Heino Speer | |
Dr. jur. Albert Otte: Die Mainzer Hofgerichtsordnung von 1516 / 1521 und die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Zivilgerichtsbarkeit im 16. Jahrhundert. Geschichte, Quellen und Wirkung des Gesetzes für die Zentraljustizbehörde eines geistlichen Kurfürstentums |
Home I. Archivalien und Besitznachweise II. Literatur vor dem Recessus Imperii Noviss. (1654) III. Quellenpublikationen nach 1654 Teil I Bedeutung der HGO für Mainz sowie für das Reich und in Territorien Einordnung der HGO in des Recht des Reiches und ihr Verhältnis zu anderen Territorien III. Wirkung der HGO außerhalb des Erzstifts Schluß: Bedeutung der HGO als Gesetz des 16. Jahrhunderts für das Recht der Gegenwart |
Dr. jur. Albert Otte, Die Mainzer Hofgerichtsordnung von 1516 / 1521 und die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Zivilgerichtsbarkeit im 16. Jahrhundert.Geschichte, Quellen und Wirkung des Gesetzes für die Zentraljustizbehörde eines geistlichen Kurfürstentums Dissertation vorgelegt der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Johannes Gutenberg-Universität in Mainz [Seite: S. 3] Titelblatt
I. Archivalien und Besitznachweise
Die Mainzer HGO, Druck 1521, ist vorhanden in: (+ = hs.Zus.) Berlin StsB+; Bretten Melanchthonhaus+; Erfurt StA+; Erlangen UB (2)+; Frankfurt/M. Museum für Kunsthandwerk; Göttingen Sts- u. UB; Halle/Saale Lds- u. UB+; Hamburg Sts-u. UB+; Koblenz StB+; Leipzig UB; Mainz StA (2), jur.Seminar; München StsB (2), UB; Tübingen UB+; Wien NationalB. Nachweise für Bretten und Frankfurt verdanke ich Herrn Dr. Benzing UB Mainz. Exemplar Nürnberg Germ.Mus. (R. fol. 249) vermißt. [Seite: S. 7] II. Literatur vor dem Recessus Imperii Noviss. (1654)[Die bibliographischen Einträge des Originals wurden tw. durch Auflösung der Abkürzungen verändert. Für die eindeutige Zuweisung des zitierten Werks zu einem WorldCat-Eintrag fehlte die erforderliche Recherchezeit, so dass mit Fehlern bzw. Links auf andere als die zitierten Ausgaben zu rechnen ist. Dennoch dürfte diese Zusatzinformation häufig hilfreich sein. Wegen der besseren Lesbarkeit der erweiterten bibliographischen Angaben (Digitalisate, WorldCat-Einträge) wurde für die Darstellung die Tabellneform gewählt. H.S. Januar 2013]
III. Quellenpublikationen nach 1654
IV. Schrifttum nach 1654
AbkürzungenEinleitungDie Mainzer Hofgerichtsordnung enthält nach dem Vorbild des Reichskammergerichts die Verfassung und das Verfahren des obersten Zivilgerichts im Erzbistum. Mit der vorliegenden Arbeit soll dargestellt werden, welchen Rang sie im Rechtsleben des Stifts und außerhalb seiner Grenzen eingenommen hat. Ihre rechtswissenschaftliche Bedeutung ergibt sich aus der Darlegung ihrer Geschichte und einer Analyse einzelner Bestimmungen. Hierbei müssen ihre Form und Entstehung, ihre Quellen und Wirkungen untersucht werden. Mit den daraus gewonnenen Erkenntnissen soll im Teil II ihr System gezeigt werden, wobei einzelne wichtige Vorschriften hervorzuheben sind und anzugeben ist, zu welchem Titel der übrigen Gesetze und Entwürfe sie in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Wegen der Vielgestaltigkeit deutscher Zivilprozeßgesetzgebung und -literatur im 16. Jahrhundert können nur besonders auffällige Ähnlichkeiten und Mainzer Besonderheiten berücksichtigt werden. Die Abhandlung beschränkt sich auf eine Analyse des Gesetzestextes und der ihm folgenden Ordnungen. Die Geschichte und Bedeutung sowie die Praxis des Hofgerichts wird nur berücksichtigt, um fehlende Quellen zu ersetzen oder die Voraussetzungen zu erläutern, von denen der Gesetzgeber ausging. Grundlage dieser Arbeit ist das Gesetz in der seit dem Jahre 1521 überlieferten Fassung. Die Änderungen des 17. und 18. Jahrhunderts werden nur angedeutet. Die vor 1521 erschienenen bedeutenderen Gesetze, insbesondere Stadtrechte mit eingebauten Prozeßordnungen, sind bereits hinsichtlich ihrer Entstehung und ihres Inhalts untersucht worden. Jüngere Gesetze des 16. Jahrhunderts sind gewöhnlich im Rahmen der Verwaltungsorganisation eines Territoriums abgehandelt. Die vorliegende Untersuchung soll sich an die [Seite: S. 29] Literatur über ältere Gesetze anschließen, die für Nürnberg29.1, Worms29.2, Frankfurt29.3 und Freiburg29.4 sowie für Hessen29.5 und Württemberg29.6 galten. Damit wird für das Mittelrheingebiet und den Spessart eine Lücke geschlossen. Gleichzeitig soll eine Verbindung zu dem Schrifttum über die von der Mainzer Ordnung abhängigen jüngeren Gesetze des Reiches und der Südwest- und norddeutschen Territorien hergestellt werden. Die Mainzer HGO war schon zu kurfürstlicher Zeit Gegenstand rechtsgeschichtlicher Forschung. Die ersten Beiträge zeigen die eigentliche wissenschaftliche Bedeutung des Gesetzes, die auf dem Gebiet der Rezeption römisch-kanonischen Rechtes in Deutschland liegt. Sie behandeln den Einzug des fremden Rechts auf dem Gebiet der Gerichtsbarkeit in den Territorien des Reiches. Im Jahre 1734 sah H. Chr. v. Senckenberg29.7 in der kaiserlichen Konfirmation der Mainzer HGO einen beispielhaften Geltungsgrund für das römische Recht Kaiser Justinians in der Frankfurter Reformation vom Jahre 1509. Nach der Auflösung des Erzstifts begannen die Untersuchungen zu einzelnen Bestimmungen des Gesetzes. G. L. v. Maurer29.8 verfaßte 1824 die "Geschichte des altgermanischen und namentlich altbairischen öffentlich-mündlichen Gerichtsverfahrens, dessen Vorteile, Nachteile und Untergang". Im letzten Kapitel behandelt er die Fortschritte der Romanisierung in der süd- und südwestdeutschen Gesetzgebung. Die hervorragende Verwendung mittelrheinischer Gerichtsordnungen war durch die derzeitige Zugehörigkeit der Pfalz zu Bayern und die Person des Verfassers29.9, der in Frankenthal richterliche Tätigkeit ausübte, begünstigt. Er verwendet auch in einem späteren Beitrag zur "Städteverfassung" das Mainzer Gesetz.29.10 [Seite: S. 30] Im Rahmen einer Arbeit über vier rheinische Prozeßordnungen für untere Gerichte ermittelte Marquordt30.1 die Wirkung der HGO auf die UGO Mainz 1534 und wies gemeinsame Quellen aus der Reichs- und Territorialgesetzgebung nach. Weitere Beiträge enthalten die Forschungen zu einzelnen Rechtsinstituten und stellen ihren Zusammenhang mit der kodifizierten Rechtsordnung seit dem klassischen römischen Recht bis auf die Gegenwart dar. Hierzu gehören die "Geschichte des Armenrechts" von Fuchs (Marburg)30.2 und die "Geschichte der Anwaltschaft" von Weissler.30.3 Goldschmidt30.4 beschreibt die Geschichte des Hofgerichts als einer kurfürstlichen Zentraljustizbehörde. Er berührt die Entwicklung des Gesetzes bis zum Untergang des Kurstaates, wird aber seinem Inhalt nicht gerecht. Die Wirkung der Mainzer HGO im allgemeinen geht aus einigen Beiträgen zur regionalen Rechtsgeschichte hervor.30.5 Von Gesamtdarstellungen der Rechtsquellen, auch des 16. Jahrhunderts, zeichnen sich Stobbe30.6, Schwartz30.7 und Kleinfeller30.8 durch besondere Rücksicht auf das Mainzer Gesetz aus. Die wissenschaftliche Behandlung der Mainzer HG0 als geltendes Recht bis zum Ende des 18. Jahrhunderts ist gering.30.9 Vor der Kodifikation des Mainzer Landrechts 1755 ist keine Literatur zum Prozeßrecht des Erzstifts erschienen. Im Jahre 1784 erklärte Hartleben zur HGO: "que, cum typis prostet, actum agere mini inutile videtur".30.10 Nur Itzstein30.11 behandelte in einer Observatio 1787 das Problem der Appellation von Zwischenurteilen. Auch handschriftliche Erläuterungen sind, abgesehen von einigen [Seite: S. 31] unbedeutenden Randbemerkungen in den Textausgaben31.1 und einer Formularsammlung aus dem Anfang des 18. Jahrhunderts in Erfurt31.2 nicht überliefert. Verschollen ist das von Hartleben31.3 genannte Manuskript des F.A.H. Bender; ein Aktenband "Organisation, Competenz etc des Hofgerichts zu Mainz, dann zu Aschaffenburg, Erlasse an das Hofgericht, Berichte desselben in Rechtssachen, Verordnungen ... 1599-1632, 1803" ist in Würzburg31.4 1945 verbrannt. Von den Werken über den Zivilprozeß, die auch die Partikulargesetze berücksichtigen, verwenden hauptsächlich die hessischen Verfasser auch die Mainzer HGO, wie es für den Urtext am weitestgehenden bei Gilhausen31.5 im Arbor judiciarius und nach 1654 auch bei J.A. Hofmann, Teutsche Reichspraxis,31.6 geschehen ist. Im 18. Jahrhundert entstanden in Norddeutschland durch Anregung von J.St. Pütter31.7 Abhandlungen über die Ähnlichkeit der Hofgerichte mit dem RKG,31.8 doch sind sie für die Geschichte und den Inhalt des Mainzer Rechts nur wenig ergiebig.31.9 Schließlich zählen öffentlich-rechtliche Werke und einige Darstellungen des RKG-Prozesses die Eigenarten der mit der kaiserlichen Konfirmation 1521 verbundenen Privilegierungen auf.31.10 [Seite: S. 32] Die Lage der Archivalien32.1 ist für die Forschungen zur Kurmainzer Rechtsgeschichte ungünstig. Ein großer Teil des ehemaligen kurfürstlichen Regierungsarchivs befindet sich in Würzburg:32.2 Die Ingrossaturbücher sind vollzählig erhalten,32.3 doch fehlen wichtige Gesetzestexte.32.4 Einige Einzelakten sind dort 1945 verbrannt. Weitere Quellen befinden sich in Mainz und Wien32.5 sowie für das Eichsfeld in Magdeburg.32.6 Belege für die Wirkung der HGO sind für Südwestdeutschland in Karlsruhe und Koblenz32.7 zu finden, während für niedersächsische Gebiete wichtige Akten in Hannover 1944 verbrannten.32.8 Im Bundesarchiv - Abt. Frankfurt/M. - befinden sich Akten des Reichskammergerichts (Untrennbarer Bestand). Hierzu gehören für die vorliegende Arbeit außer Einzelakten32.9 die Prozeßrepertorien. Die Prozeßakten sind nach dem Wohnsitz der Parteien in einzelnen deutschen Archiven verstreut.32.10 Für das Erzstift Mainz sind Akten in Wiesbaden erhalten, während der Bestand aus Darmstadt32.11 verlorengegangen ist. [Seite: S. 33] Teil IBedeutung der HGO für Mainz sowie für das Reich und in TerritorienDie Hofgerichtsordnung hatte eine Geltungsdauer von fast dreihundert Jahren. Als erstes romanistisches Gesetz in deutscher Sprache im Mainzer Erzstift hat sie die Justiz des Landes bestimmend beeinflußt. Aus ihrer verhältnismäßig frühen Veröffentlichung, ihrem rationalistischen Aufbau und Inhalt sowie den Mainzer Beziehungen zu Organen des Reiches gewann sie auch außerhalb des Kurstaates Ansehen und Beachtung. Die HGO als Mainzer Gesetz.Während vor 1516/1521 im Mainzer Territorium weltliche Gesetze nur in geringer Zahl und auch nur für einzelne Städte oder Landesteile erlassen wurden, war die HGO das erste Landesgesetz. Es steht am Beginn der Verwaltungsreformen des Kurfürsten Erzbischof Kardinal Albrecht II. von Brandenburg (gErzbischof 1490). TextkritikDie Überlieferung des Gesetzestextes ist im Gegensatz zu zahlreichen anderen, auch jüngeren Gesetzen, erfreulich gut gesichert.34.1 Das Original des Gesetzwerks ist ein handschriftlicher Pergamentband: "Confirmation / der Meintzischen Hovegerichts / Ordnung 1521" mit anhängendem Reichssiegel an schwarz-goldener Schnur. Es hat die Form eines doppelten Inserts, indem das Gesetz von dem Publikationspatent Albrechts II. umgeben, das ganze wiederum von der kaiserlichen Konfirmation umschlossen wurde.34.2 Eine Abschrift enthält Band 54 der Ingrossaturbücher.34.3 Sie ist im Anschluß an die Mainzer Untergerichtsordnung 1534 eingetragen.34.4 [Seite: S. 35] Die HGO verdankt ihren Einfluß der frühen Verbreitung durch den Buchdruck. Fünf gleichlautende Ausgaben haben im 16. Jahrhundert ihre Verbreitung gesichert. Am meisten hat die erste Auflage, 1521, die Aufmerksamkeit auf sich gezogen, die wegen ihres Titelblattes auch philologische Studien zuließ. Ihr Titel lautet: "MEintzisch Hoff=/ gerichts Ordnung / zu allen andern / gerichten dien= / lich . 1521." Der Text stimmt mit dem Konfirmationsfaszikel35.1 wörtlich überein und nennt am Schluß das Datum der Vollendung des Druckes, 4. 9. 1521 und den Drucker Johann Schöffer. Die Mainzer Buchdrucker hatten zu dieser Zeit schon eine reiche Erfahrung in der Publikation von Gesetzestexten. Seit ihrer Erfindung des Drucks mit beweglichen Lettern gaben sie in der Zeit von 1460 bis 1479 die römisch-kanonischen Rechtsquellen,35.2 Reichsgesetze35.3 und territoriale Ordnungen35.4 heraus. Für den Zusatz im Titel der Mainzer HGO: "zu allen andern Gerichten dienlich" gibt es keine archivalisch gesicherte Deutung. Die Untergerichte des Erzstifts können gemeint sein, allerdings mit erheblichen Einschränkungen, wie die geringere Romanisierung der späteren UGO erkennen läßt. Eher ist dieser Satz als Empfehlung an andere Reichsstände anzusehen.35.5 Den Text des Titelblattes umrahmen Randleisten, deren oberer und unterer Teil mit dem Gesetz im Zusammenhang stehen. Unten befindet sich das Wappen des Erzbischofs Kurfürsten Kardinal Albrecht von Brandenburg, dessen Felder die im Publikationspatent aufgezählten Herrschaftsansprüche symbolisieren.35.6 [Seite: S. 36] Über den seitlichen Zierleisten steht eine Gruppe von drei Bildern: Die Mitte zeigt St. Martin als Ritter mit dem Bettler, den Mantel teilend. Als Schutzheiligen des Erzstifts36.1 nennt ihn auch die HGO im Beispiel für eine Terminsberechnung nach seinem Gedenktag:36.2 "Daß ihr auf Dinstag nach St. Martins unsers Patronen Tag, der da ist der N.Tag des Monats Novembris ... erscheint."36.3 Das linke obere Bild stellt einen Abschnitt aus dem Alten Testament dar:36.4 Der übermäßige Weingenuß als Ursache für Klagen, die dann von den Gerichten zu entscheiden sind, ist gerade für das Mainzer Weinbaugebiet bedeutungsvoll. - Die rechte Miniatur läßt keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem folgenden Gesetzbuch erkennen. Sie bildet die Fabel des Aesop36.5 [...]...: Die kluge Eule warnt die Vögel, aus der Nähe menschlicher Behausung in die Wälder überzusiedeln, weil auf den Eichen auch die Mistel wachse, aus der die Menschen den Leim für die Fangruten herstellten. Es kann sein, daß dieses Bild mit einer Mainzer illustrierten Aesopausgabe zusammenhängt, die vor 1521 erschien.36.6 Der künstlerische Entwurf des Titelblattes wird Gabriel Zehender zugeschrieben.36.7 Der zweite Druck Albrechts trägt auf dem Titelblatt die Jahreszahl MXXXXIII und am Schluß die Zahl des folgenden Jahres als Zeitpunkt der Vollendung. Er folgte der am 23. 8. 1543 neu aufgelegten UGO. Sein Titel, der auch in weiteren Auflagen [Seite: S. 37] wiederkehrt, lautet nunmehr: Hoffgerichts Ordnung des Ertz / stiffts Meyntz, allen und jeden, so an Gerich= / ten zu*ohandeln haben, vast dienstlich, für= / derlich und behülfflich, jetzt / newlich geordent und auffgericht. Während der Titel von 1521 sich vorzugsweise an die Gerichte wendet, ist die Zweckbestimmung hier auf die Prokuratoren und Parteien ausgedehnt.37.1 1572 und 1582 entstanden weitere gleichlautende Ausgaben. Sie beginnen mit dem Wappen Erzbischof Daniels Brendel von Homburg (Regierungszeit 18. 4. 1555 bis 22. 3. 1582).37.2 Saur nahm die HGO in den ersten "Fasciculus iudiciarii ordinis singularis" von 1588/89 auf.37.3 Damit schließt die Serie der Urtextausgaben.37.4 [Seite: S. 38] Neben den vollständigen Ausgaben sind Auszüge des Textes von 1521 veröffentlicht worden. Saur, Jurament und Eydbuch, 1597, gibt die Formeln der HGO-Titel 9 bis 20 nach den entsprechenden UGO-Zitaten wieder. Limnaeus38.1 und Pfeffinger38.2 übernahmen Tit. 33, Appellation an das RKG. Die kaiserliche Konfirmation und Erzbischof Albrechts Publikationspatent sind in Senckenberg, Selecta iuris38.3 enthalten. Der Text bei J. May38.4 ist eine unzulängliche Aufzählung von Titelüberschriften mit fehlerhafter Konfirmation. In der weiteren Entwicklung des Kurmainzer Prozeßrechts bedeutet das Jahr 1654 einen wichtigen Einschnitt. Die für das Reichskammergericht ergangenen Ordnungen, Abschiede und Entwürfe, besonders in den Jahren 1555, 1600 und 1613 hatten auf die Rechtspflege des Erzstifts keinen Einfluß. Erst der Jüngste Reichsabschied 1654 veranlaßte Mainz und viele andere Territorien zur Neuordnung ihrer Ziviljustizgesetze.38.5 Einige Länder begannen ihre Kodifikation für Hofgerichte erst in dieser Zeit. Zuvor erließ Erzbischof Daniel am 18. 7. 1578 eine Verordnung, um einen "Mißverstandt zwischen unserm Cammerer Ampt und Hoffgericht sonderlich in Appellationssachen" auszuräumen. Die HGO sollte aber "in allen Puncten ohngeendert gelassen werden". Beigefügt ist eine Revision der von ihm am 10. 5. 1560 erlassenen Taxordnung für das weltliche Stadtgericht (Cammererampt).38.6 Erzbischof Wolfgang von Dalberg (20. 4. 1582 bis 5. 4. 1601) wiederholte den "Bescheid" Daniels, fügte einige Bestimmungen für die Untergerichte hinzu und erneuerte die Taxordnung.38.7 Er
[Seite: S. 39] verkündete das neue Gesetz am 11. 9. 1598.39.1 Unter seinem Namen wurde es 163139.2 gedruckt: Die Einführung der neuen Ordnung in den einzelnen Landesteilen machte offenbar Schwierigkeiten. Mit Schreiben vom 9. 11. 1665 sandte der Erzbischof dem Untergericht Amorbach39.5 einen Abdruck zur Beachtung.39.6 Wohl auf Anregung des Hofrichters und der Beisitzer vom Jahre 1665 an den Landesherrn erschien der Text 1666 in Erfurt erneut im Druck. In einem weiteren Schreiben des Hofgerichts vom April 1668 (praesentatum 27. 4.) bittet es den Erzbischof um Publikation in "andern Orten im ganzen Erzstift.39.7 Er gab sie daraufhin mit Befehl vom 3. 7. 1668 am 12. 7. auch im Eichsfeld bekannt. [Seite: S. 40] Das im Privileg Ferdinands verlangte Revisionsgericht entstand 1662.40.1 Gleichzeitig vermehrte Erzbischof Johann Philipp die Termine des Hofgerichts,an denen es Endurteile verkünden konnte. Erzbischof Johann Friedrich Karl von Ostein (1743 bis 1763) ließ das Mainzer Landrecht kodifizieren. Die Vorarbeiten konnten in den vierziger Jahren noch nicht abgeschlossen werden,40.2 so daß zunächst die HGO "nach dem jüngsten Reichsabschied wie auch Visitationsabschied 1713" am 23. 12. 1746 verkündet und am 16. 1. 1747 in Mainz als Druck herausgegeben wurde. Auch die Erfurter druckten den Text in diesem Jahr gleichlautend.40.3 Das am 24. 7. 1755 verkündete "Churfürstlich=Mayntzische Land-Recht für sämtliche Chur=Mayntzische Landen, ausschließlich deren Erffurtischen und Eichsfeldischen, sodann deren Gemein-Herrschaftlichen Orthen" enthält die Fassung der HGO 1747 als vierten Teil.40.4 In Publikationen des Landrechts während der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts fehlt die HGO, "indem dieselbe wenig oder keinen praktischen Nutzen mehr gewährt".40.5 Goldschmidt40.6 hat die außerhalb der HGO in der Zeit von 1650 bis 1792 ergangenen Einzelverordnungen,die in erster Linie die Gerichtsverfassung betreffen, zusammengetragen. Auch Hartleben40.7nennt Beispiele hierfür und bevorzugt die Zeit des kodifizierten Landrechts. [Seite: S. 41] Zusammenfassend sind aus der Geschichte der HGO nur wenig und zögernde Reformen zu erkennen. Besonders gering sind die Änderungen im Verfahrensrecht. Im Vergleich zu den weltlichen Territorien ist geradezu ein Stillstand des Gesetzgebers zu bemerken. Hinzukommt ein Mangel an wissenschaftlichen Arbeiten zum Text der HGO. Die Stagnation erfaßte auch andere kurfürstliche Behörden. Das Material bei Goldschmidt41.1 zeigt,daß die Ursache in dem Streben weltlicher Herrscher liegt, ihre territoriale Macht auszudehnen. Sie verdrängten die geistlichen Fürsten, denen ein dynastisches Interesse fehlte. Die Säkularisation durch den Reichsdeputationshauptschluß 1803 beendete eine Entwicklung, die mit dem Westfälischen Frieden begann und damit die zweite Hälfte der Geltungsdauer des Gesetzes umfaßt. II. Geltungsbereich der HGOWährend die sachliche Zuständigkeit des HG in Tit. 21 geregelt ist (Gerichtsbarkeit), ist der Geltungsbereich des Gesetzes aus öffentlich-rechtlichen Quellen zu erschließen. Gesetzgebung41.2 und Gerichtsbarkeit41.3 sind wichtige Teile der Landeshoheit und damit Voraussetzung für das Wesen eines staatsähnlichen Territoriums. Der Geltungsbereich der HGO umfaßt daher das ganze Erzstift, soweit nicht Privilegien der Kurfürsten oder der übergeordneten Reichsgewalt entgegenstehen. Stimming41.4 und Falk41.5 behandeln Entstehung und Ausdehnung des Mainzer weltlichen Territoriums. Nach dem von Goldschmidt41.6 und von v. Sartori41.7 dargestellten Ergebnis umfaßte das Erzstift vier von einander getrennt liegende Landesteile sowie einzelne Ämter und Städte. [Seite: S. 42] Die Stadt Mainz mit ihrer unmittelbaren Umgebung und der Rheingau um die Stadt Eltville bildeten das untere Erzstift.42.1 Das obere Erzstift zerfiel in die Landschaft vor und hinter dem Spessart mit den Mittelpunkten Aschaffenburg und Miltenberg.42.2 In diesem Gebiet war die Jurisdiktionsgewalt unangefochten. Eine besondere Rechtsstellung hatten Erfurt und das Eichsfeld. Hier galt anderes Privatrecht.42.3 Auch der Verwaltungsaufbau unterschied sich von dem in Mainz/Aschaffenburg.42.4 Unstreitig war die mainzische Hofgerichtsbarkeit über das Eichsfeld. Es zerfiel politisch in einen unteren Teil um Duderstadt und das obere Eichsfeld mit der Hauptstadt Heiligenstadt.42.5 Im Gegensatz zum oberen Erzstift geschah im Eichsfeld der Verkehr mit dem HG durch eine Mittelinstanz.42.6 Der Kampf um die Landeshoheit über Erfurt dauerte bis zum Jahre 1664.42.7 Nach dem Einzug des Kurfürsten am 5. 10. 1664 begann am 5. 5. 1665 der neue mainzische Verwaltungsstil.42.8 Gerade zur Zeit der Gesetzgebung der HGO 1515 bis 1521 wollte sich der städtische Rat in Erfurt der Mainzer Herrschaft mit Hilfe des sächsischen Kurfürsten entziehen. Für das Domkapitel war bei der Wahl Albrechts von Brandenburg zum Mainzer Metropoliten die Absicht mitbestimmend, den Einfluß in Thüringen zu festigen. Dies war von den benachbarten und ebenfalls von Albrecht verwalteten geistlichen Gebieten Magdeburg und Halberstadt aus günstiger als von dem entfernten Sitz in Mainz/Aschaffenburg.42.9 Im Jahre 1516 und im Juli 1521 weilte Albrecht zu diesem Zweck in Erfurt.42.10 [Seite: S. 43] Dort war im besonderen Maße die obere Zivilgerichtsbarkeit des Kurfürsten umstritten, während sein weltliches und geistliches Gericht in der Stadt und den umliegenden Ämtern hoch eingeschätzt waren.43.1 Einzelheiten über die Geschichte königlicher und kurfürstlicher Privilegierungen und Bestätigungen sind hier nicht aufzuführen, doch steht für den Rat der Stadt Erfurt fest, daß "weder wir noch unsere Bürger oder Einwohner unserer Stadt in erster Instanz gen Mainz nicht sollen noch können zitiert werden",43.2 und ferner, "daß ein gesamter Rat nirgends anderswo, denn an dem königlichen Hofgericht oder Landgericht zu Rotweil, die einzelnen Bürger aber an dem Mainzischen Gericht zu Erfurt beklagt werden sollen".43.3 Auch für die Zuständigkeit des Hofgerichts in zweiter Instanz bestand Streit. In der zweiten Hälfte des 16.Jahrhundert erwuchsen am RKG mehrere Prozesse über diese Frage.42.4 Als Grundsatz ist festzuhalten, daß gegen Entscheidungen des Mainzer weltlichen Gerichts in Erfurt der städtische Rat als Appellationsgericht zuständig war.43.5 Die eigene Prozeßgesetzgebung des Rates ist von den Mainzer Gesetzen unabhängig, wie ein Vergleich mit der LGO Erfurt 1569 und deren Fassungen vom 10. 3. 158343.6 und vom Jahre 1635 erkennen läßt.43.7 Schließlich war seit 1564 das HG auch einige Zeit für jede zweite Appellation aus der Grafschaft Hanau-Welmitzheim-Minzenberg zuständig.43.8 [Seite: S. 44] III. Entstehungsgeschichte der HGODie Entstehungsgeschichte der HGO umfaßt die Zeit von 1515 bis 1522. a) Verlauf der GesetzgebungEs hatte schon im Januar 1515 eine HGO gegeben. In der "Doctor Niclaussen Rucker bestellung an das Hovegericht zu Meintz"44.1 und der "Bestellung Johan Koren über das Hofrichterampt",44.2 beide44.3 vom 8. 1. 151544.4 heißt es übereinstimmend: "... zu unserm und unseres Stifts Hofgericht, so wir itzo in unserer Stat Mentz laut einer ordenung zu halten aufgericht, Assessor / Hofrichteren ... aufgenommen han".44.5 Ferner erwähnt Erzbischof Albrecht bei den Amtsaufgaben: "wie dan solichs unser aufgericht ordenung weither inhelt und begreifft".44.6Diese HGO erscheint auch unter der Eintragung vom 24. 6. 1515:44.7 "laut unserer ufgerichten ordnung". Sie ist jedoch verschollen. Sehr wahrscheinlich handelte es sich um die im Register dieses Bandes44.8 verzeichnete "Ordenung des Meintzischen Hoffgerichts". Am 16. 4. 1515 fand die Eröffnungssitzung des HG statt. Sie fiel auf den Beginn der zweiten Fronfasten des Jahres.44.9 Das Datum überliefert Joannis 1722: "anno hoc MDXV, Lunae post dominicam in Albis, ... instituit tribunal (Iudicium aulicum id vocari notum".44.10 [Seite: S. 45] Während des Jahres 1515 entstand der überlieferte Text als endgültige HGO. Der im Publicationspatent vermerkte Gesetzgebungsakt vom 19. 1. 1516 ist in anderen Quellen nicht zu finden. Die kaiserliche Bestätigung geschah erst nach mehr als fünf Jahren.45.1 In der Zwischenzeit standen Probleme des öffentlichen Rechts und der Religion im Vordergrund des Interesses Mainzer Geschichtsschreiber bis zum Anfang des 18. Jahrhunderts.45.2 Karl V. privilegierte die HGO in Worms mit Urkunde45.3 vom 21. 5. 1521: [Text] ... Wir ... vernehmen ... dieselb Ordnung ... als Römisch Kaiser confirmirt und bestättigt; confirmiren und bestättigen die also aus römisch kaiserlicher Machtvollkommenheit ... Carolus Ad mandatum Domini Imperatoris proprium Nicolaus Ziegler Vicecancellarius45.4 Die Reichstagsakten, soweit veröffentlicht, verzeichnen den Vorgang nicht. Der geschichtlichen Rechtswissenschaft gilt das Diplom als Quelle für den Verlauf der Rezeption.45.5 Der Kaiser hielt es für notwendig, allgemeine und besondere Rechtssätze Justinians ungültig zu machen. Dies und die Form, in der es [Seite: S. 46] geschah, sollte eine Kontinuität in der Rechtsentwicklung auch für die deutsche Nation bedeuten:46.1 ... alle Gesetze, Constitution und Recht, so Wir oder unsere Vorfahren im Reich römisch Kaiser und Könige bisher gemacht haben ... so herwider itzt sein thun, verstanden oder ausgelegt werden mögen ganz unangesehen, wann Wir dieselben allen und jeglichen Insonderheit in der besten und vollkommensten Form derogiert, die soviel herwider sein thun, verstanden oder ausgelegt werden mögen, ganz cassirt und vernichtigt haben wollen; (also) derogieren, cassieren und vernichtigen (Wir) sie im berürten Maß und Form aus Vollkommenheit Unseres kaiserlichen Gewalts ... und Insonderheit derogiren Wir hiermit Unserm kaiserlichen Gesetze C. de Appell. l. et in maioribus et in min. ... Es folgen weitere leges Codicis mit einer Authentica unter Angabe der nunmehr geltenden HGO-Bestimmung. Also konnte in der Frankfurter Reformation 150946.2 haud sine periculo ab eo (iure scripta) recedebatur, cum Imperator omnia irrita vellet, quae Juri huic non congruebant. Miraberis hoc effatum, sed mirari desines, si Carolum V Wormatiae (1521) ideo Juri Romano speciatim derogasse ... ne non (HGO) tumn temporibus Alberti confecta, nullius usus aut valoris foret ... Erzbischof Daniel bemühte sich mit Schreiben vom 6.11.1579 an Kaiser Rudolf II. um erneute Konfirmation, besonders wegen der Währung der Appellationssumme sowie der Sicherheitsleistung und des Eides des Appellanten, doch ist ein Erfolg nicht verzeichnet.46.3 Aus den Quellen läßt sich nicht erkennen, ob das Domkapitel an der Justizgesetzgebung Albrechts mitgewirkt hat. Die [Seite: S. 47] Domstiftsprotokolle und Ingrossaturbücher enthalten keine Vermerke über Beratung und Zustimmung. Die Angabe bei Schaab:47.1 "... vom Domkapitel revidieren" ist nicht zu belegen. Es ist nur eine Meinungsäußerung des Kapitels vom 15. 8. 1520 erhalten, des "es für hochnötig achtet, "die consistorien und geistlichen gericht, auch m. gn.sten hern hofgericht zu reformirn, dann uf dasselb hofgericht großer cost gehe, daß solichs geringert und geendert würd".47.2 Zu der weiteren Entwicklung des Prozeßrechts am HG hat das Kapitel wenigstens akklamiert: Am 7. 9. 1598 schrieb es an Kurfürst Wolfgang, "Wie das Thümb Capitül zu Maintz ihme das Concept reformationis Cammerer Ambts Weltlicher und Hoffgerichts gefallen lest": ... umb unserer ersehung ... zugeschickt ... finden wir dasselbig alles so reiflich ab E. Chfl. Gn. erwogen, statuirt und dirigirt sein, daß wir ... dann unseres theils mit demselben ganzen reformirten Werck durchaus einig und wolzufrieden ...47.347.3 Auch von der Ritterschaft der einzelnen Landesteile sind keine Berichte aus der Zeit Albrechts zur HGO überliefert.47.4 Aus den von Goldschmidt47.5 und Kirn47.6 untersuchten Quellen über das Recht auf Mit- oder Nebenregierung des Domkapitels geht hervor, daß die Wahlkapitulationen die jeweiligen Befugnisse abgrenzten. Das Interesse des Kapitels und der Ritterschaft am HG betraf neben der Gerichtsbarkeit und der Prozeßordnung vor allem das Recht auf Besetzung der Richter- und Beisitzerstellen nach der Gerichtsverfassung. Eine von Harpprecht47.7auszugsweise [Seite: S. 48] mitgeteilte Urkunde vom 4. 11. 152248.1 läßt erkennen, wie Albrecht das Kollegium zusammenstellte: Dieterich Zobel, Scholasticus; Balthasar von Groslag; Frowein von Hütten; D. Caspar von Westhausen; Caspar Lerch von Dürnstein; D. Johann Fürderer, excancellarius; Philip Echter Vrieden zu Aschaffenburg; D. Wolff Fabricius Capito48.2; Heinrich von Brömser, Vicedominus im Rheingau; Dieterich Wenck, Dechant zu St. Victor; Arnold von Hohenweiser aus der Ritterschaft; - Als secretarii: Andreas Rucker; Jacob Fröhlig Kund. Im Jahre 1585 geschah die Insinuation der HGO am RKG. Die "Urkundt Insinuationis" ist zwar verlorengegangen,48.3 aber abschriftlich erhalten.48.4 Darüberhinaus läßt sich der Vorgang durch ein vollständiges Aktenstück aus dem RKG erschließen.48.5 Danach stellte Dr. Laurenz Wildhelm am 16. 8. 1585 in Speyer den Antrag auf Insinuation. Er übergab Vollmacht des EB. Wolfgang (Druck vom 12. 11. 1582),48.6 dessen petitio und als Anlagen die Konfirmationsurkunde48.7 und einen Druck der HGO von 1572. Am 10. 11. 1585 vermerkte die Kanzlei auf diesem Druck "concordat cum originali". Das Gericht eröffnete am 19. 11. die Insinuationsurkunde. Seyler-Barth registrieren sie in "Urtheil und Beschaydt", 160548.8 [Seite: S. 49] Mit der Insinuation entfiel für die künftig streitenden Parteien die Notwendigkeit, die Gültigkeit der HGO zu beweisen. Die HGO enthält "Statutenrecht", das nach dem Richtereid nur dann berücksichtigt werden darf, wenn es vorgebracht wurde; nunmehr gilt es als "Unserm kays. Cammergericht auch offenbar und kundtgetan".49.1 Der Vorgang ist ein Fall aus dem Aufgabenbereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ähnlich verlief die Insinuation des Privilegium de non appellando illimitatum vom 30. 4. 1654 in Speyer am 19. 2. / 9. 3. 1655.49.249.3 b) Nachweis der Urheberschaft FurderersDie lange Geltungsdauer des Gesetzes, seine noch zu zeigende Wirkung im Reichsgebiet und die Notwendigkeit, zahlreiche Irrtümer um die Person des mutmaßlichen Verfassers richtigzustellen, rechtfertigen eine ausführliche Behandlung der Urheberfrage. Eine zeitgenössische Quelle, die den Autor nennt, ist nicht überliefert. Auch bis zum Ende des Kurstaates ist hierzu nichts bekannt. [Seite: S. 50] Zunächst ist Eitelwolf von Stein als Verfasser der verschollenen vorläufigen HGO vom Winter 1514/1515 anzusehen. Aus seinem Lebenslauf50.1 ist seine Eigenschaft als Assessor am RKG um 1500 für Brandenburg50.2 hervorzuheben. Er kam mit Erzbischof Albrecht 1514 nach Mainz und entwickelte hier umfangreiche organisatorische Pläne.50.3 Er starb als Mainzer Hofmarschall, Hofmeister und Vicedominus am 10. 6. 1515 im Alter von 50 Jahren.50.4 Das erste Zeugnis über den Verfasser der HGO 1516/1521 gibt Schaab50.5 1830: "Albrecht ließ diese HGO von seinem Kanzler Johann Fürderer entwerfen". Es steht in der "Geschichte der Erfindung der Buchdruckerkunst, pragmatisch aus den Quellen bearbeitet".50.6 Im Anhang verzeichnet er die Mainzer Drucke der Familie Schöffer. Für die HGO fehlt ein Quellennachweis, so daß die oft zitierte Angabe unbefriedigend ist, obwohl sie unbestritten blieb und ihre Zuverlässigkeit durch die Persönlichkeit Schaabs unterstützt wird.50.7 Die zahlreichen Beiträge des F. W. E. Roth50.8 zur Urheberfrage bringen keine Klarheit, sondern vermehren die Unsicherheit über die Person des Furderer. Im Jahre 1892 fand er im Rheingau50.9 eine Urkunde, die den von Schaab schuldig gebliebenen Beweis bringen soll: "Verfasser ist ... Johann Furderer 1517. (Anm.) Akten über diese Ordnung in ... Eltville, Abt. Mainz". Als Quelle weiterer Angaben verwendet er Gudenus50.10 und Schaab50.11 [Seite: S. 51] Später teilt er mit: "Albrecht war von derselben (HGO) so entzückt, daß er den Verfasser zum Beisitzenden am HG ernannte und ihm am 18. 9. 1521 zehn Goldgulden als seinem lieben heimlichen Rat verehrte (Anm.) Akten zu ... Eltville".51.1 In drei weiteren Aufsätzen51.2 schreibt er den eben erschienenen biographischen Index zu den Acta Bononiensis51.3ab, bestreitet ohne Anlaß51.4 die Identität des Kanzlers mit dem Mainzer Professor und spricht wiederum von einer HGO 1517. Zuletzt51.5 führte er aus: "Aus den Kreisen dieser Rechtslehrer und zugleich HG-Beamten ging die HGO, verfaßt vom Kanzler J. F., aber jedenfalls vom HG bearbeitet, hervor". Die genannte Urkunde vom 18. 9. 1521 und die "Akten" sind verschollen. Sie sind auch nicht in den von Roth angefertigten Repertorien verzeichnet.51.6 Wahrscheinlich handelt es sich bei der Urkunde um das von Guden51.7 gekürzt wiedergegebene Diplom.51.8 Bei dem Stand der Forschung ist es notwendig, nach weiteren Quellen zu suchen, die für die HGO bedeutungsvoll sind. Die biographische Forschung über Furderer begann mit Knod 1899.51.9 Das jüngste Schrifttum gibt Praetorius51.10an, während Herrmann51.11 in den Domstiftsprotokollen wichtiges Material über das Privatleben zusammenstellt. [Seite: S. 52] Johann Furderer wurde um 147252.1 in Vaihingen an der Enz52.2 geboren. Seine Eltern waren Burkhard Furderer52.3 Söler von Richtenberg, später genannt von Richtenfels52.4 und Clara, geb. Mager. Decker-Hauff52.5 wies die Abstammung der Mutter aus einer Familie des niederen Adels der "Ehrbarkeit" bis ins 13. Jahrhundert nach und stellte hierbei das unbedingte Überwiegen juristischer Berufe fest. Der häufig auftretende Name "Kuhorn"52.6 für den späteren Mainzer Kanzler und Verfasser der HGO ist daraus zu erklären, daß die Mutter Clara in zweiter Ehe 1484 den Jacob Walther, genannt Kuhorn (gest. 1503), heiratete. Aus dieser ging Bernhard Kuhorn, später auch in Mainzer Diensten und am RKG, gestorben 24. 6. 153752.7 hervor.52.8 Johann begann das Studium in Tübingen 148852.9 und in Bologna ab 1495.52.10 Dort promovierte er um 1500 zum Juris utriusque Doctor und wurde am 24. 1. 1501 Syndicus der deutschen Nation.52.11 In Württemberg diente er dem Herzog Ulrich,52.12 der mit 16 Jahren 1503 die Regierung übernahm, aber sich nicht bewährte. [Seite: S. 53] Decker-Hauff53.1 vermutet, daß Furderer wegen dessen Mißherrschaft das Land verließ.In dieser und der zweiten Regierungsperiode vertrieb Ulrich viele Persönlichkeiten, die an den Ober- und Mittelrhein gingen.53.2 Der Mainzer Erzbischof Jacob von Liebenstein (30. 12. 1504 bis 15. 9. 1508 präsentierte J. Furderer als Assessor 1507 an das RKG. Er wurde damit der erste Beisitzer auf Grund des Reichsabschiedes vom gleichen Jahre über die Neuordnung der Präsentation für den kurrheinischen Kreis (Mainz, Köln und Trier), in dem Mainz das Vorschlagsrecht hatte.53.3 Einzelheiten über seine Tätigkeit am RKG sind nicht zu ermitteln. Die Verzeichnisse seit Sayler (1556) nennen nur die Namen des Gerichtspersonals. Harpprecht53.4 bemühte sich nach Guden53.5 zuerst, "Nachrichten von diesem tapferen Mann" zusammenzustellen, kann jedoch den Angaben Gudens nur eine Mainzer Urkunde aus dem Jahre 1522 hinzufügen.53.6 Für die Erschließung der Quellen der HGO ist dieser Abschnitt in der Laufbahn des Furderer besonders wichtig. Gleichzeitig hatte Furderer einen Lehrstuhl für weltliches Recht an der Mainzer Universität inne.53.7 Er erhielt 150753.12 die hierfür als Entgelt vorgesehene Lektoralpräbende als Kanonikus am Stift St. Viktor in Mainz.53.8 Er gab sie am 29.1.1515 auf,53.9 doch legte er die Professur wahrscheinlich nicht nieder.53.10 Das Rektorat bekleidete er im Jahre 1512.53.11 [Seite: S. 54] Christoph Scheurl54.1 bemühte sich in zwei Briefen vom 20. 4. 1508, Furderer für die Wittenberger Universität zu gewinnen54.2 und empfiehlt ihn am 13. 8. 1508 an einen Bekannten.54.3 Auch aus der Regierungszeit Erzbischof Uriel von Gemmingen (27. 9. 1508 bis 9. 2. 1514) sind Nachrichten von ihm überliefert,54.4 davon belegt ein Dispens vom 30. 8. 1512 seine Zugehörigkeit zum geistlichen Stand.54.5 Es ist nicht sicher zu ermitteln, ob Furderer zur Zeit der Publikation der HGO am 29. 1. 1516 schon Kanzler des Erzbischofs Albrecht war.54.6 [Seite: S. 55] Sein Vorgänger im Kanzleramt, Dr. Johann von Dalheim, starb am 7. 12. 1516.55.1 Die Domstiftsprotokolle führen im November 151655.2 einen Kanzler ohne Namensangabe; erst am 22. 7. 1517 erscheint Furderer unter dieser Amtsbezeichnung. Die Übernahme eines kurfürstlichen Regierungsamtes hängt aber sicher mit der Angabe im Personalkatalog des RKG: "Recessit sub finem anni 1515" zusammen.55.3 Seine Tätigkeit in den folgenden Jahren betraf neben der Justiz auch die Reichspolitik des Kurfürsten und Erzkanzlers Albrechts55.4 In das Jahr 1521 fallen zahlreiche Nachrichten über ihn: Auf dem Wormser Reichstag nahm er an Beratungen vom 8. 4. und 25. 5. teil.55.5 Am 17. 5. präsentierte ihn der Kaiser an das RKG auf den kurz zuvor gefaßten Beschluß, die Zahl der Beisitzer um zwei kaiserliche zu vermehren. Es wurde aber nur die andere Stelle besetzt.55.6 - Unter dem 27. 8. steht Furderers "anniversarium more ordinis" mit einem kurzen Lebenslauf im Seelenbuch der Dominikaner; eine (wohl gleichzeitige) Randkorrektur lautet: et excancellarius Moguntinus".55.7 Die von Roth55.8 ermittelte Urkunde, [Seite: S. 56] die die Urheberschaft Furderers an der HGO belegen soll, ist vermutlich identisch mit dem bei Guden so zitierten Diplom: Eum porro anno 1521 commutasse Cancellariatum cum sparte consiliarii, docent sequentes Alberti literae: "Als Wir den ... Johan Furderer von Richtenfels D. uff sein fein bitt von unserm Cantzlerampt, so er eine Zeitlang bis anhero versehen gehabt, ... erlaubt; daß wir ... ihn zu unserm Rath und diener uffgenommen und bestellt haben, ... also daß er uns ... von Haus aus56.1 Raths und diensts in unserer stat Maintz gewertig sein soll &c." constituto simul salario octo florenor. auri et duarum vestium. Roth spricht allerdings von zehn Goldgulden, doch ist diese Differenz nicht überzubewerten.56.2 Mit der Nachricht von einer Fischereiordnung 152156.7 sind die Quellen aus der Zeit der Publikation der HGO bis zum ersten Druck, 4. 9. 1521, erschöpft. Aber auch sein weiteres Verhältnis zum Erzstift56.3 und zu Organen des Reiches unterstützt den Schluß auf seine Urheberschaft.56.4 Seine Teilnahme am Nürnberger Reichstag vom 17. 11. 1522 bis 3. 2. 1523 ist durch zwei Aktenstücke belegt. Kaiser Karl V. verordnete ihn im Dezember 1522 dazu, der Ritterschaft in Franken Antwort zu geben56.5 und außerdem an erster Stelle zum Abschied.56.6 [Seite: S. 57] Im Jahre 1530 kam Furderer wieder an das RKG, das seit 1526 ständig in Speyer tagte. Er gehörte dem Ausschuß von acht Assessoren57.1 an, die die längere Zeit liegengebliebenen Akten aufarbeiten sollten.57.2 Auf den 3. 1. 1538 fällt die letzte Nachricht über ihn.57.3 Er starb in diesem Jahr;57.4 doch ist sicher, daß er noch an der Veröffentlichung der RKG-Eidesformeln am 29. 1. 1538 beteiligt war.57.5 Sie waren vermutlich schon 1537 beschlossen.57.6 Am 20. 1. 1539 faßte das Kapitel einen Beschluß über sein Testament.57.7 Trotz der Sicherheit, mit der Furderers Urheberschaft an der HGO auf Grund seiner Qualifikation durch seine Tätigkeit in Organen des Reiches und der Regierung des Kurfürsten feststeht, ist zu erwägen, ob auch andere Juristen am Mainzer Hof und der Universität an der Gesetzgebung mitgewirkt haben können. Mit Rücksicht auf die sorgfältige Beachtung der Praxis des RKG in der HGO kann als Urheber nur ein ehemaliges Mitglied dieses Gerichts angesehen werden. Valentin Sunthausen von Sunthausen, geb. 1476, Studium in Erfurt und Bologna, 1505 Doctor Decretorum, war von 1507 bis 25. 10. 151457.8 Assessor am RKG für den (nieder-)sächsischen Kreis und gleichzeitig kurmainzischer, kurbrandenburgischer und gräflich-stolbergischer Rat; um 1516 war er Syndicus der Stadt Frankfurt und zog sich 1520 nach Nordhausen/Harz in das Privatleben zurück. [Seite: S. 58] Seine Tätigkeit für Kurmainz ist für die Zeit ab 1514 zum Teil in den Domstiftsprotokollen belegt. Anhaltspunkte für eine Mitarbeit an der HGO vom Winter 1514/1515 oder der überlieferten vom 19. 1. 1516 oder auch nur für die Übernahme einiger Artikel aus der Frankfurter Reformation 1509 sind nicht zu erkennen. Die biographische Forschung bezeichnet ihn zwar übereinstimmend als kurmainzischen Kanzler;58.1 doch liegt hier ein Irrtum vor, als dessen Quelle Briefe Mutians und eine Aufzeichnung von 152558.2 dienten. Aus der Laufbahn des J. Lüne58.2 - als hessen-nassauischer Amtmann seit 1491, Hofmeister des Großherzogs Johann V. 1509, Amtmann zu Dillenburg 151158.4 - ist seine Station als Schultheiß der Stadt Frankfurt für die HGO bedeutungsvoll.58.5 Die beiden ersten bekannten Assessoren des HG, Nikolaus Rucker und Lambert Richtergin, gleichzeitig Mainzer Professoren, bieten keinen Anhaltspunkt für die Urheberfrage.58.6 Damit ist Dr. Johann Furderer aus einer Summe von Einzeldaten seines Lebens und dem Ausschluß anderer Juristen als Verfasser nachgewiesen. Sollte eine Quelle noch gefunden werden, so kann die ermittelte Laufbahn weiterhin die Voraussetzungen zeigen, unter denen die HGO entstand. [Seite: S. 59] IV. Die HGO in der kurmainzer RechtspflegeDie HGO ist zum Teil aus dem im Erzstift geltenden Recht hervorgegangen, sie war aber der Grundstein für die Neuordnung der Ziviljustiz in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts in den Landesteilen mit Ausnahme von Erfurt. Als Quelle der Bestimmungen in der HGO, die besonders die Verhältnisse des Erzstifts berücksichtigen, ist das Recht der weltlichen und geistlichen Gerichte anzusehen, für die je zwei Instanzen gegeben waren. Aus der in den einzelnen Gebieten unterschiedlich organisiertem niederen Gerichtsbarkeit ist hier die Praxis des Mainzer Stadtgerichts hervorzuheben. Es stand seit 1462 unter der Aufsicht des Kämmerers59.1 und hatte mit dem noch einige Zeit fortbestehenden städtischen Rat eine konkurrierende Rechtspflege.59.2 Es hatte im 15. Jahrhundert in dem geistlichen Gericht ein gewisses Vorbild.59.3 Wie die Gerichtsformulare dieser Zeit zeigen, bestand zwischen ihnen eine Zusammenarbeit in Form der Rechts- und Amtshilfe.59.4 Ebenso sind die Verhältnisse in "des Capitels Gerichten: Heimbach-Trechtinghausen, Bingen, Mombach, Bürgstadt, Hochheim, Flörsheim, Gernsheim, Wolfskehlen und Stockstadt" zu beurteilen.59.5 / 59.6 Mit der um 1483 für die Stadt Erfurt erlassenen kurmainzer weltlichen Gerichtsordnung hat die HGO nichts außer der allgemeinen Tendenz der Rezeptionszeit "so man nhue alle Dinge in gerichte schreibet, die furmals mundtlichen erzelt worden sein" gemeinsam.59.7 [Seite: S. 60] Über Appellationen und als erste Instanz für Standespersonen konnte innerhalb des Geltungsbereichs der späteren HGO das Hofgericht entscheiden. Die Bezeichnung ist vermutlich schon vor 1515 verwendet worden, doch ist dann keine selbständige Behörde gemeint.60.1 Ein Beispiel für die obere Gerichtsbarkeit ist aus dem Jahre 141060.2 überliefert:60.3 Erzbischof Johannes befreit Konrad von Bickenbach und seine Ehefrau von der Pflicht, "an unseren Gerichten, geistlich oder weltlich, zu Mainz oder anderswo in allen unsern landen" zu erscheinen, und er gebietet "unsern Richtern, geistl. u. weltl., Schultheißen und Schöffen, daß sie nur vor uns oder unserm Hofmeister und in unserer Kammer zu rechten stehen" sollen. Aus dieser Rechtsprechung am Hofe des Kurfürsten ist im Jahre 1515 das HG als Behörde, persönlich und räumlich vom Hofe getrennt, hervorgegangen. Daneben übte das Domkapitel vor und nach 1515 eine rege selbständige richterliche Tätigkeit aus, wie aus den zahlreichen Entscheidungen über Annahme und Durchführung von Appellationssachen in den Protokollen60.4 hervorgeht. Gegen seine Entscheidungen konnte man auch an das RKG appellieren.60.5 Das Vorbild, das das geistliche Gericht, die "Judices Sanctae Moguntinensis Sedis", für das weltliche Stadtgericht gegeben haben, ist für die HGO in noch stärkerem Maße und unmittelbar zu erkennen.60.6 [Seite: S. 61] May61.1 untersuchte die Überlieferung geistlicher Gerichtsordnungen. Danach sind die Texte aus der Zeit vor 1516 verlorengegangen. Die Ordnungen von 153461.2 und vom 30. 6. 154961.3 weichen aber möglicherweise nur unerheblich von älteren Fassungen ab, zumindest entsprechen sie einer längere Zeit hindurch geübten Praxis. In der Vorrede 1549 heißt es: "quaedam antiquis statutis praecidenda, quadam immutanda, quaedam de novo addenda".61.4 Unter dem 18. 8. 1579 erließ Erzbischof Daniel weitere Zusätze.61.5 Diese "Consistorialstatuten" haben mit der HGO einige Amtseide und -Aufgaben gemeinsam, im Prozeßrecht bestehen wesentliche Unterschiede, die sich aus den Differenzen zwischen der nachjustinianischen Rechtsentwicklung und dem kanonischen Recht ergeben.61.6 Die Ferienordnung ist in beiden Gesetzen als Anhang fast gleichlautend.61.7 Die HGO war der Ausgangspunkt für die Verwaltungs- und Justizreformen Erzbischof Albrechts im Erzstift. Daß er hierbei mit der Bildung eines Hofgerichts begann, liegt in dem von Ioannis61.8 überlieferten Zustand der Rechtspflege dieser Instanz, der danach einem Stillstand gleichgekommen sein muß.61.9 [Seite: S. 62] Wenn auch die Einrichtung einer Gerichtsbehörde im April 1515 dem Erlaß und Druck seiner endgültigen Ordnung (1516/21) voranging, so wird doch der Nutzen der Behörde für die Rechts suchenden in erster Linie durch eine gute Gerichtsordnung vermittelt.62.1 Die Bedeutung der HGO für die Rezeption des römisch-kanonischen Rechts am Hofe in Mainz/Aschaffenburg ist gering. Die Ordnung setzt eine vollendete Übernahme der fremden Rechte62.2 nachdrücklich voraus. Doch wurde das neue Rechtssystem nunmehr auch den Laien verbindlich vorgeführt. Die HGO ersetzte nicht die derzeitige deutschsprachige Rechtsliteratur,62.3 die notwendig blieb, um die Verweisungen in der HGO auf das gemeine Recht auszufüllen.62.4 Dagegen bedeutete die HGO für das Eichsfeld den Beginn der Rezeption. Erzbischof Albrecht erließ am 21. 4. 1534 hier eine Verordnung über die Errichtung eines Landgerichts.62.5 Am 19. 5. 154062.6 erhielt es eine vollständige Ordnung,62.7 die nach Wolf, J., 1792,62.8 im gleichen Jahre gedruckt sein soll, doch ist kein Exemplar62.9 nachzuweisen; sie ist aber abschriftlich überliefert.62.10 [Seite: S. 63] Im Zuge der Gesetzgebung nach dem Recessus Imperii Novissimus 1654 änderte Erzbischof Johann Philipp einige Bestimmungen und gab das Werk am 16. 4. 1672 unter folgendem Titel in Druck:63.1 Churfürstliche Mayntzische Landgerichts Ordnung des Eichsfelds, nach dem Jüngsten Reichs Abschied de a. 1654, auch Hoff-Gericht zu Mayntz vorgeschriebenen Norma, in vielen Punkten verbessert, allen und jeden, sowohl Landrichtern, Beisitzern und Landgerichtsbedienten, als auch des Eichsfelds Angehörigen Landständen und Untertanen. Eine gleichlautende Auflage erschien 1722.63.2 Eine Abschrift dieser Fassung ist in Göttingen erhalten.63.3 1764 wurde das Gesetz noch einmal geändert.63.4 / 63.5 Die obere Gerichtsbehörde für das Eichsfeld63.6 als Mittelinstanz63.7 war mit Rücksicht auf die geographische Lage notwendig. Dieser Landesteil war am weitesten von Mainz entfernt. Auch wegen des anzuwendenden besonderen materiellen Rechts63.8 war eine regionale Rechtsprechung wünschenswert.63.9 Die LGO ist der HGO 1516/21 nachgebildet. Für die streitige Verhandlung ordnet sie an, daß am LG in Fällen erster Instanz die UGO, in Appellationssachen die HGO zu beachten ist.63.10 In Erfurt ist eine Wirkung der HGO nicht festzustellen.63.11 [Seite: S. 64] Die Ordnung für die Vorinstanz64.1 des Hofgerichts, die UGO vom 21. 4. 1534, hat wider Erwarten64.2 ein anderes Gepräge als die HG0, der nur wenige Titel entnommen sind. Sie ist in einer Abschrift von 153464.3 und sieben gleichlautenden Auflagen überliefert. Unter Erzbischof Albrecht erschienen Drucke am 23. 5. 1534, 1535 und am 23. 8. 1543 (hier mit Holzschnitten, die das Nebeneinander von germanischem und romanischem Recht darstellen sollen).64.4 Die Ausgaben von 1559 (Titelschmuck: Gerichtsszene nach rein romanistischer Vorstellung) und im Frühjahr 1582 (wiederum vor der HGO) veranlaßte Erzbischof Daniel. Bei Saur, Fasciculus64.5 erhielt sie den ersten Platz. Zuletzt erschien sie unverändert 1630.64.6 Auszüge enthalten das "Jurament und Eidtbuch" des Saur64.7 und Meurers "Gerichtlicher Process".64.8 Gobler64.9 gibt seitenweise Auszüge ohne Quellenangabe.64.10 Die privatrechtlichen Bestimmungen der UGO berücksichtigt Saur im "Güldinen Fluß".64.11 In veränderter Fassung erschien sie als vierter Teil des Landrechts 1755. Über ihre Entstehungsgeschichte ist durch Goldschmidt64.12 nur eine Empfehlung Erzbischof Albrechts vom 22. 10. 1532 bekannt.64.13 [Seite: S. 65] Die von Marquordt65.1 untersuchten Gemeinsamkeiten mit der HGO Betreffen die Titel über das Nichterscheinen des Klägers,65.2 das Artikelverfahren, den Zeugeneid (mit Beweisverfahren) und den Beschluß der Sachen.65.3. Damit ist der Kern des Prozesses übernommen, so daß trotz der Andersartigkeit des gesamten Werkes eine grundsätzliche Übereinstimmung besteht. Die Unterschiede, besonders die geringere Romanisierung, sind mit Rücksicht auf die Parteien und Anwaltschaft, die Schöffen (Richter) und den Streitwert65.4 geschaffen worden. Die UGO enthäLt auch weniger Verweisungen auf das derzeitige Recht.65.5 ZusammenfassungDie Sorge des Kurfürsten Erzbischof Kardinal Albrecht von Brandenburg für die HGO steht am Beginn und Ende seiner Regierungszeit vom 9. 3. 1514 bis 24. 9. 1545. Im Winter 1514/15 entstand die erste Fassung, 1544 war die zweite Auflage abgeschlossen. In der Zwischenzeit war sie 1534 Ausgangspunkt für die UGO und 1540 erscheint sie mit den aus der Natur der Sache bedingten Änderungen als LGO im Eichsfeld. Nur ein Teil seiner neuen Gesetze gehörte zum Bereich der Ziviljustiz. In den zwanziger Jahren entstanden die Hof- und Kanzleiordnungen,65.6 fünfzehn Städteordnungen,65.7 zahlreiche Gesetze über gewerbliche Tätigkeiten und 1534 eine geistliche Gerichtsordnung. Daneben vernachlässigte Albrecht auch seine Stellung als Erzkanzler des Reiches nicht. Er setzte die durch Berthold von Henneberg [Seite: S. 66] beeinflußte Reichsjustizreform von 1495 fort, wobei hier noch die Entstehung der RKGO vom 26. 5. 1521 und deren Zusätze bis 1538 zu untersuchen sind. Albrechts Anteil an der Entstehung der peinlichen Halsgerichtsordnung ist noch nicht abschließend erforscht.66.1 Daneben lag die Redaktion und Drucklegung der Reichsgesetze in seiner Hand.66.2 Die Entwürfe zu solchen Plänen kamen aus der Mainzer Kanzlei, deren Leitung mit den übrigen Mitgliedern des Hofrates und Hofgerichts als bedeutende Juristen von den deutschen zeitgenössischen Kommilitionen anerkannt wurde.66.3 Zu den weltlichen Landes- und Reichsregierungsgeschäften hatte Albrecht als geistlicher Oberhirte über Mainz, Magdeburg und Halberstadt die folgenschweren Entscheidungen zu treffen, die mit der Bekanntgabe der 95 Thesen durch Dr. Martin Luther notwendig waren. Nach Albrecht hat sich Erzbischof Daniel immer wieder bemüht, den Stand der Ziviljustiz zu halten und zu festigen. [Seite: S. 67] Einordnung der HGO in des Recht des Reiches und ihr Verhältnis zu anderen TerritorienDurch einen Vergleich der HGO mit dem Reichsrecht, mit partikularen Gesetzen und fremder Gerichtspraxis lassen sich Verwandtschaftsverhältnisse feststellen, die auf wörtlichen Entlehnungen oder auch nur auf der übereinstimmenden Rechtsauffassung beruhen. Die Unterschiede zeigen dabei die besondere Rechtslage des Erzstifts und seine Beziehungen zur Reichsgewalt. I. Quellen der HGOVorbemerkung: Die VerweisungenAls Quelle der HGO bezeichnet die kaiserliche Konfirmation die Angabe Albrechts: "gemeinen geschriebenen Rechten gar nach allenthalben, und erbaren gu*eten Gewohnheiten gemäß aufgericht", die der Kaiser mit den Worten bestätigt: "als Wir die den Mehrenteil der gem. geschr. R., auch erbaren Gewohnheiten und guten Sitten gemäß befunden". Um welche Rechtsquellen es sich hierbei handelt, kommt in der HGO an mehreren Stellen zum Ausdruck. Sie führt in verschiedenen Paragraphen die Rechtssätze nicht aus, sondern verweist auf die geltende Rechtsordnung. In Titel 21 und 33 verweist die HGO auf die (gemeinen) kaiserlichen Rechte.67.1 Wie die Konfirmation zeigt, sind dies die Justinianischen Gesetze mit den Authentiken. Häufiger ist die einfache Formel "wie recht".67.2 Sie umfaßt die Rechtsentwicklung mit besonderer Rücksicht auf Durand.67.3 Ein Beispiel für die wissenschaftliche Fortbildung gibt der Vergleich zwischen der Frankfurter [Seite: S. 68] Stadtrechtsreformation von 1509 (fol. XIII) und der HGO Tit. 28 § 4:
Ein handschriftlicher Zusatz in Frankfurt68.1 zählt hierzu einige Beispiele von Lanfranc68.2 auf.68.3 Weitergehende Verweisungen lauten: "nach Ordnung der Rechte",68.4 "nach Recht und dieser Ordnung",68.5 "nach des heiligen Reichs Ordnung"68.6 und "wie Recht und Gewohnheit ist".68.7 In diese Klauseln ist das Reichs- und Territorialrecht eingeschlossen.68.8 a) Das RKG als Ursache der HGODas entscheidende Vorbild für die Einsetzung eines Hofgerichts und den Erlaß seiner Ordnung ging vom Reich aus. Das RKG entstand 1495 am Ende einer behördengeschichtlichen Entwicklung.68.9 Über den Ursprung dieser Verwaltungsorganisation, in der die Gerichtsbarkeit von einer selbständigen kollegialen Behörde ausgeübt wurde, hat es einen langen Streit gegeben.68.10 Hieraus [Seite: S. 69] ist ein Beitrag von Theodor Mayer69.1 wegen der von ihm untersuchten Fortwirkung im Mainzer Territorium hervorzuheben. Er begründete die Entstehung des Hofrates 1522 in Mainz mit der häufigen Abwesenheit des Erzbischofs, dem auch Magdeburg und Halberstadt unterstanden.69.2 Erste unmittelbare Quelle der HGO ist die RKGO vom 7. 8. 149569.3 Hinzu kommen die einschlägigen Bestimmungen in den Reichsabschieden der Zeit von 1498 bis 1512.69.4 Diese Abhängigkeit ist allen HGOen des Reiches gemein und überall erkannt worden.69.5 Doch ist der Anteil der RKGO 1495 an der HGO verhältnismäßig gering. Übereinstimmend lauten die Amtseide für Hofrichter / Beisitzer,69.6 Schreiber69.7 sowie Advokaten69.8 und Prokuratoren.69.9 Der Boteneid69.10 und das Ladungswesen69.11 in Mainz enthalten Bestandteile der Reichsordnung. Das Versäumnisverfahren ist zunächst im Reich weiterentwickelt worden.69.12 Aus diesem Vergleich ergibt sich, daß die Meinung von Goldschmidt69.13 weitgehend unrichtig ist: Dementsprechend trug die HGO ein wenig originales Gepräge ... Auch die Bestimmungen der Geschäftsordnung, die Eidformeln und die Reihenfolge der einzelnen Titel lassen deutlich die Abhängigkeit beider Ordnungen von einander erkennen. Es bedurfte also an sich keines besonders organisatorischen Talents, um das Mainzer Hofgericht einzurichten (Anm.:) Ein besonderes Verdienst (des Verfassers) lag also nicht vor. Das originale Gepräge liegt im Aufbau und den besonderen Verfahrensarten. Eine "Geschäftsordnung" hatte die RKGO nicht, [Seite: S. 70] dagegen Mainz einen "modus referendi et votandi".70.1 Sollte Goldschmidt aber eine Prozeßordnung meinen, so übersieht er, daß das Reich 1495 neben dem Ladungswesen nur das Versäumnisverfahren näher geregelt hatte, hier aber gegenüber Mainz Unterschiede bestehen. Bei der "Reihenfolge einzelner Titel" ist er wohl von einer späteren RKGO (1538-55) ausgegangen, wo aber ein umgekehrtes Prioritätsverhältnis vorliegt. "Talent" und "Verdienst" lassen sich aus der Art der Quellenverarbeitung und der Wirkung auf andere Gesetze beurteilen. Aus den Reichsabschieden 1498/150070.2 sind in die HGO folgende Bestimmungen eingegangen:70.3
2. Einrichtung eines Urteilsbuchs, in das die Urteile und die Namen des Richters und der Assessoren, bei nicht einstimmigem Beschluß auch die Gründe und Namen der Mehrheit einzutragen sind; Geheimhaltungspflicht des Schreibers. 3. Ladung an mehrere Personen hat auf einen bestimmten Kalendertag zu erfolgen. 4. Schema der Botenbelohnung nach Entfernung in Meilen und Zahl der betroffenen Personen. 5. Der Boteneid. 6. Grundsätze des Verfahrens beider Instanzen vor und nach der litis contestatio. 7. Anordnung des Termins ad producendum omnia und ad concludendum in beiden Instanzen. 8. Termini in dilatoriis: Exceptionen des Beklagten, Beweis und Replik. 9. Im Versäumnisverfahren: Endurteile ohne litis contestatio; Zulassung des erscheinenden Säumigen. Weitere Sätze der HGO sind der "Cammer-Gerichts-Ordnung aufgericht zu Regensburg Anno 1507 (Wie nun fürthin am Königl. [Seite: S. 71] Cammer-Gericht in Sachen soll procedirt werden) entnommen:71,1
2. Mündlicher "Beschluß der Sachen" 3. Die "Artikel sollen principaliter auf die Geschicht oder Tat und nicht auf das Recht gesetzt ... werden" Im Jahre 1508 gaben die "Kayserl.Commissarien und Churfürstlichen Räthe" eine Ordnung der "Termin am Kayserl. Cammergericht zu halten"71.2 heraus. Das Kollegium setzte sich aus den nach der Praesentationsordnung des Vorjahres entsandten Assessoren, zu denen auch der Verfasser der Mainzer HGO gehörte, zusammen. Sie erweiterten die bisher erschienenen Rechtssätze und fügten wissenschaftliche Begründungen hinzu. In der Terminordnung sind Probleme behandelt, um die sich auch die Mainzer HGO bemühte: In der Ladung soll der Gegenstand der Klage bezeichnet werden;71.3 auf dem ersten Termin soll das Klaglibell übergeben werden71.4 und der wiedererscheinende Säumige ist bedingt zuzulassen.71.5 Aus der Notarordnung 1512 sind in Mainz Bestimmungen über das Ladungswesen und die Prozeßeide calumniae sowie dandorum et respondendorum71.6 übernommen.71.7 Ein weiterer Teil der Rechtssätze in der HGO beruht auf der Praxis des RKGs. Dies gilt besonders für Vorschriften, die im römisch-kanonischen Recht nicht oder unterschiedlich geregelt Sind. Zum Teil erscheint der Gerichtsgebrauch später auch in der Reichsgesetzgebung. Die HGO enthält Beispiele aus dem Formularwesen und der Rechtsprechung des RKG. [Seite: S. 72] Am ausführlichsten ist die Gerichtspraxis in dem modus referendi et votandi der HGO enthalten.72.1 Für den regelmäßigen Verkehr des Gerichts mit den Parteien und der Anwaltschaft entwickelte des Gericht feststehende Formen, die den Prozeßverlauf vereinfachten und die Rechtssicherheit erhöhten. Sie waren besonders für die Ausführung der Ladung wichtig, weil das Nichterscheinen einer Partei schwerwiegende Folgen hatte.72.2 Aus der Spruchpraxis des RKG kommen hier in erster Linie die Bescheide in Frage.72.3 b) Territorial- und StadtrechteNeben dem Reichsrecht verwendet die HGO auch partikulares72.4 Recht aus Gerichtsordnungen und Privilegien. Bis 1516 sind mehrere Hofgerichtsordnungen entstanden, aber nur zum Teil überliefert. Die Kurpfalz zeichnete im 15. Jh. handschriftlich eine HGO auf. Sie ist verschollen. In der Vorrede von 1582, in der zweiten Ausgabe der HGO 1572/73, heißt es: "nun länger als vor hundert Jahren nicht unzeitlich bewegt, ein wohlbedachte HGO aufzurichten". Aus dieser Zeitangabe schließt Karlowa72.5 auf das Entstehungsjahr 1479.72.6 [Seite: S. 73] der Verwandtschaft des Textes von 1572/73 mit der Mainzer HGO liegt es nahe zu vermuten, daß in dem vermißten Werk die gemeinsame Quelle beider Gesetze liegt. Schlüsse auf den Inhalt lassen sich nur aus der Widmungsvorrede zum Kommentar der jüngeren HGO von Weissenberger73.1 von 1578 ziehen. Er vergleicht beide pfälzische Ordnungen allgemein: ... non eadem syntaxis Iudiciaris quam Fridericus illa a maioribus sius velut per manus traditam et acceptam, non modo sartam, tectam conservavit, sed et reiectis vel emendatis abusibus, qui vitio & diuturnitate temporis latenter (ut rebus etiam optime ab initio constitutis, non raro accidere solet) irrepserant, recognovit, et ad genuinum iuri & patriis moribus, pro renata, circumstantiarumque ratione accomodatum usum, revocavit et amplificavit ... Demnach geschah 1572/73 eine gründliche Umarbeitung. Es ist also nicht möglich, eine konkrete Bestimmung oder nur das Schema von Mainz aus der Pfalz herzuleiten. Auch die erste HGO des Herzogtums Württemberg von 1475 ist verlorengegangen.73.2 Die zweite, handschriftlich überlieferte HGO73.3 vom 28. 1. 1514 könnte mit Rücksicht auf die Herkunft des Mainzer Gesetzgebers als Quelle in Betracht kommen. Es sind aber kaum Gemeinsamkeiten darin enthalten, die nicht durch die Reichsgesetze bis 1512 begründet wären. Zusammenhängende wörtliche Entlehnungen sind nicht feststellbar.73.5 Beachtlich ist aber das Privileg vom 15. 8. 1514 über den künftigen Sitz des Hofgerichts.73.4 [Seite: S. 74] Ebenso selbständig sind weitere HGOen aus der Zeit vor 1516; die hessische vom 24. 8.1500,74.1, die badische vom 22. 10. 150974.2 und die sächsischen Ordnungen74.3 nehmen eine Sonderstellung ein, soweit sie sich nicht in Grundzügen am RKG orientieren.74.4 Von den übrigen Hofgerichten, die seit der Mitte des 15. Jahrhunderts bestanden haben sollen, sind keine ausgeprägten Verfassungen und Prozeßordnungen bekannt.74.5 Die Gesetze für Württemberg, Worms, Trier, Hessen und Baden zeigen unterschiedliche Regeln zur Einführung einer summa appellabilis.74.6 Die kaiserliche Konfirmation 1521 legalisiert diese Tendenz für Mainz.74.7 Die Stadtrechte von Nürnberg 1479/84, mit den Änderungen von 1502/22, von Worms 1498 und Frankfurt 1509 enthalten jeweils einen prozeßrechtlichen Teil, ihnen fehlt aber eine besondere Gerichtsverfassung. Die Forschung74.8 hat ihre Bedeutung für die Rechtsentwicklung wiederholt gewürdigt; doch ist für ihre besonderen Beziehungen zu Mainz eine Ergänzung notwendig: Aus dem Nürnberger Stadtrecht der ersten beiden Fassungen ist der Judeneid74.9 unmittelbar in die Mainzer HGO eingegangen. Andere romanistische Rechtsinstitute, wie Sachverständigeneid,74.10 Ladung durch öffentliche Zustellung,74.11 ua. hat Mainz selbständig formuliert. Zum Teil hat das Nürnberger Recht auch mittelbar durch Frankfurt 1509 auf Mainz gewirkt.74.12 Das Recht, vor einer Appellation an das RKG der Partei Gefährdeeid und Kaution abzunehmen, steht beiden städtischen Ordnungen zu.74.13 [Seite: S. 75] Marquordt75.1 wies nach, daß aus Frankfurt 1509 für die Mainzer HGO die Titel "Position und Artikel",75.2 "Der Zeugeneid"75.3 und "Appellation von Endurteilen"75.4 entnommen sind. Ferner ist auch die Prokuratorenordnung75.5 wichtig. Nachdem sich in dieser Zeit Mainzer Rechtsgelehrte an ihrer Entstehung beteiligt haben,75.6 wirkte sie nunmehr 1516 auf Mainz zurück. Beziehungen Furderers zu Frankfurt sind nicht nachzuweisen.75.7 Möglich ist aber, daß der erste Hofrichter Lüne/More die Übernahme der Prozeßrechtstitel begünstigte, da er zuvor Frankfurter Schultheiß war.75.8 Aus der Stadtrechtsreformation Worms 1498/99 sind zwar einige Sätze in die Mainzer UGO 1534 eingegangen,75.9 mit der HGO ist sie jedoch nicht verwandt. In Worms ist das gemeine Recht in deutscher Sprache ausführlich dargestellt,75.10 während die HGO für Übereinstimmungen darauf verweist. II. Die gleichzeitig entstandenen GesetzeIn der Zeit von 1515 bis 1521 setzte sich die Nivellierung in der deutschen Zivilprozeßgesetzgebung fort. Besonders eng ist in dieser Zeit die Mainzer Zusammenarbeit mit Reichsorganen. In der RKGO vom 26. 5. 1521 ist zwar ein Aufbau nach dem Mainzer Modell noch nicht zu erkennen, doch sind einige Titel, die im Reich neu hinzugekommen sind, mit der HGO verwandt. Neben dem Pedelleneid, dem Eid der Armut sowie Androhung der Reichsacht und den genauen Ferienzeiten läßt die Einführung einer Berufungssumme eine gemeinsame75.11 Rechtsentwicklung erkennen. Diese Germeinsamkeiten beruhen hauptsächlich auf der Praxis des RKG. Harpprecht hat zu einigen Punkten den älteren Gerichtsgebrauch nachgewiesen.75.12 [Seite: S. 76] Ebenfalls gleichzeitig mit der Mainzer entstanden die Ordnungen für das Koblenzer Schöffengericht und das brandenburgische Kammergericht (Entwurf). - Das Koblenzer Gesetz vom 1. 10. 1515 ist als Manuskript76.1 in einem Band überliefert, dem die Mainzer HGO 1521 vorangestellt ist.76.2 Ähnlich sind in beiden Texten die Titel "Eid curatorum ad litem",76.3 "juramentum malitiae",76.4 und über "Bann und Acht".76.5 - Der brandenburgische Entwurf entstand in der Zeit vom 15. 7. 1515 bis 31. 3. 1516, im Auftrag des Kanzlers Stublinger verfaßt von dem Leipziger Professor Wolfgang Ketwig.76.6 Das Vorbild ist in Sachsen zu suchen, von Mainz ist er unabhängig.76.7 In Süddeutschland erhielten einige Gerichte 1518 und 1520 Prozeßordnungen. Die LGO der Grafschaft Hirschberg76.8 enthält eine mit Mainz übereinstimmende Klausel für die Richterberatung,76.9 hält aber im Versäumnisverfahren am römischen Recht fest.76.10 - Die GO für Ober- und Niederbayern vom 23. 4. 152076.11 hat schon wegen ihrer Bestimmung für Untergerichte einen anderen Charakter. Im Freiburger Stadtrecht fehlen einige gemeinrechtliche Unterscheidungen der HGO,76.12 es verzichtet auch auf das Artikelverfahren und einen terminus ad producendum omnia et concludendum nach der Beweisaufnahme,76.13 doch stimmen einige Grundsätze über die Klageschrift und die Terminserstreckungen76.14 überein. [Seite: S. 77] ZusammenfassungAus der Entwicklungsgeschichte des Ziviljustizrechts enthält die Mainzer HG0 die auch in anderen Territorien entlehnten Titel der RKGO 1495, weitere Vorschriften der Reichsgesetze von 1500 und 1507/1508; sie übernahm die Klauseln und Formulare aus der Praxis des RKGs; von den Partikularrechten war Frankfurt 1509 das Vorbild für Artikel- und Beweisverfahren. Neben den Kodifikationen sind noch einzelne Privilegien zu beachten. Die Fälle, für die das römische Recht gelten soll, sind in der Regel nicht im Gesetz ausgeführt. Es enthält hierfür die Verweisungsklausel "wie Recht". III. Wirkung der HGO außerhalb des ErzstiftsDie praktische Bedeutung der "zu allen andern Gerichten dienlichen" HGO für die Rechtsgeschichte liegt in ihrer mehrfachen Verwendung außerhalb des Erzbistums. Reichstag, RKG und einzelne Territorien behandelten sie als Mustersatzung. Es gibt Quellen, die die Beachtung und Verwertung der HGO ausdrücklich bestätigen. Für den Bereich der Zivilprozeßgesetzgebung ist ferner die Nachahmung aus den wörtlichen und sachlichen Übereinstimmungen zu beweisen. b) Die Wirkung im ReichDie erste Nachricht einer Wirkung der HGO ist in den Reichstagsakten enthalten. Güterbock veröffentlichte 1876 die "Entstehungsgeschichte der Carolina, auf Grund archivalischer Forschungen", in der er auch die Akten des Nürnberger Reichstags 1522/1523 behandelt. Er teilt einen Auszug aus einem Antrag mit, der die Verbesserung der Territorialgerichte betraf: "Rechtlicher Austrag umb entsatzung oder betrubung der gewere" (Entwurf zu einem [Seite: S. 78] beschleunigten Austragsverfahren.78.1 Den darin enthaltenen Hinweis auf die Mainzer HGO gibt Güterböck im Sperrdruck wieder.78.2 Der letzte Titel lautet:78.3 Nota, das der fürsten Landt- Hofs- und Lehengericht in allen andern fellen auch reformirt und dermassen geordent werden, das man schriftlich und zum furderlichsten daran procedirn und handeln mag, und dass richter und urtailer aller solchen gericht darzu geschworn sind und solchs Reformation und pflicht soll ein yeder fürst der Cammergerichtsordnung gemeß auf das schleunigst und fürderlichst machen. Aus der getruckten Mainzischen Hofgerichtsordnung, wer gut solchen formb zu suchen. Und der aid des Richters und der urtailer an einer yeden gerichtsstuben inwendig und auswendig dermassen schriftlich und offenlich angeschlagen funden werden, das solchs ein yeder lesen und wissen mag. Und welcher fürst sein gericht dermassen inwendig eins halben jars nach disem Reichsabschid nit reformirt oder ordnet, was alßdann für urtail daran gesprochen, die mögen als für nichtig angefochten und erkannt werden. Der Rahmen zu dieser Empfehlung der HGO ergibt sich aus den Akten: Während des Reichstages in Nürnberg, der am 17. 11. 1522 begann, versammelte sich die fränkische Ritterschaft am 25. 11. in Schweinfurt. Sie richtete eine Kollektivpetition78.4 nach Nürnberg [Seite: S. 79] und bat zur näheren Darlegung ihrer "gravamines" "etliche ihrer verständigen Herren und Freunden, einen kurzen gerichtlichen Prozeß zu begreifen". Während dieser Entwurf im Dezember entstand, verordnete der Reichstag einen Ausschuß, der Schweinfurter Versammlung Antwort zu geben, zu dem auch der kurmainzer Rat Dr. Furderer gehörte.79.1 Am 25. 11. 1523 ordnete die Ritterschaft eine besondere Gesandtschaft79.2 an die Stände, oder, falls diese bereits auseinander gegangen wären, an das Regiment ab, die die Einzelheiten über die Beschwerden mit dem Prozeßentwurf vorlegen sollte.79.3 Die Eingaben kamen am 30. 1. 1523 in Nürnberg an, doch waren die Stände schon abgereist. Der Reichstag endete am 3. 2. 1523. Eine dem Verlangen der Ritterschaft entsprechende gesetzgeberische Tätigkeit in den Ländern ist in den nächsten Jahren nicht zu erkennen.79.4 Das Regiment in Nürnberg richtete aber noch 1523 eine Prozeßordnung für das RKG auf.79.5 Aus der Mainzer HGO sind hier der Prozeß erster Instanz bis zum juramentum calumnae79.6 und weitere Bestimmungen des Versäumnisverfahrens79.7 übernommen. Die großzügigste Übernahme aus Mainz enthält die79.8 Erneuerte Ordnung etlicher Puncten, belangend den gerichtlichen Proceß des Kays. C.-G., durch Cammer-Richter und Beysitzer zusammengetragen und auf den 29. 1. 1538 den Procuratorn deselbigen publicirt. (Anhang) folgen die Eide aller Personen, zum C.-G. gehörig, und so daran zu handeln haben. Aus diesem Katalog entstammen neun Eidesformeln der HGO.79.9 [Seite: S. 80] Die neue und letzte vollständige RKGO 1548/155580.1 übernahm das gesamte Verzeichnis von 1538 mit der auch aus Mainz stammenden Überschrift. Ebenso folgte der Aufbau dieser großen Ordnung der HGO.80.2 Damit war die Wirkung des Mainzer Prozeßrechts auf der Reichsebene erschöpft.80.3 Die weitere Entwicklung, besonders nach 1654, ging weitgehend von Sachsen aus.80.4 b) Wirkung in TerritorienAußerhalb des Erzstifts verwendete man den Druck der Mainzer HGO unmittelbar oder benutzte ihn als Vorlage für Entwürfe vor und nach der RKGO 1548/1555. 1. Die Zeit vor 1555Spuren der Benutzung der Ausgabe von 1521 in fremden Territorien zeigen die Exemplare in Koblenz, Berlin und Hamburg. In Koblenz80.5 lauten die Vermerke auf dem Titelblatt: "Liber Dietheri Nu*owers. Anno 1526", darunter in etwas jüngerer Schrift: "Liber juditii (!) scabinalis in Confluentia". Dem Druck folgen zahlreiche handschriftliche Gesetze.80.6 Nu*owers gehörte in dieser Zeit zum Schöffengericht. - In Berlin80.7 sind Ort und Art der Verwendung nicht eindeutig zu erkennen. Das Titelblatt enthält lateinische Überschriften mit fol.-Angabe zu den Eidesformeln in früher Handschrift. Aus der Tatsache, daß im Text (zu Tit. 20) der Judeneid in jüngerer Schrift (Mitte 16. Jh.) nach der RKGO [Seite: S. 81] 1538/1548/1555 ergänzt ist, ist zu ersehen, daß das Buch außerhalb des Erzstifts verwendet wurde, da Mainz die alte kurze Formel beibehielt. - Die zahlreichen Randnoten des Hamburger Exemplars sind lateinische Überschriften zu den einzelnen Paragraphen, wie sie häufig in ähnlichen Gesetzen des 16. Jahrhunderts vorkommen.81.1 Örtliche Beziehungen sind nicht feststellbar. - Die Jahreszahlen (1535 und 1579) auf dem Tübinger Titel- und Schlußblatt sind nicht zu deuten. In der Zeit von 1535 bis 1539 erhielten viele Territorien Prozeßgesetze.81.2 In diese Zeit fällt auch das erste Beispiel für die Umarbeitung der HGO zum Entwurf einer HGO für Jülich-Berg, Cleve, Mark und Ravensburg. Er ist überliefert als Schlußabschnitt im "Entwurf einer Process- und Rechts-Ordnung",81.3 deren Hauptteil als GO für Unter und Hauptgerichte geplant war. Das ganze Werk sollte den zweiten, prozessualen Teil der dortigen Landesordnung bilden.81.4 Wie aus dem Begleitschreiben an den Kanzler Olislegger81.5 hervorgeht, stammt das Manuskript von Hubert Smetz81.6 aus Süchteln im Landesteil Jülich. Er sandte es am 30. 4. 1537 von Speyer ab.81.7 Smetz gehörte am RKG zunächst zu den Oktavianern von 1530/31, dann als Beisitzer für den niederrheinischen Kreis vom 13. 1. 1533 bis 1537 und ab 15. 12. 1538 bis 14. 8. 1553 mit kurzen Unterbrechungen.81.8 Bei einem Vergleich des Entwurfs von 1537 mit der Mainzer HGO ist zu beachten, daß sich das Manuskript "Ordnung unsers HG" an die für Untergerichte anschließen soll, wie die Verweisungen ausdrücken. Da aber dieser Teil aus der Mainzer UGO 153481.9 [Seite: S. 82] und der HGO gebildet ist, finden auch die nicht ausgeschriebenen Sätze ihren Ursprung in der HGO.82.1 Die zahlreichen Korrekturen82.2 und Zusätze am Rand lassen erkennen, wie sehr der Verfasser von der Mainzer Vorlage abhängig war.82.3 Der Entwurf82.4 ist unvollendet.82.5 Im 16. Jahrhundert erschien keine HGO und die von Düsseldorf 1684 ist unabhängig82.6 von Mainz. A. Wolff untersuchte "Gerichtsverfassung und Prozeß im Hochstift Augsburg in der Rezeptionszeit"82.7 und nennt Beispiele, in denen die Gesetze seines Metropolitanbistums Mainz für beide Instanzen beachtet sein sollen. Ein selbständiges HG entstand dort nicht;82.8 die Appellation ging an den Rat, der aber auch Hofgericht hieß. Es tagte in Zivilstreitigkeiten als Quatembergericht. Der Vorsitzende mußte eine Standesperson sein. Als Unterschied fügt Wolff hinzu, daß in Augsburg nicht auf Ächtung des säumigen Beklagten prozessiert werden konnte.82.9 Im Jahre 154482.10 erließ die Herzogin Elisabeth als Regentin des braunschweigischen Landesteils Calenberg-Göttingen82.11 eine gemeinsame Ordnung für die HGe in Münden und Pattensen.82.12 Verfasser ist Justinus Gobler aus St. Goar.82.13 Der Text ist von Mainz [Seite: S. 83] unabhängig;83.1 wegen Goblers Lebenslauf wäre eine Verwandtschaft der Gesetze möglich gewesen: Er war seit 1515 in Mainz zum Schulbesuch, Teil des Studiums (neben Erfurt und Bourges) und zur Promotion.83.2 Seiner Mainzer Professoren gedenkt er in der Widmungsvorrede zum "Gerichtlichen Prozeß".83.3 Herzog Ernst der Bekenner gab für Braunschweig-Lüneburg83.4 1535 eine HG0 heraus. Sie ist verschollen.83.5 Als die Herzöge Wilhelm und Heinrich das Hofgericht in die Residenzstadt Celle verlegten,83.6 gaben sie 1564 eine Neufassung, die nach dem Mainzer Modell gearbeitet ist. In ihrer Vorrede heißt es: "... Fürst ... Ernst ... ein HG in unser Statt Ultzen angericht, auch ein Ordnung in Druck lassen ausgehen." Der Druck ist jedoch nicht nachweisbar.83.7 [Seite: S. 84] Für die Möglichkeit, daß Mainz hier schon 1535 Vorbild war, spricht der Satz in der Vorrede 1564: "Wir auch ungerne one sonderliche ursach veränderung fürnemen wolten". Neben der Sitzverlegung sollte hier in erster Linie die Anzahl der Gerichtstermine verdoppelt werden. Andererseits ist der Text 1564 sehr stark von der ebenfalls an Mainz orientierten HGO des benachbarten Landesteils Wolfenbüttel 1559 abhängig.84.1 Es ist daher anzunehmen, daß Herzog Ernst schon 1535 die Mainzer HGO verwendete, die Herausgeber von 1564 aber die Erstfassung tiefgreifend umgestalteten. 2. Die Zeit nach 1555Die RKGO 1548/55 hat alle folgenden territorialen oberen Gerichtsgesetze beeinflußt. Sie war aber wegen ihrer umfangreichen Gerichtsorganisation, ihrer andersartigen Gerichtsbarkeit und Weitläufigkeit des Verfahrens zur unmittelbaren Übernahme nicht geeignet.84.2 Dafür trat in einigen nord- und südwestdeutschen Gebieten die Mainzer HGO vermittelnd auf, obwohl sie seit ihrem Erlaß unverändert geblieben war. Die Gesetzgebungstätigkeit dieser Periode begann in den braunschweigischen Landesteilen. Sie war schon früh von einer wissenschaftlichen Literatur begleitet, doch hat bisher nur J. Chr. Schwartz84.3 1898 die Abhängigkeit der HGO Wolfenbüttel von Mainz festgestellt.84.4 In Wolfenbüttel entstanden im 16. Jahrhundert HGOen in den Jahren 1556, 1559, 1571 und Verbesserungsvorschläge 1585.84.5 [Seite: S. 85] Der Druck der ersten Passung war am 1. 11. 1556 vollendet.85.1 D. j. Herzog Heinrich verkündete sie am 6. 12. 1556;85.2 die Eröffnungssitzung des HG fand am 13. 1. 1557 statt.85.3 Verfasser und Bearbeiter der drei Ausgaben ist Joachim Mynsinger von Frundeck. Als Nachweis gilt seit Engelbrecht,85.4, 1719, das 1559 und 1571 beigefügte eigene Gedicht "... tuo ductu, Mynsingere ...". In den "Observationes",85.5 zuerst 1561, sagt der Autor: "(HGO) a me anno abhinc quinto conscripta".85.6 Seine Lebensdaten sind in biographischen Sammelwerken enthalten.85.7 Er stammt aus Stuttgart85.8 und verließ Württemberg während der zweiten Regierungsperiode Ulrichs wegen dessen Mißverhältnis zum Hause Habsburg.85.9 Er ging nach Freiburg85.10 als [Seite: S. 86]" Schüler und Nachfolger des Ulrich Zasius (gest. 1535).86.1 154186.2 präsentierte ihn der schwäbische Kreis an das RKG, doch wurde er wegen seiner Neigung zum Protestantismus zurückgestellt. Von 1548 bis 2. 5. 1555 vertrat er dann den Oberrheinischen Kreis. In dieser Zeit begründete er Beziehungen zu Wilhelm Werner Graf von Zimmern86.3 und Johann Graf von Hoya.86.4 Am 29. 2. 1556 ernannte Heinrich ihn zum Kanzler von Wolfenbüttel.86.5 Der katholisch gebliebene Fürst starb 1568.86.6 Nachfolger und Untertanen waren lutherisch. An der Helmstedter Universitätsgründung vom 15. 10. 1576 war er als kaiserlicher Kommissar beteiligt.86.7 Aus diesem Sachverhalt läßt sich begründen, daß seine Wahl auf die Mainzer HGO als Vorbild für seine Gesetzgebungstätigkeit fiel:86.8 Die Ursache liegt in der von ihm und seinem Landesherrn erstrebten und in Mainz am besten verwirklichten Reichstreue. Die Verwandtschaft der Ordnung und Praxis des Reichs mit der Mainzer HGO ist auch, wenngleich weniger ausgeprägt, auch andernorts zu finden. Mainz und Wolfenbüttel waren aber die einzigen Stände des Reiches, die einer Partei gegen Säumige oder Unterlegene "Anrufungsbrief an die Kaiserl. Majestät unsern aller Gnädigsten Herrn oder Majestät Cammergericht, als die Oberhandt von unserm Hofgericht" gewährten.86.9 Hierzu gehören auch der Erwerb der kaiserlichen Konfirmation für die HGO 1559 und die Insinuation 1570.10 Die Unterschiede zwischen der Mainzer und ersten Wolfenbütteler HGO bestehen im Aufbau, in Zusätzen und Auslassungen. [Seite: S. 87] Die Form ist außer durch vermehrte Titelüberschriften nur bei den Obliegenheiten der nichtrichterlichen Justizbeamten geändert. Die Zusätze beruhen auf der RKGO 1555.87.1 Die Auslassungen und ihr Wiedereinbau in die folgenden Ordnungen sind ein Zeichen für den Rezeptionsverlauf, den Merkel einen "Kampf des Fremdrechts mit dem einheimischen Recht" nennt.87.2 Er entnahm den Amtseiden der Richter in den drei Ausgaben den Fortschritt der Aufnahme des gemeinen materiellen Rechts zum Nachteil des Sachsenrechts. Dieser Vorgang ist auch für das Ziviljustizrecht zu beobachten.87.3 Der Kampf war von der konfessionellen Auseinandersetzung dieser Zeit begleitet. Die Gültigkeit von Sätzen aus dem kanonischen Recht war in protestantischen Ländern bestritten; ihre praktische Handhabung war aber in den weltlichen Gerichten katholischer und evangelischer Fürsten gleich. An die Stelle der religiösen Beteuerung in den Eiden "zu Gott und den Heiligen" trat die auch am RKG anerkannte87.4 Formel "und auf das Hl. Evangelium", soweit sie nicht ganz entfielen. Die Rechtshilfe des geistlichen Richters (Mainz Titel 31 und 34) fehlt in Wolfenbüttel, wie künftig überall, ersatzlos.87.5 Die Wolfenbütteler HGOen von 1559 und 1571 waren bald für die benachbarten Fürsten87.6 das Vorbild für eigene Gesetzgebungstätigkeit. Zunächst übernahmen die Herzöge von Lüneburg für Celle mindestens87.7 die Titel, die Mynsinger der RKGO entlehnte.87.8 Über eine Appellation an das RKG sagt die Ordnung von 1564 noch nichts; [Seite: S. 88] der Kaiser erließ erst in den folgenden Jahren entsprechende Privilegien. Es blieb daher zunächst bei den Vorschriften der RKGO. Die Romanisierung des Prozeßrechts reichte aber auch über die Elbelinie hinaus: Am 21. 3. 1566 folgte die HGO für Pommern;88.1 am 31. 7. 1567 vollendet Husanus als Mecklenburgischer Kanzler eine Reformation des Landgerichts nach dem Muster von Mainz/Wolfenbüttel.88.2 Im Bistum Münster erschien am 31. 10. 1571 eine zusammen mit anderen Landesgesetzen gedruckte HGO.88.3 Bartmann88.4 wies für die LGO den Kanzler Dr. Steck als Verfasser nach. Doch steht bei der HofGO im besonderen Maße die Person des Landesherrn im Vordergrund. Graf Johann von Hoya, auch Bischof v. Osnabrück und Paderborn, war mit Mynsinger in Speyer und hatte ein hohes Gerichtsamt inne.88.5 Hieraus erklärt sich die weitgehend wörtliche Übernehme aus der braunschweigischen HGO. Eine unmittelbare Verwendung der Mainzer ist nicht zu belegen.88.6 Damit wirkte das einem Erzstift entnommene Gesetz Mynsingers wieder auf ein geistliches Territorium zurück. Das Hofgericht in Münster entstand auf Grund der ständischen Beschwerden gegen das dortige geistliche Gericht;88.7 so daß jetzt Vorsorge für eine Zusammenarbeit beider Gerichte nicht wünschenswert waren.88.8 [Seite: S. 89] Die HGO der Grafschaft Lippe von 159389.1 enthält sämtliche Titel der münsterischen. Ein entsprechender gesetzgeberischer Plan ist dem Protokoll des lippischen Landtages vom 30. 12. 1592 zu entnehmen.89.2 Zusätzlich sind aus Wolfenbüttel die Titel über Richterberatung entnommen89.3 und dem Richtereid nachgestellt. König hat in der "Verwaltungsgeschichte Ostfrieslands bis zum Jahre 1744"89.4 auch das ostfriesische HG und seine Ordnungen berücksichtigt. Danach verhandelten die Landstände seit 1588 über die am 11. 3. 1590 erlassene HGO. Das HG trat seit 1593 zusammen und konkurrierte mit der Rechtsprechung der Kanzlei als zweites Obergericht.89.5 Die HGO ist von den benachbarten braunschweigischen abhängig; aber ebenso sehr auch mit einer südwestdeutschen, der HGO der Hinteren Grafschaft Sponheim verwandt. Ihr sind, mit gleichen Titelzahlen, der Sachverständigeneid (16), der Judeneid (17) und das juramentum cautionis juratoriae (18) entommen. Auch die Reihenfolge der sponheimischen Titel über das Verfahren (26-40) stimmen mit dem ostfriesischen Text (24-38) überein,89.6 während Wolfenbüttel hier größere Unterschiede zeigt. Die Ursache dieser in geographischer Hinsicht seltsamen Beziehung kann darin liegen, daß die Stände das modernste Gesetz verwenden wollten. Die HGO Hintersponheim erschien 1587 im Buchdruck.89.7 Möglicherweise benutzten die Friesen auch die Sammlung des Saur von 1588/89. Die 1578 erlassene89.8 und 1621 in Lüneburg gedruckte HGO für das Fürstentum Lauenburg läßt in der Vorrede den Herzog Franz zu Sachsen, Engern und Westfalen sagen: "Weil uns bekannt ist,daß die HGe sich billig nach dem kaiserl. Kammergericht regulieren", sei dessen Ordnung beobachtet worden. Dies zeigen besonders die Tit.7 bis 22 der Eidformeln, in denen Prozeßeide stehen, während Mainz an dieser Stelle nur Amtseide aufführt. Im [Seite: S. 90] Prozeßverlauf steht sie zwischen den braunschweigischen und sächsischen Ordnungen. Dies entspricht geographischen und dynastischen Gegebenheiten und kommt in der Bestimmung über das anzuwendende (materielle) Recht zum Ausdruck: "richten ... nach den beständigen hergebrachten Ordnungen unseres Fürstentums und daselbst nach sächsischem Recht, und wo das aufhört nach dem beschriebenen löblichen Kaiserrechte". Die Ordnung für die Landgerichte in Schleswig und Holstein vom April 157390.1 hat nur einige Titel mit den zuvor entstandenen norddeutschen Gesetzen gemeinsam. Das Königsberger Hofgericht verwendete das sächsische Muster.90.2 Im 17. und 18. Jahrhundert vermittelten die braunschweigischen Landesteile noch für Bremen90.3 und Hildesheim90.4 römisch-kanonisches Prozeßrecht.90.5 Durch eine ständige Fortentwicklung der Prozeßgesetze nach dem jeweiligen Stande der Rechtswissenschaft ergab sich in den welfischen Ländern eine Kontinuität bis zu den Reichsjustizgesetzen vom 30. 1. 187790.6 [Seite: S. 91] Etwas später als in Norddeutschland setzte im Südwesten des Reiches die Publikation von HGOen, die unter dem Einfluß der großen RKGO 1555 stehen, ein. In diesem Raum bildeten die Kurpfslz und die mit ihr in einem dynastischen Zusammenhang stehenden hintersponheimischen, badischen und Zweibrücker Territorien das Verbreitungsgebiet für das Modell der Mainzer HGO. Die erste HGO dieser Periode entstand am 3. 11. 1572 durch Kurfürst Friedrich III. für Kurpfalz.91.1 Verfasser ist Hartmannus Hartmanni von Eppingen, vom 16. 2. 1556 bis 10. 6. 1567 Assessor für Kurpfalz am RKG (discedit ad Electorem Palatinum) und Hofrichter in Heidelberg.91.2 Die HGO enthält den seit langer Zeit beobachteten Gerichtsgebrauch, den der Kurfürst nunmehr im Interesse der Rechtssuchenden veröffentlichte.91.3 Die Neuauflage von 1582, "mit vielen guten additionibus" weist, abgesehen von der nunmehr aufgenommenen Ferienordnung am Ende, keine rechtserheblichen Änderungen auf. Der Kurfürst unterhielt in der Oberpfalz ein zweites selbständiges HG mit dem Sitz in Amberg. Hier galt der gleiche Text wie in Heidelberg mit einer Änderung in Tit. 1 über den Gerichtsort. Der erste Druck erschien hier 1606 als Teil des schon 1599 veröffentlichten Landrechts. Auch in Heidelberg kamen weitere HGO-Ausgaben zusammen mit dem Landrecht heraus. In der Gerichtsverfassung folgt Kurpfalz unmittelbar dem Mainzer Vorbild,91.4 wenn sie auch, wie alle südwestdeutschen Ordnungen, auf geschworene Fiskale und Pedelle verzichtet und das juramentun calumniae mit in den Eideskatalog aufnimmt.91.5 Die [Seite: S. 91] Titel Über das Prozeßverfahren bezeichnet sie wie die RKGO und die gleichzeitig entstandene neue HGO Rottweil nach der Zahl der Termine, ihre Verringerung auf neun stimmt im Ergebnis mit der Mainzer HGO überein. Daneben ist auch der Einfluß der Bearbeitung Mynsingers von 1559 nicht zu verkennen.92.1 Die HGO der hinteren Grafschaft Sponheim ist als Manuskript schon aus den Jahren 1578/1580 überliefert,92.2 am 4. 5. 1586 verkündet und 1587 gedruckt.92.3 In der Wahl der Assessoren nimmt sie auf das pfälzisch-badische Kondominium Rücksicht.92.4 Sie folgt in der Gerichtsverfassung der Kurpfalz, während der Prozeßverlauf das Schema Mynsingers zeigt. Es ist wegen der zu großen Ähnlichkeit mit den übrigen Ordnungen nicht sicher zu belegen, ob in Sponheim die Mainzer HGO unmittelbar verwendet wurde. In dem südbadischen Landesteil des Kondominats erhielten die Herrschaften Lahr und Malberg am 9. 6. 1586 eine Ordnung für das gemeinsame HG in Lahr. Die beiden überlieferten Handschriften weisen auf die Abhängigkeit von der Vorlage und die dynastische und prozessuale Entwicklung der nächsten Jahre hin.92.5 Sie enthalten von erster Hand sämtliche Titel aus Hintersponheim in gleicher Zählung. Durch Handkorrekturen sind neue Titel, zum Teil aus der Kurpfalz (Gerichtsbarkeit über Lehnssachen}, hinzugekommen.92.6 Die für Baden-Durlach erlassene HGO vom 28. 2. 1588 folgte dem württembergischen Vorbild.92.7 [Seite: S. 93] Am 15. 5. 1605 erging die HGO für Pfalz-Zweibrücken. Ihre Erstausgabe ist nicht erhalten. Wegen "ihres gänzlichen Abganges" erschien sie 1722 offenbar unverändert erneut im Buchdruck.93.1 Sie beobachtet das hintersponheimische Muster mit einigen Auslassungen.93.2 Am Anfang des 18. Jahrhunderts folgen noch die HGOen Badens93.3 und von Trier93.4 der durch Mainz und die Pfalz vorgezeichneten Entwicklung.93.5 [Seite: S. 94] Exkurs: Wirkungen der UGO Mainz 1534Nach den Forschungen von Marquordt94.1 umfaßte das Einflußgebiet der Mainzer UGO 1534 nicht nur den Westen und Süden des Reiches, sondern auch westfälische Gebiete, die vorher dem Recht des Sachsenspiegels folgten.94.2 Seiner Aufzählung von Gesetzen94.3 und entsprechenden Literaturangaben sind weitere Quellen und jüngere Forschungsergebnisse hinzuzufügen. Auf die westdeutschen Gebiete folgte in Süddeutschland das Hochstift Augsburg, das 1539 und 1552 GOen erließ. Zu den Angaben von A. Wolff,94.4 die nach Marquordt94.5 den Einfluß des Mainzer Gesetzes unterschätzen, urteilt Pischek,94.6 es sei im einzelnen nicht ersichtlich, welcher Mainzer Rechtssatz in Augsburg wiederkehrt.94.7 An Augsburg schloß sich die Praxis von Schwäbisch-Wörth an.94.8 Bader veröffentliche in "Vorsprecher und Anwalt in fürstenbergischen GOen und verwandten Rechtsquellen"94.9 Auszüge, die auf die Mainzer UGO zurückzuführen sind. Vermutlich94.10 vermittelte Augsburg. Bieberstein-Krasicki94.11 untersuchte das Verhältnis näher und belegt weitere Gemeinsamkeiten durch Gegenüberstellung. Dort war der Entwurf einer UGO für die Herrschaft Kinzigtal von 1558 Grundlage für weitere Gesetze 1580 und 1607.94.12 [Seite: S. 95] Die Wirkung der Mainzer UGO auf das württembergische Landrecht 1555 erwähnen Stobbe,95.1 Stintzing-Landsberg95.2 und Marquordt.95.3 Der "gerichtliche Prozeß" bildet den ersten Teil und ist auch in das zweite Landrecht 1567 übergegangen. Die Kurpfalz veröffentlichte 1582 eine UGO95.4 ohne Klageformulare. In einige Fällen verweist sie auf die HGO. Aus Hintersponheim ist ein UGO-Fragment von 1578 überliefert.95.5 Die Entstehungsgeschichte der handschriftlichen badischen UGO vom 2. 1. 158895.6 ist durch den Auftrag des Markgrafen Philips vom 16. 7. 158795.7 erhellt:95.8 die aus der (RKGO), der Meinzischen, kurpfälzischen und anderen guten approbirten ordnungen zusammengezogen, einiges zu verbessern ... dieselb folgends in truck zu Straßburg thun zu lassen ... Aus Pfalz-Zweibrücken nennt v. Maurer95.9 eine UGO 1536; der Text von 1668 ist durch Druck vom Jahre 1722 überliefert. Stobbe95.10 zitiert eine UGO für Vordersponheim, die 1544 entstanden sein soll95.11 Im Gegensatz zur HGO ist eine Wirkung der UGO auch in hessischen Gebieten zu bemerken: Die GO der Grafschaft Nassau 153595.12 ist kürzer als das Mainzer Gesetz, doch sind fast alle ihre Titel der UGO entnommen.95.13 Der [Seite: S. 96] Nachweis von C. Fuchs96.1 über die Wirkung der Mainzer UGO auf das Solmser Landrecht läßt erkennen, daß sie den weitaus größten Anteil an dem im ersten Teil enthaltenen gerichtlichen Prozeß hat, der auch in der reformierten GO Butzbach vom 9. 5. 1578 wiederkehrt.96.2 - Für die Frankfurter Stadtrechtsreformation verwendete Fichard nach eigenen Angaben96.3 die RKGO, sächsische und pfälzische Ordnungen. — Die wörtliche Übernahme96.4 der UGO für die Grafschaft Hanau-Welmitzheim-Minzenberg96.5 durch Verordnung vom 1. 1. 156496.6 beruht auf dynastischen Beziehungen des Erzbischofs Daniel von Mainz.96.7 — Die Weisthümer von Jacob Grimm96.8 enthalten einen Beleg für die Beachtung der UGO in Steinheim zur Zeit Erzbischof Daniels. Der Ort ist aber kurmainzisches Gebiet,96.9 eine Wirkung nach außen liegt also nicht vor. Für Würzburg und Bamberg war nicht die Ziviljustiz sondern die Mainzer Wirtschaftsverwaltung aus späterer Zeit vorbildlich.96.10 Die UGOen, die den HGOen von Wolfenbüttel (1559) und Lüneburg (1564) beigegeben sind, regeln nur den Umfang des schriftlichen Verfahrens, soweit es für ein etwaiges späteres Appellationsverfahren erforderlich ist. [Seite: S. 97] ZusammenfassungDie Mainzer HGO ist auf zwei Wegen in den Territorien wirksam geworden. Da die Reichsgesetze wegen ihrer andersartigen Struktur nur bedingt zur Nachahmung geeignet waren, verwendeten die Stände den Text oder eine fremde Bearbeitung der Mainzer HGO. Durch die Wirkung der HGO auf die RKGOen 1538/48/55 hatten sich alle Territorien mittelbar mit dem Mainzer Recht auseinanderzusetzen. Die erste nachweisbare Bearbeitung stammt aus dem Jahre 1537. Sie ist als Folge der in dieser Zeit regen Aktivität in der Nachahmung der Mainzer UGO entstanden. Die eigentliche Rezeption der Mainzer HGO in den Territorien setzte 1556 ein. Die Ursache für dieses Zögern liegt in den politisch-konfessionellen Verhältnissen der Reichsgewalt, besonders des RKGs, in denen nunmehr eine lange Friedenszeit beginnt. Das Einflußgebiet der HGO war Südwest- und Norddeutschland. Während Bayern kein entsprechendes Gesetz erließ, Hessen und zunächst, auch Württemberg eine Sonderstellung einnahmen, entwickelte sich der Zivilprozeß in Sachsen selbständig. Im Südwesten war die praktische Rezeption des fremden Rechts zur Zeit der Gesetzgebung schon abgeschlossen,97.1 die norddeutschen Territorien führten das römisch-kanonische Recht erst mit den HGOen ein.97.2 HGOen (nach Mainzer Muster) ergingen im 16. Jahrhundert nur von protestantischen Landesherren.97.3 Während in den Stiftern und Erzstiftern die geistliche Gerichtsbarkeit überwog, blieb in den weltlichen katholischen Ländern die Kanzlei Organ der oberen Jurisdiktion. Der Ausnahmefall einer HGO in Münster 1571 bestätigt diese Regel. Das HG. entstand wegen der Klagen der Stände über das geistliche Gericht; in der HGO fehlen die [Seite: S. 98] Titel über die Richterberatung, also die Garantie für eine unabhängige Behörde in Justizsachen. Daß die Wahl auf das Mainzer Gesetz fiel, ist in seinem Verhältnis zum RKG begründet. Nachdem durch den Mainzer Einfluß auf die Reichsgesetze eine gegenseitige Übereinstimmung erreicht war, bevorzugten die Juristen, die von ihrer Tätigkeit am RKG in den Kanzlerdienst heimischer oder fremder Fürsten gingen, des Schema des Mainzer Gesetzes. Die anhaltende Wirkung im Reich während der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts ist durch des Werk und die Autorität Mynsingers begünstigt. Seine Bearbeitung vom Jahre 1559 war bei gleichzeitiger Stagnation in Mainz Grundlage für weitere partikulare Ordnungen. Nach 1587 bis zum Beginn des dreißigjährigen Kriegs berücksichtigen die Territorien auch die Hintersponheimische HGO. Parodien fremder Gesetze sind eine allgemeine Erscheinung in der Rechtswissenschaft seit dem 16. Jahrhundert.98.1 Daß hierin besonders qualifizierte Persönlichkeiten wie Johannes Oldendorp98.2 und Mynsinger98.3 vorangingen,98.4 ist nicht negativ zu bewerten.98.5 Die Gesetzgebung ist nicht der Ort für Originalität.98.6 Wegen der territorialen Zersplitterung war für die ehemaligen RKG-Personen98.7 eine Einheitlichkeit, mindestens in der Form, wünschenswert. [Seite: S. 99] Über den Verlauf der Nachahmung gibt neben den für die Mainzer HGO genannten Beispielen der Bericht Fichards über dessen erneuerte Frankfurter Reformation99.1 unmittelbar Auskunft: "... neben den beschriebenen kaiserlichen Rechten auch alle Reformationen der Kurfürsten und Fürsten und ehrbaren Städte, soviel deren in Druck (!) ausgegangen, ich auch längst zuvor mich damit gefaßt gemacht, desgleichen das Gesetzbuch mit Fleiß bei jeden Materien ersehen, erwogen, daraus das Beste gezogen, doch nicht iisdem verbis, wie doch in vielen andern reformationibus, sonderlich der württembergischen, nassauischen und freiburgischen gespürt wird, traktiert und also aus denselben diese erneuerte Reformation zusammengetragen und um besserer Ordnung willen in sein unterschiedliche Teile gebracht ...". Die Juristen folgten damit den Vorschlägen des Nikolaus von Cues.99.2 Er wünschte, daß facta imperialia ac etiam particularia ... tractentur et reformentur ... examinentur provincialium consuetudines ... et redigantur, quantum fieri potest, ad communes observantias. [Seite: S. 100] Teil IIDie für die allgemeine und kurmainzer Rechtsentwicklung bedeutenden Bestimmungen der HGO, ihre Vorlagen und Wirkungen [Seite: S. 101] Die HGO unterscheidet durch ihren Aufbau Gerichtsverfassung (Tit. 1 bis 20), Gerichtsbarkeit (21) und, durch einen Zwischentitel getrennt, die Prozeß- mit Kostenordnung (22 bis 39). Diese Dreiteilung übernahmen auch die RKGO 1548/1555 und die ihr folgenden Territorien. Die Bereiche sind in Mainz noch nicht streng geschieden. Jüngere Gesetze haben daher einige Paragraphen umgestellt. A. Die GerichtsverfassungDie Gerichtsverfassung behandelt in einem Teil (Tit. 1-8) Ort, Zeit und Ämter des Gerichts, im andern unter einem Zwischentitel die Amtseide und Formeln für besondere Verhältnisse bei den Parteien101.1 (9-20). I. Ort und ZeitMit den Bestimmungen über den Sitz des Gerichts (1) und seine Tagungsperioden (3 und 4) mit der Ferienordnung (39) sind nicht nur organisatorische, sondern auch rechtspolitische Entscheidungen getroffen. In ihnen lag eine symbolische Bedeutung.101.2 "Anfänglich soll unser HG in unserer Stadt Meyntz, auf dem Rathaus daselbst, gehalten werden ..." (1). Mainz blieb ununterbrochen bis zur Säkularisierung des linken Rheinufers 1792 Sitz des HGs, während die Kurfürsten/Erzbischöfe wiederholt längere Zeit Aschaffenburg im oberen Erzstift als Residenzstadt bevorzugten. Auch während des dreißigjährigen Krieges, als die Regierung nach Köln und Frankfurt auswich, blieb das HG in Mainz. Die Universität Mainz (gegründet 1476/77) begünstigte die Ständigkeit des Gerichtsortes, da die gelehrten Richter [Seite: S. 102] zugleich Professoren der juristischen Fakultät waren.102.1 Aus diesem Grunde tagte auch das Mainzer geistliche Gericht für Thüringen in Erfurt.102.2 In anderen Territorien ist ein Kampf um den Sitz des Gerichts aktenkundig. In Württemberg endete die Auseinandersetzung zwischen der Residenz Stuttgart und der Universität Tübingen mit dem Privileg Ulrichs vom 15. 8. 1514: "... daß fürtherhin allweg unser Hovegericht zu*o Tüwingen seye, bleib und gehalten und nit von dannen verendert werde".102.3 In Wolfenbüttel erreichte Mynsinger gegenüber Herzog Julius nur, daß das HG in Helmstedt einige Sitzungen abhielt.102.4 Das sächsische (Ober-)HG hatte seinen Sitz nicht in der Residenz Dresden sondern in Leipzig. Auch Wittenberg und Jena vereinigten HG und Universität in einer Stadt. Mynsingers "Bedenken" führen noch Mecklenburg/Rostock und Bayern/Ingolstadt an.102.5 Allerdings konnte Frankfurt/Oder nicht die brandenburgische obere Gerichtsbarkeit an sich ziehen.102.6 Neben der Unabhängigkeit vom jeweiligen kurmainzer Residenzort war die Trennung vom Hof durch die Wahl des Rathauses als Gerichtsgebäude gesichert.102.7 Seit der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts tagte das HG im Kanzleibau des Schlosses "bei Hof in sonderlich dazu verordneten Ratsstuben" (HGO 1747/1755, Tit. 1).102.8 [Seite: S. 103] Auch in Tübingen fanden die Sitzungen auf dem Rathaus statt. In den von Mainz abhängigen Gesetzen103.1 war die Kanzlei hierfür vorgesehen,103.2 in Hintersponheim die Kellerei.103.3 Mit der Benutzung fester Gebäude war das altgermanische Prinzip, unter freiem Himmel zu tagen, um das Jahr 1500 fast überall aufgegeben.103.4 In der Übergangszeit verwendete man gelegentlich eine offene Halle.103.5 Das Mainzer HG entstand als Quatembergericht103.6 und folgte damit der Praxis fast aller oberen Gerichtshöfe der Fürsten in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts, die auch künftig anhielt.103.7 Die vier Fronfasten des Jahres eigneten sich als Gerichtstermine, weil sie einen Einschnitt in der Lebensweise des Einzelnen bildeten - es waren auch Zahl- und Kündigungstermine damit verbunden - und daher leicht im Bewußtsein blieben.103.8 In diesen Perioden sollte es "etliche Tage" gehalten werden, "die unser Hofrichter vier Wochen zuvor an obbestimmten Rathaus und den Tafeln in unserm Domstift zu Meintz anschlagen ... lassen" soll. Nur diese ordentlichen Sitzungen waren für die Eröffnung von Urteilen vorgesehen. Man vermehrte sie bald an allen HGen, in Mainz erst 1662.103.9 Die Parteien konnten aber in wichtigen Fällen in jeder Woche dienstags und samstags prozessieren.103.10 In diesem außerordentlichen HG saßen neben dem Hofrichter oder den von ihm aus den Beisitzern ernannten Stellvertreter nur zwei gelehrte Beisitzer. [Seite: S. 104] Die HGO (Titel 39) ordnet Ferien zu den Festen Weihnachten (24. 12. bis 14. 1.) Fastnacht (zwischen den Sonntagen Estomihi und Invocavit),104.1 Ostern (von Palmsonntag bis Quasimodogeniti), Christi Himmelfahrt (zwischen den Sonntagen Vocem Jocunditatis und Exaudi) und Pfingsten (von Freitag nach Exaudi bis Sonntag Trinitatis) sowie zum Sommer zur Ernte und Schneide (13.7. bis 11. 8.) und zum Herbst (zur Weinlese vom 21. 9. bis 17. 10.) an. Es ist die erste genaue Ferienordnung in deutscher Sprache.104.2 Sie folgt dem römischen Recht, doch liegen die Mainzer Sommer- und Herbstferien wegen der klimatischen Verhältnisse etwa zwei bis drei Wochen später.104.3 / 104.4a II. GerichtspersonenZu den Gerichtspersonen gehören Hofrichter, Beisitzer, Schreiber, Fiskal, Pedell und Boten.104.4 Der Hofrichter sollte "Graf, Herr oder aus der Ritterschaft geboren",104.5 von den zehn Beisitzern sollten "fünf gelehrte Doctores oder Licentiaten, die andern von der Ritterschaft sein".104.6 Grundlagen und Inhalt ihrer Amtsgewalt bilden das Publikationspatent der HGO, die Bestallungen und der Amtseid.104.7 [Seite: S. 105] Erzbischof Albrecht gibt mit der HGO denselben Unserm Hofrichter und Beisitzern vollkommene Gewalt und Macht, an unserer Statt und in Unserem Namen alle Sachen ... zu erkennen; ... was (sie) erklären ..., das soll ganz vollkommen und soviel Kraft und Macht haben, als hätten wir solches zu eigner Person getan und gehandelt. Die Abhängigkeit der verliehenen Macht von der Person des Landesherrn zeigt ein Vorgang aus dem Jahr 1545. Während der Sedisvakanz nach dem Tode Albrechts erließen Dechant und Kapitel des Domstifts eine "Commission an hofrichter und Beysitzer":105.1 ... und damit Eure richterlichen Ämter, die Ihr bisher von seiner Churfürstl. Gn. und des Erzstifts Mainz wegen in Verwaltung gehabt, sich verledigt und (uns) dieselben nunmehr bis zur Erwählung eines andern Erzbischofs ... zu versehen und zu bestellen gebührt und zusteht, ... so wollen wir, daß Ihr Euer HG ehrvester wie Ihr in Zeiten ... Albrechts versehen, vermöge und in kraft Eurer hievor derhalben gehorsamen Pflichten ... wie bisher versehen und auswarten sollt ... Der Nachfolger Erzbischof Sebastian ordnet an:105.2 ... will uns gebühren und wohl anstehen, den Fußstappen unserer Vorfahren in ehrlichen und löblichen Sachen nachzufolgen und solche aufgerichte Ordnung zu continuiren ... demnach wollen wir alle und jede, durch Euch bis anhero geübte Proceß und Handlungen ratificirt und angeneme gehabt ... Im weiteren Text wiederholt er die Machtverleihung Albrechts.105.3 Die Bestallungen105.5 enthalten Verweise auf die HGO, regeln das Anstellungsverhältnis mit Besoldung und geben die Eidesformel der HGO mit einem Zusatz am Anfang wieder: und leiblich einen Eid ... geschworen: Uns, Unsern Nachkommen und Stift getreu, holt und gehorsam zu sein, Unsern und Unsers Stifts Schaden zu wahren, frommen und bestens zu warten, getreu zu raten und zu dienen und sonderlich seinem Beisitzer / Hofrichter-Amt ... [Seite: S. 106] Durch die Vereinigung von Hofrichter- und Vizedominus-Amt seit dem 24. 6. 1515 war ein weiteres Abkommen notwendig.106.1 Dem aus der RKGO106.2 entnommenen gemeinsamen106.3 Amtseid für Hofrichter und Beisitzer ist in Mainz eine Klausel106.4 angefügt: "und alles tun und lassen, das einem frommen Richter und Urteiler gebührt".106.5 - Das in der Formel genannte anzuwendende materielle (und damit streitige prozessuale) Recht war wiederholt Quelle zur Darstellung der Rezeptionsgeschichte.106.6 - Die Forderung an den Reichstag 1523,106.7 den Amtseid in und vor der Gerichtsstube anzuschlagen, kann aus der Mainzer Praxis hervorgegangen sein. Von den nichtrichterlichen Justizbeamten berief der Erzbischof die zwei Schreiber und den Fiskal in das HG. Amtseid und Aufgaben der Schreiber entsprechen den Reichsgesetzen.106.8 Der Fiskal soll gegen die bußfälligen oder sonst strafbaren Personen entsprechend seiner Eidesformel vorgehen.106.9 Die nach den einzelnen Prozeßarten verwirkte Buße106.10 steht zu gleichen Teilen dem Fiskus und der antragstellenden Partei zu.106.11 Weitere Einnahmen können dem Fiskus in Ausübung der Sitzungsgewalt des Hofrichters,106.12 aus dem Aufsichtsrecht des Erzbischofs106.13 und nach der kaiserlichen Konfirmation106.14 zufallen. [Seite: S. 107] Des Amt des Fiskals ist der Praxis des RKG nachgebildet.107.1 Nur einige norddeutsche Territorien haben es übernommen.107.2 Der Hofrichter ernannte den Pedell und einige Gerichtsboten.107.3 Der Pedell erhielt seine Belohnung für einzelne Amtshandlungen und einen Pauschalbetrag von den Parteien.107.4 Titel 37 enthält auch eine sonst unbekannte Einnahmequelle für den Pedell:107.5 Desgleichen soll ihm ein jeder neuer Hofrichter, Assessor, Advocat und Procurator, so an unserm HG auf- und angenommen wird, 6 alb. zu einer Verehrung geben (ab 1659: 10 alb.) Der Pedell tritt schon im 14. Jahrhundert im Mainzer geistlichen Gericht auf.107.6 Das Amt des geschworenen Pedellen ist auf die für den Fiskal genannten Gerichte beschränkt.107.7 - Die Boten waren für Verkündungen außerhalb des Stadtgebietes zuständig.107.8 [Seite: S. 108] III. Die AnwaltschaftDie Besonderheiten der Mainzer HGO über die Anwaltschaft hat Weissler108.1 aufgezeichnet, doch ist das System differenzierter und die Bearbeitungen in fremden Territorien geben weiteren Aufschluß über die Mainzer Absichten. Hofrichter und Beisitzer konnten eine unbestimmte Anzahl von Advokaten und bis zu acht Prokuratoren durch Vereidigung zulassen, wenn sie sie zu ihrem Amt "geschickt erfunden" haben, Tit. 6 §§ 1 und 4. Ihre Aufgaben sind in Tit. 6, Einordnung in die Gerichtsorganisation in Titel 11 und 13, Amtseide und besonders in Titel 36, Honorar- und Verhaltensregeln, beschrieben.108.2 Die ausdrückliche Trennung der Ämter geht unmittelbar auf die Reichsgesetze von 1498/1500 zurück.108.3 Die HGO vermerkt den Unterschied in den Eidesformeln: Die Advokaten sollen die Sachen der Parteien "schriftlich einbringen" und die Prokuratoren "gut in Gericht bringen" ( Titel 11 und 13).108.4 [Seite: S. 109] Die Advokaten waren residenzpflichtig109.1 und sollten zu den Quatembersitzungen sowie mindestens einmal im Monat persönlioh erscheinen.109.2 Der Anwaltszwang ist in der HGO Titel 25 § 1 dadurch normiert, daß die Klageschrift vom Advokaten109.3 zu unterschreiben ist.109.4 Titel 56 regelt109.5 die Belohnung der Advokaten und Prokuratoren sowie in lehrbuchartiger Form, "wie sie sich in Sachen halten sollen". Hier enthalten §§ 4 bis 11 die Anweisung für die Advokaten über die Anfertigung der Klageschrift. In erster Instanz sollen sie so libellieren, daß sie das Factum ... daraus die Action ... fließend ist, klar, lauter, gründlich und genugsam fürbringen; nach solcher Erzählung ... ein Recht und förmlich Petition oder Begehren stellen. Sie sollen vermeiden, viel unnotdürftliche gemeine geschriebene Rechte ... anzuziehen oder einzuflechten; denn unser Hofrichter und Beisitzer sich selbes wohl werden wissen zu erinnern und die unbedacht nit lassen; aber Statuta, Gewohnheiten, Gebrauch und Altherkommen sollen wie andere Geschicht vorgetragen werden, damit dieselben nicht (in) den gemeinen geschriebenen Rechten, sondern in facto, d.i. in der Tat und Geschicht ... befunden werden (§§ 4, 5). In Appellationssachen (wenn Beiurteil betreffend) soll ... instrumentum oder Cedula appellationis narratorum repetiert und erholt werden ... (§ 6); bei Appellation gegen Endurteil soll er anzeigen, wie er mit seinem Widerteil vor dem vorigen Richter in Recht gestanden; in allen Fällen sind die Formalia appellationis zu deduzieren) die Klausel: Bitt zu erkennen, daß übel gesprochen und wohl appelliert sei ... beschließt das Libell (§§ 6 und 7). § 10 enthält eine weitere Mahnung gegen Weitläufigkeit: Die Akten voriger Instanz sollen nicht wieder artikuliert oder deduziert werden. Doch können die Advokaten nach Beschluß der Sachen eine Rekapitulation ... der Akten cum informatione iuris übergeben, die bei der Richterberatung verlesen werden soll. [Seite: S. 110] Schließlich enthält § 11 das Formular einer salvatorischen Klausel: ob die Petition und Begehr des Libels inept, unförmlich oder ungenügsam wäre, daß dennoch auf die narrata und erzelte Geschicht ergehen und erkannt werden möcht, was Recht sei. Die Prokuratoren mußten an allen Gerichtstagen bis zum Ende der Audienz anwesend sein; Urlaub, zu Protokoll genommen, erteilte der Hofrichter, wobei Substitution notwendig war. Sie hatten die Termine zu wahren, Gerichtsbescheide eigentlich aufzuschreiben und alle Producte duplirt einzubringen (§ 12); auf das Vorbringen des einen Prokurators soll der gegnerische nicht stillschweigen, sondern dazu reden und seine Meinung anzeigen (§ 13). Sie haben auch die prozessualen Gefährdeeide zu leisten.110.1 Das Ladungsbegehren (Supplik) können sie so gut wie die Advokaten unterschreiben, Titel 22. Keine Partei darf sich mehr als zweier Advokaten und zweier Prokuratoren bedienen, § 14, und sie soll ihre Anwälte "alsbald mäßig subarrieren,110.2 § 15. Quelle hierzu ist die nur z. T. kodifizierte Praxis des RKG.110.3 Die Mainzer HGO wirkte in Wolfenbüttel und der Kurpfalz am stärksten; die ihnen folgenden Bearbeitungen verzichten auf ein Zulassungsverfahren für Advokaten: Wiewol nicht undienstlich were, daß etliche geschworne Advocaten auf und angenommen würden, welche in Sachen, so vor unser HG kommen, advociert und den gewöhnlichen Advocaten Eidt geleistet hetten; dannoch weil es die gelegenheit nicht wol erleiden will, auch einem jeden billich frey stehet, zu einem Advocaten zu gebrauchen, der jhme gefällig, so lassen wir geschehen, daß die Parteien Advokaten jres gefallens gebrauchen (Lüneburg 1564, Titel 6 § 1) [Seite: S. 111] IV. Besondere EidformelnVon den Titeln über besondere Verhältnisse bei den Parteien111.1 ist das Armenrecht aus Bestimmungen über die Anwaltschaft hervorgegangen.111.2 Fuchs hat 1866 in der "geschichtlichen Entwicklung des Armenrechts" Inhalt und Wirkung der Mainzer Vorschriften nachgewiesen. Das Recht der HGO erstreckt sich gegenüber seinen Quellen auch auf die Gerichts-(Kanzlei-)gebühren. Es läßt den Nachweis der Armut durch Zeugnis des Wohnortsgerichts zu.111.3 Mit dem Schwur der Armut ist ein Calumnieneid111.4 und das Versprechen, die Kosten bei Obsiegen oder sonstigem Vermögenszuwachs zu erstatten,111.5 verbunden. Nach der Aufnahme dieses Rechts in die Reichsgesetzgebung111.6 folgten die Territorien nahezu einheitlich.111.7 Minderjährige, die keinen Vormund haben, erhalten vom Hofrichter curatores ad litem, die nach Titel 17 vereidigt werden. Das Formular kann mit der Koblenzer Schöffengerichtsordnung zusammenhängen.111.8 Die dort folgende Vorschrift über den Eid des Vormunds ist in der Mainzer HGO nicht übernommen, doch steht sie in der UGO 1534 und dadurch in den meisten weiteren GOen.111.9 Die Bestallung und Vereidigung des Vormunds ist ein Gegenstand der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die das HG nicht zuständig war. Ein prozessierender Vormund brauchte demnach nicht erneut vereidigt zu werden. Der Sachverständigen-Eid ist in der HGO von Zeugeneid und Beweisverfahren getrennt, Titel 19. Mit dieser Stellung ist vermutlich keine unterschiedliche Behandlung von [Seite: S. 112] Gutachten und Aussagen als Beweismittel beabsichtigt. Die Aufnahme des Sachverständigen unter die "Personen, die vor Gericht zu handeln haben" (Zwischentitel) ist ein Zeichen der auch sonst vom Gesetzgeber beobachteten Rangordnung. Die Eidformeln "peritorum in arte" und "juris peritorum" stehen damit in einer Ebene.112.1 Die Formel verpflichtete zur Unparteilichkeit und dazu, "die Wahrheit sagen (zu) wollen und was sie dafür glauben". Der Eid ist aus der Praxis des RKG112.2 hervorgegangen, dessen Schriftsteller112.3 als Quelle Bartolus112.4 und Alexander de Imola112.5 angeben.112.6 Die Sachverständigen sind im Mittelalter wegen der wachsenden Bedeutung der Naturwissenschaften und des Handwerks notwendig geworden.112.7 In deutschen Gesetzen erscheinen sie zuerst in Nürnberg 1479/1484.112.8 Ihre Eidespflicht hatte sich allgemein durchgesetzt.112.9 Der Umfang der Verantwortlichkeit war auch im 16. Jahrhundert noch streitig. Die herrschende Meinung112.10 faßte den Eid als Glaubenseid, nicht als Wahrheitseid, den die Zeugen zu schwören hatten, auf. Die Verbindung beider Typen in Mainz steht nicht entgegen, da der Satz "was sie dafür glauben" die untere Grenze, eine Rückzugslinie, darstellt. Die Formel [Seite: S. 113] ist in die HKGO 1538/55, die südwestdeutschen und einige norddeutsche HGOen eingegangen. Ihre Bestandteile entsprechen dem geltenden Recht in ZPO § 410 Abs. 1 Satz 2, wobei "Wahrheit, Glauben" als "Wissen, Gewissen" wiederkehren. Der Judeneid, Titel 20, enthält eine Vorrede: "Adonay, ... Schöpfer ..., ich ruffe dich ... an, daß du helfest bestetten meinen Eid, den ich hernach tun soll" und die eigentliche Formel: "... daß ich ... die Wahrheit sagen ... wo aber Betrug ... sei ich verflucht ewiglich ...". Der Text ist in allen Satzteilen wörtlich dem Nürnberger Stadtrecht 1484 und 1503 entnommen.113.1 Die dort vorangehende umständliche Zeremonie um das Gesetzbuch Moses fehlt in Mainz. Die Sonderstellung der Juden vor Gericht, für die die christlichen Eide nicht verbindlich waren, geht auf die justinianischen Gesetze zurück.113.2 Drei Hauptbestandteile kehren in allen Judeneidformularen wieder: Anrufung Gottes, Beschreibung seiner Eigenschaften und die Selbstverfluchung für den Fall des Meineids.113.3 Die einzelnen Sätze sind dem Alten Testament entnommen:113.4 Auf den Meineidigen "werden [Seite: S. 114] sich legen alle Flüche, die in diesem Buch geschrieben sind114.1 ... und das Feuer, das Sodom und Gomorrha überging.114.2 Der Mainzer Verzicht auf das Zeremoniell um das Gesetzbuch Moses hat sich in der Beichsgesetzgebung nicht halten können.114.2a Die südwestdeutschen HGOen haben den Judeneid wegen der Länge des Textes114.3 durch Verweisung auf die RKGO übernommen.114.4 Thea Bernstein führt als Ursache für den Rückfall der Gesetzgebung in die ausgedehnten Formeln auf die um 1510 am Rhein114.5 erschienenen Schriften des Juden Johann Pfefferkorn (contra Judeos) zurück.114.6 Doch müßte deren Wirkung dann erst nach 1530 eingetreten sein, da in der Zwischenzeit auch in anderen Gesetzen kurze Formen gelten.114.7 Die populäre Literatur kannte vor und nach dieser Zeit längere Eide.114.8 Exkurs: Die Verwendung des NotarsDie Notare hatten kein Gerichtsamt inne.114.9 Sie erhielten ihre Berufung und Befugnisse auf Grund der Reichsgesetze,114.10 die sie wie die HGO als "legales - fideles - offen" bezeichnen. Ihre Zulassung bei einfachen und öffentlichen Zustellungen nach der HGO hatte sich der Erzbischof vorbehalten:114.11 "daß wir aus ursachen ..." Sie waren auch an einer auswärtigen Beweisaufnahme beteiligt.114.12 Die HGO erwähnt ihre Zuständigkeit zur Aufnahme von Appellationen, die die Zehn-Tages-Frist wahrt, nicht,114.13 doch ergibt sie sich aus dem gemeinen Recht. [Seite: S. 115] B. Die GerichtsbarkeitDas HG war in besonderen Fällen als Gericht erster Instanz, im allgemeinen als Appellationsgericht zuständig,115.1Titel 21 I.Die Zuständigkeit des HG war für "yede weltliche sach, so in erster Instancien on mittel vor uns geho*ert",115.2 durch Prorogation der Parteien115.3 und durch Zuweisung des Erzbischofs begründet. Auch bei Rechtsverweigerung durch das an sich zuständige Untergericht konnte das HG angerufen werden. II.Die Besonderheiten der HGO für die zweite Instanz liegen in der Einführung einer summa appellabilis und in der Gestaltung des Rechts, von "Beiurteilen" zu appellieren. a) Die BerufungssummeDie Appellation ist zulässig, wenn "die hau*obt sach uber fünff und zwainzig gülden reinisch ist". Die HGO betont dies besonders nachdrücklich: "Wo aber die hau*obt sach nit über 25 fl. ... sondern alleyn 25 fl. oder darunter betreffen, so soll solich ... sach ... nit angenomen ... Su*onder ... Execution beschehen". Die Forderung eines Mindeststreitwerts widerspricht dem römischen Recht,115.4 das die kaiserliche Konfirmation daher aufhebt.115.5 [Seite: S. 116] Der erste Versuch, den Streitwert im Appellationsverfahren zu berücksichtigen, ist in Nov. 23 c. 3 enthalten: Aus entfernten Provinzen sollte in zweiter Instanz nicht in Rom sondern dort entschieden werden, wenn die Summe 10 lb. aur. nicht überstieg, um zu verhindern, daß die Prozeßkosten die Hauptsache wesentlich übersteigen. Die Novelle bedeutet also nicht die Einführung einer summa appellabilis, sondern sie ordnet ein besonderes Verfahren an. Von dieser Möglichkeit machte auch die hessische HGO 1500 in Tit. 8 Gebrauch:116.1 Berufungen wegen 10 fl. oder darunter sollten zunächst vom Amtmann aufgezeichnet und von ihm an das HG — wohl als Gutachterkollegium — gesandt werden.116.2 Ebenso sollten in Freiburg 1520 nur Sachen von mehr als 20 fl. an die österreichische Regierung in Ensisheim gelangen, während der städtische Rat über geringere Appellationen entschied.116.3 Die vermutlich älteste116.4 echte summa appellabilis galt seit dem 15.7.1477116.5 für das HG in Worms. Der Vertrag zwischen dem Rat [Seite: S. 117] der Stadt und dem Bischof begründet die Maßnahme:117.1 Da die Berufung durch etliche aus Mutwillen gebraucht wird, vielleicht mehr zur Verlängerung und Behinderung der Sachen als zur Förderung des Rechts, woraus den Parteien große Kosten, Säumnis, Mühe und Arbeit entsteht und die Armen merklich gehindert werden, ihr Recht zu erfolgen, haben wir dies zu Herzen genommen und, um solchem mutwilligen und unbilligem Fürnehmen, "den unsern zu guth durch billig- und gezyliche weeg, als ferr uns geburet, widerstand zu tun, umb der billigkeit, und gerechtigkeit wegen" ... geordnet ... 20 fl. ... Auch in Koblenz 1515 war die Appellation an den Oberhof in Trier auf mehr als 20 fl. Streitwert beschränkt.117.2 Württemberg und Baden verbanden beide Wege: In Stuttgart ordnete Graf Eberhard 1486 an, daß an das HG ab 20 lb. heller appelliert werden könne; in geringeren Sachen bis mindestens 10 lb. soll dem "Appellierer erlaubt sein, sich fur sin Obergericht und nicht weiter für unser HG zu berufen".117.3 Markgraf Christoph zu Baden bestimmte in der HGO 1509 § 6: Wiewohl unsere Meinung nicht ist, daß Appellationssachen, da die Hauptsache unter 10 lb. ist, an unserm HG gehört werden sollen, so lassen wir doch zu, daß in allen Sachen, da die Hauptsache 5 lb. oder darüber ist, an uns appelliert werde. Diese Sachen wollen wir, so sie 10 lb. nicht ergreifen, zu rechtlichem Entscheid kommittieren außerhalb unsers HG in die Ämter.117.4 Die Schwierigkeit für den territorialen Gesetzgeber lag darin, daß er durch die summa appellabilis Fälle von Rechtsverweigermg schaffen konnte, in denen dann sogar die Reichsgerichtsbarkeit [Seite: S. 118] zuständig gewesen wäre.118.1 Die der römischen Novelle folgende Begründung zeigt aber, daß die Landesherren im Rahmen ihrer Gesetzgebungsbefugnis blieben (als ferr uns geburet), wenn die Rechtswohltat die Rechtsbeschränkung überwog. Auf die Mainzer HGO 1516 folgte zunächst das RKG, 1518 in einer Denkschrift118.2 und nach der kaiserlichen Privilegierung für Mainz vom 21. 5. 1521 in Worms am 26. 5., indem es eine summa appellabilis von 50 fl. forderte.118.3 b) Die Appellation vor dem EndurteilAppellationen gegen Beiurteile118.4 sollte das HG nicht annehmen,es wäre denn, daß solche bescheidt, beiurteil oder beschwernus enturteil auf inen trüegen oder das die beschwerung in der endt-urteil nit mo*echt widerholt oder su*onst anderer Ursachen halben, so die gemeynen keyserlichen recht zu*o appellieren zu*o geben. Diese drei Fälle hat das gemeine Recht in zwei Gruppen zusammengefaßt: Entscheidungen, die die Kraft eines Endurteils haben (vim definitiva) und die, deren Beschwer im Endurteil oder durch Appellation gegen dieses nicht behoben werden kann (damnum irreparabile). Die Literatur fand aber keine eindeutige Unterscheidung hierzu.118.5 Die Entwicklungsgeschichte ergibt, daß damit nur Anhaltspunkte für die Ermittlung appellationsfähiger Beiurteile gegeben werden sollten. [Seite: S. 119] Justinian ließ in einigen Fällen Appellationen vor dem Endurteil zu, die Gelehrten waren sich aber in der Einteilung der Beispiele nicht einig.119.1 Das kanonische Recht kannte keine Beschränkung der Appellation.119.2 Erst die Glosse119.3 verlangte "vim definitiva", das Basler Konzil führte 1435119.4 das "gravamen irreparabile" ein.119.5 Die RKGO 1495 sah nur das damnum irreparabile vor,119.6 ordnete aber 1555 für die Fälle zur vim definitiva ein besonderes Verfahren an.119.7 Das Tridentinum 1540 forderte beides.119.8 Dieser Verlauf zeigt, daß in Mainz zwischen beiden Gruppen von Beiurteilen nicht streng unterschieden werden sollte. Die genannten weltlichen und (seit der Glosse) geistlichen Gesetze haben gleichen Inhalt.119.9 In den Formulierungen stehen sich nämlich Sachverhalt (damnum irreparabile inferens) und Rechtsfolge (vim definitivam habens) gegenüber. [Seite: S. 120] Die territoriale Gesetzgebung hierzu ist im 16. Jahrhundert unterschiedlich. Der Mainzer HGO folgen Hintersponheim,120.1 Hessen120.2 und Kurpfalz.120.3 Nur das damnum irreparebile mit Verweisung auf römisches Recht nennen Wolfenbüttel 1556120.4 und Württemberg.120.5 Die Freiburger Statuten 1520 berücksichtigen nur die vim definitivam.120.6 Die sächsischen Gesetze verbinden das römische Recht mit der "Läuterung".120.7 Die Praxis ist aber bald nach 1600 über diese Gesetze hinweggegangen. Nach einer handschriftlichen Korrektur in der HGO Wolfenbüttel 1571120.8 ist es nämlich stylus iudicii und also an diesem HG hergebracht, daß man Supplicationes120.9 nicht allein a definitivae vel vim (definit.) habentibus, sondern auch120.10 ab interlocutoriis und Bescheid zulaßen, damit die Partei nit Ursach hab, demnechsten ab interlocutoriis ad cameram zu lauffen, und sich in Kosten zu setzen ... Bayern (1520) und Passau (1536/39) kehrten mit folgender Begründung zum kanonischen Recht zurück:120.11 Wiewol nach außweisung gemeiner Kayserlicher Recht, nit von yeder beyurtl zu*o appellieren, gestatt sol werden yedoch, dieweil die Richter und Rechtsprecher nit allzeyt genu*oegsam erfarung und schicklicheit mo*egen haben, zu*o erkennen, was Recht ist, und in besonder jr endtschyed, und beyurtl., nit alweg statlich, und woll erwegen mo*egen, sonder sich zu*o vill zeytten erfindet, das den Partheyen, durch sy beschwa*erung zu*ogefu*eegt wirdet. Demnach soll aynem yeden gestatt werden, von den gerichtlichen beyurtln oder endtschyden ... für die Fürstlichen Hoff gericht zu appelirn und gedingen. [Seite: S. 121] c) Sonstige ZuständigkeitDie Gerichtsbarkeit des HGs soll sich, wie May vermutet,121.1 auch auf Appellationen gegen Urteile des geistlichen Gerichts erstreckt haben, soweit dieses nicht in zwei Instanzen über ein- und dieselbe Sache entschieden hat. Nach Bauermeister121.2 waren Klerus und Korporationen Parteien vor dem HG, das zwar auch bei diesen Prozessen überwiegend mit Laien besetzt gewesen sei, doch "zuweilen in der Begründung der Kompetenz oder in den äußeren Formen Rücksicht auf den Charakter und Prozeß der Parteien genommen habe.121.3 — Dagegen kamen Appellationen gegen Entscheidungen des Burggrafen über Personen des Burgbannbezirks in zweiter Instanz an den Hofrat.121.4 — Goldschmidt121.5 hebt noch die Gerichtsbarkeit des HG über Juden hervor.121.6 — Die Abgrenzung der HG-Zuständigkeit gegenüber der Kanzlei und die Nachprüfbarkeit von Vergleichen regelt die Verordnung aus den Jahren 1578/1598/1631.121.7 C. Die ProzeßordnungI. Das Erkenntnisverfahrena) Die Stationen des Erkenntnisverfahrens vor der litis contestatio — supplicatio, citatio peremptoria, libelli oblatio, exceptiones peremptoriae (mit Replik und Duplik) — entsprechen der RKG-Ordnung und -Praxis. Das LadungswesenDie schriftliche121.8 und gehörig unterschriebene Supplik121.9 leitet den Rechtsstreit ein.121.10 Sie soll121.11 als Ladungsersuchen "die Sache mit Ursachen der Forderung dermaßen bestimmt enthalten, daß die Ladung daraus genommen (werden kann, und der) Zitierte genugsam [Seite: S. 122] Bericht empfangen möge, warum ...". In Appellationssachen soll das Formular122.1 verwendet oder, bei mündlicher Appellation (mit lebener Stimm in Fußstapfen vor sitzendem Gericht) das Urteil in der Supplik vermeldet werden. Das HG fertigt die Ladung an und läßt sie ausführen.122.2 Sie "soll unter unserm Namen,122.3 Titel und unsers HG Sekret oder Sigel ausgehen.122.4 Der Inhalt der Ladung muß den Voraussetzungen für ein Versäumnisverfahren entsprechen. Die Ladungsfrist "soll nach Gelegenheit kurz oder lang angesetzt werden, damit der Geladene bequemlich von seiner Behausung erscheinen kann",122.5 "mit dergleichen Worten: daß du auf den 12. Tag nach Verkündung oder Überantwortung, deren wir dir vier für den ersten, vier für den andern und vier von den dritten letzten und entlichen Rechtstag setzen und benennen peremptorie". Will der Kläger in einer Sache mehrere Personen laden lassen,so ist ein "nämlicher, geräumbter Tag"122.6 zu bezeichnen. Die Mainzer [Seite: S. 123] Klausel: Die Ladung auf einen Tag, der kein Gerichtstag wäre, gelte als Ladung auf die nächstfolgende Audienz,123.1 stammt aus der dem kanonischen Recht123.2 entnommenen RKG-Praxis.123.3 123.8 Pedell, Bote oder Notar123.4 führen die Ladung aus.123.5 Das Rechtsinstitut der öffentlichen Zustellung wer wiederholt Gegenstand rezeptionsgeschichtlicher Forschung.123.6 Nach der Mainzer HGO geschah die citatio per edictum123.7 durch fünf gleichlautende Originalia, von denen zwei der Pedell in der Stadt Mainz (Rathaus und Domstiftstafeln), der Bote das dritte dort, wo der Empfänger wohnt oder zwei Jahre lang gewohnt hat und das vierte in einem Flecken oder Dorf einer Meile wegs nahe dabei an der Kirchen oder Gerichtshaus öffentlich anschlagen. Befindet sich an diesem Ort kein sicherer Zugang, ist auf Anweisung des Hofrichters ein Ort, der Gerichtszwang hat und zwei oder drei Meilen entfernt ist, zu wählen. Das fünft Exemplar geht mit Ausführungsvermerk ans Gericht (oder bei notarieller Ausführung an den Auftraggeber) zurück.123.8 [Seite: S. 124] Die Ediktalladung ist nur in wenigen deutschen124.1 Gesetzen124.2 normiert,124.3 lediglich Smetz bearbeitete 1537 das Mainzer Muster, wobei er, wie auch später die HGO Mainz, das "vierte Original" ausläßt. 2. Die VerhandlungDas Klaglibell (gegebenenfalls mit Akten der Vorinstanz) war, wenn es nicht schon mit der Supplik übersandt wurde,124.4 im ersten Termin einzuführen. Der Gegner konnte Abschrift erhalten. Die nunmehr anzusetzenden "Termin, Dilation, Schub und Tag sollen continui und nit utiles verstanden werden".124.5 Damit konnten Feiertage, Ferien oder persönliche Verhinderung die laufenden Fristen nicht unterbrechen.124.6 Im zweiten Termin konnte "der Antworter oder Appellat alle Exceptiones und Gegenwehr, so vor Befestigung des Kriegs eingebracht werden mögen, miteinander schriftlich und artikuliert einbringen".124.7 Gegen die Einreden waren in neuen Terminen Repliken [Seite: S. 125] und Dupliken möglich. Es war aber nicht gestattet, zu "triplizieren oder quadruplizieren, es sei denn neues Begeben oder bekannt geworden", worüber ein Gefährdeeid zu leisten war.125.1 Die Einreden wurden wie die Hauptsache bewiesen.125.2 Auch eine Beweisaufnahme war vor der litis contestatio zulässig,125.3 wenn der Verlust des Beweismittels zu besorgen war.125.4 3. Das juramentum malitiaeDer "Eid der Bosheit" der HGO steht in der Mitte seiner Entwicklungsgeschichte. Mit Titel 18 (Der Eide vor geverde. Juramentum malitie genant) schwören die Prokuratoren, "das sye jr fürbringen ... nit auß geverden bößer meinung ... tun". Dagegen enthält Titel 27 (Form des Eyde vor geverde zu Latein Calumnie genant) den "Glauben, ein gu*ot sach zu haben ...". In Frankfurt 1509 heißen die entsprechenden Formeln: "calumpnie speciale (geverd uff sonder Capittel)125.5 und "generale (gemein eyd der geverde)".125.6 In jüngeren Gesetzen, wie schon in Württemberg 1514 und Koblenz 1515125.7 stehen sie als "Eid der Bosheit" und "Eid vor Gefährde" in umgekehrter Reihenfolge nebeneinander.125.8 [Seite: S. 126] Die Stellung des juramentum malitiae unter den Amtseiden der HGO gegenüber dem juramentum calumniae nach der litis contestatio126.1 ist dogmatisch begründet. Es war zu dieser Zeit streitig, ob wegen malitiae auch nach der litis contestatio zu schwören sei. Dies war gegen Justinians Absicht126.2 und gegen die herrschende Meinung,126.3 aber von Bonifaz VIII. verlangt worden.126.4 Durch die Aussonderung aus der Prozeßordnung blieb die Entscheidung126.5 in Mainz offen.126.6 b) Verfahren nach der litis contestatioAuf die Streitbefestigung126.7 folgen im regelmäßigen Prozeß der Gefährdeeid,126.8 das Beweisverfahren durch Positionen126.9 und ein Beschlußtermin. Der Hauptteil der streitigen Verhandlung nach der HGO (Titel 28, 29 und 30 §§ 1 bis 15) ist der Frankfurter Reformation 1509 entnommen:126.10 De capitulis: positionibus et articulis;126.11 de probationibus: von bybrengung; forma des Eydts; de attestationibus publicandis: von offenbarung der zügen sage. Beide GOen [Seite: S. 127] verwenden den Ersuchten Richter127.1 für Zeugenvernehmungen außerhalb ihres Geltungsbereichs. Doch zeigt sich der Unterschied zwischen dem Gemeinwesen der Stadt und dem Territorium des Erzstifts in der Normierung des "Beauftragten" Richters durch die HGO: Die Commissarli verhören die Zeugen, die im Erzstift, aber nicht in der Stadt Mainz wohnen.127.2 Auf die bis zur Duplik mögliche Verhandlung zur Hauptsache folgt der Schlußtermin:127.3 Auf Begehren der Parteien soll terminus producendi omnia127.4 und wo Not auch contradicendi127.5 angesetzt werden und die Parteien beiderseits mündlich und nicht schriftlich per Generalia beschließen.127.6 Parteien können nur beschränkt neue Tatsachen einführen,127.7 Hofrichter kann gegebenenfalls neuen Termin gewähren.127.8 In Appellationssachen kann Schlußtermin nach der litis contestatio alsbald angesetzt werden, wenn nur (noch) Rechtsfragen streitig sind.127.9 Die UGO Mainz 1534 verbreitete diesen Beschlußtermin über das Einflußgebiet der HGO hinaus.127.10 [Seite: S. 128] c) Der Versäumnisprozeß1. Das VerfahrenDas Ungehorsamsverfahren128.1 der Mainzer HGO weist die vielseitigste Gestalt unter den Gesetzen des gemeinen Rechts128.2 auf. Neben der genauen Übernahme voraufgegangener Reichsgesetze werden die territoriale, Kirchen- und Reichsgewalt zugunsten des Erschienenen aufgeboten. Auch die im kaiserlichen Privileg enthaltene Aufhebung der Prozeßfristen begünstigt seine Stellung. Die RKGOen seit 1471 haben immer wieder vorzugsweise das Nicht- oder Wiedererscheinen einer Partei behandelt.128.3 In ihnen liegt die Quelle für Mainz: Möglichkeit einer Sachentscheidung128.4 vor128.5 oder nach der litis contestatio bei Säumnis [Seite: S. 129] einer Partei129.1 wahlweise neben der Befreiung von der Instanz129.2 für den gehorsamen Beklagten oder Besitzeinweisung zugunsten des erschienenen Klägers;129.3 Kostenentscheidung zum Nachteil des Säumigen;129.4 Wiederzulassung des Erscheinenden, doch nur, "wie er die Sache findet", es sei denn, er kann sich entschuldigen.129.5 In dem einseitigen Verfahren wirkte der säumige Antworter bei der litis contestatio und der conclusio nur fingiert mit.129.6 Neben dieser allgemein verbreiteten Form des Versäumnisprozesses sind in Mainz weitere Zwangsmittel vorgesehen; auswärtig erscheinen sie nur zum Teil. Aus eigener Macht konnte das HG eine Mahnung129.7 an die säumige Partei richten: Oder mag Kläger oder Appellant auf solch Ungehorsam (wo ihm gefällig) von unserm HG ein Gebotsbrief oder ein monitorium mit einverleibter Comminierter Pein begehren und ausbringen, darin dem Gegenteil geboten wird, nochmals auf einen bestimmten Tag bei solcher Pein in Recht erscheinen und zu handeln; andernfalls in diese Comminierte Pein gefallen sein, erkennen u. erklären. Über den Einzug eines erkannten Bußgeldes wachte der Fiskal.129.8 [Seite: S. 130] Eine Eigenart der Mainzer HGO ist das Amtshilfeersuchen an den geistlichen Richter:130.1 Zeigt Kläger Ursachen an, daß ihm durch diesen Weg nicht leichtlich oder bequemlich verhelfen, sondern der Ungehorsam ehe mit Geistlichen Censuren zu gehorsam und recht gebracht werden möcht ... Ungehorsamsurkunde ... unserm gemeinen geistlichen Richter in Mainz vorbringt, soll dieser die ungehorsam Partei durch Bann und per ecclesiasticem censuram zwingen ... vor dem HG zu erscheinen ... andernfalls in den Bann erklären und fürder mit Aggravation und Reaggravation und ferneren Prozessen wie recht prozedieren. (7) Auch nach dem Schwabenspiegel130.2 und der alten HGO Rottweil130.3 konnten die geistlichen Richter in Zivilsachen den Kirchenbann verhängen. Das RKG konnte die Kirchenstrafen130.4 durch seine geistlichen Mitglieder anwenden.130.5 Die Gewährung eines Rechtshilfe-Anrufungsbriefs an das RKG ist ein Zeichen für das gute Verhältnis, das Landesherr und Verfasser130.6 zur Reichsgewalt einnahmen:130.7 Achtet der Ungehorsam den Bann auch nicht, darin er ein halb Jahr verharrt, und erfordert es derhalben die Notdurft, die Oberhand anzurufen ... Anrufungsbrief ... um Förderung und Handhabung der Gerechtigkeit gebeten werden, nämlich die ungehorsame Partei ... zu mahnen, und bei Pein der Acht zu gebieten, am Hofgericht (!) zu erscheinen ... umb solch ungehorsam in des Heiligen Reichs Acht über Acht aber Acht erkennen (wenn nicht Gegengründe vorliegen); wenn ferner ungehorsam, sie in die Acht zu sprechen und zu erklären und fürder dem Kläger mit gebührlicher Execution derselben Acht und Aber-Acht nach des heiligen Reichs Ordnung zu verhelfen. [Seite: S. 131] Das Verhältnis zwischen Bann und Acht ist aus dem ius publicum des Reiches entwickelt.131.1 In der zivilen contumacia131.2 lag eine Mißachtung des Gerichts durch Unterlassen131.3 und damit ein Bruch des Rechtsfriedens. Die im Verfahren auf die Reichsacht erforderliche erneute peremptorische Ladung auf einen bestimmten Kalendertag beruht auf den Reichsgesetzen.131.4 Nach der LGO des Eichsfelds 1540 konnte auf "unser und unsers Ertzstiffts Ban und acht" durch den Landrichter prozediert werden.131.5 In der HGO 1659/66 sind Bann und Acht nicht mehr erhalten. Der Rec. Imp. Noviss. 1654 § 36 hatte die Reichsacht und die immissio in bona wegen Ungehorsams aufgehoben. Die Wahlkapitulation Kaiser Karls VI (1711) sah nämlich vor:131.6 Achtserklärung und -Execution ipso iure vor null und nichtig gehalten werden und soviel das Bannum contumaciae belanget, wollen wir selbiges als ein aus vielen Considerationen unzulängliches Mittel gar abtun und es in civilibus causis auch bei denen civilibus coercendi et compellendi mediis bewenden lassen. 2. Aufhebung der ProzeßverfährungDie kaiserliche Konfirmation hob die Fristen, in denen ein Prozeß durchzuführen war, für den Bereich des Erzstifts auf.131.7 Lehre und Praxis im Gebiet des römischen Rechts hatten aber schon vor [Seite: S. 132] 1521 und auch später an ihrer Weitergeltung gezweifelt. Kaiser Karl V. derogierte die bezeichneten Vorschriften,132.1 soweit sie dem Versäumnisrecht der HGO, Titel 31, und zwar beginnend mit dem Ausbleiben des Antworters (§ 5) "sambt allen andern nachfolgenden Artigkeln, die Ungehorsam belangend", entgegenstanden. Hiervon war die Gültigkeit der Dreijahresfrist, innerhalb deren eine Instanz von der litis contestatio bis zum Endurteil abgeschlossen sein mußte,132.2 am meisten umstritten.132.3 In der Ebene des Reiches traf das RKG vor der Konfirmation der HGO zwei Entscheidungen hierzu: Ein Beweisbeschluß vom 1. 7. 1499 lautet:132.4 Probent appellati: Jus commune quo ad finiendam instantiam intra tres annos, communi usu abrogatum esse; am 13. 2. 1518verneinte es in einer Klage gegen den Mainzer Erzbischof132.5 die Gültigkeit des Trienniums: "in iudicio Camerae non habet [Seite: S. 133] locum, ibi enim instantia numquam perit".133.1 Diese Klage war seit dem Jahre 1501 am RKG rechtshängig.133.2 Streitig war, ob, mit welcher Begründung und unter welchen Voraussetzungen sich die geistlichen oder weltlichen Territorien dieser Praxis anschließen durften. Das RKG wies Appellationen zurück, wenn der Vorderrichter die Fristen nicht eingehalten hatte,133.3 es sei denn, daß dies dem Gewohnheitsrecht des betreffenden Territoriums entsprach.133.4 Der iudex a quo sollte das Urteil vollstrecken.133.5 Demnach sollte die lex properandum innerhalb der landesherrlichen Gerichte nicht gelten. Diese beschränkte Derogation war in den Fällen praktisch, in denen das "Consistorium principis" Appellations- also letzte Instanz war. Dies entsprach der herrschenden Meinung.133.6 Aus dem [Seite: S. 134] kanonischen Recht134.1 war sie nur unsicher134.2 zu begründen, doch legte es die gesetzlichen Ausnahmen von der Dreijahresfrist weit aus.134.3 Das kaiserliche Privileg für Kurmainz räumte die Zweifel der Literatur aus und ließ appellationsfähige Urteile des HGs entstehen.134.4 Auch die Aufhebung der Fristen für den säumigen Kläger134.5 und Appellanten134.6 entsprach der Gesetzgebung und Praxis des RKG.134.7 Der säumige Kläger war auf Antrag des Beklagten dreimal in Zwischenräumen von 30 Tagen zu laden ...; blieb er fern wurde ihm nunmehr ein Jahr zugestanden; unterbrach er die Frist zwar durchVerhandlung und Kostenerstattung, blieb aber wiederum aus, verlor er nach erneuter, dreimaliger Ladung und dem Ablauf eines Jahres sein Klagerecht. Ein ausbleibender Appellant verlor nach Ablauf eines Jahres von Beginn des Verfahrens das Rechtsmittel. Ex causa wurde ihm eine weitere Jahresfrist gewährt. Das Verhältnis dieser beiden Vorschriften zur lex properandum war streitig.134.8 In der kaiserlichen Konfirmation der HGO liegt der Schlüssel für die von der Literatur (für die Mainzer UG0 1534 vgl. Marquordt)134.9 ermittelte Entwicklung des Versäumnisrechts während der Rezeptionszeit.134.10 [Seite: S. 135] d) Die RichterberatungDöhring135.1 behandelt den modus referendi et votandi, geht aber nicht auf seinen Ursprung zurück.135.2 Das Mainzer Schema gibt durch seine Beispiele auch eine Zusammenfassung des Prozeßverlaufs. Nach dem Beschlußtermin soll der Schreiber den Handel compliren und fertigen, einem gelehrten Beisitzer, an dem die Ordnung ist, zustellen und überantworten lassen; ... Der Berichterstatter hatte zu unterscheiden, ob ein End- oder Zwischenurteil ergehen sollte und ob in erster oder zweiter Instanz verhandelt wurde. Für ein Endurteil erster Instanz soll Referent feststellen, ob der Beklagte ordnungsmäßig geladen wurde und ob die Parteien erschienen oder legitimiert vertreten waren; dann: in einer Summ sagen, was Klagvorbringen und -begehren, ob Widerteil gestanden oder verneint, Kläger bewiesen, was excipiert und vorgewendet, sowie alles zum Haupthandel dienliche Vorbringen, und ob das ordnungsgemäß sei. Danach sind die Akten von Wort zu Wort zu verlesen mit Ausnahme der Formalien, wenn sie unstreitig waren. Ist in den Akten ein Zwischenurteil enthalten, so ist nur dies und nicht dessen Vorgeschichte zu verlesen. In Appellationssachen sind beide Händel zu verlesen. Wenn in beiden Instanzen [Seite: S. 136] interlocutoriè beschlossen, soll Referent allein anzeigen, was vorgebracht und begehrt und sonst alles im Handel dienlich erfunden, desselbig folgends verlesen ... werden. Hier wird aber unterschieden136.1 zwischen interlocutorien und beiurteilen, die etwas wichtig sein, als super declinatoriis fori, formalibus appellationis, desertione — über die im ordentlichen Gericht referiert wird, und den andern schlechten Beiurteilen und bescheiden, nämlich, ob Libell oder Klag, Exception, Replik, Duplik, Kriegsbefestigung, Calumniae geschworen; auf Artikel und Position geantwortet oder zu beweisen zugelassen, Zeugen und Kundschaft geführt und verhört oder kommittiert, dilationes gegeben, Termin ad producendum omnia und ad concludendum angesetzt werden soll &c. Diese können auch in den wöchentlichen Audienzen ergehen.136.2 Vor der folgenden Abstimmung sollten sich die Beisitzer nicht untereinander besprechen.136.3 Der Referent votierte zuerst, die Reihenfolge der übrigen Beisitzer ist nicht vorgeschrieben.136.4 Das Urteil entstand durch Mehrheitsbeschluß, wobei der Hofrichter gegebenenfalls den Ausschlag gab.136.5 [Seite: S. 137] Dieser Titel der HGO enthält die älteste überlieferte Anweisung zum Aktenvortrag und ist aus der Praxis des Reiches hervorgegangen. Das RKG hatte sie festgelegt, aber auch der Reichshofrat hatte ein Verfahren hei Relationen ausgearbeitet.137.1 Der modus votandi war schon in älteren HGOen geregelt.137.2 Entsprechende Vorbilder fehlen im römisch-kanonischen Recht.137.3 Das in der HGO kodifizierte Schema ist aus dem System der Kollegialbehörden in der Verwaltungsorganisation Kaiser Maximilians entstanden.137.7 Bearbeitungen des Mainzer Titels sind in allen verwandten Gesetzen enthalten.137.4 Die Differenzierungen in der Mainzer HGO 1747/1755 beruhen auf dem Visitationsabschied 1713.137.5 II.Das Recht der Appellation an das RKG nach der Mainzer HGO in Titel 33 ist von der Literatur über das Jus publicum und Jus camerale wiederholt behandelt.137.6 Die HGO hebt hervor, daß der Mainzer wie die übrigen Kurfürsten auf Grund der Goldenen Bulle (1356) an sich keine Appellation von seinen Urteilen zuzulassen brauche. Er habe doch, damit niemands sein Rechten unbilligerweise verkürzt werde, darin etwas milder und gnädiglicher zu handeln bedacht, und ließ Appellationen bei einem Streitwert von über 400 fl. zu, fügt aber eine salvatorische Klausel bei: "Unser Churfl.Freiheit und Gerechtigkeit damit doch sonst ganz unbegeben". Die [Seite: S. 138] Forschungen zum öffentlichen Recht138.1 und besonders über die Aurea Bulla, Cap. XI, nehmen an,138.2 daß dieses Privileg der Kurfürsten "per contrarium usum et spontaneam conventionem" verlorengegangen sei.138.3 Die kaiserliche Konfirmation privilegiert neben der Summe von 400 fl. Mindeststreitwert138.4 auch das Verfahren der Zulassung einer Appellation.138.5 Der durch das Urteil Beschwerte hat vor dem HG einen Appellationseid138.6 zu leisten und Sicherheit zu stellen.138.7 Hierfür wäre an sich der Judex ad quem zuständig. Doch hatten sich schon Nürnberg (seit 1495)138.8 und Frankfurt (1512)138.9 diese Freiheit verbriefen lassen, um ihr Vollstreckungsrecht zu verbessern.138.10 III.Die Vollstreckung der HG-Urteile beginnt mit einer Verhandlung über die der obsiegenden Partei entstandenen Kosten; sie ist dem Verfahren über die Hauptsache nachgebildet (Titel 34 a). An die Stelle der Prozeßeide tritt der Kosteneid (Titel 34 c). Für die Beitreibung der zugesprochenen Summe stehen dem Gläubiger wieder die Zwangsmittel des Versäumnisverfahrens138.11 offen. Er kann Executoriales (Vollstreckungsbriefe), die dem Monitorium in Titel 31 entsprechen, ausbringen, damit der Verurteilte den Gläubiger freiwillig befriedige.138.12 Bei Erfolglosigkeit kann er [Seite: S. 139] sich entweder an den geistlichen Richter und danach an das RKG wenden139.1 oder Gebotsbrief an die Amtleute und Richter des Erzstifts ausbringen.139.2 Die Zwangsvollstreckung gegen stiftsfremde Personen oder Güter geschieht durch ersuchte Richter (litterae mutui compassus).139.3 Nach der LGO des Eichsfelds 1540 hatte der Landrichter zur Vollstreckung gegen geistliche Personen "unsere Commissarien und geistlichen Richter" zu "imploratiren". Erst diese konnten, wenn sie keinen Erfolg hatten, "an Unsern gemeinen Amtmann als die weltliche Oberkeit imploriren".139.4 Für die Anwendung von Kirchenstrafen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung hatte die RKGO 1521,139.5 Titel 34, vorgesehen: und wo*ellen wir vleiß haben bey Ba*ebstlicher heiligkeit zu*oerlangen, das solicher Bann, nach der Bullen Raimundi derhalben hievor außgangen, durch Chammer Richter oder Beysitzer, so geistlich weren, erkant werden mo*echt. Nach 1654 entfielen die Zwangsmittel von Bann und Acht.139.6 D. Die GerichtsgebührenDie "Belohnung der Cantzley" nach Titel 35 gibt Aufschluß über ihre Tätigkeit,139.7 den Wert der einzelnen Handlungen und durch Vergleich mit jüngeren Ausgaben über die Entwicklung des Kostenrechts. [Seite: S. 140] Gegenstand der Berechnung sind Citation, Compulsorium, Inhibition, Arrest,140.1 Commission und die entsprechenden Kopien. Andere Kopien sind blattweise zu je 44 Zeilen zu vergüten. Urteilsbriefe und Gerichtsprotokolle werden vom Hofrichter taxiert. Für Zeugenverhör, Constitution und Substitution sind feste Sätze zu entrichten. Auch dann, wenn sich die Parteien vor Erlaß des Endurteils vergleichen oder nach ergangenem Spruch keine Ausfertigung nehmen, haben sie die Kanzlei nach Ermessen des Hofrichters zu belohnen. Der Einzug der Gebühren gehört zum Geschäftsbereich des Fiskals.140.2 Das Mainzer Schema ist in den verwandten Ordnungen den jeweiligen Währungsverhältnissen angepaßt. Bis zum Jahre 1659 sind die Kanzleigebühren um das vier- bis zehnfache gestiegen.140.3 Schluß: Bedeutung der HGO als Gesetz des 16. Jahrhunderts für das Recht der GegenwartDie HGO trägt als Werk des beginnenden 16. Jahrhunderts die Zeichen des Humanismus. Seit Beginn der Gesetzgebung durch Eitel-Wolf vom Stein 1514/1515 ist zu erkennen, daß die Geistesströmung dieser Zeit auch das Mainzer Justizwesen erfaßt hatte. Es war Ziel der Urheber dieser Ordnung, mit Hilfe der neuen Rechtsideale dem Gericht einen Standort in der Verfassung des Erzstifts zuzuweisen [Seite: S. 141] und das Dreiecksverhältnis zwischen ihm und den Prozeßparteien zu gestalten. Ihr Leitmotiv war, die Würde des Menschen zu wahren. Der Eigenwert seiner Person sollte bestätigt werden, soweit es in den Grenzen des Ständestaates möglich war. Die Mittel hierfür lagen in der Form und im Inhalt der Rechtssätze. Es galt, ein Verfahren zu finden, das zu einem im Sinne der Menschlichkeit gerechten Zivilurteil führte und der Einzelne sollte Sicherheiten erhalten, daß es im Gebrauch blieb. Der neue Behördenaufbau im Reich und in den Territorien seit der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts bot den Juristen Gelegenheit und den Rahmen, in den hierfür notwendigen Ordnungen ihre Pläne zu verwirklichen.141.1 Daß sie das römisch-kanonische Recht als Ausgangspunkt nahmen, war für ihre Arbeit unwichtig. Sie hätten die sich selbst gestellte Aufgabe auch an den regionalen Rechtsgewohnheiten lösen können; doch beides, das geschriebene Recht und ihr neues Rechtsgefühl haben sie an den zu dieser Zeit vorwiegend ausländischen Universitäten erworben und bildete für sie eine Einheit. Um Publizität für die Untertanen, zum Teil durch Buchdruck, hatten sich damals schon mehrere Reichsstände bemüht. Sie fügten Verbindlichkeitsklauseln bei und drohten Strafe für Verstöße gegen die Gerichtsordnung durch die Beamten des Fürstentums an. Doch vereinigt der Mainzer Text weitere Fortschritte in sich: Aus der Gerichtsverfassung fällt zuerst der Tagungsort, das Mainzer Rathaus, auf, das der Bürgerschaft näherstand als die St. Martinsburg. Ferner vereinigt der Katalog der Eidesformeln unter einem Sondertitel die "Personen", die vor und hinter den Schranken des Gerichts zu handeln haben, ohne Standesunterschiede und läßt für die Reihenfolge der Amtseide die Berufsehre entscheiden. [Seite: S. 142] Das Richteramt behandelte der Gesetzgeber besonders sorgfältig. Daß der Amtseid an der Gerichtstür innen und außen anzuschlagen sein sollte, dürfte die fränkische Ritterschaft142.1 nicht ohne Mainzer Beispiel gefordert haben, doch ist für die HGO vor allem der Abdruck der Referier- und Abstimmungsweise entscheiden. Schon die Stellung dieses Teils nach dem Beschlußtermin in Titel 31 sollte dem Laien zeigen, "wie es nun weitergeht". Er konnte erfahren, wie die Akten in seiner Abwesenheit behandelt werden. Die HGO vermied so jeden Anschein einer Kabinettsjustiz.142.2 Das in Mainz entwickelte Armenrecht hat in Einzelheiten bis in die Gegenwart Gültigkeit behalten. In dem erweiterten Rechtsschutz haben Christentum und Humanismus des Erzstifts zusammengewirkt. Die verhältnismäßig kurze Fassung des Mainzer Judeneides gegenüber den Quellen und der Weiterbearbeitung im Reich sollte die Juden von diskriminierenden Formeln und Zeremonien befreien. Die HGO behielt nur durch die Übernahme einzelner Titel durch Reichsgesetze bis 1538 und durch fremde Bearbeitungen seit 1556 Verbindung zum geltenden Recht. Die Ursache für diese Entwicklung liegt in den persönlichen Verhältnissen der Juristen, unter denen die Doktoren J. Furderer und Joachim Mynsinger von Frundeck im Vordergrund stehen. Durch die Stagnation in Mainz und die Tendenz zum Absolutismus in den einzelnen Territorien blieb weiterer Fortschritt der Reichsjustiz vorbehalten, die aber auch in Mitleidenschaft gezogen wurde. Der "schneidende Luftzug der deutschen Geschichte am Anfang des 16. Jahrhunderts" (Ranke)142.3 hatte auch das Justizwesen erfaßt. Er war während der längsten Friedensperiode des Reiches von 1555 bis 1618 in einem weiten Rahmen wirksam geworden. In der Entwicklung zum geltenden Recht sind gerade die Absichten erhalten [Seite: S. 143] geblieben, die in Mainz neu entstanden.143.1 Dies gilt zunächst für die Form: Die Trennung von Gerichtsverfassung und Zivilprozeß und selbständige Teile von Vollstreckung und Gebühren sind heute in einzelnen Gerichtsgesetzen der Zivil-, Verwaltungs-, Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit zu finden.143.2 Der letzte Titel der Mainzer Gerichtsverfassung, (Titel 21), den das Reich 1555 zu einem besonderen Teil ausdehnte, erscheint heute wieder als sachliche Zuständigkeit im Gerichtsverfassungsrecht. Die Änderungen in der Systematik, z.B. Entfernung von Armenrecht143.3 und der Person des Sachverständigen aus der Gerichtsverfassung, sind nicht einhellig als Fortschritt bezeichnet worden.143.4 Es ist nicht möglich, die einzelnen heute noch geltenden Bestimmungen aus der HGO herauszulösen, da sie ein geschlossenes System bildet; doch sind Anwaltszwang für Land- und Oberlandesgerichte, Armenrecht und Sachverständigeneid sowie die Unterscheidung zwischen ersuchtem und beauftragtem Richter leicht zu erkennen. Der modus referendi ist nicht mehr normiert, wird aber praktisch geübt. Auch das Titelblatt der Erstausgabe ist Bestandteil des Gesetzes und vermittelt bleibende Werte. Ein alttestamentliches Bild nach einem salomonischen Spruch und eine altgriechische Miniatur mit dem humanistischen Sinn, nicht die Nähe der Menschen zu meiden, stehen sich gegenüber. Ein christliches Symbol der Nächstenliebe verbindet beide. Index
29.1. Waldmann, Entstehung der Nürnberger Reformation von 1479/84 und die Quellen ihrer prozeßrechtlichen Vorschriften (1908) 29.2. Diehl, Gerichtsverfassung und Zivilprozeß in der Wormser Reformation 1499 (1932) 29.3. Coing, Rezeption des römischen Rechts in Frankfurt/Main (1939) 29.4. Knoche, Ulrich Zasius und das Freiburger Stadtrecht (1957) 29.5. Gundlach, Die hessischen Zentralbehörden 1247-1604 (1930-32) 29.6. Kothe, Der fürstliche Rat in Württemberg im l5./16. Jahrhundert (1937/38) 29.8. Preisschrift der Münchner kgl. bay. Akademie 29.9. Biographie von Dickopf (1960) 30.1. Vier rheinische Prozeßordnungen (1938) (= Rheinisches Archiv Bd. 33). 30.2. in: ZRG Bd. 5 (1866), S. 104ff. 30.3. Leipzig 1905. 30.4. Zentralbehörden und Beamtentum im Kurfürstentum Mainz vom 16.-18. Jahrhundert (1908) 30.5. zunächst Güterbock, "Carolina" (1876) für die Reichsstände; Carlebach, Badische Rechtsgeschichte (1906-09); Wolff, Hochstift Augsburg (1913). 30.6. Geschichte der Rechtsquellen (Bd. 2) (1864) 30.7. Vier Jahrhunderte deutsche Zivilprozeßgesetzgebung (1898). 30.8. Deutsche Partikulargesetzgebung über Zivilprozeß seit der Rezeption und bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts (1887) 30.9. Im Gegensatz zum württembergischen, hessischen, norddeutschen und sächsischen Recht 30.10. Jurisdictio Moguntina delineata, S. 48. 30.11. De usu Recessus Imperii Novissimus de anno 1654. 31.1. Druck 1582: StB Mainz, Sign. b 2° 383; Mog. 2° 16 m; u.a. 31.2. Practicum iuridicum, StA.Erfurt 31.3. Jurisdictio, S. 48 (1784) 31.4. StsA Würzburg G 12 385 31.5. Arbor, seit 1604, zuletzt Frankfurt 1664 [Anm. H.S.: Ausgabe 1612 Digitalisat SLUB Dresden] 31.7. insbes. Opuscula rem iudiciariam Imperii illustrantia, Göttingen 1766, darin I.: De necessitate ... iurium ac praxeos supr. Imp. trib. culturae 31.8. Sieber, Die Nutzbarkeit der Erlernung des CG-Processes, (1761); Rudloff, Abhandlung von der Ähnlichkeit (1770) 31.9. Nur Pütter kennt die Mainzer HGO 1521, andere datieren sie später 31.10. s. unten: Verlauf der Gesetzgebung u.ö. 32.1. Gedruckt sind ein Teil der Domstiftsprotokolle (StsA Würzburg , 8 Bde.) und der RTA., JR., beginnend mit Kaiser Karl V. 32.2. StsA. 32.3. 112 Bände. 32.4. Lt. Eintrag in IngrB 100, Register, u.a., von Fr.J. Bodmann verursacht; vgl. Gg. May, Geistliche Gerichtsbarkeit (1956) S. X, Anm. 20 32.5. StA; in Wien: Haus-, Hof- u. StsA 32.6. LHA. 32.7. GLA; in Koblenz: StsA 32.8. HStsA 32.9. Etwa übereinstimmend mit Koser, Repert. Akten RKG (1933) 32.10. Zusammenführung in Frankfurt ist geplant. 32.11. StsAe. 34.1. Die Sammlungen von VOen verzeichnet Scheppler.J.J.X., (1773-1813), Veröffentlichungen des Aschaffenburger Geschichtsvereins, in Vorbereitung 34.2. StsA Würzburg, Weltl. Schr. Lade V Nr. 5. 34.3. fol. 138v - 158 34.4. fol. 116-138 35.1. "kaiserl. Konfirm." mit darin einverleibter Ordnung", s.o. 35.2. Stobbe,Gesch.Rqu. 2, (1864), S. 17 u. Gesamtkatalog der Wiegendrucke: "Corpus, Codex" 35.3. Schottenloher, Frühdrucke im Dienst öffentlicher Verwaltung (Gutenberg Jahrbuch 1944-49), S. 140: RKGO 1495 u. Reichsgesetze 1521. 35.4. 1495-1499: hess. AmtsO. Siegen-Dillenbg; 1500: hess. HGO, vgl. A. Schmidt, in: Archiv. hess. Gesch. Bd. 7 (1910), S. 91; ferner 1509: Frankfurter Reformation 36.1. vgl. Name der Mainzer Residenz: St. Martinsburg, entst. 1478 36.2. HGO Tit. 23 [recte: 24 H.S.] § 8 36.3. Beispiele für die rechtsgeschichtliche Bedeutung der Figur des St. Martin bei Merzbacher, in: ZRG. kan. Abt. 71 (1954), S. 131ff. 36.4. Salomon. lib Proverb. 23 v.27-30 36.5. Hausrath, Aesopische Fabeln, griechisch und deutsch (1944), S.47 (Nr.33), dort nach Dion.Chrysost. LXXII 14 u. Halm, 106 36.6. Beispiele für die Fabel bei Schottenloher, Die Eule im Buchschmuck des 16. Jahrhunderts, in: Gutenbergfestschr. l925, S. 97ff. 36.7. E. Thormälen, in: GutenbergJb. 34, S. 137. Das Titelblatt der brandenburgischen Halsgerichtsordnung mit dem Wappen der Markgrafschaft von 1516 bei Geisberg, Deutsche Buchillustration in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts (1930) Tafel 27; vgl. Schottenloher, Holzschnittitel im Buch der Frühdruckzeit (1928), S. 24; HGO-Titelbl. nach handschriftlichem Zusatz im Exemplar Berlin "nachlässig gesetzt". 37.1. vergleichbar ist der Titel der HGO der vorderen Grafschaft Sponheim "gen Creutznach gehörig": (1530) "Allen andern weltlichen Oberkeiten zu gebrauch und Ordtnung, Ihrer Hove undt Untergericht, nützlich, auch einem jeden zu teglichem handel und gebrauch an den gerichten dienlich". Sie soll nach einer Abschrift vom Jahre 1663 (in Speyer) schon 1530 gedruckt sein; StsA. Koblenz, Abt. 56/479. Vgl. Dotzauer, Vordere Grafschaft Sponheim (Diss. phil. Mainz 1961) 37.2. Erzbischof 22. 3. 1522; das Wappen trägt die Jahreszahl 1558 (Empfang der Reichslehen 14./15.3.),vgl.IngrB 67, fol. 122; Künstler kann Jost Ammann sein (etwas verkleinert als Exlibris (Stiebel/Leiningen-Westerburg, in: Exlibris 7 (1897), S. 80 u. 17 (1907), S. 5; die Forschungen über Erzbischof Daniel erwähnen die Ziviljustiz nicht: Schneider, E., Beiträge (1925) und Krause, M., Politik (1930) behandeln nur dessen Außenpolitik. Daniel bemühte sich auch um eine Erneuerung der Konfirmation (s. unten) 37.3. Druck in Frankfurt und Mainz 37.4. Im Jahre 1516 ist noch kein Druck erschienen, gegen den Registereintrag in den kurfürstlichen Verordnungen (StA Mainz), nach einer auch sonst fehlerhaften "Geschichte der HGO von Weiss" (Person unbekannt) mit Zusätzen des Kopisten. 38.1. Tomi iuris publici Imp. Germ. tres (1657), T. 3, 4, 7. 38.2. Institut. jur. publ. (1725) S. 640 38.3. Bd.I, S. 522 (1734; oben Seite 29); Stobbe, Rqu. 2, (1864), S. 410 38.4. Albrecht II. von Mainz (1865), Anh. S. 27 38.5. Pütter, Opuscula (1766), S. 5 u.a. 38.6. IngrB 67 fol. 147 38.7. IngrB 74 fol. 453v ff. (betrifft auch die Mainzer Universität.) 39.1. Stellungnahme des Domkapitels s. unten: Verlauf der Gesetzgebung 39.2. nicht 1613, wie Lipenius, Bibliotheca realis jur. (1757); von Kamptz, Provinzialrechte (1828) u.a. angeben. Der Druck enthält in der Vorrede die falsche Jahreszahl. Mainz war 1631, seit 13. 12., Kriegsschauplatz und besetzt. 39.3. verzeichnet in Privilegiensammlungen (s.unten: Verlauf der Gesetzgebung); Text, in Ingr.B. 91, fol. 56v u. 87 fol. 218; erwähnt von Goldschmidt,Zentralbeh.(1908), S. 143; J.J.Moser, Einleitung Mainz (1755), S. 172; Hagemeyer, Jus publicum (1677) Ep. IV, S. 18 39.4. Text IngrB 92 fol. 35vf. 39.5. Kellerei im oberen Erzstift 39.6. gräflich zu Leiningen Archiv Amorbach 39.7. StsA Würzburg. Das Schreiben von 1665 wird 1668 erwähnt, (34 L 910) 40.1. Zusammensetzung, Kompetenz und Bedeutung ausführlich bei Goldschmidt, Zentralbeh. (1908), S. 150; es bestand praktisch aus HG-Assessoren; genannt in HGO 1747 Tit. 34 § 1; ferner Hofmann, J.A., Teutsche Reichspraxis 1765, S. 548. 40.2. Faust, Das Mainzer Landrecht, Entstehungsgeschichte, in: Archiv für hessische Geschichte NF. 14 (1925) S. 367ff. 40.3. Hermann, K., Bibliotheca Erfurtina (1863) sub Mainz. 40.4. näheres Faust, aaO. S. 384 40.5. Landr. i.: v.d. Nahmer, Handbuch des rheinischen Partikularrechts (1831) u. v. Kamptz, Provinzialr., T. 3 (1828); Zitat: Th. Pergay, hrsg., Aschaffenburg 1838. 40.6. Zentralbehörden (1908), S. 70, 153 u.ö. 40.7. Jurisdictio (1784), S. 43ff. 41.1. Zentralbeh. (1908), bes. S. 207. 41.2. v. Sartori, Geistl. u. weltl. Staatsr. (1788), Bd. 2. S. 84 und 243. 41.3. Trusen, Anfänge des gelehrten Rechts in Deutschland (1962), S. 209; Mitteis, Staat des hohen MAs (1955), S. 241; Hartung, d. dt. Territorialstaat, in: Dt. GeschBll. 13 (1912) S. 267 (276) 41.4. Entstehung weltlicher Territorien Mainz (1915) 41.5. H. Falk, Mainzer Behördenorganisation in Hessen und auf dem Eichsfeld bis zum 14. Jahrhundert (1930) 41.6. Zentralbeh. (1908), Seite 1 ff. 41.7. aaO. Bd.2, S. 18 42.1. Dazu Jünger, Territorien u.Rechtsquellen im OLG-Bezirk Frankfurt (1896) 42.2. Dazu Hobelheinrich,Die neun Städte des Mainzer Oberstifts, ihre verfassungsmäßige Entwicklung 1346-1527 (1939) 42.3. Kellner, Landrecht und Landesgeschichte, in: Hessisches Jahrbuch für Landesgeschichte 9 (1959) S. 125 42.4. Goldschmidt, Zentralbehörden (1908), S. 2 42.5. Trennung auch nach 1800; etwa heutige Zonengrenze 42.6. s. unten: Veränderungen durch die HGO 42.7. Beyer, Geschichte der Stadt Erfurt bis 1664 (1893) 42.8. Seyfahrt, Mainzer Wirtschaftspolitik in Erfurt 1664-1802, (1928), S. 13 42.9. Mehl, Mainzer Erzbischofswahl 1514 und Erfurt (1905) 42.10. Tettau, Staatsrechtliches Verhältnis Erfurt/Mainz (1860), S. 20 43.1. May, Gg., Geistliche Gerichtsbarkeit (1956), S. 320 43.2. Herrmann K., Bibliotheca Erfurtina (1863), S. 118, o.J. 43.3. Herrmann, K., aaO., aus dem Jahre 1403 42.4. Der Streitgegenstand lautete u.a. (nach GenRep., BundesA. Frankf./M. sub Erfurt): 1563: Eingriff in die städtische Jurisdiktion d. Zul. einer Appell. v. e. Erkenntnis des Rates zu Erfurt an das HG Mainz (443) - 1568: Behauptung, daß der Erzbischof sich der Appellation vor sein Gerichte oder Amte zu Erfurt an das HG zu Mainz begeben und die Appellationsinstanz dem Magistrat übertragen habe, das HG aber hiergegen kontraveniere (444) - 1588: Unbefugte Appellation des Beklagten in einer Untersuchungssache wider denselben v.d. Rate zu Entscheidung an das Hofgericht Mainz, (445); Prozeßakten im HSA Magdeburg 43.5. Tettau, Erfurt/Mainz (1860), S. 339 43.6. Saur, Fasciculus judiciarius (Text) (1588/89) 43.7. Noch 1637 sichern sich die Erfurter ein Mainzer Privileg, daß es (in der Ziviljustiz) beim Herkommen zu belassen sei, StA.Mainz, Slg. VOen; s. unten: Veränderungen durch die HGO 43.8. "Alternatis viribus, ein umb die ander gen Meintz und Hanaw gehörig", UGO 1564; näheres unten s. Exkurs UGO-Wirkung. 44.1. IngrB 52, fol. 204r 44.2. IngrB 52 fol. 204v f 44.3. "In simili forma ist doctor Lamprecht v. Richtergin auf und angenommen" IngrB 52, fol. 205 (nach Rucker) 44.4. Montag nach Epiphanie 44.5. Goldschmidt, Zentralb. (1908) S. 144 44.6. nämlich Sitzungsperioden; näheres Teil II 44.7. "Wie J. More zu Vitzthumb u. Hofr. zu Mentz angenommen", aaO. 205 f. 44.8. fol. XI: ... fol. 127-128v (4 Seiten); vgl. oben Einleitung 44.9. vgl. 6 44.10. Joannis, Rerum Mog. (1722), S. 825, Anm. 10 = Buder, De origine iudic. aulic. (1759), S. 4 ("Dekret" v. l6. 4.) [Anm. Speer: unklare Zugehörigkeit: 10) Bockenheimer, Abriß (1874), S. 44 u. Hennes, Erzbischof Albr. (1858):] 45.1. In dieser Zeit war das Mainzer Erzkanzleramt und die geistliche Regierung Mittelpunkt der Reichsgeschichte: Reichstag in Mainz 1517; Diskussion der Luther-Thesen vom 31.10.1517 in Mainz und anderen Orten 1518/19; Albrechts Briefwechsel mit Erasmus von Rotterdam; Albrechts Kardinalswürde 8. 5. 1518; Tod Maximilians I. am 17.1. und Wahl Karls V. 28. 6. 1519; in der Luthersache Kirchenbann 1.- 15. 6. 1520, Verhandlungen auf dem Wormser Reichstag und Reichsacht 21.4.1521; Mainzer Mitwirkung an Kaiserkrönung 23. 10. 1520 in Aachen (Beispiele aus Ritter, G.,Neugestaltung Europas im 16. Jh. (1950) u.a. 45.2. Verzeichnis bei Schaab, Geschichte der Stadt Mainz (1841), S. XII 45.3. s. oben: Textkritik; Hennes, Albr. (1858), S. 139 45.4. Drucke ab 1543 fügen "sszt" ="subscripsit" hinzu; vgl. Meisner, Staat und Regierungsform ... l6. Jh., in: AöR 1951, S. 225, 230 45.5. v. Senckenberg, Selecta juris Bd. 1, S. 522 ff.; s. oben Einleitung 46.1. Einer Übernahme kraft Gesetzes oder gar einer lotharischen Legende (hierzu zuerst Conring, De origine iuris Germanici, 1643, u.ö.) hätte es also nicht bedurft 46.2. v. Senckenberg, Selecta iuris (1734) Bd. 1 S. 522 (s.o.) 46.3. Haus-, Hof- u. StsA. Wien, Confirmationes privilegiorum der deutschen Nation beim Reichshofrat, Nr. 123: unter Berufung auf die Konfirmation Karls V.; datum: Aschaffenburg, Freitags vor Sanct Martin (!) unsers Ertzstiffts Patronen tag ... 1579. 47.1. Gesch. Erfindung d. Buchdruckerkunst (1830), S. 568 47.2. DF S. 195 47.3. Goldschmidt, Zentralbeh. (1908), S. 147; ders. S. 143: Albrecht bemühte sich 1532, den Aufwand am HG, "wo fast wenig Sachen wären", zu vermindern 47.3. [doppelte Zählung im Original] IngrB 74 fol. 464 47.4. Die Stände kamen neben dem Kapitel nicht zur Geltung; nach dem Bauernkrieg 1525 bedeuteten sie noch weniger 47.5. Zentralbeh. (1908), S. 61 u.ö. 47.6. Die Nebenregierung des Domkapitels im Kftm. Mainz, in: Arch. Urkd. Fschg. (1924), S. 141 ff. 47.7. Harpprecht, StaatsA. des RCG. Bd. 3 (1757f.), S. 31 (wegen Furderer) 48.1. Dienstag vor Martini 48.2. Kalkhoff, Capito im Dienste Erzbischof Albrechts 1519-23 (1907) erwähnt das HG nicht; also nur geringe praktische Bedeutung? 48.3. StsA Würzburg 1945 verbrannt (Ladula 80 Nr. 30) 48.4. IngrB 74 fol. 162vf. 48.5. BundesA. Ffm.: M 304 (487); Koser, Rep. (1930) Nr. 368 48.6. Die RKG-Kanzlei notierte auf der Rücks.: "... Insinuatio privil. de non appellando"; dabei die Protokolle beider Sitzungen 48.7. ebenfalls mit Kanzleivermerk (auf Umschlag; StsA.Würzburg) 48.8. Bd. 5 S. 1085 (anonym): Insinuatio et Confirmatio Ordinis Curiae salvo Imperii et cuiusvis iure recipitur et document. decern. - In Sachen begehrter Insinuation und fürbrachter kaiserlicher Confirmation der Hoff-Gerichts Ordnung, Herrn Y. Ertzbischoffen z. 0. E. den 16. Augusti jüngst gerichtlich beschehen: ist dieselbig, doch vorbehaltlich des Heiligen Reichs Ober- und Gerechtigkeit auch mennigliches Interesse und Einreden jederzeit fürzubringen soviel Recht hiermit angenommen und darüber auch dergestalt Urkund erkennt. 49.1. lt. Urkunde 49.2. BundesA Ffm. M 342 (369); Koser Repert. (1933) Bd. 1. S. 369 49.3. neben der Privilegierung von 1521 verzeichnet von:
Melander, Comment. in Noe Meurer, (1601) Pars 3, S. 2 Forster, Processus (1606), S. 1252 Hahn, De appellationibus (1666), Seite C Burgold, Ius publicum S.R.I., Bd. 2 (1669), S. 225 Crueger, Discursus (1696), S. 357 u. 359 Ludewig, Goldene Bulle (1719), 2. T. 11, § 1 Pfeffinger (ad Vitriarius) Institutiones Juris publ. (l725) S. 670 Blum, Jac., Processus cameralis (1738), S. 36 u. Bocken, lectio Blumiana (1728), S. 506 Moser, J. J., Einleitung in das Mainzer Staatsrecht (1755), S. 172 Hofmann, J.A., Teutsche Reichspraxis (1765), S. 115; vgl. Seite 132, Anm. 1; doch zitiert die lex "et in maioribus et in minoribus, C. 7.62.20, niemand; s. Seite 115, (116) Anm. 5 50.1. bei Adam, Vitae (1706) Bd. 2, S. 4ff. u. Zedler Univ. Lex. Bd. 39 (1744) 50.2. Seiler, Annotata (1556) u.a. 50.3. Den Plan für das HG, nicht die Ordnung 1516 meint offenbar die von Goldschmidt, Zentralbeh. (1908) S. 142 zitierte Lit.: Hennes, Albr. II (1858), S. 18 u. Bodmann, Rheing. Altert. (1819) Bd. 1. S. 268; Bodmann kannte wohl die vorläufige HGO. 50.4. Gamans Fragmente I. fol. 14 (UB Würzburg); Falk, Fr., Der Mainzer Hofmarschall Eitel von Stein (1893), in: hist. pol. Bll. 1893, S. 877ff.; Eitel von Stein plante auch den Ausbau der Universität 50.5. Gesch. d. Erf. d. Buchdr. (l830), Bd. 1 S. 568 50.6. Mainz, 2 Bände 50.7. geb. 1760 Mainz, hier Jurastudium und Promotion 27. 4. 1786, nach 1792 (Besetzung des linken Rheinufers durch die Franzosen) erster Richter und Vizepräsident des großherzoglich hessischen Kreisgerichts Mainz; Träger des großherzogllich hessischen Ludwigsordens I. Klasse; historisch-wissenschaftlich literarische Tätigkeit bis 1855 50.8. Archivar in Eltville und Wiesbaden 50.9. Gräflich zu Eltzsches Hauptarchiv, Eltville 50.10. Sylloge variarum (1728) S. 539. 50.11. Buchdruckerk. (1830) 51.1. Roth, Mainzer Buchdruckerfamilie Schöffer während des 16. Jh. und deren Erzeugnisse, in: Zentralb. Bibl.-w. 9. Bd. (1892) S. 55 51.2. Schwäb. Gelehrte des 15. und 16. Jh. in Mainzer Diensten, in: Württ. Viertelj. Hefte für Landesgeschichte (l900), S. 229; Mainzer Juristische Fakultät, in: ZRG. GA. Bd. 22 (1901), S. 359; ähnlich im Mainzer Journ. (1902), 189 51.3. Knod, Deutsche Studenten in Bologna (1899) sub Furderer 51.4. Falsche Auslegung des GUDEN aaO.: "Furderer, Clericus Spirensis dioecesis 51.5. Zur Geschichte der Mainzer Juristischen Fakultät im 15. u. 16. Jh. in: Hess. Chron., 4. Jg. (1915), S. 181ff. 51.6. in Eltville mit frdl. Unterstützung des Grafen zu Eltz 51.7. s. oben Anm. 10) 51.8. zitiert weiter unten 51.9. s. oben Anm. 3) 51.10. Professoren der kurfürstlichen Universität Mainz, in: Familie und Volk (1952), Bd.1, S. 297 51.11. Paderborn 1932, S. 80, Anmerkungen 52.1. Inschrift des Grabsteins in der Dominikanerkirche, 1538, aetatis sue 66: Gamans Fragmente I, fol. [Zahl fehlt, H.S.]; Arens, Dt. Inschriften, 2. Bd., Stadt Mainz (1951), S. 556f.; Falk, Moguntina, in: Quart. Bl. hist. Ver. für Großherzogtum Hessen NF. 4, 1 (1909), S. 347 52.2. Hermelink, Univ. Matrikel Tübingen (1906) I, S. 73 (2217) 52.3. Vokal in verschiedenen Schreibweisen: u, ü, o, ö. 52.4. nach einer abgegangenen Burg auf einem östlichen Ausläufer des Asperg, v. Alberti, Württembergisches Adels- und Wappenbuch (1900), S. 636; ein "Richtenfels im Speyerischen" (wie Roth meint, s. oben Seite 51 Anm. 4) gibt es nicht. 52.5. Die Entstehung der altwürttembergischen Ehrbarkeit (1250-1534) (1945); ders., Clara Mager-Geisberger, in: Blätter für Württembergische Familienkunde Bd. 9, (1943), S. 93-108 52.6. verschiedene Schreibweisen: Kuhhorn, Kuhorn, Kohorne u.a. 52.7. StA Mainz, 13/120, Seelenbuch der Dominikaner, fol. 47 52.8. Verfasser der Notarordnung 1512 (im Publikationsmandat vom 10. 10. 1512 genannt), vgl. Osterley, Deutsches Notariat, Bd. 1 (1842), S. 480. Für beide Halbbrüder gilt der Satz von Aristoteles, Politik, 4. Buch, Cap. 11, daß die besten Gesetzgeber aus dem bürgerlichen Mittelstand waren (dt. von Rolfes, (1949); Siegen, jur. Abhdlgn. (1834), S. 284; doch ist Gesetzgebung hier nicht unbedingt als Hoheitsakt aufzufassen 52.9. Hermelink, aaO. (Anm. 2) 52.10. Acta nat. German. Univ. Bonon. (1887-99 hrsg.), S. 247 52.11. Acta aaO., S. 340 und 258; Epigramm J. Aesticampiani (1507) (Seite 66 Anm. 3) 52.12. autogr. Urk. vom 25. 6. 1537, StsA. Stgt. A 510, Stift Oberhofen Büschel 7 53.1. Entstehung der altwürttembergischen Ehrbarkeit, (l945), S. 72 u. 82 53.2. Während der ersten Periode (Ulrich wurde 1519/22 verjagt, kehrte 1534 zurück) auch Bernhard Kuhorn; später Mynsinger von Frundeck (s. unten: Wirkung der HGO in Braunschweig-Wolfenbüttel 1556) 53.3. Harpprecht, Archiv RCG (1757) Bd. 3, S. 465 53.4. aaO. Bd. 3, S. 30 53.5. Sylloge (1728), S. 539; Guden war selbst RKG-Assessor 53.7. Praetorius, Professoren der kurfürstlichen Universität Mainz (1952), Bd. 1, S. 97 53.12. Bei Guden: 26. 8. (1508) unklar 53.8. Guden (Anm. 5); Vorgänger: Dr.Ivo Wittich; dieser war vor Furderer Assessor am RKG für Mainz seit 3. 11. 1495 53.9. StsA Darmstadt Hs. 70/30 und 227, fol.l03v. (= 14 neu); dort auch für das Jahr 1511 (viglie Bartholom.): data fuit Licentia D.J.F., ... pro utriusque festivit., Nativit. et Vict. 53.10. Guden, aaO. S. 539: "Iura ergo docuit usque ad annum 1515 hocque munere se abdicavit". Gobler, Gerichtlicher Process (1562) zählt in 1520 noch zum Lehrkörper (Widmungs-Vorrede), vgl.Schrohe, Gesch. Mz. Univ., in: Arch. hess. Gesch. NF 15 (1928) S. 609ff und Schottenloher, Widmungsvorrede (1953) a.v.0. 53.11. Knodt, De Moguntia litt., (1752), S. 55 54.1. geb. 11. 11. 1481 in Nürnberg; Humanist, Geschichtsschreiber 54.2. Scheurls Briefbuch, im Besitz der Familie Clara Baronin von Scheurl, Fischbach b. Nürnberg, Cod. 306. Inhalt bei Rauch, in: Neue Mitteilungen aus dem Gebiet historisch antiquarischer Forschungen (1895) Bd. 19, S. 400ff.: 1. An den Probst J. Mogenhofer, Wittenberg: Unter den Juristen in Mainz seien J. Kuhorn aus Stuttgart und J. Riedesel bei weitem die gelehrtesten. Wenn der Fürst sie nach Wittenberg zu schicken beabsichtige, würden beide die Universität berühmt machen (aus fol. 364b). - 2. An DD. Kuhorn und Riedesel, Mainz: Er schreibe an den Probst J.M., daß sie in Bologna alle Deutschen überragt hätten und daß jener das dem Fürsten berichte aaO. 54.3. An Paul Huthenne: "interea reperies Moguntiae doctores Kuhorn et Riedesel, viros humanos et literatos, quibuscum ex studiorum similitudine ut assolet magna mihi est familiaritas" (G. Bauch, aaO., (wie an 2)) 54.4. 1509 vertritt er den Erzbischof in dessen Rechtsstreit gegen das Kapitel von St. Peter wegen der Zehnten zu Steinheim (Guden, aaO.) - 1510 in Erfurt "in dieta et negotio arduo" (StsA Darmstadt Hs. 227 fol. 6 (fol. 85 alt)) - 1512 Reichstag in Trier (Knodt, Mog. lit., 1752, S. 55: "Cum Uriele fuit in Comitiis Treverensibus qui Archiepiscopus illius opera in notabili caus Erfurtiensium contra Saxones utebatur". 54.5. Befreiung von dem Verbot für Geistliche, Grundbesitz zu haben, Uriel in IngrB 50, fol. 167. (Herrmann, DF. S. 80, Anm. 1), bestätigt von Erzbischof Albrecht am 19. 12. 1520 (= Dienstag nach St. Lucien), IngrB 52 fol. 16; s. auch Urkk. betr. seine Töchter im folgenden. 54.6. Beim Kanzler lag die eigentliche verantwortliche Regierungsarbeit im kurfürstlichen Hofrat, der aus 13 Mitgliedern bestand, während die Ehre eines Ratsvorsitzenden dem Hofmeister zukam, Goldschmidt, Zentralb. (1908), S. 33 u.ö., er mußte Geistlicher sein (laut Wahlkapitulationen) Die Literatur sieht seit Guden, aaO. (Verzeichnis der Kanzler!) den Furderer einheitlich seit 1515 als Kanzler ("... annum 1515, hocque munere postea se abdicavit, factus Cancellarius Archiepisc. Roth, hess. Chron. 4 (1915), S. 182, will in Furderer seit 29. 1. 1515 einen Hofgerichtsbeamten sehen; das Jahr 1515 überliefert auch die Grabinschrift (oben Seite 50 Anm. 4); "Familiae F. de Richtenfels pia foelixque memoria Ao Dni MDXV". 55.1. DI S. 18 Anm. 3 (Herrmann); Guden, aaO., S, 538 (Sylloge v.) 55.2. am 10., 20., 27. November 55.3. Sayler, Annotata (1556) u.a.; Guden, aaO. S. 539 55.4. Guden, aaO., S. 539: "Memorant hoc varia documenta. Sic anno 1517 Jovis post Francisci Furderer Cancellarius et Sundhausen, DD, diudicasse leguntur litem actam inter Joannem Lüne, dictum Mohr, Vicedom. Mog., et Jacob Ostertag hospitem zum Roten Kopff, ratione hospitum peregrinorum indicandorum (n. IngrB 52 fol.97v). - 1519 erscheint Furderer am 12. 3. auf dem Augsburger und am 17. 6. auf dem Frankfurter Reichstag, RTA. JR. I, S. 100 u. S. 802. - Die Bestätigung des legitimen Erwerbs von Grundbesitz (oben Seite 54 Anm. 5) vom 19. 12. 1520 "idque, uti fatur, 'in betrachtung der schweren reis, so derselbe ... verschiene iar in Niederland, zu weiland Kays: May. ..., und folgents als unser Cantzler gethan" (Guden,aaO.) 55.5. RTA. JR. II, Reg. (u. S. 843, Z. 12), u.a. Beratung wegen der Pfahlbürger, zusammen mit Dr. Küchenmeister aus Mainz 55.6. RTA. JR. II, S. 727, Anm. 1; die andere Praesentat.: Joh. Zasius, Sohn des Ulrich Zasius. In Worms erhielt Furderer am 11. 4. 1521 eine Familienurkunde: Der päpstliche Nuntius Caracciolus legitimierte seine Töchter Agnetae und Elizabeth, weitere Urkunde vom 20. 8. 1522 über Agnes bei Herrmann, DP. S. 80 55.7. StA Mainz 13/120 56.1. Anm. von Guden: "notandum, VON HAUS AUS sive ex aedibus, non ita intellegi ac in sensu hodierno, sed ad differentiam eorum, qui mensa gratuita utilitabent in Aula et passim TÄGLICHES HOFGESIND vocantur". 56.2. bes. wegen der zahlreichen übrigen Fehler bei ihm. 56.7. Schrohe, Beitr. Mz. Schriftstellergesch. (1928) S. 611; Hasselwander, Gutachtertätigkeit (1956) S. 14: "Gleichfalls 1521 gab F. zusammen mit Fr. von Stockheim u.H. Brömser von Rüdesheim (s. oben Seite 48) eine FischereiO. heraus" (aber wohl neben der übrigen GewerbeO.). 56.3. zun. Zugehörigkeit zum HG (oben Seite 48); dann sein häufiges Auftreten vor dem Domkapitel; Guden aaO.: "In chartis anni 1528 Alberto dicitur UNSER RATH I.F., D., UNSER ALTER CANTZLER". 56.4. Am 19. 5. 1522 ordnet Karl V. die "preces primariae" für Furderer an (Reichsreg. B. Nr. 2951, Lfg.I, 1519-1522; Herrmann, DP. S. 80, Anm. 1 56.5. RTA. JR. III S. 282, Z. 41; dies führte wahrscheinlich zur Empfehlung der HGO an die Stände (s. unten: Wirkung der HGO im Reich) 56.6. RTA. JR. III, S. 282, Z. 44; d.h. zum Entwurf des Reichstagsabschieds; dort auch weitere Verwendung Furderers betr. das RKG 57.1. RA. Augsburg 1530, § 82 (= Koch,RAe., S. 307); auch "Octavianer" genannt (Harpprecht, StsA. RKG, Bd.5, S.62; Stölzel, Rechtsprechung (1910), S. 216; Smend, Das RKG (1911), S. 267 57.2. Dem Ausschuß gehörte auch Hubert Smetz an, der die HGO verwendete (s. unten: Wirkung der HGO in Territorien vor 1555) 57.3. DP Bd. 6. fol. 157 verzeichnen sein Ausbleiben als entschuldigt; sein Privatleben in Speyer berichtet die Zimmerische Chronik, Bd. 3, S. 265 u.a.a.0: "Dr. Hans Kühorn, war von Mainz, ein fröhlicher und wesentlich alter Mann ... der guete alte Doctor ... in allweg ein unschedlicher Mann; Nachweis auch im Verzeichnis des KG Speyer v. Zimmern (HofB. Donaueschingen, Cod. 497). 57.4. s. oben Seite 52, Anm. 1 57.5. s. unten: Wirkung der HGO im Reich für das Jahr 1538 57.6. diese Jahresangabe in einem Druck, LB Speyer 57.7. DP S. 782; Bd. 6, fol. 244v: 2400 fl. zugunsten des Stifts 57.8. Biographische Quellen wie zu Furderer 58.1. Knod, Bologna, biogr. Index (1899), S. 568; Bauch, Univ. Erfurt (1904), S. 134; Hehl, Die Bischofswahl 1514 (1905), S. 87; Herrmann, in: DP. S. 29 Anm.; A. R. Abe, Beitr. Erfurt (1958), S. 123; C.Krause, Mutians Briefwechsel (1885), S. 561 Anm. 58.2. Kehl aaO. zitiert Brief vom 25. 7. 1515; es handelte sich um die Nachfolge Eitel Wolfs von Stein, doch war dieser zu keiner Zeit Kanzler; Herrmann, DP., aaO. und Literaturverz./Variloquus Erfordiensis 58.2. Herrmann, DP., S. 29, Anm. 58.4. Arnoldi, Miszellen aus der Diplomatie und Geschichte, in: Quellen aus dem Dillenburger Archiv (1798), S. 331; weitere, bei Herrmann, DP. aaO., zitierte Urkunden in StA. Mainz 58.5. Hennes, Albrecht II. (1858), S. 18 (s. unten: Quellen der HGO) 58.6. s. oben Seite 44; Quellen und Literatur wie zu Furderer. 59.1. kurfürstlicher Beamter, Mitglied des Hofrats (Goldschmidt, Zentralbeh. (1908) a.a.O. 59.2. Bockenheimer, Abriß (1874), S. 44; Stölzel, Richtertum (1872) S. 277. Im Jahr 1462 verlor der städtische Rat die 1244 gegenüber dem Erzbischof erworbenen Freiheiten 59.3. Stölzel, Richtertum (1872), S. 278f. u. S. 57 59.4. StA. Mainz: Gerichts-, Verwaltungs- u. Formularbuch; bearb. von Hallein, Mainzer Zivilrecht (1893), der die niedere Gerichtsbarkeit einzelner Zweige darstellt; in der HGO: Tit. 31 u. 34 59.5. DP. S. 600, Bd. 5 fol. 524 (Versendung der UGO 1534) Karte zu den Orten: Humpert, Die territoriale Entwicklung von Kurmainz zwischen Main und Neckar, in: Archiv des historischen. Vereins für Unterfranken (1913), Anhang. 59.6. Die Sonderaufsicht des Kapitels über diese Gerichte ist noch ungeklärt 59.7. Michelsen, Rechtsdenkmale aus Thüringen (1863), S. 337 60.1. Zur Zeit Albrechts vom Kapitel zuerst am 13. 2. 1515 60.2. Dies Calixti 60.3. IngrB 14, fol. 361; frdl. Hinweis von StsAR. Dr. Wann, Würzburg 60.4. Verzeichnis für 1514 bis 1545 in DP, S. 1202 (Register sub Appellation). Dies gilt also nicht nur für die Sedisvakanz. Das Kapitel betraute gewöhnlich kurfürstliche Räte mit der "Untersuchung". Über einen modus procedendi ist aus den Protokollen nichts zu ersehen. 60.5. BundesA. Ffm., Gen-Rep., Spalte: Vorinstanzen; Wehner, Tractatus de modo appellandi (1630), S. 6 mit Verweis auf die Praxis in Köln. 60.6. Die strenge funktionelle Trennung der Gerichte ändert hieran nichts 61.1. Die geistliche Gerichtsbarkeit des Erzbischof v. Mainz im Thüringen des späten Mittelalters (1956). Die Ordnungen galten aber allgemein im Erzstift 61.2. von Erzbischof Albrecht, im StsA.Würzburg 61.3. Erzbischof Sebastian von Heusenstamm (20. 10. 1545 - 18. 3. 55); von Scheppler, Codex ecclesiasticus Mogunt. novissim. (1802), S. XXXV als "erste vollständige GO" bezeichnet 61.4. Druck 1549; ferner bei Scheppler aaO., S. 51. Datum: pridie mensis Julii. 61.5. Manuskript in StB Mainz, in: Sign. b 2° 383 Nr. 5: "Excerptum cum additionibus novis" 61.6. besonders im Versäumnisverfahren 61.7. s. unten: Ort und Zeit des Hofgerichts 61.8. noch nicht bei Serarius (1604), wie Goldschmidt, Zentralbeh. (1908), S. 142, meint 61.9. Die Anmerkung des Ioannis lautet: "(iudicium aulicum instituit). Haec inter cum comperisset, superioribus temporibus lites, vel otio ac cessatione iudicantium, vel ea paucitate, quae impar erat caussarum multitudini, aequo longius protractas; quin hauc paucas perennare; ne quid in posterum, ut hactenus, damni ex iustittiae neglectu in populum sibi subiectum derivaretur, ..." instituit; vgl. oben Seite 44 Anm.10; zu dem Begriff "perennare" s. unten: Aufhebung der Prozeßverjährung durch die kaiserliche Konfirmation der HGO 1521 62.1. besonders nach dem Druck 1521; auch wenn Anwaltszwang bestand. M. Speidel, Hofgericht Rottweil (1914), S. 74; anderer Ansicht das Hofgericht Rottweil selbst um 1523; Quelle bei Glitsch-Müller, Die alte Ordnung (1920), S. 302 62.2. oder deren selbstverständliche Gültigkeit wie in der kais. Konfirmation 1521 62.3. zusammen gestellt, nach früherem Stand der Forschung, von Stintzing, Geschichte der populären Literatur (1867) 62.4. s. unten: Quellen der HGO, Vorbem. 62.5. Wolf-Löffler, Politische Geschichte des Eichsfelds (1921), S. 225; Wintzingeroda-Knorr, Die Wüstungen des Eichsfelds (1903), S. 349; Jos. Hartmann, Die kurmainzischen Ämter des Eichsfelds (1961), S. 62; A. Pick, Beiträge zur Geschichte des kurmainzischen Amtes Bischofstein im Eichsfeld (1957), S. 17; Lerch, Die Gerichtsbarkeit in der Goldenen Mark (1953), S. 25ff. - Die VO ist nicht überliefert. 62.6. Dornstag (!) nach Pfingsten 62.7. als Ober-LGO. Diese Bezeichnung ist sonst nicht bekannt und läßt vermuten, daß W. einen solchen Druck gesehen hat. 62.8. weder Druckort noch Typograph 62.9. Wolf-Löffler, Politische Geschichte des Eichsfelds (1921) aaO. 62.10. LHA Magdeburg, Cop. 1375 Bll. 117ff.; StsA Würzburg Ingr.B. 55 fol. 111; in beiden Manuskripten als LGO 63.1. laut Abschrift nach 1722 (Anm. 3) 63.2. Duderstadt, bei J. Westenhof; beide Drucke verschollen 63.3. Sts- u. UB, Sign. Jus. Statut. V. 4218 63.4. Lerch, Goldene Mark (1953), S. 25 63.5. Außerhalb der LGO ergingen eine neue Verordnung am 29. 4. 1617 (IngrB 83 fol. 102) und am 2. 10. 1722 eine VO über die Konkurrenz zwischen Kanzlei u. Landgericht (IngrB 98 fol.485; Schott, Relation (1744), in: Unser Eichsfeld, Jg. 21 (1926), S. 105 63.6. oben Seite 42 (Geltungsbereich der HGO) 63.7. Schröder-Künssberg, Lb RG, 7. Aufl. (1932), S. 948: allgemeine Erscheinung bei Fürstentümern mit getrennten Landesteilen 63.8. s. oben Seite 40 (Titelblatt des Landrechts 1755) 63.9. zuvor vom Oberamt in Heiligenstadt ausgeübt 63.10. IngrB 55 fol. 121; nach 1672/1722: Tit. 17 63.11. oben Seiten 43 (Geltungsbereich) u. 59 (HGO in der kurmainzer Rechtspflege, GO Erfurt 1483) 64.1. die entsprechende Gesetzgebung begann überall später (G. L. von Maurer, Altgermanische Gerichtsverfassung, 1824, S. 327) 64.2. Marquordt, vier rheinische Prozeßordnungen 16. Jh. (1938) S. 10. Er unter [...]sucht Entstehungsgeschichte (vgl. aber Anm.12 u. 13), Quellen, Inhalt und Wirkung der UGO im Vergleich zu entsprechenden Ordnungen für Trier, Köln und Jülich-Berg; weitere Quellen s. unten: Exkurs UGO. 64.3. IngrB 54, fol. 116-138, vor der HGO 64.4. Die Bilder kehren auch in anderen GOen dieser Zeit in verschiedenen Zusammenstellungen wieder. Der Künstler verwendete das Beispiel des Gerichtsortes 64.5. 1588/89 64.6. sämtlich in StA Mainz 64.7. 1597, fol. 34 64.8. Er verwendet die UGO Hanau-Welmitzheim-Mintzenberg (s. oben Seite 43, Geltungsbereich der HGO) 64.9. Gerichtlicher Process, 1562 u.ö., Kapitel: "Vollstreckung" 64.10. Fuchs, Die Quellen des Solmser Landrechts (1857), in: Zschrf. dt. R. u. dt. Rechtswissenschaft Bd.17, S. 294 64.11. z.B. betreffend "Einkindschaften" 64.12. Zentralbeh., (1908), S. 150 64.13. Während seiner Abwesenheit (Magdeburg) an seinen Statthalter in Mainz, die Ordnung nicht länger aufzuschieben 65.1. Vier rheinische Prozessordnungen (1938), S. 10 65.2. s. unten: Versäumnisverfahren 65.3. sämtlich in Teil II erläutert 65.4. hierbei beschränkte Schriftlichkeit; bei geringem Streitwert keine Appellation an das Hofgericht (s. unten: summa appellabilis) 65.5. z.B. schildert sie die Sacheinweisung des Klägers bei Ungehorsam des Beklagten 65.6. Mainz 1522; ferner für Magdeburg usw. 65.7. oben: Geltungsbereich der HGO 66.1. Anfänge bei Güterbock, Carolina (1876) und Hasselwander, Gutachtertätigkeit (1956) 66.2. RKG Ref. 1531, § 34 (Koch,RA., S. 350); für das RKG auch Visitations-, Revisions- und Präsentationsrechte, zB. RKGO 1555 66.3. Neben Scheurl auch (Rhagius, Rak) AEsticampianus, Epigrammata, (Leipzig bei Melchior Lotter 1507, nur in: UB Breslau Sign. 400322), vgl. Bauch, J. Rh. Aest. in Krakau (1884), S. 345 (Archiv für Literaturgeschichte Bd. 12) 67.1. s. unten: Appellation vor dem Endurteil und Appellation an das RKG 67.2. Tit. 31 §§ 8, 9, 11; 34 § 2; ferner Tit. 30 § 9 (in Fällen von Recht); in Tit. 31 § 11 ist kanonisches Recht (geistlicher Bann und Zensuren) gemeint 67.3. Marquordt, Vier rheinische Prozeßordnungen (1938) S. 80: langobardische (oder sizilischen) Rechte (bis 15. Jh.) unberücksichtigt) S. 133, Anm. 6 68.1. StA Ges.24 68.2. L. de Oriano (Jaffredus Balbus); er wird auch an anderen Stellen des Exemplars allegiert 68.3. weitere Entlehnungen aus Frankfurt s. unten: Stadtrechte. 68.8. Hinzu kommt der Amtseid des Richters/Beisitzers, der das anzuwendende materielle, aber auch streitige prozessuale Recht beschreibt (s. unten: Amtseide, in T. II) 68.9. Die entscheidenden Stationen dieser Zeit: Einsetzung des königlichen Hofrichters durch den Mainzer Reichslandfrieden 1235 - KGO vom 24. 10. 1471 und der ständische Entwurf 1486, April 68.10. Schwerin-Thieme, Dt. RG. (1950) S. 167, 179; die Diskussion ging um normannisch-sizilisches, burgundisch-niederländisches und österreichisch-tirolisches Vorbild, bes. seit Maximilian I.; vgl. Scheyhing, Amtsgewalt (1960) S. 165. 69.1. Die Verwaltungsorganisation Maximilians I. (Innsbruck 1920) 69.2. Theodor Mayer, aaO. S. 59; auch ständischer Einfluß zu beachten. 69.3. hier nach Zeumer, Quellensammlung (1913), S. 294f. zitiert 69.4. nach E. A. Koch, Neue und vollständigere Sammlung (1747), T. 2, S. 29 ff. 69.5. s. oben: Einleitung; die territoriale Literatur; allgemein Malblanc, Conspectus (1797), S. 336; heute: Wieczorek, Großkommentar ZPO, 1. Bd. (1957), Einleitung S. 18. 69.10. RKGO § 11 = HGO Tit. 15, aber Mainzer Text nach RA 1500, Tit. 8 69.11. RKGO § 15 = HGO Tit.23 § 2; RKGO § 17 = HGO Tit.23 § 3 69.13. Zentralbeh. (1908) S. 142. 70.1. s. unten: Richterberatung 70.2. auf ihr Verhältnis zueinander kann hier nicht eingegangen werden 70.3. Nachweise: (Seite und Titel bei Koch = Titel und § HGO): zu 1.) 45, § 29 = 6, 7; 2.) 71, 20 = 32, 10; 3.) 72, 2 = 23, 8 (s. oben S. 36, Titelbl. f. 4.) 73, 7 = 38; 5.) 74, 8 = 15; 6.) 75, 13 / 76, 16 = 25 / 26, 7; 7.) 75, 14, 5 / 76, 16, 8 = 30, 16 + 18; 8.) 76, 15 = 26, 2-5; 9.) 77, 17f. = 31, 1-6 71,1. Koch,RAe., S. 119ff. (Nachweise und Vergleiche wie Vorseite): zu 1.) 120, 3 = 30, 5 (ist aber unmittelbar aus Frankfurt 1509 übernommen; - zu 2.) 120, 6, 2 = 30, 16; - zu 3.) 120, 6, 7 = 36, 4 (Libell) 71.2. Koch.RAe, S. 123; Mitwirkung Furderers könnte aus den RTA, Publikation in Vorbereitung, erschlossen werden 71.3. Koch,RAe., S. 123, Inhalt wie oben 71.4. Koch, S. 124, I, § 4 = HGO Tit. 25 § 1 71.5. Koch, S. 127, II § 11, HGO kaiserliche Konfirmation: C.7.43.7 Auth. Qui semel wird dadurch eingeschränkt (s. unten: Versäumnisverfahren) 71.6. Tit. III § 2 = HGO Tit. 27, mit Differenzierungen; § 3 = HGO 28, §§ 1 + 3 (hier mit Formeln für Procuratoren); Übernahme aus Prankfurt 1509 ist wahrscheinlicher 71.7. s.oben S. 52 Anm. 8 72.1. Tit. 32; s.unten: Richterberatung; auch Amts- und Prozeßeide 72.2. "Citatio in die feriata"; als Clausula consuetudine et stylo fori Camerale bezeichnet (Rittershausen, Different. (1638)) 72.3. Endurteile entscheiden über den materiellen Anspruch; z.B. Entscheidung über das fatale triennium vom 13. 2. 1518, s. unten: Prozeßverjährung 72.4. Aus dem regionalen und Stammesrecht sind vom Schwabenspiegel und der HGO Rottweil um 1435 neben weiteren reichsrechtlichen Bestimmungen die Sätze über Acht und Bann entnommen, s. unten: Versäumnis- und Vollstreckungsverfahren; die LGO Franken (Würzburg) 1512 hat einen ähnlich aufgebauten Eideskatalog, doch ist die Gerichtsverfassung unterschiedl. (vgl.Schneidt, De fontibus (1774) S. 15; zuletzt Merzbacher, Judicium provinciale (1956) S. 25 72.5. Über die Rezeption des römischen Rechts in Deutschland mit besonderer Rücksicht auf die Kurpfalz (1878 = Heidelberger Rektoratsrede), Seite 19, Anm.24, Datierung mit weiteren Anhaltspunkten, jedenfalls im Anschluß an die RKGO 1471 72.6. [Zusatz Speer 2006: Vgl. die Kurpfälzische Hofgerichtsordnung von 1480: Klaus Bender, Die Hofgerichtsordnung Kurfürst Philipps (1476 - 1508) für die Pfalzgrafschaft bei Rhein (Mainz, Univ., Diss., 1967) 73.1. Syntagma sive ordinatio iudicii curiae Ludovici, Comitis Palantini Rheni, in gratiam et utilitatem studiosorum iuris maxime vero eorum qui in foro et praxi cum in hoc dicasterio tum alibi locorum versantur et lites persequuntur, Heidelberg 73.2. Reyscher, Slg. Württ. (1831), 4. Bd., S. 24; Graner, Gesch. HG Tüb., in: Württembergische Vierteljahreshefte für Landesgeschichte, NF. 32 (1925/26), S. 36; Knapp, Das württembergische Hofgericht zu Tübingen, in: ZRG., GA. 48 (1928), S. 1 und8; Kothe, Der fürstl. Rat in Württemberg im 15. und 16. Jh., (1937), S. 40; Stobbe, Gesch. d. Rqu. (1864) Bd. 2, S. 261 73.3. Text bei Reyscher aaO., S. 98ff. 73.5. doch wirkte sie auf das benachbarte fürstenbergische Territorium, Barth, Verwaltungsorganisation gräfl. fürstenb. T. (1926) S. 149f. 73.4. Text (Abschr.) in Bad. LB Karlsr., Sign. 61 B 257 (Sammelbd.) 74.1. s. oben Seite 35 Anm. 4; Text: Gundlach, hess. Zentr. (1931), Bd. 2, S. 102; Probst, Entw. GV. kurhess. (1911), S. V; Gebhard, Hb. d. dt. Gesch. 2. Bd. (1955), S. 349 74.2. Text: Carlebach, Bad. RG., Bd.1, S. 118 (1906) [Digitale Edition]; bearbeitet in Vordersponheim 1530 (s. oben Seite 37 Anm. 1) 74.3. Hellfeld, Vers. e. Gesch. d. HGe. i. Sachsen (1781), S. 126ff.: Entst. 1490-1500 erste HGO, erster Druck 1529 74.4. Schwartz, Vier Jahrhunderte deutscher Zivilprozeßgesetzgebung (1898) S. 37 für Hessen 74.5. Lit. zur Rezeptionszeit nennt Gerichte in Worms, Trier, Köln, Brandenburg, Culmbach, Bamberg u. München (Stölzel, Richtert. (1872) S. 168 u.ö., u.a. 74.6. näheres Teil II. 74.7. S. 45 74.8. Seite 29 74.9. aber gekürzt (s. Teil II) 74.10. s. Teil II 74.11. s. Teil II 74.12. Waldmann,Entst ->Nürnberg (1908), S. 19; Merkel, Quellen d. Nürnbg. Stadtr. in: Festg. Regelsbg. (1901), S. 109 (zu Eichstädt) 74.13. s. Teil II (Nürnberg seit 1495, Frankfurt seit 1512) 75.1. Vier rheinische Prozeßordnungen (1938), S. 10 75.2. Ffm. fol. 12ff. = Mz. Tit. 28 75.3. Ffm. fol. 14ff. = Mz. Tit. 30 75.4. s. unten Teil II 75.5. Ffm. fol. 43f., Mz. Tit. 36; auch für Nürnberg ist eine "angehängte" Prokuratorenordnung überliefert (Merkel, Qu., 1901, S. 120) 75.6. Coing, Rezeption (1939) S. 167 75.7. Das von Coing zitierte Geschlechterbuch Fichards (StA. Ffm.) bietet keinen Beweis 75.8. oben Seite 57f. (auch wegen Sundhausen) 75.9. Marquordt, Vier rheinische Prozeßordnungen (1938), S. 10 75.10. Beyerle, Rezeptionsvorgänge (1947), S. 225 (Konstanzer Juristentag 1947) 75.11. RKGO. 1521, krit. Text in RTA, JR. II S. 267ff., dort Titl. 19, 28, 29, 27 = MzHGO. Tit. 14, 16, 39, 33; RKGO 31 = Mz. 31 + 34b 75.12. Staatsarchiv d. RCG., Bd. III S. 382ff., Denkschrift a. d. Jahre 1518 76.1. gedruckt in der Sammlung Scotti, für Trier, Bd. 1 76.2. StB Koblenz,Sign. O 130 76.3. künftig zus. mit dem dort folgenden Eid der Tutoren 76.4. s. unten, Teil II 76.5. ebd. 76.6. Stölzel, gelehrte Rechtsprechung (1910), S. 502ff., 609; Holtze, Geschichte des Kammergerichts in Brandenburg-Preußen (1890), S. 167, Texte S. 130 u. 221 76.7. auch nicht durch Erzbischof Albrecht von Brandenburg (!); Sundhausen und Eitel W. v. Stein hatten Brandenburg zu d. Zt. schon verlassen 76.8. kaiserl. LG; Text: H. O. Müller, LG Hirschbg. (1911), S. 345ff. u. Fr. J. A. v. Ickstatt (anonym), Geschicht u. aktenm. Unterricht v. d. kais. LG der Grafsch. H. (1751), Beil. 102ff. 76.9. Stölzel, Rspr. (1910) S. 394; Maurer, Ger. Verfahren (1824), a.v.O. 76.10. C. 7. 43. 8 Auth. qui semel (Nichtzulassung d. wiedererscheinenden Klägers nach Fristablauf; s. Teil II) 76.11. St. Georgstag; Druck München 76.12. zwischen Advocaten/Procuratoren; Säumnis vor/nach litis contestatio (Knoche, S. 62); Zasius (1957) S. 56 76.14. Freiburg I 8 = Mz. 36, Knoche, S. 68, S. 63; ebenso Beschränkung des Parteivorbringens auf die Duplik 78.1. RTA. JR. III, S. 727ff.: "C". 78.2. aaO. S. 79; Goldschmidt, Zentralb. (1908), S. 69 Anm. 1 und Hasselwander, Gutachtertätigkeit (1957), S. 14, benutzen die Quellen nicht 78.3. In RTA. JR. III, S. 734 nur die Titelüberschriften. Text hier nach Bad. GLA. Karlsruhe, Slgn. 50/22; in RTA. aaO. folgende Besitznachweise für das Jahr 1900: Archive: Frankfurt, Karlsruhe, Weimar, Nürnberg, Köln, Düsseldorf, Königsberg, Nördlingen, Bamberg. In einem weiteren Absatz d. Tit. bei GLA. Karlsruhe muß es anstelle "item, das der Hof-GO nit vergessen werde" Hals-GO heißen, entsprechend den übrigen Fassungen (StsA. Nürnberg, RTA. Bd. 10 fol. 266r u.Bd. 6, fol. 307v und StsA. Düsseldorf, Jülich-Berg II, 1765, fol. 260b) 78.4. Güterbock, aaO., S. 79; er erkennt aber die Zusammenhänge nicht. Die Klagen der fränkischen Ritter richteten sich gegen die geistlichen und weltlichen Fürsten und ihre Gerichte, gegen das RKG., den schwäbischen Bund u.a.; Goldast, Pol. Reichshändel (1614) 25. T., S. 879 u. 980; nach Redlich, Reichstag (1887) S. 84, gingen 52 Suppliken ein in Nürnberg; weitere bei RTA. JR. III, S. 689 79.1. ob er die "verständigen Herren der Ritterschaft" beeindruckt hat? (s. Anm. 3) 79.2. die zweite Versammlung der Ritter war gut besucht: 600 vom Adel u. 260 Vertretene, Holdermann i. Brief v. 6.2.1523 (RTA. JR. III, S. 928 u. Hans von der Planitz, Bericht an Kf. Friedrich von Sachsen (Wülcker-Virck, hrsg. 1899, S. 349)) 79.3. Verantwortlich für die Schrift unterzeichnete Frowein v. Hutten, Mainzer Hofmeister und Hofgerichtsassessor (oben Seite 48), so daß durch ihn der Hinweis auf die HGO entstanden sein muß; Wülcker-Virck, H. v. d. Planitz (hrsg. 1899), S. 363 79.4. auch das Ultimatum (inwendig eins halben J.) war kaum wirksam; durch den Bauernkrieg und die konfessionellen Streitigkeiten blieb die Gesetzgebung im Rückstand; auch das RKG war behindert. 79.5. Koch, RAe., S. 247ff. 79.8. Koch, RAe., S. 419, 420-425 79.9. j. calumniae und der taxierten Expens durch Procuratoren (R 7 = Mz. 27 u. R 8+9 = Mz 34b); j. dandorum et respondendorum (R 11-14 = Mz 28 § 2, 1, 3); j. malitiae (R 15 = Mz 18); j. curatorum ad litem (R 16 = Mz 17; s. oben S. 76 Anm. 3); Zeugeneid R 18 = Mainz 30 § 1; Armeneid (R 19 = Mainz 16); Sachverständigeneid R 22 = Mainz 19; Judeneid (R 23 erweitert = Mainz 20 80.1. dem Reichstag in Augsburg schon 1547 vorgelegt; Verfasser: Dres. Braun u. Visch 80.2. s. unten, Teil II Vorbem. 80.3. Die erneuerte Ordnung des königlichen Hofgerichts Rottweil folgte der RKGO 80.4. Estor, Anfangs-gründe (1744), S. VII; Linde, Lehrbuch des Zivilprozesses (1850) S. 33 80.6. etwa 300 fol., Sammelband der 1. Hälfte 16. Jh. 80.7. s. oben Seite 36, Anm. 7 81.1. auch bei den andern Exemplaren laut Besitznachweisen (S. 6) außer HGO Lüneburg bes. f. Untergerichte: Zweibrücken, Passau, Trier, Köln, Augsburg, Fürstenberg (s. unten: Exkurs UGO) 81.3. HStsA Düsseldorf, Jül.-Berg II 1309 81.4. Stölzel, gel. Rspr. (1910), S. 222: Entstehungsgesch. d. Entw. mit bes. Rücksicht auf den Hauptteil: Hinweis auf die Person des Verfassers S. 216 81.5. Lacomblet, Rechtsdenkm. (1832) Arch. Nrh. I, S. 68 81.6. verschiedene Schreibweisen, auch: Schmetz 81.7. kal. Maij. 81.8. Quellen wie zu Furderer; die Unterbrechung 1537 hängt offenbar mit dem vorliegenden Entwurf zusammen 81.9. soweit von Stölzel, gel. Rspr. (1910), S. 251 für die Ausgabe 1555 nach Zitat von Schwartz, Vier Jahrhunderte Zivilprozeßgesetzgebung (1898) S. 37, erkannt 82.1. z.B. fol. 35v: "Des Hofrichters, Beysitzer und gerichtsschreibers (und potten: getilgt) Eyde magh man stellen wie die formen in unser undergerichtsordnung gesetzt sein" u.a. 82.2. Beschreibung bei Stölzel, gel. Rspr. (1910), S. 216 82.3. z.B.: Der Entwurf beginnt mit den getilgten Buchstaben "Wo und an w" und fährt in der nächsten Zeile fort: "Malstatt unsersHG" (fol. 33) der Mainzer Tit. lautet: "Wo und an welchem Ort" (T. 1) Dieser Vorgang ist in allen Titeln auch für rechtserhebliche Sätze zu beobachten, soweit die Abschrift aus Mainz nicht überhaupt stehen blieb 82.4. Ursachen für Nichtzustandekommen: Stölzel, Rspr. (1910), S. 226ff. u. Hartz, GesGbg. d. R. u. d. weltl. Territ. 1495-1555 (1931), S. 92 82.5. Am Schluß gibt er einige Probleme zu bedenken, die auch in Mainz nicht geregelt waren oder territ. Eigenheiten betr., z.B. die Gebührenordnung 82.6. Ilgen, Hzgt. Kleve, Ämter u. Ger. (1931), S. 602 weist einen Entwurf für Kleve-Mark von 1669 nach, der ebenfalls selbständig ist 82.7. in: Arch. Augsbg. Bd. 4 (1913), S. 171ff. 82.8. wie in anderen kleinen Territorien aus finanziellen Gründen 82.9. Dies trifft für fast alle HGe zu. Daher m. Recht d. Bespr. v. Pischek in ZRG. g.A. 47, S. 661, die Abhängigkeit v. Mz. sei n. genügend dargelegt. Wahrscheinlicher sei Einfluß der Nachbarn (Württ.); aber für die GO 1539 nach Mz. UGO 1534 zutr. 82.10. Begleitdruck v. Montag nach Misericordias; StsA Hann. Cal. Br. Arch. Des. 23 Xa 2; Originaldruck (Hann., Henning Rüden) ist verschollen. Wegen dessen Rarität von Grupen,Discept.(I 37) wiederholt (S. 603ff.) [Ergänzung Speer: Vgl. aber VD 16: B 7258. Zumindest ein Exemplar in Wolfenbüttel: J 202.4°Helmst.(15). Digitalisat in DRQEdit geplant.] 82.11. als Vormundschaft (Brauch, Calenberg-Göttingen (1930) S. 369ff.) 82.12. im südlichen und nördlichen Bezirk 82.13. Zu dieser Zeit Hofrichter in Münden (Samse, Zentralverw. (1940) S. 69); Stölzel, Rtm. (1872), S. 267 83.1. Darstellung bei Tschackert, HGO 1544, in: Hann. Gesch. Bll. 3 (1900), S. 105ff. Danach bewußte Abkehr von Mainz und Bistum Minden (Gerichtsbarkeit über Ehe- und geistliche Sachen. Die Regentin war zu dieser Zeit noch katholisch 83.2. Stintzing-Landsberg, Gesch. d. RW., (1880) I. Abt. S. 582 83.3. s. oben, Seite 53 Anm. 10 83.4. Bezeichnung künftig ohne Rücksicht auf Residenz, Gerichtsort und Stadtfreiheit: mittlerer und (ab 1583) südlicher Teil = Wolfenbüttel; nördl. = Lüneburg 83.5. Die Jahreszahl nennen Keusch, Entw. d. hzgl. Bra. Zentralbeh., in: Zschr. d. hist. V. Nieders. (1893), S. 283 ohne Quelle, verm. aus den Angaben ü. d. HG bei Grupen, Discept. (1737) S. 603; Merkel, Kampf d. Fremdr. (1904), S. 41 m. Anm.2 aus einer verlorenen Hs (StsA Hannover 1943 verbrannt); und Stölzel,Rtum (1872) S. 157 83.6. Anfang HGO 1564: transferirt nach Zell 83.7. Er wird im 17. Jh. nicht erwähnt und seit 1719 (Engelbrecht, Diss. de genuinis, S. 29 Anm. a) von der regionalen Forschung nur aus der Ausgabe von 1564 zitiert; Pufendorf, Fr. Es., Introductio, erkl. 1733 und 1769, S. 222: "exemplum eiusdem nusquam reperire licuit"; auch Grupen, Discept. (1737), S. 642 hat sich vergeblich darum bemüht. In der Gegenwart haben Ohnsorge, Z. Gesch. d. Kanzlei u. d. HG Wolfenb. i. 16. u. 17. Jh., in: Beitr. z. Gesch. d. Gerichtswesens i. Lde. Bra. (1954), S. 12; Friedland, Der Kampf der Stadt Lüneburg m. ihren Landesherren (1953) S. 50; v.d. 0he, Zentral- u.Hofverwaltung (1955) S. 18 den Mangel festgestellt. 84.1. Aus dem Folgenden ergibt sich, daß kein umgekehrtes Prioritätsverhältnis besteht. In Lüneburg lassen sich 1564 keine Satzteile nachweisen, die zwar in Mainz 1521, aber nicht in Wolfenbüttel 1559 vorhanden sind 84.2. Siegen, Jur. Abhandlgen. (1834) S. 144ff. 84.3. Vier Jh. dt. ZivPrGesGbg, S. 37 84.4. Er nennt die Bearbeitung 1559 (nach Saur, Fasciculus, 1588/89) 84.5. 1556-71 gedr.; 1585: StsA. Wolfenb. Slg. 40/799: auf einen vom HG veranlaßten Befehl Hzg. Julius v. 20. 8. 1585 am 9. 11. 1585 erstattet als Gutachten. Bei der weiteren Gesetzgebung nach 1654 hat man darauf nicht zurückgegriffen, vgl. unten Seite 87 und Teil II, Gerichtsort und Ferienzeiten 85.1. Datum im Schlußblatt gedruckt 85.2. 2. Advent; Eintrag im Titelbl., Ex. StsA. Wolfenbüttel, Biblioth. 85.3. erster periodischer Termin; Herse, Die ersten Jahrzehnte des Bra.-W. HG., in: Beitr. z. Gesch. Gerichtsw. i. Lde. Bra. (1954), S. 3 85.4. Diss. de genuinis juris fontibus in terris Br., S. 30; ihm folg. Hasen, Processus iudiciarius provinc. Br.-Luneb. (1732), S. 50; Mascov, Notitia juris (1738), S. 58; Dedekind, Einltg. z. Prozeß (1776), S. 10 u.a. 85.5. Cent. 1, Obs. 6; in der Vorrede d. ersten Druckes, 1563, "ante biennium" (dem RKG) zugeschickt (drei Cent.) 85.6. Weitere Quellen: Eigenh. Unterschr. i. Ex. 1556, Hzgl. B. Wolfenb., Sign. Gn4732 (Schlußbl.); Verf.-Eintr. StsA. Wolfenb., HG0-Sammelbd., Titelbl. 1556; C. Rittershusius, Jus Justinianum (1628), S. 484: cuius autor fuit, me puero (nämlich geb. 1560 in Braunschweig) Dno. Mynsinger; Grupen, Discept. (1737), S. 652; D. Hofman, Leichenpredigt auf Myns. (1588): (HG), dessen Richtigkeit von M. herrüret, und hat mans ihm nicht wenig zu danken, daß es nicht in Fall kommen ist. 85.7. Moréri, Dictionaire historique (1674), art. Mins.; G. Th. Meier, Monumenta Jul. Helmst. (1680), S. 75; Freher, Theatrum (1688); Adam, Vitae (1706); Zedler, Univ.-lex. Bd. 21 (1744); Jugler, Beitr. (1775) Bd. 2; Du Roi, Biogr. Helmst. Rechtslehrer (1788); Jöcher, Gelehrten-Lex. (1816); Stölzel, Gel. Richtert. (1872), S. 47; Stintzing-Landsberg, Gesch. d. RW. (1880) Bd. 1, S. 485ff.; Zimmermann in ADB (1886) u. Album Acad. Jul. (1926); Döhring, Gesch. d. Rpfl. (1953), Biogr. Anhang; u.a. 85.8. urspr. aus der Schweiz; hiermit Beziehungen zu den Habsburgern begründet (in Widmungsvorr. an den Kaiser, i. s. Werken) 85.9. s. oben Seite 53; vgl. Mynsinger, Austriados libri duo (1540). 85.10. dieser Abschnitt am ausführlichsten bei Schreiber, Mynsinger, (Freiburg, 1834), auch zu seinem Habitus, wie auf dem Epitaph Relief in Helmstedt St. Stephani (1588), vgl. Stintzing-Landsberg, Gesch. RW. (1880) Bd. 1, S. 485ff.; Elsener, Die Jurisprudenz i. d. Stiftsbibliothek Einsiedeln v. 16. b. ins 18. Jh., in: Gesch.frd. (Stans 1958), S. 36ff. 86.1. Winterberg, Schüler von Zasius (1961), S. 53; eigenes Zeugnis i. Observat.: Cent. 3, Obs. 38: "praeceptor meus" 86.2. Harpprecht, Arch. RCG., Bd. 5 S. 139f. 86.3. 1485 -1575; Franklin, Die ... von Zimmern (Cymbern), (1884), S. 111; HofB. Donaueschingen, Cod. 497, Bl. 61r (Wappen) (17r: Furd.) 86.4. Bischof von Münster z. Zt. der dortigen HGO 1572 (s. unten) 86.5. Bestallung, StsA Wolfenbüttel 86.6. In Konfessionsfrage war Verhältnis zum Hause Habsburg wichtig 86.7. vgl. Bode u.a. in: Feier JuliaCarolina Helmst. (1822) a.v.O. 86.8. anstelle der Gesetze seiner Heimat Württemberg, oder Sachsens, Hessens (prot.) 86.9. Mainz Titel 31 § 12 = Bra. W. Tit. 44 § 3 (1556) vgl. Anhang, Konkord. 10. Quelle wie oben S. 48; Datum 12. 5. oder 20. 9. 87.1. Amt des Hofrichters/Beisitzers (RKGO 1, 9-14); Gegenklage (R III, 30); Prozeß wegen Nullität vorinstanzlicher Entscheidung (R III, 34); die Bestimmgungen waren z.T. seit der UGO Mainz 1534 Gemeingut; weitere Zusätze: Zwang gegen Zeugen, Erstattung von Zeugenauslagen; das Sportel(un)wesen wurde allerdings vom Reich schon vor 1500 abgeschafft (Zeumer, Quellensammlung 1913, S. 288). 87.2. so Titel (1904) 87.3. 1559 kamen das juramentum malitiae und das Amt des Fiskals hinzu; außerhalb des Problems: Aufnahme des Sachverständigen- und Judeneids 1663; deutlich: 1571, Tit. 51, Abschaffung der "Leuterung" als "nach Sachsenrecht, welches hier nicht statt hat (s. T. II: Zwischenurteil) weitere Beispiele in Vorschlag von 1585 (Ferien u.a.) 87.4. Passauer Vertrag 1552, § 10; Ph. Hofmeister, Christliche Eidformeln (1957), S. 33; Weber, Parität (1961 ), S. 54; Thudichum, Eid (1911 ) S. 54 87.5. wegen des Konzilsrechts (Basel 1439) und Trient (ab 1545) über Appellationen von Zwischenurteilen s. unten, Teil II. 87.6. ab 1583 Erstreckung auf südwelfische Landesteile 87.7. s. oben, Seite 83f. 87.8. Priorität der mit Mainz gemeinsamen Paragraphen unbekannt. 88.1. (Stettin); Richard Schmidt, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts (1910), S. 84; Planck, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts (1887), Bd.1, S. 8 Anm. 5; Text: Saur,Fasciculus (1588/89).[Zusatz Speer: Der Druck hat die VD16-Nummer P 4131 und wird im Rahmen von DRQEdit digitalisiert.] 88.2. Endler, HG, Zentralverw. u. Rspr. d. Räte in Mecklenburg i. 16. Jh. (1925). Husanus praktizierte von 1560-62 am RKG (Gloeckler, in: Jb. d. Vereins f. Mecklbg. Gesch. Bd. 8 (1843), S. 60ff., 66; Merkel, Heinrich Husanus (1898), S. 164f.; Husanus ist möglicherweise Bearbeiter der HGO Lüneburg 1564 88.3. Text auch bei Saur, Fasciculus (1588/89) 88.4. Gerichtsverfahren vor u. nach der münsterischen Landgerichtsordnung 1571 (1908) S. 299 88.5. 1553 Praeside generöse und von 1556/57 Kammerrichter (oben S. 86) 88.6. Schwartz, Vier Jh. dt. ZivPrGsGbg (1898), meint wohl auch mittelbare Wirkung von Mainz 88.7. Goldschmidt, Zentralbehörden, (1908), S. 166 89.1. Druck ohne Ortsangabe; Manuskript mit kaiserlicher Konfirmation im StsA. Detmold 89.2. StsA Detmold L 15 (D) Bd. 1 A Nr.1; L 9 Bd. III Nr. 215 89.3. Mainz 32 = Wolfenb. 1559/71 Tit. 63 + 64 89.4. Veröffentlichungen d. nds. Archivverw. II (1955), S. 239 89.5. beide in der Auricher Kanzlei 89.6. Text: Brenneysen, Ostfr. Hist. u. Ldsverf. (1732) Bd. 2; Stellung der Titel "Zeugenvernehmung ad perpet. rei mem. wie in Wolfenbüttel 89.7. s. unten: Südwestdeutschland. [Zusatz Speer: Die Hofgerichtsordnung trägt die VD16-Nummer P 2282 und wird im Rahmen von DRQEdit digitalisiert.] 89.8. Mascov, Notitia (1837) S. 91 90.1. Montag nach Quasimodogeniti 90.2. Das Manuskript der ersten HGO vom 26. 3. 1541 ist verschollen, der Druck von 1578 nicht ermittelt. Über die Quellen des Gesetzes: Conrad, Georg, Gesch. d. Königsberger Obergerichte (1907), S. 10ff.; Für die Zeit von 1505-1525: Fischer, H., Das Quatember- oder HG zu Königsberg, in: Altpreuß. Forschungen, 2, (1924) S. 41 [Zusatz Speer: Der Druck trägt die VD16-Nummer P 4800 und wird im Rahmen von DRQEdit digitalisiert.] 90.3. HGO Bremen 1672, GO 1751; Kühtmann, Romanisierung d. Civilpr. i. d. Stadt Bremen (1891), S. 98; Quellen bei Achelis, Zur Entw. d. brem. Zivilpr. v. 16. b. 18. Jh., in: Brem. Jb. 35 (1935) S.18O; nach Grupen, Discept. (1737), S. 539, erste brem. HGO 1517 90.4. HGO 1730. Katalog d. Eidformeln als Appendix 90.5. Entfernt auch Osnabrück/Paderborn HGO vom 22. 6. 1720 90.6. Heusinger, Br., in: Beitr. z. Gesch. d. Gerichtswesens i. Lde. Braunschweig (1954), Einführung (S. VIIff.): Die Linie führt von der Einführung des römischen Rechts und des rechtsgelehrten Richters durch Mynsinger in der Errichtung des HGs in Wolfenbüttel 1557 zum Oberlandesgericht in Celle. 91.1. Datum im Publikationspatent des Druckes 1573 [Zusatz Speer: Die VD16-Nummer lautet P 2163; der Druck wird im Rahmen von DRQEdit digitalisiert.] 91.2. Ludolf, Corpus iur. cam. (1720), Append. X, Catal. Quelle (s. oben, Seite 73): Weissenberger, Syntagma (1578): "qui antehac in tribunale Spirae, ad annos plus minus tredecim, nobilis Assessoris officio et dignitate splendide perfunctus et - ad nobile illud munus praeturae Curiae huius vacatus eique tanquam Praeses caput & moderator Illustrißimi Principis nomine praefectus est, inciderit, eundem quoque suam, qua plurimum pollet, operam ...(HGO). Er gab auch eine Entscheidungssammlung beider Gerichte heraus. Buder, Vitae (1722), S. 318, bezeichnet ihn als "Solon Palatini". In dieser Zeit publizierten ferner die kurpfälzischen Juristen Nicolaus Cisner, Noe Meurer und Johannes Meichsner kameralistische Werke (vgl. Weissenberger, aaO., Widmungsvorrede) 91.3. typisque grandiusculis nitidißimi impressa (quod & Advocati & Advocati & Procuratores, eorumque clientes & plerique alii, summopere semper desiderarunt (Weissenberger aaO. Widmg.-Vorrede) 91.4. Schwartz, Vier Jh. dt. ZivPrGsgbg (1898), S. 37 91.5. s. unten, Teil II 92.1. Einige Titel waren aber, z.T. seit UGO Mainz 1534 Gemeingut 92.2. StsA Koblenz Abt.33 Nr. 3749 u. 3750 92.3. in Frankfurt/M. [Zusatz Speer: VD16-Nummer P 2282; der Druck wird im Rahmen von DRQEdit digitalisiert.] 92.4. Ebenso im Turnus der Referenten u.a. 92.5. sämtliche hier genannte Ordnungen im Bad. GLA Karlsruhe, Sign.117/654, das Bündel enthält auch Akten zur Entstehungsgeschichte; das erste Exemplar (enthält mehr Korrekturen von Fehlern, die sich aus der Vorlage ergaben) trägt Vermerk: "Gleichlautende Copey den badenschen amptleuthen und Landschreibern zu Lohr überschickt den 16. 7. 1587". Dieses 2. Exemplar war Anlage zu dem Befehl Philips vom gleichen Tage, eine UGO anzufertigen. Darin Verf. d. HGO (unleserl.) "unsern lieben getreuen Johann ..., der rechten Doctor ..." 92.7. Im Publikationspatent ist "Philips ... Marggrave zu Baden und Hachberg, Grave zu Spanheim, u. ... Albrecht Grave zu Nassau u. Sarbrucken" korrigiert in: "Georg Friedrich ... u. Ludwig ..." (unterschiedliche Herrschaftsansprüche,aber unverändert: "beide gemeiner Herren zu Lohr und Malberg". Leiser, Zivilprozeß bad. Markgrafschaften (1961), S. 86 übersieht, daß der Sammelband zwei verschiedene HGO-Konzepte enthält 93.1. Datum 1605 in der Vorrede und am Ende. 93.2. z.B. Verzicht auf geschworene Boten 93.3. 1710: HGO als Teil des Landrechts der Marggrafschafften Baden und Hachberg, Sitz des HG in Durlach; gegen das HGO-Manuskript vom 28. 2. 1588 nach württembergischen Muster; weitere Fassungen 1752, 1805; Drews, Geschichte der badischen Gerichtshöfe in neuerer Zeit (1821), S. 36 93.4. 21. 1. 1719 93.5. mit erheblichen Erweiterungen entsprechend dem Stand der Wissenschaft 94.1. Vier rhein. ProzeßOen (1938): Mainz UGO 1534; Trier UGO 1537 (und 1539, beide Ausg. Mainzer Drucke); Weltl. GO Erzst. Köln 1538 (Titelbl. in Kaspers, Vom Sachsensp. z. Code Napoléon (1961); Jülich-Berg 12. 6. 1555 (Weiterentwicklung des Entwurfs 1537, oben Seite 81) 94.3. Augsburg, Württemberg, Fürstenberg, Solms 94.4. Ger.-Verfassung u. Prozeß in Augsbgurg in der Rezeptionszeit (1913), in: Arch. Augsbg., S. 131ff. 94.6. ZRG. g.A. 47/661 94.7. Textabdruck bei Wolff, aaO. S. 328; s. oben Seite 82 94.8. Mayer, Max, ZivilprR. d. Reichsstadt Schw.W. (Donau-W.) (l914) S. 14 94.9. (1931), S. 71. 94.11. Das Prozeßrecht der Gerichts- u. LandesOen der fürstenbergischen Territorien im 16. u. beginnenden 17. Jh. (1947) 94.12. aaO., S. 49: Textvergleich; S. 69 95.1. Geschichte der Rechtsquellen (1864) Bd. 2, S. 401 95.2. Geschichte der Rechtswissenschaft (1880) Bd. 1, S. 543 95.3. Vier rheinische Prozeßordnungen (1938), S. 14 95.4. zusammen mit der 2. HGO; Text bei Saur, Fasciculus (1588/89); vermutlich liegen ältere Fassung zugrunde. Braun, Gerichtsverfassung und Prozeß des Stadtgerichts Heidelberg im 18. Jh. (1953) berücksichtigt nur die jüngere Zeit; in der Oberpfalz gleichlautend im Landrecht zusammen mit der HGO 1599/1606 95.5. StsA Koblenz 33/3749; dort auch jüngere Manuskripte 95.6. Bad. GLA. Karlsruhe, 117/654, erster Druck 1710 im Landrecht 95.8. Transskription nach Carlebach, Bad. RG., Bd. 2 (1906), aber unsicher 95.9. Altgermanisches Gerichtsverfahren (1824), S. 328 95.10. Geschichte der Rechtsquellen (1864) Bd. 2, S. 402 95.11. soll 1578 revidiert worden sein. Ohne Quellenangabe 95.12. Druck Worms o.J. (Seb. Wagner); Titelbl. Heinemann, Richter u. Rechtspfleger in der deutschen Vergangenheit (1900), S. 53; s. oben S. 64, Anm. 4 (Künstler als Meister des Schöfferschen Livius?) 95.13. umgekehrte Priorität oder gemeinsame Entstehung nicht zu sehen. 96.1. Quellen des Solmser Landrechts (mit Konkordanz der Titel) in: Zschr.für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft, Bd.17 (1857), S. 292 96.2. Druck Marburg; Text auch bei Saur, Fasciculus (1588/89) 96.3. Fichardi narratio, die erneuerte Frankfurter Reformation betreffend, in: Senckenberg, Selecta Juris, Bd. 1, S. 586ff; dieser auch Verfasser des Solmser Landrechts, Druck Marburg 96.4. Es fehlt der deklaratorische Hinweis auf die HGO im Versäumnisverfahren; Instanzenzug siehe oben, Geltungsbereich, S. 43 96.5. Kreis Friedberg (Butzbach-Müntzenberg) 96.6. Druck Mainz 1564, nicht, wie Titelblatt fälschlich 1554; Datum am Ende. 96.7. Vormundschaft mit anderen Regenten - (Bd. 2, S. 403) 96.8. Bd.4 (1863, Neudr. 1957), S. 555; zit. v. Stobbe, Rqu. (1864) 96.9. an der Maingrenze nach Hanau 96.10. Goldschmidt, Zentralbeh. (1908), S. 105, mit Nachw. bei Wild, Staat u. Wirtsch. i. d. Bt. Würzburg u. Bamberg (1906) 97.1. Nachweise bei Trusen, Anfänge des gelehrten Rechts in Deutschland (1962) S. 214 97.2. Heusinger, wie oben ´Seite 90, Anm. 6; Du Roi, Von der in den Braunschweig-Wolfenbüttelschen Landen geschehenen Annahme und Einführung des römischen und kanonischen Rechts, in: Bra. Magazin, 22. St. (1790), Sp. 297 u. 324 97.3. Schäfer, Geltung des kanonischen Rechts in der evang. Kirche, in: ZRG k.A. 5 (1915), S. 165, 183f., Beibehaltung kanon. Rechts. 98.1. Mynsinger, Observat., Widmungsvorr. vom 20. 1. 1576: "ordines ... imitarentur" 98.2. Verfasser der weltlichen Gerichtsordnung des Erzstifts Köln nach der Mainzer UGO. 98.3. doch nach 1556 weitgehend selbständig gearbeitet, 1559/71 98.4. weitere Namen bei Rittershusius, C., Jus Justinianum (1628), S. 484: z.B. Petr. Wesenbeck als Verf. HGO Coburg 22. 5. 1598. 98.5. Marquordt, Vier rheinische Prozeßordnungen (1938), S. 13, glaubt, die Entlehnung Oldendorps mit Überlastung durch Kanzleigeschäfte und den damaligen Stand der Rechtswissenschaft entschuldigen zu müssen. Goldschmidts, Zentralbeh. (1908) S. 142, Kritik (oben Seite 69) ist auch aus diesem Grunde unangebracht 98.6. Sie konnte in wissenschaftlichen Werken zum Ausdruck kommen oder bestritten werden, wie im Verhältnis Gail ./. Mynsinger; für Oldendorp zuletzt Kisch, Erasmus und die Jurisprudenz seiner Zeit (1960) 98.7. Stölzel, Entw. gel. Rspr. (1910), S. 216: "aus der Baumschule des RKG" 99.1. in: H. Chr. v. Senckenberg, Selecta Juris (1734) Bd. 1, S. 588, s. oben Seiten 96 Anm. 3 und 46 99.2. gest. 1464; De concordantia Catholica, lib. 3. cap. 35 (Ed. G. Kallen 1959), zit. v. Koehne, Die Wormser Stadtrechtsreformation 1499 (1897), S. 16; einen weiteren Vorschlag für das Konzil s. unten, Armenrecht 101.1. Juramenta malitiae u. peritorum in arte in diesem Teil aus dogmatischen Gründen; Tit. 9-20 bei Saur, Eidbuch (1597); oben Seite 38 101.2. v. Bethmann-Hollweg, ZivPr. (1873) Bd. V, S. 268 102.1. Trusen, Anfänge d. gel. Rechts i. Deutschld. (1962), S. 214 102.2. May, Geistl. Gerichtsbarkeit Eb. Mz. i. Thür. d. spät. MA, das Generalgericht zu Erfurt (1956) a.v.O. 102.3. Text in Abschr. LB Karlsruhe, Sign.61 B 257; Graner, z. Gesch. d. HG. i. Tüb., in: Württ. Viertelj.H. f. Ldsgsch. NF. 32 (1925/26), S. 36f. 102.4. StsA Hannover, Cal. Br. 21 B. VII b Nr. 2, fol. 93ff.: "Bedenken"; Herse, Die ersten Jahrzehnte d. Bra.-W. HG (1954), S. 4; oben Seite 84, Anm. 5 Bemühung des HG noch 1585: StsA. Wolfb. 40/799 102.5. "Es laßen alle Chur- und Fursten im gantzen heiligen Reich ire verordente Hoffgerichte an denen orten halten, da sie ire bestelten universiteten und hochen Schulen haben, ..." Gründe z.B.: "Dan es gewißlich wahr, das die studiosi Iuris an dem ort desto lieber sind, da sie neben den theorien auch die practica lernen mögen, die Audientzien besuchen,den proceß anhören und also tam in Theorica, quam in practica geyebt werden" u.a.; s.a. Kothe, Fürstl. Rat Württ. (1938), S. 79 102.6. Karlowa, Rezeption (Kurpfalz) (1878), S. 20, Anm. 10 102.7. Goldschmidt, Zentralbeh. (1908), S. 143; vgl. aber Name: Hofgericht! 102.8. Schneider, Plan z. Denkschr. (1897) zeichnet die Räume ein; am 20. 7. 1673 tagte es in der Kurie zum Widder, Goldschmidt, aaO. 103.1. Der erste Titel ist jeweils ein charakteristisches Zeichen für Übernahmen aus Mainz, vgl.die Korrektur in Jülich-Berg und Baden, oben Seiten 82 Anm. 3, 92 Anm. 5 103.2. Ausdruck der überall zu beobachtenden Konkurrenz zwischen Hofgericht und Kanzlei; vgl. Ohnsorge, Zur Geschichte der Kanzlei und des Hofgerichts zu Wolfenbüttel im 16. und 17. Jh., in: Beiträge (1954), S. 9-38; ders., Zum Problem: Fürst und Verwaltung um die Wende des 16. Jh., in: Bll. f. dt. Ldsgesch. = NF d. Korresp.Bl. Jg. 88 (1951), S. 150-174 103.3. Beispiele bei Maurer, Altgerm. Gerichtsverfahren (1824), aE. 103.4. Döhring, Gesch. Rpfl. (1953), S. 212; aber kurfürstlich mainzische Verordnung für ein Amt im Eichsfeld: zu Bartolf unter den Linden (1534), Fick, Amt Bischofstein (1957); auch die UGO-Ausg. 1543 zeigt eine Gerichtsszene unter Linden (s. oben, Seiten 95, Anm. 12 und Seite 64) 103.5. Abbildung in der UGO Mainz 1543; für Rottweil bei Döhring, aaO. 103.6. Der Beginn der vier Zeiten in Wolfenbüttel näher bezeichnet (Tit. 4): 13. 1. Montag nach Quasimodogeniti; 25. 6.; 1. 10 103.7. nach dem Sachsenspiegel nur drei jährliche gebotene Dinge, Schröder, Gerichtsverf. des Sachsenspiegels, in: ZRG. g.A. 5 (1884), S. 3; ebenso das HG Speyer nach UGO 1528 (Ex. in UB. Erlangen) 103.8. Fischer, Das Quatember- oder Hofgericht Königsberg, in: Altpr. Fschgn. (1924) S. 41, 47. 103.9. in HGO 1747/55, Quelle nicht erhalten 103.10. in Wolfenbüttel (Tit. 5) an den vier letzten Tagen des Monats 104.1. fehlt in Erfurt, aber im Eichsfeld gleichlautend 104.2. mit der geistlichen Gerichtsordnung des Erzstifts fast identisch 104.3. C 3. 12 § 2 (24. 6.- 1. 8. und 23. 8.-15. 10) 104.4a. In Wolfenbüttel lt. Vorschlag 1585 (oben Seite 84 Anm. 5 104.4. In dieser Rangordnung 104.5. Also u.U. kein Unterschied zu den Beisitzern; Goldschmidt, Zentralbeh. (1908), S. 142 und die ihm folgenden Zitate insoweit unrichtig 104.6. hierzu s. oben Seite 47f. 104.7. besondere Titel über das Hofrichteramt erst seit der RKGO 1548/55, auch in den fremden Territorien, in Mainz erst 1747/55. 105.1. IngrB 65, fol. 26v. 105.2. IngrB. 65, fol. 1 105.3. Der zeitliche Verlauf: Albrecht 24. 9. gestorben; Commission des Kapitels 3. 10.; Amtsantritt Sebastians 20. 10.; sein Befehl 26. 10. (vgl. oben Seite 46f.). 106.1. nach Eitel Wolfs von Stein Tod (oben Seite 50): Er hat sich mit vier Pferden (deren Unterhalt besonders vergütet wird) Knechten und einem Knaben rüstig und geritten zu halten; ist residenzpflichtig; darf ohne Erlaubnis nicht über Nacht der Stadt fernbleiben; bevor er ausreitet, hat er dem Burggrafen Nachricht zu geben; während der Sedisvakanz, Verwundung oder Gefangenschaft des Erzbischofs hat er dem Kapitel aufzuwarten. Bei Streit zwischen Erzbischof und Kapitel dient er letzterem; eine Kündigungsfrist ist für beide Seiten auf zwei Monate festgesetzt. Einen Streit über seine Ansprüche gegen den Erzbischof entscheiden der Hofmeister, Marschalk und ein vom Erzbischof verordneter Rat 106.3. Mitwirkung an der Urteilsfindung s. unten 106.4. handschriftlicher Vermerk im Exemplar 1521, Sts- u. UB Hamburg 106.5. ähnlich schon in Frankf. 1509; Tengler, Layenspiegel (1509); später Gemeingut. 106.6. zuerst Conring, De origine (1643), Cap. 33; in der Gegenwart Scheyhing, Amtsgewalt(1960), S. 170f. 106.9. Titel 6 § 8; Eid Titel 12: Gelobt, alle Sachen, die ihm unsers Fisci halben fürkommen, auch sonst amts halben zu rechtfertigen gebühren, dem Fisco zu gut wil fürbringen und handeln 106.10. Titel 23 § 11: Bei Ausfertigung von Compulsorialen 25 fl. Zwangsbriefen 50 fl. und Inhibitionen 100 fl. Peen angedroht; § 12: Mandate, Arreste, Sequestrationen, Executoriale u.a. Gebotsbriefe (z.B. monitorium im Versäumnisprozeß) sollen Androhung von Peen nicht über 1000 fl. enthalten; § 13: Rechtfertigung des Bußfälligen ist möglich 106.12. gegen Parteien, Advocaten und Procuratoren (Titel 36) 106.13. laut Publikationspatent 1516 a.E. 106.14. "nämlich 50 Mark lothig Goldes ... Uns halb in unser und des Reichs Cammer und den andern halben Theil dem ... Erzbischof Mainz". Der Fiskal ist hier nicht erwähnt, Zuständigkeit aber aus der Sache begründet; über Begriff (Fiscus, lat. = Körbchen) und Weiterentwicklung bis zur Gegenwart s. Bullinger, Vertrag und Verwaltungsakt (1962), rechtsgeschichtlicher Exkurs 107.1. Nachweis in RTA. JR. II, S. 267ff. (Text der RKGO 1521) 107.2. nach Münden 1544 in Wolfenbüttel erst 1559, von hier aus in Pommern, Münster und Lippe, zuletzt in Hildesheim; in Südwestdeutschland als geschworenes Gerichtsamt unbekannt. 107.4. Titel 37: 6 alb.; ab 1659: 10 alb. 107.5. Nur im Eichsfeld übernommen; dort 1540: 2 Schurrenberger. 107.6. May, Geistl. Gerichtsbkt. Erfurt (1956), S. 275; Schneider, Frz., Gerichtsperson, in: Rhein. Bll., Beibl. z. Mz. Journal (1872) mit Nachweisen aus Mainzer Praxis (Über die Grabinschrift im Mainzer Dom für den am 7. 4. 1459 gestorbenen A. Yesenecker); er leitet das Wort "Pedell" von lat. pedum (Stab, Pedelle) ab, (nach Du Cange, Glossar, 1733, tom. 1); Goldschmidt, Zentralbeh. (1908), S. 158f. 107.7. In Wolfenbüttel seit 1556; in Pommern als Kanzleidiener bezeichnet; das Amt auch in Ostfriesland (Aurich) 107.8. Besoldung nach dem Schema des Reiches (RA. 1500, § 7) nach Meilen und Anzahl der Verkündungen; die Sätze 1659 um das 4 bis 10-fache erhöht. Alle Gerichte verwendeten Boten, nur Zweibrücken vereidigte keine; an unseren Gerichten nahmen sie wohl auch die Aufgaben des Pedellen wahr; im Eichsfeld erscheinen die Amtsbezeichnungen synonym. 108.1. Geschichte der Rechtsanwaltschaft (1905); weitere, z.T. kulturgeschichtliche Quellen bei Döhring, Gesch. d. Rpfl. (1955). 108.2. Weitere Einzelheiten in verschiedenen prozeßrechtlichen Vorschriften 108.3. HGO Titel 6 § 7 = RA 1498, § 29 (Koch,RA., S. 45); die Entwicklungsgesch. a. d. kanonischen Recht bei Weissler, aaO., S.110f., Döhring, aaO. S. 121; in der Mainzer geistl. GO 1549 (de officio, juramentum), in der Praxis des geistl. Gerichts nicht streng durchgeführt (Gg. May, Geistl. Gerichtsbkt., 1956, S. 273); hierfür auch Krusch, Studien z. Gesch. d. geistl. Jurisdiktion u. Verw. d. Erzstifts Mainz (1897), S. 117; ferner P. R. Scheppler, Das alte RKG, seine Beziehungen zu Kurmainz u. Aschaffenburg, (1931), S. 7 108.4. im übrigen die Amtseide fast gleichlautend; der RKGO 1495, §§ 6 und 7, entnommen 109.1. Sie sollten in Mainz am Sitz des HG wohnen; vgl. oben Seite 106 Anm. 1 109.2. durch diese Klausel eingeschränkte Anwesenheitspflicht; vgl. Weissler, Anwaltschaft, (1905), S. 196 109.3. wenn die Partei nicht selbst rechtsgelehrt ist 109.4. Im Eichsfeld "Consulenten-Zwang" (Tit. 18 von 1672 und später) 109.5. als "Anhang" der HGO, ähnliche Stellung in Frankfurt (nach Nürnberger Vorbild?) (vgl. Merkel, Quellen Nürnberg, 1901, S. 57tt in fremden Bearbeitungen in die Gerichtsverfassung eingeordnet 110.1. im Text der HGO; Weißler, Anwaltschaft (1905), S. 207 110.2. Arrha als Zeichen des Vertragsschlusses (angeld); Weißler, a.a.O. S. 218; nach hs. Zusatz in Wolfenb. 1571 (StBMainz, Sign. * U 641 4°): nicht pro parte precii (aber bestritten) 110.3. auch für die übrigen Bestimmungen der HGO; z.B. Belohnung der Advokaten und Prokuratoren: RA 1500, § 15 (Koch, RAe. S. 71); das römische Recht hatte mehr Freiheiten: keine Zulassungsbeschränkung für Prokuratoren; Genehmigungsfreiheit der Substitution 111.1. Arme, Curatoren, Sachverständige und Juden (Tit. 8, 16, 17, 19, 20) 111.2. RK G0 1495, § 27, die Armensachen verteilte das Gericht turnusmäßig auf die Anwälte; Fuchs, Armenr. (1866), in: ZRG 5. S. 104 111.3. Titel 8; im Zusammenhang mit dem Urkundenbeweis entstanden; Nachweise bei Christoph Müller, Diss. De probatione paupertatis, Jena 1677 (testimoniun magistratus), Covarruvias a 1578 Leyva, Variae Resolutiones, lib. 2 arg. 6 Nr. 8: satis probatur paupertas per excussio mandato iudicis factam; Mascard, J., Conclusiones, 1585, Concl. 737 Nr. 7 u. 8: per instrumenta et testes; das Ortsgericht leistete damit Amtshilfe 111.4. daß sie auch darum, daß sie solchen Eid tun mögen, ihres gutes oder habe nichts veräußert oder andern übergeben haben 111.5. "expensas resarcire", hs. Zus. i. Wolfenbüttel 1571 StB Mainz Sign. U * 641 4°. 111.6. 1538, Tit. 19; Umfang u. Nachweis der Armut 1555, T. I, 41. 111.7. noch über die von Fuchs aufgezählten Gesetze hinaus, auch im 18. Jahrhundert 111.8. Marquordt, Vier rheinische Prozeßordnungen (1938), S. 27; vgl. oben Seite 76, Anm. 3 111.9. für Unter- und Hof-Gerichte; in der RKGO Eid des Vormunds, so durch Procuratoren geschworen wird 112.1. Die überwiegende Literatur behandelt den Sachverständigen als Zeugen, vgl. N. München, Das kanonische Gerichtsverfahren (1865), S. 182f. 112.2. Nachweise aus der Zeit vor 1521 nicht vorhanden 112.3. Seit W. und C. Koch, erw. von Mynsinger, Komment. ab 1555 z. RKGO, sub: peritorum in arte: Teil I, 2. Halbteil 112.4. Infort. D. 33.4.15 Theopompus 112.5. Add. ad Bart. in Prooemium Dig. in fin. pr. 112.6. Bartolus u. Alexander geben nur Teile der Formel (Bart. C.4.21.19 No. 4: "quod isti quibus tamquam peritis committitur debent iurare secundum formam hic positam"); Beispiel von Alexander in Add. Bart. Prooem. Dig., lit. k: "quod tales deponunt super talio facto cuius veritas perfecte haberi potest ut est in agrimensore et ... tunc debent iurare de veritate non de credulitate, ut etiam est de mente Bartoli. 112.7. Waldmann, Entst. Nürnberg. Ref. 1479(1484) und Quellen, (1908), S. 61 112.8. Titel 8, Ges. 15: Verhörung von Ärzten und den "geschworn meister eins yeden hentwercks" 112.9. Bart. in C.4.21.19 Comparationes Nr. 1; C.5.9.6 § his illud; Inf. D.25.4.1 Temporibus; Inf.D.33,4.15 Theopompus; Auth. Coll. 2 (De non alienando aut permutendo, § quod autem) 112.10. Mynsinger, Observ. Cent. 6/34; Wehner, HG Rottweil (1610), Titel I/14; gegen Alexander (s. oben Anm. 5 u. 6); "ne si fallantur, anceps periurium subeant 113.1. dort im Anhang; fehlt 1522, da zu dieser Zeit die Juden aus Nürnberg vertrieben waren; Text in: Quellen zur neueren Privatrechtsgeschichte Bd. 1, 1 (1936) hrsg. Beyerle-Thieme-Kunkel, S. 92; auch bei Waldmann, Entst. Nürnbg. Ref.1479(1484) u. Qu., (1908), Anh., verglichen mit Entwürfen; diese allein bei G. Kisch, Forschungen zur Rechts- u. Sozialgesch. der Juden (1955), S. 181ff. — Mit der Übernahme aus Nürnberg schließt sich der Kreis der Entwicklungsgeschichte: Das älteste erhaltene Formular eines Judeneids in dt.Sprache entstand zwischen 1160 und 1200 in Mainz für Erfurt (STOBBE, Juden (1866), S. 157); es war weit verbreitet und wurde fortentwickelt; aus dieser Zeit stammt auch die Verleihung der besonderen Gerichtsbarkeit über die Juden des Reiches an Mainz (Schwabenspiegel 1.24.3) 113.2. C.1.9.8; Durant Spec. II, 2 § 3 Nr. 17 113.3. Thea Bernstein, Judeneide im Mittelalter (1922), S. 86 113.4. Deut. 29 v. 19 (20); Psalm 109 114.1. Deut. 26f., 29 v. 19 (20) u. v. 22 (23) 114.2. Gen. 19 v. 24; Stobbe, Juden (1866), S. 158 114.2a. Claußen, Judeneid (1937), S. 184; Kisch, Forschungen zur Rechts-u. Sozialgeschichte der Juden (1955), S. 189 114.3. spätere Partikularrechte haben es noch überboten; Stobbe, Juden (1866), S. 159 114.4. in Norddeutschland kein Judeneid; Wolfenbüttel erst 1663 114.5. in Köln, Mainz, Straßburg und Augsburg 114.6. Bernstein, Judeneide (1922), S. 79 114.7. Koblenz SchöffenGO 1515; Vordersponheim 1530 u. hs. Eintrag in GO (Straßburg 1530) in: Gutenberg-Museum, Mainz, Inc. 930 114.8. Tengler, Leyenspiegel, 1509, u. Hugen, Rhetorica, 1540, fol. 73 114.9. Döhring, Gesch. Rpfl. (1953), S. 173ff. 114.10. RKGO 1495 § 4; Smend, RKG, (1911), S. 366; RA. Freiburg 1498, § 27 (Koch, RAe., S. 44f); RA Augsburg 1500, Titel 6 (Koch: S. 69) RNotarO 1512 (Koch, RAe., S. 162); vgl. oben Seite 71 Anm. 7 und S. 52 Anm. 8 114.12. Conrad, Geschichtliche Grundlagen des modernen Notariats in Deutschland (1960), S. 11; Ruland, De commissariis (1608) I, 4, 14, 29; in HGO Titel 30 § 13; E. Mayer, Das Mainzer Notariat von seinen Anfängen (1953) berücksichtigt die HGO nicht 114.13. Wegen des Anwalts- u. Prokuratorenzwanges geringe Bedeutung 115.1. Das Württemberger HG war nur zweite Instanz 115.2. wenn eine Partei Standesperson war; für Lehenssachen war der Hofrat zuständig, Goldschmidt, Zentralbeh. (1908), S. 147 115.3. durch Parteien, die innerhalb oder außerhalb des Erzstifts wohnen; dem römischen Recht unbekannt: D.5.1.2 § 2; vom kanonischen Recht, X.1.29.32 u. 40, übernommen; Wetzell,ZP (1878), S. 480. Im Eichsfeld bedurfte die Prorogatio fori der Genehmigung des unteren Gerichtes oder Amtes 115.4. C.7.62.20 (vom 1. 8. 331): Et in maioribus et in minoribus neg.; ebenso kanonisches Recht: X.2.28.11; die Mainzer geistliche Gerichtsordnung 1549: quo minus causae ad examen superior. defer. (Vorrede). 115.5. Die Forschungen zur summa appellabilis erkennen die kaiserliche Konfirmation nicht; Titel 21 erwähnen: Opet, Einführung einer summa appellabilis (1931), S. 1-18; bei ihm richtig die Bedeutung der HGO-Stelle für die Rechtsentwicklung; in der älteren Literatur: Gilhausen, Arbor iudiciarius (1604, zuletzt 1662), S. 538; Wehner, Tractatus de modo appellandi in Camera (1614) S. 7; Ludovici, J. Fr., De summa app. (1710), S. 4 u. 15; Hoffmann, Chrn. G., Abhdlg. ü. d. an dem hzgl. Württ. HG eingeführte App.-S. (1783), S. 30; Linde, Hb d. dt. Civ. Pr. 4. Bd. (1831), S. 352 116.1. insoweit unrichtig Linde, Hb. Civ. Pr. Bd. 4 (1831) § 81 = S. 295; vgl. Kopp, hess. Gerichtsverfahren II, S. 216 Anm. (nach Linde) 116.2. Im Jahre 1524 auf 20 fl. erhöht 116.3. Knoche, Zasius u. d. Freiburger Stadtrecht (1957), S. 58 116.4. in Köln für geistl. Gericht 1463: 5 fl., 1529: 12 fl. (Scotti, Sammlung Cöln, 1830, S. 11 und 27) 116.5. [Zusatz Speer: Anm. fehlt im Original] 117.1. Text: Schannat, Hist. Episc. Worm. (1734) II, S. 247f.; dem Wormser Stadtrecht ist die Appellationssumme unbekannt (Diehl, Gerichtsverfassung und Zivilprozeß in der Wormser Reformation (1932), S. 8 117.2. Die UGOen Trier, 1537, und Köln (GO 1538) enthalten keine summa appellabilis; ältere Ansätze (oben S. 116, Anm. 4, vgl. Marquordt, Vier rheinische Prozeßordnungen (1938) S. 67 Anm., sind offenbar aufgegeben. Auch die Sächsischen HGe ohne summa appellabilis, Hoffmann, Chrn. G., Abhdlg. Württ. (1783), S. 31 117.3. Graner, Z. Gesch. d. HG Tüb.; in: Württ. Viertelj. H. (1925/26) S. 39 und für d. J. 1510 Seite 41 117.4. Text: Carlebach, Bad. RG. Bd.1, S. 118 (1906) 118.1. Rechtsgewährung in Zivilsachen bedeutete zweistufigen Rechtszug 118.2. Opet, Einführung einer summa appellabilis, in: Festschr. Pappenheim (l931), S. 10 118.3. in RKGO, Nachweis in Text RTA. JR. II, S. 267ff. (oben Seite 75 Anm. 11) 118.4. Begriff, synonym mit den übrigen von der deutschsprachigen Praxis des 16. Jh. bevorzugt. Lat. "interlocutoria (sententia)", daher auch "unterredbarlich Urteil" in Titel 32´; auch "interpositium" (kanonisches Recht). Gemeint sind alle Beschlüsse und Entscheidungen, gegen die nach der ZPO die (Sofortige) Beschwerde stattfindet; das "Zwischenurteil" nach § 387 Abs.3 ZPO zeigt noch die terminologische Schwierigkeit. 118.5. Itzstein, De usu Rec. (1787) (s. oben Seite 30, Anm. 11) sieht den Unterschied nur in der Verfahrensart, gibt auch zu, "differentia in praxi quantum mihi constat penitus neglecta. Gönner, Hb. d. dt. gem. Proc. (1804), 3. Bd., S. 349; Böhmer, ius eccl. Prot. Bd. 1 (1756), S. 1435: qua distinctione parum vel nihil effectum est, (ut post evincam); Denz, Grundsätze (1821), S. 625, unterscheidet Herkunft u.territoriale Verbreitung nur unvollständig, die Kritik von Gönner aaO. ist aber nur z.T. berechtigt; Heffter, System röm. u. dt. Civ. Pr. (1843) S. 532; ua. 119.1. zum damnum irreparabile: Nachweise bei Mynsinger, Observ., Cent. 4 / 43; Fälle bei Meurer, Practica (1584), fol.164vf.: Beschluß auf Vollstreckung; Nichtzulassung der Verteidigung; keine oder zu kurze Bedenkzeit; Ladung an einen unsicheren Ort; Nichtzulassung von Beweismitteln während bestimmter Fristen; Rechtsversagung. — Zur vim definitivam: Mynsinger, Observ. Cent. 1 / 66; Meurer a.a.O.: Entscheidung über Ablehnung der Person des Richters (C.3.1.16 und C.7.45.16); Zurückweisung der Appellation als unzulässig; Ablehnung der Klageschrift als unzureichend; Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit; Beschluß auf Anwendung von Zwangsmitteln gegen Parteien und Zeugen (D.49.5.2), dies aber von P. Gregorius (Tolosanus), Tract. de Appell., /1599) S. 116 als damnum irreparabile bezeichnet. 119.2. X.2.28.10; X.2.20.7 (Beweisbeschluß) 119.3. in VI° 1.47 gl. inanes) 119.4. für die deutsche Nation am 26. 3. 1439 auf dem Mainzer Reichstag übernommen (Biener, Comment. de origine (1787), S. 172 119.5. Sess. 31; Text bei Itzstein, De usu (1787), für Mainz 119.6. Entwurf 1486, Titel 22; RKGO 1495, Titel 24 (Texte: Zeumer, Quellensammlung (1913), S. 279 u. 289; ebenso RNotarO 1512, Titel 4 § 1 (Koch,RA., S. 165 dt. u. lat.); RKGO 1555 Teil 2, Titel 28; auch die HGO Mainz Titel 33 über den Rechtszug an das RKG; LGO Eichsfeld wie die RKGO; sämtliche Texte verweisen auf die kaiserlichen Rechte 119.7. Teil 2, Titel 29; entspr. UGO Mainz 1534 (Appell., so von Beiurt. geschieht); Linde, Hb. d .dt. gem. Proc. 4. Bd. (1831), S. 112; ähnlich auch Verfahren nach RIN. 1654 § 58, dies bei ITZSTEIN, De usu (1787) 119.8. durch "et" verbunden; Text: Heffter, System CivPr. (1843), S. 532 u. Linde, Hb. aaO. (nach Sess. 24 Cap.20 de reformat.) 119.9. Das Mainzer "oder" sowie das Tridentiner "et" sind gleichsinnig (vgl. Übersetzung von Danz, Grunds. d. gem. ord. Process (1821 ),S. 625) und können mit "id est" ausgelegt werden (wie das RKG in der Terminsordnung 1508, Titel 1 § 16: in diesem Gericht wird das Wort "und", zu Latein "et", ausgelegt für "id est" (für Beschlußtermin) 120.1. Titel 21, mit Mainzer Begriff: Endurteil auf ihnen trügen (vgl. oben Seite 92) 120.2. Böhmer, Ius ecclesiestic. Protestant. Bd. 1, 5° (1756). S. 1435f. 120.3. Titel 25 120.5. s. oben S. 73 Anm. 2 120.6. Knoche, Zasius u. Freiburg. Stadtr. (1957) S. 68 mit Zit. (gl. inanes) in VI°.1.47 120.7. durch den iudex a quo 120.8. StB. Mainz, Sign. U * 641,4°, T. 66 120.9. hier im außerprozessualen Sinne 120.10. Unterschied vorher unbekannt 120.11. in beiden 2. Tit., 6. Ges. hier nach Text Passau 121.1. Geistl. Gerichtsbkt. (1956), S. 281 121.2. Studien zur Geschichte der kirchlichen Verwaltung des Erzbistums Mainz im späten Mittelalter, in: Arch. f. kath. Kirchenrecht 97 (1917), S. 501ff., hier Seite 533f. 121.3. ohne Quellenangabe. 121.4. Goldschmidt, Zentr. (1908), S. 20; für die Zeit vor 1500 bei Rietschel, Burggrafenamt (1905) 121.5. aaO. S. 148 (oben S. 113) 121.6. ohne Quellenangabe 121.7. oben Seite 38f. 121.9. hier im Sinn des ordentlichen Prozesses: preces humiles judici insinuatae ad hoc, ut processum decernat (a sub & plico, untertänige Bitte, dicta videtur, Ummius, Disputat. (1658), S. 179f.; im weiteren Sinne:: quandam impetrationem, Rebuff, De supplic. (1537), S. 13 wie in Mainz bei: Zoepfl, Dt. RG., 3. Bd. (1873), S. 366 121.10. v. Maurer, Altgerm. Gerichtsverfahren (1824), S. 338. Die Anredeformel bei J. Adler, Titular- u. Formularbuch, 1544, fol. 37 (Stölzel, Ent. gel. Rspr. (1910), S. 432) 121.11. hier im Sinne von "debet"; Titel 23 wiederholt dies erw. f. d. HG und meint: "sollen" ist ein Wort Incitation (gl. debeant, Clem.3.10.2), als daß der Richter Unrecht thät, so er außgehen ließ eine Ladung ohn Meldung der Sachen" (TerminsO RKG 1508 Tit. I § 1 — Koch,RA., S. 123) ebenso Perneder-Hunger, Inst. (1545) fol. 11 (für Tirol) 122.2. Titel 23, wie alle anderen "Prozesse", z.B. Vollstreckung 122.3. während der Sedisvakanz: gegeben zu Mainz unter des Erzhohen Domstifts Sekretsiegel (Hartleben, Jurisd., (1784), S. 45) 122.4. Ein eigenes HG-Siegel ist um 1600 nicht zu erkennen (Ausfertigungen des HG in den RKG-Akten, StsA Wiesbaden, erhalten; dort gewöhnlich kleines Erzbischof-Siegel; nach Goldschmidt, Zentralbeh. (1908), S. 160, hatte das HG auch keine eigene Kanzlei) 122.5. als Citationes trinae (hier summarisch), deren Ursprung Lenz (Neurode), Anm. z. Rec. Imp. Nov. (1752) S. 168 aus dem Kaiserrecht, Lib. 1 Cap. 17 u. d. Praxis in anderen deutschen Provinzen ableitet, dort: 3 x 14 Tage; Wehner, HGO Rotweil (1610), T. 3, Titel 2: mindestens 14 Tage, entspr. Altherkommen. — Für das RKG sah der Rec. Imp. Noviss. 1654, § 36 "nach Entlegenheit des Ortes, mindestens 60 Tage" vor. Die Mainzer HGO 1659/1666 unterschied: Ladungen nach Erfurt und ins Eichsfeld = 6 Wochen, ins Oberstift 30 Tage und in andere Ämter 21 Tage. 122.6. Klausel in RKG, RA. 1500 Tit. II (Koch, RA., S. 72f.); das Mainzer Beispiel (St. Martinstag) s. oben Seite 36 123.2. X.2.14.6 cum dilecti: "tenetur comparare in termino, et dato impedimento in termino debet comparare quam citius potest post terminum"; nach römischem Recht war Ladung auf einen "dies feriatus" ungültig: D.2.5.2 (Baldus, Comment., verwendet die Klausel an dieser Stelle). 123.3. oben Seite 72 Anm. 2 123.4. oben Seite 114, Exkurs 123.5. wie in den Reichsgesetzen: RKGO 1495 § 4; RA. 1500, Titel 8 (Koch, RA. S. 74) im Boteneid; RNotar0. 1512, Titel 2: für die Zeit nach 1521: RKGO 1523 Titel 2 (Koch, RA. S. 248); Ref. KG. 1531, §§ 51-57 (Koch,RA. S. 351f.); Ordn. etl. P. (1538: wie und was gestalt ein jeder Cammper-Bott exequiren soll), (Koch, RA., S. 425f.) 123.6. Wetzell, System CP (1878), S. 909; Danz-Gönner, Grundsätze (1821), S. 199; Martin, Vorlesgn. (1855), S. 543; München, Kan. GV. (1865), S. 92; Kohler-Liesegang, Das römische Recht am Niederrhein (1896/98; 1962), S. 140); Wurmser-Hartmann, Pract. obs. forens. (1570), S. 21 (XIII) 123.7. bei Gilhausen, Arbor judiciarius (ab 1604), S. 123, nach HGO. 123.8. Gilhausen, Arbor (ab 1604); S. 122: Hinc est nata cautela ad praecidendas; Verweis auf Praxis der Mainzer Kanzlei; Gaill, Observ. 1/52, NHr. 2 u. 3, 1/63 Nr.2; Mynsinger, 0bs. 1/77, Durant, Spec. 2,l,6 § 1 (de cit.) [Zusatz Speer: Stelle, an der die Anmerkung eingefügt werden soll, fehlt im Original] 124.1. aber im kanon.Recht: X.2.14.10 c. Venerabilis: formam, te peremptorie citare procurent, et, si non poteris (reum) inveniri, faciant, ut citationis edictum per ipsos vel alios apud ecclesiam tuam publice proponatur (von 1227-1234) 124.2. HGO Rottweil 1435: als Beleutung; Reformat. Nürnberg 1479/1484, Titel 1, Gesetz 3: "an dem gemainen Rathaws angeschlagen", wenn erfolglos: "Verkündung über die vier welt" (Waldmann, Quellen Nbg. (1908), S. 38 124.3. Wetzell (1878), System. CPr., S. 911: freie Gestaltung im Einzelfall aus Billigkeitsgründen. Kohler-Liesegang, röm. Recht a. Niederrhein (1896/98, 1962) Beisp. a. d. Jahre 1461 (S.140). 124.4. in Mainz wahlweise möglich; in Lüneburg 1564 und seit 1654 (RIN § 34) an RKG; durch HGO 1659/66 in Mainz Pflicht; Gilhausen, Arbor (ab 1604) S. 120 124.6. Bardi Ant. (Senensis): De tempore utili et continui, in: Tract. univ. juris Bd.5, fol. 210vf. 124.7. Titel 26 § 2; gegen römisches Recht (Krueger, Different. (1716): D.3.3.40.3; C.4.19.19, C.3.3.19 + 24; C.8.35. Im ganzen ergeben sich, wie in HGO Kurpfalz, 9 Termine: 1. Libellübergabe, 2. Except. perempt., 3. litis cont., 4. Duplik, 5. Beweisangebot, 6. Eröffnung der Zeugenaussage, 7. Except. dagegen, 8. Duplik, dagegen 9. Beschlußtermin 125.1. Die Beschränkung des Parteivorbringens auf die Duplik galt durch Verweisung in Titel 30, § 15 auch für die Dispute über Zeugenaussagen. Das Verbot der Triplik in Freiburg 1520 bezeichnet Knoche, Zasius u. Freiburg (1957), S. 63 nach Danz als gemeinrechtliche Übung. In Frankfurt 1509 waren aber Tripliken usw.(!) zugelassen; auch die RKGOen verboten sie nicht (RA. 1507 Titel 5 § 7 = Koch, S. 120); doch "wann Artickel werden gesetzt auff Geschicht (und nicht auf das Recht), selten über die Quadruplicas wird kommen. Darumb sagt die Ordnung nichts über die Triplices" (TerminsO RKG 1508, Tit. 4 § 4). Die Mainzer Praxis scheint sich aber bedenkenlos über ihr Verbot hinweggesetzt zu haben, vgl. StsA. Wiesbaden, RKG-Akten, Prozeß 1552 (M.27) 125.2. Verweisung in Titel 26 § 5 125.3. in Titel 29 § 1 vorausgesetzt; zu den voraufgegangenen Einreden 125.4. nach X.2.6.5 in jüngeren Ordnungen kodifiziert 125.5. fol. 8: "daß ich solch ... Allegation nit zu verhinderung oder verlengerung des Kriegs ..." Quelle ist C.2.59.1 pr. quod non causa differendi huiusmodi proposuit adlegationes. 125.6. fol. 10; Inhalt wie Mainz; Quelle: C.2.59.2 pr.: quod putens se bona instantia uti. 125.7. die Mainzer Titelüberschrift wie dort; der lateinische Textzusatz war als Unterscheidungszeichen notwendig (Stölzel, Entw. gel. Richtertums, 1872, S. 24). Kunstausdrücke, um Respekt zu verschaffen (Döhring, Geschichte der Rechtspflege, 1953, S. 199 und 235), bereichern erst den späteren Sprachgebrauch (z.B. Leuteratio für Läuterung). 125.8. Wolfenbüttel, erst 1559 aufgenommen, und zwar in der Prozeßordnung, ebenso die ihr folgenden HGOen. Kurpfalz und Südwestdeutschland in der Gerichtsverfassung (s. oben Seiten 87 Anm. 3 und 89) 126.1. gem. C.2.59.2 pr. (post narrat. et respons.) 126.2. Böhmer, Ius ecclesiastic. Protestant., 5. Aufl. Bd.1 (1756), S. 1076, nach Nov. 49 c. 3 126.3. Marquordt, Vier rhein. ProzeßOen (1938), S. 50; Bartolus add. a) ad gl. (Hodie) Hoc sacramentum (C.2.58.1); Durant, Spec. II, 2, § 1 No 6 126.4. in VI° 2.4.2 § 2 (nedum ante sed etiam postquam lis fuerit cont. potest iudex ... exigere iuram. malitiae, quoties viderit expedire) 126.5. Frankfurt 1509, fol. 7v, folgte dem lib. VI° 126.6. Nach Mynsinger, In tres libri II Decretal. Comment. (1582), De test. & attest. c. 31 cum iuramento (S. 203 Nr. 7): "hodie nihil impedit" hier das kanonische Recht anzuwenden; zugleich für die protestantischen Stände. Die RKGO 1495 verwies hierzu ausweichend: "prout de iure" § 10, Text Zeumer, Quellenslg. (1913), S. 287 126.7. Formel gem. UGO Mainz 1534 = HGO Lüneburg 1564 Tit. 21 (7): In Sachen N. wider N. bin ich der Klag in Massen die fürgebracht nicht geständig, bitt, mich von derselben mit abtrag, Kosten und Schaden zu entledigen. 126.8. v. Maurer, Gesch. d. Städteverfassung in Deutschland, 3. Bd. (1870), S. 786 126.9. Im Gegensatz zur artikulierten Klage 1654 beibehalten 126.10. Marquordt, Vier rheinische Prozeßordnungen (1938), S. 10; s. oben Seiten 68 u. 75; in Mainz redaktionelle Änderungen (Anwaltszwang, Instanzen) 126.11. Gilhausen, Arbor (1604), S. 158f. erwähnt dies für Mainz 127.1. In Nürnberg 1479/84: Titel 8, Gesetz 18 und Titel 11, Gesetz 2 (Waldmann, Entst. Nbg. (1908), S. 61; gilt in allen Ges. d. Verweisung auch für Vollstreckungen außerhalb der Jurisdiktionsgewalt (HGO Titel 34 b § 5). Wetzell, System CivPr. (1878), S. 468; Claproth, Einltg. (1780), S. 177; Mynsinger, Observ. Cent. 4/93 u. 3/58, 59; Gaill, De pace publica, 17 No. 28 127.2. Nach Praxis des Reiches: RKGO 1507 (Regensburg) Titel 3 (= Koch, RA., S. 120); Ähnlich am Mainzer geistlichen Gericht: Krusch, Studie z. Gesch. d. geistl. Jurisdiction, in: Zschr. hist. V. Nds. Jg. 1897, S. 132; May, Gg., Geistl. Gerichtsbarkeit (1956), S. 275 127.3. Titel 30, §§ 16ff.; Durand, Spec. 2, 2, 11 127.4. RA 1500 Titel 14 § 5 und Titel 16 § 8 (= Koch, S. 75f.); RKGO 1508 Titel 1 § 15 (Koch, S. 125); Quelle dort vorausgesetzt: X.2.19.11 127.5. RKGO 1507 Titel 6 § 2 (= Koch, S. 120); RKGO. 1508 Titel 1 § 17 (= Koch, S. 125); Wetzell, System (1878), S. 974 Anm. 38 127.6. mündlicher Beschluß: RKGO 1507 Titel 6 § 2 und Titel 8 § 10; RA 1517 Titel 5 § 1; Visitationsabschied 1527 §§ 14f.; Quelle: C.3.1.19, Auth. iubemus = Nov. 115, 2. Nur ein Schlußtermin: RA.1500 gewährte zunächst, wie die geistlichen Gerichte (RKGO 1508 Titel 1 § 16) zwei Termine; seit 1507, Titel 6 § 2 und Titel 7 § 3 sowie 1508 Titel 4 § 5 nur ein Termin. Für Mainz s. auch v. Maurer, Altgerm. Gerichtsverfahren (1824) S. 344 (vgl. das Beispiel oben Seite 121 Anm. 11 Auslegung "et" = "id est". 127.7. RKGO 1507 Titel 8 § 10, Titel 6 § 2; RA 1517 Titel 5 § 1 127.9. d. i. lt. Text: wenn nur erstinstanzliches Vorbringen wiederholt wird 127.10. Marquordt, Vier rheinische Prozeßordnungen (1938) S. 35f.; Bieberstein-Krasicki, Fbg. (1947) S. 112 128.1. contumacia, inoboedientia 128.2. nach Hassenpflug, R., Die erste KGO Kurbrandenburgs (1895): Das Contumacialverfahren ist ein Prüfstein für den Charakter eines Prozesses und dessen Grundsätze und gleichzeitig ein Kennzeichen derjenigen Stellung, welche der Bürger und Untertan gegenüber der Staatsgewalt einnimmt. 128.3. 1471: §§ 10-13; Entwurf 1486: 19-20; 1495: §§ 21-23; RA. 1500: Titel 17f.; RA. 1508 Titel 2 § 11; RA 1523,Tit.6 §§ 1-3. Die Ursache hierfür liegt in der Differenz zum römischen und kanonischen Recht (s. Anm. 5) 128.4. Die Partei kann "liquidieren", d.h. einseitig zur Hauptsache verhandeln. 128.5. bei Säumnis des Antworters nicht nach römischem Recht: C.7.43.8; D.42.4.2 6; C.7.72.9 + Auth. Et qui iurat (Nov. 53. 4.) sowie nach kanonischem Recht: X.2.6.5.pr. (jeweils nur Besitzeinweisung). 129.1. in beiden Instanzen 129.2. "absolutio ab instantia". Kläger konnte dann erneut klagen 129.3. immissio ex primo et secundo decreto 129.4. in Mainz HGO Titel 31 §§ 3, 4 und 5; § 4 betrifft nur das Kostenrecht nach § 3 a.E., sodaß §§ 3 und 4 zusammenzulesen sind; der Umfang der Kostenpflicht ist streitig, Kosten der Säumnis oder des ganzen Verfahrens? 129.5. purgatio contumaciae: RA. 1500 Titel 18; RKGO 1508, Titel 2, § 11. 129.6. Nach Titel 30 § ult. = RKGO 1523, Titel 6 § 3 a.E. über den Ungehorsamsbeschluß: Mainz: Ungehorsamsbeschluß gegen Partei soll sonder Ursachen und Erkenntnis unsers Hofrichters nicht aufgelöst oder rescindirt werden; Reich: Wo er aber nach endlichem Beschluß käme, und die Conclusion zu rescindiren begehren wird, soll er ohne redliche Ursachen nicht zugelassen werden (Koch,RA. S. 251) 129.7. Ähnlich der "neuen Ladung zu der Acht" nach RA. 1500, Titel 9 129.8. s. oben Seite 106f.; über Wolfenbüttel (seit 1556) kam das Monitorim nach Münster 1571; nach Bartmann, Gerichtsverfahren Münster LGO (1908) "an das alte Recht angelehnt" (S. 329); s. oben Seite 88; in der Kurpfalz in Titel 39 130.1. oben Seite 60 Anm. 6 und Seite 59 Anm. 4 130.2. Cap. 1 130.3. dort Bann als Folge der Reichsacht 130.4. excommunicatio u.a. 130.5. RA. 1507 § 25f. (bei Schmauss, Corpus iuris); Einzelheiten s. unten, Vollstreckung der Urteile 130.6. für Wolfenbüttel 1556 durch Mynsinger s. oben Seite 86, besonders Anm. 9 130.7. May, Gg., Geistliche Gerichtsbarkeit (1956) S. 183 mit Beispielen für das Verfahren; ein Fall einer Veranlassung auf Grund der HGO ist nicht bekannt; wie Mainz auch Koblenz 1515 nach Trier [Zusatz Speer: Der Verweis auf die Fußnote fehlt im Original] 131.1. Der Schwabenspiegel sah eine Zwischenzeit von 6 Wochen und einem Tag vor (LandR. Cap. 1) 131.2. nach Stieler, Teutscher Advocat (1678), S. 483 "contumacia" aus con-tumeo = stolz, aufgeblasen (etymolog. = dumm); daher auch "ungehorsam". 131.3. Rechtspflicht zu erscheinen folgt aus der Gerichtsbarkeit 131.4. RA. 1500 Titel 9; RA 1523 Titel 6 § 2; Lösung aus Bann und Acht soll "wie recht und Gewohnheit ist" geschehen (SchwSp; HGORottw. 131.5. IngrB. 55, fol. 121 a.E. 131.6. Druck in Mainz und Frankfurt 1711, § 20; nicht in allen Publikationen der Reichsabschiede enthalten (fehlt bei Koch,RA); Lenz (Neurode), Gegenwärtige Reichsverfassung (RIN) 1752, S. 171; Hofmann, Joh. Andr., (Teutsche Reichspraxis (1765), Bd.1, S. 190 131.7. s. oben Seite 45f. 132.1. C.3.1.13; C.7.43.8 Auth. Qui semel; C.7.63.5 § 4; diese drei leges zählen außer den auf Seite 49 Anm. 3 genannten Schriftstellern noch auf: Frider (Petrus Mindanus), De processibus (1597), S. 217; Fabricius, Frid., Corpus iuris camerale (1613), S. 1252; Wehner, P.M., Tractatus de modo appellandi in Camera (1630), S. 6 132.2. C.3.1.13: Properandum nobis visüm est, ne lites fiant pene immortales et vitae hominum modum excedant ... § 1: Censemus itaque omnes lites ... non ultra triennii metas post litem contestatam esse protrahendas: sed omnes iudices ... non esse eis concedendum ulterius lites quam triennii spatio extendere (die weiteren folgenden Bestimmungen hatten schon die RKGOen korrigiert); vor Justinian galten Fristen von 30 und 40 Jahren (C.7.39). 132.3. Heffter, A.W., System Civilpr. (1843), S. 250: "in Deutschland hat man sich nie daran gekehrt"; ebenso v. Zimmern, röm. ZP., 3. Bd.( 1829), S. 454 mit weiterer Literatur. — Die Frist war auch in Frankreich und Holland problematisch (P. Gregorius, Tolosan., Tractat. de Appell. (1599), S. 589 und v. Groenewegen, Tractat. de legibus abrogatis ... Hollandia (1649), C.3.1.13); nach Sachsenspiegel betrug die Appellationsfrist 6 Wochen (LandR. 2/12) 132.4. Seyler-Barth (1604, Urteil und Beschaydt), anonym verzeichnet, simultan: "In Sachen ... ist nach aller fürgewandten Handlung zu recht erkannt, mögen oder wollen die genannten v.S. soviel zu recht nöhtig ist beweisen, daß die Satzung des Rechten der Endung der Instanz in dreyen Jahren durch gemein Übung und Gebrauch abgetan sey, das soll gehört werden ..." 132.5. BundesA. Ffm., Gen. Rep. 3409; Rubrum: v. Rosenhofen, Justina, geb. v. Wittstadt, resp. Hans. v. W., in Lehrberg ./. Kf. Erzbischof Kard. Albrecht Mainz in Aschaffenburg, wegen Stadt und Schloß Külsheim 133.1. Mynsinger, Observat., Cent. 3/44; 2/48; 6/12 No. 6 133.2. Quelle wie Vorseite Anm. 5; ähnl. Entsch. am 21. 1. 1558, Myns. aaO 3/44 133.3. Mynsinger aaO. 6/12 No. 6: Quamvis autem fatalia prosequendae appellationis in Camera non attendantur nec instantia triennio pereat: tamen si huiusmodi tempora coram inferioribus iudicibus non sint servata appellatio in Camera similiter velut deserta reicitur, nec acceptatur, sed causa ad priorem iudicem pro executione remittitur, quod diligenter notandum (!) est. — Gaill, lib. 1/141 No. 7; ders. De Pace publica c. 9 n. 15; Brunnemann, J., Comment. Cod. 7. 63 § 3 133.4. Besold, Chr., De appellat. (1606), S. 279: "eo loci scilicet quo consuetudo contraria non extat" 133.5. s. Mynsinger (Anm. 3 a.E.); nach römischem Recht wäre es nichtig gewesen 133.6. Mynsinger, Gaill, Besold, Brunnemann, sämtlich aaO. lt. Anm. 3 und die von ihnen zitierte Lit.: Baldus, consilia, 217 No. 3 fin. in vol. 3; Saliceto, in Cod. 3. 1. 13 No. 5; Maranta, Spec. aur. 83 col. 1 v. 2; Rolandus a Valle, Consilia II/15; Camillo Borelli, Decisiones, I, tit. 64. — Schon durch die Quatember-Sitzungsperioden (im Gegensetz zu C.3.12.6, wonach omnes dies juridicos waren) konnte eine Verzögerung eintreten; hinzu kamen Bedenkzeiten für Assessoren bei der Richterberatung. — Anderer Ansicht, für strenge Geltung des Trienniums, nur Matthaeus de Afflictis (gest. 1528) Decisiones, 283 post No. 4, unter Allegation der gl. preiudicium) in Auth. ut sponsalitia largitas (Coll. 9. 2. = Nov. 119 c. 4): in causa vero principali triennio tantum durat quicquid continget (aus sizilischer Rechtsprechung; bei ihm auch weitere Fundstellen) 134.1. in X.2.1.20 zunächst noch anerkannt 134.2. Rolandus a Valle, Consilia, II/15; Mynsinger, Obs., Cent. 3/44; v. Groenewegen, Tractat. de ll. abr. (1649) zu C.3.1.13 134.3. Ausnahmen: außer C.3.1.13 noch C.7.63.2 Auth. Sed et lis = Nov. 93.1 ad haec sancimus (Coll.4.5.2); X.2.1.20 (Stillstand der Rechtspflege); Decr.2. caus.2 qu.6 c. 28 § 1. — Bartolus C.3.1.11 (13); Felinus, Praelect. ad V. Decr., X.2.1.20 No. 2 (consuetud., consens.); Saliceto, in Cod.3.1.13; Sudor, N., Disput. ad l. properandum, in: Thes. jur. Roman. 2 / S. 1518 134.4. Aus der Derogationsfreiheit von Papst und Kaiser folgert Laur. Calcaneus (Brixianus): idem est in quolibet alio principe habente ius regale vel ex privilegio vel ex consuetudine, cuius initii memoria in contrarium non existit; Alleg. gl. Ob necessitates), a iure), valeat) in Clem. 5.11.2; vgl. Vorseite Anm. 4 134.5. ´C.7.43.8 Auth. Qui semel (= Nov. 112 c. 3) 134.7. Lit. wie oben Seite 133 Anm. 6; R(h)oding, Manuale Pandect. (1598); S. 407; Schmelzer, Contumacialprocess (1872), S. 18 134.8. Die Authentica Qui semel gewährte 2 Jahre und 6 Monate, dagegen § 4 illud nur 2 Jahre. Ob die ältere lex properandum (3 Jahre) insoweit derogiert wurde (Cuiacius in C.3.1.13 f. die Authent.; gl. trienniun) C.3.1.13 (11) für § 4 illud), ist hier nicht zu untersuchen 134.9. Vier rheinische ProzeßOen (1938), S. 69 zu § illud; S. 73 zur Auth. Qui s. 134.10. Die Fristen für den Appellanten, auch nach kanonischem Recht: X.2.28.5; Clem.2.12.3. — Die Authent. Qui semel) im Langobardischen Recht Savigny, Gesch. d. röm. Rechts im Mittelalter, Bd. 3 (1834, Neudruck 1956), S. 510 Anm. b) Canciani, F.P., Barbarorum leges antiquae cum notis et gl., (Venet. 1783), S. 473 135.1. Döhring, Geschichte der Rechtspflege seit 1500, (1953), S. 254ff. 135.2. die aaO. Seite 260 zitierte pfälzische HGO, Titel 40f., ist nämlich wörtlich aus Mainz 1516/1521, HGO Titel 32 entnommen. 136.1. s. oben Seite 108ff., hier ist die Unterscheidung offenbar unabhängig von HGO Titel 21 136.2. s. oben Seite 103 (Anm. 10) 136.3. Wird in fremden Bearbeitungen nicht gefordert. Die rechtspolitische Bedeutung ist erheblich, aber durch das folgende Abstimmungsverfahren z.T. aufgehoben, da die späteren Votanten die Meinungen der zuerst Gefragten hören können. Die übrigen Rechte der Beisitzer nennt Döhring aaO., S. 254 136.4. Döhring, aaO., S. 259 mit Begründung 136.5. Die Trennung zwischen Richter und Urteiler verschwindet in dieser Zeit, Marquordt, Vier rheinische Prozeßordnungen (1938), S. 17; noch 1483 urteilen an Mainzer weltlichen Gericht in Erfurt nur die Schöffen (s. oben Seite 59 (Anm. 7)), Stölzel, Richtert. (1872), S. 279; Trennung bei den geistlichen Sendgerichten s. Dove, Untersuchungen, in: Zschr. f. dt. R. u. RW, (1859), S. 321ff.,S.366 137.1. Winter, G., Zur Geschichte des Reichshofrates, die Ordnung b. 1550 u. Text in: Arch. f. österr. Gesch. 79 (1893), S. 124 137.2. z.B. HGO Württemberg 1514 137.3. Wetzell, System (1878), S. 417; vgl.aber: C. de relatione; Nov. 15, c 1; Nov. 125, ähnlich im Codex Theodos.; u. c. Abbate sane) inf. eo c. l. infra de conces. praebend., nach kanon. Recht. 137.7. s. oben Seite 68 Anm. 10 137.4. Smetz (1537) für Jülich-Berg (s. oben Seite 81f.) plante an stelle einer wörtlichen Verlesung den Vortrag der ganzen Handlung und wollte den gelehrten Beisitzern die ersten Stimmen geben. Wegen des Fehlens in Münster 1571 vgl. oben Seiten 88 und 97; die Stellung in Lippe (nämlich in der Gerichtsverfassung) ist dogmatisch zutreffend, s. Seite 89 137.5. Hartleben, Jurisdictio Mog. (1784), S. 43 137.6. s. oben Seiten 38, Anm. 1 u. 2; 49 Anm. 3; 132 Anm. 1 138.1. Biermann, Jus publicum (1620), S. 170; hierin Buxtorff, G.,ad Caput XI A. B. 138.2. Rumelinus, M., Aurea Bulla (1702), S. 295 138.3. Schurff, H., Consilia, 29, Cent. 3, No. 1 138.4. oben zur summa appellabilis, s. Seite 115ff.; Erzbischof Daniel legte Wert darauf, daß 400 fl. in "rheinisch Goldgulden" zu verstehen sei (oben Seite 46 Anm. 3); ebenso Mynsinger, in Observat. Cent. 5/83 für das Reich 138.5. vgl. Erzbischof Daniel, vorige Anm. (4) 138.6. inhaltlich ein Gefährdeeid; schon für das Verfahren 2. Instanz am HG (oben Seite 110 Anm. 1) 138.7. in Höhe von Streitwert und Kosten; bei Unvermögen Eid hierüber sowie Eid, Sicherheit bei Vermögenszuwachs geben zu wollen (adiuratoria cautionis) erforderlich 138.8. Literatur zu Titel 10/12 Reform. Norica 138.9. Privileg vom 13. 5. 1512 in: Saur, Fasciculus iudiciar. ordin. (1588)/ 138.10. Behandlung der Privilegien vor dem RKG s. Mynsinger, Obs., Cent. 1 (6) oben S. 85, Anm. 5 138.11. Titel 34 b § 4: mutatis mutandis; oben Seite 129f. 138.12. auch hier Bußandrohung 139.2. entsprechend den kommissarischen Richtern usw. bei Zeugenvernehmung, oben Seiten 126ff. 139.4. Textnachweis oben Seite 62 Anm. 10 139.5. Text in RTA. JR. II, S. 267ff. — Das Schicksal der Bulle Raimundi berichtet Deckherr in Koch-Mynsinger-Magenhorst, Komment. z. RKGO (1720), Teil 3, Tit. 48: "et Bulla haec habetur in Cancellaria Moguntina": sie ging im 17. Jh. durch Kriegseinwirkung (Franzosen) verloren. Die bei H. Meibom, Rerum Germanicarum, T. 3 (1688), S. 313 (infra Chron. Monast. Berg.) wiedergegebene Bulla Raimundi vom 1. 8. 1489 läßt allerdinge keinen Zusammenhang mit der Jurisdiktion des RKG erkennen. 140.1. erst in späteren Mainzer Ordnungen besonders geregelt; Mandate nach Titel 22 werden nicht erwähnt 140.2. s. oben Seiten 106f. 140.3. s. oben Seite 107, auch Anm. 8 das. 141.1. Ebel, Geschichte der Gesetzgebung, 2. Aufl. (1958), S. 57, 61 142.2. Siegel, G., Zur Entwicklung der Unabhängigkeit der Rechtsprechung, in: Annalen des deutschen Reiches, Bd. 31 (1898), S. 221, 224 142.3. zitiert nach Ritter, G., Die Neugestaltung Europas im 16. Jh., (1950), S. 14 143.1. [Text fehlt] 143.2. [Text fehlt] 143.3. [Text fehlt] 143.4. [Text fehlt] |