hofgericht auch die Fragstücke, auf welche das Hexenverhör gerichtet werden soll. Es ist ein derartiges Formular (1587)311.5 erhalten, bei welchem nach jedem Fragstück ein Raum freigelassen ist, damit hier vom Gerichtsschreiber die Antworten der Verhörten vermerkt werden. Daß wir es mit einem vor dem Verhör aufgestellten Formulare zu tun haben, beweist die Verschiedenheit der Schrift; während die Fragstücke selbst deutlich geschrieben sind, zeigen die darauf gegebenen Antworten eine sehr flüchtige Schrift als ein an Ort und Stelle aufgenommenes Protokoll. Es handelt sich also um ein Formular, welches vermutlich für alle Fälle gleichmäßig abgefaßt und an welches der Hexenrichter gebunden ist.

5. Kapitel. Sondergerichte.

Die im Vorstehenden dargestellte Gerichtsverfassung und der Prozeß, der an diesen Gerichten gehandbabt wurde, [Seite: S. 312] sind, wie gezeigt, ein Produkt der Rezeptionsepoche; wir stehen also am Anfange ihrer Entwicklung. Wie alle Erscheinungen des modernen Staates in jener Zeit erst im Werden begriffen sind und deshalb noch keineswegs feste und völlig durchgeführte Form aufweisen können, so auch das Gerichtswesen. Die ältere Zeit wirft noch mächtige Schatten hinter sich und die Wurzeln des alten Rechtslebens lassen sich nicht ohne weiteres ausrotten.

Das Verhältnis der Staatsangehörigen, soweit wir überhaupt von einem solchen Begriffe für diese Zeit sprechen dürfen, zu ihrem Fürsten ist noch kein einheitliches. Die Verschiedenart, mit der im Mittelalter ein Verhältnis zwischen Herr und Untertan entstehen konnte, wirkt auch jetzt noch fort. So kommt es, daß das unter dem Einfluß der fremden Rechte entstehende Gerichtswesen sich noch mancherlei Ausnahmen fügen und Rechtsgebilde einer früheren Epoche neben sich dulden muß. Diese alten Gerichte, ehemals die ordentlichen Gerichte, erfahren aber jetzt, vom Standpunkt, der gesamten Gerichtsorganisation des Territoriums aus gesehen, insofern eine große Veränderung, als sie nicht mehr als die eigentlichen Territorialgerichte, sondern als Sondergerichte, als Ausnahmen von der jetzt prinzipiell geltenden Norm, erscheinen müssen.

Diese Sondergerichte sind fast ausnahmslos Rügegerichte; d.h. auf dem Ding erscheint entweder ein hiezu eigens bestellter Rügepflichtiger, der alle strafbaren Handlungen, welche sich im Kreise der Dinggenossen ereigneten, dem Gericht anzuzeigen hat, oder die Frage nach dem Vorkommen strafbarer Handlungen geht an sämtliche Dinggenossen312.1. Das Rügeverfahren, das bereits vom fränkischen Recht entwickelt ist, hat sich in nachfränkischer Zeit bei vielen deutschen Stämmen verbreitet312.2.

1) Ein Teil dieser Sondergerichte hängt mit der ehemaligen Immunität312.3 zusammen. Der Immunitätsherr übt [Seite: S. 313] kraft dieser seiner Eigenschaft neben anderen Rechten auch die Gerichtsbarkeit in causae minores über die Immunitätsleute aus, die in seinem Bezirke ansässig sind. Noch im 15. Jahrhundert finden wir im Gebiet des Augsburger Hochstifts Reste des Immunitätsgerichtes; dieses Gericht ist seinem Charakter nach das alte deutschrechtliche echte Ding, zu dem eine besondere Ladung nicht stattfindet, sondern das zu altgewohnter Zeit für alle Bewohner des Gerichtsbezirkes abgehalten wird. So hält in Schwabmünchen der Straßvogt jährlich zwei Vogtdinge ab313.1; ebenso steht dem Bischof bezw. seinem Vogt in Pfronten das Vogtding zu, zwir im jar.313.2

2) Eine andere Art dieser Gerichte findet ihren Grund im hofrechtlichen Prinzip; wir haben es hier mit dem sogenannten Bauding zu tun, jenem Gerichte, welches für die zu einem Hofe gehörigen Leute zuständig ist, bzw. für die Bewohner mehrerer Höfe. Allerdings verlieren diese Gerichte allmählich ihre Bedeutung und sind schließlich nur mehr als Gerichte in Bagatellsachen und einfachen Grenzstreiten tätig313.3. Es sind uns für die Rezeptionszeit noch eine Anzahl solcher Gerichte bezeugt. Im Pflegamt Oberdorf findet ein solches in Schwabsoien statt, in welchem der Oberdorfer Vogt als Vorsitzer fungiert313.4. Für die Rettenberger Meierhöfe werden die verschiedenen Baudinge später vereinigt zu einem einzigen, das in Sonthofen abgehalten wird313.5. Ferner in Waltenhofen313.6 und in Bozen und einigen anderen tirolischen Höfen313.7, die dem Bischof von Augsburg gehörten313.8.

Über das Bauding in Waltenhofen, im Tigen Rettenberg und in den tirolischen Meierhöfen sind wir genauer unterrichtet. [Seite: S. 314]

a) Das Bauding zu Waltenhofen314.1.

Die Ladung, das büet, zu diesem Gerichte erfolgt jährlich acht Tage vor mitm merzen; das Gericht selbst findet vierzehn Tage nach der Ladung statt Die Ladung des Propstes und des Meiers vollzieht der waibel.

Am Gerichtstage reitet der Propst mit einem Knecht und einem Schreiber in dem Meierhofe ein, wo ihm der Meier ein Mahl reichen oder 5 Schilling Heller geben soll. Zuständig ist das Gericht nicht nur für Leute, die dem Bischof vogtbar sind, sondern auch für solche, die zu den Herren von Schwangau und zu dem Abt von Füssen in diesem Abhängigkeitsverhältnis stehen. Von den zwölf Beisitzern sollen sechs Leute des Bischofs sein; diese hat der Propst zu ihrem Amt zu ernennen und zwar kann er die gleichen Schöffen wie im Vorjahre beibehalten oder er kann auch drei von ihnen, die am längsten als Beisitzer fungiert haben, entlassen und dafür drei neue einsetzen; drei Beisitzer werden von der schwangauischen Herrschaft, drei andere vom Abt von Füssen ernannt. Die Ernennung des Waibels steht nur dem bischöflichen Propst zu.

Wie gering die Bedeutung des Gerichts, beweist der Umstand, daß nur geringfügige Prozesse, deren Wert nit höcher ist dann V schilling haller, vor dem Propst verhandelt werden sollen; andernfalls soll er sein stab niderlegen. Es ist uns zwar nur überliefert, daß in diesem Falle die von Schwangau ihren aignen ordenlichen richter haben sollen; das Gleiche wird aber wohl auch von den bischöflichen und äbtischen Untertanen gegolten haben und wurde nur eben als etwas Selbstverständliches nicht erwähnt vom Schreiber der Baudingsordnung, der hochstiftischer Untertan war.

b) Das Bauding im Tigen Rettenberg (Sonthofen)314.2.

Propst des Sonthofener Baudings ist der jeweilige Landammann von Rettenberg; als öffentlicher Ankläger erscheint im Namen des Bischofs der Pfleger. Das Gericht beginnt in feierlicher Weise damit, daß die Rechte und Pflichten des Bischofs, des Herrn der Meierhöfe, und ebenso die Pflichten der Meiersleute verlesen werden. Die Meiersleute werden darauf unter Eid verhört, welches von je die Pflichten der Hofgenossen seien; entspricht ein Vorkommnis dieser alten Überlieferung nicht, so wird dementsprechend das Urteil gefällt. Fügen sich die Meiersleute diesem Urteil nicht, so kann nach bestimmter Zeit der Propst ihnen das Meiergut entziehen und zu Händen des Bischofs nehmen.

c) Das Bauding in den tirolischen Höfen314.3.

Auch hier soll vierzehn Tage vor dem Gerichte die Ladung stattfinden und zwar hat der Propst von dem beabsichtigten Gericht [Seite: S. 315] zu benachrichtigen den Vogt, die Meier, die hausgenossen pauleut und alle anderen, die besunder in die Hofmark gehören. Bei der Abhaltung des Gerichts in den verschiedenen Höfen soll eine bestimmte Reihenfolge beachtet werden; und zwar am ersten zu Bolzen, item darnach auf dem Mälten, item darnach auf dem Ritn, item darnach auf Layen und Kastlrut, Gröden und Vilnes, zu Abtzan, zu Vompp, zu Thaur und Mieminger berg; in diese Meierhöfe soll der Propst jährlich zu viermaln reiten, was in herkömmlicher Weise mit zwelf pherden geschieht; der Meier hat ihm Zehrung zu reichen.

Im Gegensatz zum Sonthofener Bauding tritt hier nicht ein öffentlicher Ankläger auf, sondern jeder Hofgenosse ist verpflichtet, jeglichen Vorgang, der vor das Gericht des Propstes gehört, selbst zu melden. Wer aber sein Wissen verschweigen würde, der ist von seinen rechten komen und gevallen und sol auch darzue gestraft werden. Wir haben es hier also mit einem Rügegericht zu tun, in dem Rügepflicht aller Gerichtsgenossen besteht.

3) Ein wichtiger Rest des alten deutschen Gerichtswesens in unserem Territorium ist das Ehehaftgericht zu Oberstdorf315.1.

Dieses Ehehaftgericht ist ein Gericht der Eigenleute (herschaftenleut) in der gemaindschaft Oberstdorf und zwar ohne Rücksicht aufdie Herrschaftszugehörigkeit; daß der Grundherr nicht selbst über seine Leute die Gerichtsbarkeit auszuüben hat, sondern diese einem anderen Herrn zusteht, ist nichts Seltenes315.2. Auch der Bischof von Augsburg besaß diese Ehehaftgerichtsbarkeit erst seit 1477; bis dahin hatte sie den Herrn von Heimenhofen zugestanden315.3.

Das Ehehaftgericht findet zweimal im Jahre statt, im Frühling und im Herbst. Ladung ist hiezu nicht nötig oder doch nur Formsache, da das Gericht in seinem Wesen ein echtes Ding ist. Wenn einer derjenigen, die zum Erscheinen verpflichtet sind, ausbleibt, wird eine öffentliche Ladung (an der freien reichsstras) vorgenommen, also auch ein rein formeller Akt; der Ungehorsame [Seite: S. 316] verfällt in eine Versäumnisbuße von 5 Schilling Heller, bei Zahlungsverweigerung kann ohne weiteres Pfändung gegen seine Habe angeordnet werden.

Der Vorsitzende des Gerichts ist der jeweilige Landammann; die Beisitzer, höchstens vierundzwanzig, sollen aus allen Herrschaftsleuten genommen werden. Als öffentlicher Ankläger tritt der Pfleger von Rettenberg oder ein anderer Adeliger auf und sunst niemands; außerdem besteht die Rügepflicht der »Eidgenossen«. Der Ankläger bedient sich dabei eines Fürsprechen, der ain urthailsprecher des gerichts ist.

Das Verfahren beginnt mit den üblichen Hegungsfragen und der Verbannung des Gerichtes. Darauf folgt die Tätigkeit des Anklägers, die sich jedoch lediglich als formelle darstellt; er läßt bei dem Gericht »mit Urteil anfragen«,

erstlich wie und in was maß und gestalt die fürgesetzten aidgenossen ir wissen der ungehorsamen besagung anzaigen,

zum andern, so das gericht nidergesessen ist und ainer, so man ruefen thete, nit vorhanden, was der für straf auf im tragen,

zum dritten und letsten, welcher durch die aidgenossen besagt wurdet und sein pfand nit erleste, wie man damit verner handlen solle etc.

Darauf erteilen die Urteilsprecher die herkömmliche Antwort,

erstlich dass die aidgenossen für gericht steen und uf iren zuvor geschwornen aid anzaigen, was si in gepot und verpot gehapt und derhalb niemands ansechen und verschonen sollen,

zum andern, so man mit der grossen glocken das dritt zeichen verleut hat und zu gericht gesessen ist, so dan der gerichtsknecht aus bevelch des richters angeregts eehaften gerichts ainem ruefen ald schreien thete und nit verhanden were, von jedem ruefen der herschaft fünf schilling haller zu straf geben, [Seite: S. 317]

zum dritten und beschlus, welcher durch die aidgenossen gesagt würdet und sein pfand nit erleste, soll derhalb umb jedes ausgesetzt sein strafgelt geben, wa nit, durch den gerichtsknecht pfand genomen, in das gericht getragen und damit nach ordnung des gerichts umb der herschaft zuspruch vergantet und heimgerueft werden.

Danach haben die Eidgenossen ihrer Pflicht zu genügen und alle strafbaren Handlungen, die unter den Eigenleuten vorgekommen sind, zu berichten; es handelt sich also um Rügepflicht eigens zu diesem Zweck aufgestellter Männer.

Gibt der von den Eidgenossen Beschuldigte sein Unrecht nicht zu, sondern will er darüber rechten, so soll er vorerst Sicherheit leisten, er soll verpfenden oder ein pfand ins gericht legen; um dieses wieder mit recht ledig machen zu können, soll er sich verfürsprechen (d.h. einen Fürsprechen nehmen), worauf gemeiner summarischer Prozeß gehalten wird; dabei werden die Zeugen leiblich in communi forma veraidiget und die urtl geschepft und geoffnet. Wir haben es also im Ehehaftgericht, wie es sich infolge der Rezeption ausgebildet hat, mit einem merkwürdigen Konglomerat deutscher und fremdrechtlicher Institutionen zu tun.

Ist das Verfahren beendet, so werden neue Eidgenossen aufgestellt, entweder für die Zeit von einem bis zum andern Gericht oder auf ein Jahr; ihnen obliegt es, gepot und verpot ze thun die gmaind berüerend, der herschaft ze strafen anzezaigen, wie dann alles ir alter geprauch ußweiset; auf ihre Amtspflicht werden sie vereidigt.

Dieses Ehehaftgericht ist insofern sehr wichtig für uns, als es bezeugt, daß sich in unserem Rechtsgebiet das Rügeverfahren noch sehr lange Zeit erhalten hat; während in Oberbayern schon 1346 das Rügeverfahren abgeschafft wird317.1, haben wir eine Ehehaftsgerichtsordnung für Oberstdorf noch aus der Zeit Bischof Josephs, Landgrafen von Hessen (1740—68); gerade für die unteren [Seite: 318] Bevölkerungsklassen hat sich also das deutsche Recht, wenigstens was hergebrachte Förmlichkeiten betrifft, noch sehr lange zu halten vermocht.

Auch für die Pflege Oberdorf ist uns ein Ehehaftgericht bezeugt318.1, doch scheint es nicht solange existiert zu haben wie das Oberstdorfer. Es hängt das mit der schon anderwärts berührten Sonderstellung des Rettenberger Bezirkes zusammen, die sich wohl länger als die des Oberdorfer Tigens erhielt. Vielleicht war das Oberdorfer Ehehaftgericht auch nicht wie das Oberstorfer ein Gericht der Eigenleute, sondern der Rest des alten Tigengerichtes, in dem der Verband der zwar unter einem Herrn stehenden, aber persönlich freien Gerichtsgenossen sein Gerichtsorgan besaß.

Index

Index

137.1. Stammler, R., Die Zukunftsaufgaben des Rechts und der Rechtswissenschaft (Kultur der Gegenwart: Systematische Rechtswissenschaft, 1906, 505).

137.2. vgl. Modderman, 62-64.

137.3. vgl. Bartmann, 55.

138.1. Hensler, S. 21

138.2. vgl. Moser, 86.

138.3. vgl. Schröder, Staatsr. Verh. 166.

138.4. „Die Stadt hatte im Umfange ihrer Flur die hohe und niedere Gerichtsbarkeit“.Schröder, a.a.O. 167.

139.1. Über diese Verhältnisse siehe Schröder, a.a.0. 167ff. und 192ff.

140.1. vgl. Meyer, StB. VII und VIII.

140.2. vgl. Moser, Cap. VI, § 10.

140.3. Kaiser Heinrich II. habe dem Bischof Bruno non contemnendam civitatis iurisdictionem verliehen. Das Hochstift Augsburg wollte damit allerdings die Zugehörigkeit der Vogtei zum Hochstift begründen, jedoch mit Unrecht. Auch der auf diesen von dem hochstiftischen Rat ausgehenden Diskurs erfolgende „Gründliche historische Bericht“ des lindauischen Syndikus Daniel Heider steht auf dem Standpunkte, dass hier möglicherweise das Burggrafentum zu verstehen sei, was auch zweifellos der Fall ist. Vgl. Moser, Kap. VI. § 10.

140.4. Das ältere Augsburger Stadtrecht schon in das Jahr 1104 zurückzudatieren, scheint mir gegenüber Meyer StB. zufolge den Ausführungen Ernst Berners (73ff.) unhaltbar.

140.5. feststehender Zustand des ält. Stadtrechts; vgl. Meyer, StB., S. XII.

140.6. Beyerle, S. 96.

140.7. vgl. Beyerle, a.a.O. Auch für das Hochstift Fulda ist ein solches vom Abte selbst präsidiertes Gericht bezeugt, der Vorläufer des späteren „Paradiesgerichtes“ (vgl. Arnd, S. 164).

141.1. vgl. Meyer, StB. S. XIII und XVI.

141.2. Wie anderwärts spielt sich wohl auch bei uns der gleiche Vorgang im geistlichen Gerichte ab, wo freilich erst ein Jahrhundert später der Offizial an Stelle des Bischofs den Vorsitz im Gerichte zu führen beginnt. Eine Darstellung der Speyerer Verhältnisse siehe bei Riedner, 67.

141.3. Augsburg. Stadtrecht von 1156 (nach Meyers Ansicht 1104) Art. III, 2: Episcopus ministerialium urbanorum et totius populi civitatis peticione praefectum unum tantum et monetarium dare debet (Meyer StB., 311). Vgl. auch Meyer, StB. S. XIII.

141.4. Meyer, StB. 326.

141.5. Meyer, StB., 320

141.6. Siehe Berner, 87ff. und Beyerle, 96.

142.1. vgl. Meyer, StB., 313. Wenn Berner (S. 90) dafür, dass der Vogt bischöflicher Beamter gewesen sei, als Beweis anzieht, dass der Bischof laut Stadtrecht die Befugnis hatte, den Vogt abzusetzen, und dem Bischof deshalb auch das Ernennungsrecht zuschreibt, so kann ich dem nicht beistimmen; dafür, dass „gerade das bischöfliche Absetzungsrecht mit unabweislicher Gewissheit auch sein Einsetzungsrecht zeigt“ und dass es „völlig undenkbar“ sei, „dass der Kaiser einem Bischof das Recht eingeräumt habe, den von ihm eingesetzten kaiserlichen Beamten abzusetzen“, fehlen meiner Ansicht nach zwingende Beweise. Allerdings folgt daraus, dass der Burggraf bischöflicher Beamter ist, noch nicht mit Notwendigkeit, dass der Vogt königlicher Beamter sein müsse (Berner 89.) Aber wozu denn die genaue Kompetenzabgrenzung zwischen Vogt und Burggraf, wozu überhaupt zwei Beamte, wenn sie beide die Aufgabe haben, die Gerichtsgewalt des Bischofs auszuüben? Gerade die scharfe Trennung der beiden Gerichte scheint mir bestimmt dafür zu sprechen, dass wir es hier mit den Vertretern zweier verschiedener Herrschaften zu tun haben. Dazu die Bestimmung, dass der Vogt nicht in der Stadt Augsburg selbst seinen Wohnsitz hat, sondern nur zu den Echtedingen dorthin kommt, eine Bestimmung, die doch höchst sonderbar erscheinen müsste, wäre der Vogt Beamter des Bischofs, des Stadtherrn, gewesen. Auch die Benennug des Bischofs als „oberster Burggraf“ scheint mir dafür zu sprechen, dass lediglich der Burggraf bischöflicher Beamter war; andernfalls hätte sich die Bezeichnung der beim Bischofe ruhenden Gerichtsgewalt doch viel eher an die Jurisdiktionsbefugnis des Vogtes als an die vollkommnere anlehnen müssen. Auch die spätere Entwicklung des Vogt- und Burggrafenamtes erscheint mir verständlicher, wenn wir uns zu der Auffassung neigen, dass der Burggraf allein bischöflicher, der Vogt jedoch königlicher Beamter gewesen sei.

142.2. Dafür dient als Beleg auch der schon oben angezogene Streit zwischen dem Hochstift und der Reichsstadt Augsburg im Jahre 1639. Der Diskurs des hochstift. Rates führt unter anderm an, dass (anscheinend schon vor der Zeit Kaiser Heinrichs II.; vgl. oben S. 140 A. 3.) ein Advokat Werner erwähnt wird, der zugleich des Stifts und der Stadt Vogt gewesen sei, daß also die Vogtei über die Bischofstadt und über das bischöfliche Territorium ausserhalb derselben „dem Bischof als Herrn zugehörig und eine Advocatie der andern anhängig gewesen seye“; Daniel Heider meinte aber dagegen, „denen Mönchs-Historien seye nicht in allem zu trauen; es seye noch ungewiss, wessen Advocat Werner gewesen und über alles seye er von dem Herzog in Schwaben darzu gesezet und bestättiget worden“, Siehe Moser, Kap. VI, § 10

143.1. Moser, a.a.O.

143.2. Meyer, StB., S. XIII.

143.3. Aus der Verwechslung des Bischofs- bezw. Burggrafengerichts mit dem Vogtgerichte ist auch die Ansicht Beyerles zu erklären, dass das Bischofsgericht „eine unbeschränkte Kompetenz“ gehabt habe. Davon kann, wenigstens für die Augsburger Verhältnisse, nach dem obigen natürlich nicht die Rede sein. Vgl. Beyerle, 97.

143.4. Meyer, StB., S. XVI.

144.1. Meyer, StB., S. XVI.

144.2. Meyer StB., S. XX.

144.3. Meyer StB., S. XX.

144.4. Der Vogt ist nach dem Stande des Stadtrechts von 1276 vom Bischof in jeder Weise unabhängig, in gewissem Sinne ihm sogar übergeordnet. Vgl. Meyer StB., 14.

144.5. a.a.O. XVI.

144.6. vgl. Baumann I, 303.

144.7. So die Schenkung der Grafschaft Dillingen an die Augsburger Kirche durch Hartmann V. im Jahre 1258; Mon. B. 33a, 88—90.

144.8. vgl. Baumann, I 310. — Berner, S. 92ff. bestreitet die Erblichkeit der Vogtei im Hause der Grafen von Schwabeck. Für unsere Darstellung kommt diese Frage der Erblichkeit nicht in Betracht, so dass hier nicht weiter darauf einzugehen ist.

144.9. Meyer StB., 319.

144.10. Baumann II. 175.

145.1. Ein Beweis dafür ist der Anschluss Bischof Hartmanns an den schwäbischen Provinziallandfrieden von 1103. Vgl. Rieder, 9.

145.2. Ein Vorgang nach der Vorschrift des SchwSp., Cap. LXXV, § 3 (Gengler, 69).

145.3. KN. H 3248: ein aus dem Jahre 1518 stammendes Besoldungsverzeichnis zählt unter den in das Rentmeisteramt zu Augsburg gehörenden Amtleuten auch den Burggrafen auf.

145.4. Jedenfalls hat Beyerle (a.a.0.) Recht, wenn er das alte Bischofsgericht als „Nachahmung des Königsgerichts“ bezeichnet. Für die spätere Zeit aber — fällt doch nach Beyerle die Blütezeit der ganzen Erscheinung ins 13. Jahrh. (in Augsburg aber nicht, wie oben gezeigt werden konnte) — können die von ihm angegebenen Merkmale („form- und zwangloser Charakter“, „zufälliger Umstand“) nur mehr für das vom Bischof selbst präsidierte, nicht aber für das Burggrafengericht in Betracht kommen.

146.1. Dieses Recht wurde Bischof Walther von Karl IV. 1366, 7. Sept. verliehen. Mon. B. 33b, 396.

146.2. SchwSp., Cap. CXXXVI. Gengler, 115.

146.3. SchwSp., Cap. CXLVII. Gengler, 125.

146.4. Über diese Entwicklung des Instanzenzuges vgl. Stölzel I, 140,

147.1. So überlässt Bischof Hartmann den Brüdern Schongauer das Burggrafenamt (das also auch mehreren gemeinsam verliehen werden konnte) unter dem 28. Nov. 1264 auf weitere vier Jahre. Meyer UB., I, 25.

147.2. So laut einer Beurkundung durch den Burggrafen Andreas am 11. März 1335. Meyer UB., II 59.

147.3. Wahrscheinlich aus dem Jahre 1308 stammende Eintrag zu Art. VII des Augsburger Stadtrechts von 1276. MeyerStB., 14.

147.4. Meyer, a.a.O.

147.5. Meyer, a.a.O.

147.6. Meyer, a.a.O.

147.7. Meyer, a.a.O.

147.8. Meyer, StB., S. XIII.

147.9. Meyer, StB., 318.

147.10. Stadtrecht von 1276, Art. CXXVI, § 2 und Nachtrag zu § 8 und Art. CXXXVI; Art. CXVIII, § 6; CXIV, § 1 u. CXVII. Vgl. Meyer StB., 205, 208, 218, 196, 192, 195.

148.1. Das Konstanzer Bischofsgericht wird nach dem Orte seiner Tagung hald Chor-, bald Pfalzgericht geheissen. Siehe Beyerle, 96.

148.2. So ist dies durch eine Urkunde des Burggrafen Ludwig (4. Okt. 1374) bezeugt. Meyer UB., II, 185f.

148.3. vgl. Beyerle, 96.

148.4. Analogie des Königsgerichts (ausgenommen, die unbeschränkte Kompetenz; s.o.) vgl. Beyerle, 97.

148.5. ebendort, S. 96 und Meyer StB., 317.

148.6. Erörterung hierüber bei Meyer StB., 317.

148.7. vgl. Meyer StB., S. 333 und XV.

148.8. Stadtrecht von 1276, Art. CXLVI. Meyer StB., 223.

148.9. ebendort, Art. CXLIV, § 1 (S. 222).

149.1. Nachtrag zu Art. XXII (S. 63).

149.2. vgl. Meyer StB., S. XVI.

149.3. Stadtrecht von 1276, Art. CXLIII, §§ 1 u. 2; CXLVIIf.

149.4. ebendort, Art. CXXVIII, § 1 (S. 213).

149.5. Art. CXXVI, § 1 (S. 204).

149.6. Art. CXXXVI (S. 218).

149.7. Art. CXXV (S. 204).

149.8. Art. CXXVI, § 1 (S. 204); Klagen um unverbürgte Aussteuer gehen an das Gericht des Vogtes (ebendort).

149.9. Art. CXXIX, §§ 1—4 (S. 214 f.).

149.10. Art. CXXXII (S. 217).

149.11. Art. CXXVII, § 2 (S. 210).

149.12. vgl. (auch für das Folgende) Baumann I, 274 u. 329.

149.13. Siehe Stölzel I, 324.

150.1. vgl. Buchner, 142. Siehe auch Arnd, S. 163.

150.2. vgl. Brunner Grundzüge, 149. Bezeichnung der Territorialgerichte als Niedergerichte im Gegensatz zu den hohen (Land-) Gerichten; vgl. Stölzel I, 325.

150.3. SchwSp., Cap. LXXV, § 3 (Gengler, S. 69).

150.4. Ein in manchen Zügen ähnliches Bild gewährt die Entwicklung der alten Grafengerichte im Hochstift Paderborn, wo sie später allerdings die Grundlage der Vehmegerichte abgeben; vgl. Aubin, 99.

150.5. vgl. unten 3. Kap., 2. Abschn. § 1.

150.6. vgl. Stölzel I, 325.

151.1. vgl. Schröder, Beiträge, 142. — Tigen, gedigene = dienendes Volk (Baumann II, 109).

151.2. vgl. auch Baumann II, 227.

151.3. Brunner, Grundzüge, 168.

152.1. ebendort 161.

152.2. ebendort 161.

152.3. KN. H 97.

152.4. RA L. Nr. 273, fol. 43.

152.5. So mit Tirol 1443; vgl. unten 3. Kap., 2. Abschn., § 3.

152.6. vgl. Gerstbacher, Bogen 53.

153.1. vgl. Stölzel I, 138.

153.2. SchwSp., Cap. LXXI, § 1. Gengler, 62.

153.3. vgl. Baumann II, 302; vgl. auch Schröder, Bistum VII, 452.

153.4. Wie die späteren Verhältnisse ergeben. Nicht wie im Hochstift Augsburg war es in Paderborn, wo selbst der Gograf von den Gerichtsinsassen gewählt wurde; vgl. Aubin, 100.

153.5. In gleicher Weise scheint sich die Organisation im Hochstift Eichstätt gestaltet zu haben; vgl. Rieder, 11.

153.6. Unser hochst. augsburgisches Pflegamt entspricht also einer Unterbehörde in solchen Staaten, in denen es eine Teilung in Zentral-, Mittel- und Unterbehörden gab, wie z.B. in Bayern, in dessen Organisation für diese Epoche der Pfleger unserm Pfleger entsprechen dürfte. Das Fehlen der Mittelbehörde ist durchaus nichts einzig dastehendes (so auch in den Hochstiften Passau und Freising). Wie wir sehen werden, ändert sich in der Folgezeit dieses Bild.

154.1. vgl. Ferchl, S. XIII.

154.2. SchwSp., Cap. CXLVII, § 1 (Gengler, 124).

154.3. SchwSp., Cap. XCVI, § 6 (Gengler, 88): „Nieman sol urteil sprechen, wan die dar zu erwelt werdent“. Auch in Bayern sprechen aus dem Volke stammende Urteilsprecher das Recht. Aber es sind das keine eigentlichen Schöffen. Sie werden vom Richter von Fall zu Fall zu Beisitzern ernannt. Zu ihrem Urteil hat dann noch die „Folge“ des Umstandes hinzuzutreten. — Diese Rechtsprechertätigkeit wird aber durch das Rechtsbuch Ludwigs des Bayern sehr beschränkt, da nach diesem Urteil und Folge nur mehr dann einzutreten hat, wo nicht nach des Buches Sage gerichtet werden kann.

154.4. Der SchwSp. setzt ausdrücklich fest, dass nicht der Richter Bütteldienste verrichten soll: „Dehein rihter mac nieman für gebieten, ez ist niht sines amptes. Ein rihter sol ein rihter sin, und nit ein fronebote“ (Cap. LXXXIV; Gengler, 78).

154.5. Augsburger StadtrechtArt. CXXVII, § 2 (Meyer StB., 210).

154.6. vgl. Baumann II, 301.

154.7. RA. U., fasc. 100: Gerichtsbrief des Lienhart Widmann, Ammann zu Schwabmünchen, 1470, 10. Nov.

155.1. ergibt sich aus der genannten Urkunde

155.2. vgl. Schwartz, 6 u. 11.

155.3. Über den Entwicklungsprozess, in dem der Richter zum Miturteiler und die Schöffen zu Mitrichtern werden, bis sie durch den Richter überhaupt verdrängt werden und dieser zum alleinigen Richter oder Urteiler wird, vgl. Stölzel I, 159, 160.

155.4. vgl. Schwartz, 6. Planck I, 166. Diese Stellung des Richters weisen noch späte Quellen auf (1470, 1488, sogar 1544; RA.U., fasc. 100, 117, 197.

155.5. Man hat an den Richter eine Busse zu entrichten „umbe unzuht, die man vor geriht tut“ (SchwSp. LXIV; Gengler, 69).

155.6. vgl. Schwartz, S. 6. v. Amira, Grundriss, 163 (das „Bannen“ durch den Richter).

155.7. Späterer Eintrag nach Art. CXXVI, § 8 des Augsb. Stadtrechts (Meyer St.B., 209).

156.1. ebendort.

156.2. ebendort.

156.3. vgl. v. Amira, Grundriss, 163. Der Gerichtsknecht geht bei Versäumnis des Geladenen uf die gassen und auf reichsstrassen, um die betreffende Partei dort dreimal zu rufen (RA. U., fasc. 117; Spruchbrief des Vogts zu Buchloe Mang Dillinger für Hans Miller. 1488, 9. Juli.

156.4. Späterer Eintrag nach Art. CL des Augsb. Stadtr. (Meyer, StB., 229).

156.5. vgl. Baumann, II, 303; siehe auch Schröder, Bistum, VII, 109 u. 315: Kreuzlinde in Bidingen (hochstiftisch seit 1511); Linde in Leuterschach (hochstift. seit 1493).

156.6. In Bayern begann die Sitte, Gericht in geschlossenem Raume zu halten, teilweise im XV. Jahrhundert.

157.1. vgl. Grimm, Dt. RA., II 372.

157.2. RA. U., fasc. 120 (1491).

157.3. vgl. SchwSp., Cap. CXLVII, § 1 (Gengler, 124).

157.4. Die Hegungsfragen des Richters haben zum Gegenstand, „ob es Dinges Zeit und Ort sei, ob das Ding richtig besetzt, ob es gehörig gehegt und gespannt sei, ob er den Gerichtsfrieden gebieten solle“. Allgemeiner deutschrechtlicher Brauch ; vgl. Brunner, Dt. RG. I, 198 u. 199; vgl. auch Baumann II, 304.

157.5. RA. U., fasc. 124 (1496).

157.6. vgl. Brunner, Grundzüge, 168. Planck I,164 u.165. Schwartz, 7.

157.7. vgl. Planck I, 164.

157.8. Über die vare vgl. Brunner, Grundzüge, 165.

157.9. vgl. Planck I, 217.

157.10. RA. U., fasc. 197 (1544).

157.11. RA. U., fasc. 197 (1544).

157.12. RA. U., fasc. 197 (1544).

157.13. In diesem Falle hatte die Partei unter gewissen Voraussetzungen das Recht der Erholung und der Wandelung. Siehe Brunner, Grundzüge, 165.

157.14. Wie Anm. 10 ff.

157.15. RA. U., fasc. 85: Beurkundung eines durch Kardinal Peter abgelegten Eides 1451.

157.16. vgl. Planck I, 218. Über das Recht, gespräches zu geren siehe auch SchwSp., Cap. LXXIX, § 5

158.1. Vgl. Planck I, 219. — RA. U., fasc. 89: der brief wie Ulrich Burggrafen die vorsthofe mit dem gantrechten angeantwurt sind. 1485, 16. Jan. (Schwabmünchen).

158.2. RA. U, fasc. 100. 1470, 10. Nov.

158.3. Brunner, Grundzüge, 166.

158.4. So erscheint vor dem bischöfl. Gericht als volmächtiger anwalt des Hans Lieber mit verschribem gewalte Johann Gossolt, techant zu sant Mauricien zu Augsburg. RA. U., fasc. 88: konfirmierte Abschrift eines 1455, 8 Mai ergangenen Urteilbriefes in Sachen Hans Liebers gegen Hartmann Langmantel; 1456, 9. Juni.

158.5. vgl. Planck I, 164 u. Schwartz, 7, 13, 15.

158.6. Späterer Eintrag nach Art. CXXVI, § 8 Augsb. Stadtr. (Meyer StB., 208).

158.7. vgl. Baumann II, 304.

158.8. vgl. Baumann II, 304.

158.9. Späterer Eintrag nach Art. CXXVI, § 8 Augsb. Stadtr. (Meyer StB., 208).

158.10. vgl. Baumann II, 304. In einem Falle könnte es sein, dass sich die alte Institution der Eideshelfer noch erhalten hat; ein Jude nämlich, der vor Gericht einen Beweis zu erbringen hat, der sol daz bereden mit siner hant (Eid) unde mit cristen derzu (Augsb. Stadtr. Art. CXXXV, § 1), obwohl es nicht ausgeschlossen ist, dass auch hier Erfahrungszeugen gemeint sind; immerhin lässt die auffällige Tatsache, dass diese Zeugen den Eid des Juden unterstützen müssen, auf die Annahme kommen, dass es sich hier um Eideshelfer handelt.

159.1. Augsb. Stadtr. Art. CXLV (Meyer StB., 223).

159.2. vgl. Heinemann, 23.

159.3. Augsb. Stadtr. Art. CXXVI, § 2, (Meyer StB., 206).

159.4. Augsb. Stadtr. Art. CXXVI, § 4. (Meyer StB., 205).

159.5. Augsb. Stadtr. Art. CXXVI, § 7 (Meyer StB., S. 207); Art. CXXVIII, § 1 (S. 213); Art. CXLV (S. 223).

159.6. Ich glaube das jener Stelle des Augsb. Stadtr. (Art. CXXVI, § 7; Meyer StB., S. 207) entnehmen zu dürfen, die davon spricht, dass in einer gegen Waisen gerichteten Schuldklage bezüglich einer Schuld ihrer Eltern, solange die Kinder noch nicht zir tagen, das ist ze vierzaehen iaren, gekommen sind, der Beweis selbdritt zu erfolgen hat, während nach diesem Termin eine Beweisung selbsiebent notwendig wird. Da ja im allgemeinen zwei Zeugen nur erforderlich sind (s.o.), so kann nicht die eingetretene Mündigkeit im vorliegenden Falle das Ausschlaggebende für diese Vorschrift sein.

159.7. Augsb. Stadtr. Art. CXXVI, § 2 (Meyer StB, S. 205).

160.1. Augsb. Stadtr. Art. CXXVI, § 3.

160.2. ebendort; späterer Eintrag nach Art. CXXVI, § 4 (S. 205).

160.3. ebendort; Art. CXLV (S. 223).

160.4. vgl. Baumann II, 304.

160.5. vgl. Schwartz, 9.

160.6. RA. U., fasc 198: abhörung klagender parthei bi dem rath zu Werthingen wegen einem hauß. 1545.

160.7. Schwartz, 6.

160.8. SchwSp., Cap. XCVI, § 1 (Gengler, 87).

161.1. RA. U., fasc. 118: Ratsuchung des Wittislinger Gerichts an die weisern gen Dillingen (burgermeister und rate); 1489, 8. Juli.

161.2. ebendort; vgl. auch RA. U., fasc. 124: Abschiedbrief des Peter Geyger, gesworner sölman zu Schwabmünchen; 1495, 11. Mai.

161.3. SchwSp., Cap. CXXXVI (Gengler, 115).

161.4. Augsb. Stadtr., späterer Eintrag nach Art. XXII (Meyer StB. 63).

161.5. vgl. SchwSp., Cap. CXLVII (Gengler, 125).

161.6. d.h. eine Urkunde, „welche lediglich dazu dient, ein zu Beweiszwecken aufgenommenes Referat über eine rechtlich verbindliche Handlung zu liefern, die schon vor Ausstellung der Urkunde perfekt geworden ist.“ Darüber und über den Begriff der „dispositiven Urkunde“ vgl. Breßlau, 45.

161.7. Über die Urkundenteile siehe Breßlau, 41ff.

162.1. Über die Datierung nach dem Festkalender siehe Breßlau, 827 und 827 Anm. 3.

162.2. vgl. Eichhorn III, 462f. — Über die Gerichtsbriefe vgl. auch Buchner, 183—185.

162.3. Augsb. Stadtr., späterer Eintrag zu Art. CXXVI, § 8 (Meyer StB., 209). Nach dem SchwSp. zieht Versäumung eines Termins eine Geldbuße nach sich (Cap. LXIV; Gengler, 58/59).

162.4. SchwSp., Cap. CLXXIX (Gengler, 161). Das widerspricht auch nicht der Vorschrift des Augsb. Stadtr., daß derjenige Kläger, auf dessen Klage hin der Beklagte dingflüchtig wurde, der erste Kläger hinz sime libe unde hinz sime gute vor andern luten sein soll (Art. CXLIX, § 1. Meyer StB., 225). — Die oben genannte Art des Kontumazialverfahrens beruht auf dem Gedanken, „dass Ungehorsam des Beklagten nicht sowohl Verbrechen gegen den Kläger als Geständnis oder doch Verzicht auf die Verteidigung sei“; vgl. v. Amira, Grundriß, 163.

162.5. vgl. Schwartz, 27.

162.8. Brunner, Grundzüge, 169.

163.1. Art. CXXVII, § 2: beclagt ein man den andern unde bereit der daz er niht varndes gutes habe, hat er danne huser, aecker oder wisen, da sol im der burggrafe hin rihten unde sol ez im antwurten (Meyer StB., 210).

163.2. Augsb. Stadtr., späterer Eintrag zu Art. CXXVII, § 5 (Meyer StB., 211).

163.3. vgl. Brunner, Grundzüge, 206.

163.4. vgl. Brunner, Grundzüge, 206.

163.5. Augsb. Stadtr., Art. CXXVII, § 1: sint daz beslozeniu phant diu sol man aht tage gehalten unde sol si danne ane bieten mit gerihte daz ers inr aht tagen loese (Meyer StB., 209).

163.6. ebendort.

163.7. Wirt im iht über daz sol er ienem wider geben (ebendort).

163.8. Gebristet im iht da sol im der burggrafe mer phande umbe geben(ebendort).

163.9. SchwSp., Cap. CLXXVI: so sol der fronebote ein kriuze uf daz tor oder uf daz hus stecken, und sol im ez da mit fronen (Gengler, 148).

163.10. Wir unterscheiden nach deutschem Recht bei Liegenschaften Eigentums- und Nutzungspfand. Bei ersterem Sicherstellung in der Form der Übereignung; Verpfändung durch bedingte Vestitur. Das Nutzungspfand erscheint selbst wieder in zwei Formen: einmal als „ältere Satzung“, welche den Gläubiger in Besitz und Nutzung des Grundstücks bis zur Befriedigung durch den Schuldner setzt; zweitens als „jüngere Satzung“, eine Verpfändung zu Exekutionsrecht. Vgl. Brunner, Grundzüge, S. 205 und 206.

164.1. vgl. Augsb. Stadtr. Art. CXXVII, § 2. (Meyer StB., 210).

164.2. ebendort.

164.3. SchwSp., Cap. CLXXVI: und kumet, der ez da erben sol, inner iare und tage, und beredet, daz er niht enwiste, daz man daz gut verkaufen wolte, oder beredet er ander êhaft not: so sol man im sin gut ze lösen geben, und sol der rihter ienen nöten, daz er die phenninge wider neme, die er dar umbe gap (Gengler, 148).

164.4. Augsb. Stadtr., Art. CXXVII, § 2 (Meyer StB., 210).

164.5. vgl. Brunner, Grundzüge, 206. — RA. U., fasc. 117: 1488, 9. Juli.

164.6. RA. U., fasc, 117: 1488, 9. Juli.

164.7. RA. U., fasc, 89: 1458, 16. Jan.

165.1. Wo kein cleger ist, do ist ouch kein richter; gl S Ldr. I, 62, § 1 (Planck I, 155).

165.2. Planck I, 158. — Brunner, Grundzüge, 170.

165.3. vgl. Baumann III, 320f. Gerstbacher (Bogen 71) erwähnt einen Fall von ca. 1550.

165.4. vgl. Baumann II, 313.

165.5. vgl. Baumann II, 314. Brunner, Grundzüge, 172.

165.6. RA. U., fasc. 100: 1470, 10. Nov.

165.7. vgl. Baumann II, 314. RA. U., fasc. 116: 1487, 6. Juli. KN. H 2896. — Im 4. Kap., 2. Absch. § 1 wird über das Übersiebnen noch genaner zn handeln sein.

165.8. RA. U., fasc. 100: 1470, 10. Nov. (Dieses Recht wird dem Angeklagten durch Urteil zugesprochen).

165.9. vgl. Baumann II, 328.

166.1. RA. U. fasc. 100: 1470, 10. Nov.

166.2. RA. U. fasc. 100: 1470, 10. Nov.

166.3. vgl Brunner, Grundzüge, 170. Planck I, 156. — R.A. U., fasc. 133: Jerg Zeberlins und Endreas Stoltzlin urfeth (Kopie); 1502, 9. März. — Vielleicht ist schon in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts das Offizialprinzip bei uns eingedrungen, ein Beleg hiefür könnte eine bei Schröder, Bistum Augsburg VIII, 18 angeführte Bestallungsurkunde (des Aitinger Propstes Thomas Wiedemann) aus dem Jahre 1421 bilden, wonach der Propst den Übeltätern heimlich und offenlich nachstellen soll; allerdings ist ungewiß, ob das auf Antrag des Verletzten oder von Amts wegen zu geschehen hat.

167.1. Planck I, 164.

167.2. vgl. Schwartz, 10.

167.3. Über die Unbeliebtheit der studierten Juristen beim Volke vgl. Stobbe II, 50 und 63. Luther sagt von dem neuen Recht: die weytleufftigen und fern gesuchten recht sein nur beschwerung der leut und mehr hynderniss den forderung der sachen (Stobbe II, 113 Anm. 5). Sehr stark war der Protest gegen das fremde Recht in Bayern; vgl. Stobbe II, 50, — Auch für das Hochstift Augsburg ist uns die missfällige Aufnahme des fremden Rechts durch eine Dillinger Urkunde bezeugt (1491 Febr. 28): all arg list vnd new find so yetz in allen rechten gaistlichen vnd weltlichen auff erstan oder füro auff erstan möchten, gentzlich aussgeschlossen, (vgl Widemann, 12).

167.4. vgl. Stobbe I, 636 f.

167.5. Anhaltspunkte für diese Auffassung ergeben sich aus Maier, 63f.

168.1. vgl. Stobbe I, 646.

168.2. vgl. Stobbe I, 637.

168.3. vgl.Stobbe I, 625ff., 654. II, 7.

168.4. vgl. Stobbe II, 90f.Bartmann, 58.

168.5. Moddermann, 46.

168.6. vgl. Stobbe II, 206. Schwartz, 72. — Eine solche Kodifikation des bürgerlichen Rechtes findet auch im Hochstift Augsburg statt (Landesordnung 1538; RA. L. Nr. 273).

169.1. KN. H 2574, fol. 45 (andernfalls soll jedoch, was von alier herkomen und in langem gebrauch gewest, steif gehalten werden). Vgl. auch Schwartz, 72.

169.2. Scheidung von Parteibehauptung und Beweisführung. Schwartz, 83.

170.1. Über diese Reichsgesetzgebung vgl. Schwartz, 6787.

170.2. vgl. Stobbe II, 257f.

170.3. vgl. Schwartz 25ff.

171.1. vgl. Schwartz, 221ff.

171.2. vgl. Stobbe II, 260ff.

171.3. vgl. Schwartz, 366.Schneidt, II. Heft 5..

171.4. vgl. Schwartz, 37f.

172.1. RA. U. fasc. 163: bestätigung, wie bischof Christoph zu Augsburg die von bischofen Petern zu Augsburg anno 1434. gemachte ordnung der rechtfertigung für die 4 gerichte im Algei, als Oberstorf, Sonthofen, Rettenberg und Wertach bestätiget. Dillingen, 1519, 25. August. (Die konfirmierte und inserierte Gerichtsordnung Bischof Peters ist datiert: Dillingen, aftermontag sant Maria Magdalenen aubent).

172.2. vgl. Stobbe I, 637.

173.1. Nach dieser Synode (Art. 23) wurde es den Geistlichen bei Strafe von 2 Pfd. Augsburger Pfennig verboten, ohne bischöfliche Erlaubnis vor weltlichen Gerichten zu schwören; siehe Braun, 25.

173.2. Heinrich Lur sagt in der Trauerrede für Kardinal Peter von ihm: et licet doctoratum ibidem (in Bologna) non recepit, doctus tamen eleganter fuit. König, 114.

173.3. So fungiert laut Inhalt eines schiedsrichterlichen Spruchbriefes vom 22. Juni 1471 Jacob Kienzelmann doctor der rechten und dechant des stiftes zue sant Morizen (in Augsburg) als Schiedsrichter. RA. U., fasc. 101.

173.4. RA. U., fasc. 119.

174.1. Art. 16 GO. 18.

174.2. RA. L Nr. 692, fol. 1f.

174.3. Dieser Vergleich ist gedruckt bei Moser, 45 ff.

175.1. vgl. Braun, 179.

175.2. vgl. Braun, 343.

175.3. KN. H 7471 und RA. L. Nr. 273, fol. 51ff. — KN. H 1163; über die hier angegebene abweichende Datierung vgl. Anhang I.

175.4. Unter den Missbräuchen, von deneu die Gerichtsordnungen jener Zeit sprechen, sind oft die alten Rechtsgewohnheiten zu verstehen; vgl. Schwartz, 37.

176.1. Vgl. Stobbe II, 64.

176.2. So der Formalismus der vertrostung zum rechten (Art. 3), Bestimmungen über die Pfändung (Art. 20 u. 21).

176.3. Art. 27.

177.1. KN. H 1271, fol. 8.

177.2. KN. H 1271, fol. 34.

177.3. RA. L. Nr. 273, fol. 50ff.

177.4. Gerichtsordnung durch ein erwürdig capitul des thumstifts zu Augspurg in und an iren undern gerichten ze halten fürgenommen. Getruckt zu Augspurg durch Philipp Ulhart. KN. H 5374.

177.5. Andererseits zeigt uns die enge Verwandtschaft der beiden Gesetze auch den Einfluß des Domkapitels auf das hochstiftische Gerichtswesen (vgl. oben S. 139).

178.1. vgl. Schwartz, 37. Stobbe II, 257 führt den didaktischen Ton der Gerichtsordnungen darauf zurück, daß die prozessualen Vorschriften sehr zerstreut in den Gesetzbüchern des römischen und kanonischen Rechts sich befanden und einer Übertragung auf die deutschen Verhältnisse bedurften: eine Ansicht, die ich jedoch für weniger stichhaltig erachten kann.

179.1. Über die Bedeutung der Litiskontestation im gemeinrechtlichen Prozeß wird unten ausführlich zu handeln sein; über den Begriff der LK. vgl. unten 4. Kapitel, § 6 .

179.2. vgl. Schwartz, 38f.

179.3. Über Ulrich Tenglers Laienspiegel vgl. Stobbe II, 170—173. Ferner: Oblinger, Ulrich Tengler, Landvogt zu Höchstädt, der Verfasser des „Layenspiegels“, im Jahrbuch des Hist. Vereins Dillingen 16 (1903), 128—132.

179.4. So die Bestimmungen über die Verwandtschaft der Urteilsprecher und die Beschränkung derselben in gewissen Gewerben (Marktbuch, fol. 3; Laienspiegel, fol. III.), ferner Bestimmungen über die Ladung (Marktbuch, fol. 90; Laienspiegel, fol. LXIII). Nesselwanger Marktbuch KN. H 2574.

180.1.

182.1. vgl. S. 175 Anm. 4

182.2. KN. H 559a

182.3. KN. H 7472, fol. 90.

183.1. So ein Formular eines Richtereides KN. H 6723.

183.2. Instruktion für den Denklinger Vogt Bartholme Freyberger vom 27. April 1599. KN. H 2456. KN. H 2456..

183.3. KN. H 7471 (23. Sept. 1553).

184.1. ebendort (27. Nov. 1553); der Vogt soll sich in die betreffenden Orte begeben und den dortigen Leuten das gnedig und wolmainend bedenken Ottos böstes fleiß fürhalten und anzaigen.

184.2. KN. H 97.

184.3. KN. H 2574.

184.4. Mandat Bischof Heinrichs an den Pfleger von Buchloe Joh. Wanner vom 29. März 1632 (RA. L. E/4, 24).

185.1. So wird das Gericht im Freiheitsbrief Kaiser Friedrichs für Sonthofen vom 6. Juli 1487 (KN. H 2896) angewiesen, nach gemainen rechten zu richten. Im Blutbannprivileg für Schönegg von 1507 (KN. H 2762) heißt es, daß die Amtleute die Übeltäter nach des hail. reichs recht öffentlich strafen und richten sollen.

185.2. KN. H 2574, fol. 26

185.3. Vgl. oben S. 146 und 146 Anm. 4.

186.1. Über das Reichshofgericht vgl. Schwartz, 67.

186.2. Solche Hofgerichtssitzungen, denen der Bischof selbst präsidierte, sind uns aus der 2. Hälfte des 15. Jahrhunderts bezeugt für die Jahre 1455 (8. Febr.); 1461 (16. Juni); 1463 (26. Mai). RA. U., fasc. 88, 91 u. 93. Aus der Zeit seines Nachfolgers Johanns II. von Werdenberg findet sich ebenfalls eine Hofgerichtstagung unter persönlicher Leitung des Bischofs: 1472 (15. Juli), Reichsarchiv, Urkunden des Stifts St. Moriz in Augsburg, fasc. 27. Ebenso aus der Regierungszeit Bischof Friedrichs II. von Zollern: 1486 (31. Okt.); RA. U., fasc. 116.

186.3. Der Gerichtsort konnte sogar im gleichen Prozeß wechseln. So findet der zweite Termin eines Prozesses von 1455, nachdem der erste in Dillingen stattgefunden, in Augsburg statt; vgl. RA. U., fasc. 88 (Transumtum des verhandelungs-instrumenti etc. etc., 1456, 9. Juni).

187.1. RA. U., fasc. 89, 98, 106.

187.2. RA. U., fasc. 88. Einen Hofmeister erwähnt bereits Urk. vom 15. Mai 1375 im Reichsarchiv, Hochstift Augsburg.

187.3. 1456 (5. Nov.); RA. U., fasc. 89: Gerichtsbrief, datiert vom 19. u. 20. Sept. 1457. 1468 (17. März); RA. U., fasc. 98.

187.4. 1477 (17. Juni); RA. U., fasc. 107.

187.5. 1489 (22. Jan.); RA. U., fasc. 118.

187.6. 1476 (19. März); RA. U., fasc. 106: Gerichtsbrief vom 12. Sept. 1476.

187.7. vgl. Schwartz, 37. Dagegen war im Hochstift Augsburg, wenigstens im 15. Jahrhundert, die Zahl der gelehrten und der adeligen Beisitzer nicht festgesetzt; Nachrichten über das 16. Jahrh. fehlen für unser Gebiet in dieser Beziehung. Mainz führte im Anschluß an das Reichskammergericht die Bestimmung ein, daß die Zahl der gelehrten und der adeligen Beisitzer gleich groß sein müsse; vgl. Goldschmidt, 141.

188.1. RA. U., fasc. 88, 89, 106 und 107 (Gerichtsbriefe des Hofgerichts).

188.2. Heinrich Lur hatte kanonisches und weltliches Recht studiert, wahrscheinlich in Padua; darüber wie Näheres über diesen gelehrten Mann siehe bei König, 107ff.

188.3. Eine Urkunde der Karthause Christgarten vom 19. Dez. 1485 nennt ihn utriusque juris doctor.

188.4. Die meisten dieser geistlichen Hofgerichtsmitglieder waren Freunde der humanistischen Bestrebungen; vgl. darüber P. Joachim-Bohn, Hermann Schedels Briefwechsel (196. Publikation des Litterarischen Vereins in Stuttgart), 1893 und Derselbe, Die humanistische Geschichtschreibung in Deutschland 1, 1895.

189.1. Für den Anfang des 16. Jahrhunderts sind uns noch andere Räte bekannt (RA. L. Nr. 692, fol. 3f.); jedoch sind diese nicht ausdrücklich als Beisitzer bei Gerichtssitzungen bezeugt.

189.2. RA. U., fasc. 116: Gerichtsbrief datiert vom 16. Sept. 1487.

189.3. vgl. Stobbe II 91. Goldschmidt, 141 (Mainz, Anfang des 16. Jahrb.). Für Fulda vgl. Arnd, 165 u. 166 (Fulda hatte bis gegen Ende des 15. Jahrhunderts mit der Zuständigkeit des bischöflich-würzburgischen Landgerichtes zu kämpfen gehabt; 1495 wurde dem Würzburger Bischof das Evokationsrecht gegenüber fuldaischen Untertanen abgesprochen).

189.4. Laut der Landesordnung Herzog Ludwigs von Landshut vom Jahre 1474; vgl. Schwartz, 223.

190.1. RA. U., fasc. 119.

190.2. RA. U., fasc. 119.

190.3. Die beiden Ausdrücke finden sich in der eben erwähnten Urkunde vom 26. Februar 1490.

190.4. RA. L. Nr. 692, fol. 1.

190.5. wie sich aus dem eben genannten Protokollbuch ergibt.

190.6. KN. H 97.

190.7. vgl. Hensler, 46.

190.8. Zu vier Zeiten im Jahre; vgl. Schwartz, 222.

190.9. vgl. Schwartz, 233.

190.10. Das Hofgericht hat jetzt seinen festen Sitz in Dillingen; vgl. Schröder, Bistum, VII, 308; und zwar findet es statt in seiner fürstlichen gnaden sloß und im undern gemach (RA. L. Nr. 692, fol. 1).

191.1. RA. L. Nr. 692, fol. 1.

191.2. KN. H 7052 (29. Febr. 1528) u. H 2456 (27. Apr. 1599).

191.3. Damit war Vorsitzender des Hofgerichts auch stets ein Adeliger. Mainz hatte die Vorschrift, der leitende Hofrichter solle mindestens gräflichen oder freiherrlichen Standes sein; Goldschmidt, 141.

191.4. So KN. H. 97 u. 2816. Daneben findet sich auch die Bezeichnung Bischof und Räte oder Räte schlechthin; KN. H 2777 u. 2930.

191.5. Das ergibt sich auch aus dem Eid, den ein Rat zu leisten hat; er schwört für den Fall, daß der Bischof während seines Dienstes sterben sollte, dem Domkapitel Gehorsam zu leisten; das wäre bei einem nur von Fall zu Fall berufenen Ratsmitgliede nicht nötig (vgl. RA. L. Nr. 692, fol. 3).

191.6. vgl. Goldschmidt, 66.

191.7. vgl. Ebendort, 5.

191.8. vgl. Goldschmidt, 141.

191.9. Der Geschäftsgang in dieser Zeit war freilich auch ein ziemlich langsamer; nach KN. H 97 sind diese Termine deshalb angeordnet, weil die fürstlichen Räte sonst mit zu viel Geschäften beladen seien, wo sie doch Muße haben müssten, das si den rechtssachen auch desto geflissener und bedechtlicher auswarten künnten.

192.1. vgl. auch Aubin, 79 n.3. Ein deutlicher Beweis dafür, daß die norddeutschen Territorien in der Rezeption zeitlich den süddeutschen bedeutend später nachfolgen, ist auch der Umstand, daß im Hochstift Paderborn die Bildung des Hofgerichts erst 1669 erfolgte (ebendort); auch das Hochstift Münster erließ erst 1571 eine das fremde Recht enthaltende Landgerichtsordnung (vgl. die hierüber erschienene Schrift von Bartmann).

192.2. vgl. hiezu Eichhorn III, 462f. und 466. Die Ratsordnung aus dem Jahre 1509 hat die Vorschrift, daß die im fürstlichen Rate ergehenden abschid und receß in ein buch aufgeschriben werden sollen (RA. L. Nr. 692, fol. 1).

192.3. So in den rheinländischen Territorien; vgl. Schwartz, 37. Im Hochstift Paderborn; vgl. Aubin, 79 n. 3.

193.1. RA. U., fasc. 106 (12. Sept. 1476) und fasc. 107 (17. Juni 1477).

193.2. RA. U., fasc. 91: Hofgerichtlicher Urteilsbrief in der Streitsache zwischen Georg Imhof und dem Pfarrer von Gundremmingen wegen des zehenden allda (1461, 16. Juni).

193.3. RA. U., fasc. 93: Hofgerichtlicher Urteilsbrief vom 26. Mai 1463.

193.4. So in einer Urkunde vom 9. Juni 1456 (Transsumt eines hofgerichtlichen Urteilsbriefes). RA. U., fasc. 88.

193.5. vgl. Schwartz, 38.

193.6. RA. U., fasc. 103: Spruchbrief vom 29. Januar 1473.

193.7. GO. 1539, Art. 22. GO. 52, Art. 27, Abs. 2.

193.8. RA. U., fasc. 191. (Gerichtsbrief des Füssener Hofgerichts vom 14. Januar 1538). Über St. Mang vgl. Schröder, Staatsr. V, 195.

194.1. KN. H. 97.

194.2. Aus einem von Rieder (S. 31, Anm.) angeführten Falle geht hervor, daß auch im Hochstift Eichstätt des Bischofs Hofmeister und Räte als Verwaltungsgerichtshof fungierten; auch in Eichstätt ist zweifellos die oberste Behörde („die Regierung“). Justiz- und Verwaltungsbehörde zugleich (vgl. a.a.O., 11).

194.3. KN. H 2456. H 2777 (Projekt der Dienstinstruktion, entworfen von dem Pfleger Georg Christoph Güß von Güßenberg 1572). H 2930 (Bestallungsrevers des Rettenberger Landammanns Christoph Straub 1565), H 3248 (Bestallung des Rentmeiaters Christoph Haß 1574). H 7052 (Bestallungsrevers des zum Landpfleger von Fluchenstein ernannten Freiherrn Kaspar von Freyberg-Eisenberg 1528). RA. U., fasc. 163 (burggraven von Augspurg verschreibung de anno 1519). RA. L., Nr. 106, fol. 7. Im Erzstift Mainz fungierte als Disziplinargerichtshof eine Kommission, bestehend aus Hofmeister, Marschall und einem Rat; Hensler, 48.

195.1. vgl. Schröder, Bistum VII, 357.

195.2. RA. U., fasc. 163.

195.3. So im Hochstift Eichstätt, wo zwar zunächst auch der hier geschilderte Zustand herrschte, später aber die Untergerichte lediglich auf Führung der Voruntersuchung beschränkt waren; vgl. Rieder, S. 11. Im Erzstift Mainz wurde später ein eigener Kriminalsenat, aus fünf Hofräten bestehend, unter dem Vorsitz des Vizekanzleidirektors eingesetzt, der für alle schweren Kriminalfälle zuständig war; Goldschmidt, 84.

195.4. Schröder, Bistum VII, 357.

195.5. Das ist zu folgern aus der eingreifenden Tätigkeit des Hofgerichts in Kriminalfällen. Vgl. die zwei folgenden Anmerkungen.

196.1. So erscheint im Prozeß des Paulin Propst in Oberdorf 1560 Urban Griebler als anwald in namen und von wegen des hochwürdigisten fürsten und herrn herrn Otten der hailigen römischen kirchen cardinals und bischoves zu Augspurg weltlicher hofmaister und reth und erhebt die Anklage gegen den Beschuldigten von oberkait und amts wegen. RA. L. Nr. 267, fol. 127. Vgl. Schröder, Beiträge, 148.

196.2. KN. H 7478, fol. 3. H 6737.

196.3. Wenn hiefür auch Quellen fehlen, so ist diese Annahme doch darin begründet, daß die landesherrliche Gewalt des Bischofs wohl auch das Begnadigungsrecht in sich schloß, zumal es eine vom Bischof eingesetzte Behörde besitzt.

196.4. KN. H 7472, fol. 134.

197.1. Nach dem Gerichtsbuch des Pflegamts Oberdorf von 1576-96 (KN. H 641) wird das Gericht immer noch von richter und urtelsprecher abgehalten. Vgl. auch Baumann II, 301. Auch in den Rheinlanden sind in dieser Zeit noch überall Schöffengerichte; vgl. Schwartz, 37.

197.2. vgl. unten Kap. 4 § 1.

197.3. Schröder, Beiträge, 141f. und Gerstbacher, Bg. 157.

198.1. Zum Verständnis seien hier einige Stellen aus der Amtsstatistik Peter Gaisbergs (Schröder a.a.O.) bezüglich richters verwaltung wiedergegeben: Ob der richter von jemands angeruft wird, ainen amtzunderthanen fürn vogt zu fordern, dem soll der richter uf gebreuchings furbieterlon volg thun.Ob jemands den richter umb ain rechtztag anruefte, den soll man sampt seinem gegenthail fürn vogt beschaiden. — Was bekanter schulden seind, soll der richter uf des globigers anrufen uf ain bestimpten tag nach gestalt der schuld und gelters etc. bei straff 1 fl schaffen [also ohne Prozeß; vgl. auch Art. 10, Abs.2 GO. 52). — Item der richter soll bei allen undergangen (=: amtliche Grenzbegehung) und vermarkungen selbs sein und wie er die sach befint, dem vogt anzaigen [Verwaltungsbefugnis]. — Item an den faßnachten, kirchweihinen, hohen festen und großen hochzeiten soll der richter in der kirch und uf dem tanzhaus bieten, das menig fridlich sei bei 10 fl. [Polizeibefugnis].

198.2. Ich stütze mich hei den nächstfolgenden Ausführungen lediglich auf die Oberdorfer Nachricht; über die Rettenberger wird noch unten zu handeln sein. — Bezüglich der im Folgenden berührten Angaben über das Richteramt muß ich auf die ausführliche Darstellung desselben in § 4, 1 verweisen.

199.1. Beispiele für Gerichte außerhalb der Pflegamtssitze bietet Schröders Bistumswerk vgl. auch RA. U., fasc. 167 (Gericht des Vogts Thoma Burckhardt zu Wittislingen 1521); fasc. 197 (Gericht des Hans Kegkel zu Seeg 1544).

200.1. Natürlich nicht seit jeher; der Name „Gerichtsammann“ wäre sonst undenkbar; für 1737 mag für diesen Brauch immerhin nach dem Oberdorfer Beispiel seither eine Zeit von 150 bis 200 Jahren verflossen sein.

200.2. vgl. S. 199, Anm. 1.

201.1. vgl. oben S. 150; Baumann II, 299.

201.2. Mon. B. 33b, 336; vgl. ebenda 216.

201.3. Mon. B. 34a, 304.

201.4. Ebenda 319.

201.5. vgl. Baumann II, 184.

201.6. Mon. B. 34a, 330.

201.7. vgl. Schröder, Bistum VII, 333.

201.8. Mon. B. 34b, 178.

201.9. Mon. B. 34b, 298. RA. L., Nr. 273, fol. 12. RA. U., fasc. 124.

201.10. RA. U., fasc. 124 (Vidimus des Blutbannprivilegiums 15. Sept. 1603).

201.11. RA. U., fasc. 141. KN. H 2762.

201.12. vgl. Baumann II, 112.

201.13. Hexerei war übrigens (anderwärts) in der Regel ein delictum mere ecclesiasticum, Sodomiterei ein del. mixtum (vgl. Glaser I, 69 ff.).

202.1. vgl. Baumann II, 111.

202.2. d.h. Körperverletzungen, bei denen nur Blut floß, im Gegensatz zur knochenverletzenden Wunde (mhd. beinschroete); vgl Grimm, RA. II, 629.

202.3. vgl. vorige Anm.

202.4. Vertragsbrief zwischen dem Bischof von Augsburg und Albrecht Pfalzgrafen bei Rhein, das Hochgericht zu Burggen betreffend (3. Aug. 1500); Lori II, 233; (auch RA. U., fasc. 130).

202.5. vgl. Baumann II, 111.

202.6. vgl. oben S. 150; Baumann II, 106 und 110 f.

202.7. vgl. Baumann II, 107 und die Ausführungen im Folgenden.

202.8. vgl. Baumann II, 107, 176. Braun III, 169. Schröder Bistum VII, 6, 7, 187, 416, 516. Schröder, Staatsr. Verh., 137. Lori II, 233.

203.1. vgl. Baumann II, 107. vgl. oben S. 152.

203.2. vgl. Baumann II, 176 und 228. Schröder, Bistum VII, 407.

203.3. vgl. unten S. 205, Anm. 1

203.4. Baumann II, 106.

203.5. vgl. auch Baumann II, 107.

203.6. Schröder, Beiträge, 127. Gerstbacher, Bogen 54.

204.1. SchwSp, Cap. XXXII: ein ieglich man, der uz einem lande in daz andere kumt und wil vor gerihte reht nemen umb ein gut, daz in dem lande lit, er muz reht nemen nach des landes rehte und nit nach sines landes rehte. (Gengler, 30).

204.2. vgl. Gerstbacher, Bogen 54.

204.3. RA. L., Nr. 273, fol. 43.

204.4. 1529, 8. März; das Hochstift war dabei durch seine Rettenberger Beamten, die Stadt Kempten durch Bürgermeister und Rat vertreten KN. H 1271, fol. 8.

204.5. KN. H 1271, fol. 16 u. 17: m. gn. h. von Kempten hat durch ir gn. amtleut etlich stiftzleut, die im ätter zu Sultzberg gefrevelt, zu frischer that umb den frevel beifangen lassen und vermainth ze strafen, aber den stiftsleuth verpoten, sich zu vertragen, auch bei den alten nit anderst erfaren mögen, dann das vormaln, dieweil die von Schellenperg Sultzperg ingehapt, die leut auch dermassen beifangt haben, aber nie kainer gestraft worden. daruf m. gn. h. (d. i. der Bischof) verschaft, hinfüro auch dermassen ze halten und ob gleichwol ain stiftzman umb frevel beifanget werde, soll ime doch verpoten werden, sich darumb mit des apts zu Kempten amtleuten nit zu vertragen, sonder dem pfleger zu Röttenperg von stifts wegen ze püessen und ze strafen gehörig sein sölle.

205.1. vgl Gerstbacher, Bg. 57, 60 u. 61. Ein Beispiel für die ins Kleinste gehende Regelung der Kompetenzfrage: der Bischof sollte vertragsmäßig im Etter von Sonthofen die hohe Gerichtsbarkeit ausüben; da erhob sich sptäterhin noch weiterer Streit, ob Etter als Dorfetter oder Feldetter zu fassen sei; der Montforter Graf verstand darunter den Dorfetter, der Bischof den Feldetter; der Streit hatte insofern Sinn, als der Marktplatz außerhalb des Dorfetters, aber noch innerhalb des Feldetters lag und die Frage für die finanzielle Stellung des Sonthofener Gerichts immerhin nicht ohne Einfluß war; vgl. Gerstbacher, Bg. 61.

205.2. Bis auf Kardinal Otto Truchseß von Waldburg wurde dieses Privileg anscheinend jedem Bischof stets eigens verliehen. Im Jahre 1543 erhielt jedoch Kardinal Otto dieses Recht vom Kaiser in ewig zeit; eine Evokation sollte nur im Falle der Rechtsverweigerung und -verzögerung stattfinden dürfen (es were dann das den clagern auf ir anrufen und begern das recht an den gemelten orten und enden versagt oder geverlich verzogen). Konfirmation dieses Privilegs vom 1. April 1568; RA. U., fasc. 212.

205.3. vgl. RA. U., fasc. 93: Abforderungsurkunde vom 11. April 1463.

205.4. Moser, 45 ff. Vgl. Baumann II, 230 f.

206.1. Moser, 46: wenn einer abgefordert, und ihm das Geleit wie oblautet, nicht gegeben, oder das gegeben Geleit an ihme dem Kläger, seinen Anwälden oder Gesandten, oder die er mit ihm brächt nicht gehalten, oder recht verzigen, oder wider Innhalt der Weisung gefährlich verzogen würde.

206.2. ebendort: wer unser Land-Gerichts-Botten an Ueberantwortung und Vollziehung unsers Land-Gerichts-Ladungen, Verkündigungen, Verbiets-Brief und all andern Processen reventlich und unrechtlich in ihrem Amt irrte, verhinderte oder beschädigte.

206.3. ebendort: wenn er abgefordert, ein offener verschriebener Ächter were, und solches vor unserm Land-Gericht, wie recht ist bewiesen wurde. — ob gemein oder sondere Personen fürgenommen und beklagt wurden, daß sie über unsers Land-Gerichts-Verboth offen Aechter enthalten und gemeinsame mit ihnen gehabt hätten. — wo jemands offen Aechter anzugreiffen gewehrt, oder die Aechter fürgeschoben, oder denen, so offen Acht-Brief hätten, entwehrt wurden. — wo einer anlaitin auf eines Aechters Güter erlangte und erfolgte, und ihm darüber Schirmer gegeben wurden, und ihm dieselben oder ander an seinen erlangten Rechten verhinderten, ihn dabey nicht schützen und schirmen wollten.

207.1. ebendort: so ist hierinn sonderlich abgeredt, daß ein jeder Land-Richter, in Sachen Mord, Brand, Raub, Totschlag, Diebstahl, oder einigerley andern Sachen und Händeln, nicht für sich selbst oder ex officio ohne Klag, besonder allein auf der Kläger oder Beschädigten Anruffen und Begehr oberzehlter massen Ladung oder Verkündung ausgeben lassen und procediren soll. — gemeiniglich und sonderlich um all Händel und Sachen, die aus einer Rechtfertigung, die sich vor Land-Gericht verlauffen und begeben hat, erwachsen und entspringen und daran geklagt und Rechtlich geurtheilt wäre.

207.2. ebendort: wenn einer sich durch offen Brief und Siegel aller Gnaden und Freyheiten verzigen und begeben hätte. Das läßt den Schluß zu, daß auch schon früher die Landgerichte durch Vereinbarung Zuständigkeit erlangten (vgl. oben S. 149); auch damit, daß andere Gerichte (bischöfliches Hofgericht, 1455; RA. U., fasc. 88. Gericht des Domkapitels, 1473; RA. U., fasc. 103) solche Zuständigkeit bekommen konnten, läßt sich diese Meinung stützen. Vgl. zu dieser Frage auch das oben S. 176 über den Zug vor fremde Gerichte Gesagte.

208.1. Gerstbacher, Bg. 62.

208.2. KN. H. 97.

208.3. Reipublicae enim interest, ne delicta impunita maneant, begründet die hochstiftische Regierung ihren abschlägigen Bescheid, a. a. O.

208.4. a. a. 0.

209.1. vgl. Glaser I, 69 ff.

209.2. vgl. Moser, Kap. VI, §§ 7 und 8 (1548 und 1582).

209.3. Schröder, Staatsr. Verh., 167.

209.4. Im römischen Recht hat seit dem Aufkommen des Kognitionsverfahrens die Ausbildung der Beamtenhierarchie begonnen. Vgl. Girard-v. Mayr II, 1171.

209.5. Ein Vorgang, der sich mancherorts ereignet; über diese Entwicklang der oberen Ämter zu Mittelinstanzen vgl. Stölzel I, 151.

209.5. Das Pflegamt ist wie früher auch jetzt Verwaltungs- und Justizbehörde. Eine Trennung der beiden Funktionen, wie sie in Bayern zwischen Pfleger und Landrichter bis in die zweite Hälfte des 16. Jahrhunderts bestand (vgl. Ferchl, S. XII), gibt es im Regelfalle im Hochstift Augsburg nicht; so erscheint der unter dem Pfleger stehende Vogt als Verwaltungs- und Justizbeamter (KN. H 2456); vgl. auch das unten über den Landammann und den Gerichtsvogt Gesagte.

210.1. Diese Bezeichnung als oberamtman findet sich in der Bestallung des Bartholme Freyberger, Vogts zu Denklingen, vom 27. April 1599 (KN. H 2456). Auch das Nesselwanger Marktbuch spricht von oberamtman oder pfleger (KN. H 2574, fol. 34).

210.2. Beispiele dafür KN. H 7472 (siehe Anmerk. 4) und H 7052, wonach der Fluchensteiner Landpfleger Frevelsachen mit dem landaman daselbst vornehmen soll.

210.3. KN. H 6723.

210.4. Schreiben der bischöflichen Regierung an den achtparn und fürnemen Alexander Strauben landaman zue Röttenberg vom 1. Febr. 1553; er hat die Verlesung der 1552 gegebenen Untergerichts- und Strafordnung vorzunehmen und die Untertanen zu ihrer genauen Beobachtung anzuhalten; ferner soll er darauf achten, daß die Richter und Urteilsprecher darauf und anderst nit urthailen, sprechen und volnziehung thuen. (KN. H 7472). Anderwärts hat diese Befugnis der Vorsteher des Bezirkes selbst, so im Rentamt Augsburg der Rentmeister; in der Bestallung des Rentmeisters Christoph Haß 1574 wird ihm zur Pflicht gemacht, daß die gericht mit erbarn männern besetzt, über den ausgangen mandaten gehalten und alle jar verkünden, in gerichtlichen sachen die stifts ordnung nach procediert und die partheien mit übermessigen costen nit beschwert, ufgezogen und verlengert werden (KN. H 3248).

210.5. Vgl. oben Anm. 2

210.6. KN. H 7052. (Bestallungsrevers des zum Landpfleger zu Fluchenstein ernannten Freiherrn Kaspar von Freiberg-Eisenberg. 1528).

210.7. So in Denklingen (vgl. oben Anm. 1). Dagegen gehört wohl nicht hieher der Gerichtsvogt zu Pfaffenhausen (KN. H2662); er ist vielleicht identisch mit dem unten zu besprechenden Gerichtshalter des Untergerichtes; auf seine Stufe sind wohl auch zu stellen die Vögte in Winzer und Hasberg (a.a.O.). Der Vogt zu Bobingen jedoch wird wieder in den Rang des Denklingers einzureihen sein; dafür spricht, daß sich zu Bobingen auch noch ein Untervogt befindet, ferner auch, daß uns die Besetzung des Amtes mit einem Adeligen überliefert ist; andererseits wird der Bobinger Vogt für diese Zeit auch noch nicht in die Reihe der Pfleger (vgl. Text im Folgenden) zu setzen sein, da er unter den in das Rentmeisteramt Augsburg gehörenden Beamten aufgezählt wird (KN. H 3248). Bobingen war beim Ende des Hochstifts Pflegamt (vgl. Schröder, Staatsr. Verh. 168).

211.1. So in Oberdorf; vgl. Schröder, Bistum VII, 344 f.

211.2. Nesselwanger Marktbuch, fol. 34: rat und gericht mit allen andern amtern sollen von jedem oberamtman oder pfleger besetzt werden auf sant Georgen des hailigen ritters tag (KN. 2574). Vgl. auch unten das über die Bestellung der Schöffen Gesagte. Für die zweite Hälfte des 15. Jahrhunderts finden sich noch Beispiele, wo der Richter ohne Erwähnung eines Abhängigkeitsverhältnisses vom bischöfl. Beamten zu Gericht sitzt und lediglich der Stellvertretung des Landesherrn gedacht wird (so RA. U., fasc. 89 und 100); andererseits haben wir schon für das Jahr 1473 (10. Mai) ein Beispiel, wonach der Richter an stat und mit vollem Gewalt des Pflegers Gericht hält (RA. U., fasc. 103).

211.3. KN. H 3248: 1518 der amtleut besoldung in das rentmeisteramt zu Augspurg gehorend (das augsburgische Rentmeisteramt entspricht den sonst Pflegämter genannten übrigen Bezirken des Hochstifts; vgl. Schröder, Staatsr. Verh., 168); ferner Besoldungsverzeichnis aus dem Jahre 1572.

212.1. KN. H 1284 vom Jahre 1600; richter ald hauptmann aid: ich glob und schwer hiemit ein aid zu got und den hailigen, meinem gnedigisten fürsten und herrn, seiner f. gn. pfleger etc. etc.

212.2. Darauf läßt eine Gegenüberstellung der Richter- bezw. Schöffenerfordernisse im SchwSp. (Cap. LXX1, § 2) and in den hochstiftischen Quellen (s. unten § 2) schließen.

212.3. RA. L. Nr. 267, fol. 97; item der richter soll bi allen undergangen und vermarckungen selbs sein und wie er die sach befint dem vogt anzaigen.

212.4. Besoldungsverzeichnis von 1518 (KN. H 3248); Art. 2 GO. 39 (auf ires amtmans … erfordern), vgl. auch oben S. 153.

212.5. KN. H 1284.

212.6. So sieht das Besoldungsverzeichnis von 1518 ein eigenes Richteramt neben dem Amtmann in Kissing vor; KN. H. 3248.

213.1. Ebendort: Untervogt in Bobingen, wo auch ein Vogt sitzt.

213.2. vgl. Baumann II, 301. Ein Rechtszustand, der ziemlich allgemein ist; durchaus noch in den rheinischen Territorien (vgl. Schwartz, 37); ausgenommen von diesem Brauche ist Bayern, wo vielerorts der Einzelrichter Recht spricht (Gerichtsordnung 1520).

213.3. Nesselwanger Marktbuch: wann durch … gerichtamman ein … gericht gefordert und zue ernanter stund zuesamen beruefen würd, so ist jeder, der berueft ist, zue erscheinen schuldig (KN. H 8574, fol. 6).

213.4. KN. H 1271, fol. 19: richteraid (vom Jahre 1530).

213.5. So fungiert im Prozesse des Paulin Propst zu Oberdorf der Vogt (Pfleger) als stabhalter; Schröder, Beiträge, 148.

214.1. So sitzt in einem peinlichen Prozeß vom Jahre 1530 Hanns Gus Gustat, landschreiber und pluetrichter, dem Gerichte vor; KN. H 1271, fol. 27. Jedoch scheint dem Pfleger das Recht der Strafmilderung zugestanden zu haben. Nach einem in einem peinlichen Prozesse gefällten Urteil vom 11. April 1556 geht nämlich ain ersam gericht samt der brüsterschaft für die oberkait und bittet um Milderung des Urteils. KN. H 7472, fol. 6 f. Zu Ende des 15. Jahrhunderts erscheint übrigens auch der gewöhnliche Ammann noch als Blutrichter; (peinliches Gericht zu Schwabmünchen 10. Nov. 1470; RA. U., fasc. 100).

214.2. vgl. Ferchl, S. XVII.

214.3. KN. H 2574, fol. 23

214.4. So in Oberdorf (vgl. Schröder, Bistum VII, 344 f.) und in Bobingen (ebendort VIII, 73).

215.1. Gerstbacher, Bg. 156. Zur Ergänzung vgl. man die Pflegerlisten von Helmishofen, Oberdorf und Bobingen bei Schröder, Bistum VI, 34 f.; VII, 344 f.; VIII, 73 (bezüglich der Bobinger Vögte vgl. jedoch S. 210 Anm. 7). Als Hilfsbeamte der Pfleger kommen zumeist bürgerliche Beamte vor, wie die zeitgenössischen Archivalien ergeben. Vgl. KN. H 1271, 2456, 2930, 7052, 7060.

215.2. So nimmt der Landschreiber Hans Gus Gustatvon Rettenberg die Strafverfolgung der Mörder eines kemptischen Bürgers auf. KN. H 1271, fol. 7. Im Blutbannsprivileg Kaiser Maximilians für Schönegg wird bestimmt, daß die Amtleute diejenigen Personen, die in ihrem Amt betreten werden, peinlich befragen sollen, nach des hail. reichs recht offentlich strafen und richten. KN. H 2762. Vgl. auch die bei der Darstellung des Strafprozesses (§ 1) folgenden Ausführungen über das Offizialitätsprinzip.

215.3. Bestallungsurkunde des Vogtes Bartholomäus Freyberger von Denklingen 1599): … kain frevel, die sich inner dorfes begeben, nit beschwaigen, undertrucken …; was aber wichtige hendel sein …, an oberamtmann bringen und sich bescheids erholen. KN. H. 2456.

215.4. Ebendort: noch ohne sein vorwissen abstrafen oder verthedingen.

215.5. Bestimmung der Strafordnung von 1552. KN. H 559a.

216.1. Nach dem Tode des Rettenberger Landammanns Christoph Straub (1565?1581) wird von den Pflegsbeamten sein Sohn Alexander, der zur Zeit auf der Dillinger Universität studiert, als Nachfolger seines Vaters vorgeschlagen; bis er gewachsnen alters sei, möge die Stelle unbesetzt bleiben und nur durch einen Verweser versehen werden. (KN. H 2930). Der Fall erklärt sich hier auch dadurch, daß Mitglieder der Familie Straub schon des öfteren die Landammannstelle zu Rettenberg inne hatten, so 1482-1497 Hans Straub, 1512-1521 Jörg Straub, 1549-1564 Alexander Straub (Gerstbacher, Bogen 156 ff.).

216.2. So in einem peinlichen Gericht zu Rettenberg 1530. KN. H 1271, fol. 27.

216.3. KN. H 1284 (richter ald hauptmans aid): … was ich verstan oder mir fürkomt, daran etwas gelegen ist, dem herrn pfleger dasselbig zu furkomen und anzaigen. Raufereien und Schlägereien soll der Richter dem Vogt anzeigen (Schröder, Beiträge, 141). Auch das Erzstift Mainz macht es seinen Kellern zur Aufgabe, Exzesse und Frevel dem Amtmann anzuzeigen, weil nit müglich, daß unsere amtleut alles selbsten erfahren (Hensler, 39).

216.4. vgl. oben S. 212.

216.5. KN. H 1284.

216.6. Ebendort. Damit kommt unser Recht auch einer Forderung des SchwSp. (Cap. LXXI, § 3; Gengler, 62) nach, welcher als Kardinaltugenden eines guten Richters nennt rehtikeit, wisheit, sterke, maze.

216.7. KN. H 2574, fol. 6.

216.8. Ebendort: also soll auch der gerichtsamman auf die zeit, so er bestimt, gegenwertig zu erscheinen schuldig sein.

217.1. Der Pfleger soll mit güetlicher verhöre handlen (KN. H 7052). Ob jemands den richter umb ein rechtztag anruefte, den soll man samt seinem gegenthail fürn vogt beschaiden ire spenn summarisch zu hören, ob die sach gütlich möcht abgelegt werden (RA. L. Nr. 267, fol. 97). Auch im Erzstift Mainz wurde den Amtmännern als eine ihrer Hauptaufgaben die schiedsrichterliche Tätigkeit in bürgerlichen Streitsachen zugewiesen; „die Amtmänner sollen ihre Untergebenen bei Gerichtshändeln jeder zeit güetlich höeren, durch billigmeßige tregliche mittel schleunig vergleichen und entschaiden und dadurch das schriftlich libelliren, repliziren, dupliziren und tripliziren … gentzlich abschneiden und abstellen“ (Hensler, 34 und 54).

217.2. KN. H 1271, fol. 97.

217.3. So erscheinen unter den Landammännern von Rettenberg mehrere schon oben genannte Glieder der Familie Straub; ferner in der gleichen Stellung 1521?1525 Hans Nachtrueb, 1528?1549 Seneca Nachtrueb; unter den Gerichtsammännern von Sonthofen sind in dieser Hinsieht zu nennen 1429 (?) Ulrich Kraft, 1452 Andreas Kraft, 1494?1517 Heinz Kraft; ferner 1540 Michael Schreiber, 1554 und 1566 Theus Schreiber (vgl. Gerstbacher, Bg. 156 f.)

217.4. KN. H 2574, fol. 23.

218.1. Eine gute Übersicht über die Besoldungsverhältnisse gibt ein Verzeichnis des Rentmeisteramtes zu Augsburg, dessen Inhalt ich hier, soweit er als Gerichtsgefälle für den Richter in Betracht kommt, angebe: „1518. der amtleut besoldung in das rentmeisteram tzu Augsburg gehörend. Zusmershausen, amtman: die klainen frevel als ain Pfd und darunter. Wolpach, amtman: die clainen frevel als 30 den. und was darunter ist; an den grossen freveln den 10 den. Kreut (Horgauergreut), amtman: die klainen frevel all und von den grossen freveln den dritten den und der halb tail der straf in hölzern bis auf meins gn. hern widerruefen. Adeltzried, amtmann: die klainen frevel und von den grossen der dritt den. Oberhausen, amtman: den dritten den. an den grossen freveln und die klainen frevel gar. Gögkingen, amtman: furpot-gelt; die klainen frevel; und den dritten phenning von den grossen freveln, auch andern malefizhendeln. Inningen, amtman: all klain frevel und an den grossen freveln den dritten den. Bobingen, vogt: item alle frevel gros und clain, daran hat Buppelin vom Stain den dritten tail. Bobingen, untervogt: furpotgelt. Weringen, aman: Große Frevel: den dritten tail; die kleinen Frevel gar; mer so hat er die frevel und strafen in dem holz, das bistumb genannt. Menchingen (Schwabmünchen), aman: pot und fürpot; von den grossen freveln den dritten den. Küssingen, richteramt: von ainer uberclag 60 den.; die frevel all gros und clain bis auf meins gnedigen herrn widerruefen. Kissingen, amman: furpotgelt nach der gewonhait; der dritt den von den freveln. Braitenbronn, amman: 1/3 der großen Frevel; was 60 den. und darunter gar. Burggraf (Augsburg). Vogtsding bei den bierschenken (dreimal jährlich) 21 gld., weinschenken 33 gld., gastgeben 48 gld., begkenzunft 42 gld.; 8 gld. vom gericht, also wann ainer am rechten beclagt wirt und nit antwurt geit, ist er ainem burggrafen verfallen 30 den., und wann einer clagt wird, nachgewez ist, auch 30 den. verfallen, und so ain burggraf ainem zu haus gat in der stat, der gibt 3 den. und uber feld von der meil 3 gros.“ (KN. H 3248). Für das Pflegamt Rettenberg war bestimmt: (1566) der halbteil samt den vieren hochen frevel gepurt meinem gnedigisten herrn und der ander halbteil einem pfleger, aber jetz etlich jar her hat man einem pfleger die zwen thail aller frevel gelassen und mein gnedigister her allein den drittail empfangen; gewöhnlich macht diese Einnahme für den Rettenberger Pfleger 200 fl im Jahr aus. Nach einem Verzeichnis von 1572, in welchem die Verteilung noch in gleicher Weise geschieht, heißt es, der Pfleger habe von diesen Gefällen ungefähr 100 fl im Jahr. (KN. H 2930).

219.1. So haben die Gerichtsammänner zu Sonthofen, Oberstdorf und Wertach von meinem gnedigst. hern sold jarlich 6 gld (KN. H 2930).

219.2. vgl. Schröder, Beiträge, 137.

219.3. vgl. Stölzel I, 138.

219.4. Vgl. unten den Schöffeneid.

219.5. KN. H 2574, fol. 34: rat und gericht … sollen von jedem oberamtman oder pfleger besetzt werden.

219.6. KN. H 2574, fol. 48; nach dem Nesselwanger Marktbuch geschah diese Amtsbestallung auf sant Georgentag (ebendort).

219.7. KN. H 2574, fol. 4: es mag jarlich in besetzung deß gerichts auf sant Georgen des hailigen ritters tag ein alter und gewester richter ainer von der oberkait und ainer von den andern urtailern erlassen und zwen andere an die statt erkiest und genomen werden.

220.1. KN. H 2574, fol. 4 mit fol. 34; vgl. S. 219 Anm 4 und Anm. 6.

220.2. In Bobingen blieb es bei der Wahl des Gerichts durch die bisherigen Schöffen wohl bis zum Ende des Hochstifts; noch aus dem Jahre 1787 ist uns ein solcher Fall überliefert; die Schöffen wurden hier vom Pfleger lediglich bestätigt; eine Beeinflussung von Seiten der vorgesetzten Behörde ist also immerhin vorhanden, da mißliebige Personen jedenfalls nicht bestätigt wurden. Auch in Buchloe ergänzte sich das Gericht durch Wahl, wobei jedoch der Pflegsverwalter, der die Wahl leitete, mehrere Stimmen hatte; Schröder Bistum VIII.

220.3. KN. H 3248. Bestallung des Rentmeisters Christoph Haß 1574.

220.4. KN. H 7472, fol. 90. Schreiben an den Landammann Alexander Straub von Rettenberg (1. Febr. 1553) mit Übersendung der Exemplare der Gerichtsordnung von 1552: … auch du selbs daran sein, damit die richter und urthailsprecher darauf und anderst nit urthailen, sprechen und volnziehung thuen.

220.5. GO. 39, Art. 3 Abs. 2. Diese Sitte enthält einen Hinweis auf das ehemals allgemein übliche nnd auch in dieser Periode noch zuweilen vorkommende Trinkgelage des Gerichts nach Schluß der Gerichtssitzung (s.u.); über das Trinkgelage vgl. Grimm, RA. II, 869 ff.

221.1. vgl. Baumann II, 303. Die Zwölfzahl findet sich in verschiedenen Gerichtsurkunden; RA. U., fasc. 89, 100, 119, 120, 178, 197 (Zeitraum von 1458-1544). Auch das Nesselwanger Marktbuch überliefert die Zwölfzahl (KN. H 2574, fol. 48). Eine sehr hohe Zahl verlangt im Gegensatz zu unseren Quellen die Landesordnung Ludwigs von Landshut von 1494, nämlich fünfzehn (vgl. Schwartz, 222).

221.2. SchwSp., Cap. XCVI, § 6: Ir solt ze dem minsten siben sin über ein iegliche sache. Ist ir mer, daz ist auch gut (Gengler, 88).

221.3. Grimm, R.A. II, 777: vult dominus imperator, ut in tale placitum, quale ille nunc iusserit, veniat unusquisque comes et adducat secum duodecim scabinos, si tanti fuerint, sin autem de melioribus hominibus illius comitatus suppleat numerum duodenarium. Capitulare von 819.

221.4. ebendort.

221.5. ebendort.

221.6. Diese Zahl hat das peinliche Gericht zu Oberdorf (1650); von diesen Schöffen stammten zwölf aus Oberdorf selbst, zwölf waren zusatz von aussen herein RA. L. Nr. 267, fol. 126. Schröder, Bistum VII, 367.

221.7. Spruchbrief des Gerichts zu Buchloe von 1481. RA. U., fasc. 110.

221.8. Gerichtsbrief des Peter Geyger, sölman zu Schwabmünchen vom 11. Mai 1495; RA. U., fasc. 124.

221.9. Urteilsbrief zwischen Kloster Steingaden und Hans zu Haslach vom 10. Mai 1473; RA. U, fasc. 103.

221.10. vgl. Gerstbacher, Bg. 62.

221.11. KN. H 2674, fol. 48: aus der gemaind oder weilern.

222.1. GO. 39, Art. 1 Abs. 1. GO. 52, Art. 1. KN. H 2574, fol. 3. Der Wortlaut unserer Gerichtsordnungen schließt sich hier ziemlich an den der Mainzer Untergerichtsordnung von 1534 an.

222.2. Der SchwSp. stellt für den Richter das Erfordernis auf: er sol ouch nicht ein iude noch ein kezzer sin (Cap. LXXI, § 2; Gengler, 62).

222.3. GO. 39, Art. 1 Abs. 1. GO. 52, Art. 1. KN. H 2574, fol. 3.

222.4. Schw. Sp., Cap. LXXI, § 2 (Gengler, 62) bestimmt für den Richter: er sol ouch niht under einem und zwainzic iaren sin.

222.5. ebendort: er sol ouch über ahziug iar niht sin.

222.6. GO. 39 Art. 1, Abs. 1. GO. 52, Art. 1. KN. H 2574, fol. 3.

222.7. KN. H 2574, fol. 3. Ebenso der SchwSp. Cap. LXXI § 2 (Gengler, 62).

222.8. KN. H 2574, fol. 3. Auch der SchwSp. schließt diejenigen, die blind oder stumm oder lahm an Händen und Füßen sind, von dem Richteramt aus (Cap. LXXI, § 2).

222.9. Unterscheidung der Geisteskranken durch das römische Recht in furiosi und in dementes; das deutsche Recht deckt die beiden Begriffe mit dem der „Torheit“; SchwSp., Cap. LXXI, § 2 (Gengler, 62): er sol ouch niht … ein tore sin.

223.1. KN. H 2574, fol. 3.

223.2. Der Rechtsprecher hat nämlich zu schwören, daß er bei der Rechtsprechung weder durch sipschaft noch magschaft sich werde beeinflussen lassen (Art. 2 GO. 39); also scheinen doch die Fälle vorgekommen zu sein, wo Parteien vor Gericht standen, die mit den Rechtsprechern verwandt waren.

223.3. KN. H 2574, fol. 3. Diese Vorschrift ist entlehnt aus Tengler Laienspiegel (fol. IIII).

223.4. KN. H 1271, fol. 34.

223.5. KN. H 2574, fol. 3 (entlehnt aus dem LSp., fol. IIII).

223.6. vgl. Grimm, RA./4/, II, 357: und sol der scholtheize sin fri und woilgeborn (Lorscher Weistum 1331). Der Stellung des deutschen Rechtsprechers nach muß dieser die gleichen Eigenschaften wie der Gerichtshalter haben. Vgl. auch Buchner, 130.

224.1. RA. L. Nr. 106, fol. 7. (vertrag zwischen vogt und denen von Ayslingen der aignen leut halben, so an das geruht erwölt werden).

224.2. Die hochstiftischen Urkunden dieser Zeit enthalten zahlreiche Ergebebriefe.

224.3. SSp. Ldr. III, Art.81 (Weiske, 126).

224.4. SSp. Ldr. III, Art. 81, § 1: Zugêt aber der schephen binnen einer grâveschaft, der king mûz wol des rîches dînestman mit urtailn vrî lâzen und zu schephen dâr machen, durch daz man rechtes bekome unde kunges ban dâr halden muge (Weiske, 126)

225.1. Eidformulare in KN. H 1271 (fol. 19) und H 1284. GO. 39, Art. 2.

225.2. Art. 2 GO. 39. KN. H 1271, fol. 19. Diese Bestimmung wird auch in der rheinländischen Gesetzgebung jener Zeit für die Rechtsprecher der Niedergerichte gegeben, während die Hofgerichtsmitglieder ihren Eid zu leisten haben zur Berücksichtigung der gemeinen beschriebenen Rechte (Schwartz, 43); dagegen haben die augsburgischen Hofräte auch lediglich einen Eid ähnlich dem der Niederrichter abzulegen (RA. L. Nr. 692, fol. 3).

226.1. KN. H 1284

226.2. KN. H 2574, fol. 8.

226.3. Art. 2 GO. 39.

226.4. KN. H 1284.

226.5. KN. H 1271, fol 19.

226.6. ebendort, fol. 20.

226.7. Art. 2 GO. 39.

226.8. KN. H 2574, fol. 22.

226.9. vgl. auch unten 4 Kap., 2. Abschnitt, § 2 und Kisch I, 59.

226.10. Art. 20 Abs. 2 GO. 39.

226.11. Art. 25 A.bs. 8 GO. 62.

226.12. Art. 29 Abs. 2 GO. 52.

226.13. vgl. Schwartz, 37.

226.14. RA. U., fasc. 167 (Attestat des Gerichts zu Wittislingen 1521); Vogt und Gericht geben ihren Bescheid auf unser aid und pflicht, so wir unserm gnadigen herrn herrn Cristof von Stadion bischove zu Augspurg auch an das gericht gethon haben.

227.1. KN. H 1284.

227.2. KN. H 2574, fol. 3.

227.3. KN. H 1271, fol. 19. Art. 2 GO. 39. Nesselwanger Marktbuch: item was in rath oder gericht geredt, gehandlet oder gerathschlaget und beschlossen wurd, in Anbetracht dessen soll, wer es von Amtswegen erfuhr, bei seinem aid weder zu kirchen noch strassen noch andern enden ausserhalb rats niemants davon red haben oder sagen, sonder ein jedlicher gegen manigelichen behuet sein, das man ime nit ausserfam oder abmerken mügt was ein rath oder gericht gehandlet hab (KN. H 2574, fol. 6 und 7).

227.4. Art. 20 Abs. 1 GO. 18.

227.5. RA. U., fasc. 163 (Bestätigung der Strafordnung Bischof Peters durch Christoph von Stadion 1519).

227.6. KN. H 2574, fol. 46: welche gemaine ämter haben, sollen der tragschaft gefreit sein.

228.1. Art. 5 und 6 GO. 18.

228.2. vgl. Baumann II, 303. Ein solcher Fall ist uns überliefert für ein peinliches Gericht zu Sonthofen vom Jahr 1530; die Richter sein all von der herschaft verzert worden; KN. H 1271, fol 27.

228.3. Art. 10 GO. 18.

228.4. vgl. Schröder Rich., 709 und 709 Anm. 3.

228.5. So im Landgerichte auf Leutkircher Heide und in der Pirs; vgl. Gut, 44.

228.6. Art. 10 (Hs. A.; vgl. Anhang I).

228.7. Schw. Sp., Cap. LXXII (Gengler, 65 ff.)

229.1. vgl, Planck I, 169 und 171. Auch die bayrische Gerichtsordnung von 1520 ordnet an, daß sich die Vorsprecher nicht mehr beim Urteilspruch beteiligen sollen; vgl. Buchner, 197.

229.2. Art. 10.

229.3. Über die Tätigkeit der Fürsprecher ist an anderer Stelle, bei der Besprechung der Parteienstellung vor Gericht (vgl. 4. Kap., 1. Abschn., § 2), zu handeln.

229.4. RA U., fasc. 119.

229.5. vgl. Gerstbacher, Bg. 157; dort wird schon für 1483 ein Landschreiber genannt.

229.6. Art. 5 GO. 18 und Art. 19 Abs. 2 GO. 39. In Bayern ist das Gerichtsschreiberamt schon seit der Landshuter Landesordnung von 1474 und der ihr folgenden Landesordnung von 1491 an obligatorisch; vgl. Schwartz, 222 und 223.

230.1. Art. 2.

230.2. KN. H 7471 (Instruction, was der vösl unser vogt zue Oberdorf rath und lieber getreuer Peter Gaißperg und mit ime unser landaman ztue Röttemperg auf die Relation, so si uns unserer jüngst verfertigter gerichts- und strafordnung halb gethann, verner außrichten und handlen sollen).

230.3. KN. H 7478, fol. 18.

230.4. Art. 1 GO. 52.

230.5. So im Rettenberger Pflegamt: 1502 -1520 Jörg Straub (dieser erscheint gleichzeitig auch als Landammann, zuletzt nur mehr in dieser Stellung); 1532 – 1549 Alexander Straub (dieser ist von 1519 bis 1564 Landammann). 1565 – 1591 Mang Rether und 1592 – 1599 Matthäus Rether. Auch Landschreiber aus Familien, die in sonstigen Beamtenstellen vorkommen, seien hier genannt: 1520 – 1531 Hans Jos Guß von Gustat; 1531 – 1564 Hans Nachtrueb. Vgl. Gerstbacher, Bg. 156 f.

230.6. vgl. Modderman (im Anschluß an Stintzing), 46 f.

230.7. In Bayern hat der Gerichtsschreiber nach einem Normalschulunterricht an einem Gericht zu praktizieren und darin ein Kameralexamen zu machen; Ferchl, S. XXIV.

231.1. vgl. S. 230 Anm. 5.

231.2. Art. 2 GO. 52, welche Stelle auch sonst über Pflichten und Tätigkeit der Gerichtsschreiber Auskunft gibt.

231.3. KN. H 1284 (Gebühren des Landschreiberamtes).

231.4. Kammergerichtsordnung 1471, § 2; der Gerichtsschreiber hat ihr zufolge zu schwören, daß er alle Gerichtshändel vor ihm in Gericht gehandelt und fürbracht, getreulich und eigentlich aufschreiben wolle, (vgl. Schwartz, 71).

231.5. Art. 19 Abs. 2 GO. 39. Art. 20 Abs. 2 GO. 52.

231.6. Art. 28 Abs. 2 GO. 52.

231.7. vgl. Eichhorn III, 466

232.1. KN. H 1284.

232.2. Art. 28 Abs. 2 GO. 52.

232.3. KN. H 1284.

232.4. KN. H 1284.

232.5. In Bayern heißt der Gerichtschreiber von 1550 ab auch Unterrichter; Ferchl, S. XXIV.

232.6. D.h. derjenige, der entbietet (zum Gericht); vom ahd. poto und putil (piotan = nuntiare, entbieten); Grimm, RA. II. 766. Er wird auch Waibel, d.h. „Läufer“ (v. Amira, Grundriß, 163) oder praeco genannt; so im Amt Aitingen; Schröder, Bistum VIII, 17.

232.7. RA. U., fasc. 124 (Schwabmünchen,11. Mai 1495); daß der sölmanGerichtsdiener ist, ist aus einer Tätigkeit zu schließen, wie sie ein Besoldungsverzeichnis von 1572 überliefert; danach gab es in Schwabmünchen außer dem Söllmann auch noch den Straßvogtknecht, der wie jener bei Pfändungen beteiligt war und außerdem das Gefängnis unter sich hatte (KN. H 3248).

233.1. KN. H 2574, fol. 4

233.2. ebendort.

233.3. ebendort; ferner Art. 4 GO. 39.

233.4. KN. H 2574, fol. 4.

233.5. RA. U., fasc. 163; vgl. oben bei der Behandlung der Urteilsprecher. Findet sich allenthalben in deutschen Rechten; ein vorne sal so viel tügen als seven andere (Zeugen); vgl. Grimm, RA. II, 767.

233.6. Auch der SchwSp. kennt die Frage an den Büttel; Cap. XXVI, § 1 /Gengler, 71): da sol man den bütel der ersten urteil umbe fragen, ob er daz dinc also geboten habe, als reht si.

233.7. KN. H 1284.

233.8. Art. 4 GO. 39.

234.1. KN. H 2930.

234.2. Solche sind uns überliefert für Markt Oberdorf, ca. 1560 RA. L. Nr. 267); Schwabmünchen, 1572 (KN. H 3248); Pfaffenhausen, 1572 (KN. H 2662); Schönegg, 1572 (KN. H 2777); Oberroth, 1572 (in Abwesenheit des Büttels bezieht hier diese Einkünfte der amman und holzwart zu Unterroth; KN. H 2777). Für die vier Gerichte der Pflege Rettenberg werden die Ladungsgebühren geordnet durch Art. 7 GO. 18.

234.3. RA. L. Nr. 267.

234.4. ebendort.

234.5. ebendort.

234.6. KN. H 3248; Straßvogtknecht: von ainem gefangnen ein 60 dn. und wider auß ze schliessen 60 dn. ainem gefangnen zu hieten tag und nacht 4 behmisch ze 8 dn.

234.7. vgl. Art. 20 Abs. 1 GO. 18. Auch für die Pfändung sind verschiedentlich Taxen festgesetzt; z.B. in Schwabmünchen (1572): wan er ainem inwohner pfendt, ist man im schuldig 1 dn. und wen er umb scheinpfand eingeet 12 dn. und wen er pfand außtregt oder gantet, gibt ime ain inwohner 24 dn. und ain außlendischer 48 pfening (KN. H 3248).

234.8. So hält er in einer Gantsache Gericht zu Schönegg 1527 (1. Febr.); RA. U., fasc. 175.

235.1. RA. U., fasc. 124.

235.2. Auch er sitzt mit Urteilsprechern zu Gericht (RA. U., fasc. 124 und 175).

235.3. RA. U., fasc. 100.

235.4. KN. H 1271, fol. 41.

235.5. KN. H 2816.

235.6. ebendort.

235.7. Schröder, Beiträge, 146.

236.1. RA. L Nr. 267, fol. 120.

236.2. KN. H 7472, fol. 7. Der Feuertod, auf französischen Einfluß zurückgehend, wurde in Deutschland im 12 Jahrhundert eingeführt, ursprünglich als Strafe für Ketzerei und Zauberei; vgl. Brunner, Grundzüge, 162, 1. In unserer Zeit kommt diese Strafe auch für andere Verbrechen vor; nach dem oben zitierten Archivale handelt es sich um Verbrennung eines bereits toten Verbrechers; der Übeltater soll gerichtet werden mit dem rad, volgends mit dem feur und strangen des stricks (also wohl nur teilweise Verbrennung); die Strafe wird jedoch gemildert und der Übeltäter begnadigt zur Hinrichtung erstlichs mit dem schwert, volgends mit dem raa etc.

236.3. KN. H 2574, fol. 28.

236.4. RA. L. Nr. 267, fol. 120. KN. H
[…].

236.5. RA. L. Nr. 267, fol. 120.

236.6. KN. H 2816.

237.1. KN. H 1271, fol. 41.

237.2. Für Markt-Oberdorf hat uns der Vogt Peter Gaisberg (ca. 1550) ein genaues Verzeichnis der Scharfrichtereinkünfte hinterlassen (RA. L. Nr. 267, fol. 120). Für Schwabmünchen haben wir von dem Rentmeister Georg Steinberg aus dem Jahre 1585 eine Aufzeichnung hiefür; Aufschluß geben uns auch zwei Rechnungen des dortigen Scharfrichters M. Veit von 1591 (KN. H 2816).

237.3. vgl. Baumann III, 323.

237.4. KN. H 2574, fol. 23. Über die Verachtung des Henkers vgl. Grimm, RA. II, 883ff.

238.1. Schwartz, 14 und 15.

238.2. Damit schließt sich unser Verfahren mehr an das von der Reichsgesetzgebnng stark beeinflußte Verfahren der rheinischen Erzstifte an, während der Zug der Nürnberger Gesetzgebung, die ja auch für viele deutsche Staaten vorbildlich war, dahingeht, die wertvollsten deutschrechtlichen Einrichtungen beizubehalten; vgl. Schwartz, 30 und 38f.

239.1. Norddeutscher Ausdruck; vgl. Schwartz, 223. So das Verfahren in den meisten Territorien, im Gegensatz zur Reichsgesetzgebung, welche im Allgemeinen schriftliches Verfahren in dieser Zeit vorschreibt.

239.2. als für »eine rein interne Angelegenheit« des Gerichts; vgl. Kisch II, 8.

240.1. vgl. Kisch II, 15f.

240.2. vgl. Schwartz, 20.

240.3. Allgemeiner Grundsatz des gemeinrechtlichen Prozesses; ne procedat judex ex officio; ne eat judex ultra petita partum u.s.w.; vgl. Scheider, § 5.

241.1. Siehe § 8 dieses Kapitels.

241.2. RA. L., Nr. 267, fol. 97: ob jemands den richter umb ain rechtztag anruefte, den soll man samt seinem gegenthail fürn vogt beschaiden ire spen sommarisch zu hören, ob die sach gütlich möcht abgelegt werden.

241.3. Art. 20 Abs. 5 GO. 39; Art. 25 Abs. 7 GO. 52.

242.1. Art. 5 Abs. 2 GO. 52.

242.2. Art. 4 Abs. 1 GO. 52.

242.3. Art. 4 Abs. 2 GO. 52.

242.4. Art. 11 GO. 39.

242.5. Art. 10 Abs. 2 GO. 52.

242.6. Art. 10 Abs. 3 GO. 39. Die Pflicht, für die Vertretung nicht prozeßfähiger Personen zu sorgen, sofern es sich um gesetzliche Vertretung handelt, kennt auch schon das deutsche Recht; vgl. Planck I, 166.

242.7. Art. 5 Abs. 3 GO. 39.

242.8. Art. 18 Abs. 4 GO. 39; Art. 19 Abs. 6 GO. 52.

242.9. Art. 4 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 GO. 52. KN. H 541.

243.1. Art. 14 Abs. 3 GO. 39; Art. 14 Abs. 2 GO. 52.

243.2. Art. 16 GO. 52.

243.3. Art. 18 Abs. 1 GO. 39; Art. 19 Abs. 2 GO. 52.

243.4. Art. 18 Abs. 4 GO. 52.

243.5. Art. 20 Abs. 1 GO. 39; Art. 24 GO. 52.

243.6. Art. 2 GO. 52.

243.7. Art. 21 Abs. 1 und 4 GO. 39; Art. 25 Abs. 5 und Art. 26 Abs. 1 und 4 GO. 52.

243.8. Art. 22 Abs. 4 GO. 39.

243.9. Art. 20 Abs. 4 GO. 39; Art. 25 Abs. 4 GO. 52.

243.10. vgl. Schwartz, 21.

243.11. So wird vor dem bischöflichen Hofgericht zum Beweis ein Rechtssatz des Schwabmünchener Dorfbriefs von einer Partei vorgetragen. Mon. B. 34b, 97 (1470).

244.1. vgl. Kisch I, 59.

244.2. Art. 18 Abs. 3 GO. 39; Art. 19 Abs. 4 GO. 52. Ebenso in der Nürnberger Reformation von 1479 und in der rheinländischen Gesetzgebung; vgl. Schwartz 26 u. 41.

244.3. Art. 19 Abs. 3 GO. 39; Art. 20 Abs. 3 GO. 52. Die rheinländische Rezeptionsgesetzgebung kennt für entfernt wohnende Zeugen kommissarische Vernehmung; vgl. Schwartz, 41.

244.4. Art. 14 GO. 18.

244.5. Art. 9 GO. 39; Art. 11 Abs. 1 GO. 52.

245.1. Art. 14 GO. 18.

245.2. Art. 9 GO. 39; Art. 11 Abs. 1 GO. 52.

245.3. Art. 11 Abs. 3 GO. 52.

245.4. Art. 9 GO. 39.

245.5. Art. 12.

245.6. Art. 5 Abs. 2 GO. 52.

245.7. vgl. Girard-v. Mayr I, 104.

245.8. Art. 10 Abs. 1 GO. 39; Art. 11 Abs. 2 GO. 52.

245.9. Art. 10 Abs. 2 GO. 39.

246.1. vgl. hierüber wie bez. der folgenden Ausführungen über die rechtlose Stellung des Fürsprechers Brunner, Dt. RG. II, 350.

246.2. Die Fürsprecher sind gehalten, irer partheien gerechtigkait, mainung und begern fürzebringen. KN. H 2574, fol. 4.

246.3. SchwSp. Cap. LXXVI, § 2 (Gengler, 71).

246.4. vgl. Brunner, Dt. RG. II, 350. RA. U., fasc. 141 (27. Mai 1507).

246.5. Art. 10 GO. 18.

246.6. vgl. Brunner, Dt. RG. II, 350f.

246.7. vgl. Planck I, 171.

246.8. Art. 10 GO. 18.

246.9. KN. H 2574, fol. 4: … sollen sich die ernannten fürsprecher mit andern richtern oder urtlsprechern zue urteiln enthalten, auch vom gerichtsamman da rumben nit gefragt werden.

247.1. RA. U., fasc. 88 (9. Juni 1456); als Fürsprecher erscheint maister Leonhart Gässel, vicari und official und maister Johanns Gossolt, licentiat.

247.2. KN. H 2574, fol. 4.

247.3. ebendort: der gerichtsamman hat darein zue sechen sovil ime müglich, das … die armen gebürlich versechen werden.

247.4. Die in der Appellationsinstanz unterliegende Partei hat der anderen u.a. die fürsprecherlone zu bezahlen. RA. U., fasc. 119.

247.5. RA. L., Nr. 273, fol. 71.

248.1. KN. H 2574, fol. 4.

248.2. ebendort, fol. 4 u. 5.

248.3. vgl. Brunner, Grundzüge, 166.

248.4. Riederer, 75.

248.5. vgl. Brunner, Dt. RG. II, 364.

248.6. So erscheint nach RA. U., fasc. 93 (26. Mai 1463) als Anwalt Georg Imhofs sein Bruder Heinrich Imhof, der außerdem einen Fürsprecher vor Gericht beibringt.

248.7. Diese Bezeichnung bei Brunner, Dt. RG. II, 349.

248.8. Im Hofgerichte hat sich diese Vereinigung natürlich schon früher vollzogen. RA. U., fasc. 88 (9. Juli 1456: maister Johanns Gossolt als ain anwalt und procurator, auch als ain fürsprech sein selbs als ains anwaltz; aus der ausdrücklichen Erwähnung dieses Umstandes geht hervor, daß er um diese Zeit noch etwas Außergewöhnliches darstellt. In Bayern macht sieh die Vereinigung von Fürsprecher und Anwalt seit der Gerichtsordnung von 1520 geltend; vgl. Schwartz, 232.

249.1. Art. 5 GO. 18.

249.2. Art. 10 Abs. 2 GO. 39.

249.3. Art. 10 Abs. 3 GO. 39.

249.4. Art. 8 Abs. 4 GO. 39.

250.1. Art. 8 Abs. 1 GO. 39; Art. 7 GO. 52

250.2. ebendort.

250.3. Art. 8 Abs. 2 GO. 52.

250.4. So in einem von Bischof Peter von Schaumberg errichteten Gewaltbrief vom 4. Dez. 1465; RA. U., fasc. 95: a) … den erwirdigen und wolgebornen unsern guten freunde, thumherrn und coadiutor Johannsen grauen zu Werdenberg und zum Heilgenberge und den vesten Wolfgang von Hoppingen, unsern vogt zu Dillingen, rate und lieben getreuen, sie beide samentlich und ir jeglichem insunders unser volmechtig anwalt und procuratores geordnet, gemacht und gesetzt, auch deshalb inen beiden und ir jeglichem insunders, also das die sunderkeit der gemeinschaft und widerumb die gemeinschaft der sunderkeit nicht abbrechen noch verhinderung thun sollen, unsern ganzen volkomen gewalt zu recht gegeben … b) … ob sich die sachen in solichem rechten unsernthalb zum eide einem oder mer wurdn begeben, in welchen form oder masse nach gebürlicheit das beschehe, so haben wir bevolen und des gewalt gegeben, bevelen und geben gewalt mit dem briefe wissentlich dem obgenanten unserm coadiutore grafen Johannsen, das der solich eide und recht an unser stat, in unser seele und gewissen nach gebürlicheit volstrecken und sweren mag …

250.5. Art. 8 GO. 52.

250.6. Art. 8 Abs. 1 GO. 39; Art. 8 GO. 52.

251.1. Art 8 Abs. 2 GO. 52.

251.2. Art. 8.

251.3. Art. 7 Abs. 3 GO. 39.

251.4. Art. 8 Abs. 2 GO. 39; Art. 9 GO. 52.

252.1. Art. 8 Abs. 2 GO. 39.

252.2. Art. 8 Abs. 3 GO. 39.

252.3. RA. U., fasc. 197 (urthelsbrief von dem gericht zu Segg de ao. 1544): … Hanns Zallinger als ein beistand Peter Waibels …

252.4. RA. L., Nr. 273, fol. 71 (vgl. oben S. 247 Anm. 5). Der SchwSp. bestimmt von dem ratgeben: er ist im niht schuldic rat ze geben umbe sûs; jedoch braucht der Beratene nur dann den entsprechenden Lohn zu zahlen, wenn der Rat nützlich war (Cap. LXXIII; Gengler, 67).

252.5. Art. 5 Abs. 1 GO. 52.

252.6. Art. 2 GO. 39.

253.1. Art. 14 Abs. 2 GO. 39.

253.2. Art. 18 Abs. 2 GO. 39; Art. 19 Abs. 2 GO. 52.

253.3. Art. 18 Abs. 4 GO. 39; Art. 19 Abs. 6 GO. 52.

253.4. Art. 19 Abs. 2 GO. 39; Art. 20 Abs. 2 GO. 52.

253.5. Art. 5, Abs. 6 und 7 GO. 39; Art. 10 Abs. 1 GO. 52.

253.6. Art. 16 Abs. 1 GO. 52.

253.7. Art. 12 GO. 18.

253.8. Art. 6 GO. 18.

253.9. KN. H 2574, fol. 48: gastrecht in abwesen der ainen parthei mag von einem mittag zum andern gehalten und aufgeschoben werden nach gestalt der sachen.

253.10. Art. 2 GO. 18.

253.11. vgl. hierüber Kisch I, 108.

253.12. Art. 4 Abs. 2 GO. 52.

254.1. Art. 19 Abs. 2 GO. 39; Art. 20 Abs. 2 GO. 52.

254.2. Art. 25 Abs. 1 und 2 GO. 52. Vgl. auch S. 239 Anm. 2.

254.3. Kisch II, 23.

254.4. vgl. Schröder, Bistum VII, 358.

255.1. Art. 1 GO. 18.

255.2. Art. 5 Abs. 4 GO. 39.

255.3. Dafür sprechen auch die Gerichtsbriefe dieser Zeit.

255.4. RA. U., fasc. 88 (9. Juni 1456).

255.5. vgl. Baumann II, 303.

255.6. Das ergibt sich aus einem Buchloer Urteilsbrief vom 9. Juli 1488; RA. U., fasc. 117.

255.7. Art. 8 Abs. 2 GO. 18.

255.8. RA. U., fasc. 117 (9. Juli 1488). vgl. Baumann II, 303. Auch im fürstl. Hofrat werden Geschäfte, die vor tisch nit abgefertigt werden, auf den Nachmittag verschoben (RA. L. Nr. 692, fol. 1f.)

255.9. Nesselwanger Marktbuch: die fürbot sollen nit auf geboten feirtag … fürgenomen und gesetzt werden; KN. H 2574, fol. 20; ebenso Tenglers LSp.: es sollen och die fürbot nicht auf feyrtag … gesetzt (fol. LXIII). Ferner KN. H 2574, fol. 22: die gerichtlichen aid sollen nit an gebotnen feirtagen beschechen. RA. L. Nr. 692, fol. 1: Die Hofratssitzungen finden am Montag, Mittwoch und Freitag statt, soverr anders auf dieselben tag nit gebannen feirtag gevallen (und zwar morgens nach der primmeß und in der fasten nach der predig); die Sitzung hat dann am folgenden Werktag stattzufinden.

256.1. RA. U., fasc. 89 (1457, 19. und 20. Sept.; Hofgerichtsurteil): also nach rede und widerrede sprachen die rät und ich zu recht, das der schweier sechs wochen und drei tag … zug haben sol, doch ob das meins gnedigisten hern halb lenger verzogen wurd, sol den partheien unschedlich sein.

256.2. vgl. S. 255 Anm. 4.

256.3. Art. 10 Abs. 1 GO. 52.

256.4. Art. 10 Abs. 1 GO. 52.

256.5. Art. 19 Abs 5 GO. 39; Art, 21 GO. 52.

256.6. Art. 5 Abs. 4 GO. 39.

257.1. So werden laut Urteilsbrief des domkapitelischen Gerichtes vom 29. Jan. 1473 Zeugenaussagen bei zwei verschiedenen Terminen vorgenommen und für die Eröffnung dieser Aussagen ein weiterer Termin angesetzt; RA. U., fasc. 103.

257.2. Art. 1 GO. 18.

257.3. vgl. Brunner, Dt. RG. II, 218 und 219 Anm. 10.

257.4. Art. 9.

257.5. KN. H 97.

257.6. Dieses Schreiben spricht davon, daß in Dillingen den gemachten ordnungen nit nachgesetzt werden will (vgl. S. 184); diese Ordnungen sind wohl die Gerichts- und die Strafordnung von 1552.

257.7. Art. 10 Abs. 2 GO. 52. Vierzehntägige Termine schreiben auch die Nürnberger Reformation von 1479 und die bayrische Gerichtsordnung von 1520 vor; vgl. Schwartz, 26 und 233.

257.8. »Fristen von acht Tagen, von drei, vier und fünf Wochen waren für die Wiederkehr eines echten Dinges durch das Erfordernis der entgegengesetzten Mondphase ausgeschlossen«. Dagegen konnte dem alten Recht eine Frist von vierzehn »Nächten« bekannt sein. Brunner, Dt. RG. II, 218f.

258.1. Art. 10 Abs. 2 GO. 62.

258.2. Kisch II, 24.

258.3. ebendort, 25.

258.4. Art. 22 Abs. 2 GO. 39; Art. 27 Abs. 2 GO. 52.

258.5. Es hat dem Appellanten die Gerichtsakten einzuhändigen; Art. 22 Abs. 1 GO. 39; Art. 27 Abs. 1 GO. 52.

258.6. Art. 22 bezw. 7 Abs. 2 ebendort.

258.7. Art. 17 GO. 18.

258.8. vgl Baumann II, 303.

259.1. ergibt sich aus Art. 5 Abs. 4 GO. 39. Mündlichkeit oder Schriftlichkeit auch bei diesem Akte anzunehmen, ist uns durch die Analogie mit dem Vorbringen der Klage in der Verhandlung gestattet (vgl. unten S. 263).

259.2. Art. 22 Abs. 7 GO. 39; Art. 10 Abs. 2 GO. 52.

259.3. Landesordnung 1538: als etlich partheien, so gegen ainander vor unsren gaistlichen gericht in recht gestanden, vermainen, daß sie obligend die verlüstig parthei nach ergangner endurtl vmb den erlittenen schaden vor unsern weltlichen gerichten zu beclagen macht hab und anziechen wellen, welches dann wider recht, demnach schaffen und wellen wir, daß kainer parthei kein rechtvertigung nach ergangner endurtel umb den uffgeloffenen costen weder vor gaistlichen noch weltlichen unseren gerichten gestatten oder vergont, sonder die ansuechend parthei kraft dises unsers bevelchs abgewisen wierd (RA. L., Nr. 273, fol. 73).

259.4. vgl. Schröder, Bistum VII. 358. Auch während des Prozesses selbst ist ein Vergleich in jedem Stadium möglich; Art. 13 GO.18.

260.1. Art. 5 Abs. 1 GO. 39; Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 GO. 52.

260.2. vgl. Girard-v. Mayr II, 1173. Dem kommt übrigens das deutsche Recht entgegen, welches später ebenfalls die richterliche und nicht mehr die Parteiladung kennt; vgl. Brunner, Dt. RG. II, 337.

260.3. Art. 4 GO. 39.

260.4. Art. 5 Abs. 1 GO. 39; Art. 4 Abs. 1 GO. 52; KN. H 2574, fol. 20.

260.5. ebendort.

260.6. vgl. Danz, 209f. (bezügl. der gemeinrechtlichen termini technici sei an dieser Stelle auch für die ganze folgende Darstellung auf das genannte Werk verwiesen).

260.7. 5 Abs. 1 GO. 39. In anderen als subsidiären Fällen ist die öffentliche Ladung nach gemeinrechtlicher Lehre ungültig und berechtigt zum Rechtsmittel der Berufung; vgl. Danz, 210 Anm.

260.8. vgl. Danz, 212.

260.9. Art. 8 Abs. 2.

261.1. vgl. Danz, 212f.

261.2. ebendort, S. 214. Art. 5 Abs. 3-5 GO. 39; Art. 4 Abs. 3 und 4 GO. 52.

261.3. Danz, 213. Art. 18 Abs. 4 GO. 39; Art. 19 Abs. 6 GO. 52.

261.4. vgl. Danz, 214. Art. 5 Abs. 3 GO. 39; Art. 4 Abs. 3 GO. 52. Das Erfordernis der mehrmaligen Ladung ist für den rezipierten Prozeß etwas Selbstverständliches, da es einmal im römischen Recht seine Quelle findet, andererseits auch dem heimischen Gebrauche entspricht; während das ältere salische Recht vier Ladungen kennt, verlangen die jüngeren Rechte meist drei Ladungen; vgl. Brunner, Dt. RG. II, 337 und 337 Anm. 81. Bine Neuerung gegenüber dem heimischen Recht bringt jedoch das fremde Recht damit, daß es eine Zusammenlegung der dreimaligen Ladung in eine einzige zuläßt (vgl. unten Anm. 6).

261.5. Art. 5 Abs. 4 GO. 39.

261.6. vgl. Danz, 214.

262.1. Art. 14 Abs. 1 GO. 39; Art. 8 Abs. 2 GO. 52

262.2. Art. 5 Abs. 2 GO. 39; Art. 4 Abs. 2 GO. 62.

262.3. ebendort. Im Gegensatz zum Reichskammergericht, wo eine solche Einlassungsfrist nach der KGO. 1555 gewahrt sein muß; vgl. Schwartz, 94.

262.4. Art. 24 GO. 18; ebenso in Bayern nach der GO. 1520; vgl. Schwartz, 232.

263.1. Art. 11 GO. 39.

263.2. Nicht erforderlich ist Nennung des Gerichts, bei dem die Sache anhängig sein soll. Das ergibt sich daraus, daß die Klage in dieser Zeit zunächst doch noch in der Regel als mündliche gedacht ist.

263.3. Art. 6 Abs. 1 GO. 39; Art. 5 Abs. 1 GO. 52. Nesselwanger Marktbuch: die clag soll vor gericht mit kurzen und verstendigen worten geordnet und geläutert sein, wider, wann, warumb, wievil, auch was die clag und begern ist, das dem clager sollt geurtailt werden, dann die urteln nach der clag allain formiert sollen werden. (KN. H 2574, fol. 20 f.).

263.4. Art. 20 Abs. 4 GO. 39; vgl. auch Nesselwanger Marktbuch in voriger Anmerkung.

263.5. Art. 6 Abs. 2 GO. 39.

264.1. Art. 5 Abs. 2 GO. 52.

264.2. Art. 3 GO. 18; Art. 7 Abs. 1 GO. 39; Art. 6 Abs. 1 GO. 52.

264.3. Über das Streitgedinge vgl. Brunner, Dt. RG. II, 340f.

265.1. Art. 7 Abs. 1 und 2 GO. 39; Art. 6 Abs. 1 und 2 GO. 52. Nicht zu verwechseln mit dem Streitgedinge ist die später folgende Litiskontestation: das Streitgedinge ist nur die Erklärung, erscheinen und die aus einem etwaigen Prozesse, der erst durch die Litiskontestation festgesetzt wird, entstehenden Verpflichtungen übernehmen zu wollen; die Litiskontestation dagegen ist die Erklärung, sich auf den Prozeß einzulassen.

265.2. Art. 7 Abs. 3 GO. 39.

265.3. Art. 5 Abs. 6 GO. 39.

265.4. Art. 5 Abs. 1 GO.39; Art. 11 Abs. 1 GO. 52.

265.5. vgl. Schwartz, 39.

266.1. Eine eingehendere Erklärung dieser Begriffe wird sich aus der folgenden Darstellung dieser Materie ergeben.

266.2. vgl. Schwartz, 76.

266.3. ebendort, S. 77.

266.4. ebendort, S. 82.

266.5. ebendort, S. 83 f. Die Eventualmaxime kommt im sächsischen Prozeß auf.

266.6. vgl. Schwartz, 76.

266.7. wie übrigens auch die Kumulierung der Peremtorialverteidigung mit den Responsionen der Beschleunigung des Prozesses dient; Schwartz, 39.

266.8. Anstatt zweier gesonderter Termine ist nur mehr einer nötig; vgl. Schwartz, 83.

267.1. vgl. Schwartz, S. 38 f. (vgl. auch oben S. 239).

267.2. vgl. Schwartz, 38 f.

267.3. a.a.O.

267.4. Art. 9 ff. GO. 39.

267.5. Art. 12 Abs. 1 GO. 39; Art. 12 und 14 Abs. 2 GO. 52. Dieses Verfahren hat auch die bayerische Gerichtsordnung von 1520 ausgebildet.

267.6. Danz, 281.

267.7. Art. 9 GO. 39.

268.1. Art. 9 GO. 39.

268.2. ebendort.

268.3. Art. 10 Abs 4 GO. 39.

268.4. Art. 10 Abs. 1 GO. 39.

268.5. Art. 10 Abs. 2 GO. 39.

268.6. Art. 8 Abs. 2 GO. 39.

268.7. ebendort.

268.8. Art. 11 GO. 39.

268.9. Art. 11 Abs. 1 GO. 52.

268.10. Art. 11 Abs. 2 GO. 52.

269.1. Art. 11 Abs. 3 GO. 52.

269.2. Danz, 315.

269.3. Art. 12 Abs. 1 GO. 39; Art. 12 GO. 52.

269.4. ebendort.

269.5. Art. 12 Abs. 1 GO. 39.

269.6. Art. 12 GO. 52.

269.7. ebendort.

269.8. Art. 13 Abs. 1 GO. 39; Art. 13 Abs. 1 GO. 52.

269.9. Art. 13 Abs. 2 GO. 39; Art 13 Abs. 2 und 3 GO. 52.

269.10. Art. 13 Abs. 3 GO. 52. Tenglers LSp. läßt die Gegenklage in diesem Falle mit des klagers bewilligen zu (LSp. fol. LXXVII).

270.1. Art. 13 Abs. 2 GO. 39; Art. 13 Abs. 2 GO. 52.

270.2. Art. 14 Abs. 2 GO. 39.

270.3. Danz, 296; vgl. ferner die Definition in Art. 14 Abs. 1 GO. 39 und Art. 14 Abs. 1 GO. 52.

270.4. vgl. Danz, 296, Anmerkung b.

270.5. Art. 14 Abs. 3 GO. 39; Art. 14 Abs. 3 GO. 52.

270.6. Art. 14 Abs. 3 GO. 39.

270.7. Art. 14 Abs. 3 GO. 39; Art. 14 Abs. 3 GO. 52.

270.8. vgl. Eichhorn III, 452; vgl. auch oben Anm. 3.

271.1. vgl. oben S. 267.

271.2. Art. 14 Abs. 4 GO. 39; Art. 15 GO. 52. Im gleichen Sinne bestimmt auch die Landesordnung von 1538: wir ordnen und wellen auch, so ain brüef in recht eingelegt und zu kreften zu erkennen begert wirdet, das derselbig nit gehert werd, es sei denn zuvor geclagt und geantwurt worden. (RA. L. Nr. 273, fol. 70).

271.3. Art. 14 Abs. 4 GO. 39; Art. 15 GO. 52.

271.4. KN. H 2574, fol. 74: was vor gericht würd aufgericht, bedarf kainer andern bezeugnus. Über die Beweiskraft des Gerichtszeugnisses u.ä. vgl. Brunner, Grundzüge, 167f. und 187.

271.5. vgl. Schwartz, 17.

271.6. Art. 16 Abs. 1 GO. 39; Art. 16 Abs. 1 GO. 52.

271.7. vgl. Danz, 514; im Gegensatz zum speziellen iuramentum calumniae, das schon unter dem älteren römischen Recht bekannt war und sich nur auf einzelne besonders bezeichnete prozessuale Handlungen bezieht; ebendort, 516.

272.1. Art. 16 Abs. 1 GO. 39; Art. 17 Abs. 1 GO. 52. Die Fassung ist redaktionell ziemlich gleich mit der des Gefährdeeides in der Mainzer Gerichtsordnung von 1521 und entspricht auch der sonst üblichen Formel (vgl. LSp. und Hug, Rhetorica).

272.2. Art. 16 Abs. 2 GO. 39; Art. 16 Abs. 2 GO. 52.

272.3. Art. 15 Abs. 3 GO. 39; Art. 16 Abs. 2 GO. 52.

272.4. Der LSp. kennt diese Befreiung nicht (fol. LXXVII); vgl. auch Brunner, Grundzüge, 290.

272.5. Art. 17 GO. 39; Art. 18 GO. 52. Die Artikelform ist von der Reichsgesetzgebung durch den Augsburger Reichsabschied von 1500 vorgeschrieben, wird aber im Laufe des 16. Jahrhunderts wieder abgeschafft. Die rheinländische Gesetzgebung jener Zeit kennt nicht die unbedingte Durchführung der Artikulierung. Dagegen hat Artikulierung die bayrische Gerichtsordnung von 1520; ebenso die Nürnberger Reformation von 1564 und die Würzburger Reformation von 1582, trotzdem damals beim Reichskammergericht Artikulierung nicht mehr besteht; vgl. Schwartz, 27, 75, 43, 233, 30 und 366. Das spätere gemeine Recht verbietet ausdrücklich die Artikulierung der Klage (vgl. Danz, 172); der Grund, daß das spätere gemeine Recht von der Praxis der Klageartikulierung abgekommen ist, ist der, daß daraus unnötige Streitigkeiten über die Zulässigkeit der einzelnen Artikel entstanden sind (vgl. ebendort, 173 Anm. b). Über die artikulierten Klagen und sonstigen artikulierten Parteienbehauptungen (Positionen) vgl. auch Eichhorn IV, 472 und III, 453f.

273.1. vgl. Heinemann, 28.

273.2. Art. 17 GO. 39; Art. 18 Abs. 1 GO. 52. Die bayrische Gerichtsordnung von 1520 kennt diesen Eid nicht, auch in der Nürnberger Reformation von 1564 ist er nicht aufgenommen; vgl. Schwartz, 234 und 30.

273.3. Art. 17 GO. 39; Art. 18 Abs. 1 GO. 52.

273.4. Art. 18 Abs. 2 GO. 52.

273.5. Art. 18 Abs. 3 GO. 52.

273.6. Art. 18 Abs. 4 GO. 52.

273.7. Art. 18 Abs. 1 GO. 39; Art. 19 Abs. 1 GO. 52.

274.1. vgl. Schwartz, 41.

274.2. Art. 18 Abs. 2 GO. 39; Art. 19 Abs. 2 GO. 52.

274.3. Art. 19 Abs. 5 GO. 39; Art. 21 GO. 52.

274.4. Art. 18 Abs. 2 GO. 39; Art. 19 Abs. 2 GO. 52.

274.5. Art. 18 Abs. 4 GO. 39; Art. 19 Abs. 6 GO. 52.

276.1. vgl. Danz, 438.

276.2. Art. 18 Abs. 2 GO. 39; Art. 19 Abs. 2 GO. 52.

276.3. also derjenigen Partei, deren Zeugen verhört werden.

276.4. Art. 18 Abs. 3 GO. 39; Art. 19 Abs. 5 GO. 52.

275.5. Art. 19 Abs. 2 GO. 39; Art. 20 Abs. 2 GO. 52.

275.6. Art. 18 Abs. 4 GO. 39; Art. 19 Abs. 6 GO. 52.

275.7. Art. 19 Abs. 1 GO. 39; Art. 20 Abs. 1 GO. 52.

275.8. Für diese Schlußformel vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 GO. 39; Art. 17 Abs. 2 GO. 52.

276.1. KN. H 1284.

276.2. So in Synoden unter den Bischöfen Peter von Schaumberg (ca. 1429), Johann von Werdenberg (25. Sept. 1469), Christoph von Stadion (1517); vgl. Braun III, 25, 70, 194.

276.3. Art. 19 Abs. 2 GO. 39; Art. 20 Abs. 2 GO. 52.

277.1. Art. 12.

277.2. RA. U., fasc. 103 (1473, 29. Jan.).

277.3. Art. 19 Abs. 2 GO. 39; Art. 20 Abs. 2 GO. 53.

277.4. Art. 20 Abs. 5 GO. 52.

277.5. Art. 18 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 2 GO. 39; Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 GO. 52.

277.6. Art. 19 Abs. 3 GO. 39; Art. 20 Abs. 3 GO. 52.

278.1. z. B. im Gegensatz zum LSp.

278.2. Art. 18 Abs. 3 GO. 39; Art. 9 Abs. 4 GO. 52.

278.3. RA. U., fasc. 93 (1463, 26. Mai) : daruf … wir mitsamt unsern räten zu recht sprachen, welcher under den fürgestellten nit zinsber oder gültber wer und an der sach weder teil noch gemein hette und des gelert eid schweren möchten, dieselben sölten zu disem furbringen gelassen werden.

278.4. Art. 20 Abs. 5 GO. 52.

278.5. Art. 12 GO. 18; KN. H 1284

278.6. Art. 19 Abs. 6 GO. 39; Art. 22 GO. 52.

278.7. Art. 28 Abs. 2 GO. 52.

278.8. Art. 19 Abs. 7 GO. 39.

279.1. Art. 19 Abs. 7 GO. 39; Art. 23 GO. 52.

279.2. Art. 23 GO. 52.

279.3. vgl. Schwartz, 41.

279.4. Art. 15 GO. 18.

279.5. So laut einer Hofgerichtsurkunde vom 9. u. 20. Sept. 1407 (RA. U., fasc. 89).

279.6. vgl. Eichhorn III, 457f.

279.7. Art. 25 Abs 6 GO. 52.Während im römischen Recht der Richter im allgemeinen durch den Parteieid in keiner Weise gebunden ist, widerspricht es dem deutschen Recht durchaus, daß dem Richter auch über den Eid freie Beweiswürdigung zustehen soll; »dem Schwur des deutschen Mannes müssen die Genossen-Richter unbedingt vertrauen«; Schwartz, 17.

280.1. Art. 20 Abs. 1 GO. 39; Art. 24 GO. 52.

280.2. Danz, 558.

280.3. vgl. Anm. 1.

280.4. vgl. Schwarz, 79f.

281.1. Art. 5 Abs. 2 GO. 39.

281.2. Über diese zwei Akte des Urteils vgl. Kisch II, 124f.

281.3. Art. 20 Abs. 1 und 2 GO. 39; Art. 25 Abs. 1 und 2 GO. 52. Art. 20 Abs. 5 GO. 39; Art. 25 Abs. 1 GO. 52.

281.4. Art. 20 Abs. 1 GO. 39; Art. 25 Abs. 1 GO. 52.

281.5. RN. H 1284.

281.6. Art. 20 Abs. 1 GO. 39.

281.7. KN. H 1284.

281.8. Art. 20 Abs. 3 GO. 39 und Art. 25 Abs. 3 GO. 52.

282.1. Es ist alte deutsche Regel: siczende sal man urteil vinden .., manlîch uf sîme stûle (SSp. II, 12 § 13; Weiske, 57; Grimm, Dt. RA. 4. Aufl. II, 409). »Der Richter saß gewöhnlich auf einem Stuhl, die Schöffen auf Bänken« (Grimm a a. O.).

282.2. Art. 20 Abs. 3 GO. 39; Art. 25 Abs. 3 GO. 52.

282.3. Art. 2 GO. 52 und S. 281 Anm. 8

282.4. Art. 20 Abs. 4 GO. 39; Art. 25 Abs. 4 GO. 52.

282.5. vgl. auch oben S. 263.

282.6. Art. 20 Abs. 4 und Art. 21 Abs. 1 GO. 39; Art. 26 Abs. 6 und Art. 26 Abs. 1 GO. 52.

282.7. Art. 21 Abs. 3 GO. 39; Art. 26 Abs. 3 GO. 52.

282.8. vgl. Eichhorn III, 460 und Danz, 350.

283.1. Art. 22 Abs. 9. GO. 39; Art. 27 Abs. 2 GO. 52.

283.2. ein Gebrauch deutschen Rechts, der sich in der Notwendigkeit der sofortigen Urteilschelte dartut; vgl. Brunner, Dt. RG. II. 357.

283.3. Art. 23 GO. 18.

283.4. Art. 20 Abs. 2 GO. 39; Art. 25 Abs. 2 GO. 52. Die Ratsuchung findet auch in der Reichsgesetzgebung ihr Vorbild; so verweist die Carolina bei Lücken des Gesetzbuchs auf das gemeine beschriebene Recht und den Rat der Rechtsverständigen (Stobbe, II 78).

284.1. Art. 20 Abs. 5 GO. 39; Art. 25 Abs. 7 GO. 52.

284.2. Landesordnung von 1538: ferner bevelchen wir, welliche parthei, so in recht vor unsern gerichten eingewachsen, ichzit, es sei clag, antwurt oder waz im rechten einbracht wirt, abschriften und zu jungst nach ergangener endurtel die ganze acta oder wez er notturftig sein vermaint, begert, daz ime sollichs auf sein costen gegeben werd. RA. L. Nr. 273, fol. 73.

284.3. Art. 22 Abs. 1 GO. 39; Art. 27 Abs, 1 GO. 52; Gerichtsordnung Bischof Friedrichs 1490 (RA. U., fasc. 119).

284.4. Art. 22 Abs. 4 GO. 39. Nach der Kammergerichtsordnung von 1555 war die Appellation von einem Beiurteil weg ausgeschlossen, wenn durch die Appellation vom Endurteil weg der gleiche Erfolg erzielt werden konnte; vgl. Schwartz, 90.

284.5. Gerichtsordnung von 1490 (RA. U., fasc. 119).

284.6. Art. 22 Abs. 1 GO. 39; Art. 27 Abs. 1 GO. 52.

285.1. ebendort und RA. U., fasc. 119.

285.2. Art. 22 Abs. 2 GO. 39; Art. 27 Abs. 2 GO. 52; vgl. auch Danz, 571.

285.3. Art. 22 Abs. 2 GO. 39.

285.4. Art. 22 Abs. 3 GO. 39.

285.5. vgl. oben S. 164.

285.6. Art. 22 Abs. 2 GO. 39; Art. 27 Abs. 2 GO. 52; RA. U., fasc. 119

285.7. Art. 22 Abs. 2 GO. 39; Art. 27 Abs. 2 GO. 52.

285.8. ebendort und RA. U., fasc. 119.

285.9. im Gegensatz zur Forderung des gemeinen Rechts, das die notarielle Appellation als die gewöhnliche Art betrachtete (vgl. GO. 1490; RA. U., fasc. 119).

286.1. bezw. dem Gerichte des Domkapitels.

286.2. Art. 28 Abs. 3 GO. 52.

286.3. Art. 27 Abs. 6 GO. 39.

286.4. So die rheinländische Gesetzgebung mit geringen Ausnahmen; vgl. Schwartz, 38. Die Mainzer Hofgerichtsordnung von 1521 kennt eine Appellationssumme in der Höhe von 25 fl.

286.5. Art. 22 Abs. 1 GO. 39; Art. 27 Abs. 1 GO. 52. Eine Appellation von Amts wegen kennen unsere Rechtsordnungen nicht, wie sie in Bayern bestand, wo nach der Gerichtsordnung Herzog Ludwigs von Landshut (1474) das Urteil »gen Hof geschoben« werden konnte; vgl. Schwartz, 222.

286.6. Gerichtsordnung von 1490 (RA. U., fasc. 119); ebenso die Mainzer Hofgerichtsordnung von 1521. Der Gefährdeeid ist nicht in allen Rechtsordnungen vorgeschrieben; vgl. Danz, 568.

287.1. RA. U., fasc. 119; Art. 16 GO. 18.

287.2. Art. 28 Abs. 4 GO. 52.

287.3. Art. 22 Abs. 1 GO. 39; Art. 27 Abs. 1 GO. 52; RA. U., fasc. 119.

287.4. Danz, 591.

287.5. Art. 22 Abs. 1 und 5 GO. 39; Art. 27 Abs. 1 GO. 52.

287.6. Art. 28 Abs. 1 GO. 52.

287.7. ebendort.

287.8. Art. 22 Abs. 5 GO. 39.

287.9. Der Appellant soll sein appellation … in unser canzlei anbringen und umb furderlich rechtag ze setzen anrufen. (Gerichtsordnung 1490; RA. U., fasc. 119).

287.10. Urteilsbrief des Hofgerichts vom 17. März 1468 (RA. U., fasc. 98),

288.1. Gerichtsordnung 1490 (RA. U., fasc. 119).

288.2. Art. 23 Abs. 1 GO. 39.

288.3. Art. 26 GO. 18.

288.4. Art. 20 GO. 18.

288.5. Art. 23 Abs. 2 GO. 39.

288.6. Gerstbacher, Bg. 65. Für gewöhnlich sind »Amtmann« und »Richter« in einer Gemeinde die gleiche Person, wie oben dargelegt; hier aber erscheint der Amtmann als eine übergeordnete Person, kann also wohl kein anderer Beamter als der Pfleger (oder der Landammann bezw. der Vogt der späteren Zeit) sein; auch nach der GO. 39 Art. 23 Abs. 1 ist der Pfleger zur Erteilung des Vollstreckungsbefehles befugt.

289.1. RA. L. Nr. 109, fol. 73.

289.2. Die Reihenfolge ist die des römischen Rechts; vgl. Schwartz, 28.

290.1. Art. 20 Abs. 1 GO. 18 und Gerstbacher, Bg. 65.

290.2. RA. L. Nr. 109, fol. 73.

290.3. Art. 20 Abs. 2.

290.4. Forderung, die aus einem mit besonderen Förmlichkeiten abgeschlossenen Vertrage herrührt; (vgl. litkauf, Gelöbnistrunk beim Abschluß eines Handels, Meyer StB., 350)

290.5. d.h. eine in einem Streit entschiedene Forderung (vgl. Meyer, StB. 357: verscheiden).

290.6. d.h. eine Forderung, über die ein Vergleich abgeschlossen ist.

291.1. Art. 21 GO. 18.

291.2. Gerstbacher, Bg. 65.

291.3. ebendort.

291.4. RA. L., Nr. 109, fol. 73: item so einer, dem die pfand vergantet, nit bei land ist, er sei burger oder gast, und man ihne nit erfahren kan, so würdet das pfand, nachdem es vergantet, dem stuelt, das ist dem burggraven angeboten, der mags in acht tagen lesen oder dem lassen, dem es vergantet ist.

291.5. Art. 5, 6, 7, 12, 13, 18 und 22 GO. 18.

292.1. Art. 5 GO. 18.

292.2. ebendort.

292.3. Art. 13 GO. 18; Art. 21 Abs. 1 GO. 39; Art 26 Abs 1 GO. 52.

292.4. Art. 20 Abs. 4; Art. 21 Abs. 1, 2 und 4 GO. 39. Art. 25 Abs. 5; Art. 26, Abs. 1, 2 und 4 GO. 52.

292.5. Art. 21 Abs. 4 und 5 GO. 39; Art. 26 Abs. 4 und 5 GO. 52.

292.6. Art. 13 GO. 18.

292.7. Art. 5 GO. 18.

292.8. Art. 28 Abs. 4 GO. 52.

292.9. Art. 18 GO. 18.

292.10. Dem Vogt von appellation … ze siglen I gulden (Dienstfassion der Pflege Schönegg 1572; KN. H 2777).

293.1. Die Nürnberger Reformation von 1479 folgt dem deutschrechtlichen Kontumazialgrundsatz, ebenso die von 1564; dagegen haben das fremde Recht die rheinländischen Gesetze rezipiert; ebenso Bayern in seiner Gerichtsordnung von 1520. Vgl. Schwartz, 27, 30, 38 und 231.

293.2. Art. 8 Abs. 1 GO. 18; Art. 5 Abs. 3 GO. 39; Art. 4 Abs. 3 GO. 52.

293.3. RA. L., Nr. 267: da aber ainer oder mer furgefordert nit erscheint oder die verschaffte bezalung ubertreten wird, ist alsdann zu dem andern fürfordern der ungehorsam jeder wie vil dem seind dem bittel das volkomen botlon schuldig.

293.4. Art. 5 Abs. 3 GO. 39.

293.5. Art. 4 Abs. 3 GO. 52.

294.1. Art. 6 Abs. 3 GO. 39; Art. 4 Abs. 3 GO. 52. Andere Rechte kennen auch die Ächtung des ausgeliebenen Beklagten, so die Mainzer Untergerichtsordnung von 1534 (Saur, Fasc. j. o. s.) und die Kammergerichtsordnung von 1495 (Schwartz, 74). Über diese drei Verfahrensarten des rezipierten Rechts vgl. Schwartz, 38, 74 und 231.

294.2. vgl. Schwartz, 68.

294.3. Art. 5 Abs. 5 GO. 39; Art. 4 Abs. 4 GO. 52.

294.4. ebendort.

295.1. vgl. Brunner. Dt. RG. II, 336.

295.2. KN. H 7060 (u.a.: betr. Verlassenschaft des Joh. Huber, Landammanns zu Fluchenstein).

296.1. Es ist außer vom curator bonorum die Rede vom suppletorium densorium, von excipieren, replicieren, duplicieren, multiplicieren, appellieren, execution und immission.

296.2. vgl. unten § 2; über den Strafprozeß vgl. Glaser, 78ff.

296.3. Ein solcher Hinweis, nach des Reichs peinlicher Gerichtsordnung zu verfahren, findet sich in einem Vergleiche des Hochstifts mit Graf Ulrich von Montfort »des allgäuischen Gebrauchs und Strafe der Untertanen« wegen, 15. März 1567 (RA. L., Nr. 105, fol. 114); ferner im Nesselwanger Marktbuch bei Beschreibung des peinlichen Gerichts (KN. H 2574, fol. 25 und 26).

297.1. vgl. v. Kries, 12.

297.2. Vgl. v. Kries, 32. Aus hochftiftischen Quellen ist eine solche Privatklage ersichtlich aus einer Schwabmünchener Urkunde vom 10. Nov. 1470 (RA. U., fasc. 100); vielleicht auch aus der Schrandengerichtsordnung des Pflegamts Sonthofen, KN. H 1284; der Kläger klagt hier wegen Tötung, daß N. von. N. in meins gnedigen hern in ir oberkeit und herschaft auch derselben hochen und nidern gerichten unerfolgt bei gueter herschaft und gerichten aigens und selbs gewalts understanden; aus dieser besonderen Betonung der landesherrlichen Gewalt könnte allerdings auch geschlossen werden, daß es sich hier um eine Klagerhebung durch eine von Amts wegen hiezu berufene Person handelt.

297.3. RA. U., fasc. 100.

297.4. vgl. Gerstbacher, Bg. 71; über die für den Totschlag zu leistende Buße und die Steinkreuzsetzung vgl. Baumann III, 320f.

297.5. vgl. v. Kries, 32.

297.6. Blutbannsprivileg für Schönegg 1507; KN. H 2762.

297.7. vgl. Planck I, 155.

298.1. RA. U., fasc. 133: Urfehde vom 9. März 1502.

298.2. KN. H 1271, fol. 7.

298.3. Über die Person des Paulin Propst aus Ettenwiesen, der sich verschiedener Friedbrüche schuldig gemacht, vgl. Schröder, Beiträge, 147.

298.4. RA. L, Nr. 267, fol. 127 (1550). Einschreiten des Richters bei handhafter Tat (vgl. unten Anm. 9) schon in der fränkischen Zeit; Brunner, Grundzüge, 76. Schröder, Beiträge, 148 und 148 Anm. 6. Vgl. auch oben S. 297 Anm. 2.

298.5. vgl. Glaser, 78ff.

298.6. RA. L. Nr. 267, fol. 127.

298.7. z.B. RA. L., Nr. 267, fol. 126: erstlich warend ime all seine ubelthaten furgehalten, die er one peinliche frag alle in beisein ains gerichts bekant.

298.8. z.B KN. H 7472, fol. 3: … ist Hanns Gugel zu Röttenperg in das schloß gefenklich eingelegt worden und an stringer frag bekennt … Anscheinend werden diese Aussagen im Gegensatz zur CCC. als für den Beweis erheblich genommen. Nach der CCC. (Art. 11) „waren beweisrechtlich maßgebend nicht die während des Folteraktes, sondern nur die danach abgegebenen Aussagen des Gefolterten“; Brunner, Grundzüge, 287.

298.9. Vgl. oben die Verfolgung des kemptischen Bürgers durch den Landschreiber von Rettenberg. SSp Landrecht II 35: Die hanthafte dat is dar, svar man enen man mit der dat begript, oder in der vlucht der dat … Brunner, Grundzüge, 169 Anm. 1.

298.10. vgl. unten § 3; KN. H 1284; der ware schub kommt dort in einem Verfahren gegen Abwesende vor; sonst besteht er darin, daß der Angeklagte unter Vorzeigung der ihn belastenden Sache vor Gericht geführt wird; vgl. Müller, 44.

299.1. Vgl. über die das Übersiebnen betreffenden Ausführungen Schröder-Knapp und Müller; vgl. auch Brunner, Grundzüge, 172f.

299.2. vgl. Schröder-Knapp.

299.3. RA., U., fasc. 100.

299.4. Die frühere Theorie wollte nur im gewohnheitsmäßigen Übeltäter, im Verbrecher, den sein Leumund als solchen bezeichnete, den »schädlichen Mann« erblicken.

299.5. Es ist ganz klar, daß es sich hier um einen ordentlichen Prozeß in einer bestimmten Sache handelt; das beweisen Stellen wie das er sein dieb wer und im das sein verstolen hett, was der Kläger zu beschwören hat.

299.6. Mon. 34a, 330.

300.1. RA. U., fasc. 116. vgl. auch Baumann II, 314.

300.2. Schröder-Knapp.

300.3. Müller (vgl. Literaturverzeichnis)

300.4. So bestimmt auch die Ellwanger Halsgerichtsordnung, daß »auch bei Geständnis des Angeklagten in jedem Falle der Ankläger selbdritt ihn der Tatüberführen« muß; Müller, 33.

301.1. RA. U., fasc. 124 (Vidimus dieses Privilegs vom 15. Sept. 1603).

301.2. RA. L., Nr. 273, fol, 73.

302.1. RA. U., fasc. 133.

302.2. Dieser Ausdruck in RA. L., Nr. 267, fol. 126; ebenso LSp. fol. CX.

302.3. vgl. G1aser, 78ff. u. v. Kries, 33.

302.4. vgl. v. Kries, 33.

302.5. ebenso LSp., fol. CX.

302.6. Am gesetzten gerichtstag, so die erst mittagszeit erscheint, sollen sich die richter, urtlsprecher und gerichtschreiber nach verhörtem gottdienst zue ernennter stund in das rathauß an gewonlich richtstatt verfügen. KN. H 2574, fol. 24.

302.7. RA. L., Nr. 267, fol. 127 vom Jahre 1550: Der Kläger stund vorm gericht und beschlossner thür für. Doch scheint noch nicht überall dieser in Oberdorf herrschende Brauch üblich gewesen zu sein; die Ordnung des schrandengricht in Sonthofen (KN. H 1284) berichtet, daß beim Verfahren gegen Abwesende die schranden an drei orthen aufgethan werden und der Gerichtsknecht an des hailigen reichs straßen die öffentliche Ladung vornimmt; das scheint doch auf ein noch unter dem freien Himmel stattfindendes Verfahren hinzudeuten.

302.8. KN. H. 1284.

303.1. Nach der Ellwanger Halsgerichtsordnung bleibt der Vorsitzende des Gerichts solange stehen, bis sich alle Richter gesetzt haben, und wann die richter all gesitzen, so spricht der richter in zu: Ir herren, sint ir all gesessen? Antwurten sie im: Ja! Auf die Frage des Vorsitzenden, ob er sich auch setzen solle, und bejahende Beantwortung durch die Urteilsprecher setzt auch er sich ; Müller, 71.

303.2. KN. H 2574, fol. 24; Der Richter heißt die Urteiler, daß sie ersamlich und in erstlicher forcht sollen sitzen bleiben bis zue end des gerichtstag und rechtens. Vgl. auch die Ellwanger HGO.

303.3. KN. H 1284.

303.4. Auch die Ellwanger HGO. bestimmt, daß jede Frage des Richters vom Vorsitzenden zuerst an den Ältesten und Erfahrensten gerichtet werden soll; vgl. Müller, 62. Auch nach dem LSp. (fol. CX) geht die Frage zuerst an den beredtesten Richter.

304.1. KN. H 2574, fol. 24f. Das bannen ist das Vorgebieten durch den Richter bezw. den Büttel; es ist ein Ersatz der im ältesten deutschen Prozeß üblichen Mahnung durch den Kläger; vgl. v. Amira, Grundriß, 163.

304.2. ebendort, fol. 25: so will ich mir hierauf als bluetrichter auch meinen beisitzern und urtelsprechern allen notwendigen gerichtlichen process vermüg und in craft kaiserlichs rechts und sonderlich des loblichen hochgerichts allhie regalien und freihaiten hiemit wissentlich und wolbedachtlich beniegt und wie recht vorbehalten haben.

304.3. RA. L., Nr. 267, fol. 127: und als das gericht gnugsam besetzt, ward der arm man in stock beim rathaus geschlagen und mit 6 mannen verwart. Die gleiche Vorschrift hat der LSp. (fol. CX).

305.1. Von einer besonders demütigenden Weise dieser Bitten wissen unsere Quellen nichts. Nach der Ellwanger HGO. mußte der Angeklagte dreimal den Richter um Gewährung eines Fürsprechen angehen, bis ihm dieser Gehör gibt; vgl. Müller, 65.

305.2. KN. H 2574, fol. 25f. Wenn auch, wie bemerkt, der Richter auf die Beobachtung der CCC. aufmerksam macht, so scheint das doch nicht in der Weise gegolten zu haben, daß der Urteilsprecher in seinem Spruch durch diese völlig gebunden war, wie das Art. 93 CCC. vorschreibt; danach verweist der Gefragte auf das bereits schriftlich gefaßte Urteil. Der Richter unseres Rechtsgebiets scheint immerhin noch einige Spruchfreiheit besessen zu haben, so daß der endliche Rechtstag hier doch noch nicht wie im reichsrechtlichen Prozeß zur leeren »Komödie« entwürdigt ist; vgl. v. Kries, 33.

306.1. KN. H 2574, fol. 26f.

306.2. siehe oben S. 166.

306.3. LSp., fol. CXVIII bestimmt darüber: und obgleich ain gesatz also von aim freien mann meldung thät, das mocht vil billicher auf einen weisen urthailer, die nach dem rechten frei leut sein, zu versteen.

307.1. KN. K 2574, fol. 27f.

307.2. ebendort; fol. 28: … dem volk offenlich zum laden hinaus …

307.3. ebendort. »Die Sitte des Stabbrechens ist in dieser Anwendung fränkischen Ursprungs und scheint einst zu den Förmlichkeiten der Friedloslegung gehört zu haben« (Brunner, Grundzüge, S. 288 Anm. 2). Art. 96 CCC. bestimmt: item wann der beclagt enndtlich zu peinlicher straffe geurteillt wirdet, solle der richter ann den ortenn, da es gewonheit, seinen stabe zerbrechen (Kohler u. Scheel, 53. Brunner a.a.O.).

307.4. KN. H 2574, fol. 28.

307.5. KN. H 1271, fol. 27.

307.6. KN. H 2574, fol. 28: es sollen die richter mit seinen und der herrschaft knechten, dienern und amtleuten gerüst ob der rechtvertigung halten und bei der volziehung bis zue end beleiben. Die Schlußfrage des Henkers und die Antwort des Richters siehe oben S. 236.

308.1. KN. H 1271, fol. 27: drauf ist das gesessen gericht zu gast geladet und verzert worden und zwar sind sie all von der herschaft verzert worden. Ebendort wird von einer Hinrichtung berichtet, bei der außer dem Gericht auch alle Männer des Gerichtsortes anwesend waren: darzu ain ganze pfarr Sonthofen all gerüst mit wer und harnasch gepoten und nit verzert worden, sonder nach volziehung der urtl hat man inen umb ir gehorsam von herschaft wegen dank gesagt und jeden zu hues lassen abtreten.

308.2. Vorausgesetzt ist natürlich auch hier dreimalige Ladung; vgl. Baumann II, 328.

308.3. KN. H 1284: urthaile schrandengricht zu besitzen.

308.4. vgl. Anm. 5.

308.5. »Ring«, hier nur mehr = »Versammlung« des Gerichts; da von schranden (Bänken) gesprochen wird, haben wir es hier ja nicht mehr mit einem Kreis, sondern mit einem viereckigen Raum zu tun; vgl. Müller, 63 Anm. 1, der darauf dem Wortlaut der Ellwanger HGO. zufolge aufmerksam macht.

309.1. vgl. Brunner Grundzüge, 170.

309.2. So im SSp.; vgl. v. Kries, 17.

310.1. vgl. v. Kries, 33.

310.2. ebendort, S. 43.

310.3. KN. H 6737.

310.4. Art. 61 CCC.; vgl. v. Kries, 33.

310.5. KN. H 6737.

310.6. ebendort.

310.7. vgl. Baumann III, 321.

311.1. Riezler, 146. Vgl. Schröder, Bistum VII, 358.

311.2. KN. H 2816.

311.3. vgl. Weiß Wilhelm, Chronik der Stadt Dillingen (2. Aufl., 1886), S. 21.

311.4. vgl. KN. H 6737.

311.5. ebendort.

312.1. vgl. Brunner, Grundzüge, 170.

312.2. ebendort u. Brunner, Dt. RG. II, 494.

312.3. Über die Immunität vgl. Brunner, Grundzüge, 70ff.

313.1. RA. U., fasc. 119. Über das Schwabmünchener Vogtgericht berichtet auch der Schwabm. Dorfbrief von 1441 (KN. H 2833 und RA. L., Nr. 156, fol. 136).

313.2. Grimm, Weistümer VI, 297.

313.3. vgl. Baumann III, 313.

313.4. vgl. Schröder, Bistum VII, 358.

313.5. vgl. Baumann II, 229.

313.6. KN. H 497 1/2

313.7. RA. U., fasc. 126.

313.8. vgl. Schröder, Staatsr. Verh., 168.

314.1. KN. H 497 1/2; ferner RA. U., fasc. 195 (vom Jahre 1542).

314.2. Gerstbacher, Bg. 53.

314.3. RA. U., fasc. 126.

315.1. KN. H 6723.

315.2. vgl. Schröder, Staatsrechtl. Verh., 137ff.

315.3. 1477 wurde u.a. das Ehaftgericht zu Oberstdorf von Georg d. Ä. von Haimenhofen an den Augsburger Bischof Johann v. Werdenberg verkauft; Gerstbacher, Bg. 17f.

317.1. vgl. Brunner, Grundzüge, 171.

318.1. RA. L., Nr. 267.